Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2016
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 12.08.2016 – 11 U 42/15
11. Zivilsenat
Tenor§
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 03. Februar 2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 2 O 16/14 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen fallen dem Kläger zur Last.
III.
Das Berufungsurteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe§
I.
Der Kläger, von Beruf Ingenieur, verlangt als Dritter von der Beklagten, einer W… gesellschaft, die Rechtsnachfolgerin der D…GmbH geworden ist, aus einem Mittelverwendungskontrollvertrag (MVK-Vtr), den Letztere am 30. August 2007 mit der B… (B… KG) abgeschlossenen hat (Kopie in Anlage K2 [S. 100 ff.]/AnlBd), die Zahlung von Schadensersatz. Gemäß Beitritts- und Annahmeerklärung vom 12./16. Januar 2008 (Kopie Anlage K1/AnlBd) beteiligte sich der Berufungsgegner mit einer Kapitaleinlage in Höhe von € 50.000,00 zuzüglich eines fünfprozentigen Agios als Kommanditist an der Kommanditgesellschaft. Diese beabsichtigte – nach dem zugrunde liegenden Verkaufsprospekt vom 19. Oktober 2007 (Kopie Anlage K2/AnlBd) – ab dem Jahr 2008 in R…, einem Ortsteil der sächsischen Gemeinde A…, finanziert durch Fremd- und Eigenmittel eine Biogasanlage zu errichten und langfristig zu betreiben. Die dafür erforderlichen (flüssigen und festen) Substrate sollte die ortsansässige V… e.G. liefern. Laut Protokoll der Gesellschafterversammlung der B… KG vom 29. Oktober 2010 (Kopie Anlage K7/GA I 99, 101) hat die Geschäftsführung dort berichtet, dass der Betrieb der Biogasanlage mit dem 15. Dezember 2009 aufgenommen worden sei. Am 30. September 2011 hat die persönlich haftende Gesellschafterin, die (B…)C…mbH, Insolvenzantrag gestellt. Ergänzend wird zur Darstellung des Sachverhaltes und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des bei den Gerichtsakten befindlichen Originals der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (GA II 291 ff./LGU 2 ff.).
Vom Landgericht Cottbus, das in der Vorinstanz erkannt hat, ist dem klägerischen Zahlungsbegehren nahezu vollumfänglich stattgegeben worden. Begründend hat die Zivilkammer ausgeführt: Der Anspruchsteller sei aktiv legitimiert, weil es sich bei der Mittelverwendungskontrollvereinbarung um einen Vertrag zugunsten beitretender Kommanditisten im Sinne des § 328 BGB handele. Zwar könnten eventuelle Pflichtverletzungen der D… GmbH während der Errichtung der Biogasanlage für die Anlageentscheidung nicht (mehr) kausal geworden sein. Der Rechtsvorgängerin der Berufungsführerin falle aber die Verletzung von Aufklärungspflichten zur Last, die ihr gegenüber dem Berufungsgegner schon vor respektive im Zusammenhang mit seiner Zeichnungsentschließung oblagen. Jeder Mittelverwendungskontrolleur müsse zumindest prüfen, ob er hinreichende Möglichkeiten habe, um seine übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen; wenn dies nicht zutreffe, müsse er darüber aufklären. Im Streitfall ergebe sich aus dem Investitions- und Finanzierungsplan (Kopie in Anlage K2 [S. 46]/AnlBd und B1/GA II 213 ff.) lediglich eine sehr grobe Aufschlüsselung der Mittelverwendung. Mit dem Generalwerkunternehmer sei ein Pauschalpreisvertrag abgeschlossen worden. Aufgrund umfangreicher Kenntnisse und Erfahrungen aus mehrjähriger Tätigkeit in einer Baukammer bestehe für das Landgericht jedoch kein Zweifel, dass dem Werkvertrag ein Leistungsverzeichnis mit Einzelpreisdarstellungen zugrundeliege, aus dem sich wenigstens eine grobe Kalkulation für die Pauschalpreisermittlung herleiten lasse. Die D… GmbH sei verpflichtet gewesen, den gesamten Kostenapparat tatsächlich unter Kontrolle zu behalten, was ohne eine detaillierte Übersicht über die Errichtungskosten und ein gesundes Grundverständnis hinsichtlich der bautechnischen Abläufe nicht gelingen könne. Zur Errichtung der Anlagenteile für die Gärrestetrocknung und die Gebrauchtwasserrückführung dürfe sich die Beklagte keineswegs mit Nichtwissen erklären. Ihre Rechtsvorgängerin hätte darauf hinweisen müssen, dass ihr die für eine Mittelverwendungskontrolle nach § 1 MVK-Vtr notwendigen Unterlagen fehlten, wobei für den Kläger die Vermutung spreche, dass er sich dann nicht an der Kommanditgesellschaft beteiligt hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Original des angefochtenen Urteils verwiesen (GA II 291 ff./LGU 5 ff.).
Letzteres ist der Beklagten in beglaubigter Abschrift – zu Händen ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten – laut deren Empfangsbekenntnis am 20. Februar 2015 (GA II 307) zugestellt worden. Sie hat am 06. März 2015 (GA II 324) mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel – nach am 15. April 2015 beantragter (GA II 350) und bis zum 20. Mai 2015 bewilligter (GA III 351) Verlängerung der Begründungsfrist – mit einem an dem zuletzt genannten Tage per Telekopie bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet (GA III 356 ff.).
Die Beklagte ficht das landgerichtliche Urteil – unter Wiederholung und Vertiefung ihrer bisherigen Darlegungen – in vollem Umfange ihrer Beschwer an. Dazu trägt sie speziell Folgendes vor:
Die Zivilkammer habe – für alle Beteiligten völlig überraschend und unter Verstoß gegen den Beibringungsgrundsatz – auf einen angeblichen Pflichtverstoß vor dem Beitritt des Klägers zur Kommanditgesellschaft abgestellt, der von diesem nicht geltend gemacht worden sei. Den ihr vorgetragenen Lebenssachverhalt habe die Einzelrichterin eigenmächtig ergänzt und auch im Übrigen die entscheidungserheblichen Tatsachen unzutreffend festgestellt. Speziell sei sie, die Anspruchsgegnerin, befugt gewesen, die nur unvollständige Errichtung der Biogasanlage trotz des Verbrauchs der für die Gärrestetrocknung und die Gebrauchtwasserrückführung kalkulierten Gelder mit Nichtwissen zu bestreiten. Letzterem stehe insbesondere nicht die Teilnahme von Mitarbeitern ihrer Rechtsvorgängerin an Gesellschafterversammlungen entgegen; dort sei – ausweislich der entsprechenden Protokolle – niemals über den konkreten Bautenstand, wohl aber über die komplette Erstellung und Inbetriebnahme der Biogasanlage am 15. Dezember 2009 gesprochen worden. Die Versammlungsprotokolle legten den Verdacht nahe, dass die Errichtung der beiden weiteren Anlagenteile erst nachträglich in Erwägung gezogen worden sei und dafür zusätzliche finanzielle Mittel erforderlich waren. Verkannt habe das Landgericht ferner, dass der Anspruchsteller als Dritter – mangels anderslautender Abreden – für vertragliche Ansprüche bereits nicht aktiv legitimiert sei und dass sich der Pflichtenumfang bei Mittelverwendungskontrollverträgen, für die es kein Leitbild gebe, allein nach den getroffenen rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen richte. Im Streitfall sei lediglich eine rein formale Kontrolle der Verwendung der finanziellen Mittel geschuldet gewesen. Eine exzessive Ausweitung des Pflichtkreises, wie sie in der angefochtenen Entscheidung vorgenommen werde, finde im hier abgeschlossenen Vertrag keine Stütze und ignoriere die höchstrichterliche Rechtsprechung. Ein Leistungsverzeichnis, das Einzelpreise ausweise, habe – entgegen den Mutmaßungen der Einzelrichterin – nicht existiert und den jeweiligen Abschlagsrechnungen sei nicht zu entnehmen gewesen, welche konkreten Bauleistungen damit vergütet werden sollten. Schließlich habe der Anspruchsteller die sechsmonatige Klagefrist gemäß § 4 Abs. 5 MVK-Vtr versäumt und es greife – unter Berücksichtigung der dortigen Vereinbarungen – ferner die Verjährungseinrede durch.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Er verteidigt – im Kern seine bisherigen Darlegungen ebenfalls wiederholend und vertiefend – die Entscheidung des Landgerichtes, soweit sie ihm günstig ist; im Übrigen nimmt er sie hin. Er trägt insbesondere Folgendes vor:
Ein Soll-Ist-Vergleich unter Einbeziehung des Fondsprospekts zeige, dass nicht alle geplanten Anlagenteile errichtet worden seien, obwohl man auch die für die Gärrestetrocknung und die Gebrauchtwasserrückführung bestimmten Gelder ausgegeben habe. Selbstverständlich sei die Rechtsvorgängerin der Beklagten verpflichtet gewesen, bei ihrer Mittelverwendungskontrolle den gesamten Kostenapparat entsprechend dem Finanzierungsplan unter ihrer Aufsicht zu behalten. Aufgrund des besonderen Fachwissens, das sie in einer Baukammer erworben habe, sei die Einzelrichterin in der Lage gewesen, lebensnahe Vergleiche zu ziehen und zu schlussfolgern, dass Baugelder nicht freigegeben werden dürften, ohne sich einen eigenen Überblick über die Auskömmlichkeit der verbleibenden Mittel für die projektgemäße Realisierbarkeit der Gesamtanlage zu verschaffen. Dass Verträge der vorliegenden Art zugunsten Dritter – der Kapitalanleger – abgeschlossen würden, entspreche allgemeiner Auffassung; nach ihrem Sinn und Zweck – die hier in der Präambel zum Ausdruck kämen – läge die Erforderlichkeit der Drittschutzwirkung auf der Hand. Erst der Beirat der B… KG habe die Entstehung von Mehrkosten im Umfange von € 175.000,00 aufgedeckt. Durch die fehlenden Anlagenteile sei die Wirtschaftlichkeit des Betriebes erheblich beeinträchtigt worden. Ein weiteres Versäumnis der Rechtsvorgängerin der Berufungsführerin liege darin, unter Verstoß gegen § 1 Nr. 1 lit. c) MVK-Vtr nicht geprüft zu haben, ob der Vertrag über die Übertragung der – später vom Landkreis S… widerrufenen – Betriebsgenehmigung abgeschlossen worden sei. Jedenfalls hätte schon vorvertraglich darauf hingewiesen werden müssen, dass eine rein formale Mittelverwendungskontrolle nicht geeignet sei, die in der Präambel genannte Sicherstellung zu gewährleisten.
Durch Beschlüsse vom 24. März (GA II 322 f.) und 11. Mai 2015 (GA III 345, 349) hat das Landgericht einen Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten zurückgewiesen. In der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz wurde die Sach- und Rechtslage mit den Erschienenen eingehend erörtert. Im Rahmen des § 139 ZPO sind alle entscheidungsrelevanten Punkte angesprochen worden. Ergänzend wird wegen der Details des Sach- und Streitstandes sowie der bisherigen Prozessgeschichte auf die Anwaltsschriftsätze beider Seiten nebst Anlagen, auf alle Terminsprotokolle und auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
A. Die Berufung der Beklagten ist an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517 ff. ZPO). In der Sache selbst hat das Rechtsmittel vollumfänglich Erfolg; es führt zur teilweisen Abänderung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage insgesamt. Denn unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt kann der Anspruchsteller von seiner Prozessgegnerin Schadensersatz in Form der kompletten Rückabwicklung seiner Beteiligung als Kommanditist an der B… (B… KG) verlangen. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch für ihn nicht aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag, den die Kommanditgesellschaft und die D… GmbH als Rechtsvorgängerin der Berufungsführerin am 30. August 2007 abgeschlossen haben (Kopie in Anlage K2 [S. 100 ff.]/AnlBd). Dies beruht zwar – entgegen der Auffassung der Rechtsmittelführerin – keineswegs darauf, dass der Kläger als Dritter – wegen der grundsätzlichen Relativität von schuldrechtlichen Beziehungen (arg. § 241 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. dazu BeckOK-BGB/Sutschet, 39. Edition, § 241 Rdn. 8 f.; Jauernig/Mansel, BGB, 16. Aufl., § 241 Rdn. 4 ff.; Looschelders/Makowsky, JA 2012, 721) – bereits nicht aktiv legitimiert wäre. Der Mittelverwendungskontrolleurin fallen aber keine Pflichtverletzungen zur Last, die den klägerseits hier geltend gemachten Schaden (einen sogenannten Zeichnungsschaden) verursacht haben. Nur wenn dies zuträfe, wären die drei tatbestandlichen Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB, der einschlägigen Anspruchsnorm, erfüllt. Im Einzelnen gilt Folgendes:
1.
Jedenfalls im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die Aktivlegitimation des Anspruchstellers bejaht.
a) Das Prinzip der Bipolarität des Schuldverhältnisses kennt Ausnahmen, wozu insbesondere der in § 328 Abs. 1 BGB gesetzlich geregelte (echte) Vertrag zugunsten Dritter und der in der Judikatur entwickelte Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte gehören (vgl. Looschelders/Makowsky, JA 2012, 721, 724 ff.; ferner BeckOK-BGB/Sutschet, 39. Edition, § 241 Rdn. 9; Jauernig/Mansel, BGB, 16. Aufl., § 241 Rdn. 6). Als solche können unter anderem Mittelverwendungskontrollverträge ausgestaltet sein, die – wie hier – im Verkaufsprospekt einer Fondsgesellschaft abgedruckt sind, wobei dann die jeweiligen Kapitalanleger zum Kreis der begünstigten beziehungsweise geschützten Personen zählen (vgl. BeckOK-BGB/Janoschek aaO, § 328 Rdn. 37a; ferner Staudinger/Klumpp, BGB, Bearb. 2015, § 328 Rdn. 296; jeweils m.w.N.). Dabei macht es keinen Unterschied, ob in dem Vertrage selbst ausdrücklich bestimmt ist, dass er zugunsten aller Gesellschafter als Dritten abgeschlossen wurde (vgl. dazu BGH, Urt. v. 19.11.2009 - III ZR 109/08, Rdn. 2 und 16, juris = BeckRS 2009, 88187; Urt. v. 19. 11.2009 - III ZR 108/08, Rdn. 2 und 19, juris = BeckRS 2009, 88186; Urt. v. 11.02.2010 - III ZR 11/ 09, Rdn. 2, juris = BeckRS 2010, 04794) oder ob sich dies erst im Wege der Auslegung ergibt (arg. § 328 Abs. 2 BGB; vgl. BGH, Urt. v. 21.03.2013 - III ZR 260/11, Rdn. 20, juris = BeckRS 2013, 06431; OLG Koblenz, Urt. v. 15.01.2016 - 8 U 1268/14, Rdn. 83 ff., juris = BeckRS 2016, 03386; ferner KG, Urt. v. 20.01.2011 - 19 U 70/10, Rdn. 7, juris = BeckRS 2011, 07204). Im Streitfall hat die Zivilkammer angenommen, es könnten keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass es sich bei der zwischen der B… KG und der D… GmbH abgeschlossenen Mittelverwendungskontrollvereinbarung um einen Vertrag zugunsten Dritter handele; Begünstigte seien die beitretenden Kommanditisten, die ihre Einlagen ausschließlich auf das zu überwachende Sonderkonto zu leisten hätten (LGU 5).
b) Ob der im angegriffenen Urteil vertretenen Auffassung vollumfänglich zugestimmt werden kann, mag dahinstehen. Denn auf die Beantwortung der Frage, ob die geworbenen Kapitalanleger unmittelbar befugt sein sollten, die geschuldete Hauptleistung zu fordern, kommt es hier nicht an. Zumindest liegt ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte vor (ebenso OLG Koblenz, Urt. v. 15.01.2016 - 8 U 1268/14, Rdn. 97 ff., juris = BeckRS 2016, 03386; OLG München, Urt. v. 19.12.2011 - 19 U 2542/ 11, Rdn. 41 ff., juris = BeckRS 2011, 29382; OLG Stuttgart, Urt. v. 21.06.2011 - 12 U 26/11, LS und Rdn. 37 ff., juris = BeckRS 2011, 17878). Das Wesen dieser in der Rechtsprechung – durch ergänzende Vertragsauslegung – neben § 328 BGB entwickelten speziellen Art der Drittberechtigung besteht darin, dass am Vertragsabschluss selbst Unbeteiligte so in die rechtsgeschäftlich begründeten Sorgfalts- und Obhuts- oder Leistungspflichten einbezogen werden, dass sie bei deren Verletzung eigene vertragliche Sekundäransprüche auf Schadensersatz geltend machen können (vgl. BGH, Urt. v. 14. 06.2012 - IX ZR 145/11, Rdn. 13 f., juris = BeckRS 2012, 14811; ferner BeckOK-BGB/Janoschek, BGB, 39. Edition, § 328 Rdn. 45 f.; Jauernig/Stadler, BGB, 16. Aufl., § 328 Rdn. 19; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 328 Rdn. 13 ff.). Voraussetzung dafür ist, dass der jeweilige Dritte gemäß dem Inhalt des Vertrags mit der Hauptleistung bestimmungsgemäß in Berührung kommen soll, an seiner Einbeziehung ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 28.01.2015 - XII ZR 201/13, Rdn. 14, juris = BeckRS 2015, 01802).
Diese Voraussetzungen sind hier – entgegen der Auffassung der Berufung – erfüllt. Die Leistungsnähe folgt bereits aus dem Sinn des Mittelverwendungskontrollvertrages, die zweckgerichtete Verwendung der Gesellschaftereinlagen sicherzustellen. Dass diese mit ihrer Einbringung endgültig und dauerhaft zu Eigenmitteln der Kommanditgesellschaft werden, steht dem nicht entgegen; der wirtschaftliche Wert des Geschäftsanteils, den der beitretende Kommanditist dafür erhält, würde unmittelbar sinken, wenn es zur Verschwendung oder gar zur Veruntreuung der Mittel käme, die das Stammkapital ausmachen. Das Einbeziehungsinteresse der Gläubigerin ergibt sich ohne Weiteres daraus, dass von ihr mit der Mittelverwendungskontrolle gerade eine Person vom Fach beauftragt wurde (vgl. hierzu Palandt/Grüneberg aaO Rdn. 17a). Einen Kontrollvertrag mit den einzelnen Kapitalanlegern abzuschließen, war praktisch unmöglich, weil dieser offensichtlich als ein Sicherungselement für die eingeworbenen Mittel im Verkaufsprospekt präsentiert werden sollte und bei dessen Veröffentlichung naturgemäß noch unbekannt gewesen ist, wer sich als Investor beteiligen wird. Jedenfalls durften die Interessenten das Rechtsgeschäft, so wie es ihnen nahegebracht worden ist, als ein ihrem Schutz dienendes verstehen, was für beide Vertragspartner – sowohl für die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die zugleich als Gründungskommanditistin fungierte, als auch für die Fondsgesellschaft – zweifelsfrei erkennbar gewesen ist. Es ergäbe keinen Sinn, die Mittelverwendungskontrollvereinbarung im Anlageprospekt werblich herauszustellen, wenn die beitretenden Kommanditisten daraus nichts für sich herleiten könnten.
2.
Allerdings hat sich die D… GmbH im Streitfalle nicht schadensersatzpflichtig gemacht. Eine eventuelle Verletzung von Kontrollpflichten während der Bauphase, die erst nach dem Beitritt des Klägers als Kommanditist begonnen hat, kann – wie von der Zivilkammer völlig zu Recht angenommen wurde (LGU 5) – für dessen Kapitalanlageentscheidung nicht kausal gewesen sein. Ob die Vorinstanz aufgrund des im Zivilprozess herrschenden Beibringungsgrundsatzes, der lediglich für den Tatsachenstoff gilt, keine vorvertraglichen Pflichtverletzungen der Mittelverwendungskontrolleurin hätte prüfen dürfen, wie die Berufung meint, erscheint zwar fraglich, kann hier aber offen bleiben; ein eventueller Verfahrensmangel wäre zumindest dadurch geheilt, dass der Anspruchsteller das angefochtene Urteil, soweit es ihm günstig ist, im zweiten Rechtszug verteidigt, wodurch er zugleich zu erkennen gibt, dass es von ihm gebilligt wird. Ebenso wenig bedarf es an dieser Stelle näherer Ausführungen dazu, ob der Beklagten ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 214 Abs. 1 BGB zustünde: Jedenfalls kann sie ihre Verjährungseinrede nicht mit Erfolg auf § 4 Nr. 5 MVK-Vtr stützen, weil die Vereinbarung einer generell dreijährigen – kenntnisunabhängigen – Verjährungsfrist, die mit dem Zeitpunkt der Anspruchsentstehung in Lauf gesetzt wird, nicht anders als die rechtsgeschäftliche Bestimmung einer sechsmonatigen Geltendmachungsfrist für Schadensersatzansprüche gegen § 202 Abs. 1 BGB verstößt; § 51a Satz 1 WPO a.F. und § 68 StBerG a.F., die spezielle Verjährungsvorschriften für Ersatzforderungen gegen Berufsträger enthielten, waren bei Abschlusses des hiesigen Mittelverwendungskontrollvertrages nicht mehr in Kraft. Im Einzelnen verhält es sich wie folgt:
a) Welche Aufgaben einem Mittelverwendungskontrolleur übertragen werden, richtet sich allein nach den im konkreten Falle getroffenen Vereinbarungen. Ein klares – gesetzliches oder sonstiges – Leitbild existiert für Verträge der vorliegenden Art nicht (vgl. dazu BGH, Urt. v. 22.03.2007 - III ZR 98/06, Rdn. 21, juris). Der Wortlaut der Absprachen zwischen der B… KG und der D… GmbH ist hier – in allgemein verständlicher Sprache – in dem Verkaufsprospekt abgedruckt gewesen, den der Kläger – wie von ihm am 12. Januar 2008 auf der Beitrittserklärung (Kopie Anlage K1/AnlBd) unterschriftlich bestätigt wurde – erhalten und inhaltlich zur Kenntnis genommen hat. Die im Streitfall in § 1 MVK-Vtr vereinbarten Prüfpflichten, die in § 4 Nr. 2 und § 6 MVK-Vtr durch Negativbestimmungen präzisiert werden, sind rein formeller Natur. Im Kern ging es offenbar allein darum, durch Beteiligung einer vertrauenswürdigen und kompetenten Person, die nicht mit Aufgaben der laufenden Geschäftsführung befasst ist, sicherzustellen, dass die von den beigetretenen Kommanditisten investierten Gelder nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist verwendet werden, eine bestimmte Mindestsumme gezeichnet wurde und keine Zahlungen ohne Vertragsgrundlage geleistet werden. Jedoch hatte der Auftragnehmer hinsichtlich des zuletzt genannten Punktes lediglich zu überprüfen, ob überhaupt ein Vertrag abgeschlossen worden ist, nicht aber etwa die Fälligkeit einer geltend gemachten Forderung oder gar die Angemessenheit respektive Güte der Gegenleistung. Eine detaillierte Überwachung des gesamten Kostenapparates unter Berücksichtigung des jeweiligen Baufortschritts durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten hätte gewiss vereinbart werden können; dies ist allerdings – anders als das Landgericht meint – im Streitfall nicht geschehen.
b) Da die D… GmbH lediglich als Mittelverwendungskontrolleurin und nicht als Treuhandkommanditistin tätig geworden ist, oblagen ihr im Verhältnis zum Anspruchsteller keine generellen Prüfungs-, Kontroll- und Hinweispflichten bezüglich aller wesentlichen Umstände, die für die zu übernehmende Beteiligung von Bedeutung sind (vgl. dazu OLG Koblenz, Urt. v. 15.01.2016 - 8 U 1268/14, Rdn. 108, juris = BeckRS 2016, 03386). Nach der Judikatur musste sie allein – entsprechend dem Vertragszweck – gegenüber den künftigen Kapitalanlegern schon vor dem Abschluss des jeweiligen Beteiligungsvertrages und ohne konkreten Anlass sicherstellen, dass die Verwendung der angelegten Gelder zu den gesellschaftsvertraglich vorgesehenen Zwecken auftragsgerecht gewährleistet ist; sie hatte hierzu das Anlagemodell daraufhin zu untersuchen, ob ihr als Kontrolleurin investierte Mittel vorenthalten und diese damit einer Kontrolle entzogen werden können und ob tatsächlich sämtliche Geldbeträge von Anfang an in ihre Verfügungsgewalt gelangen (vgl. dazu OLG Koblenz aaO, m.w.N.). Dass sich insoweit Probleme ergeben haben, ist im Streitfall nicht ersichtlich. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Mittelverwendungskontrolle – als der Kläger in der ersten Januarhälfte 2008 seinen Beitritt erklärte – faktisch völlig anders gehandhabt wurde, als es der im Verkaufsprospekt abgedruckte Vertragstext erwarten ließ; die Bauarbeiten hatten damals noch gar nicht begonnen. Ob eine effektive Mittelverwendungskontrolle möglich ist, kann allein auf der Grundlage dessen geprüft und beurteilt werden, was als Pflichtenprogramm für den Kontrolleur vereinbart wurde und was vom Kapitalanleger aufgrund der Prospektangaben erwartet werden darf. Hierzu gehört unter den im Streitfall gegebenen Umständen – anders als vom Landgericht angenommen wurde – keine detaillierte Überwachung des gesamten Kostenapparates unter Berücksichtigung des jeweiligen Baufortschrittes anhand von Leistungsverzeichnissen mit Einzelpreisdarstellungen, deren Existenz die Berufungsführerin im Übrigen bestreitet. Die B… KG hatte sich, wie das im Emissionsprospekt enthaltene Schema der Vertragsbeziehungen zeigt (Kopie in Anlage K2 [S. 66]/AnlBd), zwecks Verwirklichung ihres Vorhabens mit einer Vielzahl von Partnern rechtsgeschäftlich verbunden; dazu zählte die C… GmbH, die mit den Aufgaben des Generalübernehmers und Generalsplaners betraut gewesen ist. Ein Mittelverwendungskontrollvertrag ergibt selbst dann Sinn und bietet den Anlegern einen zusätzlichen Schutz, wenn er lediglich die Verschwendung und Veruntreuung des investierten Kapitals verhindert.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Demnach hat der Kläger als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
C. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Berufungsurteils ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO sowie aus § 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Die Art und den Umfang der Sicherheitsleistung hat der Senat gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung der in § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO und in § 239 Abs. 2 BGB enthaltenen Rechtsgedanken bestimmt.
D. Die Revision wird vom Senat nicht zugelassen, da es an den gesetzlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG fehlt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche – über den Streitfall hinausgehende – Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht. Das Berufungsurteil beruht im Wesentlichen auf der Rechtsanwendung im vorliegenden Einzelfall und auf der Würdigung von dessen tatsächlichen Umständen. Divergenzen zur höchstrichterlichen Judikatur oder zu Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte, die höchstrichterlich noch ungeklärte Fragen mit Relevanz für den Ausgang des Streitfalles betreffen, sind nicht ersichtlich.
E. Der Gebührenstreitwert für die zweite Instanz beläuft sich auf € 52.500,00 (§ 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Er entspricht dem Nennbetrag des erstinstanzlichen Zahlungsausspruchs, den die Beklagte anficht. Die ausgeurteilten Zinsen und Kosten – einschließlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten des Klägers (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 25.09.2007 - VI ZB 22/07, Rdn. 4 ff., juris = BeckRS 2007, 17108; ferner BDPZ/Dörndorfer, GKG/FamGKG/JVEG, 3. Aufl., GKG § 43 Rdn. 2; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 4 Rdn. 13, m.w.N.) – bleiben als Nebenforderungen gemäß § 43 Abs. 1 GKG streitwertneutral.