Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2016

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 11.10.2016 – 2 U 17/12

2. Zivilsenat

Tenor§

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. Mai 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) (Az.: 12 O 104/06) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, einen Gesamtbetrag in Höhe von 301.844,68 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Mai 2008 an den Kläger zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger freizustellen, in dem Umfang, in dem er verpflichtet ist, die Streithelferin von ihrer Verpflichtung freizustellen, aufgelaufene und noch auflaufende Darlehenszinsen zu zahlen,

a) an Herrn J… M… aus den Darlehensverträgen vom 1. Dezember 1992, vom 31. März 1993 und vom 28. Juni 1993 und

b) an Herrn C… B… aus dem Darlehensvertrag vom 5. Mai 1993.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der im Berufungsverfahren vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zum Az. 2 U 46/08 und der im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof zum Az. III ZR 27/14 entstandenen Kosten trägt der Kläger zu 75 %, der Beklagte zu 25 %.

Die Kosten der Nebenintervention einschließlich der im Berufungsverfahren vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zum Az. 2 U 46/08 und der im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof zum Az. III ZR 27/14 entstandenen Kosten trägt der Kläger zu 75 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten bzw. der Streithelferin jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte bzw. die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen der Erteilung einer rechtswidrigen Grundstücksverkehrsgenehmigung aus dem Jahr 1992 auf Zahlung und Freistellung von Zinsansprüchen aus Darlehensverbindlichkeiten in Anspruch. Er macht die Beträge geltend, die er für Materialien und Arbeiten zur Bebauung und Sanierung der später restituierten Grundstücke aufgewendet habe. Ferner begehrt er den Ausgleich und die Freistellung von Zinsen, die er für die baubedingt aufgenommenen Darlehen zahlte bzw. noch zahlen muss.

Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des Senatsurteils vom 23. Dezember 2013 sowie den Tatbestand im Urteil des Bundesgerichtshofes vom 10. Dezember 2015 Bezug genommen.

Der Sachverhalt ist wie folgt zu ergänzen:

Dem Bauantrag des Klägers vom 17. August 1992 war eine, dem Senat nicht vorgelegte Baubeschreibung beigefügt. Im Antrag selbst wird jedoch ausgeführt (Bl. 381 ff d. A.):

- zu 8. „Außengestaltung im 3. Bauabschnitt“

- zu 10.3 und 11.3 „Wird im Zuge der Gesamtmaßnahme festgelegt.“

Auch in der erteilten Baugenehmigung I vom 23. Dezember 1992 heißt es u. a. (Bl. 175 d. A.):

„Die Schallschutzproblematik ist im Rahmen des Gesamtbauvorhabens zu untersuchen!“

In der Baubeschreibung zur Baugenehmigung II vom 15. Dezember 1993 (Bl. 389 d. A.) heißt es:

„Auf seinem Grundstück …beabsichtigt der Bauherr … das 3-geschossige Gebäude mit der Gaststätte „…“ (Hauptgebäude) zu sanieren und zu erweitern. Das Erdgeschoss dieses Gebäudes wird als Disko und Gaststätte bewirtschaftet. Im 1. Obergeschoss wurde ein Fitnesszentrum eingerichtet (1. BA, …). Das 2. Obergeschoss soll als Pension, das Dachgeschoss für Wohnzwecke und teilweise als Pension genutzt werden.

Für die Sanierungs- und Erweiterungsmaßnahmen auf dem Gelände wurde eine Studie erarbeitet, auf deren Grundlage folgender Bauablauf festgelegt wurde:

1. Teilvorhaben:

Sanierung Hauptgebäude

1. Bauabschnitt Umbau 1. Obergeschoss zum Fitnesszentrum

2. Bauabschnitt Umbau 2. Obergeschoss zur Pension

3. Bauabschnitt Umbau Erd-/Kellergeschoss und Wärmeschutzmaßnahmen/Fassade

2. Teilvorhaben

Neubebauung Flurstück 527 (112/50)

Sportgeschäft mit Wohnung

3. Teilvorhaben

Die Baumaßnahme Umbau 2. Obergeschoss zur Pension ist Bestandteil der Gesamtkonzeption für die Grundstücksbebauung.“

Zum baulichen Zustand wird in dem Dokument ausgeführt (Bl. 391 d. A.):

„Das Gebäude ist sanierungsbedürftig. Daher wurde das gesamte Gebäude in statischer Hinsicht auf die Belastbarkeit der vorhandenen Tragkonstruktion untersucht… Die Sanierung des gesamten Gebäudes erfolgt wie in der Vorbemerkung aufgeführt in 3 Bauabschnitten.“

Entsprechende Ausführungen finden sich in der Baubeschreibung zum Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung zum Ausbau des Dachgeschosses (Bl. 402 ff d. A.). Die Baugenehmigung III wurde am 6. Mai 1994 erteilt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bauantrags- und Baugenehmigungsunterlagen Bezug genommen.

Die vom Kläger auf Bl. 194 ff d. A. aufgeführten Sanierungsarbeiten über den Zeitraum von September 1992 bis 1997 lassen zwar Schwerpunkte in der Sanierungsebene erkennen. Es fanden jedoch wiederholt auch Ebenen übergreifende Baumaßnahmen statt.

Die vom Kläger zum Gegenstand seines Freistellungsbegehrens gemachten Darlehensverträge waren erforderlich, weil er sonst „gar nicht in der Lage gewesen wäre, die geltend gemachten Aufwendungen zu finanzieren.“ (Bl. 1110 d. A.)

Das der Klage stattgebende Grundurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. November 2008 nebst dem ihm zu Grunde liegenden Verfahren hat der Senat mit Urteil vom 14. Dezember 2010 aus formellen Gründen aufgehoben. Mit seinem Urteil vom 10. Mai 2012 hat das Landgericht sodann die Klage insgesamt abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat der Senat mit seinem am 23. Dezember 2013 verkündeten Urteil, auf das wegen der tatsächlichen und rechtlichen Einzelheiten in vollem Umfang Bezug genommen wird, den Beklagten unter Zurückweisung der Klage im Übrigen verurteilt, einen Gesamtbetrag in Höhe von 572.289,71 € zu zahlen, davon erstrangig 499.279,03 € an den Kläger, nachrangig an die C…, 54.072,26 € nebst Tageszinsen in Höhe von 6,23 € ab dem 06.11.2013, sowie den noch offenen Restbetrag bis zum Gesamtbetrag nebst Zinsen wiederum an den Kläger. Ferner hat er festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger freizustellen, in dem Umfang, in dem er verpflichtet ist, die Streithelferin von ihrer Verpflichtung freizustellen, aufgelaufene und noch auflaufende Darlehenszinsen aus den Darlehensverträgen mit der B…bank AG bzw. deren Rechtsnachfolger aus dem Darlehensvertrag vom 18.10.1994 (Darlehensvertrag der H…bank in H… AG Nr. 105590/01), mit Herrn J… M… aus den Darlehensverträgen vom 1. Dezember 1992, vom 31. März 1993 und vom 28. Juni 1993, sowie mit Herrn C… B… aus dem Darlehensvertrag vom 5. Mai 1993 und mit Frau C… Ma… aus dem Darlehensvertrag vom 27. September 1995, teilweise unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens zu zahlen.

Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 26. Februar 2015 zurückgewiesen und die des Beklagten zugelassen.

Daraufhin hat der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil des 2. Zivilsenates des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23.12.2013 (2 U 17/12) aufzuheben, soweit es zum Nachteil des Beklagten entschieden hat, und auch insoweit nach den letzten Anträgen des Beklagten in der Berufungsinstanz zu erkennen.

Der Kläger hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen und im Wege der Anschlussrevision

das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23.12.2013 (2 U 17/12) aufzuheben, soweit dort zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist, und auch insoweit nach den Schlussanträgen des Klägers in der Berufungsinstanz zu erkennen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Anschlussrevision zurückzuweisen.

Mit seinem am 10. Dezember 2015 verkündeten Urteil hat der Bundesgerichtshof die Anschlussrevision des Klägers zurückgewiesen und auf die Revision des Beklagten das Senatsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist und in diesem Umfang die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt:

a) Der Senat habe zutreffend eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Rechtsvorgängers des Beklagten darin gesehen, dass am 3. September 1992 dem Kläger eine Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt worden sei, obwohl die Streithelferin bereits mit Schreiben vom 27. März 1991 Ansprüche nach dem Vermögensgesetz angemeldet hatte. Diese entfalte auch Drittschutz zu Gunsten des Klägers. Allerdings sei bei Gesamtwürdigung der Umstände im Zusammenhang mit dem Schreiben des ARoV vom 26. September 1994 an die B… GmbH der Kläger nicht mehr schutzwürdig. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Kläger Kenntnis von dem Schreiben selbst erhalten habe. Denn die Schutzwürdigkeit entfalle vielmehr bereits aufgrund einer Gesamtschau der im Einzelnen benannten objektiven und subjektiven Umstände. Der Kläger habe zudem weder aufgrund der unterbliebenen Rücknahme der Grundstücksverkehrsgenehmigung noch durch die Ablehnung der Rücknahme mit Schreiben des Beklagten vom 6. Januar 1998 davon ausgehen können, dass der Restitutionsantrag offensichtlich unbegründet gewesen sei. Die damit fehlende Verlässlichkeitsgrundlage lasse als dem Mitverschulden vorgeschaltet bereits auf Tatbestandsebene den Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB, Art. 34 GG, § 1 StHG entfallen.

b) Darüber hinaus sei auch für den Zeitraum vor dem 26. September 1994 eine Anspruchskürzung wegen eines Mitverschuldens des Klägers aufgrund einer Verletzung der nach § 3 Abs. 5 VermG bestehenden Vergewisserungspflicht zu prüfen.

Die Vergewisserungspflicht gelte für jede Maßnahme, die von der Verfügungssperre des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG erfasst werde. Dies erfasse Rechtsgeschäfte, aber auch faktische Maßnahmen, wenn sie geeignet sind, die künftige Dispositionsfreiheit des Berechtigten über den Vermögenswert mehr als unerheblich zu beeinträchtigen (z. B. Zerstörung, Beschädigung, Änderung in der Substanz oder Nutzungsart, Neu- oder Umbau eines Gebäudes. Die Baumaßnahmen des Klägers als auch die Bestellung eines Grundpfandrechtes unterfielen dem Unterlassungsgebot.

Danach dürfe der Kläger aufgrund der vorliegenden Grundstücksverkehrsgenehmigung zunächst mit der Sanierung beginnen und diese auch ohne erneute Vergewisserung fortsetzen, solange er keine neue Verfügung i. S. v. § 3 Abs. 3, 5 VermG vornahm. Maßgebend für die weitere Beurteilung sei deshalb, ob sich die durchgeführten Baumaßnahmen als einheitliche Sanierung oder getrennt zu betrachtende substanz- oder nutzungsverändernde Verfügungen darstellten. Allein die etagenweise Bauausführung ließe keinen hinreichenden Schluss zu.

c) Zutreffend habe der Senat eine Vorteilsausgleichung vorgenommen. Auch die Berechnungen seien nicht zu beanstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes Bezug genommen.

Die gegen die Zurückweisung der Anschlussrevision gerichtete Gehörsrüge hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Eine Verfassungsbeschwerde des Klägers wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht angenommen.

Der Kläger führt nunmehr im Wesentlichen erneut aus, er habe keine Kenntnis vom dem Schreiben des Beklagten vom 26. September 1994 gehabt. Er müsse sich deshalb den Inhalt nicht zurechnen lassen. Der Bundesgerichtshof gehe in seiner Entscheidung - in Abkehr von seiner eigenen Rechtsprechung und im Widerspruch zur Kommentarliteratur - von falschen Tatsachen und Rechtsauffassungen aus. Die Revisionsentscheidung sei deshalb nicht bindend und der Sachverhalt vom Senat erneut im Sinne des Klägers zu prüfen. Zudem sei die Beklagte selbst von der offensichtlichen Unbegründetheit des Restitutionsantrages ausgegangen. Ein Mitverschulden komme schon deshalb aber auch nach der Schutzzwecklehre nicht in Betracht.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. Mai 2012 (12 O 104/06)

1. den Beklagten zu verurteilen, einen Gesamtbetrag in Höhe von 572.289,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Mai 2008 zu zahlen, davon

a) erstrangig 499.279,03 € an den Kläger,

b) nachrangig an die C…, 54.072,26 € nebst Tageszinsen in Höhe von 6,23 € ab dem 06.11.2013,

c) den noch offenen Restbetrag bis zum Gesamtbetrag nebst Zinsen an den Kläger;

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger freizustellen, in dem Umfang, in dem er verpflichtet ist, die Streithelferin von ihrer Verpflichtung freizustellen, aufgelaufene und noch auflaufende Darlehenszinsen zu zahlen,

a) an die B…bank AG bzw. deren Rechtsnachfolger aus dem Darlehensvertrag vom 18.10.1994 (Darlehensvertrag der H…bank in H… AG Nr. 105590/01),

b) an Herrn J… M… aus den Darlehensverträgen vom 01.12.1992, vom 31.03.1993 und vom 28.06.1993,

c) an Herrn C… B… aus dem Darlehensvertrag vom 05.05.1993 und

d) an Frau C… Ma… aus dem Darlehensvertrag vom 27.09.1995.

3. Hinsichtlich der Darlehensverträge zu 2 a) und 2 d) gilt die Freistellungsverpflichtung nur in Höhe von zwei Dritteln des Betrages, von dem der Kläger die Streithelferin freizustellen verpflichtet ist.

Der Beklagte und die Streithelferin beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, die Feststellungen des Bundesgerichtshofes zum Mitverschulden vor dem 26. September 1994 sowie zum Ausschluss eines Schadensersatzanspruches mangels Verlässlichkeitsgrundlage ab diesem Zeitpunkt stehe für den Berufungssenat bindend fest. Danach stelle das am 18. Oktober 1994 geschlossene Darlehen mit der H…bank in H… keinen ersatzfähigen Schaden dar. Entsprechendes gelte für das am 27. September 1995 gewährte Darlehen der Zeugin Ma…. Ferner handele es sich bei der unstreitig erfolgten etagenweisen Bauausführung mit für drei Bauabschnitte gesondert erteilten Baugenehmigungen um keine einheitliche Bauausführung, so dass jede neue Baumaßnahme, die jeweils für sich genommen erhebliche Veränderungen der Bausubstanz mit sich brächte, die Vergewisserungspflicht auslöse. Dies ergäbe sich aus der Zeitspanne der Bauausführung von 1992 bis 1996, dem Stellen getrennter Bauanträge, den unterschiedlichen Nutzungszwecken und die mehrfache Darlehensaufnahme. Auch der Zeuge H… habe eine etagenweise Planung bekundet. Zudem stelle bereits die Darlehensaufnahme beim Zeugen M… eine die Vergewisserungspflicht auslösende Maßnahme dar. Damit sei bereits ab März 1993, spätestens aber mit der zweiten Baugenehmigung ein Mitverschulden anzunehmen, das mit 50 % zu bewerten sei. I. Ü. seien die Aufwendungen insbesondere mit Blick auf die behaupteten Privatdarlehen nicht substantiiert dargelegt bzw. bewiesen.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist im tenorierten Umfang begründet.

1. Der Kläger hat gegen den Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen der rechtswidrigen Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung zum Schenkungsvertrag vom 10. Dezember 1991 aus §§ 839 Abs. 1 BGB, 34 GG, 1 StHG. Zur näheren Begründung wird auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 23. Dezember 2013 zu Ziffern 2, 3 a und b sowie 4 bis 6, an denen der Senat uneingeschränkt festhält und die durch den Bundesgerichtshof bestätigt werden, verwiesen.

2. Der aktuelle Prüfungsumfang wird durch den stattgebenden Teil der Senatsentscheidung vom 23. Dezember 2013 bestimmt, nachdem der Bundesgerichtsgerichtshof unter Zurückweisung der Anschlussrevision des Klägers die Senatsentscheidung lediglich in dem Umfang aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen hat, als zu Lasten des Beklagten entschieden wurde. Das ursprünglich weiterreichende Berufungsbegehren ist mithin rechtskräftig abgewiesen.

3. Der Schadensersatzanspruch beschränkt sich jedoch nach den bindenden Feststellungen des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 10. Dezember 2015 auf Investitionen auf das Restitutionsgrundstück, die der Kläger vor dem 26. September 1994 getätigt hat.

Der Senat ist - entgegen den wiederholten Ausführungen des Klägers - gemäß § 563 Abs. 2 ZPO an die Auffassung des Revisionsgerichtes gebunden, soweit diese die Revisionsentscheidung trägt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010, Xa ZR 70/08; Heßler in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 563 ZPO, Rdnr. 3 a). Die Bindung erfasst selbst Rechtsfragen mit verfassungsrechtlichem Bezug. Auch die Auffassung des Klägers, die Entscheidung sei greifbar gesetzwidrig, steht der Bindungswirkung nicht entgegen. Denn innerhalb der Zivilgerichtsbarkeit ist dem Revisionsgericht ein durch § 563 Abs. 2 ZPO näher ausgeformtes Beurteilungsmonopol zugewiesen. Danach hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zu Grunde gelegen hat, auch seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Damit soll vermieden werden, dass die endgültige Entscheidung der Sache dadurch verzögert oder gar verhindert wird, bzw. dass sie ständig zwischen Berufungsgericht und Revisionsgericht hin- und hergeschoben wird, weil keines der beiden Gerichte seine Rechtsauffassung ändert (vgl. GemSOGB, Beschluss vom 6. Februar 1973 - GmS-OGB 1/72, BGHZ 60, 392, 396). Damit bei einer der Aufhebung zu Grunde liegenden höchstrichterlichen Rechtsfortbildung für das Berufungsgericht jeder Anreiz entfällt, seine gegenteiligen Erwägungen in demselben Verfahren unter Verstoß gegen § 563 Abs. 2 ZPO gleichwohl zur höchstrichterlichen Nachprüfung zu stellen, korrespondiert mit der Bindungswirkung für die Berufungsgerichte eine Selbstbindung des Revisionsgerichts, die - wie dargelegt - lediglich für den Ausnahmefall einer inzwischen geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung entfällt (GemSOGB, a. a. O. S. 397 f.). Die verfahrensrechtlichen Bindungen dienen dem höherrangigen Zweck, einen alsbaldigen Rechtsfrieden zwischen den Prozessparteien herbeizuführen. Sie sind daher zwar nicht exakt, aber tendenziell einer Rechtskraft vergleichbar. Dementsprechend ist das Berufungsgericht an die der Aufhebung zu Grunde liegende Rechtsauffassung selbst dann gebunden, wenn nach seiner Ansicht ein Rechtssatz übersehen oder ein solcher irrtümlich falsch ausgelegt worden wäre. Die Bindung an das zurückweisende Urteil besteht auch bei verfassungsrechtlichen Bedenken des Berufungsgerichts, insbesondere kann sich dieses der Bindung nicht mit dem Argument entziehen, die Ansicht des Revisionsgerichts sei greifbar gesetzeswidrig (BGH, Urteil vom 21. November 2006 - XI ZR 347/05 -, Rdnr. 21, juris; Zöller a. a. O.). Die Bindungswirkung entfällt lediglich dann, wenn sich der Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht ändert.

Bei Anlegen dieser Grundsätze entfällt ein Schadensersatzanspruch nach dem 26. September 1994. Der Senat hatte in seiner Entscheidung eine Haftung dem Grunde nach auch über den 26. September 1994 hinaus bejaht und ein zeitlich vorverlagertes Mitverschulden abgelehnt. Der Bundesgerichtshof ist dieser rechtlichen Würdigung in beiden Punkten ausdrücklich entgegengetreten und hat seine Auffassung zur Grundlage für die Zurückweisung der Anschlussrevision und zur Aufhebung des Berufungsurteils - soweit zu Lasten des Beklagten entschieden wurde - gemacht. Damit sind die Rechtsaufassungen des Bundesgerichtshofes der weiteren Beurteilung zu Grunde zu legen. Soweit der Kläger die Darstellungen für rechtsirrig, sowie auf falsche Tatsachengrundlage gestellt ansieht, ändert dies nichts. Insbesondere schon deshalb, weil er seiner Auffassung keinen neuen Sachverhalt unterlegt. Vielmehr zieht er aus immer demselben Vortrag andere rechtliche Schlüsse.

Der Kläger trägt auch keine - zeitlich nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes erfolgte - Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung vor. Diese ist auch nicht ersichtlich. Allein eine behauptete Abweichung des Bundesgerichtshofes von einer früheren Rechtsprechung gibt keinen Anlass, die Bindungswirkung in Abrede zu stellen.

4. Der vor dem 26. September 1994 bestehende Schadensersatzanspruch ist nicht um ein Mitverschulden des Klägers zu kürzen. Dabei kann dahinstehen, ob die Entscheidung des Bundesgerichtshofes auch in dieser Rechtsfrage Bindungswirkung entfaltet, insbesondere ob ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 VermG nach seinem Schutzzweck zu einer Reduzierung der Haftung führen kann, wie es der Kläger in Abrede stellt. Denn nach dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt ist eine von Anfang an einheitliche Planung der Sanierung des Gaststättengebäudes und ihre ohne größere Unterbrechungen - wenn auch über einen längeren Zeitraum - durchgeführte Umsetzung, mithin eine einheitliche Verfügung anzunehmen, die der Kläger nach ihrem Beginn im September 1992 fortsetzen durfte, ohne erneut der Vergewisserungspflicht zu unterliegen. Die durchgeführten Maßnahmen haben nicht zu einer weiteren Veränderung des Objekts in der Weise geführt, dass das Restitutionsinteresse des Berechtigten beeinträchtigt werden kann (zum Ganzen Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Dezember 2015, Tz. 3; Senatsurteil zu Ziffern 7 b bis d).

a) Zunächst durfte der Kläger - wie auch das Revisionsgericht bestätigt hat - aufgrund der am 3. September 1992 erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung noch im gleichen Monat mit der Sanierung beginnen, ohne sich erneut gemäß § 3 Abs. 5 VermG über das Vorliegen von Restitutionsanmeldungen zu erkundigen. Er konnte aufgrund der unmittelbar zuvor erteilten Genehmigung darauf vertrauen, dass zu diesem Zeitpunkt keine Anmeldung vorlag beziehungsweise noch kein Restitutionsverfahren anhängig war.

b) Der Kläger durfte die Sanierung grundsätzlich auch fortsetzen. Denn die weiteren Bauabschnitte, denen zwar jeweils eigene Baugenehmigungen zu Grunde lagen und die auch jeweils als erhebliche Investitionen zu bewerten sind, stellen sich lediglich als Fortsetzung einer einheitlichen Planung der Sanierung des Gaststättengebäudes dar. Wie sich aus den unstreitigen Anlagen zu den Baugenehmigungen und den Baugenehmigungen selbst ergibt, handele es sich bei dem Gebäude um ein insgesamt sanierungsbedürftiges Objekt, das für eine wirtschaftliche Nutzung, die der Kläger beabsichtigte, in weiten Teilen um- und ausgebaut werden musste. Hierzu gehörte sowohl die Dach- und Fassadensanierung und Schallschutz ebenso wie der Heizungsbau und die Gestaltung der Außenanlagen. Dabei war auf der Basis einer Studie für Sanierungs- und Erweiterungsmaßnahmen von vornherein der Ausbau des Erdgeschosses als Disko und Gaststätte, das 1. Obergeschoss als Fitnessraum, das 2. Obergeschoss als Pension und das Dachgeschoss für Wohnzwecke vorgesehen. Diese Baumaßnahmen stellten nach den Dokumenten ein einheitliches „1. Teilvorhaben“ dar, das lediglich in 3 Bauabschnitte unterteilt wurde. Für eine einheitliche Gesamtplanung spricht zudem, dass Etagen übergreifende Bauarbeiten, ohne die aus wirtschaftlicher Sicht keine sinnvolle Nutzung des Objektes möglich ist, erst in den 3. Bauabschnitt gelegt wurden (z. B. Wärmeschutzmaßnahmen, Außengestaltung Bl. 390, 394 d. A.). Auch in den einzelnen Bauanträgen/ Baugenehmigungen wird auf das „Gesamtvorhaben“ (Bl. 175 d. A.) Bezug genommen oder ausgeführt, die einzelne Maßnahme würde im Zuge der „Gesamtmaßnahme“ festgelegt (Bl. 395 d. A.).

Dem entsprechend hat der Zeuge H… ausgesagt (Bl. 679 d. A.):

„Es war so, dass wir damals mit dem Büro für Herrn W… in mehreren Etappen für die von ihm geplanten Umbaumaßnahmen Studien zunächst zu Papier gebracht haben. Ich weiß noch, dass es zunächst um die Renovierung der Fassade mit Wärmedämmung, sodann in der 1. Etage mit der Errichtung eines Fitnesscenters, in der 2. Etage und im Dachgeschoss mit dem Errichten von Pensionsgästezimmern losging. Später haben wir dann auch die Genehmigungsplanung für einzelne Teile dieser Bauabschnitte erstellt.“

Dem steht seine weitere Aussage (Bl. 680 d. A.):

„Es ist richtig, dass auch die Planung jeweils etagenweise vorgenommen worden ist. Wir haben für jede Etage eine eigene Baugenehmigung beantragt. Ferner haben wir auch für die Fassade eine eigene Baugenehmigung beantragt.“

nicht entgegen. Denn auch danach lagen dem Bauvorhaben generelle Überlegungen zu Grunde, die erst im Laufe des Bauvorhabens umgesetzt wurden.

Für eine einheitliche Verfügung spricht zudem der Bauablauf. Die einzelnen Bauarbeiten wurden, wenn auch über einen erheblichen Zeitraum von mehreren Jahren ohne Unterbrechung über die einzelnen Bauabschnitte, teilweise auch übergreifend, ausgeführt. Legt man die Aufstellung des Klägers Bl. 194 ff d. A. zu Grunde, erfolgten sogar Bauarbeiten vor Baugenehmigung (Rechnungen für den Ausbau 2. OG ab Juli 1993 - Bl. 241 d. A., Baugenehmigung erteilt am 15. Dezember 1993 - Bl. 177 d. A.).

c) Auch der Abschluss der Darlehensverträge mit den Zeugen M… und B… vom 1. Dezember 1992 und 31. März 1993 über jeweils 40.000 DM, vom 5. Mai 1993 über 150.000 DM und vom 28. Juni 1993 über 60.000 DM begründet kein Mitverschulden. Zwar kann auch der Abschluss schuldrechtlicher Darlehensverträge die Vergewisserungspflicht auslösen (vgl. Ausführungen des Senates im Urteil vom 23. Dezember 2013 zu Ziffern 7 und 14 a). Die vorliegenden Verträge stehen aber in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der 1. Baugenehmigung und den daraus folgenden Bauarbeiten für den Umbau des 1. Obergeschosses.

d) Diese Ausführungen stehen - entgegen den Darstellungen des Beklagten - nicht im Widerspruch zu den Urteilsausführungen auf Seite 26 unten. Denn diese stellen gerade darauf ab, dass erst die Einholung einer Auskunft im September/Oktober 1994 zu der Mitteilung geführt hätte, dass bereits ältere Ansprüche angemeldet sind.

5. Die Höhe des zu ersetzenden Schadens bestimmt sich danach, den Kläger so zu stellen, wie er stünde, wenn er im Jahr 1992 die inhaltlich zutreffende Mitteilung erhalten hätte, dass Rückübertragungsansprüche für das Grundstück angemeldet waren und das Verfahren über die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung ausgesetzt werden muss. Nach Darstellung des Klägers hätte er dann die von ihm vorgenommenen Investitionen nicht getätigt. Er hätte allerdings auch keinen Gewinn aus den Investitionen erzielt und das sanierte Gebäude nicht bis zur Bestandskraft des Rückübertragungsbescheids nutzen können.

a) Die in Ansatz zu bringenden Aufwendungen für Baumaßnahmen auf die Flurstücke 524 - 526 ergeben sich aus den Aufstellungen Bl. 191 ff. d. A. sowie den vorgelegten Anlagenordnern und der korrigierten Berechnung im Schriftsatz vom 15. Februar 2012 (Bl. 1244 ff. d. A.). Die Baumaßnahmen begannen danach im September 1992 und sind bis September 1994 in vollem Umfang ersatzfähig. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen des Senates im Urteil vom 23. Dezember 2013 zu Ziffern 9, 10 a bis c ergänzend Bezug genommen, an denen in vollem Umfang festgehalten wird. Insgesamt ergeben sich danach die nachfolgend dargestellten erstattungsfähigen Aufwendungen. Die Lohnkosten für September 1994 sind in voller Höhe berücksichtigt worden.

1992:

Material- und Lohnkosten: 115.453,44 DM

1993:

Material- und Lohnkosten, Gebühren 488.421,54 DM

1. Januar bis Ende September 1994:

Material- und Lohnkosten 226.007,01 DM

Gesamtbetrag bis Ende September 1994 829.881,99 DM = 424.311,93 €

Auf den insgesamt von dem Beklagten zu erstattenden Betrag in Höhe von 424.311,93 € muss sich der Kläger die Vorteile anrechnen lassen, die er aufgrund der Erteilung der rechtswidrigen Grundstücksverkehrsgenehmigung erzielt hat.

b) Der Kläger bringt selbst einen Vorteilsausgleich in Höhe der Gewinne in den Jahren 1995 und 1996 für den Betrieb der Gaststätte in Ansatz in Höhe von 46.091,10 €. Zwar finden nur diejenigen Vorteile Berücksichtigung, die mit den erlittenen Nachteilen zeitlich und sachlich kongruent sind, mit ihnen also im Zusammenhang stehen (BGH, NJW 1997, 2378). Da die Gaststätte nach dem Vortrag des Klägers aber bis Juli 1994 umgebaut worden ist, sind die Vorteile in voller Höhe in Abzug zu bringen.

Einen weitergehenden Gewinn muss sich der Kläger nach den Ausführungen des Senats zu 13 a) und c) im Urteil vom 23. Dezember 2013, an denen der Senat festhält, nicht anrechnen lassen.

c) Ferner ist aus den unter den im v. g. Urteil zu Ziffer 13 b) genannten Gründen ein Nutzungsvorteil von 18 % abzuziehen. Gekürzt um 18 % vermindert sich der Schadensbetrag von 424.311,93 € um 76.376,15 €.

d) Es verbleibt nach Abzug des Gewinns und des Nutzungsvorteils ein erstattungsfähiger Betrag in Höhe von 424.311,93 €

- 46.091,10 €

- 76.376,15 €

Gesamt 301.844,68 €

6. Der Kläger kann Zahlung des gesamten Betrages an sich verlangen.

a) Die hier streitgegenständlichen Forderungen des Klägers unterliegen der mehrfachen Pfändung.

Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 13. Juli 2005 zum Az. 32 M 4715/05 wurden zu Gunsten des Zeugen B… 252.930,27 € nebst Kosten von 737,30 € gepfändet (Bl. 834, 2378 d. A.).

Ferner hat das Amtsgericht Pankow/Weißensee am 6. September 2005 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zum Az. 32 M 4261/05 zu Gunsten der Zeugen Ma…, Wi… und M… in Höhe von 494.004,69 € erlassen (Bl. 80 d. A.).

Schließlich hat die Streithelferin am 22. November 2010 einen Betrag in Höhe von 47.169,42 € zuzüglich Zinsen (Bl. 2380 d. A.), am 9. Januar 2014 einen Betrag von 59.250,72 € zuzüglich Zinsen (Bl. 2382 d. A.) und am 24. März 2014 einen Betrag von 2.194,76 € (Bl. 2390 d. A.) gepfändet und ein vorläufiges Zahlungsverbot aussprechen lassen (Bl. 2398 d. A.).

b) Eine für den Gläubiger gepfändete und ihm überwiesene Forderung verbleibt im Vermögen des Pfändungsschuldners. Die Überweisung bewirkt lediglich, dass er die Forderung nicht mehr für sich einziehen, also nicht Leistung an sich verlangen kann. Verboten sind dem Schuldner allein Verfügungen zum Nachteil des pfändenden Gläubigers. Rechtshandlungen, die weder den Bestand der Pfandrechte noch den der gepfändeten Forderung beeinträchtigen, sind ihm infolge der bei ihm verbliebenen Berechtigung dagegen gestattet. Aus diesem Grunde darf er auf Leistung an den Pfändungsgläubiger klagen, und zwar aus eigenem Recht. Diese Rechtsstellung bleibt auch dann erhalten, wenn die Forderung des Schuldners mehrfach gepfändet worden ist. Aus § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO folgt, dass seine Verpflichtung sich nunmehr darauf erstreckt, die Rechte aller Pfändungsgläubiger und damit auch das unter ihnen bestehende Rangverhältnis (§ 804 Abs. 3 ZPO) zu beachten. Mit dieser prozessualen Befugnis korrespondiert die materielle Berechtigung zur Geltendmachung von Forderungen. Die Anträge sind mithin auf Zahlung an die einzelnen Pfändungsgläubiger ihrem Rang entsprechend zu richten. Deren Forderungen, einschließlich der aus den Pfändungsbeschlüssen oder -verfügungen ersichtlichen Kostenbeträge (vgl. § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO), müssen genau beziffert werden (BGH, Urteil vom 5. April 2001 - IX ZR 441/99 -, BGHZ 147, 225 - 233, Rdnr. 26).

Mithin wäre im Ausgangspunkt der zugesprochene Betrag von 310.141,08 € auf die ältesten, diesen Betrag übersteigenden Pfändungen, d. h. zu Gunsten des Zeugen B… (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 13. Juli 2005 zum Az. 32 M 4715/05) und zu Gunsten der Zeugen Ma…, Wi… und M… (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 6. September 2005 zum Az. 32 M 4261/05) auszukehren. Der Kläger hat jedoch die Ermächtigungen der Gläubiger vom 24. Mai 2006 (Bl. 567 d. A.) und vom 26. Mai 2006 (Bl. 568 d. A.), die Forderungen in eigenem Namen geltend zu machen, vorgelegt. Aus diesem Grund kann der Kläger hier Leistung an sich verlangen.

7. Der Klageantrag zu 2. ist unter Berücksichtigung der bindenden Feststellungen des Bundesgerichtshofes sowie aus den Gründen der Senatsentscheidung vom 23. Dezember 2013 zu Ziffer 14., denen der Senat ohne Einschränkungen weiterhin folgt, begründet, soweit die Darlehensverträge zwischen 1992 und dem 26. September 1994 abgeschlossen wurden. Die Freistellungsverpflichtung beschränkt sich mithin auf die Verpflichtungen aus den Darlehensverträgen mit Herrn J… M… vom 1. Dezember 1992, 31. März 1993 und 28. Juni 1993 sowie aus dem Darlehensvertrag mit Frau C… B… vom 5. Mai 1993.

Der Kläger hat gegen den Beklagten bezüglich dieser Darlehensverträge aufgrund der Amtspflichtverletzung aus § 839 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Freistellung, soweit er wegen der bereits fälligen und zukünftig fällig werdenden Darlehenszinsen seinerseits durch die Streithelferin auf Freistellung in Anspruch genommen werden wird. Er hat im Vertrauen darauf, dass die Grundstücksverkehrsgenehmigung rechtmäßig sei und Ansprüche nicht angemeldet seien, baubedingt Darlehen aufgenommen, die er nicht aufgenommen hätte, wenn die Genehmigung nicht erteilt worden wäre und das Verfahren zur Erteilung der Genehmigung ausgesetzt worden wäre. Die hierauf zu entrichtenden Zinsen sind Teil des Schadens.

Die Darlehensverträge bei der H…bank H… vom 18. Oktober 1994 und mit Frau C… Ma… vom 27. September 1995 sind zu einem Zeitpunkt geschlossen worden, zu dem nach der bindenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes dem Kläger bereits die für einen Schadensersatzanspruch erforderliche Verlässlichkeitsgrundlage fehlte und sind daher nicht berücksichtigungsfähig.

8. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß den §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Zulasten des Klägers wirkt sich dabei der ursprünglich höhere Streitwert aus. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil jedenfalls nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, denn es war keine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und die deshalb das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGH, NJW 2002, 3029). Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Die vorliegende Entscheidung beruht vielmehr auf der Anwendung des Rechts auf die konkreten Umstände des Einzelfalls.

Der Gebührenstreitwert wird festgesetzt wie folgt

- bis zum 10.05.2012 bis zu 1.849.128,47 €

(festgesetzt mit Urteil des Landgerichts vom 10.05.2012)

- bis zum 23.12.2013 bis zu 1.486.757,40 €

(festgesetzt mit Senatsurteil vom 23.12.2013)

- Revisionsverfahren 953.918,78 €

(festgesetzt mit Beschluss des BGH vom 10.12.2015)

- ab dem 16.02.2016 bis zu 672.289,71 €.