Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2016

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 16.11.2016 – 7 U 167/13

7. Zivilsenat

Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das am 01.11.2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen ihn zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte wegen des zu vollstreckenden Betrages in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Der Streitwert im Berufungsrechtszug wird auf 25.515,05 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung einer atypischen stillen Beteiligung an der B…gesellschaft mbH mit der Gesellschafternummer 53168 – nachfolgend Beteiligung –, deren Finanzierung durch die …Sparkasse in R… – nachfolgend Sparkasse – erfolgte und Schadensersatz unter den rechtlichen Gesichtspunkten der fehlerhaften Anlageberatung und der Prospekthaftung in Anspruch.

Er hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 20.515,05 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung seiner Beteiligung, die Feststellung des Annahmeverzuges und eines Freistellungsanspruches hinsichtlich steuerlicher und wirtschaftlicher Nachteile sowie die Erstattung außergerichtlicher Kosten beantragt.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Der Kläger schloss am 17./25.07.2012 mit der Sparkasse einen Vergleich (Blatt 157/158 der Akten) über die Abwicklung des Kreditvertrages mit der Sparkasse vom 02.06.2002, der der Finanzierung der streitbefangenen Beteiligung des Klägers diente. Danach gingen die Parteien jenes Vergleichs gemäß dessen Präambel davon aus, dass die „Geschäftsanteile“ an der Beteiligung zur Sicherheit mit dem Abtretungsvertrag vom 02.06.2002 an die Sparkasse abgetreten worden waren. Nach Ziffer 2. des Vergleichs soll die Sparkasse zur freien Verwertung der zedierten Ansprüche aus der stillen Beteiligung berechtigt sein. Sämtliche Erlöse aus der Verwertung sollen der Sparkasse zur Verfügung stehen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Ein Anspruch wegen Schlechterfüllung eines Anlageberatungsvertrages bestehe nicht. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag abgeschlossen worden sei. Eine unmittelbare Beratung der Beklagten sei nicht erfolgt. Es könne auch nicht angenommen werden, der die Beteiligung des Klägers an dem Geschäft der Beklagten vermittelnde Herr S… hätte als Erfüllungsgehilfe der Beklagten gehandelt. Die Beklagte habe zwar mit dem Vertrieb der Beteiligungen für stille Gesellschafter die … AG beauftragt und dieser die Einschaltung von Untervermittlern erlaubt. Es sei indes nicht dargetan worden, dass Herr S… von der … AG mit der Vermittlung der Beteiligung beauftragt worden sei.

Prospekthaftungsansprüche des Klägers seien analog § 46 BörsG verjährt. Eines Eingehens auf die vom Kläger beanstandeten Prospektfehler bedürfe es deshalb nicht. Abgesehen davon komme es auf das Vorliegen von Fehlern in dem von der Beklagten herausgegebenen Emissionsprospekt nicht an, weil der Prospekt dem Kläger bei Abgabe seiner Beitrittserklärung vom 02.06.2002 nicht vorgelegen habe und deshalb nicht ursächlich für seine Beteiligungsentscheidung gewesen sei.

Eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung beziehungsweise wegen sittenwidriger Schädigung komme gleichfalls nicht in Betracht. Soweit der Kläger zur Begründung dieser Anspruchsgrundlagen auf vermeintlich unzutreffende Angaben im Verkaufsprospekt verweise, könne sich daraus keine Haftung der Beklagten ergeben, da dem Kläger nach eigenen Angaben der Prospekt zur Zeit der Zeichnung der Beitrittserklärung am 02.06.2002 nicht vorgelegen habe.

Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 01.11.2013 ist dem Kläger am 06.11.2013 zugestellt worden. Er hat gegen das Urteil am 03.12.2013 Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 03.03.2014 am 27.02.2014 begründet hat.

Mit der Berufung verfolgte der Kläger zunächst die zuletzt in erster Instanz gestellten Anträge weiter.

Er macht geltend, das Landgericht habe verkannt, dass Herr S… als Untervermittler und Erfüllungsgehilfe der Beklagten tätig geworden sei. Anderenfalls habe zwischen den Parteien ein Auskunftsschuldverhältnis aus §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB bestanden, weil die Beklagte als Emittentin primär verpflichtet gewesen sei, potentielle Anleger richtig zu informieren. Außerdem bestehe ein Anspruch aus Prospekthaftung, Verjährung sei nicht eingetreten. Die Verneinung der Kausalität der Prospektfehler durch das Landgericht sei fehlerhaft. Deshalb bestehe auch ein deliktsrechtlicher Anspruch auf Schadensersatz. Im Übrigen müsse sich die Beklagte die Fehlinformationen des Herrn S… zurechnen lassen, da dieser Verrichtungsgehilfe der Beklagten gewesen sei.

Der Kläger hat zuletzt – unter Berufungsrücknahme im Übrigen – beantragt,

das am 01.11.2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.515,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.03.2013 zu zahlen,

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, das Auseinandersetzungsguthaben aus der Beteiligung an der B…gesellschaft mbH mit der Gesellschafternummer 53168 zu berechnen, Auskunft über dieses zu erteilen, die Richtigkeit des mitgeteilten Auseinandersetzungsguthabens an Eides statt zu versichern und den mitgeteilten Betrag an die Klägerin auszuzahlen sowie die Beklagte zu verurteilen, einen etwaigen über das Auseinandersetzungsguthaben hinausgehenden Schadensbetrag bis zur Höhe des in Antrag 1. genannten Betrages an die Klägerin auszuzahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerpartei von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der im Antrag zu 1. genannten Beteiligung und deren Finanzierung resultieren.

3. die Beklagte zu verurteilen, an die R… Rechtsschutz-Versicherung-AG die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von insgesamt 1.904 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.03.2013 zu zahlen sowie die Klägerpartei von den durch die Beauftragung der Kanzlei … Rechtsanwälte, …, entstandenen weiteren Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 428 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und hier zunächst die Rechtsauffassung des Landgerichts, etwaige Prospekthaftungsansprüche seien jedenfalls verjährt.

Sie erinnert zudem an die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft und verweist darauf, dass sie Gesellschafterin einer mehrgliedrigen atypischen stillen Gesellschaft sei. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 19.11.2013, II ZR 320/12 und II ZR 383/12) könne der Kläger als Inhaber der Beteiligung Schadensersatz gegebenenfalls nur bis zur Höhe seines Auseinandersetzungsguthabens verlangen. Dieses betrage 21.365,87 €. Der Kläger sei insofern jedoch nicht aktivlegitimiert, nachdem er sein Auseinandersetzungsguthaben im Rahmen eines Vergleiches an die Sparkasse vom 17./25.07.2012 mit sämtlichen Ansprüchen aus seiner Beteiligung abtrat.

Ansprüche aus Delikt bestünden schon deshalb nicht, weil der Herr S… kein Verrichtungsgehilfe der Beklagten war.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat im Nachgang zum Termin am 23.03.2016 die mündliche Verhandlung gemäß Beschluss vom 27.07.2016 wiedereröffnet und sodann mit weiterem Beschluss vom 21.09.2016 mit Zustimmung der Parteien angeordnet, dass im schriftlichen Verfahren entschieden werden soll. Den Parteien ist für die Einreichung von Schriftsätzen eine Frist bis zum 30.09.2016 gesetzt worden. Der Kläger hat die Frist mit Schriftsatz vom 30.09.2016 in Anspruch genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

Die Klage ist nicht begründet.

Der Kläger ist hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs wegen mangelhafter Anlageberatung im Vorfeld des Erwerbs der streitbefangenen Beteiligung an dem Handelsgewerbe der Beklagten gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht mehr aktivlegitimiert, nachdem er die Beteiligung gemäß Vereinbarung mit der Sparkasse vom 17./25.07.2012 und Zustimmung der Beklagten auf die Sparkasse übertrug.

Zwar lässt der Wortlaut der Regelung zu Ziffer 2. des Vergleichs mit der Sparkasse auch die Auslegung zu, dass die Besicherung des Darlehens vom 02.06.2002 lediglich die Zession der Forderungsrechte aus der Beteiligung an die Sparkasse zum Gegenstand hatte und auch nur die Abtretung dieser Rechte im Rahmen des Vergleichs vom 17./25.07.2012 Bestätigung finden sollte. Diese Auslegung der zitierten Bestimmung des Vergleichs steht allerdings im Gegensatz zu der Aussage in Absatz 2 der Präambel, wonach „die Geschäftsanteile“, also die Beteiligung zur Gänze bereits mit dem Abtretungsvertrag vom 02.06.2002 an die Sparkasse abgetreten wurde. Diese Ungenauigkeiten in der Formulierung können aber dahinstehen, da die Beteiligung jedenfalls im Zuge des Vergleichs vollständig auf die Sparkasse übertragen wurde. Dies steht zwischen den Parteien außer Streit.

Die Parteien haben übereinstimmend vorgetragen, dass der Kläger die Beteiligung in vollem Umfang auf die Sparkasse übertragen hat. Der Kläger hat dies – auf Nachfrage des Senats – im Termin am 03.12.2014 zu Protokoll erklärt (Blatt 336 der Akten) und auch schriftsätzlich wiederholt (Blatt 1077 der Akten). Die Beklagte hat außerdem unwidersprochen vorgetragen, sie habe der Übertragung der Beteiligung zugestimmt. Deshalb ist von dem Sachverhalt einer Übertragung der stillen Beteiligung des Klägers an die Sparkasse auszugehen.

(1) Aufgrund des Verlustes der Inhaberschaft an der Beteiligung durch den Kläger ist es ihm versagt, Ansprüche aus dieser herzuleiten und gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Dies gilt insbesondere für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches wegen mangelhafter Aufklärung über die Risiken der von der Beklagten angebotenen Beteiligung nach §§ 280 Abs. 1, 310 Abs. 2 Nr. 2, 249 Abs. 1 BGB.

Die Beklagte hatte als Gründungsgesellschafterin die Pflicht, Beitrittsinteressenten für deren Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über die Beteiligungsgesellschaft und ihre Unternehmensziele zu vermitteln und sie über alle Umstände, die für ihre Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung waren oder hätten sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären (BGH, Urteil vom 14.05.2012 - II ZR 69/12 -).

Für die Erfüllung dieser Aufklärungspflicht war die Beklagte auch dann verantwortlich, wenn sie im Vorlauf der Anlageentscheidung keinen unmittelbaren Kontakt zum Kläger hatte, sondern einen Anlagevermittler, hier der … AG, einschaltete.

Der Gründungsgesellschafter, der sich zu den vertraglichen Verhandlungen über einen Beitritt eines Vertriebs bedient und diesem oder eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlässt, haftet nach § 278 BGB für deren unrichtige oder unzureichende Angaben. Er muss sich das Fehlverhalten von Personen, die er mit Verhandlungen zum Abschluss des Beitrittsvertrages ermächtigt hat, zurechnen lassen (BGH a. a. O.).

Wenn das anstelle des Gründungsgesellschafters mit den Beitrittsverhandlungen beauftragte Vertriebsunternehmen weitere Untervermittler zugezogen hat, führt dies zur Haftung des Gründungsgesellschafters nach § 278 BGB für ein Verschulden der Untervermittler. Das Verschulden von Untervermittlern ist der Beklagten schon dann zuzurechnen, wenn mit ihrem Einsatz gerechnet werden musste (BGH, Urteil vom 08.01.2004 - VII ZR 181/02 -).

Das war bezüglich des den Kläger anwerbenden Herrn S… offenkundig der Fall. Die Beklagte hatte außerdem Kenntnis von dessen Tätigwerden im Allgemeinen wie auch bei Entgegennahme der Beitrittserklärung des Klägers. Das wird aus der Angabe des Namens und einer Vertriebspartnernummer des Herrn S… auf der Beitrittserklärung des Klägers ersichtlich.

Ob der gegenüber dem Kläger beratend und vermittelnd tätig gewordene Herr S… der Verpflichtung der Beklagten zu ausreichender Aufklärung zukünftiger stiller Gesellschafter an dem von ihr betriebenen Handelsgewerbe über die Eigenschaften und Risiken der Beteiligung in ausreichendem Umfang nachkam, kann jedoch in Ansehung der zwischenzeitlichen Übertragung der Beteiligung auf die Sparkasse offenbleiben.

Der Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten bei Anbahnung der Beteiligung am dem Handelsgewerbe der Beklagten, § 230 Abs. 1 HGB, kann nicht isoliert von dem Fortbestand der Beteiligung an dieser Publikumsgesellschaft durchgesetzt werden. Die von der Beklagten nach Ansicht des Klägers ihm gegenüber vielfältig verletzte Aufklärungspflicht der Beklagten während der Anbahnung der Beteiligung war eine vertragliche Nebenpflicht des Vertrages über die Beteiligung vom 02.06.2002, deren Verletzung nach Zustandekommen der Beteiligung im Rahmen des entsprechenden Vertrages nur bei einem Fortbestand der Gesellschafterstellung des Klägers geltend zu machen ist.

Das folgt daraus, dass der bei einer Verletzung von Aufklärungspflichten gegenüber einem zukünftigen stillen Gesellschafter durch den Inhaber des Handelsgeschäfts, an dem die Beteiligung erfolgte, gegebene Schadensersatzanspruch des betroffenen stillen Gesellschafters gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 2, 249 Abs. 1 BGB darauf gerichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, § 249 Abs. 1 BGB. Diese Ausrichtung der Schadensersatzpflicht würde grundsätzlich zur Rückabwicklung der Beteiligung führen, die hier indes nicht möglich ist.

Es kann dahinstehen, ob eine Wiederherstellung des Zustandes vor der Beitrittsentscheidung des Beteiligten auch ohne die Abtretung der Beteiligung zum Zwecke des Vorteilsausgleichs, gegebenenfalls unter Berücksichtigung eventuell für diese erzielter Erlöse, denkbar ist. Eine solche Wiederherstellung kommt jedenfalls nicht in Betracht, soweit die Beteiligung an einer Publikumsgesellschaft erfolgte, an der eine Mehrzahl von weiteren stillen Gesellschaftern beteiligt ist.

Gegebenenfalls sind vielmehr die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auf eine mehrgliedrige stille Gesellschaft, bei der die Kapitalanleger, die sich mit einer Vermögenseinlage als stille Gesellschafter beteiligen, einer aus allen stillen Gesellschaftern und dem Inhaber des Handelsgewerbes bestehenden Publikumsgesellschaft beitreten, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der beigetretene stille Gesellschafter von dem Inhaber des Handelsgewerbes wegen eines vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens nicht im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung seiner Beteiligung durch Rückgewähr seiner Einlage Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte aus der Beteiligung verlangen kann. Er hat lediglich Anspruch auf ein (etwaiges) vom Inhaber zu ermittelndes Abfindungsguthaben entsprechend den Regeln der fehlerhaften Gesellschaft und ergänzend, je nach Vermögenslage des Handelsbetriebs und der Höhe der - hypothetischen - Abfindungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter, einen Anspruch auf Ersatz seines durch den Abfindungsanspruch nicht ausgeglichenen Schadens (BGH, Urteil vom 19.11.2013 - II ZR 383/12 - Rn. 16 f.).

Dieser Maßstab eines Schadensersatzanspruchs wegen Verschuldens bei Vertragsschluss wäre deshalb im vorliegenden Fall anwendbar, sofern der Kläger noch stiller Gesellschafter der Beklagten wäre und von einer Verletzung von Aufklärungspflichten der Beklagten dem Kläger gegenüber auszugehen sein sollte. Den Kläger und die Beklagte verband nämlich keine bloß auf sie beschränkte zweiseitige atypische stille Gesellschaft. Vielmehr ließ die Beteiligung des Klägers am Unternehmen der Beklagten den Kläger zum Mitgesellschafter einer aus allen weiteren stillen Gesellschaftern der Beklagten bestehenden Publikumsgesellschaft werden. Die gegenteilige Rechtsauffassung des Klägers ist unzutreffend.

Die gesellschaftsrechtliche Situation einer Publikumsgesellschaft auf der Grundlage des Handelsgeschäftes der Beklagten liegt vor und war für den Kläger schon bei Abgabe seiner Beitrittserklärung aus mehreren Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages über die atypische Beteiligung (GV) ersichtlich.

So regelt § 1 b Abs. 5 GV, dass die Beklagte mit Dritten Verträge über atypische stille Gesellschaften schließen darf. § 3 Abs. 3 GV hat die Einlagenforderung „gegen die atypischen stillen Gesellschafter“ zum Gegenstand. § 5 Abs. 2 GV bestimmt, dass Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Gewerbes der Inhaberin hinausgehen, der vorherigen mehrheitlichen Zustimmung der atypischen stillen Gesellschafter bedürfen. § 8 Abs. 4 GV verweist darauf, dass am Ergebnis des Jahresabschlusses weitere stille Gesellschafter partizipieren.

Die genannten Regelungen des Gesellschaftsvertrages lassen eine Mehrzahl von stillen Gesellschaftern oder jedenfalls die Absicht der Beklagten, eine mehrgliedrige atypische stille Gesellschaft zu errichten, erkennen. Dem steht nicht entgegen, dass in zahlreichen weiteren Bestimmungen des Vertrages der atypische stille Gesellschafter als Vertragspartner der Beklagten in der Einzahl genannt wird. Der Charakter der Gesellschaft als Publikumsgesellschaft ist zudem dem Kontext zu entnehmen, da der Gegenstand des Geschäftes der Beklagten ausweislich seiner Beschreibung im Prospekt erhebliches Investitionskapital erforderte. Der Kläger konnte deshalb nicht davon ausgehen, die Beklagte habe ihre erforderliche finanzielle Ausstattung allein durch den Betrag seiner Beteiligung in Höhe von 51.129,19 € nebst Agio in Höhe von 4.090,33 € im notwendigen Umfang aufstocken können und wollen.

Tatsächlich bestand die von der Beklagten gegründete Publikumsgesellschaft zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers schon seit Jahren.

Nach Übertragung der Beteiligung des Klägers auf die Sparkasse mit Vergleich vom 17./25.07.2012 stehen dem Kläger die unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes möglichen Ansprüche gegenüber der Beklagten somit nicht mehr zu, da er nicht mehr stiller Gesellschafter der Beklagten ist.

Der vorrangig gestellte Zahlungsantrag zu 1. in Höhe eines von Kläger behaupteten Schadens von 20.515,05 € aus der Beteiligung ist mithin nicht begründet.

Hinsichtlich des hilfsweise zum Zahlungsantrag zu 1. gestellten Antrags auf Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens, Auskunftserteilung und Zahlung des ermittelten Guthabens sowie eines eventuell darüber hinausgehenden Schadens kann der Senat gleichfalls offenlassen, ob das vorgerichtliche Schreiben des Klägers vom 31.10.2011 als außerordentliche Kündigung auszulegen ist, die wegen der damals noch bestehenden Inhaberschaft der Beteiligung wirksam wäre. Er ist jedenfalls nicht mehr zur Geltendmachung dieser sich aus der stillen Beteiligung nach deren außerordentlichen Kündigung ergebenden Ansprüche berechtigt, weil er nicht mehr Inhaber der Beteiligung ist.

Schließlich ist auch der Feststellungsantrag zu 2. nicht begründet. Die Feststellung einer Einstandspflicht der Beklagten für rückwirkende steuerliche und wirtschaftliche Nachteile aus der Beteiligung knüpft ebenfalls an den Fortbestand der Beteiligung beziehungsweise deren Abwicklung nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung an.

Der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Verschuldens bei Vertragsschlusses hinsichtlich der angesprochenen Nachteile durch den Kläger steht deshalb ebenfalls bereits entgegen, dass er der Beklagten gegenüber für den Ersatz etwaiger zukünftiger Schäden aus der Benachteiligung nicht mehr aktivlegitimiert ist.

(2) Ein eigenständiger Schadensersatzanspruch des Klägers nach §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1, 311 Abs. 1 BGB aufgrund der Verletzung von Aufklärungspflichten aus einem gesondert mit der Beklagten geschlossenen Anlageberatungs- oder Anlagevermittlungsvertrag besteht nicht. Ein solcher Vertrag wurde mit der Beklagten nicht geschlossen.

Die dem Kläger gegenüber bestehende Aufklärungspflicht der Beklagten, deren Verletzung der Kläger einwendet, ergibt sich unmittelbar aus der Bewerbung der Beteiligung durch die Beklagten als Inhaberin des zur Beteiligung angebotenen Handelsgewerbes. Sie trat dem Kläger weder mit der vertraglichen Verpflichtung zur Anlageberatung noch zur Anlagevermittlung entgegen, sondern bediente sich lediglich zur Erfüllung ihrer Aufklärungspflicht bezüglich der von ihr angebotenen Beteiligung der … AG und des Herrn S….

(3) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers besteht ferner kein von seiner stillen Beteiligung am Geschäft der Beklagten unabhängiger Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt einer unlauteren Kooperation zwischen der Sparkasse und der Beklagten.

Es kann offen bleiben, ob die Vermittlung sowohl der stillen Beteiligung an dem Unternehmen der Beklagten als auch der (vollen) Finanzierung derselben durch die Sparkasse auf demselben Vertriebsweg in Ansehung der geringen wirtschaftlichen Erfolgschancen dieses Beteiligungsmodells eine zusätzliche Pflichtverletzung der Beklagten darstellen. Die Beklagte haftete für jeden Mangel einer ausreichenden Anlageberatung in Bezug auf die stille Beteiligung an ihrer Publikumsgesellschaft mit der Verpflichtung zur Abwicklung des Gesellschaftsvertrages nach fristloser Kündigung der stillen Beteiligung auf Zahlung einer Abfindung und gegebenenfalls zusätzlichen Schadensersatz Zug um Zug gegen Übernahme der stillen Beteiligung.

Die von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage einer Mitverantwortung der Sparkasse für eine pflichtwidrig unterlassene Aufklärung des Klägers über das spezifische Risiko einer Vollfinanzierung stellt sich in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht.

(4) Anlass zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht.

(5) Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.