Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2016
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 04.02.2016 – 5 U 18/14
5. Zivilsenat
Tenor§
Die Berufung des Klägers gegen das am 7. Januar 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam – Az.: 1 O 121/13 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die erstinstanzliche Kostenentscheidung aufgehoben wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieses Urteil und das erstinstanzliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aus den Urteilen vollstreckbaren Beträge und hinsichtlich der Entfernung des Zauns durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages bzw. hinsichtlich der Entfernung des Zauns in Höhe von 3.000 € leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.014,01 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe§
I.
Der Kläger begehrt Nutzungsentgelt für die Nutzung von Teilen der Flurstücke 619 und 620 der Flur 1, verzeichnet im Grundbuch von M…, Blatt 799. Auf dem Flurstück 619 befindet sich ein Gebäude, nämlich ein früher zu Fischereizwecken genutzter „Geräte- und Netzraum“, das Flurstück 620 ist zum Teil von einem Bootsschuppen überbaut. Der Bootsschuppen ist im Übrigen auf dem heute im Eigentum des Beklagten stehenden Flurstück 600 errichtet. Der Kläger erwarb die Flurstücke 619 und 620 mit notariellem Vertrag vom 5. August 1994 und wurde im Jahr 1995 als Eigentümer eingetragen.
Die erwähnten Gebäude wurden von der Produktionsgenossenschaft der Binnenfischer (PGB) „…“ in den 1970er Jahren errichtet. Dieser von der PGB genutzte Bereich ist durch eine Mauer vom Rest der Flurstücke 619 und 620 getrennt. Der Beklagte nutzte die Gebäude zunächst aufgrund eines Pachtvertrages mit der … GmbH & Co KG als Rechtsnachfolgerin der PGB „…“. Mit notariellem Vertrag vom 27. Januar 1999 erwarb er sowohl das Boots- und Gerätehaus als auch den Geräte- und Netzraum, zudem zwei Überdachungen und eine Steganlage von der … GmbH & Co KG, wobei die Vertragsparteien davon ausgingen, dass die Gebäude auf dem Flurstück 600 stünden. In dem Vertrag über den Erwerb der Gebäude erklärte die Verkäuferin die Aufhebung und Aufgabe ihrer Rechte an den Baulichkeiten auf dem Flurstück 600. Mit Kaufvertrag vom 29. November 1999 erwarb der Beklagte von der BVVG Bodenverwertungs- und Verwaltungs GmbH das Flurstück 600. Dem Vertrag war eine Skizze beigefügt, auf der die Grundstücksgrenze unrichtig so dargestellt wurde, dass der Geräte- und Netzraum und ein Teil des Bootsschuppens auf dem Flurstück 600 stehen.
Nachdem der Beklagte im Jahr 2003 festgestellt hatte, dass die von ihm genutzten Gebäude (teilweise) auf den im Eigentum des Klägers stehenden Flurstücken 619 und 620 errichtet sind, bemühte er sich zunächst um deren Ankauf. Eine Einigung kam nicht zustande. Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 31. März 2008 die Durchführung eines notariellen Vermittlungsverfahrens nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz. Dieser Antrag wurde aber durch Beschluss vom 16. Dezember 2008 zurückgewiesen, weil der Beklagte den Kostenvorschuss nicht gezahlt hatte. Der Kläger hatte sich seinerseits mit Schreiben vom 11. Juli 2008 an den Notar … in Z…, bei dem der Antrag gestellt war, gewandt und die Anwendbarkeit des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes in Abrede gestellt.
In einem Verfahren vor dem Landgericht Potsdam (Az.: 10 O 89/09) hat der Kläger die Herausgabe der Gebäude und der vom Beklagten genutzten Grundstücksteile begehrt. Der Beklagte ist durch Urteil vom 5. März 2010 antragsgemäß verurteilt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Brandenburgische Oberlandesgericht durch Urteil vom 10. November 2010 (Bl. 62) zurückgewiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde hat der 5. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Az.: V ZR 187/11) durch Urteil vom 12. Oktober 2012 die Entscheidungen aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben worden ist und hat die Klage abgewiesen.
Der Kläger hatte nach Erlass des Berufungsurteils im August 2011 die Räumungsvollstreckung betrieben.
Der Kläger ist der Ansicht gewesen, das Besitzrecht stehe dem Beklagten nur an den unmittelbar überbauten Grundstücksflächen (197 qm) zu. Im Übrigen, d.h. in Bezug auf 277 qm stehe ihm daher ein Nutzungsentgelt ab Juli 2003 zu, weil der Beklagte seitdem Kenntnis von seinem Eigentum und dem fehlenden Besitzrecht habe. Soweit sich das Besitzrecht nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz erstrecke, sei für die betroffene Fläche von 197 qm ebenfalls ein Nutzungsentgelt zu zahlen, da er sich auf ein notarielles Vermittlungsverfahren nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz eingelassen habe.
Der Beklagte hat mit seiner Widerklage verschiedene Anträge formuliert, die darauf gerichtet waren, die Folgen der Räumungsvollstreckung rückgängig zu machen und Schadensersatz zu erhalten. Hinsichtlich der Anträge wird auf Seite 4 des Tatbestandes und für den Sachverhalt im Einzelnen ergänzend auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und auf den Widerklageantrag zu 1. den Kläger verurteilt, einen auf der Grundstücksgrenze zwischen den Flurstücken 619 und 600 errichteten Zaun zu beseitigen. Dabei ist unberücksichtigt geblieben, dass das Versäumnisteilurteil vom 3. Dezember 2013 nicht rechtskräftig geworden ist. Auf den Einspruch gegen das Versäumnisteilurteil ist am 10. Februar 2015 ein Grund- und Teilurteil verkündet worden, das Gegenstand des Berufungsverfahrens 5 U 22/15 ist.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass ausgehend von einem Besitzrecht des Beklagten nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz ein Anspruch auf Nutzungsentgelt nur nach Art. 233 § 2a, Abs. 1 Satz 8 EGBGB in Betracht komme. Die Voraussetzungen der Vorschrift lägen nicht vor, weil der Kläger sich nicht auf das vom Beklagten beantragte Verfahren eingelassen und auch keinen eigenen Antrag auf Durchführung des Verfahrens gestellt habe. Ein Anspruch nach den §§ 987 ff. BGB scheide ebenfalls aus. Das Besitzrecht nach dem SachenRBerG erstrecke sich nicht nur auf die überbauten Flächen, sondern auch auf weitere Flächen, die nach den §§ 21 bis 26 SachenRBerG zu bestimmen seien. Nach der maßgeblichen Abgrenzung des § 24 Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 25 SachenRBerG gelte das Besitzrecht auch in Bezug auf diejenigen Flächen, die für die Nutzung des Grundstücks in dem für Gebäude der errichteten Art zweckentsprechenden ortsüblichen Umfang genutzt werden. Dies gelte hier für die gesamte, von der Berechnung des Nutzungsentgeltes betroffene Fläche.
Gegen das am 13. Januar 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. Februar 2014 Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13. April 2014 mit einem am Montag, den 14. April 2014 eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Er begehrt die Abänderung des angefochtenen Urteils in vollem Umfang.
Zur Begründung führt er aus, der Fall, dass der Berechtigte nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz den Antrag auf ein Vermittlungsverfahren stelle, ihn aber nicht weiterverfolge, müsse einem „Einlassen“ auf das Verfahren nach Art. 233, § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB gleichgestellt werden. Auch seien seine Schreiben an den Notar vom 11. Juli 2008 (Bl. 203 d.A.) und vom 1. September 2008 (Bl. 207 d.A.) als Einlassung auf das Verfahren zu werten.
Der Bundesgerichtshof habe das Besitzrecht des Beklagten auch ausdrücklich nur hinsichtlich der Flächen, auf denen die Gebäude stehen und an den Gebäuden ausgesprochen. In der Entscheidung vom 12. Oktober 2012 sei gerade nicht der Begriff der „Funktionsfläche“ verwendet worden. Die Begründung des Landgerichts dazu, warum die nicht überbauten Flächen Funktionsflächen seien, sei nicht überzeugend. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass nach den von ihm vorgelegten Lichtbildern ein größerer Teil der Flächen überwuchert sei und gerade nicht für die Funktion der Gebäude benötigt werde. In Bezug auf diese Fläche gelte die Haftung des Beklagten nach den §§ 990 Abs. 1 Satz 2, 987 BGB. Geltend gemacht werde der Anspruch ab Juli 2003.
Zur Widerklage ist er der Ansicht, er sei berechtigt gewesen, einen Zaun auf dem ihm gehörenden Grundstück zu errichten. Der Beklagte habe den Zaun im Übrigen teilweise entfernt und könne den Verkaufsraum/Gaststätte und den Bootsschuppen bereits wieder betreten.
Der Kläger beantragt,
das am 7. Januar 2014 verkündete Urteil des LG Potsdam abzuändern und
1.
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 24.014,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.247,57 € seit dem 1. Juli 2004 und aus weiteren 2.495,13 € jeweils seit dem 1. Januar 2005, dem 1. Januar 2006, dem 1. Januar 2007, dem 1. Januar 2008, dem 1. Januar 2009, dem 1. Januar 2010, dem 1. Januar 2011, dem 1. Januar 2012 zu zahlen;
2.
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Er behauptet, er habe erst aufgrund einer Vermessung im Jahr 2005 von der Lage der Gebäude auf den Flurstücken des Klägers erfahren. Die Entscheidung sei in Bezug auf die Kosten fehlerhaft, da der erstinstanzlich geltend gemachte, dann aber zurückgenommene Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaft mit 30.000 € zu bewerten sei.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Senat hebt lediglich die erstinstanzlich getroffene Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits von Amts wegen auf, § 308 Abs. 2 ZPO, da das Urteil vom 7. Januar 2014 wegen des gegen das Versäumnisteilurteil vom 3. Dezember 2013 eingelegten Einspruchs ein Teilurteil ist. Folglich ist über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einheitlich im Schlussurteil zu entscheiden.
1.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB.
Der Senat folgt der rechtlichen Beurteilung in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2012 – Az.: V ZR 187/11 –, wonach der Beklagte berechtigter Nutzer nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 SachenRBerG aus abgetretenem Recht ist und ihm ein Besitzrecht aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 und 3 EGBGB zusteht. Die Auslegung des Bundesgerichtshofs, dass der Kläger Eigentümer auch der hier streitigen Fläche ist, der Beklagte aber infolge des Kaufvertrages über die Gebäude unter Aufgabe der Eigentumsansprüche des Veräußerers, der … GmbH & Co KG, jedenfalls auch Erwerber des Besitzrechts und der Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz geworden ist, ist von den Parteien im hier geführten Verfahren nicht angegriffen oder mit neuem Sachvortrag zu den Umständen des Vertragsabschlusses in Frage gestellt worden. Berechtigte Einwendungen gegen das Besitzrecht sind nicht erhoben worden.
Nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB ist Voraussetzung des Nutzungsentgeltanspruchs, dass der Grundstückseigentümer ein notarielles Vermittlungsverfahren nach den §§ 87 ff. SachenRBerG beantragt, oder sich in einem solchen Verfahren auf eine Verhandlung eingelassen hat. Nach dem 1. Januar 1995 besteht ein Nutzungsentgeltanspruch im Anwendungsbereich des Sachenrechtsbereinigungsgesetz nur für die Dauer bestimmter Verfahren, die der Grundstückseigentümer durchführen oder an denen er sich beteiligen muss. Formlose Verhandlungen außerhalb der Verfahren begründen keine Entgeltlichkeit (Staudinger/Rauscher, BGB (2016), Art. 233 § 2a Rz. 101, 103).
Diese Voraussetzungen liegen hier, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, nicht vor. Der Kläger hat unstreitig kein Verfahren nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz beantragt, er hat sich auch nicht darauf eingelassen. Einlassen bedeutet ein aktives Mitwirken des Eigentümers an der Sachenrechtsbereinigung (BGH NJW-RR 2007, 1312 Tz. 13 f.). Der Kläger hat sich förmlich an dem vom Beklagten beantragten Verfahren nicht beteiligt, er hat seine Prozessbevollmächtigten lediglich dem Notar gegenüber mit Schreiben vom 1. September 2008 anzeigen lassen, dass sie mandatiert seien. Sein aus eigener Initiative an den Notar … gerichtetes Schreiben vom 11. Juli 2008 (Bl. 203 d.A.) richtete sich auf das Bestreiten der vom Beklagten geltend gemachten Ansprüche und darauf, die rechtliche Einschätzung des Notars in Erfahrung zu bringen.
2.
Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen nach den §§ 987, 990 BGB zu. Der Anspruch setzt voraus, dass die betroffenen Flächen keinen Tatbestand der Sachenrechtsbereinigung erfüllen. Sowohl Art. 233 § 2a EGBGB als auch das Sachenrechtsbereinigungsgesetz gehen den Regeln des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses bzw. des Bereicherungsrechts vor (Vossius, Sachenrechtsbereinigungsgesetz, 2. Aufl., Einl. Rz. 68). Wenn und soweit der Nutzer ein Recht zum Besitz nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz hat, liegen die Voraussetzungen der §§ 990, 987 BGB nicht vor.
Der räumliche Umfang des Besitzrechts ist nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu bestimmen. Es ist auf die Fläche beschränkt, deren Übertragung oder Belastung der Nutzer verlangen kann (BGH NJW 1997, 459, juris Tz. 12). Regelungen über den sachlichen Anwendungsbereich des Sachenrechtsbereinigungsgesetz nach erfasster Grundstücksfläche enthalten die §§ 21 ff. SachenRBerG.
Von den maßgeblichen Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes scheiden, wie das Landgericht zu Recht annimmt, die §§ 21 – 23 SachenRBerG aus, weil ein Nutzungsrecht nicht verliehen worden ist. § 24 SachenRBerG betrifft Fälle des komplexen Wohnungs- und Siedlungsbaus oder gewerblicher oder industrieller Vorhaben ohne Klärung der Eigentumsverhältnisse über Grundstücksgrenzen hinweg. Dabei betrifft der Anwendungsbereich auch hinsichtlich der gewerblichen Bebauungen dem Wortlaut nach großflächige Projekte („Vorhaben“) (so auch Münchener Kommentar-BGB/Wendtland, 4. Aufl., § 24 SachenRBerG Rz. 3). Dies folgt weiter aus der Erwähnung der gewerblichen Vorhaben im Zusammenhang mit dem komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau (§ 11 SachenRBerG), der mit bestimmten Konzeptionen geplante Gebiete betrifft.
Der Anwendungsbereich der Auffangvorschrift des § 25 SachenRBerG ist danach eröffnet, die die entsprechende Anwendung von Art. 233 § 4 Abs. 3 Satz 3 EGBGB vorsieht. Danach erfasst ein Nutzungsrecht, das nur auf eine Gebäudegrundfläche verliehen ist, auch die Nutzung des Grundstücks in dem für Gebäude der errichteten Art zweckentsprechenden ortsüblichen Umfang.
Die nicht überbaute Fläche beträgt hier 277 qm der Gesamtfläche von 474 qm und verläuft auf der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 18. August 2013 eingereichten Karte (Bl. 175 d.A.) zum Teil nördlich des Verkaufsraumes/Gaststätte zum Flurstück 600 sowie östlich des Verkaufsraums/Gaststätte in Richtung der Wasserfläche. Der Bereich ist südlich durch eine Mauer auf dem Flurstück 619 abgegrenzt, was dafür spricht, dass er auch während der Nutzung durch die Fischereigenossenschaft in diesem Bereich genutzt wurde. Abweichend von der Auffassung des Landgerichts dürfte die Mauer nicht zwingend maßgeblich für die ortsübliche zweckentsprechende Nutzung sein, sie stellt aber nach Süden hin jedenfalls die Obergrenze der Nutzung dar.
Entscheidend ist demgegenüber, ob nach der Art der bisherigen Nutzung der Gebäude die streitige Fläche für die Nutzung erforderlich ist, wobei auch eingetretene Änderungen der Nutzung zu berücksichtigen sind (Senat, Urteil vom 21. Dezember 1999, 5 U 36/98, juris). Unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten gehören nicht nur die überbaute Fläche und der Zutrittsbereich nördlich der Aufbauten, sondern auch die südliche Rasenfläche bis zur Mauer zur ortsüblichen Nutzung. Zum Betrieb einer Fischgaststätte und eines Verkaufsraums werden Flächen zum Abstellen und Lagern von Gegenständen benötigt, insbesondere Geräten oder Behältern oder Flächen zur Bewirtung von Gästen. Der Beklagte hat ferner unbestritten vorgetragen, dass sich im Grünflächenbereich an der Mauer im südlichen Bereich der von ihm genutzten Fläche die zu den Gebäuden gehörende Abwassergrube mit einer 10,5 qm großen Betonabdeckung befindet. Dass dieser Bereich derzeit verwildert ist, wie der Kläger geltend macht, erachtet der Senat demgegenüber nicht als maßgeblich, da er lediglich infolge der anhaltenden Rechtsstreitigkeiten seit Anfang 2011 nicht mehr genutzt wird. Die Fläche zwischen der südlichen Grundstücksmauer und dem Verkaufsraum ist auch deshalb als Nutzungsfläche anzusehen, weil südlich des Verkaufsraums noch eine Art Carport, eine seitliche Überdachung, die zum Haus gehört, vorhanden ist (Bl. 175 d.A.).
Soweit der Kläger weiter einwendet, der Bundesgerichtshof habe in der Entscheidung vom 12. Oktober 2015 - V ZR 187/11 - keine Ausführungen dazu gemacht, auf welche Fläche sich das Besitzrecht beziehe, trifft dies zwar zu. Allerdings war in jenem Verfahren die Klage auf Herausgabe auf die gesamte Fläche bezogen, für die im hier geführten Verfahren Nutzungsentgelt verlangt wird. Diese Klage ist insgesamt abgewiesen worden. Der Umfang der Funktionsfläche war im vorangegangenen Rechtsstreit im Einzelnen nicht streitig. Allerdings hat der Bundesgerichtshof nach dem ihm vorliegenden Lageplan auch keinen Anlass gesehen, dem Landgericht die Klärung des Umfangs der vom Besitzrecht erfassten Funktionsfläche aufzugeben.
3.
Der Anspruch auf Beseitigung des Zauns ergibt sich aufgrund § 1004 Abs. 1 BGB analog aus dem berechtigten Besitz des Beklagten, ohne dass es darauf ankommt, ob der Zutritt zum Flurstück 619 durch den Zaun nur eingeschränkt oder vollständig unterbunden ist.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes ergeht gemäß den §§ 47, 48 GKG, wobei für die Klage 24.014,01 € und für die Widerklage 3.000 € angesetzt werden.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO).