Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2016
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 17.08.2016 – 4 U 71/15
4. Zivilsenat
Tenor§
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 08.05.2015 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung im Übrigen - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 28.749,73 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe§
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer Höchstbetragsbürgschaft vom 23.06.2000 für Forderungen der Klägerin gegen die T… mbH (im Folgenden: T…) in Anspruch.
Ausweislich der Sicherungszweckvereinbarung zu der streitgegenständlichen Bürgschaft bezog sich diese auf Forderungen in Bezug auf einen der Hauptschuldnerin eingeräumten Kreditrahmen über 1.000.000 DM, geführt zum Konto-Nr. 6…, sowie auf ein weiteres zur Konto-Nr. 4… gewährtes Darlehen von ebenfalls 1.000.000 DM. Forderungen aus dem letztgenannten Immobiliendarlehen sind ebenso wenig Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits wie Forderungen aus einem weiteren Immobiliendarlehen in Höhe von 475.000 €, für die der Beklagte sich mit einer weiteren Bürgschaft verbürgt hatte.
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind allein Ansprüche aufgrund der Bürgschaft für Forderungen aus dem Kreditrahmenvertrag/Kontokorrentkreditvertrag vom 23.06./12.07.2000, der zur Kto.-Nr. 6… geführt wurde. Der Kreditrahmen konnte wahlweise als Kontokorrentkredit oder als Geldmarktkredit in Anspruch genommen werden. Die Forderungen der Klägerin gegen die T… aus diesem Vertrag waren über die Bürgschaft des Beklagten hinaus gesichert durch eine Buchgrundschuld an einem Grundstück in S…, Abtretungen der Mietforderungen aus diesem Grundstück sowie eine weitere Bürgschaft des Herrn E… L….
Die T… nahm den ihr eingeräumten Rahmenkredit ausweislich eines Schreibens der Klägerin vom 03.09.2000 zunächst vereinbarungsgemäß in Form eines Geldmarktkredites in voller Höhe von 1.000.000 DM in Anspruch. Als Gutschrifts- und Zinsbelastungskonto sowie als Kapitalbelastungskonto bei Fälligkeit sollte das Kontokorrentkonto Kto.-Nr. 6… dienen; der Geldmarktkredit als solcher wurde – jedenfalls im Jahr 2003 - zur Kto.-Nr. 5…. Dieser Kredit wurde aufgrund einer im Jahr 2003 getroffenen Vereinbarung zusätzlich durch eine weitere Grundschuld an im Alleineigentum der inzwischen geschiedenen Ehefrau des Beklagten stehenden Immobilien, genauer 4 Eigentumseinheiten, in W… gesichert.
Mit Vertrag vom 24.10.2002 verkaufte der Beklagte, der bis zu diesem Zeitpunkt Mehrheitsgesellschafter der T… gewesen war, seine Geschäftsanteile.
Am 20.08.2004 schloss die T…, vertreten durch den Beklagten, mit dem R… e.V. einen Kaufvertrag über im Eigentum der T… stehende Grundstücke S… Straße … sowie T… Straße … in F… zu einem Kaufpreis von 580.000 €. In Bezug auf das Grundstück T… Straße … war zugunsten der Klägerin eine Grundschuld eingetragen, die Ansprüche der Klägerin gegen die T… aus dem Immobilien-/Tilgungsdarlehen über 475.000 DM sicherte, für die der Beklagte – wie bereits erwähnt - eine weitere Bürgschaft im Umfang von 475.000 DM übernommen hatte.
Mit Schreiben vom 31.10.2005 kündigte die Klägerin die Geschäftsverbindung mit der T…, wobei sie in Bezug auf das streitgegenständliche Darlehen einen Schuldsaldo in Höhe von 188.045,92 € fällig stellte. Mit Schreiben vom selben Tag nahm sie den Beklagten aus der streitgegenständlichen sowie der weiteren Bürgschaft in Höhe von 475.000 DM in Anspruch, wobei sie die Forderungen gegen die T… auf insgesamt 942.334,29 € bezifferte.
Am 16.02.2006 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der T… eröffnet.
Nach vorausgegangenem Mahnverfahren in Bezug auf eine Forderung in Höhe von 150.000,- € hat die Klägerin den Beklagten mit der vorliegenden Klage auf Zahlung von 213.801,95 € in Anspruch genommen.
Der Beklagte hat im Wesentlichen eingewandt, die Klageforderung sei nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere sei für den Beklagten nicht nachvollziehbar, wie sich der angebliche Kündigungssaldo von 188.045,92 € zusammensetze. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, wie sich der Saldo entwickelt habe, zumal der Klägerin, etwa aus der Veräußerung einer Immobilie durch den Beklagten in einem Umfang von 544.194,- €, erhebliche Beträge zugeflossen seien. Die Höhe der Zinsansprüche hat der Beklagte mit Nichtwissen bestritten. Darüber hinaus hat er die Einrede der Verjährung erhoben. Schließlich hat der Beklagte im Wege der (zuletzt unbedingten) Widerklage Schadensersatzansprüche in Höhe von 297.136,36 € geltend gemacht. Diese begründet er mit einem Anspruch aus Verletzung vertraglicher Nebenpflichten bzw. aus § 826 BGB. Er lastet der Klägerin an, sie habe in kollusivem Zusammenwirken mit dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der T… verhindert, dass er vom Insolvenzverwalter die Rechte der T… aus dem am 20.08.2004 mit dem R… e.V. geschlossenen Kaufvertrag erwerben und in der Folge die Grundstücke S… Straße … und T… Straße … in F… für einen Kaufpreis von 580.000 DM weiterverkaufen konnte. Stattdessen hätten – was als solches unstreitig ist – der Insolvenzverwalter und die Klägerin die Grundstücke erheblich unter ihrem Wert für einen Kaufpreis von 250.000,- € (nach Vortrag der Beklagten 350.000,- €) an den R… e.V. verkauft. Aufgrund dieses pflichtwidrigen Verhaltens sei dem Beklagten unter Berücksichtigung des der Klägerin aus der Grundschuld an einem der beiden Grundstücke zustehenden Betrages letztlich ein Schaden in der geltend gemachten Höhe von 297.136,36 € entstanden.
Die Klägerin hat die Klage im Umfang eines 32.649,19 € nebst Zinsen aus 30.837,64 € seit dem 21.02.2015 übersteigenden Betrages für erledigt erklärt. Insoweit hat sie weitere Forderungsberechnungen, zuletzt per 20.02.2015, vorgelegt, die vom Beklagten in Bezug auf verschiedene Positionen bestritten worden sind.
Das Landgericht hat zunächst Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen T….
Mit dem angefochtenen Urteil vom 08.05.2015 hat das Landgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin 32.649,19 € nebst Zinsen zu zahlen. Es hat festgestellt, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich der ursprünglichen Klageforderung wegen eines Teilbetrages in Höhe von insgesamt 150.000,- € abzüglich der ausgeurteilten Zahlungsverpflichtung in der Hauptsache erledigt habe. Im Übrigen hat es die Klage sowie die Widerklage abgewiesen.
Entgegen der Ansicht des Beklagten habe die Klägerin die Forderungsentwicklung nachvollziehbar dargestellt. Die Darlegungs- und Beweislast für Erfüllungseinwände gegenüber der Hauptforderung liege beim Bürgen.
Die danach verbliebene Restforderung sei nicht verjährt. Infolge der Vereinbarung über den Verzicht auf die Einrede der Verjährung wäre Verjährung mit Ablauf des 31.12.2010 eingetreten. Allerdings habe die Klägerin die Verjährung mit dem Mahnbescheid, wenn auch nur mit der Reichweite des dort geltend gemachten Teilbetrages, rechtzeitig gehemmt. Die Verwertungserlöse seien gemäß § 366 Abs. 2 BGB auf den früher verjährten „unsicheren“ Teil der Hauptforderung anzurechnen. Die verbliebene Klageforderung sei deshalb von der Hemmung durch Rechtsverfolgung erfasst und unverjährt offen.
Der in der einseitig gebliebenen Teilerledigungserklärung liegende Feststellungsantrag sei deshalb nur teilweise begründet, bezogen auf den Teil der Forderung, der von dem Mahnbescheid erfasst gewesen sei.
Die Widerklageforderung bestehe nicht. Die Klägerin habe keine Pflichten gegenüber dem Beklagten verletzt. Insbesondere bestehe aus dem Bürgschaftsvertragsverhältnis keine Pflicht der Bank, den Bürgen in seinen Vorstellungen zu einer aus seiner Sicht günstigen Verwertung von Sicherheiten vorbehaltlos zu unterstützen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Klageziele sowohl im Hinblick auf die Abweisung der Klage als auch im Hinblick auf die Verurteilung der Klägerin im Wege der Widerklage zu einer Zahlung von 297.136,36 € nebst Zinsen weiterverfolgt. Er vertritt weiterhin die Auffassung, die Klägerin habe ihre Forderung nicht schlüssig dargelegt, was er im Einzelnen im Hinblick auf Ungereimtheiten des klägerischen Vortrages erläutert.
Er hält auch an der Auffassung fest, die Forderung der Klägerin sei verjährt. Die Forderung sei im Mahnbescheid schon nicht hinreichend bezeichnet. Die Hemmungswirkung des Mahnbescheides sei darüber hinaus bereits abgelaufen gewesen, als die Anspruchsbegründung dem Landgericht Cottbus am 26.07.2011 zugegangen sei. Das Landgericht sei aber auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass mit der Vereinbarung „Verzicht auf die Einrede der Verjährung“ die Parteien wirksam den Verjährungsbeginn auf den 31.12.2010 vereinbart hätten. Tatsächlich sei die Verjährung bereits am 31.12.2008 eingetreten. Die Vereinbarung sei seitens des Beklagten erst am 12.09.2009 unterzeichnet worden.
Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Beklagten die geltend gemachte Widerklageforderung nicht zustünde. Die Annahme, die Klägerin treffe keine Pflichtverletzung, sei nicht haltbar.
Der Beklagte beantragt,
in Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus, Az. 2 O 120/11, verkündet am 08.05.2015, die Klage abzuweisen und die Klägerin im Wege der Widerklage zu verurteilen, an den Beklagten 297.136,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten bleibt in der Sache – bis auf einen Betrag in Höhe von 3.899,46 € – ohne Erfolg.
Klageforderung
Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus der mit Erklärung vom 23.06.2000 (K 3; Bl. 21 d.A.) bis zu einem Höchstbetrag von 2.000.000,- DM übernommen Bürgschaft noch ein Zahlungsanspruch in Höhe von 28.749,73 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten auf diesen Betrag seit dem 21.02.2015 zu. Für einen weiteren Anspruch der Klägerin in Höhe von 117.350,81 € - nur dieser ist Gegenstand des Berufungsverfahrens - hat das Landgericht zu Recht festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.
1. Die Bürgschaft vom 23.06.2000 diente unstreitig u.a. der Sicherung von Forderungen der Klägerin gegen die T… aus einem mit Vertrag vom 23.06./12.07.2000 (B 4; Bl. 63 d.A.) gewährten Kontokorrentkredit über 1.000.000,- DM, der Bestandteil eines bewilligten Kreditrahmens war, den die T… nach ihrer Wahl in Form eines Geldmarktkredits oder als Kontokorrentkredit in Anspruch nehmen konnte und den sie tatsächlich unter dem 13.09.2000 (B 17; Bl. 170 d.A.) in voller Höhe als Geldmarktkredit in Anspruch genommen hat. Nur auf diese zur Kto.-Nr. 6… geführte Forderung, nicht auf die ebenfalls mit der Bürgschaft vom 23.06.2000 gesicherten Forderungen aus dem weiteren zur Konto-Nr. 4… gewährten Immobiliendarlehen von ebenfalls 1.000.000 DM oder Forderungen aus einem weiteren Immobiliendarlehen in Höhe von 475.000 €, für die der Beklagte sich mit einer weiteren Bürgschaft verbürgt hatte, stützt die Klägerin ihre Klage.
2. Die danach streitgegenständliche Hauptforderung aus dem zur Kto.-Nr. 6… geführten Kontokorrentkredit bestand, soweit der Beklagte aus der Bürgschaft dafür einzustehen hat, im Verhältnis zur T… per 20.02.2015 noch in einer Höhe von 28.749,73 € . In einem Umfang von 117.350,81 € ist die Forderung im Verlauf des vorliegenden Rechtsstreits erloschen.
a) Entgegen der Auffassung des Beklagten fehlt es nicht an einem schlüssigen Vortrag der Klägerin zur Höhe der Hauptforderung.
Soweit es um die Entwicklung der Hauptforderung nach der Kündigung vom 31.10.2005 geht, gilt dies bereits deshalb, weil die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit – zuletzt mit der Anlage K 55 (Bl. 687 ff. d.A.) bezogen auf den Zeitraum vom 28.10.2005 bis zum 20.02.2015 – eine Forderungsberechnung vorgelegt, aus der sich jede einzelne Buchung ergibt, die sie ihrer Forderung zugrunde legt.
Auch für die Entwicklung der Forderung bis zur Kündigung, d.h. bis zu dem Kündigungssaldo von 188.045,92 €, ist der Vortrag der Klägerin ausreichend. Bei dem Konto mit der Nr. 6… handelte es sich – jedenfalls bis zur Kündigung vom 31.10.2005 bzw. der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der T… am 16.02.2006 – um ein vereinbarungsgemäß im Kontokorrent geführtes Konto mit der Folge, dass der jeweilige Saldo im Sinne eines abstrakten Schuldanerkenntnisses als anerkannt gilt, wenn der Bankkunde nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Zugang des Rechnungsabschlusses widerspricht. Die Klägerin hat – insoweit unbestritten – vorgetragen, dass sie der T… den Rechnungsabschluss per 31.10.2005 (K 7; Bl. 129 d.A.), der mit dem Saldo von 188.045,92 € schließt, übersandt hat und diese hiergegen keine Einwendungen erhoben hat. Dies hat jedoch zur Folge, dass der Beklagte als Bürge gegen das Bestehen der Forderung der Klägerin in Höhe von 188.045,92 € allenfalls gemäß § 768 BGB einen Anspruch der T… aus § 812 BGB in Form der Kondiktion des Schuldanerkenntnisses wegen zu Unrecht in das Kontokorrent eingestellter Forderungen hätte geltend machen können. Die Darlegungs- und Beweislast für einen derartigen Anspruch trägt jedoch der Bürge, der seinerseits Auskunftsansprüche gegenüber dem Hauptschuldner hat, so dass auch keine sekundäre Darlegungslast auf Seiten der Klägerin besteht.
Soweit es schließlich darum geht, dass der Beklagte geltend machen will, die Forderung der Klägerin sei in einem größeren als bei ihrer Forderungsberechnung berücksichtigten Umfang erloschen, ist es – wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat – ebenfalls Sache des Beklagten die jeweiligen Erfüllungstatsachen vorzutragen und zu beweisen (vgl. dazu nur: BGH Urteil vom 10.12.1987 – IX ZR 269/86 – Rn. 14). Auch insoweit gilt für den Bürgen – aus den bereits ausgeführten Gründen – nichts anderes als für den Hauptschuldner.
b) Erheblich ist das Bestreiten des Beklagten deshalb nur, soweit er konkrete Buchungspositionen, die die Klägerin in ihre mit der Anlage K 55 (Bl. 687 ff. d.A.) vorgelegte Forderungsberechnung eingestellt hat, in Abrede gestellt und die Klägerin diese nicht mit ihrem nachfolgenden Schriftsatz und den diesem beigefügten Anlagen (K 56; Bl. 691 ff. d.A.) erläutert und belegt hat.
Nicht hinreichend erläutert oder belegt hat die Klägerin – darauf hat der Senat im Verhandlungstermin am 13.07.2016 hingewiesen - jedoch nur die per 08.09.2009 unter der Bezeichnung „Kosten (KTO)“ mit einem Betrag von 497,12 € und die per 12.04.2012 unter der Bezeichnung „Zwangsvollstreckungskosten (KTO)“ mit einem Betrag von 35,- € in die Forderungsberechnung eingestellten Kostenpositionen, insgesamt mithin Kosten in einem Umfang von 532,12 €.
Nach dem Vortrag der Klägerin betreffen die per 08.09.2009 verbuchten Kosten eine Kostenrechnung des Notars D… (K 56; Bl. 691 d.A.) für die Umstellung einer Vollstreckungsklausel „hinsichtlich der Grundschuldbestellungsurkunde“. Um welche Grundschuldbestellungsurkunde und um welche Umstellung der Klausel es sich gehandelt haben soll, hat die Klägerin allerdings nicht erläutert, so dass nicht festgestellt werden kann, ob die Kosten der T… zu Recht belastet worden sind. Ebenso hat die Klägerin nicht hinreichend erläutert, in welchem konkreten Zusammenhang die per 12.04.2012 verbuchten Gerichtsvollzieherkosten für eine Zustellung an den Beklagten entstanden sein sollen.
c) Weitere Kosten in Höhe von 578,- € und 2.890,- €, insgesamt 3.468,- €, hat die Klägerin zwar im Verhältnis zur T… zu Recht in ihrer Forderungsberechnung eingestellt; diese kann sie jedoch im vorliegenden Rechtsstreit nicht als verbürgte Hauptforderung gegenüber dem Beklagten geltend machen. Bei den per 24.01.2011 verbuchten Kosten des Mahnbescheides und den per 27.06.2011 unter der Bezeichnung „Rechtsanwalt/Gericht“ verbuchten Kosten handelt es sich nämlich um die Gebühren für das dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegende Mahnverfahren und den Kostenvorschuss für das streitige Verfahren und damit um Kosten, die nach Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits im Kostenfestsetzungsverfahren auszugleichen sein werden.
Bringt man danach die unter b) und c) erörterten Kostenpositionen in Höhe von insgesamt 4.000,12 € in Abzug belief sich die für die Bürgschaftsforderung gegen den Beklagten zu berücksichtigende Forderung der Klägerin gegen die T… am 15.10.2013 noch auf 309.048,52 € (Kosten 73.187,50/Zinsen 47.815,22/Kapital 188.045,92 €) und nach Verrechnung mit dem Erlös aus der Verwertung der Sicherheiten in Höhe von 26.837,52 €. Zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf diesen Betrag sowie Kosten von 335,- € (entsprechend der Forderungsberechnung der Klägerin) beträgt die Forderung gegen die T…, die der Bürgschaftsforderung gegen den Beklagten zugrunde zu legen ist, danach per 20.02.2015 28.749,73 €. Für die auf diesen Betrag anfallenden weiteren Verzugszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hat der Beklagte gemäß § 767 Abs. 1 S. 2 BGB ebenfalls einzustehen.
Damit steht gleichermaßen fest, dass der Klägerin bis zum 15.03.2013 aus dem streitgegenständlichen Kontokorrentkredit eine weitergehende Hauptforderung gegen die T…, für die der Beklagte aufgrund der übernommenen Bürgschaft einzustehen hat, in Höhe von mehr als 117.350,81 € (allein die Kapitalrückzahlungsforderung belief sich durchgehend auf 188.045,92 €) zustand, der erst durch den Eingang des Erlöses aus der Sicherheitenverwertung am 15.03.2013 erloschen ist.
d) Die weiteren Einwendungen des Beklagten gegen die in die Forderungsberechnung per 20.02.2015 sind sämtlich unbegründet.
aa) Soweit der Beklagte weitere Kostenpositionen bestritten hat, ist dieses Bestreiten angesichts der mit Schriftsatz der Klägerin vom 27.02.2015 (Bl. 680 ff. d.A.) erfolgten Erläuterungen und der beigefügten Belege (K 56; Bl. 691 ff. d.A.) unerheblich.
Zwar hat die Klägerin mit den Anlagen K 59/K 60 (Bl. 694 ff. d.A.) Belege für die per 19.10.2011 verbuchten Kosten Zwangsverwaltung 4 x 5.000,- € genau genommen nur für zwei Eigentumseinheiten in dem Objekt in W… vorgelegt. Aus den Anlagen K 63 ff. ergibt sich jedoch, dass die Zwangsverwaltung, für die Vorschüsse zu zahlen waren, insgesamt vier Eigentumseinheiten betraf (Nr. 4, Nr. 5, Nr. 9 und Nr. 10).
Soweit der Beklagte auch nach Vorlage der Belege über die Anforderung von Kosten bestritten hat, dass die Klägerin die ihr nach den Belegen aufgegebenen Kostenvorschüsse (4 x 5.000,- €, 3.200,- €, 3.500,- €, 10.700,- €, 12.600,- € und 850,- € sowie weitere Kostenvorschüsse in Höhe von 6.500,- € und 7.350,- €) und die Zwangsversteigerung (4.200,- €) sowie die Gerichtsgebühren nach GKG für das Zwangsverwaltungsverfahren und das Zwangsversteigerungsverfahren gezahlt hat, ist dies schon deshalb unerheblich, weil unstreitig ist, dass die jeweils das Objekt in W… betreffenden Verfahren durchgeführt worden sind, was ohne Zahlung der angeforderten Vorschüsse nicht erfolgt wäre.
Es kommt auch nicht darauf an, dass die Klägerin für die per 23.07.2014 verbuchten „Kosten Zwangsverwaltung“ in Höhe von insgesamt 700,50 € keine Belege vorgelegt hat, weil sie identische Beträge unter dem 08.08.2014 als Zwangsverwaltungserlöse, d.h. genau genommen Rückerstattungen von Vorschüssen, gegen gerechnet hat. Dass es höhere Zwangsverwaltungserlöse gegeben hat, hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht vorgetragen.
bb) Auch soweit der Beklagte die Nachvollziehbarkeit der Forderungsberechnung der Klägerin unter anderen Gesichtspunkten in Abrede stellt, sind seine Einwendungen unerheblich.
Der Einwand, für den Kündigungssaldo sei – einem Urteil des OLG Dresden vom 28.02.2012 zum Az. 5 U 616/11 entsprechend – nicht mit 188.045,92 €, sondern nur mit einem Betrag von 151.291,23 € in Ansatz zu bringen, trifft nicht zu. Gegenstand des Rechtsstreits vor dem OLG Dresden war eine Vollstreckungsgegenklage der früheren Ehefrau des Beklagten gegen die hiesige Klägerin gegen die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld in Bezug auf deren Eigentumswohnungen in W…. Das OLG Dresden ist zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Grundschuld nach der dazu getroffenen Sicherungsabrede nur die Forderungen der Klägerin aus dem Geldmarktkredit zur Kto. Nr. 5… (als solchem), nicht jedoch die Forderungen aus dem Kontokorrentkredit, d.h. etwa Zinsen und Überziehungszinsen, sicherte, die in Bezug auf das Girokonto mit der Kto. Nr. 6… angefallen sind (S. 16 des Urteils des OLG Dresden – die Kopie der Verfahrensakte 5 U 161/11 war Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 13.07.2016). Die streitgegenständliche Bürgschaft des Beklagten sicherte nach der dazu mit der Bürgschaftsvereinbarung vom 23.06.2000 (K 3; Bl. 21 d.A.) getroffenen Sicherungsabrede aber nicht nur die Forderungen aus dem Geldmarktkredit, sondern den „Kreditrahmen über 1.000.000,- DM; Konto-Nr. 6… u.a.“, d.h. sowohl die nach Fälligkeit des Geldmarktkredits dem Kontokorrentkonto zu belastenden, noch offene Rückzahlungsforderung aus dem Geldmarktkredit als auch die für diesen Kredit angefallenen Zinsen und schließlich sämtliche weiteren Zinsen, (beim Kontokorrent anfallenden) Zinseszinsen und etwaige Überziehungszinsen, die in Bezug auf das im Kontokorrent geführte Girokonto angefallen sind.
Die Abweichungen in verschiedenen Kontoauszügen und Forderungsberechnungen hat die Klägerin erklärt bzw. korrigiert. Der Entscheidung des Senats liegen nur die letzten Abrechnungen der Klägerin zugrunde (zum Kontokorrentkredit – K 55; Bl. 687 ff. d.A.); zum Tilgungsdarlehen über 1 Mio. DM – K 52; Bl. 508 d.A.; zum Tilgungsdarlehen über 475.000,- DM – K 27; Bl. 304 d.A.).
Die Zahlung des Beklagten in Höhe von 544.194,- € hat die Klägerin ausweislich der als Anlage K 52 (Bl. 508 d.A.) vorgelegten Forderungsberechnung auf die Forderungen aus dem Tilgungsdarlehen mit der Kto.-Nr. 4… über 1 Mio. DM bzw. das zugehörige Abwicklungskonto Nr. 3… verrechnet. Da es sich insoweit um Forderungen mit geringerer Sicherheit handelte – nur die Forderungen aus dem Kontokorrentkredit waren im Umfang des Geldmarktkredits zusätzlich durch die Grundschuld an den Eigentumseinheiten in W… gesichert – ist diese Verrechnung in entsprechender Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB nicht zu beanstanden.
Soweit der Beklagte angebliche Ungereimtheiten in Bezug auf die Forderungsberechnungen der Klägerin in Bezug auf die als Anlage K 27 (Bl. 304 d.A.) vorgelegten Forderungsberechnungen geltend macht, ist bereits unklar, welche Bedeutung er diesen Bedenken für die streitgegenständlichen Ansprüche beimessen will. Bei der als Anlage K 27 vorgelegten Forderungsberechnung handelt es sich um diejenige betreffend das Immobilien- bzw. Tilgungsdarlehen über ursprünglich 475.000,- €, das gesichert war durch eine Grundschuld an dem Grundstück T… Straße … in F…. Soweit in die Forderungsberechnung Zwangsverwaltungserlöse von 60.000,- € sowie eine Zahlung von 20.000,- € aus einem Vergleich mit dem Bürgen L… eingestellt worden sind, ist dies als solches nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Die Erlöse aus der Verwertung der Grundschuld an dem Grundstück T… in F… hat die Klägerin zu Recht nicht auf die streitgegenständlichen Forderungen aus dem Kontokorrentkredit verrechnet, da die Grundschuld nicht der Sicherung dieses Kredits diente. Dass auf das Tilgungsdarlehen über 475.000,- € nur ein Verwertungserlös von 242.591,27 € verrechnet wurde, beruht darauf, dass die Grundschuld nur in Höhe von 475.000,- € bestellt war. Dass die Zahlung aus dem Vergleich mit Herrn L…, der – ebenso wie der Beklagte – sowohl für die streitgegenständliche Forderung als auch für das Tilgungsdarlehen über 475.000,- € eine Bürgschaft übernommen hatte, hätte verrechnet werden müssen, trägt der Beklagte nicht vor und ist im Übrigen wegen der für den Kontokorrentkredit im Umfang des Geldmarktkredits bestellten stärkeren Sicherheit in Form der Grundschuld an den Eigentumseinheiten in W… auch nicht ersichtlich.
Unerheblich sind auch die vom Beklagten aufgeworfenen Fragen, aus welchem Grund 7.500,- € aus dem für den Verkauf der Grundstücke in F… an den R…e.V. an die Insolvenzmasse geflossen sind oder aus welchem Grund der Versteigerungserlös aus den Eigentumswohnungen in W… in zwei Tranchen gezahlt worden ist. Dass die Klägerin nur diejenigen Beträge zu denjenigen Zeitpunkten erlangt hat, die sie in die Forderungsberechnung für den streitgegenständlichen Kontokorrentkredit eingestellt hat, stellt der Beklagte damit nicht in Abrede.
2. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die Forderungen der Klägerin nicht verjährt.
a) Dies gilt zunächst für die Bürgschaftsforderung als solche.
Zwar trifft es zu, dass die dreijährige Verjährung der Bürgschaftsforderung gemäß §§ 195, 199 BGB am Schluss des Jahres begann, in dem die gesicherte Hauptforderung fällig geworden ist. Die Hauptforderung aus dem Kontokorrentkredit ist fällig geworden infolge der Kündigung der Geschäftsbeziehung gegenüber der T… mit Schreiben vom 31.10.2005 (K 4, Bl. 24 d.A.). Die Verjährung der Bürgschaftsforderung wäre danach mit Ablauf des 31.12.2008 eingetreten.
aa) Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, ist die Verjährung jedoch infolge der mit „Verzicht auf die Einrede der Verjährung“ überschriebenen Vereinbarung (K 15; Bl. 142 d.A.) jedenfalls bis zum 31.12.2010 verlängert worden.
aaa) Diese Vereinbarung ist entgegen der Darstellung des Beklagten durch ihn nicht erst am 12.09.2009 – und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung bereits abgelaufen war -, sondern am 12.09.2008 unterzeichnet worden. Zwar mag man in der handschriftlich eingetragenen Datumsangabe über der Unterschrift des Beklagten eher eine „09“ als eine „08“ erkennen; dies mag auch der Grund gewesen sein, dass die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 14.12.2011 als Datum der Verjährungsverzichtsvereinbarung den 12.09.2009 genannt hat (dort S. 6; Bl. 124 d.A.). Aus der (teilweise vom Beklagten selbst vorgelegten und im Übrigen in Bezug auf die Daten unstreitigen) Korrespondenz der Parteien ergibt sich jedoch eindeutig, dass die Vereinbarung durch den Beklagten am 12.09.2008 und von der Klägerin am 19.09.2008 unterzeichnet worden ist. Der Vereinbarungstext ist dem Beklagten nämlich in zwei Ausfertigungen mit Schreiben der Klägerin vom 03.09.2008 (B 15; Bl. 104 d.A.) übersandt worden und zwar mit der Bitte um Unterzeichnung und Rücksendung „bis zum 12.09.2008“ und der Ankündigung, nach Erhalt eine von der Klägerin ihrerseits gegengezeichnete Ausfertigung an den Beklagten zurückzusenden. Mit Schreiben vom 12.09.2008 (K 48; Bl. 358 d.A.) schrieb der Beklagte der Klägerin ausdrücklich: „In der Anlage erhalten Sie die Verjährungsverzichtserklärung unterschrieben zurück“. Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom 19.09.2008 (K 49; Bl. 359 d.A.): „Vielen Dank für die Einreichung der von Ihnen rechtsverbindlich unterzeichneten Verjährungsverzichtsvereinbarung. Absprachegemäß senden wir Ihnen ein Exemplar von uns gegengezeichnet zurück“.
bbb) Inhaltlich besteht – insoweit hier anders als in dem weiteren Rechtsstreit umgekehrten Rubrums, der zum Az. 4 U 82/15 mit Urteil des Senats vom 25.05.2016 entschieden worden ist – schon aufgrund des Wortlauts kein Zweifel, dass sich die Verjährungsverzichtsvereinbarung (K 15; Bl. 142 d.A.) gerade (auch) auf die streitgegenständliche Bürgschaftsforderung der Klägerin und die streitgegenständliche Hauptforderung aufgrund des Kontokorrentkredits bezieht. Dies stellt auch der Beklagte nicht in Abrede.
bb) Die danach bis zum Ablauf des 31.12.2010 verlängerte Verjährungsfrist ist – jedenfalls soweit ein im Berufungsverfahren allein streitgegenständlicher Forderungsbetrag von 150.000,- € in Rede steht - rechtzeitig gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 ZPO durch den Antrag der Klägerin vom 15.12.2010 auf Erlass des Mahnbescheides vom 16.12.2010 gehemmt worden.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Forderung in dem Mahnbescheid mit der Bezeichnung „Bürgschaft gem. Vertrag – 6… – Erstrangiger Teilbetrag vom 31.10.2005 bis 08.12.2010“ hinreichend individualisiert. Bei der angegebenen Kontonummer handelte es sich genau um diejenige, die in der Anlage zu der vom Beklagten unterzeichneten Bürgschaftserklärung vom 23.06.2000 (K 3; Bl. 21 d.A.) dem Kreditrahmen von 1 Mio. DM zugeordnet war.
Die Hemmung durch den Antrag auf Erlass des Mahnbescheides als solchen dauerte gemäß § 204 Abs. 2 S. 2 BGB zwar zunächst nur vom 15.12.2010 bis zum 03.01.2011 (letzte Verfahrenshandlung des Mahngerichts Anfordern der Kosten für das streitige Verfahren), d.h. 19 Tage. Sie hätte jedoch gemäß § 204 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB erst nach Ablauf weiterer sechs Monate geendet und hat deshalb gemäß § 204 Abs. 2 S. 3 BGB neu begonnen, indem die Klägerin am 30.06.2011 - und damit rechtzeitig vor Ablauf der Hemmung - den weiteren Kostenvorschuss gezahlt und das Mahngericht die Sache auf den bereits mit dem Mahnantrag gestellten Antrag der Klägerin an das Streitgericht abgegeben hat. Bereits darin und nicht erst in der Anspruchsbegründung vom 26.07.2011 liegt ein Weiterbetreiben im Sinne des § 204 Abs. 2 S. 3 BGB.
cc) Auf die weiteren zwischen den Parteien streitigen Aspekte zur Verjährung der Bürgschaftsforderung kommt es im Berufungsverfahren nicht mehr an.
b) Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg gemäß § 768 BGB auf die Einrede der Verjährung der Hauptforderung berufen.
Die Verjährung der Forderungen der Klägerin aus dem Kontokorrentkredit ist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB durch Anmeldung im Insolvenzverfahren gehemmt worden. Ausweislich des Tabellenauszugs (K 13; Bl. 139 d.A.) ist die Anmeldung am 20.03.2006 erfolgt. Aus dem Tabellenauszug geht auch nicht nur die Anmeldung einer Gesamtforderung der Klägerin hervor, sondern ebenso die mit „188.045,92 € Forderung aus gekündigter Geschäftsbeziehung gem. Kto. 6…“ individualisierte Forderung aus dem streitgegenständlichen Kontokorrentkredit. Darauf, dass der Insolvenzverwalter die Forderung zunächst bestritten hat, kommt es für die Hemmungswirkung der Anmeldung nicht an; die Feststellung für den Ausfall ist im Übrigen inzwischen erfolgt. Ebenso sind die formellen Einwendungen des Beklagten gegen die von der Klägerin vorgelegte Kopie des Tabellenauszuges unerheblich; ein Bestreiten der Anmeldung kann in diesem Vortrag nicht gesehen werden.
c) Entgegen der Auffassung des Beklagten hat die Verjährung der Bürgschaftsforderung in Höhe des 150.000,- € übersteigenden Betrages – unterstellt die insoweit vom Landgericht vertretene Auffassung träfe überhaupt zu – auch nicht etwa zur Folge, dass der Eingang des Verwertungserlöses von insgesamt 282.211,- € am 15.10.2013 in anderer als der gestützt auf die Forderungsabrechnung der Klägerin per 20.02.2015 erfolgten Weise zu verrechnen wäre. Die Verjährung der Bürgschaftsforderung in Höhe eines 150.000,- € übersteigenden Betrages bedeutet nur, dass der Beklagte aus der Bürgschaft nicht wegen einer diesen Betrag übersteigenden Hauptforderung in Anspruch genommen werden könnte. Da die Hauptforderung gegen die T… jedoch – wie bereits ausgeführt – noch nicht vollständig erloschen ist und nach dem Eintritt der Verjährung des 150.000,- € übersteigenden Betrages mit Ablauf des 31.12.2010 bis zum 15.10.2013 auch zu keinem Zeitpunkt weniger als 150.000,- € betragen hat, stellt sich die Verrechnung des Verwertungserlöses von 282.211,- € in Ansehung der Gesamtforderung gegen die T… lediglich entsprechend § 366 Abs. 2 BGB als eine solche auf den infolge der Verjährung der Bürgschaftsforderung geringer gesicherten Teil der Hauptforderung dar.
Widerklage
Die auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 297.136,36 € gerichtete Widerklage hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg.
1. Dem Beklagten steht gegen die Klägerin kein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer gegenüber dem Beklagten in Bezug auf die mit diesem getroffene Bürgschaftsvereinbarung bestehenden Nebenpflicht zu.
Auf der Grundlage des Vortrages des Beklagten ist kein Verhalten der Klägerin ersichtlich, mit dem sie eine ihr als Gläubigerin einer Bürgschaftsforderung gegenüber dem Beklagten obliegende Schutz- oder Rücksichtnahmepflicht verletzt hat.
Der Beklagte lastet der Klägerin an, sie habe verhindert, dass er vom Insolvenzverwalter über das Vermögen der T… die Rechte der T… aus dem am 20.08.2004 mit der dem R… e.V. geschlossenen Kaufvertrag erwerben und in der Folge die Grundstücke S… Straße … und T… Straße … in F… für einen Kaufpreis von 580.000 € weiterverkaufen konnte. Stattdessen hätten der Insolvenzverwalter und die Klägerin die Grundstücke schließlich erheblich unter ihrem Wert für einen Kaufpreis von 250.000 € (nach Vortrag der Beklagten 350.000 €) an den R… e.V. verkauft.
Bei einer Bürgschaft treffen den Gläubiger gegenüber dem Bürgen allerdings grundsätzlich keine besonderen Schutz-, Sorgfalts- oder Aufklärungspflichten. Lediglich Arglist oder besonders schwere Verstöße gegen die Interessen des Bürgen, können einen Einwand aus § 242 BGB gegen die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft oder auch Schadensersatzansprüche begründen. Dies ist etwa bei einer pflichtwidrigen Herbeiführung eines Bürgschaftsfalls angenommen worden (BGH Urteil vom 06.07.2004 – XI ZR 254/02).
a) Danach kann der Klägerin nicht bereits zur Last gelegt werden, dass sie die Bemühungen des Beklagten, die Rechte der T… aus dem Kaufvertrag vom 20.08.2004 von dem Insolvenzverwalter zu erwerben, nicht befördert hat. Der Gläubiger eines Bürgschaftsanspruchs ist – dies hat bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt – nicht verpflichtet, den Bürgschaftsschuldner in seinen Bemühungen um die Erlangung finanzieller Mittel zur Erfüllung der Bürgschaftsschuld aktiv zu unterstützen. Es ist vielmehr allein Sache des Schuldners sich die Mittel zur Erfüllung seiner Schuld zu beschaffen. Zwar mag der Gläubiger ein eigenes Interesse an der Erfüllung seiner Forderung haben, Unterstützungspflichten erwachsen daraus – insoweit gilt für eine Bürgschaft nichts anderes als für jede andere Schuld - gegenüber dem Schuldner nicht.
b) Entgegen der Auffassung des Beklagten kann auf der Grundlage seines Vortrages auch nicht festgestellt werden, dass die Klägerin den Erwerb der Rechte aus dem zwischen der T… und dem R… e.V. aus dem Kaufvertrag unter grober Verletzung der Interessen des Beklagten als Bürgen für die Forderungen der Klägerin gegen T… verhindert hätte.
aa) Eine schwerwiegende Verletzung der Interessen des Beklagten kann nicht darin gesehen werden, dass die Klägerin dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der T… mit Schreiben vom 04.01.2008 (K 23; Bl. 221d.A.) mitteilte, dass sie sich vorbehalte, „das Vorgehen, dem mit weiteren Verbindlichkeiten behafteten ehemaligen Gesellschafter der T… hier Eigentum zu verschaffen, einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen“ und ankündigte, im Hinblick darauf, dass „Sie davon ausgehen, dass der bisherige Käufer den Kaufpreis nicht belegen wird, den Treuhandauftrag (betreffend die Erteilung der Löschungsbewilligung für die zu ihren Gunsten an dem Grundstück T… Straße … bestehende Grundschuld) vom Notar zurückzufordern.
Nach dem Vortrag der Parteien und den dazu vorgelegten Unterlagen ist davon auszugehen, dass der Insolvenzverwalter über das Vermögen der T… dem Beklagten auf dessen Angebot hin mit Schreiben vom 17.12.2007 (B 9; Bl. 95 d.A.) den Entwurf eines Übernahme- und Kaufvertrages (B 8; Bl. 83 ff. d.A.), der die Übertragung der Grundstücke T… Straße … und S… Straße … in F… auf den Beklagten und den Verkauf sämtlicher Rechte aus dem Kaufvertrag der T… mit dem R… e.V. vom 20.08.2004 für einen Kaufpreis von 40.000,- € vorsah, übersandte, weil der Insolvenzverwalter angesichts des Schreibens des den R… e.V. vertretenden Rechtsanwalts D… vom 14.11.2007 davon ausging, dass jedenfalls zu diesem Zeitpunkt dem Verein die Mittel zur Zahlung des aus dem Vertrag vom 20.08.2004 noch ausstehenden Kaufpreises von 580.000,- € fehlten.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Reaktion der Klägerin auf die beabsichtigte Übertragung der Rechte aus dem Kaufvertrag vom 20.08.2004 als legitimes Verhalten zur Wahrung ihrer eigenen Interessen dar. Zwar wären durch den beabsichtigten Kaufvertrag mit dem Beklagten die Rechte der Klägerin aus der zu ihren Gunsten an dem Grundstück T… Straße … eingetragenen Grundschuld nicht beeinträchtigt worden, da diese bei Erwerb der Grundstücke durch den Beklagten bestehen geblieben wären. Die Veräußerung der Ansprüche aus dem Kaufvertrag vom 20.08.2004 und der Grundstücke an den Beklagten hätte jedoch bedeutet, dass sowohl die – jedenfalls aus Sicht der durch den Insolvenzverwalter entsprechend informierten Klägerin nicht mehr realisierbare erscheinende - Kaufpreisforderung gegenüber dem R… e.V. als auch die Grundstücke als solche aus der Insolvenzmasse ausgeschieden wären. Dies hätte die Interessen der Klägerin aber jedenfalls insofern beeinträchtigt, als sie bei einer Verwertung beider Grundstücke im Rahmen des Insolvenzverfahrens an dem Verwertungserlös, soweit dieser über die an dem Grundstück S… Straße eingetragene Grundschuld für Herrn L… in Höhe von 50.000,- € und die zu ihren Gunsten eingetragene Grundschuld an dem Grundstück T… Straße … hinausgehen würde, jedenfalls mit der auf sie entfallenden Insolvenzquote hätte partizipieren können. Bei Durchführung des Übernahme- und Kaufvertrages wäre der Insolvenzmasse lediglich der vom Beklagten als Kaufpreis zu zahlende Betrag von 40.000,- € zugeflossen. Da sie auch keinerlei Sicherheit, sondern allenfalls eine Chance hatte, dass der Beklagte nach Erwerb infolge der Realisierung des Kaufpreises bei dem R… e.V. oder nach möglichem Rücktritt von dem Vertrag vom 20.08.2004 und Weiterveräußerung an einen Dritten den dann ihm zufließenden Kaufpreis zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten ihr gegenüber aus der Bürgschaft verwenden würde, kann weder der Vorbehalt, das Vorgehen des Insolvenzverwalters zu prüfen, noch die Ankündigung, den nur in Bezug auf den Verkauf an den R… e.V. erteilten Treuhandauftrag in Bezug auf die Löschungsbewilligung zu kündigen, als pflichtwidriger Verstoß der Klägerin gegen die Interessen des Beklagten erachtet werden. Das Verhalten der Klägerin stellt sich vielmehr als legitime Wahrung eigener Interessen in Bezug auf für sie mit dem vom Insolvenzverwalter und dem Beklagten beabsichtigten Vertrag verbundene Risiken dar. Darauf, ob die immerhin auf das Schreiben des Rechtsanwalts D… vom 14.11.2007 gegründete Annahme der Klägerin, dass der R… e.V. nicht über die zur Erfüllung des Kaufvertrages vom 20.08.2004 erforderlichen Mittel von 580.000,- € verfügte, zutraf oder ob dies – wie der Zeuge T… im Rahmen seiner Vernehmung durch das Landgericht bekundet hat – nicht der Fall war, kommt es insoweit ebenso wenig an wie darauf, dass der Beklagte aus seiner Sicht durchaus beabsichtigt haben mag, den Erlös aus dem Verkauf der Grundstücke zur Erfüllung der Forderungen der Klägerin aus der von ihm übernommenen Bürgschaft zu verwenden.
bb) Eine Pflichtverletzung der Klägerin gegenüber dem Beklagten kann auch nicht in der in den Schreiben des Insolvenzverwalters an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 09.04.2008 (B 18; Bl. 172 d.A.) und des Beklagten an die Klägerin vom 14.04.2008 (K 18; Bl. 146 d.A.) so bezeichneten Drohung der Klägerin gegenüber dem Insolvenzverwalter mit Schadensersatzansprüchen gesehen werden. Hätten sich die unter aa) dargestellten Risiken für die Klägerin realisiert und wäre ihr daraus ein Schaden entstanden, wäre wohl tatsächlich ein Schadensersatzanspruch gegen den Insolvenzverwalter zumindest in Betracht gekommen.
cc) Es ist ebenso wenig festzustellen, dass die Klägerin in der Folgezeit gegenüber dem Beklagten aus der Bürgschaftsvereinbarung bestehende Schutz- oder Rücksichtnahmepflichten in schwerwiegender Weise verletzt hat. Insbesondere kann der Klägerin nicht zur Last gelegt werden, dass sie in ihren Schreiben vom 03.09.2008 (B 15; Bl. 104 d.A.) oder vom 03.08.2009 (K 9; Bl. 132 d.A.) in gegenüber dem Beklagten pflichtwidriger Weise unzumutbare Bedingungen für ihre Bereitschaft formuliert hat, den Abschluss eines dem Entwurf aus Dezember 2007 entsprechenden Vertrages zwischen dem Beklagten und dem Insolvenzverwalter und einem Weiterverkauf durch den Beklagten an die Ta… GmbH zu unterstützen. Dass die Klägerin einen Nachweis für die Leistungsfähigkeit der Ta… GmbH in Form einer Finanzierungsbestätigung und eine Hinterlegung des gesamten Kaufpreises von 580.000,- € vor Übertragung des Besitzes an den Grundstücken verlangte (und wohl auch zur Bedingung für die Erteilung ihrer Löschungsbewilligung in Bezug auf die nur in Höhe von 242.863,64 € zu ihren Gunsten bestehende Grundschuld an dem Grundstück T… Straße … machte), diente vielmehr ihrem im Verhältnis zum Beklagten legitimen Interesse an einer möglichst weitgehenden Sicherstellung, dass der Verkaufserlös bei einem Verkauf der Grundstücke zunächst an den Beklagten und dann an die Ta… GmbH zur Befriedigung ihrer Ansprüche gegen den Beklagten auch der Bürgschaft zur Verfügung stehen würde.
dd) Eine Pflichtverletzung gegenüber dem Beklagten kann der Klägerin selbst dann nicht zur Last gelegt werden, wenn man, nachdem der Beklagte den weiteren Vorschlag des Insolvenzverwalters zum Abschluss eines dreiseitigen Vertrages zwischen diesem, dem Beklagten und dem R… e.V. über den Eintritt des Beklagten in den Vertrag vom 20.08.2004 auf Käuferseite anstelle des Vereins abgelehnt hatte (Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 22.02.2010 - B 11; Bl. 98 d.A.), dem schließlich zwischen dem Insolvenzverwalter und dem R… e.V. (im Einverständnis mit der Klägerin – Schreiben vom 07.05.2010; K 42; Bl. 338 d.A.) geschlossenen Kaufvertrag über den Verkauf der Grundstücke zu einem Kaufpreis von 250.000,- € (so der Beklagte) bzw. 350.000,- € (so die Klägerin) entnehmen wollte, dass sich die Bedenken, die die Klägerin gegenüber dem Insolvenzverwalter gegen die vom Beklagten vorgeschlagene Übertragung der Rechte aus dem Kaufvertrag vom 20.08.2004 an ihn geltend gemacht hatte, gerade auch auf seine Person bezogen. Selbst wenn dies zuträfe, hätte die Klägerin dadurch dem Beklagten gegenüber keine rechtlich relevanten Pflichten verletzt.
ee) Schließlich lässt sich auch aus dem Umstand, dass die Klägerin mit Schreiben vom 07.05.2010 (K 42; Bl. 338 d.A.) dem Verkauf der Grundstücke an den R… e.V. zu einem Kaufpreis von nur 250.000,- € bzw. 350.000,- € zugestimmt hat, als solchem eine schwerwiegende Verletzung der Interessen des Beklagten als Bürgen nicht herleiten. Allein aus der Höhe des bei diesem Verkauf im Jahr 2010 erzielten Preis, verglichen mit dem in dem Kaufvertrag vom 20.08.2004 vereinbarten Kaufpreis von 580.000,- € lässt sich selbst unter Berücksichtigung des Vortrages des Beklagten, die Ta… GmbH sei noch im Jahr 2007 zur Zahlung von 580.000,- € bereit gewesen, - darauf hat der Senat im Termin am 13.07.2016 hingewiesen - nicht der Schluss ziehen, dass die Grundstücke im Jahr 2010 tatsächlich unter Wert verkauft worden sind. Dies gilt zumal dann, wenn man berücksichtigt, dass die auf den Grundstücken aufstehenden Gebäude an Mieter vermietet waren, die der R… e.V. betreute, so dass der Kreis der Kaufinteressenten bereits aus diesem Grund eingeschränkt gewesen sein dürfte. Erst Recht kann deshalb aus dem Umstand, dass der Insolvenzverwalter die Grundstücke im Jahr 2010 zu einem erheblich niedrigeren als dem zwischen der T… und demselben Käufer im Jahr 2004 vereinbarten Kaufpreis veräußert hat, nicht geschlossen werden, dass dies nur deshalb erfolgt ist, weil die Klägerin ihre nicht durch die Grundschuld an dem Grundstück T… Straße … gedeckten Forderungen weiterhin durch Inanspruchnahme des Beklagten aus der streitgegenständlichen Bürgschaft realisieren konnte. Dabei handelt es sich um nicht mehr als um eine Mutmaßung des Beklagten; Tatsachen, auf die ein derartiger Schluss gestützt werden könnte, sind nicht ersichtlich.
2. Ein Schadensersatzanspruch lässt sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht aus § 826 BGB herleiten.
Aus den bereits ausgeführten Gründen ist der Klägerin weder ein kollusives Zusammenwirken mit dem Insolvenzverwalter, noch aus anderen Gründen eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Beklagten zur Last zu legen. Soweit auf der Grundlage des Vortrages der Parteien feststellbar, hat die Klägerin vielmehr lediglich ihre eigenen Interessen gewahrt, in dem sie die für sie mit dem Verkauf der Rechte aus dem Vertrag vom 20.08.2004 an den Beklagten verbundenen Risiken letztlich höher bewertete als die damit verbundene Chance, Befriedigung wegen ihrer Forderungen gegen den Beklagten aus der Bürgschaft zu erlangen, und die daraus folgenden Bedenken gegenüber dem Insolvenzverwalter (und dem Beklagten) äußerte.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 350.000,- € festgesetzt.