Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2017
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 11.10.2017 – 7 U 237/14
7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2017:1011.7U237.14.00
Tenor§
Die Berufung der Beklagten gegen das am 09.09.2014 verkündete Grundurteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger wegen des zu vollstreckenden Betrages in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Gründe§
I.
Die Beklagte betreibt einen …-Auto-Servicebetrieb. Der Kläger war zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Vorfalls, also in der Zeit vom 23.02.2007 bis zum 26.02.2007 Inhaber eines Kraftfahrzeughandels.
Er übergab der Beklagten im Februar 2007 zwei gebrauchte Fahrzeuge, nämlich den Golf IV R32 mit der Fahrzeugidentnummer WVW… und dem Zulassungsdatum 18.09.2002, Kilometerstand 25.927 km, und den T4 Multivan mit der Fahrzeugidentnummer WV… und dem Zulassungsdatum 03.07.2003, Kilometerstand 82.452 km.
Den T 4 Multivan gab der Kläger am 23.02.2007 in den Gewahrsam der Beklagten. Bezüglich des Golf R32 behauptet die Beklagte, er sei ihr schon zwei Wochen früher zum Zwecke des Verkaufes übergeben worden.
Am 26.02.2007 wurde dem Kläger durch die Beklagte mitgeteilt, dass seine Fahrzeuge nicht mehr an ihn zurückgegeben werden könnten, da diese entwendet worden seien.
Der Kläger hat behauptet, der Golf IV R32 habe einen Wert von 25.000 € und der T4 Multivan einen solchen von 20.000 € gehabt.
Er hat weiter behauptet, er habe die Fahrzeuge der Klägerin am 23.02.2007 zur Reparatur übergeben und mit der Beklagten vereinbart, dass die Fahrzeuge in der Nacht nicht auf dem offenen Betriebsgelände der Beklagten, sondern in den Werkstatthallen der Beklagten abgestellt würden. Dies sei jedoch nicht geschehen.
Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 15.06.2012 keinen Antrag gestellt hat, hat das Landgericht auf Antrag der Beklagten in der Sitzung ein Versäumnisurteil verkündet, mit dem die Klage abgewiesen worden ist. Nach Zustellung des Versäumnisurteils vom 03.07.2012 ist am 16.07.2012 bei dem Landgericht der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil eingegangen.
Der Kläger hat beantragt,
unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 15.06.2012
1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 45.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2011 zu zahlen,
2.
die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte … in Höhe von 1.530,53 € freizustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte hat behauptet, die Fahrzeuge seien bei ihr zum Zwecke des Verkaufs abgestellt worden. Die Vereinbarung der Parteien habe die Regelung beinhaltet, dass der Kläger als Auftraggeber für eine ordnungsgemäße Versicherung der Fahrzeuge verantwortlich sei und für das Risiko eines Diebstahls selber hafte.
Die Beklagte hat die Aktivlegitimation des Klägers bestritten. Sie hat weiterhin geltend gemacht, die Fahrzeuge seien von ihrem Betriebsgelände entwendet worden. Ihr sei deshalb keine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen. Die Fahrzeuge seien verschlossen gewesen und hätten über elektronische Wegfahrsperren verfügt. Die Schlüssel für die Fahrzeuge hätten sich im Tresor im Gebäude der Beklagten befunden. Das Betriebsgelände sei zudem vollständig eingezäunt. Schäden im Bereich der Umzäunung seien zum Zeitpunkt des Verschwindens der Fahrzeuge nicht feststellbar gewesen. Das Eingangstor und sämtliche Tore und Türen seien verschlossen gewesen.
Den Verlust der Fahrzeuge habe ihr Mitarbeiter H… K… am 26.02.2007 festgestellt. Ebenso sei an diesem Tage eine Beschädigung des hölzernen Eingangstores festgestellt worden.
Die Beklagte hat außerdem die Angaben des Klägers zum Wert der in Rede stehenden Fahrzeuge zur Zeit des behaupteten Diebstahls bestritten.
Die Beklagte hat ferner vorgetragen, ihre Haftpflichtversicherung habe die Regulierung abgelehnt, da es Hinweise auf einen versuchten Versicherungsbetrug gegeben habe. So seien Spuren an Schlüsseln festgestellt worden, die darauf hindeuten würden, dass Nachschlüssel gefertigt worden seien.
Die Beklagte hat schließlich die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K… und L….
Das Landgericht hat am 09.09.2014 ein Grundurteil erlassen, mit dem es unter Aufhebung des zuvor verkündeten Versäumnisurteils vom 15.06.2012 die Klage bezüglich des Klageantrages zu 1. für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt hat. Der Anspruch des Klägers auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten gemäß dem Klageantrag zu 2. sei ebenfalls nach Maßgabe der im Beitragsverfahren festzustellenden Forderungen dem Grunde nach gerechtfertigt.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagte hafte dem Kläger dem Grunde nach auf Schadensersatz gemäß §§ 280, 281 BGB. Es könne dahinstehen, ob die Fahrzeuge aufgrund von Reparaturaufträgen oder im Rahmen von Kommissionsgeschäften auf das Grundstück der Beklagten verbracht worden seien. Die Beklagte sei jedenfalls verpflichtet gewesen, die Fahrzeuge auf Verlangen des Klägers herauszugeben. Dieser Pflicht sei sie nicht nachgekommen. Ein Haftungsausschluss zugunsten der Beklagten liege nicht vor. Die Beklagte habe einen solchen Haftungsausschluss weder hinreichend dargetan noch bewiesen. Sie hat insbesondere weder bewiesen, dass ihr die streitgegenständlichen Fahrzeuge aufgrund eines Diebstahls abhandengekommen seien, noch dass sie die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen durchgeführt hätte, um einen solchen Diebstahl zu verhindern.
Der Kläger sei hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Schadensersatzansprüche auch aktivlegitimiert. Darauf, ob der Kläger Eigentümer der Fahrzeuge gewesen sei, komme es nicht an.
Die Ansprüche des Klägers seien auch nicht verjährt.
Das am 09.09.2014 verkündete Grundurteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin ist der Beklagten am 07.10.2014 zugestellt worden.
Die Beklagte hat gegen das Grundurteil am 06.11.2014 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 08.01.2015 am 07.01.2015 begründet hat.
Mit der Berufung macht die Beklagte geltend, das Landgericht habe die von ihr erhobene Einrede der Verjährung zu Unrecht für nicht erheblich gehalten. Es habe unberücksichtigt gelassen, dass in dem verfahrenseinleitenden Mahnbescheid der Streitgegenstand unzureichend bestimmt worden sei. Weiterhin habe das Landgericht zu Unrecht die fehlende Aktivlegitimation des Klägers unbeachtet gelassen.
Im Falle der Beiziehung der Ermittlungsakten anlässlich der Diebstahlsanzeige und deren Verwertung hätte das Landgericht erkennen müssen, dass von einem treuwidrigen Verhalten des Klägers auszugehen sei.
Die Beklagte beantragt,
das am 09.09.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der Einzelheiten des Vortrages der Parteien wird auf die von ihnen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen in den mündlichen Verhandlungen vom 01.06.2016 (Bl. 363 d.A.) und vom 19.07.2017 (Bl. 411 d.A.) durch Vernehmung der Zeugen B… Sc… und D… S…. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der beiden mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.
Die Klage ist, wie vom Landgericht erkannt, dem Grunde nach gerechtfertigt.
Die streitgegenständlichen Fahrzeuge befanden sich zur Zeit des Eintritts des von der Beklagten behaupteten Diebstahls aufgrund eines Werkvertrages der Parteien im Gewahrsam der Beklagten. Dies ist vom Kläger durchgehend so vorgetragen worden. Das diesbezügliche schriftsätzliche Bestreiten der Beklagten ist in Bezug auf den in Streit stehenden Golf IV R32 nicht erheblich, nachdem ihr Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 08.07.2014 ausführte, der Golf habe zunächst in … bei der Autozentrum … GmbH gestanden (Bl. 248 d. A.). Das Fahrzeug habe im Rahmen einer schon längerfristigen Zusammenarbeit der Autozentrum … GmbH mit dem Kläger verkauft werden sollen. Nachdem sich der Golf dort zwei oder auch vier Wochen befunden habe, habe er – damals noch als Mitarbeiter der Autozentrum … GmbH – das Fahrzeug im Februar 2007 durch den Zeugen L… nach V… – also zur Beklagten – bringen lassen. Es sei um die Reparatur des Fahrzeugs bzw. dessen Verkauf gegangen. Das habe auch mit der Insolvenz in … zusammengehangen. Da es da Probleme gegeben habe, seien Reparaturen in V… gemacht worden.
Diese Einlassung des Geschäftsführers der Beklagten findet eine Bestätigung in der Erteilung des handschriftlichen Reparaturauftrages vom Abend des 23.02.2007 (Bl. 48 d. A.), der von dem Zeugen L… für die Autozentrum … GmbH bzw. im Einvernehmen mit dem Kläger und dem Zeugen K… für die Beklagte unterzeichnet wurde. Der vom Landgericht in der mündlichen Verhandlung am 11.06.2013 vernommene Zeuge L… hat seine Unterschrift auf der Kopie des Reparaturauftrages identifiziert (Bl. 213 d. A.).
Der Geschäftsführer der Beklagten hat zwar bekundet, es sei auch um „den Verkauf“ gegangen. Diese Äußerung korrespondiert mit der von der Beklagten vorgelegten Kopie einer Vereinbarung vom 23.02.2007 bezüglich des Golf IV R32, die jedoch den Abschluss eines Reparaturvertrages der Parteien am nämlichen Tage nicht in Frage stellt, weil der Kläger die Vereinbarung nicht, wie von der Beklagten vorgesehen, seinerseits unterschrieben hat (Bl. 67 d. A.). Der Kläger hatte auch keine Kenntnis von dem von der Beklagten vorgelegten Entwurf, da er das Fahrzeug nicht selbst zur Beklagten verbrachte. Dies geschah vielmehr auf Veranlassung der Autozentrum … GmbH durch den Zeugen L…. Der Golf wurde nach den Angaben des Zeugen L… bei seiner Vernehmung am 11.06.2013 mindestens einen Tag vor der Erstellung des Entwurfs der Vereinbarung vom 23.02.2007 zur Beklagten überführt.
Der Golf befand sich zunächst bei der Autozentrum … GmbH, vermutlich auf der Grundlage eines Kommissionsvertrages, der im Verhältnis der Parteien jedoch keine Bedeutung haben kann.
Hinsichtlich des T 4 Multivan lässt sich ebenfalls kein Kommissionsvertrag der Parteien feststellen.
Der Geschäftsführer der Beklagten hat in seiner Anhörung durch das Landgericht am 08.07.2014 mitgeteilt, soweit er sich daran erinnere, habe er mit dem Kläger telefoniert. Der Kläger habe die Absicht geäußert, das Fahrzeug zu verkaufen. Vorher habe es noch mal durchgecheckt werden sollen. Deshalb sei besprochen worden, dass der Kläger mit dem Fahrzeug „gar nicht erst nach … kommt, sondern gleich nach V…“. Der T 4 Multivan habe erst in Stand gesetzt werden und dann ein Preis festgelegt werden (Bl. 249 d. A.). Diese Aussage des Geschäftsführers der Beklagten lässt den Schluss zu, dass die Parteien am 23.02.2007 einen Werkvertrag und keinen Kommissionsvertrag schlossen. Es ging dem Kläger zunächst nur um die Instandsetzung des T 4. Erst in der Folge sollte dann über die Preisgestaltung für die Veräußerung des Fahrzeugs in Kommission durch die Beklagte verhandelt werden. Deshalb schlossen die Parteien, vertreten durch die Zeugen L… für den Kläger und K… für die Beklagte, am Abend des 23.02.2007einen weiteren Werkvertrag über die Reparatur des T 4 Multivan (Bl. 47 d. A.).
Der vom Landgericht in der mündlichen Verhandlung am 11.06.2013 vernommene Zeuge L… hat seine Unterschrift auf der Kopie des Reparaturauftrages wiedererkannt (Bl. 213 d. A.).
Da sich die Fahrzeuge mithin aufgrund von Werkverträgen auf dem Betriebsgrundstück der Beklagten befanden, kommt es für den vom Kläger verfolgten Schadensersatzanspruch darauf an, ob er Eigentümer der Fahrzeuge war. Die sich aus einem Werkvertrag ergebenden Schutzpflichten des Werkunternehmers knüpfen an das Eigentum des Bestellers an (BGH, Urteil vom 23.09.1982 – VII ZR 82/82 –, Rn. 6, juris).
Schutzpflichten des Werkunternehmers gegenüber dem Besteller, der nicht zugleich Eigentümer ist, gelten während der Durchführung des Vertrages, in der Regel aber nicht nach Beendigung der Durchführung (Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 631 Rn. 15). Diese Haftungsverteilung gilt ebenso für die Zeit vor der Durchführung der Reparatur, in dem die Fahrzeuge vom Betriebsgelände der Beklagten verschwanden.
In Rechtsprechung und Schrifttum ist allerdings anerkannt, dass auch nach der eigentlichen Vertragsabwicklung unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gewisse nachvertragliche Handlungs- oder Unterlassungspflichten eingreifen können, damit dem Vertragspartner nicht unverhältnismäßige Schäden entstehen, die mit der vorangegangenen Vertragserfüllung zusammenhängen. Daraus kann sich das Verbot ergeben, dem Gläubiger die durch den Vertrag gewährten Vorteile wieder zu entziehen oder zu schmälern. Es kann sich ferner die Pflicht ergeben, alles zu unterlassen, was den Vertragszweck gefährden oder vereiteln könnte (BGH, Urteil vom 24.10.1989 – XI ZR 8/89 –, Rn. 15 juris). Ob eine solche Pflicht des Werkunternehmers bestand, ist letztlich eine Wertungsfrage, die nach den Umständen des Einzelfalles beantwortet werden muss (BGH a. a. O). Im hier zu entscheidenden Fall besteht für die Annahme einer solchen Pflicht der Beklagten kein Anlass.
Da es also durchaus auf das Eigentum des Klägers an den streitbefangenen Fahrzeugen ankommt, hat der Senat die Vernehmung der vom Kläger hierzu benannten Zeugen Sc… und S… nachgeholt, die nach dem Vortrag des Klägers die in Rede stehenden Fahrzeuge an ihn verkauften.
Als Ergebnis der Beweisaufnahme ist festzustellen, dass der Kläger den Erwerb des Eigentums an dem streitbefangenen VW Golf R32 von dem Zeugen Sc… bewiesen hat und damit für die geltend gemachten Schadensersatzansprüche aktivlegitimiert ist.
Der Kläger hat zwar bezüglich dieses Fahrzeuges keine Fahrzeugpapiere zu den Akten gereicht, obwohl ihm dies für beide Fahrzeuge mit der Ladungsverfügung vom 27.02.2015 aufgegeben worden ist. Ebenso ist der Kaufvertrag für das Fahrzeug VW Golf IV R32 nicht im Original vorgelegt worden.
Der zum Beweis der Übereignung des Golf IV R32 benannte Zeuge B… Sc… hat den Senat jedoch von dem Verkauf und der Übereignung des in Rede stehenden Golfs an den Kläger überzeugen können.
Der Zeuge hat bekundet, sich an den Verkauf des Golf an den Kläger zu einem Preis von 22.000 € zu erinnern. Das wisse er noch genau. Ob über den Preis gehandelt oder verhandelt wurde, könne er nicht sagen. Er sei sich jedenfalls sicher, dass er daran verdient habe. Zu jener Zeit sei er Inhaber einer Cocktailbar gewesen und habe vielleicht ein- bis zweimal im Jahr Kraftfahrzeuge angekauft und verkauft. Seit 2008 betreibe er einen Autohandel anstelle seiner Tätigkeit als Inhaber einer Cocktailbar, da er bei den gelegentlichen An- und Verkäufen von Fahrzeugen bemerkt habe, dass man damit gut Geld verdienen könne. Nunmehr verkaufe er im Jahr durchschnittlich 80 bis 100 Fahrzeuge.
Der Zeuge hat ferner die Kopie des Kaufvertrages zwischen ihm und dem Kläger über den Golf IV R32 (Bl. 46 d.A.) eingesehen und bestätigt, dass sich seine Unterschrift auf dem Vertrag befinde und er sich an den Vertrag erinnere.
Der Senat ist von der Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen Sc… überzeugt. Der Zeuge hat den von ihm wiedergegebenen Sachverhalt lebhaft und mit einer gewissen Begeisterung ob der von ihm bei ersten An- und Verkäufen gemachten Erfahrung guter Gewinnchancen bekundet. Diese Erfahrungen veranlassten ihn nach seiner Aussage, sich dem für ihn neuen und gewinnversprechenden Gewerbe zuzuwenden. Hinsichtlich des Fahrzeugverkaufs an den Kläger, der Gegenstand seiner Vernehmung war, hat er - befragt nach der Preisbildung - geäußert, er könne nicht sagen, ob darüber zwischen ihm und dem Kläger verhandelt worden sei, sei sich aber jedenfalls sicher, dass er „daran verdient“ habe.
Dem Zeugen war noch die Begeisterung über das für ihn gute Geschäft mit dem Kläger anzumerken. Es besteht deshalb kein Anlass zu Zweifeln daran, dass er sich tatsächlich an den beweiserheblichen Verkauf an den Kläger erinnerte.
Es gibt auch keine Umstände in der Aussage des Zeugen oder in seinem Aussageverhalten, die Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit begründeten. Er hat zwar mit dem Kläger vor der Verhandlung gesprochen und konnte deshalb den Verkaufspreis genau angeben. Dieses Gespräch im Vorfeld seiner Vernehmung beeinträchtigt die Glaubwürdigkeit des Zeugen indes nicht, da er es selbst offen gelegt hat.
Hinsichtlich des Fahrzeuges VW T4 „Last Edition“ ist nach Vernehmung des Zeugen S… ebenfalls von einer Aktivlegitimation des Klägers auszugehen. Der Zeuge hat ausgesagt, er sei in der Zeit von 2002 bis 2010 Kfz-Händler für Unfallwagen gewesen. Der Zeuge hat weiter bekundet, das im Beweisbeschluss benannte Fahrzeug im Jahre 2006 plus/minus ein Jahr gehandelt zu haben.
Es habe sich um einen T4 „Last Edition“ gehandelt, dessen Kaufpreis 16.500 € betragen habe. Das müsse sich aus den Verkaufspapieren entnehmen lassen. Er sei sich dessen aber auch „tausendprozentig“ sicher. Der Zeuge hat sodann die vom Kläger vorgelegte Originalrechnung (Bl. 322 d. A.) eingesehen und angegeben, seine Unterschrift bzw. seinen ovalen Geschäftsstempel wiederzuerkennen.
Die Aussage des Zeugen S… war zwar recht knapp. Eine über den sich aus der Rechnung ergebenden Sachverhalt hinausgehende Erinnerung des Zeugen war in Ansehung des Umstandes, dass der Verkauf des Fahrzeuges vor elf Jahren stattfand und der Zeuge zur Zeit des Verkaufs nach seinen Angaben im Jahr etwa 300 Unfallwagen verkaufte, aber auch nicht zu erwarten. Für die Richtigkeit seiner Aussage spricht ferner, dass er den Kläger vorher nicht kannte und – wie er auf Nachfrage mitteilte – im Nachgang keine weitere Geschäftsbeziehung zu ihm hatte. Es handelte sich nach seinen Angaben um eine einmalige Geschäftsbeziehung. Der Zeuge wirkte konzentriert und sachlich, so dass der Senat auch keinen Anlass hatte, an seiner Glaubwürdigkeit zu zweifeln.
Da die Beklagte unstreitig nicht in der Lage war und ist, dem Kläger den Besitz an dem VW T4 „Last Edition“ wieder zu verschaffen, hat sie dem Kläger – wie vom Landgericht erkannt – Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 2 BGB in Höhe des Zeitwertes des Fahrzeugs am 26.02.2007 zu leisten. Die Beklagte traf im Rahmen des Werkauftrages die vertragliche Nebenpflicht, das Eigentum des Klägers an den Fahrzeugen angemessen zu verwahren und vor Verlust zu schützen. Dies ist nicht geschehen, wie sich daraus ergibt, dass die Beklagte keinen Zugriff mehr auf die Fahrzeuge hat.
Welche Sicherungspflichten sich für den Werkunternehmer dem Eigentümer gegenüber jeweils konkret mit dem Werkvertrag ergeben, lässt sich - soweit die Parteien darüber keine besonderen Vereinbarungen getroffen haben - nicht allgemein, sondern nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilen. Was danach erforderlich ist, richtet sich nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte, § 157 BGB (BGH, Urteil vom 23.09.1982 – VII ZR 82/82 –, Rn. 7, juris).
Der Kläger behauptet, es sei bei Abgabe der Fahrzeuge am Abend des 23.02.2007 vereinbart worden, dass die Fahrzeuge über Nacht nicht auf dem offenen Gelände der Beklagten abgestellt werden, sondern in den Werkstatthallen. So sei am Abend des 23.02.2007 auch verfahren worden. Die Beklagte bestreitet diese Sachverhaltsdarstellung indessen. Aus ihrer Einlassung ergibt sich vielmehr, dass sich die Fahrzeuge auf ihrem Betriebsgrundstück befanden. Die Behauptung des Klägers ist indes nicht streitentscheidend. Es kann dahinstehen, ob die unterlassene Unterstellung der Fahrzeuge in der Werkstatthalle der Beklagten zur Nacht einem Diebstahl Vorschub geleistet hat.
Es steht nicht fest, dass ein Diebstahl der Fahrzeuge Ursache für die von der Beklagten geltend gemachte Unmöglichkeit der Rückgabe der Fahrzeuge ist.
Die Tatsache eines Diebstahls ist streitig und kann von der Beklagten, die sie zu ihrer Entlastung geltend macht, nicht bewiesen werden. Der hierzu benannte Zeuge K… kann nur mitteilen, dass das in Rede stehende Fahrzeug am 26.02.2007 nicht mehr auf dem Betriebsgelände der Beklagten stand und ein nicht verschließbares Holztor des Betriebsgeländes geöffnet gewesen sein soll. Einen Diebstahl hat jedoch niemand beobachtet. Auch Spuren eines Diebstahls sind auf dem Betriebsgelände der Beklagten nicht festgestellt worden.
Ein Diebstahl unter Verwendung der Schlüssel wäre nur denkbar, wenn der Dieb zuvor den Tresor der Beklagten geöffnet hätte, um sich in den Besitz der Schlüssel zu bringen. Er hätte weiterhin die elektronischen Wegfahrsperren lösen müssen. Dass es Hinweise für einen Einbruch in die Werkstatt- oder Geschäftsräume der Beklagten und einen Aufbruch des Tresors an dem Wochenende vom 23.02.2007 bis zum 26.02.2007 gab, hat die Beklagte nicht dargetan. Ihr Geschäftsführer hat vor dem Landgericht vielmehr ausgeführt, die Schlüssel seien nach Feststellung des Verschwindens der Fahrzeuge aus dem Tresor geholt worden.
Gegen einen Diebstahl sprechen hingegen weitere von der Beklagten dargelegte Umstände. So soll der Golf IV R32 kein Benzin im Tank gehabt haben. Etwaige Diebe hätten daher Benzin mitführen müssen. Des Weiteren soll die Auspuffanlage des Fahrzeugs sehr laut gewesen sein. Die Überprüfung der Auspuffanlage war Gegenstand des Reparaturauftrages vom 23.02.2007.
Es bleibt also bei einer Beweisfälligkeit der Beklagten für den Diebstahl. Da sie den Diebstahl behauptet, um daraus eine fehlende Verantwortlichkeit ihrerseits für die so begründete Unmöglichkeit einer Rückgabe der Fahrzeuge herzuleiten. Somit kann auch dahinstehen, ob bei Annahme eines Diebstahls der Fahrzeuge ein Haftungsausschluss zugunsten der Beklagten jedenfalls deshalb entfiele, weil die Beklagte nicht alles getan hätte, um Diebstähle zu vermeiden, wie das Landgericht unter Verweis darauf aufgezeigt hat, dass die Beklagte nicht einmal die von ihr selbst schriftsätzlich behaupteten Sicherungsmaßnahmen des Verschlusses sämtlicher Tore und Türen tatsächlich vorgenommen hatte.
Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ohne Erfolg ihren Einwand weiter, sie könne sich jedenfalls auf den Haftungsausschluss gemäß der Vereinbarung der Parteien vom 23.02.2007 berufen. Danach sollte der Auftraggeber, hier der Kläger, für alle mit dem Fahrzeug – im Rubrum der Vereinbarung wird lediglich der Golf IV R32 genannt – in Verbindung stehenden Risiken, auch das eines Diebstahls einzustehen haben. Eine solche Haftungsregelung sollte bei Abschluss eines Kommissionsvertrages der Parteien gelten, der aber, wie vorstehend ausgeführt, nicht zustande gekommen ist. Für den T 4 Multivan wird eine solche Vereinbarung nicht einmal unter Vorlage eines entsprechendes Entwurfes dargetan. Auch für eine mündliche Vereinbarung gibt der Vortrag der Beklagten nichts her.
Die Behauptung der Beklagten, es habe eine Rahmenvereinbarung zwischen der Autozentrum … GmbH und dem Kläger über den Verkauf von Kommissionsfahrzeugen gegeben, die einen entsprechenden Haftungsausschluss zum Gegenstand hatte, ist nicht erheblich, da sie nicht in dem Verhältnis der Beklagten zum Kläger galt. Auch die Aussage des Geschäftsführers der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 08.07.2014 bestätigt keine Rahmenvereinbarung der Parteien für Kommissionsgeschäfte, weil sich der Zeuge offenkundig auf eine Zusammenarbeit der Autozentrum … GmbH mit dem Kläger bezog (Bl. 251 d. A.). So trägt es die Beklagte auf Blatt 4 der Berufungsbegründung gleichfalls vor (Bl. 304 d. A.).
Der Umstand, dass die Autozentrum … GmbH und die Beklagte denselben Geschäftsführer hatten, führte nicht, wie der Geschäftsführer der Beklagten bei seiner Anhörung in erster Instanz äußerte (Bl. 251 d. A.), zu einer Geltung der Rahmenvereinbarung über einen Haftungsausschluss zwischen dem Kläger und der Autozentrum … GmbH im Verhältnis des Klägers zur Beklagten.
Entgegen dem Vortrag der Beklagten gegen Ende der Berufungsbegründung ist der Zeuge K… auch nicht für den Abschluss einer entsprechenden Rahmenvereinbarung zwischen den Parteien benannt worden (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 22.05.2012, Bl. 4).
Der Vortrag der Beklagten kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass eine entsprechende Rahmenvereinbarung wie die zwischen dem Autozentrum … GmbH und dem Kläger nunmehr bereits zwischen der Beklagten und dem Kläger abgeschlossen worden sei. Zum einen wäre das nicht plausibel, da der Geschäftsführer der Beklagten bei seiner Anhörung in erster Instanz die Rechtsauffassung äußerte, der Umstand, dass die Autozentrum … GmbH und die Beklagte denselben Geschäftsführer hatten, führte zu einer Geltung der Rahmenvereinbarung über einen Haftungsausschluss zwischen dem Kläger und der Autozentrum … GmbH im Verhältnis des Klägers zur Beklagten. Ebenso machte dann der Entwurf einer einschlägigen individuellen Vereinbarung vom 23.02.2007 keinen Sinn.
Die Vernehmung des Zeugen M… zum Bestand einer Rahmenvereinbarung zwischen den Parteien ist nicht geboten. Der Zeuge ist im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 08.07.2014 für die Behauptung benannt worden, es gäbe eine Rahmenvereinbarung zwischen der Autozentrum … GmbH und dem Kläger. Er kann nunmehr nicht – wie mit der Berufungsbegründung geschehen – in zweiter Instanz für eine behauptete Rahmenvereinbarung der Parteien mit dem Argument eingeführt werden, das Autozentrum … GmbH sei aufgrund eines Insolvenzverfahrens nicht mehr handlungsfähig gewesen, sodass neue Geschäfte über die Beklagte abgewickelt worden seien, weshalb der Beweisantritt entsprechend zu verstehen sei. Der Erheblichkeit dieses Vorbringens steht § 531 Abs. 1 ZPO entgegen. Ein Grund für die Zulassung des neuen Vortrages im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO ist nicht ersichtlich.
Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht.