Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2016
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 30.11.2016 – 4 U 158/15
4. Zivilsenat
Tenor§
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 02.09.2015, Az. 8 O 22/15, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
3. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe§
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Rückerstattung von Verwaltungskostenbeiträgen in Höhe von insgesamt 17.898,67 € in Anspruch, die sie im Zeitraum vom 30.12.2004 bis zum 30.12.2014 im Zusammenhang mit einem mit Vertrag vom 21.09.1993 durch die Beklagte gewährten Darlehen an diese entrichtet haben. Darüber hinaus begehren sie einen Nutzungsersatz in Höhe von 2.072,39 €.
Die Klägerin zu 1) ist Alleinerbin des am 04.04.2003 verstorbenen K… R… (im Folgenden: Erblasser). Der Kläger zu 2) wurde in dem Testament des Erblassers vom 07.05.1999 mit einem Vermächtnis bedacht, durch welches er neben der Klägerin zu 1) den gesamten in den neuen Bundesländern befindlichen Grundbesitz erhielt. Zu diesem Grundbesitz gehörte u.a. ein im Grundbuch von R…, Blatt 2726, Flur 33, Flurstück 69, … Str. 2, eingetragenes Grundstück, das in Abteilung III mit einer Grundschuld für die Beklagte in Höhe von 853.000,- DM belastet war. Ausweislich der notariellen Urkunde vom 03.11.2003 einigten sich beide Kläger im Rahmen der Vermächtniserfüllung über die Aufteilung des Grundbesitzes zu einem Miteigentumsanteil von je 1/2. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftliche Testament und die notarielle Urkunde zur Vermächtniserfüllung Bezug genommen (Bl. 91 ff. und Bl. 96 ff. d.A.).
Dem Erblasser war mit Bescheid vom 17.08.1993 zur anteiligen Finanzierung eines Bauvorhabens in der … Straße 2 in R… ein Baudarlehen bewilligt worden. Der Bewilligungsbescheid nimmt auf § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) des Landes Brandenburg und die damit einhergehenden Verwaltungsvorschriften sowie auf die Vorläufige Richtlinie für die Wohnraumbeschaffung auf städtebaulich relevanten, ehemals militärisch genutzten Flächen vom 03.02.1993 Bezug. Die gewährte Summe belief sich auf 853.000,00 DM und war im Jahr 1993 in Höhe von 617.500,00 DM und im Jahr 1994 in Höhe von 235.500,00 DM abrufbar. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Bewilligungsbescheid vom 17.08.1993 (Bl. 181 f. d.A.) verwiesen.
Unter dem 21.09.1993 schlossen der Erblasser, vertreten durch die Klägerin zu 1), und die Beklagte einen Darlehensvertrag über 853.000,- DM. In diesem Vertrag wurde unter Ziffer 2.1. eine Verzinsung in Höhe von 3 v.H. p.a. auf die jeweilige Restvaluta festgelegt. Die Tilgungsrate sollte 1 v.H. zuzüglich der durch die Tilgung ersparten Zinsen betragen, wobei Tilgung und Verzinsung für ein Jahr, gerechnet vom Tage der ersten Auszahlung an, ausgesetzt wurden. Ziffer 2.2 hat folgenden Wortlaut:
„2.2. Verwaltungskostenbeitrag
Für das Baudarlehen ist ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 1 v.H. des Nominalbetrages zu zahlen. Er wird bei Auszahlung der ersten Rate einbehalten.
Desweiteren ist ein laufender Verwaltungskostenbeitrag von 0,5 v.H. p.a. des. jeweiligen Kapitals zum vorhergehenden Fälligkeitstermin zu zahlen."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den schriftlichen Darlehensvertrag (Bl. 33 ff. d.A.) Bezug genommen.
Mit Änderungsvertrag vom 22./27.09.1994 erfolgte eine Reduzierung der Darlehenssumme auf 725.000,00 DM, wobei ausdrücklich auf die weitere Wirksamkeit der Rechte und Pflichten aus dem ursprünglichen Darlehensvertrag vom 21.09.1993 hingewiesen wurde. Ebenfalls unter dem 22./27.09.1994 unterzeichneten der Erblasser, vertreten durch die Klägerin zu 1), und die Beklagte einen weiteren Darlehensvertrag über ein Darlehen in Höhe von 128.000,00 DM, der unter Ziff. 2.2 eine mit der Vorgenannten identische Regelung betreffend die Zahlung eines Verwaltungskostenbeitrages zum Inhalt hatte.
Nach dem Tod des Erblassers schrieb die Beklagte die Klägerin zu 1) mit Schreiben vom 08.12.2003 an und teilte u.a. mit, dass nach den geltenden Förderbestimmungen des Landes Brandenburg bei einem Eigentümerwechsel der Erwerber hinsichtlich der bewilligten Darlehen die persönliche Schuldübernahme erklären und damit gleichzeitig auch die Verpflichtungen hinsichtlich der jeweils geltenden Nutzungsbestimmungen übernehmen müsse, es sei denn, dass das Darlehen freiwillig zurückgezahlt werde oder einer Belassung der Darlehensmittel aus Gründen, die in der Person des Erwerbers lägen, nicht zugestimmt werden könne, so dass eine Rückzahlung erfolgen müsse. Gleichzeitig bat die Beklagte um Übersendung verschiedener Unterlagen.
In Zusammenhang mit der Übertragung der Darlehensmittel auf die Kläger teilte die Beklagte das bis dahin einheitlich geführte Darlehen auf drei Vertragsnummern (Nr. ...606 – Zusagekapital 107.371,30 €, Nr. ...607 – Zusagekapital 63.809,23 €, Nr. ...610 – Zusagekapital 263.315,32 €) auf. Mit Schreiben vom 12.03.2004 übersandte die Beklagte der „Haus- und Grundstücksverwaltung – R… & G…“ drei Zins- und Tilgungspläne. Unter der Überschrift „Konditionen“ ist in diesen Zins- und Tilgungsplänen jeweils auch eine Position „lfd. Verwaltungskosten (LVKB)“ in Höhe von 0,5 % aufgeführt, die in einer gesonderten Spalte vierteljährlich in die nachfolgende Berechnung der ab dem 30.03.2004 fälligen Beträge eingestellt sind. Die Kläger erbrachten in der Folgezeit die entsprechenden Zahlungen.
Mit an beide Kläger gerichtetem Übertragungsbescheid vom 29.09.2004 stimmte die Beklagte „der Übernahme des auf Herrn K… R… erlassenen Bewilligungsbescheides vom 17.08.1993 zu“.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.12.2014 und vom 04.12.2014 forderten die Kläger die Beklagte auf, die jeweils gezahlten Verwaltungskostenbeiträge in Höhe von insgesamt 17.898,67 € zurückzuzahlen und Nutzungsersatz zu leisten. Mit Schreiben vom 17.12.2014 wies die Beklagte die Zahlungsaufforderungen zurück.
Mit Schreiben vom 11.04.2016 kündigten die Kläger die Darlehensverträge und zahlten den von der Beklagten geforderten Ablösebetrag.
Die Kläger vertraten die Auffassung, die Verwaltungskostenbeiträge seien in unzulässiger Weise auf sie abgewälzt worden und benachteiligten sie unangemessen i.S.d. § 307 BGB. Bei den streitgegenständlichen Darlehensverträgen handele es sich nicht um öffentlich geförderte Kredite. Im Jahr 2004 seien durch Novation völlig neue Darlehensverträge mit den Klägern begründet worden. Vor diesem Hintergrund habe die Beklagte die Zahlung der Verwaltungskostenbeiträge ohne rechtlichen Grund erhalten. Darüber hinaus stehe ihnen ein Anspruch auf Nutzungsersatz zu. Dieser ergebe sich aufgrund der tatsächlichen Vermutung, dass die Beklagte hinsichtlich der zu Unrecht vereinnahmten Bearbeitungsgebühren Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses gezogen hätten. Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Die Verjährung beginne erst mit Kenntniserlangung und diese sei bei formularmäßig vereinbarten Bearbeitungsgebühren erst mit dem Schluss des Jahres 2011 anzunehmen.
Die Beklagte war der Ansicht, ihr fehle die Passivlegitimation; Darlehensgeber sei das Land Brandenburg gewesen; die Beklagte habe als Anstalt des öffentlichen Rechts das Land Brandenburg lediglich vertreten. Sie rügte die Zuständigkeit der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und machte geltend, bei dem mit dem Erblasser geschlossenen Vertrag handele es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, der auf der Grundlage des gemäß § 44 LHO Brandenburg und der Vorläufigen Richtlinie für die Wohnraumbeschaffung auf städtebaulich relevanten, ehemals militärisch genutzten Flächen vom 03.02.1993 ergangen Bewilligungsbescheides ergangen sei. Daraus ergebe sich, dass die Rechtmäßigkeit der Ziffer 2.2. des Darlehensvertrages vom 21.09.1993 allein am Maßstab des Gleichheitssatzes, Art. 3 GG, und der Angemessenheitsklausel i.S.d. § 56 Abs. 1 VwVfG zu beurteilen sei. Es handle sich nicht um einen Verbraucherdarlehensvertrag; dass es sich bei dem ursprünglichen Darlehensnehmer, dem Erblasser, um einen Verbraucher handelte, bestreite sie mit Nichtwissen. Ein Verbraucherkredit liege allein schon wegen der Bereichsausnahme des § 3 Abs. 1 Nr. 5 VerbrKrG nicht vor. Die streitgegenständliche Klausel sei zudem gemäß § 307 Abs. 3 BGB einer Inhaltskontrolle entzogen. Darüber seien die geltend gemachten Ansprüche weitestgehend verjährt und überdies verwirkt.
Mit Beschluss vom 13.07.2015 hat das Landgericht Potsdam den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt.
Mit Urteil vom 02.09.2015 hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei zwar passivlegitimiert, der Anspruch aus § 812 Abs. 1, S. 1, 1. Alt. BGB scheitere jedoch an Bestehen eines Rechtsgrundes. Der Rechtsgrund für die Leistung der Verwaltungskostenbeiträge ergebe sich aus der Ziffer 2.2. des Darlehensvertrages i.V.m. Ziffer 5.4.3. der Richtlinie zur Förderung der Modernisierung und Instandsetzung von Mietwohnungen vom 03.02.1993. Die Kläger seien aufgrund der Erbschaft und betreffend den Kläger zu 2) des Vermächtnisses unter Übernahme der dinglichen und persönlichen Haftung in die vertraglichen Vereinbarungen des Erblassers eingetreten. Die Regelung in Ziffer 2.2. des Darlehensvertrages unterliege der Inhaltskontrolle. Die Klausel sei nicht gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der Kontrolle entzogen. Sie entspreche zwar der Regelung in Ziff. 5.4.3. der Richtlinie zur Förderung der Modernisierung und Instandsetzung von Mietwohnungen vom 03.02.1993 (ModInstR). Dabei handele es sich jedoch lediglich um eine Verwaltungsvorschrift. Die Regelung betreffend die laufenden Verwaltungskostenbeiträge sei als Preisnebenabrede auszulegen. Sie könne gemessen an § 488 Abs. 1 S. 2 BGB nicht als im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Kapitalüberlassungspflicht des Darlehensgebers stehende Hauptleistung des Darlehensnehmers verstanden werden. Die abzuführenden Zinsen und Verwaltungskostenbeiträge stünden schon deshalb nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Kapitalnutzung, da die Beklagte nicht eigene Mittel als Darlehen zur Verfügung gestellt habe, sondern solche des Landes Brandenburg. Die Erhebung eines Entgelts für die Verwaltung des Darlehens sei jedoch mit den wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht unvereinbar. Der Verwaltungskostenbeitrag beruhe zwar auf einer vertraglichen Nebenpflicht der Beklagten; diesem stehe aber die Verwaltung des Baudarlehens als Gegenleistung gegenüber. Die Kläger seien durch die Verpflichtung zur Zahlung eines Verwaltungskostenbeitrages nicht unangemessen benachteiligt i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB. Entscheidend sei, dass einerseits die Kläger selbst ab 2004 Subventionen in Anspruch genommen hätten, nämlich zinsverbilligte öffentliche Mittel des Landes Brandenburg, und es sich andererseits bei der Beklagten nicht um eine normale Geschäftsbank handele, die durch Zinsgestaltung ihre Kosten einpreisen könne, sondern das Darlehenskonto nicht im eigenen Interesse, sondern ausschließlich im Interesse der Kläger führe.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit der Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiterverfolgen.
Sie machen geltend, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass das Darlehen im Jahr 2004 durch Novation in völlig neue Darlehensverträge umgeschuldet worden sei, bei denen es an jeglicher Bindung der Vertragspartner an den Bewilligungsbescheid und die ModInstR fehle. Das Landgericht habe auch zu Unrecht eine unangemessene Benachteiligung der Kläger verneint. Es habe außer Acht gelassen, dass die Beklagte mit Gewinnerzielungsabsicht arbeite und exorbitante Gewinne aus den Förderdarlehen erziele. Es stehe auch keine bloße „Durchleitung von Bearbeitungsgebühren“ in Rede, da es sich um eigene Kreditmittel der Beklagten handele.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des am 02. September 2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam – Az.: 8 O 22/15 -, zugestellt am 09. September 2015, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag von EURO 18.667,21 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Teilbetrag von EURO 290,83 und EURO 70,43 und EURO 118,51 seit dem 30.12.2004 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr auf einen Teilbetrag von EURO 289,47 und EURO 70,15 und EURO 118,04 seit dem 30.03.2005 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr auf einen Teilbetrag von EURO 288,30 und EURO 69,86 und 117,56 seit dem 30.06.2005 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr auf einen Teilbetrag von EURO 287,12 und EURO 69,58 und EURO 117,08 seit dem 30.09.2005 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr auf einen Teilbetrag von EURO 285,93 und EURO 69,29 und EURO 116,59 seit dem 30.12.2005 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr auf einen Teilbetrag von EURO 284,73 und EURO 69,00 und EURO 116,10 seit dem 30.03.2006 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr auf einen Teilbetrag von EURO 283,52 und EURO 68,71 und EURO 115,61 seit dem 30.06.2006 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr auf einen Teilbetrag von EURO 282,30 und EURO 68,41 und EURO 115,11 seit dem 30.09.2006 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr auf einen Teilbetrag von EURO 281,06 und EURO 68,11 und EURO 114,61 seit dem 30.12.2006 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr auf einen Teilbetrag von EURO 279,82 und EURO 67,81 und EURO 114,10 seit dem 30.03.2007 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr auf einen Teilbetrag von EURO 278,56 und EURO 67,50 und EURO 113,59 seit dem 30.06.2007 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr auf einen Teilbetrag von EURO 277,30 und EURO 67,20 und EURO 113,07 seit dem 30.09.2007 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr auf einen Teilbetrag von EURO 276,02 und EURO 66,89 und EURO 112,55 seit dem 30.12.2007 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr auf einen Teilbetrag von EURO 274,74 und EURO 66,58 und EURO 112,03 seit dem 30.03.2008 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr auf einen Teilbetrag von EURO 273,44 und EURO 66,26 und EURO 111,50 seit dem 30.06.2008 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr auf einen Teilbetrag von EURO 272,13 und EURO 65,94 und EURO 110,96 seit dem 30.09.2008 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr auf einen Teilbetrag von EURO 270,80 und EURO 65,62 und EURO 110,43 seit dem 30.12.2008 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr auf einen Teilbetrag von EURO 269,47 und EURO 65,30 und EURO 109,88 seit dem 30.03.2009 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr auf einen Teilbetrag von EURO 268,13 und EURO 64,98 und EURO 109,33 seit dem 30.06.2009 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr auf einen Teilbetrag von EURO 266,77 und EURO 64,65 und EURO 108,78 seit dem 30.09.2009 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr auf einen Teilbetrag von EURO 265,40 und EURO 64,31 und EURO 108,22 seit dem 30.12.2009 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr auf einen Teilbetrag von EURO 264,02 und EURO 63,98 und EURO 107,66 seit dem 30.03.2010 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr auf einen Teilbetrag von EURO 262,63 und EURO 63,64 und EURO 107,09 seit dem 30.06.2010 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr auf einen Teilbetrag von EURO 261,22 und EURO 63,30 und EURO 106,52 seit dem 30.09.2010 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr auf einen Teilbetrag von EURO 259,81 und EURO 62,96 und EURO 105,94 seit dem 30.12.2010 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr auf einen Teilbetrag von EURO 258,38 und EURO 62,61 und EURO 105,36 seit dem 30.03.2011 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr auf einen Teilbetrag von EURO 256,93 und EURO 62,26 und EURO 104,77 seit dem 30.06.2011 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr auf einen Teilbetrag von EURO 255,48 und EURO 61,91 und EURO 104,18 seit dem 30.09.2011 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr auf einen Teilbetrag von EURO 254,01 und EURO 61,55 und EURO 103,58 seit dem 30.12.2011 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr auf einen Teilbetrag von EURO 252,53 und EURO 61,20 und EURO 102,97 seit dem 30.03.2012 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr auf einen Teilbetrag von EURO 251,04 und EURO 60,83 und EURO 102,36 seit dem 30.06.2012 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr auf einen Teilbetrag von EURO 249,53 und EURO 60,47 und EURO 101,75 seit dem 30.09.2012 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr auf einen Teilbetrag von EURO 248,01 und EURO 60,10 und EURO 101,13 seit dem 30.12.2012 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr auf einen Teilbetrag von EURO 246,48 und EURO 59,73 und EURO 100,51 seit dem 30.03.2013 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr auf einen Teilbetrag von EURO 244,93 und EURO 59,35 und EURO 99,88 seit dem 30.06.2013 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr auf einen Teilbetrag von EURO 243,37 und EURO 58,98 und EURO 99,24 seit dem 30.09.2013 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr auf einen Teilbetrag von EURO 241,80 und EURO 58,60 und EURO 98,60 seit dem 30.12.2013 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr auf einen Teilbetrag von EURO 240,21 und EURO 58,21 und EURO 97,95 seit dem 30.03.2014 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr auf einen Teilbetrag von EURO 238,61 und EURO 57,82 und EURO 97,30 seit dem 30.06.2014 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr auf einen Teilbetrag von EURO 237,00 und EURO 57,43 und EURO 96,64 seit dem 30.09.2014 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr auf einen Teilbetrag von EURO 235,37 und EURO 57,04 und EURO 95,98 seit dem 30.12.2014 zu zahlen
sowie die Beklagte im weiteren zu verurteilen,
an die Kläger einen weiteren Betrag von EURO 2.072,39 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr darauf seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages. Sie hält insbesondere an ihrer Sichtweise fest, die Kläger seien ohne Begründung eines neuen Kapitalnutzungsrechts unter Beibehaltung der Konditionen in den ursprünglichen, mit dem Erblasser geschlossenen Darlehensvertrag eingetreten. Sie macht ebenso weiterhin geltend, die Beklagte sei aufgrund der Wohnungsbaurichtlinie in Verbindung mit der ModInstR zur Erhebung der Verwaltungskostenbeiträge verpflichtet gewesen. Der Zinssatz sei vom Land Brandenburg vorgegeben gewesen und habe nicht die von der Beklagten zu erbringenden Leistungen berücksichtigt. Daher hätten die erhobenen Verwaltungkostenbeiträge anders als Bearbeitungsgebühren nicht auf einer Kalkulation der Beklagten beruht. Jedenfalls sei die Klausel betreffend die Verwaltungskostenbeiträge gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen. Schließlich weist die Beklage auf die Entscheidungen des BGH vom 16.02.2016 hin.
Im Übrigen wird für den Sachvortrag auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Das Landgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass den Klägern kein bereicherungsrechtlicher Rückerstattungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB auf Rückzahlung der im Zeitraum vom 30.12.2004 bis zum 30.06.2015 gezahlten Verwaltungskosten in Höhe von insgesamt 18.667,21 € zusteht. Ebenso ist ein aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt., 818 Abs. 1 BGB herzuleitender Anspruch auf Herausgabe der aus den Verwaltungsbeiträgen gezogenen Nutzungen unbegründet.
Die Beklagte hat die von den Klägern gezahlten Verwaltungskostenbeiträge mit Rechtsgrund erlangt. Der rechtliche Grund für die Zahlungen besteht in der Vereinbarung unter Ziffer 2.2 S. 2 der mit dem Erblasser am 21.09.1993 (K 3; Bl. 33 d.A.) und 22./27.09.1994 (B 4; Bl. 396 d.A.) geschlossenen Darlehensverträge, wonach ein laufender Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 0,5 v.H. p.a. des jeweiligen Kapitals zum vorhergehenden Fälligkeitstermin durch den Darlehensnehmer an die Beklagte abzuführen war.
a) Entgegen der erstinstanzlich vertretenen Auffassung der Beklagten handelt es sich bei den zwischen ihr und dem Erblasser geschlossenen Verträgen um zivilrechtliche Darlehensverträge im Sinne des § 488 BGB. Wie das Landgericht bereits in seinem Beschluss vom 13.07.2015 zutreffend angenommen hat, hat die Beklagte hier zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe zur Förderung der Wohnraumbeschaffung auf städtebaulich relevanten, ehemals militärisch genutzten Flächen öffentlich-rechtlich in Form des Bewilligungsbescheides vom 17.08.1993 allein die Grundentscheidung über das „Ob“ der Gewährung von Darlehensmitteln an den Erblasser getroffen. Zur Regelung des „Wie“, d.h. der Einzelheiten der Rechte und Pflichten im Hinblick auf die Überlassung der rückzuzahlenden Mittel, hat sie sich dagegen der Gestaltungsform eines zivilrechtlichen Darlehensvertrages bedient.
b) Die Beklagte ist für die streitgegenständlichen Ansprüche passiv legitimiert. Die Darlehensverträge sind – dies gilt auch für denjenigen vom 21.09.1993 – mit der Beklagten und nicht mit dem Land Brandenburg geschlossen worden. Dieser zutreffenden Auslegung des Landgerichts ist die Beklagte im Berufungsverfahren nicht mehr entgegen getreten.
c) Die nach dem Tod des Erblassers erfolgte „Übertragung“ der Darlehensvertragsbeziehung auf die Kläger im Jahr 2004 hat nichts daran geändert, dass Grundlage der Verpflichtung zur Zahlung der Verwaltungskostenbeiträge weiterhin die in den ursprünglichen Darlehensverträgen getroffenen Vereinbarungen geblieben sind. Im Jahr 2004 ist – entgegen der Auffassung der Kläger - in Bezug auf die Darlehensvertragsbeziehungen keine Novation, d.h. Aufhebung eines bestehenden und Begründung eines neuen Schuldverhältnisses, erfolgt.
Ob eine Novation vorliegt, ist im Wege der Auslegung der insoweit getroffenen Vereinbarungen zu ermitteln. Wegen der einschneidenden Rechtsfolgen einer Novation ist allerdings bei der Feststellung des Willens, das alte Schuldverhältnis aufzuheben und durch ein neu begründetes zu ersetzen, Vorsicht geboten und daher im Zweifel von einer bloßen Vertragsänderung auszugehen (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 – XI ZR 367/07 –Rn. 28 m.w.N.) Angesichts dessen ist – darauf hat der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2016 ausdrücklich hingewiesen - das Verhalten der Parteien auf der Grundlage des Vortrages der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger nicht als Novation, sondern als Schuld- bzw. Vertragsübernahme, d.h. eine Übernahme der Rechte und Pflichten des Erblassers aus den ursprünglich zwischen diesem und der Beklagten in den Jahren 1993 und 1994 geschlossenen Darlehensverträgen durch die Kläger, auszulegen.
Zwar war keine der Parteien auf die entsprechenden Auflagen des Senats in der Lage, schriftliche Vertragsunterlagen vorzulegen, aus denen sich die unmittelbar zivilrechtlichen Vereinbarungen ergeben, mit denen die Rechte und Pflichten aus dem ursprünglich mit dem Erblasser geschlossenen Darlehensvertrag vom 21.09.1993 (K 3; Bl. 103 d.A.), geändert mit den Vereinbarungen vom 22./27.09.1994 (K 9; Bl. 204 d.A. = B 4; Bl. 396 d.A.), im Jahr 2004 auf die Kläger „übertragen“ worden sind.
Dem Vortrag der Beklagten mit Schriftsatz vom 05.10.2016 (Bl. 387/388 d.A.) ist jedoch zu entnehmen, dass es sich bei der Aufteilung des Darlehens auf drei Kontonummern nicht um von den ursprünglichen Darlehen vom 21.09.1993 und 22./27.09.1994 zu unterscheidende Darlehensgewährungen, sondern lediglich um eine „im Rahmen einer internen Überprüfung des Beleihungswertes“ vorgenommene „interne Kontenaufteilung“ handelte. Dieser Vortrag ist dahin zu verstehen, dass das mit dem ursprünglichen Vertrag vom 21.09.1993 vereinbarte Darlehen in Höhe von 835.000,- DM mit Vereinbarung vom 22./27.09.1994 auf 725.000,- DM (= 370.686,61 €) reduziert wurde und dieses Darlehen – zu welchem Zeitpunkt auch immer - in einem Verhältnis von 236.315,32 € zu 107.371,30 € zunächst auf den Konten ...5622 und ...5606 und später auf den Konten ...610 und ...606 gebucht wurde, ohne dass diese buchungstechnische Behandlung irgendeinen Hintergrund in einer geänderten vertraglichen Vereinbarung hatte. Das dem Erblasser mit dem weiteren Vertrag vom 22./27.09.1994 (B 4; Bl. 396 d.A.) - im Rahmen des über insgesamt 853.000,- DM lautenden Bewilligungsbescheides vom 17.08.1993 (B 1; Bl. 181 d.A.) – gewährte weitere Darlehen in Höhe von 128.000,- DM (= 65.445,36 €), das in der Folgezeit nur in Höhe von 63.809,23 € in Anspruch genommen worden ist, wurde unter der Kontonummer ...5614 bzw. später ...607 geführt. Die Buchungsvorgänge, die zu der „Aufspaltung“ in drei Darlehen geführt haben, haben danach – selbst wenn sie erst mit der „Übertragung“ auf die Kläger im Jahr 2004 erfolgt sein sollten - mit einer Novation, d.h. einer Aufhebung und Neubegründung von Darlehensvertragsbeziehungen, nichts zu tun. Um eine Novation handelt es sich allein bei den Vereinbarungen vom 22./27.09.1994, da mit diesen Vereinbarungen der ursprüngliche Darlehensvertrag vom 21.09.1993 in einen Darlehensvertrag zu den Bedingungen des ursprünglichen Vertrages, aber bei reduziertem Darlehensbetrag über 725.000,- DM, und einen neuen Darlehensvertrag über 128.000,- DM geändert wurde. Für die im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserhebliche Vereinbarung betreffend die Verwaltungskostenbeiträge hat diese Novation jedoch keine Bedeutung, da dazu jeweils ausdrücklich eine Vereinbarung zur (Fort-)geltung der Regelung in Ziffer 2.2 getroffen worden ist.
Entgegen der Auffassung der Kläger kann auch nicht festgestellt werden, dass es in Zusammenhang mit der „Übertragung“ der Darlehensverträge auf sie im Jahr 2004 zu einer Neubegründung von Darlehensverträgen gekommen ist. Insbesondere fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass den Klägern ein neues, von demjenigen des Erblassers verschiedenes Kapitalnutzungsrecht übertragen worden ist. Die Kläger stellen insbesondere selbst nicht in Abrede, dass sie grundsätzlich verpflichtet waren, die Verpflichtungen aus den zwischen dem Erblasser und der Beklagten geschlossenen Darlehensverträgen zu erfüllen. Dies ergab sich für die Klägerin zu 1) als Erbin ohnehin aus § 1922 BGB. Der Kläger zu 2) haftete infolge der Regelung in Ziff. II 2. der Urkunde vom 03.11.2003 jedenfalls mit dem Grundstück für die durch die Grundschuld zugunsten der Beklagten gesicherten Verbindlichkeiten aus den mit dem Erblasser geschlossenen Darlehensverträgen.
Unabhängig davon ist davon auszugehen, dass im Jahr 2004 zwischen den Parteien jedenfalls konkludent eine schuldrechtliche Vereinbarung dahin getroffen worden ist, wonach beide Kläger in die mit dem Erblasser geschlossenen Darlehensverträge eingetreten sind. Dafür spricht im Ausgangspunkt bereits das Schreiben der Beklagten vom 08.12.2003 (K 11; Bl. 368 d.A.). In diesem Schreiben teilte die Beklagte der Klägerin zu 1) mit, dass die Belassung der Darlehensmittel im Falle eines Eigentümerwechsels voraussetze, dass der Erwerber „die persönliche Schuldübernahme erklären und damit gleichzeitig die Verpflichtungen hinsichtlich der jeweils geltenden Nutzungsbestimmungen übernehmen" müsse, sofern die Rückzahlung des Darlehens nicht freiwillig erfolge oder erfolgen müsse, weil der Belassung der Darlehensmittel aus in der Person des Erwerbers liegenden Gründen nicht zugestimmt werden könne. Wenn die Beklagte vor diesem Hintergrund mit Bescheid vom 29.09.2004 (B 5; Bl. 401 d.A.) öffentlich-rechtlich „der Übernahme des auf K… R… erlassenen Bewilligungsbescheides vom 17.08.1993“ durch beide Kläger zugestimmt hat, und die Kläger ihrerseits die aus den ihnen am 12.03.2004 übersandten Zins- und Tilgungsplänen ersichtlichen Ratenzahlungen erbracht haben, lässt dies darauf schließen, dass die Parteien sich jedenfalls stillschweigend darüber einig waren, dass beide Kläger auch zivilrechtlich im Wege der Vertragsübernahme die Rechte und Pflichten aus den dem Erblasser gewährten Darlehen übernehmen sollten und wollten. Bei dieser Vereinbarung handelt es sich, soweit die Verpflichtungen der Kläger aus den Darlehensverträgen in Rede stehen, um eine Schuldübernahme i.S.d. § 414 BGB. Die Schuldübernahme führt unter Wahrung der Identität der Schuld zu einem Schuldnerwechsel (Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Aufl., Überbl. v. § 414 BGB Rn. 1). Übernommen wird also die Schuld, wie sie bei Übernahme besteht. Dies bedeutet aber, dass die in den Verträgen getroffenen Vereinbarungen, einschließlich der Regelung betreffen die Verpflichtung zur Zahlung von Verwaltungskostenbeiträgen, auch im Verhältnis zu den Klägern weitergalten.
Die unter Ziffer 2.2., S. 2 der Darlehensverträge vom 21.09.1993 und 22./27.09.1994 getroffene Vereinbarung ist wirksam.
aa) Bei der Regelung in Ziffer 2.2., S. 2 der Darlehensverträge handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. §§ 1, 2 AGBG (heute §§ 305, 305 a BGB). Sie stellt unstreitig eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung dar, sodass grundsätzlich die Regelungen der des AGBG (heute: §§ 305 ff. BGB) anwendbar sind.
bb) Die Klausel ist jedoch gemäß § 8 AGBG (heute § 307 Abs. 3 S. 1 BGB) der Inhaltskontrolle anhand der Regelungen in §§ 9 bis 11 AGBG entzogen.
aaa) Insoweit kann allerdings letztlich offen bleiben, ob die Regelung in Ziffer 2.2., S. 2 der Darlehensverträge – wie die Beklagte meint - nach § 8 AGBG (heute 307 Abs. 3 S. 1 BGB) bereits deshalb nicht der Inhaltskontrolle unterliegt, weil sie der Regelung in Ziffer 5.3.2. der ModInstR entspricht.
§ 8 AGBG (§ 307 Abs. 3 S. 1 BGB) beruht auf der Erwägung, dass eine Inhaltskontrolle leer liefe, wenn im Falle der Unwirksamkeit einer lediglich deklaratorischen Klausel gemäß § 6 AGBG (heute § 306 BGB) an ihre Stelle eine inhaltsgleiche Rechtsvorschrift treten würde.
Ob tatsächlich, hielte die Ziffer 2.2, S. 2 der Darlehensverträge einer Inhaltskontrolle nicht stand, die Regelung in Ziffer 5.3.2 der ModInstR an die Stelle dieser unwirksamen Klausel treten würde, erscheint jedoch zumindest fraglich. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, könnte insofern durchaus von Bedeutung sein, dass es sich bei Ziff. 5.3.2 der ModInstR nicht um ein Gesetz im materiellen Sinne handelt, sondern lediglich um eine Verwaltungsvorschrift, die keine Außenwirkung entfaltet. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Beklagte aufgrund einer antizipierten Verwaltungspraxis aus Gründen des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch im Außenverhältnis an die einschlägigen Verwaltungsvorschriften gebunden war und ihr daher aus diesem Grund kein rechtlich relevanter Gestaltungsspielraum verblieb. Diesem Gesichtspunkt wird mit dem VG Karlsruhe (Urteil vom 11.08.2016 – 3 K 2786/15 – Rn. 69) entgegenzuhalten sein, dass eine Bank auch bei der Gewährung öffentlich geförderter Darlehen weder aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz noch aus dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung eine Befugnis dafür herleiten kann, ihren Kunden Verwaltungskostenbeiträge aufzuerlegen, die eine unangemessene Benachteiligung ihrer Vertragspartner darstellen würden oder aus anderen Gründen rechtlich zu missbilligen wären. Die Unwirksamkeit einer solchen Vertragsklausel vorausgesetzt, wäre die Bank vielmehr gehalten, ihre Verwaltungspraxis zu ändern und der Rechtsordnung anzupassen.
Andererseits verkennt der Senat nicht, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass auch eine Verwaltungsvorschrift als Rechtsvorschrift im Sinne des § 8 ABGB (§ 307 Abs. 3 S. 1 BGB) in Betracht kommt und einer Inhaltkontrolle einer auf Basis dieser Verwaltungsvorschrift vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingung entgegenstehen kann. Dies hat der BGH etwa für eine einer Arbeitsanweisung des Bundesministers der Finanzen folgende Sanktionsklausel betreffend Rangrücktrittsvereinbarungen im Rahmen von § 16 Abs. 3 DMBilG bejaht (BGH Urteil vom 08.12.1998 – XI ZR 305/97). Ebenso erscheint es durchaus erwägenswert, ob mit dem VG Karlsruhe (Urteil vom 11.08.2016 – 3 K 2786/15 – Rn. 71 ff.) die Bestandskraft des dem Darlehensvertrag zugrunde liegenden Bewilligungsbescheides, der auch die Bedingungen der Förderung umfasst, zur Folge hat, dass den Klägern ein Berufen auf die Unangemessenheit der Darlehensbedingungen verwehrt ist.
Einer abschließenden Entscheidung dieser Fragen bedarf es jedoch schon deshalb nicht, weil die Regelung in Ziffer 2.2, S. 2 der Darlehensverträge aus anderen Gründen nicht der Inhaltskontrolle unterliegt.
bbb) Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei der Klausel in Ziffer 2.2, S. 2 nicht um eine Preisnebenabrede, sondern um eine der Inhaltskontrolle entzogene Preishauptabrede.
Unter von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Bestimmungen im Sinne des § 8 AGBG (heute: 307 Abs. 3 S. 1 BGB) fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung, noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung (BGH Urteil vom 16.02.2016 - XI ZR 454/14 – Rn. 23). Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr. des BGH vgl. nur: Urteil vom 13.05.2014 – XI ZR 405/12 – Rn. 24 Urteil vom 16.02.2016 - XI ZR 454/14 – Rn. 23 jeweils m.w.N). Ob es sich bei der zu beurteilenden Klausel um eine kontrollfähige Preisnebenabrede handelt, ist anhand der Auslegung der Klausel zu ermitteln. Die Auslegung hat sich, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (BGH Urteil vom 13.05.2014 - XI ZR 405/12 - und BGH Urteil vom 13.05.2014 - XI ZR 170/13). Zweifel im Rahmen der Auslegung gehen gemäß § 305 c Abs. 2 BGB regelmäßig zu Lasten des Verwenders.
Maßstab für diese Auslegung sind bei einem Gelddarlehen die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptleistungspflichten, die sich aus § 488 BGB ergeben. Danach ist der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zu überlassen, wobei der Darlehensnehmer während der Zeit der Mittelüberlassung einen geschuldeten Zins zu zahlen hat. Der Zins stellt daher die konkrete Gegenleistung für die Nutzung des Darlehens dar. Zins im Rechtssinne ist jedoch lediglich die nach der Laufzeit des Darlehens bemessene, gewinn- und umsatzabhängige Vergütung für die Möglichkeit des Gebrauchs des auf Zeit überlassenen Kapitals. In der konkreten Ausgestaltung seines Preisgefüges ist der Klauselverwender/Darlehensgeber jedoch frei. Er kann seine Leistung entweder zu einem Pauschalpreis anbieten oder den Preis in mehrere Preisbestandteile oder Teilentgelte aufteilen. Anerkannt ist insoweit, dass der Darlehensgeber auch zinsähnliche (Teil-)Entgelte für die zeitweilige Kapitalnutzung erheben kann (BGH Urteil vom 13.05.2014 - XI ZR 405/12 – Rn. 42 BGH Urteil vom 13.05.2014 - XI ZR 170/13 – Rn. 51). In Abgrenzung zu den Darlehensnebenkosten ist ein Teilentgelt dann zinsähnlich, wenn sich das Kreditinstitut die Überlassung des Darlehenskapitals laufzeitabhängig vergüten lässt. Denn konstitutives Merkmal für die Einordnung einer Vergütung als derartiges Teilentgelt ist, dass die Vergütung ebenso wie der Zins selbst zugleich laufzeitabhängiges Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Nutzung des Kapitals ist (BGH Urteil vom 13.05.2014 - XI ZR 405/12 – Rn. 43; BGH Urteil vom 13.05.2014 - XI ZR 170/13 – Rn. 52).
Danach ist die Regelung in Ziffer 2.2., S. 2 über die Verpflichtung zur Zahlung von Verwaltungskostenbeiträgen in Höhe von 0,5 % des jeweiligen Kapitals als Gegenleistung für die Kapitalnutzung im Sinne eines zinsähnlichen (Teil-)Entgelts auszulegen. Diese Verwaltungskostenbeiträge von 0,5 % p.a. – ob für den bei Auszahlung der ersten Rate des Darlehenskapitals zu zahlenden Verwaltungskostenbeitrag von 1 % gemäß Ziffer 2.2 S. 1 der Darlehensverträge etwas anderes gilt, ist nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung - waren laufzeitabhängig zu zahlen. Sie waren mithin dem Grunde und der Höhe nach von der Überlassung der Darlehensvaluta und ihrer Dauer abhängig. Insoweit unterscheidet sich die streitgegenständliche Regelung in Ziffer 2.2., S. 2 von denjenigen, die Gegenstand der Entscheidungen des BGH (Urteil vom 13.05.2014 – z.B. XI ZR 405/12 betreffend Bearbeitungsgebühren „normaler“ Geschäftsbanken; vom 16.02.2016 - z.B. XI ZR 454/14 und vom 16.07.2016 – z.B. XI ZR 101/16 betreffend Bearbeitungsgebühren bei KfW-Förderkrediten sowie (nach der bislang allein vorliegenden Presseerklärung vom 08.11.2016 – XI ZR 552/15 betreffend „Darlehensgebühren“ von Bausparkassen) waren, da die dort in Rede stehenden Gebühren jeweils laufzeitunabhängig zu zahlen waren und schon deshalb kein Entgelt für die Kapitalnutzung darstellen. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass Ziffer 2 der Darlehensverträge zwischen Zinsen (Ziffer 2.1.) und Verwaltungskostenbeiträgen (Ziffer 2.2) unterscheidet und die Verwaltungskostenbeiträge nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten gerade der Bearbeitung und Verwaltung des Förderdarlehens sowie der Fördermittel dienen sollten. Wie das Landgericht Düsseldorf Urteil vom 06.11.2014 - 1-16 U 202/13 - 16 U 202/13 – Rn. 36) zutreffend ausgeführt hat, beruht die Rechtsprechung des BGH zur Kontrollfähigkeit laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte gerade darauf, dass nach dem gesetzlichen Leitbild der Zins gerade auch Bearbeitungs- und Verwaltungskosten eines Darlehens abdecken soll. Unter diesem Gesichtspunkt stellt sich die Unterscheidung zwischen dem Zins von 3 % p.a. und den laufzeitabhängigen Verwaltungskostenbeiträgen von 0,5 % p.a. lediglich als Klarstellung verschiedener Bestandteile des Preises für die Überlassung des Darlehenskapitals dar. Auch die Vertragssystematik spricht aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers für die Annahme eines zinsähnlichen Teilentgelts. Ziffer 2 des Darlehensvertrages steht unter Überschrift „Darlehenskonditionen", regelt mithin die Gegenleistung für das hingegebene Darlehen. Diese setzt sich zum einen aus den nach Ziffer 2.1. abzuführenden Zinsen und zum anderen aus den nach Ziffer 2.2. zu zahlenden Verwaltungskostenbeiträgen zusammen, die, soweit die laufzeitabhängig zu zahlenden Verwaltungskostenbeiträge in Rede stehen, gemäß Ziffer 2.3. jeweils denselben Fälligkeitsregelungen und Konsequenzen für den Fall der Nichtzahlung bei Fälligkeit unterworfen sind.
Darauf, ob die Darlehen aus Mitteln des Landes Brandenburg oder aus eigenen, ihr als Anstalt des öffentlichen Rechts mit der Aufgabe der Vergabe von Fördermitteln durch das Land Brandenburg zur Verfügung gestellten, Mitteln der Beklagten gewährt wurden oder darauf, ob die Beklagte die Tilgungsleistungen und/oder Zinsen anders als die Verwaltungskostenbeiträge an das Land Brandenburg abführen musste, kommt es dagegen für die Frage der Auslegung als Preishaupt- oder Preisnebenabrede nicht entscheidend an.
cc) Selbst wenn man der vorstehend erläuterten Auslegung als Preishauptabrede nicht folgen und davon ausgehen wollte, dass es sich bei der Ziffer 2.2., S. 2 der Darlehensverträge um eine kontrollfähige Preisnebenabrede handelt, so hält die Klausel jedenfalls einer Inhaltskontrolle stand, da die Kläger durch sie nicht unangemessen i.S.d. § 9 AGBG (heute 307 BGB) benachteiligt werden.
Unterstellt, es handelte sich um eine von der gesetzlichen Regelung in § 488 Abs. 1 S. 2 BGB abweichende Regelung im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 BGB (heute § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), wie der BGH dies für Klauseln betreffend die Verpflichtung zur Zahlung von laufzeitunabhängiger Bearbeitungsgebühren mit überzeugender Begründung angenommen hat, wäre eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners zwar indiziert; diese Vermutung wird jedoch widerlegt, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild auf Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist (BGH Urteil vom 14.01.2014 - XI ZR 355/12 – Rn. 45; BGH Urteil vom 05.07.2016 - XI ZR 101/16 – Rn. 23).
Die danach vorzunehmende Interessenabwägung führt – wie der Senat im Verhandlungstermin am 19.10.2016 ausführlich erläutert hat - zu dem Ergebnis, dass die Darlehensnehmer bei der gebotenen Gesamtbetrachtung durch die Erhebung der Verwaltungskostenbeiträge bei der Gewährung von Förderdarlehen unter der Bedingungen der streitgegenständlichen Darlehen vom 21.09.1993 und 22./27.09.1994 nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wurden. Entgegen der Auffassung der Kläger ist aus den bereits unter 2.1c) ausgeführten Gründen für die Interessenabwägung auf die Bedingungen zum Zeitpunkt der ursprünglichen Darlehensgewährungen und nicht auf den Zeitpunkt ihres Eintritts in die Verträge im Jahr 2004 abzustellen.
Bei der danach vorzunehmenden Abwägung ist im Rahmen von Förderdarlehen maßgeblich zu berücksichtigen, dass es sich hierbei nicht um einen Kredit handelt, der nach den Bedingungen des Kapitalmarktes vergeben wurde, sondern um die zweckgebundene Gewährung besonders günstiger Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele (vgl. dazu auch: BGH Urteil vom 19.10.1993 - XI ZR 49/93). Die Gewährung von Förderdarlehen dient von vornherein nicht der Verfolgung eigenwirtschaftlicher Interessen des Kreditgebers, sondern beruht auf dem staatlichen Auftrag, finanzielle Fördermaßnahmen durchzuführen. In den wirtschaftlichen Vorteilen eines solchen Förderdarlehens gegenüber Krediten zu Marktbedingungen geht bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung eine nach den Förderbedingungen zu erhebende, laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr auf (BGH Urteil vom 16.02.2016 - XI ZR 454/14). Insoweit gilt für die Beklagte als … Bank nichts anderes als für andere Banken, die – sei es unmittelbar durch Abschluss von Darlehensverträgen mit den Subventionsempfängern oder sei es im sog. Hausbankmodell durch die Gewährung von Darlehen an andere Kreditinstitute, die als Hausbanken ihrerseits Darlehensverträge mit den Subventionsempfängern schließen - öffentliche Fördermittel auf der Basis von Darlehensverträgen vergeben.
Berücksichtigt man die vorgenannten Umstände, so stehen den durch die Verpflichtung der Darlehensnehmer zur Zahlung eines laufzeitabhängigen Verwaltungskostenbeitrages von 0,5 % des jeweiligen Darlehenskapitals begründeten Nachteilen erhebliche, diese Nachteile weit überwiegende Vorteile gegenüber. Diese ergeben sich vor allem aus dem Umstand, dass die Darlehenssumme mit lediglich 3 % p.a. verzinst wurde und die Tilgungsrate bei 1 % p.a. zuzüglich der durch die Tilgung ersparten Zinsen lag. Im Vergleich hierzu lag der Durchschnittszinssatz bei Festzinsen auf 10 Jahre im September 1993 bei 7,56 % (Deutsche Bundesbank Zinsstatistik Zeitreihe SU0046). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass für die Darlehen keine Laufzeit festgelegt wurde, was auf dem Kapitalmarkt regelmäßig dazu führt, dass sich der Zinssatz erhöht. Darüber hinaus bestand für die Darlehensnehmer wegen des laufzeitunabhängigen Darlehens nach der Ziffer 7 der Verträge vom 21.09.1993 und vom 22./27.09.1994 jederzeit die Möglichkeit, die Darlehenssumme – ohne Vorfälligkeitsentschädigung - zurückzuzahlen, wovon die Kläger im April/Mai 2016 auch Gebrauch machten. Auch die Tilgungsrate von 1 % p.a. ist allgemein üblich und entspricht keinem überdurchschnittlich hohen Tilgungssatz, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Tilgung sogar für ein Jahr, gerechnet nach der ersten Auszahlung, ausgesetzt war. Diese Darlehensbedingungen bot die Beklagte nicht aufgrund eigener kalkulatorischer Erwägungen im Rahmen ihrer Interessen als gewerblich tätiges Kreditinstitut. Die Beklagte setzte vielmehr durch diese Vereinbarung die ihr vorgegebenen Förderbedingungen des Landes Brandenburgs (§ 44 Abs. 1 S. 2 LHO Brandenburg i.V.m. Ziffer 5.4.3. der ModInsR 03.02.1993) um, auf denen die Bewilligung der Darlehensmittel beruhte. Darauf, ob die Verwaltungskostenbeiträge über die Beklagte an das Land Brandenburg „durchgeleitet" wurden, wie dies im Verhältnis zwischen einer Hausbank und der KfW bei Förderdarlehen aus Bundesmitteln der Fall sein mag, oder ob diese bei der Beklagten verbleiben, kommt es danach auch im Rahmen der Interessenabwägung nicht entscheidend an.
Dagegen, dass der Verpflichtung zur Zahlung laufzeitabhängiger Verwaltungskosten in Höhe von 0,5 % der jeweiligen Darlehensrestschuld erhebliche Vorteile der Darlehensnehmer gegenüberstehen, spricht auch nicht, dass die … Bank ausweislich des von den Klägern vorgelegten Jahresabschlusses für 2012 insgesamt Gewinne erzielt. Dies lässt insbesondere nicht den Schluss zu, dass die Beklagte bei der Vereinbarung von Verwaltungskostenbeiträgen im Rahmen der Ausreichung von mit Mitteln des Landes Brandenburg geförderten Darlehen unmittelbar eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt, die sie gegen die Interessen der Darlehensnehmer durchsetzt.
2. Steht den Klägern danach ein Anspruch auf Rückzahlung der an die Beklagte geleisteten Verwaltungskostenbeiträge nicht zu, sind auch die weiteren Ansprüche auf Nutzungsersatz oder Verzugszinsen nicht begründet.
III.
2. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO). Wie unter 1. im Einzelnen erläutert, folgt der Senat in sämtlichen tragenden Erwägungen der Entscheidung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Allein aufgrund des Umstandes, dass nach dem Vortrag der Kläger am Landgericht Potsdam gegen die hiesige Beklagte noch eine Mehrzahl gleichgelagerter Verfahren anhängig sein mag, ist die Zulassung der Revision weder unter dem Gesichtspunkt grundsätzlicher Bedeutung, noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.667,21 € festgesetzt. Der geltend gemachte Anspruch auf Nutzungswertersatz bleibt als Nebenforderung im Sinne der §§ 48 GKG, 4 ZPO außer Ansatz.