Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2017
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 04.04.2017 – 10 WF 19/16
2. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2017:0404.10WF19.16.00
Tenor§
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 25. November 2015 wird, soweit der Beschwerde des Antragstellers nicht durch Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 27. April 2016 abgeholfen wurde, aufgehoben.
2. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
3. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe§
1.
Die sofortige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Dem Antragsteller kann Verfahrenskostenhilfe, soweit er monatlichen Unterhalt in Höhe von 247 € ab September 2016 begehrt, nicht versagt werden.
Der Antragsgegner ist nach der im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung gemäß § 1610 Abs. 2 BGB verpflichtet, sich entsprechend seinen Einkommensverhältnissen an der Finanzierung der von dem Antragsteller im September 2016 aufgenommenen Ausbildung zu beteiligen. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller bereits Ausbildungen begonnen, aber nicht beendet hat. Zwar trifft den Antragsteller eine Ausbildungsobliegenheit, die der Verpflichtung der Eltern, ihm eine angemessene Ausbildung zu finanzieren, gegenübersteht (vgl. hierzu Klinkhammer in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 2 Rn. 77). Dem Antragsteller ist aber aufgrund seines Alters und seiner persönlichen Lebensverhältnisse eine Orientierungsphase zuzubilligen.
Der Unterhaltsantrag eines Kindes, das dem Gericht überzeugend vermitteln kann, es wolle nach etlichen Fehlschlägen endlich eine angemessene Ausbildung beginnen und auch mit Erfolg abschließen, kann kaum noch abgewiesen werden (Klinkhammer in Wendl/Dose, a. a. O. Rn. 93). Die Fehleinschätzung der Begabung geht vielfach mit einem leichteren vorübergehenden Versagen einher. Ist dieses überwunden und erbringt das Kind nunmehr brauchbare Leistungen, werden die Eltern auch eine nicht unerhebliche Verzögerung der Ausbildung hinnehmen müssen (Klinkhammer in Wendl/Dose, a. a. O. Rn. 94).
So liegt der Fall hier. Der Antragsteller hat nach Erlangung des Realschulabschlusses im Alter von 16 Jahren zunächst eine Ausbildung als Kaufmann für Dialogmarketing begonnen, die er im Dezember 2013 aufgegeben hat. Der Antragsteller war noch minderjährig und hat die Trennung vom häuslichen Umfeld als zu früh empfunden. Die Fehleinschätzung seiner Begabung in minderjährigem Alter ist ihm nicht nachteilig zuzurechnen. Der Abbruch der Fachoberschule in Nordhausen im April 2015 war durch den Umzug der Mutter nach Baden-Württemberg bedingt, die der gerade erst volljährig gewordene Antragsteller begleitete. Hierbei sind die schwierigen häuslichen Verhältnisse des Antragstellers zu berücksichtigen, die nach seinem plausiblen Vortrag eine frühere Loslösung vom mütterlichen Haushalt erschwert haben, nämlich die Scheidung der Mutter von dem Mann, den der Antragsteller mehrere Jahre für seinen Vater hielt; das von ihm als Desinteresse erlebte Verhalten des Antragsgegners und die Krebserkrankung der Mutter und Großmutter. Schwierige häusliche Verhältnisse verpflichten die Eltern ausnahmsweise zur Finanzierung einer weiteren Ausbildung, wenn sie sich nachteilig auf die Entwicklung und Ausbildung des Kindes ausgewirkt haben, insbesondere bei einer Verschlechterung der Leistung während der Ausbildung (BGH, FamRZ 2000, 420; FamRZ 2001, 1601).
Die vom Antragsteller am 24.8.2015 aufgenommene und am 15.1.2016 abgebrochene Ausbildung zum Hotelfachangestellten hat sich zwar erneut als Fehlschlag erwiesen. Es war aber die erste Ausbildung, die der Antragsteller im Erwachsenenalter aufgenommen hat, so dass ihm eine Fehleinschätzung seiner Begabung und Neigung nicht mit der Folge eines Verlustes des Unterhaltsanspruchs anzulasten ist. Überdies ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er sich bemüht hat, seine Eltern finanziell möglichst wenig zu belasten und seinen Unterhaltsbedarf selbst gedeckt hat (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2006, 1100, 1103). Ausweislich der vorliegenden Verdienstbescheinigungen (Bl. 140 - 154 d. A.) hat der Antragsteller einen Nettoverdienst von monatlich 542,47 € zuzüglich 11,97 € anteiliges Weihnachtsgeld (71,79 € : 6) zuzüglich 184 € Kindergeld bezogen. Unter Abzug von 5% berufsbedingten Aufwendungen ergibt sich ein Nettoverdienst von 526,72 € + 184 € Kindergeld, mithin 710,72 €. Damit hat der Antragsteller seinen Bedarf, der sich gemäß Ziffer 13.1 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgisches Oberlandesgerichts mit Wirkung ab dem 1.8.2015 auf 670 € und mit Wirkung ab dem 1.1.2016 auf 735 € beläuft, vollständig gedeckt. Da der Antragsteller während der Ausbildung im Ausbildungshaus wohnte und von dem Ausbildungsgehalt monatlich ein Betrag von 120 € für Miete in Abzug gebracht wurde, ist der Bedarf eines nicht im Haushalt eines Elternteils lebenden Kindes anzusetzen (wobei in dem Pauschalbedarf 300 € Miete enthalten sind, der Antragsteller aber nur Mietkosten in Höhe von 120 € hatte).
Der Antragsteller hat belegt, dass er seit dem 12.9.2016 ein Berufskolleg für Sozialpädagogik absolviert mit dem Ziel, in die Fachschule für Sozialpädagogik überzugehen. Der Antragsteller hat bereits vorab in der Zeit vom 1.3.2016 bis 30.6.2016 ein fachspezifisches Praktikum abgeleistet, und dabei nicht nur eine gute Praktikumsbeurteilung erlangt, sondern auch vor Aufnahme des Berufskollegs geprüft, ob diese Fachrichtung seiner Begabung und Neigung entspricht. Wie sich nun nach Vorlage des Zeugnisses der … Schule Karlsruhe zeigt, erzielt der Antragsteller gute bis sehr gute Ergebnisse.
Der Unterhaltsanspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner ab dem 1.9.2016 berechnet sich wie folgt:
Die Mutter des Antragstellers verfügt über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 1.861 € (3/15 - 2/16 vorläufig fortgeschrieben), der Vater über 1.683 € (7/14 - 6/15 vorläufig fortgeschrieben). Entgegen des Vortrags des Antragstellers verfügt der Antragsgegner ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge (Bl. 55 d. A.) nicht über Zinseinkünfte aus Vermögen. Jeweils bereinigt um 5 % für berufsbedingte Aufwendungen beträgt das Nettoeinkommen der Mutter 1.768 €, das des Vaters 1.599 €. Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern wohnt, beträgt seit dem 1.1.2016 monatlich 735 € (vgl. Ziffer A. 7. der Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2016 und 2017). Hierin sind 300 € für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung enthalten. Ein höherer Bedarf aus dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern (3.367 €) ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle nicht.
Eine angemessene Erhöhung kann aufgrund erhöhter Mietkosten vorgenommen werden. Der Antragsteller trägt zwar eine Warmmiete in Höhe von 380 € vor, belegt sind aber nur 370 € (vgl. Mietvertrag vom 27.9.2015 (Bl. 178 ff d. A.), wobei der Antragsteller offenbar nicht mehr in der …straße 51, sondern inzwischen in der …straße 25 wohnt. Der eventuelle Mehrbedarf durch die Pauschale von 300 € übersteigende Mietkosten kann hier jedoch außen vor bleiben, da auch ohne dessen Berücksichtigung der von dem Antragsteller geltend gemachte Unterhaltsanspruch ab September 2016 in voller Höhe hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Es besteht ein ausbildungsbedingter Mehrbedarf in Höhe von 140 € Schulgeld monatlich (vgl. Hierzu Klinkhammer in Wendl/Dose, a. a. O., § 2 Rn. 530, 532). Somit beläuft sich der Bedarf des Antragstellers auf 735 € zuzüglich 140 €, mithin insgesamt auf 875 €. Der Gesamtbedarf wird teilweise durch das Kindergeld in Höhe von 190 € gedeckt, so dass ein ungedeckter Bedarf von 685 € verbleibt.
Der angemessene Selbsterhalt gegenüber einem volljährigen Kind beträgt 1.300 € (vgl. Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts mit Wirkung zum 1.1.2016 und 1.1.2017, jeweils Ziffer 21.3.1).
Das vergleichbare Einkommen der Mutter beträgt 1.768 € - 1.300 € = 468 €, das des Antragsgegners 1.599 € - 1.300 € = 299 €. Das vergleichbare Einkommen beider Eltern zusammengerechnet ergibt 767 €. Soweit der Antragsgegner behauptet, gegenüber seiner Tochter ebenfalls unterhaltspflichtig zu sein, hat er nicht vorgetragen, in welcher Höhe die angebliche Unterhaltspflicht besteht, und auch nicht belegt, dass er sie gegebenenfalls erfüllt.
Damit ergibt sich folgende Quote:
-Quote der Mutter: 685 € x 468 € : 767 € = 417,97 €
-Quote des Vaters: 685 € x 299 € : 767 € = 266,03 €
(zur Quotenberechnung vgl. Klinkhammer in Wendl/Dose, a. a. O., § 2 Rn. 576).
Geltend macht der Antragsteller 247 € monatlich, so dass in dieser Höhe ab dem 1.9.2016 die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung besteht.
Im Übrigen besteht keine Erfolgsaussicht. Unterhalt verlangen kann der Antragsteller gemäß § 1613 Abs. 1 BGB frühestens ab April 2015, da er den Antragsteller erstmalig mit Schreiben vom 20.4.2015 in Verzug gesetzt hat, wie sich der Anlage K 2 (Bl. 6 d. A.) entnehmen lässt. Dass der Antragsteller im Monat April 2015 noch das Staatliche Berufsschulzentrum …besucht hat, hat er nicht ausreichend vorgetragen, obwohl der Antragsgegner ihn bereits mit Schreiben vom 26.4.2015 (Bl. 6 d. A.) aufgefordert hatte, eine Schul- oder Ausbildungsbestätigung vorzulegen.
Vom 1.5.2015 bis 23.8.2015 und vom 16.1.2016 bis zum 11.9.2016 befand sich der Antragsteller nicht in einer Ausbildung, so dass er auch keinen Unterhaltsanspruch gegen seinen Vater für diese Zeiträume hat.
In der Zeit vom 24.8.2015 bis 15.1.2016 hat der Antragsteller seinen Bedarf selbst gedeckt, wie bereits oben ausgeführt.
2.
Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen, §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 572 Abs. 3 ZPO (vgl. auch FamVerf/Gutjahr, § 1 Rn. 94). Denn das Amtsgericht hat noch keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist, die Kosten der Verfahrensführung selbst aufzubringen, §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1, 115 ZPO.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.