Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2017
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 17.10.2017 – 12 U 41/17
12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2017:1017.12U41.17.00
Tenor§
Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 13.02.2017 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Aktenzeichen 2 O 136/16, wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.025,00 € festgesetzt.
Gründe§
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 07.09.2017 Bezug genommen. Die mit Schriftsatz vom 11.10.2017 erfolgte Stellungnahme der Klägerinnen vermag nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage eine anderweitige Beurteilung nicht zu rechtfertigen.
Den Klägerinnen stehen gegen die Beklagten keine Ansprüche aus den §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, §§ 823 ff., 249 ff. BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG zu. Die Klägerinnen haben den gegen die Klägerin zu 1 sprechenden Anscheinsbeweis einer schuldhaften Vorfahrtsverletzung nicht entkräften können, so dass eine Haftung der Beklagten aus der Betriebsgefahr des Lkw hinter dem groben, überwiegenden Verschulden der Klägerin zu 1 vollständig zurücktritt. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen in dem Schriftsatz vom 11.10.2017 entfällt im Streitfall der Anscheinsbeweis nicht dadurch, dass die Klägerinnen behaupten, die Klägerin zu 1 habe sich gemäß § 8 Abs. 2 S. 3 StVO vorsichtig in die Kreuzung hinein getastet. Vielmehr spricht gerade der Umstand, dass es zu einer Berührung der Fahrzeuge gekommen ist, dafür, dass die Klägerin zu 1 den erhöhten Sorgfaltsanforderungen des § 8 Abs. 2 StVO nicht hinreichend nachgekommen ist. Auch erstreckt sich das Vorfahrtsrecht des Beklagten zu 1 auf die gesamte Breite der Fahrbahn, so dass eine Vorfahrtsverletzung selbst dann anzunehmen wäre, wenn der Beklagte zu 1 gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen hätte. Unabhängig davon verbleibt es dabei, dass ein solcher Verstoß des Beklagten zu 1 gegen § 2 Abs. 2 StVO nicht feststeht. Der Schriftsatz der Klägerinnen vom 11.10.2017 zeigt insoweit ebenfalls keine weiteren Anhaltspunkte auf, die gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts sprechen und deshalb eine erneute Tatsachenfeststellung erforderlich machen würden.
Hinsichtlich der Schadenshöhe verbleibt der Senat auch in Anbetracht des Schriftsatzes vom 11.10.2017 bei seiner in dem Hinweisschreiben vom 7.9.2017 zum Ausdruck gekommenen Auffassung, ohne dass es hierauf letztlich entscheidend ankommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.