Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2016
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 04.03.2016 – 9 UF 184/13
1. Senat für Familiensachen
Tenor§
I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 16. Oktober 2013 – Az. 21 F 66/13 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung … (Versicherungskonto Nr. …) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 1,2579 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto Nr. … bei der Deutschen Rentenversicherung …, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 28. Februar 2002, übertragen.
2.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung … (Versicherungskonto Nr. …) zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 0,2093 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto Nr. … bei der Deutschen Rentenversicherung …, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 28. Februar 2002, übertragen.
3.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung … (Versicherungskonto Nr. …) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 12,3279 Entgeltpunkten (Ost) auf deren Versicherungskonto Nr. … bei der Deutschen Rentenversicherung …, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 28. Februar 2002, übertragen.
4.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung … (Versicherungskonto Nr. …) zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 7,7732 Entgeltpunkten (Ost) auf dessen Versicherungskonto Nr. … bei der Deutschen Rentenversicherung …, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 28. Februar 2002, übertragen.
5.
Hinsichtlich des von dem Ehemann bei der … Lebensversicherung AG zur Versicherungsnummer 8307808 ehezeitlich erworbenen Anrechts in Höhe von 3.370 EUR findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.
6.
Hinsichtlich der von der Ehefrau bei der W… Lebensversicherung AG zur Versicherungsnummer … mit einem Ehezeitanteil von 354,99 EUR findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.
7.
Hinsichtlich der von der Ehefrau bei der W… Lebensversicherung AG zu den Versicherungsnummern … und … mit Ehezeitanteilen von 8.444,28 EUR und 8.308,67 EUR findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.
8.
Im Übrigen findet der Ausgleich nach der Scheidung statt.
II. Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.
Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Der Beschwerdewert wird auf 3.880 EUR festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe§
1.
Das Amtsgericht Bad Liebenwerda hat mit Urteil vom 28. März 2003, Az. 26 F 73/02, die am 22. April 1978 geschlossene Ehe der Beteiligten auf den am 14. März 2002 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers hin geschieden und dabei das Verfahren über den Versorgungsausgleich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzt.
Nach Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens von Amts wegen und Einholung neuer Auskünfte der weiter beteiligten Versorgungsträger haben die geschiedenen Ehegatten durch familiengerichtlich festgestellten (Teil-)Vergleich vom 30. August 2013 (Bl. 131 f. GA) gegen – unstreitig erfolgte - Zahlung der Antragsgegnerin an den Antragsteller in Höhe von insgesamt 8.125,18 EUR die Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich der bei der weiteren Beteiligten zu 3. zu den Versicherungsnummern … und … bestehenden Versorgungsanwartschaften der Antragsgegnerin ausgeschlossen. Gründend auf diese Vereinbarung hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 15. Oktober 2013 festgestellt, dass insoweit kein Versorgungsausgleich stattfindet. Auch das zum Ende der Ehezeit noch weiter bestehende Anrecht aus einer privaten Altersversorgung zur Versicherungsnummer … bei der weiteren Beteiligten zu 3. mit einem ehezeitlichen Anteil von 354,99 EUR - das allerdings von der Antragsgegnerin bereits am 1. November 2003 gekündigt worden und zur Auszahlung gelangt war - hat das Familiengericht vom Versorgungsausgleich ausgenommen. Daneben hat das Amtsgericht den Ausgleich des betrieblichen Anrechts des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 2. wegen Geringfügigkeit ausgeschlossen. Die von den geschiedenen Eheleuten in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung wechselseitig erworbenen angleichungs- wie regeldynamischen Versorgungsanwartschaften hat das Amtsgericht in dem Beschluss vom 15. Oktober 2013 (dort Ziffer I Absätze 1 bis 4) auf der Grundlage der seinerzeit von der weiteren Beteiligten zu 1. erteilten Auskünfte im Wege der internen Teilung zum Ausgleich gebracht.
Gegen diese ihr am 11./15. November 2013 zugestellte Entscheidung hat die weitere Beteiligte zu 1. eingehend am 2. Dezember 2013 (Bl. 159 GA) Beschwerde eingelegt, die sie mit einer sachlich unrichtigen Auskunft zunächst nur bezüglich der von der Antragsgegnerin ehezeitlich erworbenen Anrechte begründet und eingehend am 15./23. April 2014 auf eine unrichtige Auskunft bezüglich der in der Ehezeit erworbenen Anrechte auch des Antragstellers erweitert hat (Bl. 185, 187 ff. GA). Die Beschwerdeführerin führt mit näherer Darlegung aus, dass die erstinstanzlich erteilten Auskünfte teilweise zu Unrecht anerkannte Zeiten enthielten, die erst im Leistungsfall durch gesetzlich vorgeschriebene Aussparung (bei Rentenerhöhungen) nach § 48 Abs. 3 SGB X eine Korrektur erfahren könnten. Im Umfang der auf die zu Unrecht anerkannten Zeiten im Versicherungsverlauf entfallenden Anwartschaften seien die Anrechte der Beteiligten nicht ausgleichsreif und dem späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten. Die weitere Beteiligte hat dementsprechend unter dem 16. April 2014 (Bl. 188 ff.) für den Antragsteller und unter dem 9. Januar 2015 (Bl. 214 ff) berichtigte Auskünfte vorgelegt, die ausschließlich materiell-rechtlich begründete und deshalb letztlich anzuerkennende Versicherungszeiten, die uneingeschränkt dem Versorgungsausgleich unterliegen, zugrunde legen und für die Antragsgegnerin zudem die Verbesserungen aus dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz (sog. Mütter-Rente) berücksichtigt. Diese aktualisierten Auskünfte hat die Beschwerdeführerin sodann auf Nachfragen des Senates tatsächlich und rechtlich weitergehend erläutert.
Die geschiedenen Eheleute hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie sind dem Beschwerdevorbringen, insbesondere den Darlegungen der Beschwerdeführerin zu den tatsächlichen Umständen, die die Unrichtigkeit und den durch Zeitablauf eingetretenen Ausschluss der Rücknahme der jeweils in den Feststellungsbescheiden enthaltenen Daten zum – anerkannten - Versicherungsverlauf begründen, ebenso wenig entgegen getreten wie der beabsichtigten Entscheidung des Senates im schriftlichen Verfahren.
2a.
Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 65 Abs. 1 FamFG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden, mithin zulässig. Die nach Ablauf der Beschwerdefrist mit Schreiben vom 10. April 2014 vorgenommene „Erweiterung“ auf die mit der Beschwerdeschrift vom 26. November 2013 zunächst nicht tangierten Anrechte des Antragstellers ist zumindest in entsprechender Anwendung von § 66 FamFG zulässig. Die weitergehenden Anrechte der geschiedenen Eheleute aus der betrieblichen bzw. privaten Altersvorsorge bei den weiteren Beteiligten zu 2. und 3. sind durch die Beschwerde(n) der weiteren Beteiligten zu 1. nicht betroffen und – in Ermangelung weitergehender (Anschluss-)Rechtsmittel der insoweit zuständigen Versorgungsträger – demnach nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Die Entscheidung des Familiengerichts ist somit bezüglich der Ziffer I. Absätze 5 bis 7 rechtskräftig und hat – lediglich klarstellend, aber ohne sachlich-inhaltliche Änderungen neu formuliert Eingang in den hiesigen Tenor (Ziffer 5. – 7.) gefunden.
b.
Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. ist begründet.
(1)
Mit Feststellungsbescheid gemäß § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI vom 5. Februar 2003 hat die weitere Beteiligte zu 1. zugunsten der Antragsgegnerin unter anderem Berücksichtigungszeiten wegen der Erziehung der am …. Januar 1986 geborenen Tochter H…e G… auch für die Zeit vom 1. Juni 1991 bis zum 27. Januar 1996 anerkannt. Erst im Zuge der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses ist zutage getreten, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung dieses Zeitraumes als Berücksichtigungszeit nicht vorgelegen haben.
Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung dessen 10. Lebensjahres ist gemäß § 57 SGB VI bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in diesem Zeitraum vorliegen; dies gilt nach Satz 2 dieser Vorschrift für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit jedoch nur, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind.
Im Zeitraum vom 1. Juni 1991 bis zum 27. Januar 1996 hat die Antragsgegnerin, die in dem ursprünglichen Feststellungsverfahren die Frage nach der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit während der Erziehungszeit verneint hatte, tatsächlich eine mehr als nur geringfügige selbständige Tätigkeit ausgeübt, die allerdings nicht mit Pflichtbeitragszeiten belegt ist. Die – mit der Folge eines entsprechend höheren Rentenzahlungsanspruchs im Leistungsfall einhergehende - Anerkennung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in dem vorzitierten Zeitraum ist daher zu Unrecht erfolgt. Allerdings gab und gibt es mit Blick auf die Zehnjahresfrist aus § 45 Abs. 3 SGB X derzeit keine Möglichkeit zur Rücknahme dieses Feststellungsbescheides.
(2)
In vergleichbarer Weise sind zugunsten des Antragstellers im Bescheid vom 14. November 2001 für die Zeit vom 1. August 1998 bis zum 31. Mai 1999 zu Unrecht, aber bestandskräftig und unter Ausschluss der Möglichkeit der Rücknahme desselben Beitragszeiten für freiwillig geleistete Beiträge des Rechtskreises Ost festgestellt worden. Insoweit ist im Zuge der Prüfung der angefochtenen Entscheidung zutage getreten, dass es sich hierbei tatsächlich um freiwillig geleistete Beiträge West handelt. Wegen der – den Nachteil aus der unterschiedlichen Höhe der Rentenwerte Ost und West mehr als ausgleichenden – Hochwertung der den Beiträgen zugrunde liegenden Einkommen führt auch die fehlerhafte Anerkennung der freiwilligen Beiträge als solche aus dem Rechtskreis Ost zu einem entsprechend höheren Leistungsanspruch als bei richtiger Behandlung als solche aus dem Rechtskreis West.
(3)
Auch in einem solchen Fall einer mittels Rücknahme nicht mehr korrigierbaren Bestandskraft eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes profitiert der Berechtigte indes nicht uneingeschränkt von dem formellen Bestandsschutz materiell-rechtlicher Unrichtigkeiten. Vielmehr schreibt § 48 Abs. 3 SGB X für diesen Fall vor, dass etwaige Verbesserungen der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, und zu nennen sind im Streitfall insbesondere Rentenerhöhungen, nicht vollständig an den Berechtigten weitergegeben werden, sondern durch den Betrag begrenzt werden, der sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung des - unrichtig - bestandskräftigen Bescheides ergibt (sog. Aussparung). Im Leistungsfall, also nach Renteneintritt dürfen sowohl der Antragsteller wie auch die Antragsgegnerin danach an Rentenerhöhungen nur insoweit partizipieren, als dies durch tatsächlich anerkennenswerte rentenversicherungsrechtliche Zeiten und diesen zugrunde liegende Beiträge seine materiell-rechtliche Rechtfertigung findet; im Übrigen werden Rentenerhöhungen tatsächlich nicht ausgekehrt, sondern ausgespart.
(4)
Im Umfang der aus den wechselseitig jeweils zu Unrecht anerkannten rentenrechtlich bedeutsamen Tatbeständen herrührenden Ansprüche handelt es sich somit um nach dem Renteneintritt ggf. abzuschmelzende Leistungen und damit um nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG nicht ausgleichsreife Anrechte. Solche Anrechte bzw. solche Bestandteile von Anrechten, teilweise auch „degressives Anrecht“ genannt, bleiben nach § 19 Abs. 4 VersAusglG Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung vorbehalten (BT-Drucks. 16/10144, S. 62; BGH FamRZ 2011, 706 – Rdnr. 32 ff. für den degressiv ausgestalteten Bestandteil der beamtenrechtlichen Versorgung im Zuge der Absenkung des Versorgungshöchstsatzes, sog. Abflachungsbetrag).
Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich ist demzufolge auf diejenigen Anrechte zu beschränken, die die Beteiligten bei materiell-rechtlich richtiger Feststellung der rentenversicherungsrechtlich relevanten Tatbestände in der – gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1. April 1978 bis zum 28. Februar 2002 andauernden – Ehezeit erworben haben.
Nach der dazu erteilten und ihren Angaben zufolge weiterhin aktuellen Auskunft der Beschwerdeführerin vom 16. April 2014 hat der Antragsteller in der Ehezeit Anrechte im Umfang von 2,5157 Entgeltpunkten und 24,6557 Entgeltpunkten (Ost) erworben. Als Ausgleichswerte hat die weitere Beteiligte zu 1. 1,2579 Entgeltpunkte und 12,3279 Entgeltpunkte (Ost) vorgeschlagen, was korrespondierende Kapitalwerte von 6.851,70 EUR und 56.037,14 EUR ergibt (Bl. 188 GA).
Für die Antragsgegnerin hat die weitere Beteiligte zu 1. unter dem 9. Januar 2015 (Bl. 216 GA) eine auf die zu Recht anerkannten Zeiten beschränkte aktualisierte Auskunft vorgelegt, die wiederum auch die durch das zum 1. Juli 2014 in Kraft getretene Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23. Juni 2014 (BGBl. I S. 787 – RV-Leistungsverbesserungsgesetz, sog. Mütterrente) begründeten Änderungen berücksichtigt. Durch dieses Gesetz ist die bislang auf 12 Monate begrenzte Kindererziehungszeit für Eltern, deren Kinder vor 1992 geboren worden sind, auf insgesamt 2 Jahre erweitert worden. Für die Antragsgegnerin sind entsprechende Kindererziehungszeiten vorzumerken; die gemeinsamen Kinder der Beteiligten sind am …. Juni 1979 (F… G…) und am …. Januar 1986 (H… G…) geboren. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG sind rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil – wie hier – zurückwirken, zu berücksichtigen.
Nach dieser Auskunft hat die Antragsgegnerin öffentlich-rechtlich auszugleichende ehezeitliche Anrechte in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung im Umfang von 0,4185 Entgeltpunkten und 15,5464 Entgeltpunkten (Ost) erworben. Insoweit hat die weitere Beteiligte zu 1. Ausgleichswerte von 0,2093 Entgeltpunkten und 7,7732 Entgeltpunkten (Ost) vorgeschlagen. Die korrespondierenden Kapitalwerte betragen 1.140,04 EUR und 35.333,50 EUR.
Zweifel an der Richtigkeit der aktualisierten Auskünfte der Beschwerdeführerin bestehen nicht. Die geschiedenen Eheleute – schriftlich angehört – haben hierzu auch keine Einwände erhoben.
(5)
Die Anrechte des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung … sind danach in Höhe von 1,2579 Entgeltpunkten und 12,3279 Entgeltpunkten (Ost), diejenigen der Antragsgegnerin im Umfang von 0,2093 Entgeltpunkten und von 7,7732 Entgeltpunkten (Ost) im Wege der internen Teilung auszugleichen (Ziffern 1. bis 4. des Tenors).
Wegen der abzuschmelzenden Leistungen aus den jeweils zu Unrecht anerkannten rentenversicherungsrechtlich bedeutsamen Tatbeständen auf Seiten des Antragstellers aus der Zeit vom 1. August 1998 bis zum 31. Mai 1999 und auf Seiten der Antragsgegnerin aus der Zeit vom 1. Juni 1991 bis zum 27. Januar 1996 war der schuldrechtliche Ausgleich vorzubehalten (Ziffer 8. des Tenors).
Besondere Gründe, die im Streitfall die Annahme gerechtfertigt erscheinen ließen, die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs sei mit Blick auf die jeweils bei den Beteiligten auch vorhandenen nicht ausgleichsreifen Anrechte bzw. Bestandteile derselben etwa unbillig (§ 19 Abs. 3 VersAusglG) sind weder von den geschiedenen Eheleuten vorgetragen noch sonst ersichtlich (zur Darlegungslast vgl. OLG Köln, Beschluss vom 17. Mai 2011, Az. 27 UF 54/11 – Rdnr. 3 bei juris). Wie sich aus dem Gesetz ergibt, handelt es sich bei § 19 Abs. 3 VersAusglG um eine Ausnahmeregelegung. Grundsätzlich ist der Wertausgleich bei der Scheidung durchzuführen, soweit dies eben möglich ist. Nur in Ausnahmefällen sieht das Gesetz vor, dass der Ausgleich auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden kann. Im hier vorliegenden Fall wechselseitig in deutlich höherem Umfang erworbener ausgleichsreifer Bestandteile der Anrechte in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung liegt ein solcher Ausnahmefall ersichtlich nicht vor.
Der angefochtene Beschluss war daher entsprechend abzuändern.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG (9.700 EUR x 4 Anrechte x 10 Prozent).
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.