Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2017
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 08.11.2017 – 4 U 206/16
4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2017:1108.4U206.16.00
Tenor§
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11.10.2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor Ziffer 1 klarstellend wie folgt gefasst wird:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.800,00 € zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2016 Zug um Zug gegen eine schriftliche Abtretungserklärung betreffend sämtliche Rechte, einschließlich gesetzlicher Ansprüche, aus der am 21.02.2006 gezeichneten Beteiligung der Klägerin an der V… KG im Nennwert von 15.000 € (Beteiligungsnummer 80414)
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe§
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung im Wege des Schadensersatzes auf Rückabwicklung einer Beteiligung an der V… KG in Anspruch.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin partiell geschäftsunfähig und damit prozessunfähig sei, denn sie sei durch ihren Vater als bestelltem Betreuer vertreten.
Die Klage sei auch begründet. Anspruchsgrundlage seien entweder §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 1, 249 BGB oder - im Falle der Geschäftsunfähigkeit der Klägerin zum Zeitpunkt der Beitrittserklärung und der Beratungsvertrages mit der Beklagten und der hieraus folgenden Nichtigkeit der beiden Verträge - die §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2, 249 BGB. Da haftungsbegründende Voraussetzungen für beide Alternativen dieselben seien, könne die Frage einer partiellen Geschäftsunfähigkeit offen bleiben.
Die Beklagte sei aufgrund eines Beratungsvertrages bzw. gemäß § 241 Abs. 2 BGB zur anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet gewesen. Die Beklagte selbst sei zunächst von einem Beratervertrag ausgegangen und habe sich in der Klageerwiderung entsprechend verteidigt. So sei von der - aus ihrer Sicht - Erfüllung der "Beratungspflichten" und von "Beratungsgespräch" die Rede gewesen, in dem sie die Klägerin umfassend beraten haben will, bei ihrer Anhörung gab sie an, auch einen weiteren Fonds vorgestellt zu haben. Für die Frage, ob sie im Verhältnis zu Anlegern als Anlageberaterin oder aber Anlagevermittlerin aufgetreten sei, sei auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, nicht im eigenen Namen, sondern für die Fondsgesellschaft gehandelt zu haben, denn sie sei ohne einen Hinweis auf eine etwaige Stellvertretung aufgetreten.
Nach dem Ergebnis der Anhörung stehe fest, dass die Beklagte die Klägerin jedenfalls nicht anlegergerecht beraten habe, weil die empfohlene Anlage weder dem Risikoprofil noch dem Anlageziel entsprochen habe. Mache der Kapitalanleger gegen den Vermittler Schadensersatz mit der Behauptung unrichtig oder unvollständig erteilter Informationen geltend, trage er für die Schlechterfüllung unbeschadet der insoweit bestehenden sekundären Behauptungslast der Gegenseite die Darlegungs- und Beweislast. Dies gelte auch für die nicht rechtzeitige Prospektübergabe.
Hier ergebe sich bereits aus dem Beklagtenvortrag, dass sie ihren Pflichten nachgekommen sei. Weder schriftsätzlich noch in ihrer Anhörung habe sie dargetan, dass die Klägerin ihr in der Rentenversicherung bei der H… angelegtes Sparvermögen nunmehr höchst spekulativ habe anlegen wollen, entsprechend überdurchschnittlich risikobereit gewesen sei und auch einen Totalverlust hingenommen hätte. Sie will um das Anlageinteresse der Klägerin und ihrer Familie gewusst haben, welches dies sei, werde nicht ansatzweise deutlich. Sie könne sich auch nicht darauf berufen, über sämtliche Risiken an Hand des Emissionsprospekts aufgeklärt zu haben und dass ihr gegenüber der Wunsch nach mündelsicherer Anlage mit soliden regelmäßigen Rendite nicht geäußert worden sei. Sie hätte die Klägerin konkret befragen müssen, welche Vorkenntnisse und Erfahrungen sie habe und welche Risiken einzugehen sie bereit sei. Dass sie derart verfahren sei, sei nicht vorgetragen und ergebe sich auch nicht aus dem Informations- und Gesprächsprotokoll. Zugunsten der Beklagten könne unterstellt werden, dass die Klägerin die Unterschrift geleistet, den Prospekt erhalten habe und zwei Gespräche stattgefunden hätten. Der konkrete Ablauf und Inhalt würden indes nicht dargestellt. Dass die Klägerin von sich aus erklärt habe, Interesse an einem Zweitmarktfonds zu haben - wie in dem Protokoll angekreuzt - sei kaum vorstellbar und unrealistisch. Es sei auch nicht substantiiert dargetan, dass die Klägerin bereits zuvor hochspekulative Kapitalanlagen gezeichnet habe. Die Behauptung, sie habe auch eine Risikolebensversicherung vermittelt, habe die Beklagte zurückgezogen. Dass es sich bei der unstreitig vermittelten Lebensversicherung um denselben Anlagetyp wie die streitgegenständliche Fondsbeteiligung gehandelt habe, behaupte die Beklagte selbst nicht; aus dieser habe die Klägerin ab 2030 eine monatlich garantierte Rente von je 41,13 € je eingezahlter 10.000 € Versicherungssumme erhalten sollen. Bei einer Versicherung handle es sich regelmäßig um eine solide, konservative und sicherheitsorientierte Geldanlage. Zu dem vermeintlich am 19.12.2000 des weiteren vermittelten W…fonds …habe die Beklagte trotz Bestreitens der Klägerin nicht weiter vorgetragen und Unterlagen vorgelegt. Letztlich habe auch die Anhörung der Beklagten ergeben, dass sie sich nicht vergewissert habe, ob das Risikoprofil der Beteiligung an dem V…Fonds mit Anlegertyp und Interessen der Klägerin vereinbar sei. Ihre erste Angabe, die Mutter der Klägerin habe eine Absicherung gewollt, habe sie später auf konkrete Frage dahin relativiert, dass die Anlage dem Kapitalaufbau mit möglichst hohen Renditen und nicht der Alterssicherung gedient habe. Dieses Anlageziel werde von der Geldanlage aber nicht gedeckt, denn es bedeute nicht, dass der Anleger auch risikobereit sei und die empfohlene Anlage sei hochspezialisiert - was näher erläutert wird -, hochspekulativ und mit einem Totalverlustrisiko behaftet. Lebensnah betrachtet sei die Klägerin wirtschaftlich gar nicht in der Lage gewesen, ihr Vermögen mit einem derart hohen Risiko zu belasten, es spreche auch nichts dafür, dass sie für eine hohe Rendite ihr Geld habe spekulativ anlegen und die sichere Lebensversicherung verkaufen wollen. Der Beklagtenvortrag, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seien ihr unbekannt, sei pauschal und widersprüchlich, sei ihr doch die infolge frühkindlicher Hirnschädigung bestehende Behinderung, die Erwerbsunfähigkeit und Arbeit in einer Werkstatt für Behinderte bekannt gewesen; es sei offenkundig gewesen, dass der Klägerin nur ein begrenztes finanzielles Budget zur Verfügung gestanden habe und der Substanzerhalt ihres Vermögens habe im Vordergrund stehen müssen. So habe sie gewusst, dass monatliche Zahlungsverpflichtungen von 80 € - 50 € für die Versicherung und 30 € für den Fonds - unter Berücksichtigung ihres Monatseinkommens zu hoch gewesen und 3.000 € für die Anzahlung nicht frei verfügbar gewesen seien; deshalb sei - nach den Angaben der Beklagten - neben dem Factoring der Versicherung auch der Verkauf von Anteilen am A… Fonds erörtert worden. Wenn unter derartigen Umständen der Kunde angebe, er wolle mit der Geldanlage Kapitalaufbau erzielen und seine Ertragserwartungen deutlich über das marktübliche Zinsniveau hinausgehen, spreche die kritiklose Übernahme solcher Anlegervorstellungen für eine unzureichende Befragung des Anlegers und/oder für eine unzureichende Beschäftigung mit den Angaben im Beratungsgespräch.
Überdies hätte der Klägerin selbst dann die Anlage nicht empfohlen werden dürfen, wenn sie nach Erläuterung der Chancen und Risiken anhand des Prospekts erklärt hätte, hohe Risiken, insbesondere auch einen Totalverlust, in Kauf zu nehmen. Denn die Klägerin sei in Anlagesachen nicht nur unerfahren gewesen, sie sei infolge ihrer geistigen Behinderung und kognitiven Störung auch nach dem bei ihrer Anhörung gewonnenen Eindruck nicht mal ansatzweise in der Lage gewesen, Funktionsweise, Komplexität, Vorteile und Risiken zu erfassen und zu verstehen. Danach habe sie eine 100%ig sichere Anlage, den Erhalt des Kapitals und Erwirtschaftung eines attraktiven Zinsertrages zur Erfüllung von Wünschen gewollt und sei von einer Laufzeit von 10 Jahren ausgegangen; aus alledem ergebe sich, dass die Beklagte Anlegerprofil und Anlegertyp nicht hinreichend geprüft und abgeklärt habe.
Die Verletzung der Pflicht zur anlegergerechten Beratung sei für die Anlageentscheidung kausal gewesen; insoweit greife die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens.
Die Pflichtverletzungen seien auch schuldhaft erfolgt; die Beklagte habe sich nicht gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB entlastet. Darauf, dass sie nach der Schulung und den ihr vorliegenden Informationen und Erfahrungen mit den M…-Fonds angenommen habe, es handle sich um eine "gute Anlage", komme es nicht an. Ihre Einlassung, ihr sei nur die körperliche Beeinträchtigung bekannt gewesen, erscheine als Schutzbehauptung. Sie habe wenigstens fahrlässig gehandelt.
Der Höhe nach könne die Klägerin die Erstattung der geleisteten Einlage abzüglich Ausschüttungen von unstreitig 8.800 € Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten aus der Beteiligung verlangen, denn sie sei so zu stellen, als wenn sie die Kapitalanlage nicht erworben hätte. Auch die der Höhe nach nicht zu beanstandenden Rechtsanwaltskosten stellten einen ersatzfähigen Schaden dar. Verzugszinsen in der geltend gemachten Höhe seien berechtigt, denn die Beklagte habe trotz Aufforderung und Fristsetzung zum 10.01.2016 nicht geleistet.
Der Klageantrag zu 2 sei nicht mit der begehrten Freistellung, aber mit dem Ziel die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, die Klägerin von Ansprüchen aus der Beteiligung freizustellen, begründet. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges sei begründet, denn die Beklagte sei seit 10.01.2016 mit der Annahme der Gegenleistung - dem Übertrag der Beteiligung - in Verzug.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt und den Gründungsgesellschaftern - der V… Beteiligung GmbH, H… R… und der V… Treuhandgesellschaft mbH - den Streit verkündet.
Die Beklagte rügt, das Landgericht habe die Frage, ob die Klägerin geschäftsunfähig gewesen sei, nicht offen lassen dürfen. Denn im Falle fehlender Geschäftsfähigkeit sei ein Schaden nicht entstanden. Mit einer Verbindlichkeit sei die Klägerin dann nicht belastet, denn der Beteiligungsvertrag sei nichtig, mithin bestünden keine Verpflichtungen, von denen sie freizustellen sei und keine Rechte, die sie an die Beklagte abtreten könne. Die geleistete Einlage stelle keinen Schaden dar, weil der Klägerin in gleicher Höhe ein Bereicherungsanspruch gegen die Fondsgesellschaft zustünde. Dass dieser, etwa wegen Insolvenz der Fondsgesellschaft, objektiv wertlos sei, werde nicht behauptet.
Das Landgericht habe die Frage der Geschäftsunfähigkeit nicht offen lassen dürfen. Da Fondsbeteiligungen, insbesondere im Ve…-Kapitalmarkt, hochkomplexe, brisante und riskante Rechtsgeschäfte darstellten, bedürfe es beim Anleger eher überdurchschnittlicher Fähigkeiten, um die mit solchen Beteiligungen verbundenen Risiken zu erfassen und nach ihrem Verständnis zu handeln; gerade hierzu sei die Klägerin nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen aber gar nicht in der Lage gewesen. Überdies resultiere hieraus, dass die Beratung nicht ursächlich für den eingetretenen Schaden gewesen sei, denn die Klägerin sei selbst bei versierter, korrekter und umfassender Beratung nicht in der Lage gewesen, die Zusammenhänge zu verstehen.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11.10.2016 die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt mit näheren Ausführungen die angefochtene Entscheidung.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
a) Soweit das Landgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen fehlerhafter Anlageberatung gemäß § 280 Abs. 1 BGB bejaht hat, wird das Urteil mit der Berufung lediglich insoweit angegriffen, als die Beklagte die Ursächlichkeit der fehlerhaften Beratung für den geltend gemachten Schaden mit der Behauptung in Frage stellt, dass die Klägerin aufgrund ihrer intellektuellen Defizite selbst bei versierter, korrekter und umfassender Beratung nicht in der Lage gewesen wäre, die Zusammenhänge zu verstehen.
Dieser Vortrag genügt indes ersichtlich nicht für die Annahme, der Schaden wäre auch bei einem rechtmäßigen Verhalten des Schädigers eingetreten. Der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens ist zwar grundsätzlich - auch bei Aufklärungspflichtverletzungen - beachtlich. Indes behauptet die Beklagte lediglich, die Klägerin habe die "Zusammenhänge" auch bei gehöriger Aufklärung nicht verstanden, sie trägt aber - wie bereits mit Senatsbeschluss vom 27.09.2017 ausgeführt - nicht vor, dass die Klägerin die Anlage gleichwohl gezeichnet und die Beitrittsleitungen gezahlt hätte. Hierfür liegen auch keinerlei Anhaltpunkte vor.
b) Mit den Erwägungen des Landgerichts zur Qualifizierung des - im Falle der Geschäftsfähigkeit der Klägerin - mit der Beklagten geschlossenen Auskunftsvertrages als Anlageberatungsvertrag, zu den einzelnen Pflichtverletzungen, den fehlenden Entlastungsnachweis und der Höhe des Schadens setzt sich die Berufung nicht auseinander.
Hiergegen gibt es, wie im Folgenden ergänzend ausgeführt wird, auch nichts zu erinnern.
2.
Auch mit ihrem Einwand, im Falle der - von ihr weiterhin behaupteten - wenigstens partiellen Geschäftsunfähigkeit der Klägerin sei der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht gegeben, kann die Beklagte nicht durchdringen.
Eine partielle, die hier in Rede stehende Kapitalanlageempfehlung und -zeichnung erfassende, Geschäftsunfähigkeit der Klägerin unterstellt, sind gleichwohl aufgrund der nachstehenden Erwägungen, die bereits im Wesentlichen im Senatsbeschluss vom 27.09.2017 dargelegt wurden und gegen die die Beklagte nichts Erhebliches vorgebracht hat, die vom Landgericht zuerkannten Ansprüche gerechtfertigt. Einer Klärung der von der Beklagten aufgeworfenen Frage der Geschäftsfähigkeit der Klägerin bei Zeichnung der Beteiligung bedarf es daher nicht.
a) Im Fall einer (partiellen) Geschäftsunfähigkeit der Klägerin ist zwar wegen der Nichtigkeit ihrer Willenserklärungen gemäß § 105 Abs. 1 BGB ein Beratungs- oder anderweitiger Auskunftsvertrag mit der Beklagten nicht zustande gekommen. Die infolge fehlerhafter Anlageempfehlung bei der Klägerin eingetretenen Vermögenseinbußen sind indes von der Beklagten nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo zu ersetzen.
Der Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen wegen einer Aufklärungspflichtverletzung setzt einen wirksamen Vertrag (mit dem fehlerhaft Aufklärenden) nicht voraus. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (siehe nur Urteil vom 11.03.1997 - XI ZR 92/96 - Rdnr. 15) entsteht (bereits) mit der Aufnahme von Vertragsverhandlungen ein gesetzliches Schuldverhältnis das nicht vom Zustandekommen eines Vertrages und seiner Wirksamkeit abhängig ist. Der Schutz durch die Grundsätze der culpa in contrahendo ist von der Geschäftsunfähigkeit unabhängig (so Palandt-Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, Einf. v § 104 BGB Rdnr. 6, siehe auch BGH, Urteil vom 19.06.1973 - VI ZR 95/71). An dieser Rechtslage hat sich mit Einführung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes und Normierung der Grundsätze der culpa in contrahendo in § 311 Abs. 2 BGB nichts geändert.
b) Gegen die Erwägungen, aufgrund derer das Landgericht nach Anhörung beider Parteien eine objektiv fehlerhafte - nämlich nicht anlegergerechte - Anlageempfehlung ausgesprochen hat, bringt die Berufung - wie oben ausgeführt - nichts vor. Dagegen gibt es auch nichts zu erinnern.
Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Während der Anlageberater über diese Umstände richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Kunden verständlich zu unterrichten hat, muss die Bewertung und Empfehlung des Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten lediglich ex ante betrachtet vertretbar sein. Das Risiko, dass eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung sich im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger.
aa) Wie das Landgericht zutreffend ausführt, ist vorliegend im Hinblick darauf, dass die Beklagte nach ihren eigenen Angaben die Klägerin tatsächlich beraten haben will - etwa über bestehende Risiken aufgeklärt, zwei Kapitalanlagen vorgestellt, und Empfehlungen zur Anzahlung abgegeben hat - davon auszugehen, dass die Beklagte nicht als bloße Anlagevermittlerin für eine bestimmte Kapitalanlage aufgetreten ist. Sie ist damit über lediglich anpreisende, werbende Aussagen hinausgegangen und hat gegenüber der Klägerin zu erkennen gegeben, verbindliche Auskünfte zu der vorgestellten Kapitalanlage zu machen.
bb) Die Beklagte hat ihrer Aufklärungspflicht nicht durch Übergabe des Prospekts genügt.
Grundsätzlich kann der Anlagevermittler und -berater seiner Aufklärungspflicht durch die Übergabe von Prospektmaterial nachkommen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann.
Ungeachtet der Frage, ob der Prospekt (Anlage K 7, Bl. 45 ff. d.A.) den genannten Anforderungen überhaupt genügt, steht im vorliegenden Fall fest, dass der Prospekt nicht rechtzeitig übergeben wurde. Nach st. Rspr. des Bundesgerichtshofs trägt der Anleger die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete unterlassene oder falsche Risikoaufklärung und damit auch für die nicht rechtzeitige Prospektübergabe (Urteile vom 6. Dezember 2012 – III ZR 66/12 – Rdnr. 16 und vom 31. Oktober 2013 – III ZR 66/13 – Rdnr. 16). Die von der Beklagten behauptete Prospektübergabe am 18.02.2006 - die Klägerin stellt die Übergabe eines Prospektes in Abrede - erfolgte nicht rechtzeitig vor Zeichnung der Beteiligung. Es liegt auf der Hand, dass ein nicht mit diesem Anlagetyp vertrauter Anlageinteressent den 77 Seiten starken Prospekt zu einem Zweitmarkt-Fonds, bei dem - so die Beklagte im Berufungsrechtszug - ein Anleger eher über überdurchschnittliche Fähigkeiten verfügen müsse, um die mit solchen Beteiligungen verbundenen Risiken zu erfassen, nicht innerhalb von zweieinhalb, höchsten 3 Tagen - das Gespräch, an dem der Prospekt übergeben worden sein soll, soll am 18.02.2006 um 14:30 stattgefunden haben und am 21.02.2006 hat die Klägerin die Anlage gezeichnet - gründlich und gewissenhaft durcharbeiten kann.
cc) Ihrer Aufklärungspflicht aus dem Beratervertrag ist die Beklagte jedenfalls deshalb nicht nachgekommen, weil sie der Klägerin - selbst wenn sie zum Zeitpunkt der Beratungsgespräche lediglich von den erheblichen körperlichen Beeinträchtigungen der Klägerin und nicht auch von ihren intellektuellen Defiziten gewusst haben sollte, wie die Beklagte noch im Senatstermin geltend machte - ohne deren Anlageziele zu hinterfragen und unter Missachtung der offensichtlichen Begrenztheit der finanziellen Möglichkeiten und der ebenso offensichtlichen Notwendigkeit des Substanzerhalts ihres Vermögens zu einer höchstspekulativen und erheblich risikobehafteten Fondsbeteiligung geraten und überdies von dem Einsatz der G…-Lebensversicherung, die der Klägerin ab dem 61. Lebensjahr eine (geringe) monatliche Rente garantiert hätte, nicht abgeraten hat.
c) Den der Beklagten nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB obliegenden Entlastungsnachweis hat sie unstreitig nicht geführt.
d) Der Klägerin ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch ein Schaden in Höhe der zuerkannten 8.800 € entstanden.
Nach einer Pflichtverletzung bei Vertragsverhandlungen kann die geschädigte Vertragspartei grundsätzlich nur Ersatz des Vertrauensschadens verlangen (BGH, Urteil vom 19.05.2006 - V ZR 264/05 - Rdnr. 22; BGH Urteil vom 6.06.2000 - IX ZR 394/99). Der Geschädigte ist danach so zu stellen, wie er bei Offenbarung der für seinen späteren - hier nichtigen - Vertragsentschluss maßgeblichen Umstände stünde.
aa) Ohne die hier vorliegenden Aufklärungspflichtverletzungen hätte die Klägerin die Beteiligung an dem Fonds nicht gezeichnet und die - vermeintlich geschuldeten - Anzahlung sowie die monatlichen Ratenzahlungen an die Fondsgesellschaft nicht erbracht.
Zwar liegt in dem vorliegenden Fall bei unterstellter (partieller) Geschäftsunfähigkeit der Klägerin der Vermögensschaden nicht bereits darin, dass sie die Beteiligung an dem Fonds gezeichnet hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind allerdings die Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft auf den Beitritt zu einer Publikumsgesellschaft der vorliegenden Art anwendbar mit der Folge, dass der fehlerhafte Beitritt gewöhnlich als wirksam zu behandeln ist, wenn er in Vollzug gesetzt wurde. Lediglich für die Zukunft können sich die Anleger von der Gesellschaftsbeteiligung lösen. Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft werden indes dort durchbrochen, wo es vorrangige Schutzinteressen gebieten; hierzu zählt auch (und gerade) der Schutz der nicht voll Geschäftsfähigen. Die Rechtsprechung lehnt die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft bei Mitwirkung Minderjähriger und Geschäftsunfähiger sowie bei Verstößen gegen § 134 und § 138 BGB ab, weil die Nichtanwendung der allgemeinen Regeln über Anfechtung und Nichtigkeit zu Ergebnissen führen würde, die mit höherrangigen rechtlich geschützten Interessen der Allgemeinheit nicht vereinbar sind bzw. den nach der Rechtsordnung gebotenen Schutz bestimmter Personengruppen verfehlen. Dem Schutz Geschäftsunfähiger oder nicht voll geschäftsfähiger Personen vor den Folgen ihrer ohne Mitwirkung der gesetzlichen Vertreter geschlossenen Rechtsgeschäfte kommt überwiegendes Gewicht zu, was es rechtfertigt, deren Beitritt den allgemein bürgerlich-rechtlichen Unwirksamkeitsfolgen zu unterstellen (siehe nur BGH, EuGH-Vorlage vom 5.05.2008 - II ZR 292/06 - f.).
Ein Vermögensschaden ist aber dadurch eingetreten, dass die Klägerin die zwar - mangels wirksamen Beitritts zur Fondsgesellschaft - tatsächlich nicht, vermeintlich aber aufgrund des Beitritts geschuldete Anzahlung von 3.000 € und monatliche Raten i.H.v. insgesamt unstreitig 5.500 € geleistet hat.
bb) Das Vorliegen eines Vermögensschadens wird entgegen der noch im Termin vom 11.10.2017 vertretenen Auffassung der Beklagten nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Klägerin in gleicher Höhe ein Bereicherungsanspruch gegen die Fondsgesellschaft zustünde, zu dessen Wertlosigkeit nichts dargetan sei.
Ob ein Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach der sog. Differenzhypothese, also nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne jenes Ereignis ergeben hätte (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1980 - V ZR 160/78; BGHZ (GSZ) 98, 212, 217, jeweils m. w. N.). Hat das schädigende Ereignis neben Nachteilen auch Vorteile erbracht, sind diese nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung anzurechnen, wenn sie adäquat kausal durch das schädigende Ereignis verursacht sind und Vor- und Nachteil bei wertender Betrachtung gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sind.
Dies führt indes bei einem etwaigen Erwerb eines Bereicherungsanspruchs der Klägerin gegen die Fondsgesellschaft in Höhe der an diese geleisteten Zahlungen nicht zum Entfallen des Vermögensschadens. Besteht der infolge des schädigenden Ereignisses entstandene Vorteil in einem Anspruch gegen einen Dritten, ist dieser Anspruch an den Schädiger abzutreten (vgl. BGH, Urteil vom 6.10.1989 - V ZR 223/87 - Rdnr. 22, NJW-RR 1990, 80; Urteil vom 24.04.1990 - VI ZR 110/89 - Rdnr. 24, NJW 1990, 2060). Die Frage, ob und in welchem Umfang ein solcher Anspruch gegen einen Dritten - hier ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beitrittszahlungen gegen die Fondsgesellschaft - tatsächlich besteht, ist indes nicht in dem vorliegenden Rechtsstreit auszutragen. Es ist ein allgemein anerkannter Grundsatz des Schadensersatzrechts, dass der Schädiger den Geschädigten nicht darauf verweisen kann, er habe gegen einen Dritten einen Anspruch, der zum Ausgleich seiner Vermögensbeeinträchtigung führen könnte (BGH, Urteil vom 19.07.2001 - IX ZR 62/00 - Rdnr. 17 mw.w.N.). Nur solche durch das Schadensereignis begründeten Vorteile sind schadensmindernd zu berücksichtigen, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (BGH, Urteil vom 2.12.1993 - IX ZR 241/92, WM 1994, 219). Es wäre nicht angemessen, wenn die Beklagte die Klägerin darauf verweisen könnte, zunächst den mit einem nicht unerheblichen Risiko behafteten Prozess gegen die Fondsgesellschaft zu führen, die bereits mit anwaltlichem Schreiben vom 3.02.2016 (Anlage K 9, Bl. 129 f. d.A.) zu erkennen gegeben hat, dass sie zur Anerkennung bereicherungsrechtlicher Ansprüche nicht bereit und die Geschäftsunfähigkeit der Klägerin in Abrede gestellt hat, und danach einen etwaigen "Ausfall" gegen sie geltend zu machen. Die Klägerin wird durch das Recht, vollen Schadensersatz von der Beklagten zu verlangen, deshalb nicht besser gestellt, weil die Beklagte in entsprechender Anwendung des § 255 BGB Abtretung der Ansprüche aus dem beeinträchtigten Recht verlangen kann.
cc) Ist der von der Klägerin aus der (vermeintlichen) Beteiligung erlangte Vorteil (allein) im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen, ist der hieraus erwachsenen Rechtsfolge mit der landgerichtlichen Tenorierung genügt.
Besteht die Kapitalanlage - wie hier - in der Rechtsposition als Treuhandkommanditist, genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur BGH, Urteil vom 190.07.2012 - XI ZR 272/10 - Rdnr. 11 f.) und des Senats (siehe nur Urteile vom 27.04.2016 - 4 U 11/14 - juris Rdnr. 90, und vom 21.04.2010 - 4 U 84/09 - Ziffer II. 3.), wenn der Geschädigte im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs als Zug um Zug zu gewährende Leistung die Abtretung sämtlicher Rechte aus der Beteiligung bzw. dem Treuhandvertrag anbietet. Denn das Gegenrecht des Schädigers kann sich nur auf die Rechtsposition beziehen, die der geschädigte Kapitalanleger aufgrund der Zeichnung der - mittelbaren oder unmittelbaren - Fondsbeteiligung erworben hat (BGH, Beschluss vom 6.07.2010 - XI ZR 40/09 - Rdnr. 14). Dies gilt auch dann, wenn die Übertragung der Fondsanteile von der Zustimmung Dritter abhängig ist etwaige gesellschaftsrechtliche Schwierigkeiten bei der Übertragung fallen in den Risikobereich der schadensersatzpflichtigen Beklagten und nicht in denjenigen der geschädigten Klägerin.
Diesen Maßgaben hat die Klägerin bereits dadurch Rechnung getragen, dass sie die ihr zustehende Schadensersatzleistung von 8.800 € lediglich Zug-um-Zug gegen "eine schriftliche Abtretungserklärung sämtlicher Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft gemäß Beteiligungsvertrag" verlangt hat. Der Zug-um-Zug-Vorbehalt weist zwar nicht ausdrücklich etwaige gesetzliche Rückgewähransprüche aus § 812 Abs. 1 BGB aus; es kann indes kein Zweifel daran bestehen, dass auch diese Ansprüche von dem Zug-um-Zug-Vorbehalt erfasst waren. Hierfür spricht bereits der Wortlaut, wonach "sämtliche Ansprüche" von der Abtretungserklärung umfasst sind. Es ist überdies weder von der Beklagten dargetan noch aus dem Akteninhalt ersichtlich, dass die Klägerin auch nur irgendeine im Zusammenhang mit der Zeichnung der Beteiligung erworbene Rechtsposition hat behalten und nicht auf die Beklagte übertragen wollen. Entgegen ihrer Darstellung im - nicht nachgelassenen - Schriftsatz vom 18.10.2017 war die Berufung der Beklagten auch nicht "genau" darauf gerichtet, dass auch Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen abgetreten werden; sie hat insbesondere keine (auf den Zug-um-Zug-Vorbehalt) beschränkte Berufung eingelegt, und die Frage der vom Zug-um-Zug-Vorbehalt erfassten Ansprüche ist von ihr erstmals im Senatstermin vom 11.10.2017 aufgeworfen worden.
Der Senat hat die Tenorierung der angefochtenen Entscheidung zur Klarstellung dahin modifiziert, dass nunmehr kein Zweifel mehr daran bestehen kann, dass die von der Abtretungserklärung erfassten Rechte aus der am 21.02.2006 gezeichneten Beteiligung der Klägerin an der V… KG im Nennwert von 15.000 € (Beteiligungsnummer 80414) umfassend sind und gesetzliche Ansprüche mitumfassen.
e) Entgegen der im Senatstermin - und dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 18.10.2017 - vertretenen Auffassung der Beklagten bedurfte es auch nicht in Bezug auf das Feststellungsbegehren (Klageantrag zu 2) weiterer Aufklärungen. Insbesondere war die Klägerin nicht gehalten, anstelle des Antrags auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin von sämtlichen Ansprüchen aus der gezeichneten Beteiligung freizustellen, im Wege der Leistungsklage einen ihr etwa zustehenden Freistellungsanspruch geltend zu machen.
Das Feststellungsinteresse fehlt grundsätzlich dann, wenn ein Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann. Wie jede Leistungsklage unterliegt aber auch die Freistellungsklage dem Gebot ausreichender Bestimmtheit des Klageantrags im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Geht es um die Freistellung von einer auf Geldleistung gerichteten Verbindlichkeit, so setzt der Freistellungsantrag die bestimmte Angabe von Grund und Höhe der Schuld voraus, von der freigestellt zu werden der Kläger begehrt (BGH, siehe nur Urteil vom 4.06.1996 - VI ZR 123/95 - juris Rdnr. 12 m.w.N.). Nur wenn von der Klägerin eine in diesem Sinne ausreichend bestimmte Antragsformulierung einer Freistellungsklage bereits bei Klageerhebung hätte verlangt werden können, käme prozessrechtlich ein Mangel des Feststellungsinteresses wegen Vorrangs der Leistungsklage in Betracht.
Im Hinblick hierauf kann im vorliegenden Fall von dem Fehlen eines Feststellungsinteresses der Klägerin auch dann nicht die Rede sein, wenn der Beitritt zur Fondsgesellschaft aufgrund (partieller) Geschäftsunfähigkeit nichtig ist. Denn nach dem Akteninhalt ist davon auszugehen, dass die Klägerin zum (maßgeblichen) Zeitpunkt der Klageerhebung sinnvollerweise keinen Freistellungsantrag geltend machen konnte. Angesichts des anwaltlichen Schreibens der Fondsgesellschaft vom 3.02.2016 (Anlage K 9, Bl. 129 ff. d.A.) liegt auf der Hand, dass deren Inanspruchnahme aus Bereicherungsrecht nicht ohne (weitere) anwaltliche Hilfe erfolgreich sein wird, möglicherweise auch die Einschaltung der Gerichte erforderlich ist. Ein auf Freistellung von derartigen Ansprüchen gerichteter Antrag wäre mangels Bestimmtheit prozessrechtlich nicht als Leistungsantrag zulässig, sondern der Sache nach als Feststellungsantrag anzusehen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711,713 ZPO.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.800,00 € festgesetzt.