Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2015
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 08.12.2015 – 2 U 15/13
2. Zivilsenat
Tenor§
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 10.04.2013 - 4 O 38/08 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.894,45 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen Überschwemmung seines Hauses durch Überlauf einer Regenrückhalteanlage unter Amtshaftungs- und Staatshaftungsgesichtspunkten sowie aus enteignungsgleichem Eingriff aus eigenem und abgetretenem Recht in Höhe von 23.891,55 € nebst Feststellung des Ersatzes für später auftretende Schäden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
In dem angegriffenen Urteil hat das Landgericht Potsdam die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stünde kein Anspruch aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG oder nach den Grundsätzen eines enteignungsgleichen Eingriffs zu. Nach den Feststellungen des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens stehe zwar fest, dass die beklagte Gemeinde ihre öffentlich-rechtlichen Pflichten in Bezug auf die Beseitigung von Regen und Abwasser verletzt habe, da sie die Regenrückhalteanlage oberhalb des Grundstücks des Klägers nicht ausreichend bemessen habe. Die Entwässerungsanlage müsse nach den Ausführungen des Sachverständigen und der obergerichtlichen Rechtsprechung einem Regenereignis mit einer Wiederkehrwahrscheinlichkeit von einmal in fünf bis zehn Jahren standhalten. Diesen Voraussetzungen sei die Ausführung des Regenrückhaltebeckens nicht gerecht geworden, da der Speicherraum des Fanggrabens zu gering bemessen sei und daher nicht den anerkannten Regeln der Technik entspreche. Das erforderliche Rückhaltevolumen für ein fünfjährliches Ereignis hätte mindestens 370 m³ bemessen müssen und liege damit über dem vom Planer ermittelten Nutzvolumen von 88 m³ bzw. 113 m³ (Gesamtvolumen) bei einem vorgesehenen, aber nicht erreichten Überlauf von rund 284 l/s. Auch die Überlaufleitung sei unzureichend dimensioniert gewesen, um den vom Planer ermittelten erforderlichen Überlauf zur unterhalb gelegenen Vorflut (Dorfgraben) abzuleiten. Da ferner keine Notwasserwege vorhanden seien, müsse das Entwässerungssystem zwangsläufig mangels ausreichenden Retentionsvolumens bzw. mangels ausreichender Ablaufleistung durch Überströmung des Fangedamms versagen. Dies sei der Beklagten im Hinblick auf den Hinweis in der wasserrechtlichen Genehmigung der Unteren Wasserbehörde vom 05.10.2006 auch bewusst gewesen.
Allerdings sei eine etwaige Pflichtverletzung nicht kausal geworden für den Schaden. Vielmehr beruhe dieser auf dem außergewöhnlichen, nämlich einhundertjährlichen Regenereignis vom 29.05.2007. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen sei das Niederschlagsereignis zwar für sich genommen höchstwahrscheinlich nicht als Extremereignis einzustufen, sondern nur einem fünfjährlichen Ereignis nahegekommen. Bei einer Gesamtbetrachtung der Niederschlagshöhen vom 25. bis 29.05.2007 sei aber wegen der erhöhten Regenmassen davon auszugehen, dass sämtliche natürlichen Speicherräume gefüllt bzw. mit Wasser gesättigt gewesen seien. Die an der Messstelle … gemessenen Niederschlagshöhen seien aufgrund ihrer räumlichen Nähe zum Schadensort auf den Schadensort übertragbar. Vor diesem Hintergrund hätte die Regenrückhalteanlage dem sich entladenen Regenereignis auch bei einer ordnungsgemäßen Errichtung nicht standgehalten. Es wäre nach den Ausführungen des Sachverständigen auch bei einer umfangreicheren Dimensionierung zu dem bei dem Kläger eingetretenen Schaden gekommen. Der Sachverständige habe insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2013 ergänzend und anschaulich beschrieben, dass der Planung ein fünfjährliches Regenereignis zu Grunde gelegen habe, das Becken aufgrund von Fehlern bei der Berechnung aber zu gering bemessen worden sei. Das Becken sei mit einem gedrosselten Ablauf durch drei Sickerschächte, einem Überlauf und einem Retentionsbecken versehen gewesen. Bei einer fachgerechten Errichtung hätte der Überlauf einen Abfluss von ca. 404 Litern pro Sekunde aufweisen müssen; am Schadenstag sei aber rechnerisch ein Abfluss von bis zu 1144 Litern pro Sekunde erforderlich gewesen, den auch ein fachgerechter Ablauf nicht ermöglicht hätte. Die Schäden auf dem Grundstück des Klägers wären möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt und in einem anderen Umfang eingetreten. Es wäre bei dieser Ausgestaltung der Anlage als Retentionsbecken aber in jedem Fall von über die Dammkrone hinaustretendem Wasser erfasst worden, weil es topografisch am tiefsten Punkt liege.
Schließlich sei auch nicht darauf abzustellen, dass der Schadensfall bei einer anderen, abweichenden Planung mit anderen technischen Werten hätte abgewendet können. Denn der Kläger habe gegen die Beklagte nur einen Anspruch auf Errichtung einer Anlage, die einem fünf- bis zehnjährlichen Regenereignis standhalten könne. Nur insoweit müsse die Beklagte die Anlage nach einem technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Aufwand errichten. Ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff scheitere aus den genannten Gründen ebenfalls an der Kausalität zwischen der Maßnahme und dem Schaden.
Mit der Berufung rügt der in der ersten Instanz unterlegene Kläger die formelle und materielle Rechtsanwendung des Landgerichts. Er ist der Auffassung, die Regenrückhalteanlage sei so zu planen und auszuführen gewesen, dass diese dem Starkregenereignis vom 29.05.2007 hätte standhalten können und das Grundstück des Klägers vor Schaden hätte bewahren müssen. Er erhebt - unter Bezugnahme auf zwei von ihm eingeholte privatgutachterlichen Stellungnahmen (Bl. 947 ff. der Akten) - umfängliche Einwendungen gegen das erstinstanzliche Gutachten und das landgerichtliche Urteil: es sei sachverständig nicht gesichert, auf welche Jährlichkeit die Regenrückhalteanlage auszulegen sei. Die sachverständige Wertung, es handele sich um ein hundertjähriges Regenereignis, sei unzutreffend, da für den Schadensort keine gesicherten Erkenntnisse vorlägen, unzulässigerweise die Niederschläge vom 25. bis 29.05.2007 zusammengenommen worden seien und die Auswertung der vorhandenen Wetterdaten unsachgemäß sei. Es sei unzutreffend, dass die Regenrückhalteanlage bei ordnungsgemäßer Errichtung nicht standgehalten hätte. Diesbezüglich seien bereits die von dem gerichtlichen Sachverständigen verwendeten Begrifflichkeiten unzutreffend, mit der Folge, dass das Gericht möglicherweise von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei. Zudem seien die Feststellungen zur Schadensvermeidung durch einen Notüberlauf und zur Notwendigkeit eines Notüberlaufs widersprüchlich. Jedenfalls wäre - auch bereits zum Zeitpunkt der Errichtung der Anlage - der Einbau eines Notüberlaufs möglich gewesen und hätte den Schaden am Haus des Klägers verhindert. Letzteres gelte auch für den Fall, dass der Erdwall in gleichbleibender Höhe der Dammkrone errichtet worden wäre. Darüber hinaus seien die Berechnungen des Sachverständigen zur Bemessung des Notüberlaufs unter Berücksichtigung der Regenmengen am Schadenstag und insoweit auch bereits der Ansatz einer Jährlichkeit falsch. Des Weiteren lasse das Gutachten außer Acht, dass eine ordnungsgemäß errichtete Regenrückhalteanlage nicht nur Wasser über den Notablauf, sondern gleichzeitig über einen ausreichend dimensionierten gedrosselten Rohrabfluss ableite, so dass die vom Notüberlauf abzuleitenden Regenmengen hierdurch weiter reduziert würden. Schließlich sei auch formelles Recht verletzt, da das Landgericht trotz substantiierter Einwendungen des Klägers - und des Umstands, dass der Sachverständige nicht für die Bemessung und den Bau von Regenrückhalteanlagen, sondern für Kanalisation und Versickerungsanlagen öffentlich bestellt und vereidigt sei - die Einholung eines Obergutachters nicht für erforderlich gehalten und die Mängel und Widersprüche des Gutachters fehlerhaft gewürdigt habe.
Der Kläger hat ursprünglich zusätzlich zu dem Zahlungsantrag beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche, ihm und seiner Ehefrau entstandenen Schäden aus der Überflutung des Grundstücks … 7, B…, vom 29.05.2007 zu erstatten. Diesbezüglich hat er die Klage vor der mündlichen Verhandlung vom 20.10.2015 für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam - 4 O 38/08 - vom 10.04.2013 zu verurteilen, an ihn 23.891,55 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 12.03.2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt - mit Ausnahme der festgestellten Pflichtverletzung, die ihrer Auffassung nach hätte verneint werden müssen - das erstinstanzliche Urteil und die sachverständigen Feststellungen, hält die Rechtsanwendung des Landgerichts für fehlerfrei und tritt den klägerischen Rechtsausführungen in der Berufungsbegründung entgegen. Es habe einen Notüberlauf zum …weg gegeben. Der Sachverständige habe „die Diskussion zu Notüberlauf und Notwasserweg“ in der Anhörung am 06.03.2013 nachvollziehbar ausgeräumt.
Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens, ergänzende Anhörungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. D… und Vernehmung der Zeugen B…, K…, D…, L… und P…. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 29.04.2014 und 20.10.2015 sowie die schriftlichen Ergänzungen vom 30.04.2015 und die Anlage zum Protokoll vom 20.10.2015 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Mit der Rüge, das Landgericht habe auf Basis des fehlerhaften und widersprüchlichen Gutachtens die dem Urteil zu Grunde liegenden Tatsachen fehlerhaft ermittelt und darüber hinaus noch rechtliche Vorschriften verletzt, stützt der Kläger die Berufung sowohl auf eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung als auch auf eine Rechtsverletzung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
2. Die Berufung ist indes unbegründet.
a) Der Kläger hat weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 1 StHG.
Der Anspruch aus § 1 Staatshaftungsgesetz hat - wie der Senat in den Urteilen vom 29.05.2007 - 2 U 41/06 - und 16.01.2007 - 2 U 2 U 24/06 - ausgeführt hat - im Wesentlichen dieselben Voraussetzungen wie ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff. Vor dem Hintergrund, dass beide Anspruchsgrundlagen zusätzlich zu den Voraussetzungen des enteignenden Eingriffs die Rechtswidrigkeit des Eingriffs voraussetzen, wird in einem Erst-recht-Schluss die nachstehend dargestellte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Anspruch aus enteignendem Eingriff bei einem durch eine Regenrückhalteanlage verursachten Schaden im Grundsatz zunächst auch hier herangezogen.
Ein Anspruch aus enteignendem Eingriff kommt in Betracht, wenn in eine als Eigentum geschützte Rechtsposition von hoher Hand unmittelbar eingegriffen wird, wenn also die hoheitliche Maßnahme unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums herbeiführt und dem Berechtigten dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit abverlangt wird (BGH, Urteil vom 19.01.2006, III ZR 121/05 -, zitiert nach juris Rdnr. 6 m. w. N.). Der BGH hat in seinen Entscheidungen vom 11.03.2004 (BGHZ 158, 263 ff.) und 19.01.2006 (III ZR 121/05) einen solchen Anspruch für Schäden bejaht, die ursächlich auf eine Regenrückhalteanlage zurückzuführen waren, mithin in denen Maßnahmen durchgeführt wurden, durch die der Anfall des abzuführenden Wassers auf dem Grundstück des Geschädigten verursacht und im Verhältnis zur Zuführung von Regenwasser ohne Regenrückhaltebecken verstärkt worden ist.
Auch im vorliegenden Fall staute sich das gefallene Niederschlagswasser in der offenen Regenrückhalteanlage auf und lief an der niedrigsten Stelle des Walls über. Oberhalb des Grundstücks des Klägers befindet sich hinter der seinem Grundstück gegenüberliegenden Baureihe hangaufwärts eine - nicht an die Kanalisation angeschlossene - offene Regenrückhalteanlage in Form eines Regenrückhaltegrabens, der aus einem Fang- und Sammelgraben mit einem zur Wohnbebauung hin gelegenen Schutzwall ausgestattet ist und mit einem Überlauf in Form einer Verrohrung und aus drei im Graben befindlichen Sickerschächten besteht. Die Beklagte könnte durch die Errichtung dieser Anlage eine Maßnahme durchgeführt haben, durch die der Anfall des abzuführenden Wassers auf dem Grundstück des Klägers verursacht und im Verhältnis zur Zuführung von Regenwasser ohne Regenrückhaltebecken verstärkt worden ist. Soweit die Beklagte hierzu geltend gemacht hat, es sei lediglich ein Wall errichtet worden, durch den gegenüber dem vorherigen Zustand keine zusätzliche Gefahr geschaffen worden sei, ist dies unzutreffend. Denn wie sich sowohl aus den vorgelegten Plänen und Fotos als auch aus den sachverständigen Feststellungen ergibt, ist ein Auffangbecken in der Erde errichtet worden, eine Verrohrung als Notüberlauf erfolgt, es sind Sickerschächte eingebaut und eine Verwallung aufgeschüttet worden. Letztlich kann es indes offen bleiben, ob die von der Beklagten errichtete Anlage in die Fallgruppe der Regenrückhaltebecken fällt, für die eine Haftung nach den vorgenannten Grundsätzen des BGH in Betracht kommt. Denn eine Haftung der Beklagten aus diesem Gesichtspunkt ist vorliegend im Ergebnis der Beweisaufnahme zu verneinen.
Zwar scheitert ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Errichtung einer Regenrückhalteanlage nicht bereits daran, dass der Schaden im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Regenereignis entstanden sein könnte. Bei einer durch die Gemeinde geschaffenen Regenrückhalteanlage kommt es - anders als bei Kanalisationsanlagen - nicht in erster Linie auf die Frage an, inwieweit diese nur einem fünf- oder zehnjährigen Bemessungsregen standhalten muss, sondern im Hinblick auf einen Anspruch aus § 1 StHG bzw. enteignendem - und dann wohl erst recht aus enteignungsgleichem - Eingriff auch darauf, ob die Gemeinde, da sie mit der Errichtung der Anlage eine latente Gefahr geschaffen hat (vgl. hierzu BGHZ 158, 263 ff.; BGH, Urteil vom 19.01.2006 - III ZR 121/05; Senat, Urteil vom 29.05.2007, 2 U 41/06), alles zur Vermeidung des Schadens Erforderliche getan hat.
Eine Berufung der Gemeinde auf höhere Gewalt setzte in diesem Falle voraus, dass sie alle technisch möglichen und mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand realisierbaren Sicherungsmaßnahmen ergriffen hatte, um eine Überschwemmung der Nachbargrundstücke zu verhindern, oder dass sich der Schaden auch bei solchen Maßnahmen ereignet hätte (BGH, Urteil vom 19.01.2006, III ZR 121/05 -, zitiert nach juris Rdnr. 8). Hiervon ist im Ergebnis der Beweisaufnahme nach den sachverständigen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2014 nach Auffassung des Senats nicht auszugehen. Die beklagte Gemeinde hat mit Blick auf das hier gegenständliche Überschwemmungsereignis jetzt weitere Maßnahmen nicht nur geplant, sondern auch tatsächlich umgesetzt und damit deutlich gemacht, dass weitere Maßnahmen möglich und zumutbar waren. Der Sachverständige hat im Rahmen seiner Anhörung am 29.04.2014 nachvollziehbar erläutert, dass die jetzt durchgeführten Maßnahmen - soweit der Sachverständige diese nach den ihm vorliegenden Unterlagen beurteilen konnte - bzw. die von ihm für möglich und zumutbar gehaltenen Maßnahmen den Schaden mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit gänzlich verhindert hätten. Er hat überzeugend geschildert, dass ein Notüberlauf im Sinne eines Notwasserweges am Damm in Richtung …weg in Form einer Absenkung der Dammkrone die größte Entlastung gebracht hätte. Darüber hinaus wäre ein größeres Auffangbecken möglich gewesen. Auch der zwischenzeitliche Bewuchs mit Gras zwischen Acker und Becken hätte zu einem geringeren Überlauf geführt. Dadurch wäre die Erosion vom Acker zum Becken hin gebremst worden, mit der Folge, dass mehr Volumen zur Aufnahme von Wasser vorhanden gewesen wäre und die Ablagerungen an den Ablaufmöglichkeiten geringer gewesen wären. Darüber hinaus hatte bereits die wasserrechtliche Erlaubnis vom 05.10.2006 unter Punkt 6.1.5 darauf hingewiesen, dass der vorhandene Zustand nicht ausreiche, um ein Eindringen von Regenwasser in Privatgrundstücke zu verhindern. Aus diesem Hinweis folgt zugleich, dass auch die Genehmigungsbehörde nicht nur die Möglichkeit, sondern auch die Erforderlichkeit der Erweiterung der Anlage gesehen hat.
Der Anspruch des Klägers aus § 1 StHG bzw. enteignendem Eingriff scheitert vorliegend indes daran, dass der Schaden auch bei einem rechtmäßigen Alternativverhalten der Beklagten eingetreten wäre.
Denn im Ergebnis der Beweisaufnahme ist durch die Errichtung der Anlage keine von dem Ursprungszustand abweichende bzw. darüber hinausgehende Gefahr geschaffen worden, weil der angelegte Rückhaltegraben im Wesentlichen lediglich den topografischen Gegebenheiten folgte und auch vorher eine Geländesenke an der Stelle vorhanden war, die dazu führte, dass abfließendes Wasser des oberhalb gelegenen Geländes über den Bereich des heutigen Grundstücks D… abfloss.
Der Sachverständige Dipl.-Ing. D… kommt in seinem Ergänzungsgutachten vom 30.04.2015 zu dem Ergebnis, dass der Schaden auch ohne Verwallung eingetreten wäre. Er führt hierzu überzeugend aus, der Abfluss über die Verwallung sowie infolge über die Grundstücke auf der Nordseite der Straße … sei mit Sicherheit wesentlich breiter (mehrere Meter und mutmaßlich auch an mehreren Stellen) angelegt gewesen; das Wasser habe sich unmittelbar hinter der Verwallung großflächig verteilt und die angrenzenden Grundstücke auf einer Breite von erkennbar wenigstens 40 m überflutet, mit der Folge, dass südlich der Straße … nicht allein das Grundstück des Klägers (Nr. 7) überflutet worden sei, sondern das Wasser zumindest auch über das Nachbargrundstück Nr. 9 (Flurstück 415) abgelaufen sei. Es lasse sich mit hinreichender Genauigkeit aussagen, dass sich die Oberkante der Verwallung in etwa am Höhenverlauf des Geländes entlang der Bebauungsgrenze zuzüglich eines Betrages von rund sechs Dezimetern zu orientieren scheine. Zwar hat der Gutachter insoweit ausgeführt, eine exakte Aussage sei mangels einer ausreichenden Dichte der Aufnahme von Höhenpunkten im Rahmen der Ur-Vermessung bzw. der Bestandsvermessung der Verwallung nicht möglich. Die Grundprinzipien der Planung eines Dammes sowie die Fotos vom Einstau ließen aber vermuten, dass die Oberkante der Verwallung eine in etwa gleiche Höhe aufgewiesen haben könnte. Es erscheine dem Sachverständigen als unwahrscheinlich, dass die Verwallung exakt dem ursprünglichen Geländelauf folgend eingebaut worden sei bzw. unter bautechnischen Gesichtspunkten habe eingebaut werden können. Jedoch stimme der allgemeine Verlauf der Oberkante der Verwallung im Groben grundsätzlich auch mit dem ursprünglichen Geländeverlauf überein. Verwallung wie Ur-Gelände wiesen etwa am Grundstück Nr. 16 einen Tiefpunkt bzw. eine Ausmuldung auf, von wo aus sowohl die Oberkante der Verwallung wie auch das Ur-Gelände in östlicher wie westlicher Richtung wieder anstiegen. Der Tiefpunkt der natürlichen Geländesenke habe zwischen den einzelnen Höhenpunkten im Bereich des Grundstücks Nr. 16 (D…) gelegen, wobei die Abweichungen nach Westen (Nr. 18) und Osten (Nr. 14) auf den ersten Metern noch relativ gering seien. Die Dammkrone weise im Bereich zwischen Grundstück Nr. 16 und 18 eine Senke auf. Diese stimme auch mit der Lage der Überströmung der Dammkrone überein. Damit habe bereits die natürliche Senke im Bereich des Grundstücks D… gelegen und auch die Überströmung der Dammkrone habe an der westlichen Grenze des Grundstücks D… stattgefunden. Das Wasser habe die Verwallung damit in etwa in dem Bereich überströmt, wo auch schon vor der Errichtung der Verwallung der natürliche Tiefpunkt gelegen habe. In Abhängigkeit von der Genauigkeit und der für eine exakte Beurteilung unzureichenden Dichte des Vermessungsrasters habe die Überströmung gegenüber der natürlichen Senke mutmaßlich um rund 10 m weiter westlich versetzt stattgefunden.
Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit die Überströmung der Verwallung und anschließende Überflutung der angrenzenden Grundstücke am Schadenstag in etwa im gleichen Bereich stattgefunden habe wie bereits die früheren Überflutungen aus den Jahren 2000 bis 2004 ohne Verwallung. Diese Stelle entspreche in etwa auch der Lage der natürlichen Senke gemäß Ur-Vermessung von 1993. Die Überflutung am Schadenstag sei nicht flutwellenartig, sondern gleichförmig erfolgt, sobald der Aufstau nördlich der Verwallung in Höhe der Dammkrone erreicht bzw. überschritten habe. Auch ohne Verwallung wäre es zu diesem nahezu vollständigen Abfluss aus dem Einzugsgebiet gekommen, jedoch mit Sicherheit bereits wesentlich früher, da die Verwallung bis zum Zeitpunkt der Überströmung bereits ein Abflussvolumen von mehreren 100 m³ zurückgehalten habe. Von einer flutwellenartigen Überflutung, von der zweifelsfrei ein wesentlich höheres Gefahrenpotenzial für die Unterlieger ausgegangen wäre, könne man nur sprechen, wenn die Verwallung dem Wasserdruck nicht standgehalten hätte und der Damm an einer oder mehreren Stellen gebrochen wäre. Ein Dammbruch sei jedoch am Schadenstag gerade nicht eingetreten. Dies belegten die Fotos, aber auch das Aufmaß der Dammkrone nach dem Schadensereignis. Die Überflutung sei gegenüber dem Urzustand über eine kürzere Zeitdauer, mit etwas gekappter Abflussspitze und mit deutlich reduziertem Abflussvolumen erfolgt. Der Schaden am Schadenstag wäre ohne Verwallung somit wahrscheinlich noch größer ausgefallen.
Die Ausführungen des Gutachters sind in der Gesamtschau und mit Blick auf die vorgelegten Fotos und Bestandspläne hinreichend überzeugend. Einer hydraulischen Berechnung bedurfte es nach Auffassung des Senats nicht. Die Einwände des Klägers hiergegen sind zum Teil unbegründet, da sie die Anforderungen an das Gutachten übersteigern. Zum anderen Teil hat sie der Sachverständige in seiner Anhörung auszuräumen vermocht. Insbesondere hat er den vermeintlichen Widerspruch zu seinen früheren Aussagen, die Überströmung der Verwallung betreffend, aufgeklärt. Darüber hinaus werden die sachverständigen Feststellungen im Wesentlichen auch durch die Aussagen der Zeugen B…, K…, D…, L… und P… in der mündlichen Verhandlung vom 20.10.2015 gestützt.
So hat die Zeugin B… erklärt, im Jahre 2003 sei auch ihr Grundstück überflutet und ihr Haus geschädigt worden, weil Wasser in den Keller gelaufen sei. Sie hätte daraufhin weitere Maßnahmen ergriffen, insbesondere die Schächte an den Kellerfenstern höher gesetzt. Bei dem hier gegenständlichen Ereignis sei ihr Haus unbehelligt geblieben, wobei sie nicht zu sagen vermochte, ob wegen der zwischenzeitlichen Errichtung des Walls oder der von ihnen selbst ergriffenen Maßnahmen. Zudem hat die Zeugin ausgesagt, dass das Wasser nicht nur - wie auf dem Foto Bl. 1114 der Akte ersichtlich -‚ über die Dammkrone, bei der die obere Sandschicht weggeschwemmt worden sei, gelaufen sei, sondern auch durch den Wall selbst durchgesickert sei. Zur Zeitspanne des „Überlaufs“ vermochte die Zeugin keine Aussage zu treffen.
Der Zeuge D… hat bestätigt, dass das Wasser in dem durch den vorherigen Regen total durchgeweichten Graben am Schadenstag wieder bis an die Oberkante angestiegen sei und, weil der Wall dem Gelände angepasst sei, habe die tiefste Stelle hinter seinem Grundstück gelegen. Dort sei das Wasser dann punktuell in einer Breite von einem bis eineinhalb Metern mit starker Strömung übergelaufen. Die Überschwemmung an dieser Stelle habe etwa 30 bis 45 Minuten gedauert. Nachher habe er gesehen, dass die Stelle etwa 25 bis 30 cm tief ausgespült worden sei. Das Wasser sei zum Teil aber auch durch vorhandene Löcher geflossen.
Auch der Zeuge K… hat ausgesagt, der Wall sei zwischen den Hausnummern 16 (D…) und 18 (K…) der Straße … überschwemmt worden - in Gestalt eines Wasserfalls -, aber auch durch Löcher im Wall durchgedrungen. Zur Dauer hat er gesagt, dass es sich eher um Minuten als Stunden gehandelt habe.
Der Zeuge P… hat in diesem Zusammenhang ausgesagt, der Wall sei - in der Hauptsache zwischen seinem Grundstück und dem Grundstück des Zeugen D… (Flurstück 424) „gebrochen“ und das Wasser sei daher auf das Grundstück D… und sein Grundstück gelaufen. Das Wasser sei aus Richtung Acker in einem Schwall heruntergelaufen; der Graben sei mit einem Mal gefüllt gewesen und dann habe es mittig des Walls einen Durchbruch gegeben. Der Zeuge hat erklärt, noch versucht zu haben, den Durchbruch mit Sand zu füllen.
Soweit der Kläger darauf abstellt, dass die Flurstücke 423 und 422, die in den Jahren vor der Errichtung der Regenrückhalteanlage mehrfach überströmt worden seien, 2007 nicht überströmt worden seien, weshalb die Prämisse des Sachverständigen falsch sei, hat er zum einen selbst darauf hingewiesen, dass sich dies daraus erkläre, dass es eine ca. 20 cm hohe Betoneinfriedung unmittelbar auf der Grundstücksgrenze zwischen dem Flurstück 424 und 423 gegeben habe. Dies hat auch der Zeuge D… bestätigt, wobei es sich - jedenfalls auf seiner Seite des Grundstücks - nicht um eine Beton-, sondern eine Wellblecheinrichtung gehandelt hat, die 10 bis 15 cm aus dem Boden herausgeragt habe.
Zum anderen ist dies auch unzutreffend. Der Zeuge D…, der bereits seit dem Jahr 2000 auf seinem Grundstück wohnt, hat ausgesagt, sein Grundstück sei im Jahre 2000 mehrfach überflutet worden. Auch die Grundstücke K… - Flurstück 679 - und P… - Flurstück 423 - seien betroffen gewesen, ersteres habe aber nicht so viel abbekommen. Herr P… sei zwar nicht so schwer betroffen gewesen, wie er selbst, habe aber auch einige Schäden davongetragen, das gesamte Grundstück sei aber überschwemmt worden. Frau B… (Flurstück 422) habe weniger Schäden gehabt. Bei einem weiteren Ereignis im Jahre 2004 seien ebenfalls sein Grundstück und die der Nachbarn überschwemmt worden.
Die Aussage des Zeugen K…, wonach links auf dem Bild Bl. 1114 der Akten kein Wasser übergelaufen sei, macht die Feststellungen des Sachverständigen nicht unglaubhaft. Zwar hat der Sachverständige - wie nach dem Bild auch naheliegt - vermutet, dass es sich hier um einen Wasserübertritt handelte. Letztlich hat er aber nicht erklärt, dass diese Annahme seine einzige Prämisse sei, um seine Feststellungen zu belegen. Der Sachverständige stützt seine Schlussfolgerungen maßgeblich darauf, dass die Dammkrone nicht nur in einem Bereich von einem Meter flutwellenartig überströmt wurde, sondern in etwa über die gesamte Breite des Grundstücks D…. Er hat hierzu in seiner ergänzenden Anhörung vom 20.10.2015 klargestellt, dass er damit nicht gemeint habe, dass das Wasser auf einer Breite von 40 m über den Wall übergetreten sei, sondern vielmehr, dass das Wasser an mehreren Stellen übergetreten bzw. durchgesickert sein könne, es sich aber kurze Zeit nach dem Überlaufen auf einer Breite von mindestens zwei Grundstücken hinter dem Wall verbreitet habe. Seine dahingehende Annahme, dass auch an anderen Stellen Wasser über bzw. durch den Wall auf die davor liegenden Grundstücke getreten ist, ist durch die - vorstehend dargestellte - Aussage des Zeugen P… bestätigt worden. Im Hinblick auf die vom Sachverständigen dargestellte und auch von dem Zeugen P… bestätigte Trichterform des Geländes ist es auch nachvollziehbar, dass bei Übertritt des Wassers über den Wall an einer oder mehreren Stellen sich dieses entsprechend dem Gelände dort genauso verteilt wie vor dem Wall. Die Verteilung des Wassers auf dem Grundstück D… unmittelbar hinter dem Wall ist im Übrigen durch das Lichtbild Bl. 1114 der Akten belegt.
Auch die Aussage des Zeugen L… entkräftet die sachverständigen Feststellungen nicht. Der Sachverständige hat sich bei der Frage, in welchem Umfang das Grundstück des Zeugen L… geflutet wurde, an dem ihm vorliegenden Lichtbild orientiert. Andere Erkenntnismöglichkeiten standen ihm insoweit nicht zur Verfügung. Der auf dem Lichtbild ersichtliche Umfang des Wasserübertritts entspricht den Aussagen des Zeugen hierzu, der erklärt hat, dass das Wasser etwa zwei bis zweieinhalb Meter auf sein Grundstück gelangt sei. Vor diesem Hintergrund war das Ergänzungsgutachten in diesem Punkt allenfalls missverständlich, soweit man diesen Ausführungen hierzu überhaupt die Bedeutung beimessen kann, die der Kläger ihnen beimisst.
Hinsichtlich der Frage, ob eine flutwellenartige Überströmung stattgefunden hat, ist festzustellen, dass nur insoweit zwischen den Ausführungen des Klägers und denen des Sachverständigen eine Diskrepanz bestand, als die Begrifflichkeit von beiden unterschiedlich benutzt wird.
Der von dem Kläger vorgetragene Umstand, dass die ursprüngliche natürliche Senke gegebenenfalls 10 m weiter westlich versetzt gewesen sei und damit gegebenenfalls zu einer Überströmung eines Nachbargrundstückes geführt hätte, könnte der Kläger - die Richtigkeit seines Vortrages an dieser Stelle unterstellt - nicht für sich in Anspruch nehmen. Denn es wäre jedenfalls zu einer Schädigung gekommen. Soweit der Kläger zwischenzeitlich eingewandt hat, es lägen keine hinreichend verlässlichen Plandaten vor, hat der Sachverständige die verschiedenen, vorliegenden Pläne miteinander verglichen und auch zu deren Entstehungszeitpunkt Stellung genommen. Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung des Senats eine hinreichend sichere Datengrundlage vorhanden, auf die der Gutachter seine Ausführungen nachvollziehbar gestützt hat.
Der Senat hegt auch keine Zweifel am Sachverstand des Sachverständigen. Dieser ist als Sachverständiger für Kanalisation und Versickerungsanlagen von der Industrie- und Handelskammer … bestellt und vereidigt. Um eine solche handelt es sich vorliegend. Der Sachverständige hat in seinen Anhörungen und Gutachten auch keine Zweifel an seiner fachlichen Eignung entstehen lassen. Des Weiteren hat er nachvollziehbar ausgeführt, dass zu der Zeit seiner Bestellung und Vereidigung eine weitere „Einschränkung“ des Sachgebiets oder Qualifizierung - wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 20.10.2015 vorgehalten - nicht möglich gewesen sei. Der Einholung eines Obergutachtens gemäß § 412 Abs. 1 ZPO bedurfte es damit nicht. Im Übrigen wird diesbezüglich auf die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen.
Auch die Aussagen der vernommenen Zeugen, an deren Glaubwürdigkeit das Gericht keine Zweifel hegt, waren in sich stimmig, spontan, ohne Tendenz in Richtung des Klägers oder der Beklagten und damit insgesamt glaubhaft.
b) Auch ein Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der unzureichenden Ausführung der Kanalisationsanlage steht dem Kläger nicht zu. Das landgerichtliche Urteil ist unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.
Die Ausführungen des Landgerichts zu der Pflichtverletzung der Gemeinde sowie den weiteren Tatbestandsvoraussetzungen im Rahmen des § 839 Abs. 1 BGB, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, sind insoweit zutreffend und überzeugend. Ausgehend von einem Berechnungsregenereignis von fünf bis zehn Jahren ist die Regenrückhalteanlage bereits nicht den Planungen entsprechend und nicht ausreichend dimensioniert ausgeführt worden. Soweit der Kläger vermutet hat, dass das Landgericht im Hinblick auf den „Notüberlauf“ gegebenenfalls von falschen Begrifflichkeiten ausgegangen sei, ist der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2014 hierzu befragt worden. Zudem hatte er hierzu bereits in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2013 Stellung genommen. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil hierzu zutreffend bzw. im Sinne der Ausführungen des Sachverständigen erfolgt sind.
Der Anspruch des Klägers scheitert aber - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - an der Kausalität der Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden. Denn der Schaden wäre bei dem Kläger unter Würdigung des Beweisergebnisses nach § 286 Abs. 1 ZPO mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch dann eingetreten, wenn die Kanalisationsanlage zu den zum Zeitpunkt ihrer Errichtung gültigen Regeln ordnungsgemäß geplant und ausgeführt worden wäre. Es war zum Zeitpunkt ein außergewöhnliches Regenereignis zu verzeichnen, das auch eine den Vorgaben der Rechtsprechung genügende Anlage nicht aufgefangen hätte.
Hierzu wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in seinem Urteil auf Seiten 10 ff. Bezug genommen. Das Landgericht hat sich mit den Einwendungen des Klägers, die dieser im Wesentlichen mit seiner Berufungsbegründung nochmals wiederholt, hinreichend und ausführlich auseinandergesetzt. Der Senat folgt diesen Ausführungen.
Der Sachverständige hat sich zudem mit seinen Ergänzungen, die als Anlage zum Protokoll vom 20.10.2015 genommen wurden, nochmals mit den wesentlichen Einwendungen auseinandergesetzt. Soweit der Kläger einen Nachweis des Sachverständigen dazu, wieviel Niederschlagsmengen vor dem Schadensereignis am konkreten Schadensort niedergegangen sind, verlangt, ist dies mangels entsprechender Messstation nicht möglich. Die Feststellungen des Sachverständigen verlieren dadurch jedoch nicht an Aussage- und Überzeugungskraft. Vielmehr ist es nachvollziehbar und zulässig, dass der Gutachter anhand des DWD-Gutachtens und der darin ermittelten Werte Schlussfolgerungen für den Schadensort zieht. Des Weiteren hält der Senat es für nachvollziehbar, dass der Sachverständige dabei die Messstelle … aufgrund der Nähe zum Schadensort als am ehesten repräsentativ für den Schadensort angesehen hat. Auch der Ansatz, dass die Radolan-Daten weniger aussagekräftig seien als der Messwert nahe gelegener Stationen, ist mit Blick auf die Begründung, dass das zeitnah meldende Niederschlagsmessnetz nicht so dicht sei, dass alle Verfälschungen in den Radardaten korrigiert würden, hinreichend nachvollziehbar. Die Radolan-Daten fielen nach den sachverständigen Feststellungen aufgrund der Aneichung mit den Radardaten der Klimastationen W… und G…, bei denen deutlich geringere Tagessummen Niederschlag - weniger als die Hälfte bzw. ein Drittel - registriert worden seien als in D…, R… und …, höchstwahrscheinlich geringer aus als die tatsächlich gefallenen Summenwerte. Die Folgerung des Sachverständigen ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht widersprüchlich. Denn in dem DWD-Gutachten wird auf Seite 5, 2. Absatz tatsächlich ausgeführt, dass nur von der Klimastation in W… und der Niederschlagsstation G… höher aufgelöste Stundenwerte vorlägen.
Der Senat hält es zudem ebenfalls für zulässig wie erforderlich, dass der Sachverständige D… das von ihm zur Unterstützung bzw. Erstellung seines Gutachtens in Auftrag gegebene DWD-Gutachten selbst ausgewertet hat und eigene sachverständige Feststellungen und Schlussfolgerungen getroffen hat. Der Einwand des Klägers, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen D… seien dem DWD-Gutachten nicht zu entnehmen, ist daher unbegründet. Ungeachtet dessen geht auch das DWD-Gutachten auf Seite 10 davon aus, dass auch Niederschlagshöhen von 45 mm am Schadensort nicht auszuschließen seien, da diese an der nahegelegenen Messstelle … gemessen worden seien. Weiter wird dort - im Zusammenhang mit den statistischen Niederschlagshöhen - im Übrigen ausgeführt, dass diese Messstelle aufgrund der räumlichen Nähe als repräsentativ für den Begutachtungsstandort angesehen werden könne.
Der an verschiedenen Stellen erfolgte Einwand des Klägers, dass sich der Sachverständige nicht auf exakte Zahlen festlege, ist unbegründet. Es ist für das Gericht insoweit auch nachvollziehbar, dass der Gutachter hierzu keine exakten Zahlen, sondern lediglich eine Zahlenangabe innerhalb bestimmter Grenzen anzugeben vermag. Der Gutachter hat zudem durch Rückfrage beim Deutschen Wetterdienst eruiert, dass eine Zusammenfassung mehrerer Re-genereignisse zu einem Ereignis auch der Grundlage der - allgemein anerkannten - KOSTRA-Daten entspreche. Da der Dipl.-Ing. D… das Gutachten beim DWD sozusagen als Hilfestellung selbst in Auftrag gegeben hat, ist sein Vorgehen insoweit auch nicht zu beanstanden.
Im Ergebnis ist nach den Ausführungen des Sachverständigen festzustellen, dass die für … über die Dauer von rund 13 Stunden (6:30 bis 19.30 Uhr) gemessenen Regenmengen von 55,7 mm für sich genommen einer statistischen Wiederkehr von seltener als 20 Jahren (> 51 mm) und knapp häufiger als 50 Jahren (> 59 mm) entsprechen. Hinzuzurechnen seien die Regenmengen aus den starken Regenschauern, die in den Nachmittags- bzw. Abendstunden des 25., 26. und 27.05.2007 gefallen seien. Die in … in diesem Zeitraum gemessene Regenmenge hätte 122 mm betragen, was nach den KOSTRA-Daten einer Niederschlagshöhe entspreche, die statistisch weniger als einmal in einhundert Jahren auftritt.
Die Regenereignisse hatten nach den überzeugenden sachverständigen Feststellungen auch Einfluss auf das Abflussgeschehen des Niederschlags im Einzugsgebiet und auf das Abfluss- und Speichergeschehen im Retentionsraum unmittelbar und nachhaltig gehabt. Nach den für den Senat schon aus eigener Anschauung nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen D… ist im Hinblick auf den leicht schluffigen Ackerboden, der erfahrungsgemäß zu Verschlämmung neige, davon auszugehen, dass die Infiltrationsrate in den Boden im Zusammenhang mit den Regenereignissen der vorangegangenen Tage nunmehr recht gering gewesen sein dürfte. Vor dem Hintergrund des über die Zeit veränderlichen Abflussbeiwerts in Abhängigkeit von den jeweiligen Einflussfaktoren, wie Verdunstungs-, Benetzungs-, Muldenverluste, Infiltration, Geländeneigung u. v. m. habe dieser grundsätzlich anfangs nahe null und am Ende nahe eins gelegen. Unter Berücksichtigung der Fotos vom Schadenstag hat der Sachverständige daher einen plausiblen Endabflussbeiwert nahe 1,0 abgeleitet. Dies bedeutet, dass der gesamte Niederschlag zu 100 % zum Abfluss kommt.
Es handelte sich mithin um ein ganz außergewöhnliches Regenereignis für Retentionsräume, bei dem ganz erhebliche und damit gänzlich außergewöhnliche Regenmengen in einem sehr kurzen Zeitraum niedergegangen sind, die dazu geführt haben, dass der Boden gesättigt war und die Poren verschlämmt waren. Dies hatte zur Folge, dass der Regen nicht mehr so versickern oder ablaufen konnte, wie dies bei „normalen“ Wetterereignissen der Fall gewesen wäre. Die dahingehenden Feststellungen des Sachverständigen wurden auch durch die seitens des Senats vernommenen Zeugen bestätigt.
Der Zeuge K… hat hierzu erklärt, das Wasser habe, da der Boden von den Vortagen durchfeuchtet gewesen sei, auf dem Feld gestanden und nicht abfließen bzw. versickern können. Der Zeuge K… hat in diesem Zusammenhang erklärt, dass das Niederschlagswasser auf seinem Grundstück nicht habe versickern können, weil der Boden so feucht gewesen sei, dass es zu einem Rückstau gekommen sei. Der Zeuge D… hat bestätigt, dass das erste Gewitter an Pfingsten 2007 am Samstag gewesen sei, dann sei am Sonntag ein weiteres Gewitter erfolgt. Beide Male seien der Graben und die Fläche hinter dem Wall - das Feld - mit Wasser vollgelaufen, nämlich bis an die Oberkante des Walls. Aufgrund des Einbaus von Sickerschächten sei das Wasser aber am Montag wieder abgelaufen und der Graben praktisch leer gewesen. Am Dienstag habe es dann wieder ein relativ starkes Gewitter gegeben. Der Wall sei durch den vorherigen Regen bereits total aufgeweicht gewesen. Letzteres hat auch der Zeuge P… ausgesagt. Dieser hat auch ausgesagt, dass das Wasser von Richtung Acker in einem Schwall runtergelaufen sei; es sei von vorne und von rechts vom Feld her gekommen. Man habe richtig gesehen, wie eine Rinne „angeschossen“ gekommen sei.
Das landgerichtliche Urteil war damit im Ergebnis zu bestätigen.
3. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 06.11.2015 weiter in Erwiderung zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 29.06.2015, zum Ergänzungsgutachten vom 30.04.2015 und im Anschluss an die Zeugenvernehmung weiteren Sachvortrag vorbringt, ist sein Vorbringen gemäß § 296 a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Der Kläger hatte hinreichend Gelegenheit, zu dem Ergänzungsgutachten und den gegnerischen Schriftsätzen Stellung zu nehmen. Der ihm gewährte Schriftsatznachlass bezog sich allein auf die ihm in der mündlichen Verhandlung vom 20.10.2015 übergebene schriftliche sachverständige Stellungnahme. Einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO bedurfte es im Ergebnis des ausgeübten Ermessens des Senats nicht.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Bei der Streitwertfestsetzung war die übereinstimmende Erledigungserklärung bezüglich des Feststellungsantrages nicht zu berücksichtigen, da sich dieser im Rahmen des Streitwertes nicht mehr auswirkte.
5. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Das Urteil hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Vielmehr handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung auf Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme.