Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2015
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 02.04.2015 – 1 (Z) Sa 6/15
1. Zivilsenat
Tenor§
Der Rechtsstreit wird unter Aufhebung des Abgabebeschlusses vom 19. Dezember 2014 an das Amtsgericht Oranienburg zurückverwiesen.
Gründe§
I.
Der Kläger hat die Beklagte zunächst im Mahnverfahren auf die Zahlung von 9.135,83 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 631,80 € in Anspruch genommen. Der am 25.11.2013 erlassene Mahnbescheid ist der Beklagten unter der von der Klägerin angegebenen Anschrift in H… zugestellt worden.
Auf den Widerspruch der Beklagten ist der Rechtsstreit an das Landgericht Neuruppin als das im Antrag auf Erlass des Mahnbescheids bestimmte Streitgericht abgegeben worden.
Mit Schriftsatz vom 11.09.2014 hat die Klägerin die von ihr erhobenen Ansprüche begründet. Dabei hat sie einen Antrag auf Zahlung von 8.135,83 € nebst Zinsen formuliert; in der Klagebegründung ist demgegenüber von einer Restforderung in Höhe von 9.135,83 € die Rede, die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten finden keine weitere Erwähnung.
Nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens hat die Anspruchsbegründung der Beklagten zunächst nicht zugestellt werden können. Daraufhin ist dem Landgericht am 22.09.2014 die Anschrift der Beklagten in He… bekannt gemacht worden, unter der am 23.09.2014 die Zustellung stattgefunden hat. Eine Rechtsverteidigung der Beklagten ist nicht erfolgt, woraufhin das Landgericht durch Versäumnisurteil vom 14.10.2014 diese zur Zahlung von 8.135,83 € nebst Zinsen verurteilt hat. Das Versäumnisurteil ist der Beklagten am 18.10.2014 zugestellt worden; ein Einspruch ist nicht eingelegt worden.
Mit Schriftsatz vom 03.11.2014 hat die Klägerin die Berichtigung des Versäumnisurteils auf einen Betrag in Höhe von 9.135,83 € beantragt. Darauf hat das Landgericht mitgeteilt, dass eine Urteilsergänzung nicht in Betracht komme, da ein weitergehender Anspruch nicht mehr anhängig sei. Dazu hat die Klägerin erklärt, dass sie die Antragstellung vom 11.09.2014 um weitere 1.000,00 € nebst Zinsen sowie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 631,00 €, ebenfalls nebst Zinsen, ergänze. Darauf hat das Landgericht mitgeteilt, dass es, nachdem das Versäumnisurteil rechtskräftig geworden sei, nicht mehr zuständig sei.
Mit Schriftsatz vom 01.12.2014 hat die Klägerin die Abtrennung des Antragsbegehrens vom 11.11.2014 und Verweisung an das Amtsgericht Königs Wusterhausen beantragt.
Das Landgericht Neuruppin hat mit Beschluss vom 09.12.2014 das Verfahren bezüglich der zusätzlich geltend gemachten 1.000,00 € nebst Zinsen abgetrennt und den Rechtsstreit insoweit an das Amtsgericht Oranienburg abgegeben.
Das Amtsgericht Oranienburg hat durch Beschluss vom 19.12.2014 den Rechtsstreit an das Amtsgericht Königs Wusterhausen als das im Antrag der Klägerin genannte Gericht abgegeben.
Das Amtsgericht Königs Wusterhausen hat unter dem 14.01.2015 auf Bedenken gegen seine Zuständigkeit hingewiesen. Sodann hat es durch Beschluss vom 29.01.2015 sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Oranienburg zurückverwiesen.
Das Amtsgericht Oranienburg hat mit Beschluss vom 05.02.2015 den Rechtsstreit zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Senat vorgelegt.
II.
Auf den Vorlagebeschluss vom 05.02.2015 ist die Aufhebung des Abgabebeschlusses des Amtsgerichts Oranienburg vom 09.12.2014 und die Zurückverweisung des Rechtsstreits dorthin auszusprechen.
1. Der Zuständigkeitsstreit ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO durch das Brandenburgische Oberlandesgericht zu entscheiden, da die am Gerichtsstandsbestimmungsverfahren beteiligten Gerichte sich in seinem Bezirk befinden.
2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Amtsgericht Oranienburg als auch das Amtsgericht Königs Wusterhausen haben sich im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO rechtskräftig für unzuständig erklärt, und zwar ersteres durch den Abgabebeschluss vom 19.12.2014 und letzteres durch den Beschluss über die Zurückverweisung des Rechtsstreits vom 29.01.2015. Beide Entscheidungen genügen den Anforderungen, die an das Merkmal „rechtskräftig“ im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu stellen sind, weil es dafür allein darauf ankommt, dass eine den Parteien bekanntgemachte beiderseitige Kompetenzleugnung vorliegt (statt vieler: Senat NJW 2004, 780; Zöller/ Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 36, Rdnr. 24 f.).
3. Nach dem gegenwärtigen Sachstand ist weder das Amtsgericht Oranienburg noch das Amtsgericht Königs Wusterhausen, sondern weiterhin das Landgericht Neuruppin als für den Rechtsstreit zuständig anzusehen.
a) Keinem der Beschlüsse der mit dem Rechtsstreit befassten Gerichte kommt eine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO zu. Für die Beschlussfassungen des Landgerichts Neuruppin vom 09.12.2014 und des Amtsgerichts Oranienburg vom 19.12.2014 folgt dies schon daraus, dass darin nicht eine Verweisung des Rechtsstreits nach § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO, sondern lediglich dessen formlose Abgabe ausgesprochen worden ist. Der Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 29.01.2015 stellt trotz seines Wortlauts keine bindende Verweisung nach § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar, da er ohne einen entsprechenden Antrag der Klägerin gefasst worden ist und lediglich die fehlende Bereitschaft zur Übernahme des Rechtsstreits zum Ausdruck bringt.
b) Die Zuständigkeit des Landgerichts Neuruppin folgt daraus, dass die Klägerin bereits im Mahnverfahren die Hauptforderung in Höhe von 9.135,83 € geltend gemacht und das Landgericht Neuruppin als Prozessgericht angegeben hat. Im Hinblick auf die denkbare Einordnung der Gerüstbauleistungen der Klägerin als bauvertragliche Leistungen (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl., Rdnr. 204, m. w. N.) und der daraus folgenden Möglichkeit des Bestehens eines besonderen Gerichtsstands nach § 29 ZPO am Ort des Bauwerks in B… (vgl. Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 29, Rdnr. 25 „Bauwerkvertrag“) ist die Benennung des Streitgerichts als die Ausübung des Wahlrechts nach § 35 ZPO zwischen diesem und dem allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten anzusehen. Diese ist mit dem Vollzug der Abgabe des Verfahrens an das Landgericht Neuruppin bindend geworden (vgl. BGH BGH-Report 2003, 42 43; Senat, Beschluss vom 01.08.2014, 1 (Z) Sa 30/14; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 35, Rdnr. 2) mit der Folge, dass das Landgericht zur Entscheidung des gesamten Rechtsstreits berufen ist. Ob etwas Anderes zu gelten hätte, wenn die Beklagte ihren Sitz vor der Abgabe des Verfahrens durch das Mahngericht verlegt hätte, bedarf keiner Entscheidung, da das Vorliegen eines solchen Sachverhalts nicht aus den Akten ersehen werden kann.
Etwas anderes folgt nicht aus der Formulierung des Klageantrags in der Anspruchsbegründung vom 11.09.2014. Denn die stets mögliche (vgl. BGH NJW-RR 1997, 1216, 1217; MünchKomm./Rauscher, ZPO, 4. Aufl., Einl., Rdnr. 394 f., 409) und hier gebotene Auslegung des Klageantrags führt dazu, dass er auf die Verfolgung einer Hauptforderung in Höhe von 9.135,83 € und nicht lediglich 8.135,83 € gerichtet gewesen ist. Dass die Klägerin auch im streitigen Verfahren die gesamte Hauptforderung aus dem Mahnverfahren hat weiterverfolgen wollen, folgt aus der Klagebegründung vom 11.09.2014, in der der Betrag der Hauptforderung ausdrücklich und unter - insoweit zutreffender - Zitierung eines Schreibens vom 10.07.2013 (Bl. 29 d. A.) mit 9.135,83 € angegeben ist. Andererseits ist in der Anspruchsbegründung nicht etwa eine prozessbeendende Erklärung im Hinblick auf den Differenzbetrag in Höhe von 1.000,00 € enthalten, was ebenfalls zum Ausdruck bringt, dass die Klägerin den gesamten Forderungsbetrag aus dem Mahnverfahren hat weiterverfolgen wollen.
Dass das Landgericht Neuruppin im Versäumnisurteil vom 14.10.2014 lediglich eine Hauptforderung in Höhe von 8.135,83 € berücksichtigt hat, steht seiner Zuständigkeit im Hinblick auf den Restbetrag der Klageforderung demzufolge ebenfalls nicht entgegen. Das Versäumnisurteil vom 14.10.2014 stellt, nachdem das Landgericht Neuruppin ausweislich des Schreibens vom 06.12.2014 an die Klägerin (Bl. 43 R d. A.) bewusst auf diesen Betrag erkannt hat, in Wirklichkeit ein Teilurteil dar mit der Folge, dass über den Restbetrag noch zu befinden ist.
Der in den Schriftsatz vom 11.11.2014 weiter aufgenommene Betrag der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 631,80 €, der ebenfalls in der Anspruchsbegründung vom 11.09.2014 außen vor geblieben ist, ist bei alledem nicht von Belang, da dieser Teil des Rechtsstreits nicht Gegenstand des Abtrennungs- und Abgabebeschlusses des Landgerichts Neuruppin ist und folglich nach wie vor dort anhängig ist.
4. Die fortdauernde Zuständigkeit des Landgerichts Neuruppin führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Oranienburg, um diesem die Gelegenheit zur Zurückgabe des Rechtsstreits an das Landgericht Neuruppin zu eröffnen. An einer eigenständigen Bestimmung des Landgerichts Neuruppin als zuständiges Gericht ist der Senat gehindert, da die Klärung der Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO grundsätzlich nur zwischen den am Bestimmungsverfahren beteiligten Gerichten erfolgen kann (Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 36, Rdnr. 27); der Ausnahmefall, dass ein drittes Gericht ausschließlich zuständig ist und ein Antrag zur Verweisung des Rechtsstreits dorthin gestellt ist (Zöller Vollkommer a. a. O., m. w. N.), liegt hier nicht vor.