Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2016
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 23.09.2016 – 11 Bauland U 2/15
Senat für Baulandsachen
Tenor§
Auf die Berufung des Beteiligten zu 1. wird das am 27.02.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin - 8 O 6/13 - aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe§
I.
Gegenstand des Baulandverfahrens ist eine Administrativenteignung auf Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Enteignungs- und Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses, durch den das Eigentum an der verpachteten Teilfläche eines privaten, landwirtschaftlich genutzten Grundstücks zum Zweck des vierspurigen Ausbaus des Bundesstraße … entzogen werden soll.
Der Beteiligte zu 2. war Eigentümer des ehemaligen Flurstücks 171 der Flur 19 in der Gemarkung M…, eingetragen im Grundbuch von M…, Blatt 2835. Er ist am 25.02.2013 verstorben, Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft sind seine Ehefrau, Frau E… R…, …, sowie sein Sohn, der Beteiligte zu 1. Der Beteiligte zu 1. hatte das Flurstück mit Vertrag vom 01.10.2000 gepachtet.
Zugunsten der Beteiligten zu 4. ist in Abteilung II des Grundbuchs unter der lfd. Nr. 1 eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit (Starkstromfreileitungsrecht) eingetragen. Die Enteignung soll zugunsten der Beteiligten zu 3. erfolgen. Die Beteiligte zu 6. ist die Enteignungsbehörde.
Im Zusammenhang mit dem - zwischenzeitlich realisierten - vierspurigen Ausbau der Bundesstraße (B) … von der Anschlussstelle R… der A … bis zur Landesgrenze Berlin/ Brandenburg, 2. Bauabschnitt, beanspruchte die Beteiligte zu 3. von dem Flurstück 171 eine Teilfläche von ca. 7.434 m² als Erwerbsfläche für den Straßenbau und eine weitere Teilfläche von etwa 1.219 m² zur vorübergehenden Inanspruchnahme im Zeitraum vom 06.12.2004 bis 31.12.2006. Nach Teilung und Fortführungsvermessung wurde das Flurstück 171 in die Flurstücke 585 (Größe: 7.406 m²), 586 (Größe: 1.118 m²) und 587 (Größe: 6.791 m²) zerlegt. Das Flurstück 585 wurde für den Straßenbau in Anspruch genommen, bezüglich des Flurstücks 586 hat der Beteiligte zu 2. die Übernahme als unwirtschaftliche Restfläche beantragt.
Die Antragstellerin hatte sich seit 2002 um den Erwerb der Flächen im Wege des freihändigen Grunderwerbs bemüht und dem Beteiligten zu 2. unter dem 09.09.02 eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 8.757,93 € angeboten. Nach dem Scheitern der Verhandlungen beantragte die Beteiligte zu 3. mit Schreiben vom 20.09.2004 die vorzeitige Besitzeinweisung in die verfahrensgegenständlichen Teilflächen des Flurstücks 171. Noch vor der mündlichen Verhandlung über diesen Antrag nahm eine von der Beteiligten zu 3. beauftragte Baufirma am 22.10.2004 die verfahrensgegenständlichen Flächen in Besitz und trug den Mutterboden ab. Die landwirtschaftliche Fläche war zu diesem Zeitpunkt vom Beteiligten zu 1. neu bestellt worden.
In der mündlichen Verhandlung vor der Enteignungshörde am 09.11.2004 schlossen die Beteiligten zu 2. und 3. eine Vereinbarung folgenden Inhalts:
„1. Der Antragsgegner [Beteiligter zu 2.] schlägt der Antragstellerin [Beteiligte zu 3.] bis zum 12.11.2004 einen von ihm mit der Wertermittlung zu beauftragenden öffentlich bestellten Sachverständigen für Grundstücksermittlung vor.
2. Sobald die Antragstellerin der Beauftragung dieses Sachverständigen zugestimmt hat, erteilt der Antragsgegner die Bauerlaubnis und gibt das Gutachten in Auftrag.
3. Die Kosten für dieses Gutachten soll die Antragstellerin tragen….“
Die Parteien einigten sich in der Folge auf die Beauftragung des Ingenieurs Dr. W. M…, der unter dem 29.11.2004 einen Verkehrswert des als Bauerwartungsland bewerteten Grundstücks von 165.000 € ermittelte.
Der Beteiligte zu 2. erteilte die Bauerlaubnis nicht. Daraufhin wies die Beteiligte zu 6. die Beteiligte zu 3. mit Beschluss vom 30.11.2004 gegenüber dem Beteiligten zu 2. zum 06.12.2004 in den Besitz der verfahrensgegenständlichen Flächen und mit Beschluss vom 08.07.2005 gegenüber dem Beteiligten zu 1. zum 20.07.2005 in den Besitz einer Teilfläche von etwa 2.434 m² ein. Die Beteiligten beantragten gegen beide Beschlüsse die gerichtliche Entscheidung, diese Anträge wie auch die in der Folge eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos.
Mit Antrag vom 06.07.2005 beantragte die Beteiligte zu 3. die Enteignung und Entschädigungsfestsetzung für die verfahrensgegenständlichen Flurstücksteilflächen. Die Beteiligte zu 6. ließ durch den Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Landkreis … ein Wertermittlungsgutachten erstellen, das unter dem 06.03.2008 einen Entschädigungsbetrag von insgesamt 27.130 € ermittelte. Ein in der Folge bei dem Oberen Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Land Brandenburg eingeholtes weiteres Gutachten bewertete am 17.04.2012 den Verkehrswert der zu enteignenden Fläche mit 5.625,84 € und bezifferte die Entschädigung für die vorübergehende Inanspruchnahme des Grundstücks mit 410 € sowie den von dem Beteiligten zu 1. als Pächter erlittenen Verlust mit 390 €.
Unter dem 15.08.2013 erließ die Beteiligte zu 6. den streitgegenständlichen Enteignungs- und Entschädigungsfestsetzungsbeschluss (Az.: II/6-722-50/383/I3), in dessen Ziffer 1 zugunsten der Beteiligten zu 3. von einem noch in einer Ausführungsanordnung zu dem Beschluss zu bestimmenden Zeitpunkt an das Eigentum an den in der Gemarkung M…, Flur 19, gelegenen Flächen der Flurstücke 585 [Größe: 7.406 m²) und 586 [Größe: 1.118 m²], ehemals Teilflächen des Flurstücks 171, eingetragen im Grundbuch von M…, Blatt 2835 unter der lfd. Nr. 1 zum Zweck des vierspurigen Ausbaus der B … von der Anschlussstelle R… der A … bis zur Landesgrenze Berlin/Brandenburg, 2. Bauabschnitt, entzogen wurde. Ziffer 2. bestimmt, dass die in Abteilung II der Grundbuches von M… Blatt 2835 zugunsten der Beteiligten zu 4. eingetragene beschränkt persönliche Dienstbarkeit (Starkstromfreileitungsrecht) von der Antragstellerin als neuer Eigentümerin übernommen werde, ansonsten gehe das Eigentum lastenfrei auf die Antragstellerin über. In Ziffer 3. wurde die Beteiligte zu 3. verpflichtet, den Beteiligten zu 2. für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust einmalig in Geld zu entschädigen und die Höhe der Entschädigung auf insgesamt 5.700 € festgesetzt. Weiterhin wurde die Beteiligte zu 3. verpflichtet, dem Beteiligten zu 1. für andere Vermögensnachteile eine Entschädigung in Höhe von 900 € zu zahlen.
Gegen den Enteignungs- und Entschädigungsfestsetzungsbeschluss haben die Beteiligten zu 1. und 2. am 23.09.2013 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht Neuruppin diesen Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag sei hinsichtlich des Beteiligten zu 2. mangels Beteiligungsfähigkeit unzulässig. Voraussetzung der Beteiligungsfähigkeit nach § 221 Abs. 1 BauGB sei die Rechtsfähigkeit. Die Rechtsfähigkeit des Beteiligten zu 2. habe jedoch mit seinem Tod geendet. Eine Anwendung der Vorschriften der §§ 239, 246 ZPO stehe entgegen, dass der Beteiligte zu 2. bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung verstorben gewesen sei.
Der Antrag des Beteiligten zu 1. sei unzulässig, weil es ihm an der notwendigen Antragsbefugnis fehle. Da der Beteiligte zu 2. vor Erlass des Enteignungs- und Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses verstorben gewesen sei, sei die unter Ziffer 1. des Beschlusstenors verfügte Enteignung ersichtlich ins Leere gelaufen und habe damit Rechte des Beteiligte zu 1. als Pächter nicht beeinträchtigen können. Die Beteiligungsfähigkeit nach § 11 VerwVG sei Voraussetzung für den Erlass eines Verwaltungsaktes. Ein trotz fehlender Beteiligungsfähigkeit des Adressaten ergangener Verwaltungsakt sei nichtig, weil ihm ein Verwaltungsakt nicht rechtswirksam bekannt gegeben werden könne, selbst wenn ein Vertreter bestellt sei. Die verfügte Enteignung sei auch rechtlich unmöglich, da das Grundeigentum bereits mit Eintritt des Todesfalls im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergegangen und das Grundbuch unrichtig geworden sei.
Der Beteiligte zu 1. hat gegen das zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 12.03.2015 zugestellte Urteil mit am 02.04.2015 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist mit am 12. Juni 2015 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Zur Begründung hat er ausgeführt, die Zurückweisung des Antrags als unzulässig sei fehlerhaft. Er sei antragsbefugt, denn die Beteiligte zu 6. habe gegen den Beteiligten zu 1. und den verstorbenen Beteiligten zu 2. zumindest den Rechtsschein eines Verwaltungsaktes gesetzt. Gegen diesen Rechtsschrein habe er sich zur Wehr setzten dürfen, zumal er nicht habe erkennen können, dass der Bescheid aufgrund des Todes des Beteiligten zu 2. nichtig gewesen sei. Zudem gehe die vom Beteiligten zu 2. seiner Prozessbevollmächtigten erteilte Vollmacht über den Tod hinaus und habe nach ausdrücklicher Erklärung des Beteiligten zu 2. auch das gerichtliche Tätigwerden, einschließlich des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, umfassen sollen. Die durch den Beteiligten zu 2. erteilte Vollmacht sei von den Erben nicht widerrufen worden. Er werde als Pächter durch den Enteignungsbeschluss unmittelbar betroffen, denn er könne die Pachtflächen nicht zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nutzen. Er habe zudem einen wesentlichen Ernteausfall erlitten.
Der Beteiligte zu 1. beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Neuruppin vom 27.02.2015, Az.: 8 O 6/13, wird auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Antragsteller der Enteignungs- und Entschädigungsbeschluss des Ministeriums … - Enteignungsbehörde - Az.: II 6-722-50/383/13 vom 15.08.2013 aufgehoben,
hilfsweise,
den Enteignungs- und Entschädigungsbeschluss des Ministeriums … - Enteignungsbehörde - Az.: II 6-722-50/383/13, vom 15.08.2013 teilweise aufzuheben und die Beteiligte zu 3. zu verurteilen, an den Beteiligten zu 1. sowie an die Erbengemeinschaft nach H… R…, gestorben am 25.02.2013, über die festgestellte Entschädigung hinaus eine angemessene Entschädigung zu zahlen,
weiter hilfsweise,
die Sache aufzuheben und an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Beteiligte zu 3. beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, der angegriffene Beschluss vom 15.08.2013 sei rechtmäßig ergangen und wirksam an die Prozessbevollmächtigte des Beteiligten zu 2. zugestellt worden.
Die Beteiligte zu 6. hat ausgeführt, der Enteignungs- und Entschädigungsfestsetzungsbeschluss sei mit Zustellung an die Prozessbevollmächtigte des Beteiligten zu 2. auch mit Wirkung für die jetzt eingetretenen Erben rechtswirksam zugegangen, weil die durch den Beteiligten zu 2. erteilte Vollmacht nicht auf den Todesfall beschränkt gewesen sei. Zudem habe die Bevollmächtigte des Beteiligten zu 2. die Enteignungsbehörde oder den Beteiligten zu 3. zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens über das Ableben des Beteiligten zu 2. informiert. Insoweit bestehe eine Mitwirkungspflicht, weil es der Enteignungsbehörde nicht zuzumuten sei, sich zu jedem Zeitpunkt über das Fortleben der Verfahrensbeteiligten zu informieren. Mit dem für beide Beteiligten gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung habe die Prozessbevollmächtigte konkludent deutlich gemacht, auch über den Tod des Beteiligten hinaus für diesen Vertretungsvollmacht ausüben zu wollen. Es sei nicht erkennbar, dass die Erben mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden gewesen seien.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Verwaltungsvorgänge der Behörde Bezug genommen.
II.
1.1) Der Senat für Baulandsachen ist für die Berufung sachlich zuständig. Verwaltungsakte nach dem fünften Teil des ersten Kapitels des Baugesetzbuches, wozu auch solche zur Enteignung (vgl. §§ 85 bis 122 BauGB) gehören, können nach § 217 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Über die Berufungen entscheidet das Oberlandesgericht, Senat für Baulandsachen, (§ 229 Abs. 1 Satz 1 BauGB)
1.3) Der Beteiligte zu 1. als alleiniger Berufungsführer ist durch die angefochtene Entscheidung auch beschwert. Dies gilt zunächst, soweit er mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung unterlegen ist, die Beteiligte zu 3. zur Zahlung weiterer Entschädigung für das ihm entgangene Pachtrecht zu verpflichten. Eine Beschwer liegt aber auch vor, soweit der Beteiligte zu 1. das landgerichtliche Urteil in dem Umfang angreift, als es den Antrag des Beteiligten zu 2. auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen hat. Denn als Mitglied der Erbengemeinschaft nach dem Beteiligten zu 2., auf die dessen Vermögen übergegangen ist (§ 1922 BGB), ist der Beteiligte zu 1. auch insoweit beschwert, als der Antrag des Erblassers auf Aufhebung des Enteignungs- und Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses vom 15.08.2013 und auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung als unzulässig verworfen worden ist.
1.4.) Der Beteiligte zu 1). ist auch prozessführungsbefugt. Soweit er eine Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist er ohne weiteres zur prozessualen Geltendmachung im eigenen Namen befugt. Hinsichtlich der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Enteignung des Beteiligten zu 2. betreffende Abweisung der Klage handelt der Beteiligte zu 1. in gesetzlicher Prozessstandschaft für die Erbengemeinschaft. Mit dem Tod des Beteiligten zu 2. Ist die Prozessführungsbefugnis auf die Erbengemeinschaft als seine Rechtsnachfolgerin (§ 1922 BGB) übergegangen. Für diese kann der Beteiligte zu 1. alleine tätig werden. Denn nach § 2039 BGB ist, solange die Erbengemeinschaft - wie vorliegend - ungeteilt fortbesteht, jeder Erbe in gesetzlicher Prozessstandschaft für die Erbengemeinschaft berechtigt, zum Nachlass gehörende Ansprüche auch ohne Mitwirkung der übrigen Miterben klageweise geltend zu machen (BGH, Urt. v. 05.04.2006 - IV ZR 139/05, NJW 2006, 1969f.).
2) Die Berufung ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückweisung des Verfahrens an das Landgericht nach § 221 Abs. 1 S. 2 BauGB, § 538 Abs. 2 Ziffer 3 ZPO, weil das Landgericht verfahrensfehlerhaft nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden hat.
Das Landgericht hat unrichtiger Weise nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden und zu Unrecht diese als unzulässig verworfen. Tatsächlich ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig und zwar sowohl, als er durch den Beteiligten zu 1. als auch, soweit er durch den Beteiligten zu 2. gestellt worden ist. Entgegen der Ansicht des Landgerichts fehlt es (hinsichtlich des von dem Beteiligten zu 2. gestellten Antrags) weder an einer Beteiligungs- (Partei-)fähigkeit noch (hinsichtlich des von dem Beteiligten zu 1. gestellten Antrags) an der Antragsbefugnis.
a) Der namens des Beteiligten zu 1. gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung war zulässig, insbesondere stand ihm nicht die mangelnde Beteiligungs-(Partei-)fähigkeit der klagenden Partei entgegen. Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht insoweit auf die Person des (verstorbenen) Beteiligten zu 2. abgestellt. Richtigerweise war hier allerdings die Beteiligung-(Partei-)fähigkeit der Erben nach dem Beteiligten zu 2. maßgeblich. Deren Beteiligungs-(Partei-)fähigkeit begegnet keinen Zweifeln.
Maßgeblich für die Beurteilung der Beteiligtenfähigkeit im Prozess ist § 50 ZPO, der im Baulandverfahren zur Anwendung kommt, nachdem § 222 Abs. 3 BauGB die für Parteien in der ZPO geltenden Vorschriften auf die in einem Baulandverfahren Beteiligten für anwendbar erklärt (Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 13. Aufl. 2016, § 222 Rn. 3). Entgegen der Auffassung des Landgerichts beurteilt sich die Zulässigkeit der Klage deshalb nicht nach den für die Beteiligtenfähigkeit im Verwaltungsverfahren einschlägige Vorschrift des § 11 VwVfG.
Nach § 50 Abs. 1 ZPO ist parteifähig, wer rechtsfähig ist, also nach § 1 BGB alle natürlichen Personen ab Vollendung der Geburt. Nach Eintritt des Todes besteht damit keine Rechts- (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, § 1 Rn. 3) und keine Parteifähigkeit mehr, so dass die Klage eines Verstorbenen - wie die einer nichtexistenten Partei - grundsätzlich unzulässig ist (Zöller-Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, Rn. 11f vor § 50). Anders ist es allerdings, sofern die Partei, wie hier der Beteiligte zu 2., vor seinem Tod einen Prozessbevollmächtigten bestellt und diesem Klagevollmacht erteilt. In diesem Fall ist der Verlust der Prozessfähigkeit unbeachtlich, auch wenn er vor Klageerhebung erfolgt ist. Denn nach § 86 ZPO wird die Prozessvollmacht durch den Tod des Vollmachtgebers nicht berührt, unabhängig davon, ob dieser vor oder nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit eingetreten ist. Ist eine wirksame Prozessvollmacht erteilt, steht deshalb der Tod der Partei der ordnungsgemäßen Erhebung der Klage nicht entgegen. Die Prozesshandlungen gelten dann als für oder gegen die partei- und prozessfähigen Erben erfolgt (BGHZ 121, 265).
Ausweislich des zu den Akten gereichten Erbscheins des Amtsgerichts Zossen vom 22.1.2014 - 60 VI 308/13 - sind die Erben des Beteiligten zu 2. der Beteiligte zu 1) und die Ehefrau des verstorbenen Beteiligten zu 2) E… R…. Das Rubrum war entsprechend zu berichtigen (Lindacher, in: Münchener Kommentar, ZPO, 4. Aufl. 2013 Rn. 27 vor §§ 50ff.).
b) Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht zudem die Antragsbefugnis des Beteiligten zu 1. verneint.
Nach § 42 Abs. 2 VwGO, der im Baulandverfahren entsprechend heranzuziehen ist (Kalb, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 111. Lfg. Sept. 2013, § 217 Rn. 49), ist in Verfahren nach § 217ff. BauGB antragsbefugt, wer geltend machen kann, durch einen Verwaltungsakt im Sinne des § 217 Abs. 1 BauGB, durch seine Ablehnung oder Unterlassung oder durch die Untätigkeit einer Verwaltungsbehörde im Rahmen der von Absatz 1 erfassten Verfahren in seinen Rechten verletzt zu sein (BGH Z 66, 322, zit. nach juris Rn. 6). Diese Prozessvoraussetzung dient dazu, Popularklagen auszuschließen (W.-R. Schenke/R. P. Schenke, in: Kopp/ Ramsauer, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 42 Rn. 59). Soweit das Landgericht die Antragsbefugnis des Beteiligten zu 1) mit dem Argument verneint hat, eine Beeinträchtigung der Rechte des Beteiligten zu 1. sei von vornherein ausgeschlossen, weil der Enteignungsbeschluss mangels Beteiligungsfähigkeit des Beteiligten zu 2. nicht wirksam geworden sei, bezieht es sich in der Sache tatsächlich nicht auf die Antragsbefugnis, sondern auf das Rechtschutzbedürfnis des Beteiligten zu 1. Seiner Argumentation ist aber weder im Hinblick auf die eine, noch auf die andere Prozessvoraussetzung zu folgen.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Beteiligte zu 2. antragsbefugt. Im Rahmen der Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist, wie bei einer verwaltungsgerichtlichen Klage, eine Antragsbefugnis anzunehmen, wenn eine Verletzung der Rechte des Klägers durch den angefochtenen Bescheid nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen erscheint. Maßgeblich ist, ob die Möglichkeit der vom Kläger behaupteten Rechtsverletzung besteht (Senat, Urt. v. 19.06.2015 - 11 Bauland U 1/13-, zit. nach juris Rn. 32). Dies ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Kläger Adressat eines Verwaltungsaktes ist, der ihm ein Handeln, Unterlassen oder Dulden gebietet (W.-R. Schenke/R. P. Schenke, a.a.O., Rn. 65 - 69).
Der Beteiligte zu 1. ist Adressat seines solchen belastenden Bescheides, nämlich des angefochtenen Enteignungs- und Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses. Er ist im Rubrum als Beteiligter genannt. Er wird durch den Bescheid auch belastet. Denn durch den Bescheid erlischt sein Pachtrecht, nachdem unter Ziffer 2. bestimmt wird, dass bis auf die zugunsten der Beteiligten zu 4. eingetragenen Dienstbarkeit das Eigentum an den in Anspruch genommenen Flächen lastenfrei auf die Antragstellerin übergeht.
Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts kommt es dabei nicht darauf an, ob der angegriffene Verwaltungsakt möglicherweise nichtig ist und ob der Beteiligte zu 1. dies erkennen konnte oder musste. Auch ein nichtiger Verwaltungsakt kann Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 Abs. 1 S. 1 BauGB sein (BGHZ 40, 148 Rn 30). Für die Wahl des maßgeblichen Rechtsbehelfs kommt es nicht auf den Grad der Fehlerhaftigkeit der Entscheidung an, weil es im Einzelfall zweifelhaft sein kann, ob ein Verwaltungsakt nichtig oder nur anfechtbar ist (Kalb, a.a.O. Rn. 53). Zudem besteht im Hinblick auf den durch einen nichtigen Verwaltungsakt erzeugten Rechtsschein auch an der Aufhebung eines nichtigen Verwaltungsakts durchaus ein Interesse (W.-R. Schenke/R. P. Schenke, a.a.O., Rn. 4).
3) Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 221 Abs. 1 S. 1 BauGB i.V.m. § 583 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor. Der Beteiligte zu 1. hat den nach § 538 Abs. 2 S. 1 ZPO erforderlichen Antrag auf Zurückweisung gestellt. Die Zurückverweisung ist auch unter Berücksichtigung des Gebots der Prozessökonomie sachdienlich. Das Ausgangsgericht hat sich mit den inhaltlichen Streitfragen der Parteien - der Zulässigkeit der Enteignung sowie der Höhe der angemessenen Entschädigung - nicht befasst. Im Falle einer eigenen Sachentscheidung des Berufungsgerichts gingen die Parteien in allen maßgeblichen Streitpunkten einer Tatsacheninstanz verlustig.
III.
Die Entscheidung über die Kosten einschließlich derjenigen des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 221 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO, sie ist mit Rücksicht auf §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO auch im Falle der Aufhebung und Zurückverweisung geboten.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 230, 221 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 543 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.