Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2015
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 18.09.2015 – 13 UF 116/15
4. Senat für Familiensachen
Tenor§
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zehdenick vom 20. März 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers und der Beteiligten zu 2. gegen die Entscheidung in der Hauptsache wird zugelassen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der Antragsteller will die Berücksichtigung der sogenannten Mütterrente im Versorgungsausgleich auch für vor der Ehezeit geborene Kinder erreichen.
I.
1. Die 1938 geborene Antragsgegnerin gebar 1957 und 1960 zwei Kinder. 1978 heiratete sie den Antragsteller. Seit 1998 bezieht die Antragsgegnerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersvollrente.
2. Im im Scheidungsverbund geführten Versorgungsausgleichsverfahren hat die Beteiligte zu 2. eine Auskunft über die von der Antragsgegnerin erworbenen Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung erteilt. Auf die Auskunft vom 28. November 2014 (Bl. 39 ff. VA) wird verwiesen.
3. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht neben der Scheidung der Ehe und einer weiteren Anordnung zum Versorgungsausgleich die Teilung des Anrechts der Antragsgegnerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß der erteilten Auskunft ausgesprochen. Auf den Beschluss (Bl. 22 ff.) wird verwiesen.
4. Mit seiner Beschwerde beanstandet der Antragsteller, der von der Rentenversicherungsanstalt ermittelte und vom Amtsgericht übernommene Ehezeitanteil des Anrechts der Antragsgegnerin enthalte nicht den persönlichen Zuschlag an Entgeltpunkten (Ost) für die Kindererziehung. Dieser Zuschlag sei am Tag des Inkrafttretens des RV-Leistungsverbesserungsgeset-zes zu der an jenem Tag, dem 1. Juli 2014, bereits bezogenen Rente hinzugekommen, und die Erhöhung falle deshalb in die bis Ende August 2014 reichende Ehezeit.
Wegen des weiteren Vortrages der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die Anlagen verwiesen.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung (§ 68 III 2 FamFG). Die Beteiligten hatten Gelegenheit, ihre Ansichten in Schriftsätzen vorzutragen. Es ist nicht ersichtlich, zu welchem Erkenntnisfortschritt eine mündliche Verhandlung führen könnte.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Zuschlag an Entgeltpunkten (Ost) für ihre 1957 und 1960 geborenen Kinder (§ 307 d SGB VI) ist bei der Bemessung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswerts des Anrechts der Antragsgegnerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu berücksichtigen. Den pauschalen Zuschlag hat die Antragsgegnerin nicht innerhalb der 1978 begonnenen Ehezeit erworben (§§ 1 I, 3 II VersAusglG).
Erworben sind die Anrechte oder Teile von Anrechten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Tatbestand der gesetzlichen oder vertraglichen Regelung erfüllt ist, die als Rechtsfolge die Begründung oder Erweiterung des Anrechts anordnet. Ob dieser Grundsatz eine wertungsgerechte Einschränkung erfordert, um für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Arbeitsleistung und nicht auf den Zeitpunkt der Beitragszahlung abzustellen (vgl. MK-BGB-Dörr, 6. Aufl. 2013, § 3 VersAusglG Rdnr. 16; Erman-Norpoth, BGB, 14. Aufl. 2014, § 3 VersAusglG Rdnr. 7), braucht hier nicht erörtert zu werden. Der Zuschlag an Entgeltpunkten (Ost) nach § 307 d SGB VI beruht weder auf Arbeitsleistung noch auf Beitragszahlung. Vielmehr erhalten alle Eltern, bei denen bislang Kindererziehungszeit berücksichtigt wurde, für jedes vor 1992 geborene Kind den zusätzlichen Rentenertrag aus einem weiteren Jahr Kindererziehung. Die Rechtsänderung durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23. Juni 2014, BGBl I. S. 787, (§ 249 I SGB VI für Versicherte vor dem Rentenbezug, § 307 d SGB VI für Rentner) bewirkt im Ergebnis eine Verlängerung der Kindererziehungszeit von zuvor zwölf auf nun 24 Monate. Der pauschale Zuschlag von einem persönlichen Entgeltpunkt (Ost) (§ 307 d SGB VI) dient der leichteren Abwicklung dieses Regelungsziels, weil so – im Vergleich zur Verlängerung der Kindererziehungszeit (§ 249 SGB VI) – eine Neuberechnung der schon bezogenen Rente wesentlich erleichtert wird (vgl. die Entwurfsbegründung, BT-Drs. 18/909, S. 15). Nach § 307 d I Nr. 1 SGB VI wird der Zuschlag gewährt, wennin der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde.Durch diese Anknüpfung an die Zuordnung des zwölften Lebensmonats des Kindes sollen die Erziehungsverhältnisse im zweiten Lebensjahr des Kindes pauschalierend und typisierend berücksichtigt werden, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse im Nachhinein nicht immer verlässlich feststellen lassen (a.a.O., S. 24).
Der Tatbestand der Erweiterung des Anrechts wurde mithin für Rentenbezieher im zwölften Monat nach dem Monat der Geburt des Kindes erfüllt, für die Antragsgegnerin also vor Beginn der Ehezeit in den Jahren 1958 und 1961. Nur wenn der zwölfte Monat in die Ehezeit fällt, gehört der Zuschlag zum Ehezeitanteil (Bachmann/Borth, FamRZ 2014, 1329, 1331). Dass die Erhöhung der bezogenen Rente später und innerhalb der Ehezeit, nämlich mit dem Inkrafttreten des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes am 1. Juli 2014 eintrat, ist keine Frage des Erwerbs des Anrechts, also der Anwartschaft auf die Versorgung (§ 2 I VersAusglG), sondern eine Frage der Verwirklichung dieser Anwartschaft, also des Versorgungsbezuges. Für die Bemessung des Ehezeitanteils kommt es aber auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Anwartschaft an (§§ 1 I, 3 II VersAusglG; MK-BGB-Dörr, § 3 VersAusglG Rdnr. 15), nicht auf den Zeitpunkt der Verwirklichung der Anwartschaft in einem Versorgungsbezug. Die Anwartschaft ist durch eine echte – begünstigende – Rückwirkung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes erweitert worden. Anspruchsnormen entfalten diese „echte Rückwirkung”, wenn der Gesetzgeber in Sachverhalte eingreift, die vor der Gesetzesverkündung abgeschlossen waren und die die Voraussetzungen des bisher geltenden Anspruchstatbestands erfüllten (vgl. BVerfGE 126, 369, 391 f.). Das Gesetz hat auf diese Weise nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingegriffen,nämlich aus dem Bestehen einer Kindererziehungszeit im zwölften Monat nach der Geburt eines Kindes eine für die Anwartschaft aus der Rentenversicherung günstige Verlängerung der Kindererziehungszeit auf 24 Monate nach der Geburt folgen lassen. Diese Wirkung der Erhöhung der Anwartschaft ist im zwölften Monat nach dem Monat der Geburt eingetreten, auch wenn sie sich auf den Rentenbezug erst später auswirkt.
III.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, weil die Anwendung des Stichtagsprinzips (§ 3 II VersAusglG) auf die sogenannte Mütterrente grundsätzliche, über den hier zu entscheidenden Einzelfall hinausreichende Bedeutung hat und bislang nur sehr vereinzelt erörtert worden ist (§ 70 II 1 Nr. 1 FamFG).
Insoweit steht dem Antragsteller und der Beteiligten zu 2, der Versorgungsträgerin der Antragsgegnerin, gegen diesen Beschluss die Rechtsbeschwerde zu. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung dieses Beschlusses und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, und, soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Die Wertfestsetzung ist unanfechtbar (§§ 59 I 5, 57 VII FamGKG).
Im Übrigen besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 II FamFG).