Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2016
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 21.01.2016 – 9 UF 162/15
1. Senat für Familiensachen
Tenor§
Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 30. Juli 2015 in der Fassung des Beschlusses vom 12. Oktober 2015 – Az. 32 F 64/15 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe§
I.
Auf Antrag des betroffenen minderjährigen Kindes hat das Amtsgericht Oranienburg mit Beschluss vom 30. Juli 2015 den Vater zum persönlichen Umgang an jedem vierten Wochenende, an jedem 2. Weihnachtsfeiertag und in den Ferien sowie zu wöchentlichen Telefonaten am Mittwochabend verpflichtet. Auf Antrag des Kindes vom 17. August 2015 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 12. Oktober 2015 den Ausgangsbeschluss vom 30. Juli 2015 dahin ergänzt, dass die Verpflichtung zu regelmäßigem Wochenendumgang am 5. November 2015 beginnt. Eingehend beim Amtsgericht am 29. Oktober 2015 hat der Vater gegen den ihm am 15. Oktober 2015 zugestellten Beschluss vom 12. Oktober 2015 Beschwerde eingelegt. Er erstrebt eine Zurückweisung des Umgangsregelungsantrages seiner Tochter insgesamt, weil er aus gesundheitlichen Gründen zur Durchführung des Umgangs nicht (mehr) in der Lage sei.
II.
Die Beschwerde des Kindesvaters ist bereits unzulässig, da sie mit dem Ziel der Zurückweisung des Umgangsregelungsantrages insgesamt nicht fristgerecht gemäß § 64 Abs. 1 FamFG eingereicht worden ist.
Mit seinem Rechtsmittel wendet sich der Kindesvater gegen jede Umgangsverpflichtung dem Grunde nach. Diese Umgangsverpflichtung ist allerdings nicht erst mit Beschluss vom 12. Oktober 2015, sondern vielmehr bereits mit Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 30. Juli 2015, dem Vater zugestellt am 10. August 2015, begründet worden. Gegen diese Entscheidung hat der Vater nicht rechtzeitig innerhalb der Frist des § 64 Abs. 1 FamFG, also eingehend beim Amtsgericht bis spätestens am 10. September 2015 das statthafte Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt. Der die Umgangsverpflichtung begründende Beschluss vom 30. Juli 2015 ist damit – und zwar ohne Rücksicht auf die auf den Hinweis des Senates zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels mit Schriftsatz des Vaters vom 9. Dezember 2015 vorgebrachten Bedenken gegen die Vollstreckbarkeit desselben - formell in Rechtskraft erwachsen. Er ist damit der vom Vater erstrebten Überprüfung im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zugänglich; eine abweichende Beurteilung zum Umgang zwischen Tochter und Vater kann daher nur noch im Wege eines – zwischenzeitlich beim Amtsgericht Oranienburg wohl tatsächlich auch anhängigen (vgl. Bl. 112 GA) - Abänderungsverfahrens erreicht werden.
Der Umstand, dass das Amtsgericht die mit Beschluss vom 30. Juli 2015 ergangene Umgangsregelung mit Beschluss vom 12. Oktober 2015 gemäß § 43 FamFG ergänzt hat, rechtfertigt eine abweichende Beurteilung nicht. Zwar ist auch ohne ausdrückliche Regelung im FamFG der Rechtsgedanke des § 518 Satz 1 ZPO entsprechend anzuwenden; dies führt zu einem Neubeginn und damit zu einer Verlängerung der Beschwerdefrist auch für die Ausgangsentscheidung, allerdings nur für den Fall, dass diese nicht bereits abgelaufen war, ohne dass ein Rechtsmittel eingelegt worden ist. Ist bei Bekanntgabe des Ergänzungsbeschlusses die Beschwerdefrist bereits abgelaufen, so verbleibt es bei der für den Hauptbeschluss bereits eingetretenen Rechtskraft (vgl. dazu Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 43 Rdnr. 19; Bahrenfuß, FamFG, 2. Aufl., § 43 Rdnr. 15; Zöller-Feskorn, ZPO, 31. Aufl., § 43 Rdnr. 2; BGH NJW 2009, 442 – Rdnr. 6 bei juris). So liegt der Fall hier. Der Ergänzungsbeschluss vom 12. Oktober 2015 ist erst nach Ende der am 10. September 2015 abgelaufenen Beschwerdefrist für den Ausgangsbeschluss vom 30. Juli 2015 ergangen und konnte daher den Eintritt der Rechtskraft desselben nicht hemmen.
Der Ergänzungsbeschluss selbst wiederum enthält keine Entscheidung, die isoliert nach § 58 ff. FamFG anfechtbar wäre. Der Beschluss vom 12. Oktober 2015 hat in Bezug auf die – zweitinstanzlich vom Kindesvater weiterhin grundsätzlich beanstandete - Umgangsverpflichtung überhaupt keinen eigenen Regelungsgehalt; dieser Streitgegenstand war mit dem – formell rechtskräftig gewordenen – Ausgangsbeschluss vom 30. Juli 2015 nach Ort, Intervall und Dauer erschöpfend beschieden worden. Mit der Ergänzung vom 12. Oktober 2015 ist allein der – offenbar versehentlich nicht festgelegte - Einsatzzeitpunkt für den Wochenendumgang bestimmt worden, ohne dass die Verpflichtung des Vaters zur Durchführung des Umgangs dadurch irgendeine inhaltliche Änderung erfahren hätte. Die Nachholung der Festlegung eines Einsatzzeitpunktes allerdings bietet kein Einfallstor für die von dem Vater erstrebte Zurückweisung des Umgangsregelungsantrages dem Grunde nach; hierfür hätte es der Anfechtung des Beschlusses vom 30. Juli 2015 bedurft, die unterblieben ist.
Nach alledem unterlag das unzulässige Rechtsmittel des Vaters der Verwerfung gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.