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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 29.04.2015 – 7 U 73/14

7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2015:0429.7U73.14.00

Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das am 19. März 2014 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Neuruppin - 6 O 93/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Gründe§

I.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten, mit dem zusammen er - teils mittelbar - mehrere Gesellschaften im Bereich der Energiewirtschaft hält, die Feststellung der Fortgeltung von Vereinbarungen, welche die Beteiligten unter anderem zur einvernehmlichen Regelung ihrer Gesellschafterinteressen geschlossen haben.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfassende Darstellung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, dass die Kündigung des Beklagten vom 27. September 2012 nicht zur Beendigung der zwischen ihnen, den Parteien, und der E… AG geschlossenen Vereinbarung vom 7. Dezember 2010, der zwischen ihnen, den Parteien, der E… AG, der U… GmbH und anderen Gesellschaften geschlossenen Vereinbarung vom 11. Juli 2011 (UR 626/2011 des Notars … in B…), der zwischen ihnen, den Parteien, geschlossenen Änderungs- und Ergänzungsvereinbarung vom 30. November 2011 zu der Vereinbarung vom 11. Juli 2011 (UR 525/2011 des Notars … in B…) sowie zu der zwischen ihnen, den Parteien, der E… AG und der U… GmbH geschlossenen Vereinbarung vom 11. Juli 2011 (UR- Nr. 627/2011 des Notars … in B…) geführt hat.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger habe zwar ein rechtsschutzwürdiges Feststellungsinteresse. Denn der Fortbestand der wechselseitigen Verpflichtungen aus den „Befriedungsvereinbarungen“ sei zwischen den Parteien streitig geworden.

Die Vereinbarungen seien jedoch nichtig, weil sie darauf gerichtet seien, den Beklagten in seiner Vorstandstätigkeit in einer Weise zu binden, die sich nicht mit § 76 Abs. 1 AktG vereinbaren lasse.

Hinsichtlich der Vereinbarung I könne dahinstehen, ob sie wegen Verstoßes gegen § 112 AktG nichtig sei, weil sie, soweit die E… AG gehandelt habe, der Abschlusskompetenz des Aufsichtsrats unterliege. Der Verstoß gegen § 76 Abs. 1 AktG liege hier darin, dass sich der Beklagte in seiner Funktion als Vorstand verpflichtet habe. Wann und wer zu einer Hauptversammlung zu laden sei, richte sich ausschließlich nach Gesetz und Satzung. Der Beklagte als Vorstand dürfe nicht weiter verpflichtet werden, weil dies zu einer Beschneidung seiner gesetzlichen Kernkompetenzen führe.

Wenn der Beklagte sich weiter verpflichte, keine Maßnahmen zu dulden, welche die Abberufung des Klägers als Aufsichtsratsmitglied zum Ziele habe, so könne dies auch als Verpflichtung des Beklagten verstanden werden, einen etwaigen Wechsel im Aufsichtsrat nicht zum Handelsregister anzumelden; das sei gesetzeswidrig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des angefochtenen Urteils, welches dem Kläger am 25. März 2014 zugestellt worden ist, wird auf die bei den Akten befindliche Leseabschrift (Bl. 599 ff.) verwiesen. Der Kläger hat am 24. April 2014 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10. Juni 2014 - mit einem an diesem Tage beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz - zusammengefasst- wie folgt begründet:

Die Vereinbarungen verstießen nicht gegen § 76 Abs. 1 AktG, da sie die Parteien im Wesentlichen auf der Ebene als Gesellschafter der Konzerngesellschaften betreffe und nicht den Beklagten in seiner Funktion als Vorstand. Die dem Beklagten allein obliegende Leitung des Unternehmens werde durch - zum Teil weiche - Regelungen etwa zur Einberufung von Hauptversammlungen oder Informationsrechte nicht tangiert. Soweit die Ergänzungsvereinbarungen Verpflichtungen zur Vornahme bestimmter Geschäftsmaßnahmen enthielten, seien sie so auszulegen, dass der Beklagte nur im Rahmen des rechtlich Zulässigen handeln sollte. Zudem sei es zulässig, wenn der Beklagte als AG-Vorstand sich zu Maßnahmen verpflichte: Dies sei keine Beschränkung des Leitungsermessens durch Dritte, sondern vielmehr als Ausübung des Leitungsermessens durch den Vorstand anzusehen. Schließlich seien die Verträge, auch in Ansehung der salvatorischen Klausel, jedenfalls nicht insgesamt nichtig. Der Kläger betont den Hauptzweck der Vereinbarungen, nämlich in gewissem Umfang für seinen Schutz als Minderheitsgesellschafter zu gewährleisten.

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung abzuändern und festzustellen,

1. dass die Kündigung des Beklagten vom 27 September 2012 nicht zur Beendigung der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung vom 7. Dezember 2010 geführt hat;

2. dass die Kündigung des Beklagten vom 27. September 2012 nicht zur Beendigung der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung vom 11. Juli 2011 (UR Nr. 626/2011 des Notars … in B…) nebst Änderungs- und Ergänzungsvereinbarung vom 30. November 2011 geführt hat und

3. dass die Kündigung des Beklagten vom 27. September 2012 nicht zur Beendigung der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung vom 11. Juli 2011 (UR Nr. 627/2011 des Notars … in B…) geführt hat.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung nach Maßgabe der Berufungserwiderung vom 30. Oktober 2014 und erläutert im Einzelnen, dass seine in eigenem Namen abgegebenen Verpflichtungen zu einer unzulässigen Bindung führen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Parteivorbringens wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

II.

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache erfolglos, denn das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen.

1.

In Übereinstimmung mit der Auffassung des Landgerichts versteht der Senat die Klageanträge - entgegen ihrer Formulierung - nicht dahin, dass die Unwirksamkeit einzelner Kündigungserklärungen festgestellt werden soll, sondern positiv das Fortbestehen der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen. Die Fragen, ob die Vereinbarungen von Anfang an wirksam waren und gegebenenfalls eine Kündigung greift, sind insoweit nur Vorfragen und können nicht Gegenstand eines Feststellungsausspruchs sein.

2.

Dem Kläger fehlt es für seine Klageanträge an einem rechtsschutzwürdigen Interesse. Ein solches setzt voraus, dass eine gerichtliche Feststellung geeignet wäre, die durch die Kündigungserklärungen des Beklagten unzweifelhaft entstanden ist, zu beseitigen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 256 RN 7).

Der Vertrag vom 7. Dezember 2010 (Anl. K1 im Anlagenbd.) sieht als Vertragsbeteiligte die Prozessparteien ebenso vor wie die E… AG. Letztere Gesellschaft hat sich in § 2 Nr. 2 des Vertrages verpflichtet, in einem anhängigen Verfahren keinen Kostenantrag zu stellen. Der Kläger sollte von der Firma E… 41.650,00 € Kostenpauschale sowie für entgangene Aufsichtsratsvergütungen 48.000,00 € erhalten. Dementsprechend haben die Parteien es auch für zwingend notwendig gehalten, dass der Vertrag für die Fa. E… unterzeichnet wird. Der dreiseitige Vertrag mit wechselseitigen Pflichten aller Beteiligter wird nunmehr vom Kläger, nachdem auch die Fa. E… (Anl. K5) ihn gekündigt hat, damit verteidigt, dass er eine gerichtliche Klärung ausschließlich im Verhältnis zum Beklagten anstrebt. Hätte der Kläger mit seinem Begehren Erfolg, so wäre der Fortbestand des Vertrages wegen der von der Fa. E… erklärten Kündigung nach wie vor ungewiss. In dieser Konstellation fehlt es dem Kläger solange an einem schutzwürdigen Feststellungsinteresse, wie er die Fa. E… nicht ebenfalls in Anspruch nimmt. Gleiches gilt für die ergänzenden Vereinbarungen vom 11. Juli 2011, die ebenfalls Rechte und Pflichten der Fa. E… regeln.

3.

Selbst wenn man im Gegensatz zu der Rechtsauffassung des Senats das Feststellungsinteresse im Sinne des § 258 ZPO für gegeben erachten wollte, wäre die Klage auch aus anderen Gründen unbegründet.

Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Vereinbarung vom 7. Dezember 2010 um einen dreiseitig verpflichtenden Vertrag. Die Vertragserklärung der E… AG ist unwirksam, weil diese nicht gesetzlich vertreten war.

Aktiengesellschaften werden im Verhältnis zu ihrem Vorstand durch den Aufsichtsrat vertreten, § 112 AktG. Die Vorstandsmitglieder D… und K…, die den Vertrag für die E… AG unterzeichnet hatten, waren hierzu demgemäß nicht befugt; denn am Vertrag war auch der Beklagte, ein weiterer Vorstand der E… AG, beteiligt.

Aus der Unwirksamkeit der Vertragserklärung der E… AG folgt hier die Gesamtnichtigkeit des Vertrages. Insbesondere kann aus § 13 Nr. 5 des Vertrages nicht hergeleitet werden, dass der Vertrag etwa im Verhältnis der Prozessparteien wirksam geblieben ist. Es handelt sich bei dem Vertretungsmangel der E… AG nicht um eine (einzelne) unwirksame Bestimmung im Sinne des Vertrages, sondern um einen grundlegenden Mangel, der sich auf das gesamte Vertragsgefüge bezieht. So sollte die E… AG nicht nur einzelne Rechte und Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem zu beendenden Gerichtsverfahren haben, sie war gleichzeitig Objekt der Abstimmung der Unternehmensstrategie der Prozessparteien und sollte auch insoweit Verpflichtungen übernehmen, die letztlich durch die Vorstände umgesetzt werden sollten. Es ist nicht zu ersehen - und wird vom Kläger auch nicht im Einzelnen geltend gemacht -, welche konkreten fortdauernden Rechte und Pflichten aus dem Streitverhältnis zum Beklagten aus dem Vertrag noch übrig bleiben könnten, wenn man die die E… AG betreffenden Bestimmungen in Wegfall geraten ließe.

Für die weiteren Vereinbarungen, die diejenige vom 7. Dezember 2010 fortschreiben sollten, gilt das gleiche.

4.

Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, dass das Vertragsgefüge eine Mehrzahl von Verstößen gegen § 76 Abs. 1 AktG enthält, die ebenfalls zur Unwirksamkeit führen; der Senat neigt insoweit der Rechtsauffassung des Landgerichts zu.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Das Urteil ist gemäß § 708 Nr. 10 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Anordnung der Abwendungsbefugnis hat ihre Grundlage in § 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil der Rechtsstreit keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.