Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2016

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 05.10.2016 – 4 U 56/16

4. Zivilsenat

Tenor§

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 1. März 2016 – 1 O 303/15 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag zwischen den Klägern und der Beklagten mit der Nr. 7… (6…) durch die Erklärung der Kläger vom 18. August 2014 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe§

I.

Die Kläger begehrten mit ihrer Klage festzustellen, dass der am 26. April/1. Mai 2005 mit der beklagten Bank geschlossene Darlehensvertrag über 193.000,00 € infolge des am 18. August 2014 erklärten Widerrufs in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden ist. Ferner verlangten sie von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.170,13 € nebst Rechtshängigkeitszinsen mit der Begründung, jene habe sich nach Zurückweisung des Widerrufs mit Schreiben vom 27. August 2014 in Verzug befunden, weshalb die Einschaltung erforderlich - und im Hinblick auf die noch im Jahre 2014 gezeigte Bereitschaft zur Freigabe der Grundschulden und Umschuldung auch erfolgversprechend - gewesen sei.

Die beklagte Bank wandte gegen ihre Inanspruchnahme auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten - nur diese sind Gegenstand des Berufungsverfahrens - im Wesentlichen ein, diese beruhten nicht auf einem Schuldnerverzug, es sei nicht erkennbar, mit welcher Schuld sie in Verzug gekommen sein soll.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung hat es - soweit für das Berufungsverfahren bedeutsam - ausgeführt, der Schadensersatzanspruch beruhe auf § 280 Abs. 1 BGB, denn mit Verwendung einer nicht den Anforderungen entsprechenden Widerrufsbelehrung habe die Beklagte eine vertragliche Pflicht verletzt. Das Verschulden werde vermutet. Die Rechtsverfolgungskosten seien auf die Pflichtverletzung zurückzuführen. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liege nicht vor und der Höhe nach sei die Gebührenforderung ebenfalls berechtigt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage begehrt, soweit sie zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.170,13 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. November 2015 verurteilt worden ist. Die Beklagte erhebt - erstmalig - die Einrede der Verjährung und macht des Weiteren geltend, ein Schadensersatzanspruch sei bereits wegen der in § 357 Abs. 4 BGB a.F. getroffenen Regelung ausgeschlossen. Es fehle zudem an der Kausalität, denn die Kläger hätten auch bei richtiger Belehrung ihre anwaltlichen Bevollmächtigten zur Überprüfung der Widerrufsbelehrung eingeschaltet. Angesichts des Schreibens der Beklagten vom 27. August 2014 habe nicht mit einem außergerichtlichen Einlenken infolge Einschaltens von Rechtsanwälten gerechnet werden können.

Die Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des im Tenor genannten Urteils des Landgerichts Potsdam die Klage abzuweisen, soweit sie verurteilt wurde, an die Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.170,13 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. November 2015 zu zahlen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie sehen den Erstattungsanspruch als nicht verjährt an, da in einem Fall des pflichtwidrigen Unterlassens – hier: der Nachbelehrung – für den Verjährungsbeginn auf den Zeitpunkt abzustellen sei, zu dem die gebotene Handlung spätestens hätte erfolgen müssen.

II.

Die zulässige Berufung ist aus den nachfolgenden, im Wesentlichen bereits mit Senatshinweis vom 10. Juni 2016 (Bl. 149 ff. d.A.) mitgeteilten, Gründen auch begründet.

1.

Allerdings greifen die mit der Berufungsbegründung gegen die Schadensersatzpflicht der Beklagten vorgebrachten Einwendungen nicht durch.

a) Das Landgericht hat den auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichteten Schadensersatzanspruch zutreffend auf § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützt, denn in der Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung – und nicht in dem Unterlassen einer (lediglich möglichen) Nachbelehrung, wie die Kläger im Zusammenhang mit dem Verjährungsbeginn geltend machen – liegt die haftungsauslösende Pflichtverletzung. Infolge der geänderten Konzeption widerruflicher Verträge - (schwebende) Wirksamkeit anstelle schwebender Unwirksamkeit - stellt die ordnungsgemäß Belehrung nach h.M. nicht mehr eine bloße Obliegenheit des Unternehmers dar, sondern eine Rechtspflicht (siehe nur Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Aufl. -2003- § 355 Rdnr. 13).

b) Ein Schadensersatzanspruch ist auch nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil nach § 357 Abs. 4 BGB (in der bis 10. Juni 2010 geltenden Fassung) "weitergehende Ansprüche" nicht bestehen. Normzweck des § 357 BGB a.F. ist allein die Regelung der Rechtsfolgen von Widerrufs- und Rückgaberecht; die Vorschrift modifiziert die in den §§ 346, 347 BGB getroffenen Regelungen. Der Ausschluss weitergehender Ansprüche in § 357 Abs. 4 BGB erfasst nur die in den Abs. 1 bis 3 geregelten Rückgewährpflichten nach Widerruf, nicht hingegen (Schadensersatz-)Ansprüche wegen Verletzung anderer Pflichten.

c) Die Beklagte kann nicht mit Erfolg geltend machen, die Kläger hätten sich - zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung - auch dann anwaltlicher Hilfe bedient, wenn die Belehrung fehlerfrei gewesen wäre. Kausal im Sinne der sog. condicio-qua-non-Formel ist das schädigende Ereignis - hier: die fehlerhafte Widerrufsbelehrung - bereits dann, wenn es nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg - hier: die Einschaltung eines Rechtsanwalts - entfiele. Zur Feststellung des Ursachenzusammenhangs dürfen nach st. Rspr. des Bundesgerichtshofs (siehe nur BGH, Urteile vom 24. Oktober 1985 - IX ZR 91/84 - Rdnr. 56 und vom 4. Juli 1994 - II ZR 126/93 - Rdnr. 11), der der Senat folgt, nur die pflichtwidrige Handlung hinweggedacht, nicht aber weitere Umstände hinzugedacht werden.

Es fehlt insoweit auch nicht am Zurechnungszusammenhang zwischen der fehlerhaften Widerrufsbelehrung und den geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten. Es gibt keinen Anhalt dafür, dass die Kläger, wären sie ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden, ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung gleichwohl am 18. August 2014 - mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem sie das Darlehen bis auf eine Restforderung von etwas mehr als 8.000,00 € bereits zurückgezahlt hatten – nicht widerrufen und nach Zurückweisung ihres Widerrufs anwaltliche Hilfe eingeholt hätten.

2.

Die erstmals im Berufungsrechtszug erhobene Einrede der Verjährung greift indes – entgegen der Auffassung der Kläger in ihrer Berufungserwiderung – durch.

a) Mangels Anhaltspunkten für eine Kenntnis der Kläger von der Pflichtverletzung vor Ablauf des 31. Dezember 2012 kann die Verjährungseinrede allerdings nicht auf die dreijährige Regelverjährung gemäß den §§ 195, 199 Abs. 1 BGB gestützt werden.

Die kenntnisunabhängige absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB begann mit Entstehung des Anspruchs, mithin mit Eintritt des durch die Pflichtverletzung adäquat verursachten (Erst)Schadens. Der Senat kann hier offen lassen, ob dieser (Erst)Schaden bereits mit Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist (bei ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung) oder aber mit Durchführung des Darlehensvertrages (Darlehensauszahlung am 8. Juni 2005, Zahlung der ersten Darlehensrate am 30. Juni 2005) eingetreten ist, denn jedenfalls ist der Schadensersatzanspruch gerichtlich erst mit Klageerhebung am 12. November 2015 (Zustellungsurkunde Bl. 52 d.A.) geltend gemacht worden. Selbst wenn man auf den Eingang der Klageschrift vom 30. September 2015 am 6. Oktober 2015 abstellte, war die 10-Jahresfrist bereits abgelaufen.

b) Wie oben (unter 1. a) dargelegt, knüpft der Erstattungsanspruch der Kläger nach § 280 Abs. 1 BGB an ein pflichtwidriges Tun – Erteilen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung – und nicht an das Unterlassen einer etwaig gebotenen Handlung an. Es bestand und besteht keine Pflicht zur Nachbelehrung; die Beklagte hatte – wie die Kläger in ihrer Berufungserwiderung zutreffend ausführen – lediglich die Möglichkeit, mittels Nachbelehrung eine Heilung herbeizuführen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Der Streitwert wird auf bis zu 1.500,00 € festgesetzt.