Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 04.01.2018 – 10 WF 169/17

2. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2018:0104.10WF169.17.00

Tenor§

Die Beschwerde des Antragstellers vom 6. November 2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 16. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

I.

Mit Schriftsatz vom 11.8.2017, der Antragsgegnerin zugestellt am 9.9.2017, hat der Antragsteller die Scheidung der am 31.8.2002 geschlossenen Ehe beantragt und angegeben, er sei Polizeibeamter mit einem Nettoeinkommen von rd. 2.790 €, die Antragsgegnerin Verwaltungsfachangestellte mit einem Nettoeinkommen von rd. 3.200 €. Er hat ferner erklärt, er sehe hinsichtlich des Versorgungsausgleichs, über den von Amts wegen zu entscheiden sei, der Übersendung der Formulare entgegen. Am 8.9.2017 ist den Beteiligten aufgrund richterlicher Verfügung vom 7.9.2017 der Fragebogen zum Versorgungsausgleich nebst Erläuterungen übersandt worden. Unter dem 22.9.2017 hat die Antragsgegnerin ihrerseits die Scheidung der Ehe beantragt, den ausgefüllten Fragebogen zum Versorgungsausgleich beigefügt und mitgeteilt, es sei beabsichtigt, auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu verzichten. Das Amtsgericht hat am 22.9.2017 von den weiteren Beteiligten Auskunft über die Versorgungsanrechte der Ehefrau erfordert. Die DRV hat mit Schreiben vom 29.9.2017 den Eingang des Auskunftsersuchens bestätigt. Mit dem am 2.10.2017 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 28.9.2017 hat sodann der Antragsteller seine Bereitschaft zum Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs erklärt und um die Anberaumung eines möglichst zeitnahen Scheidungstermins gebeten.

Im Termin vom 16.10.2017 hat das Amtsgericht einen „Vergleich“ protokolliert, wonach die beteiligten Ehegatten auf die Durchführung eines Versorgungsausgleichs verzichten und den Verzicht gegenseitig annehmen. Im Anschluss daran hat das Amtsgericht den Scheidungsbeschluss nebst der Feststellung, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, verkündet und, nachdem die Beteiligten die im Antrag enthaltenen Angaben zu ihren Einkünften bestätigt hatten, durch weiteren Beschluss den Verfahrenswert für die Ehescheidung auf 17.970 € [ = (2.790 € + 3.200 €) x 3] und für den Versorgungsausgleich auf 5.391 € (17.970 € x 10 % x 3) festgesetzt.

Gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts für den Versorgungsausgleich wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde und begehrt die Festsetzung des Mindestwerts von 1.000 €. Zur Begründung führt er an, Auskünfte der Versorgungsträger hätten nicht eingeholt werden müssen, eine gerichtliche Prüfung sei wegen des Verzichts durch „gerichtlichen Vergleich“ nicht erforderlich gewesen. Er habe schon den Fragebogen zum Versorgungsausgleich nicht eingereicht, für die Antragsgegnerin lägen keine Auskünfte vor.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Es hat insbesondere darauf hingewiesen, dass unter aktiver Beteiligung der Anwälte der Beteiligten, deren Gebühren sich auch nach dem festgesetzten Verfahrenswert bestimmten, der Ausschluss des Versorgungsausgleichs vereinbart worden sei; die Anwälte hätten eine Beurteilung der Versorgungssituation und der Auswirkungen eines Ausschlusses des Versorgungsausgleichs vornehmen müssen. Im Hinblick auf diese Prüfung und deren Umfang scheide eine Herabsetzung auf den Mindestverfahrenswert aus.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers, über die der Senat nach Übertragung durch die Einzelrichterin gemäß §§ 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 5 Satz 2 FamGKG in der nach dem Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Besetzung entscheidet, ist gemäß § 59 Abs. 1 FamGKG zulässig. Angesichts der erstrebten Herabsetzung des Verfahrenswerts um 4.391 € ist der gemäß § 59 Abs. 1 FamGKG erforderliche Beschwerdewert von mehr als 200 € erkennbar erreicht. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Amtsgericht hat den Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich zutreffend festgesetzt. Die Festsetzung auf den vom Antragsteller gewünschten Mindestbetrag von 1.000 € scheidet aus.

Gemäß § 50 Abs. 1 FamGKG beträgt der Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen für jedes Anrecht 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten, mindestens jedoch 1.000 €. Ist der danach bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht gemäß § 50 Abs. 3 FamGKG einen höheren oder niedrigeren Wert festsetzen.

Das Amtsgericht ist im Hinblick darauf, dass der Antragsteller als Polizeibeamter jedenfalls über ein Versorgungsanrecht verfügt und die Antragsgegnerin als Angestellte im öffentlichen Dienst, was ihren Angaben entspricht, neben einem Rentenanspruch auch eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes hat, von drei Versorgungsanrechten ausgegangen und hat den Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich dementsprechend auf 5.391 € (10 % des von den Beteiligten in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens von 17.970 € x 3) festgesetzt. Es ist also bei der Wertbemessung von denjenigen Anrechten, die dem Versorgungsausgleich unterlegen wären, wenn dieser nicht durch den „Vergleich“ ausgeschlossen worden wäre, ausgegangen. Dies ist nach den Umständen des vorliegenden Falls nicht unbillig, eine Herabsetzung auf den Mindestwert ist nicht gerechtfertigt.

In Versorgungsausgleichssachen ist nach § 50 FamGKG für den Verfahrenswert die Anzahl der dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechte maßgebend. Der Vorschrift kann nicht entnommen werden, dass es auf die Anzahl der dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechte für die Wertbemessung dann nicht ankommt, wenn die Beteiligten den Versorgungsausgleich wirksam ausschließen oder dieser aus anderen Gründen nicht durchzuführen ist (Senat, Beschluss vom 11.7.2017, 10 WF 13/16, und Beschluss vom 24.1.2017, 10 WF 133/15, juris, jeweils m.w.N ; s.a. BT-Drucksache 16/11903, S. 61, wonach die Formulierung „für jedes auszugleichende Anrecht“ in „für jedes Anrecht“ geändert werde, womit klargestellt werde, dass jedes verfahrensgegenständliche Anrecht bei der Bestimmung des Verfahrenswerts zu berücksichtigen sei, und zwar auch dann, wenn es im Ergebnis nicht zu einem Ausgleich im Wege der internen oder externen Teilung des Anrechts komme). Eine Festsetzung auf den Mindestwert von 1.000 € unabhängig von der Anzahl der Anrechte kann aber – insbesondere aus Gründen der Praktikabilität – angezeigt sein, wenn bereits zu Beginn des Scheidungsverfahrens feststeht, dass ein Versorgungsausgleich nicht durchzuführen ist, von der Einholung der Auskünfte der Versorgungsträger abgesehen wird und infolgedessen eine weitere gerichtliche Prüfung entfällt. In einem solchen Fall ist der Arbeitsaufwand des Gerichts gering, was die Festsetzung des Mindestwerts rechtfertigen kann (vgl. Senat, 11.7.2017, 10 WF 13/16).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt vorliegend die Festsetzung des Mindestwerts nicht in Betracht. Der Antragsteller hat nämlich bei Einleitung des Verfahrens mitgeteilt, dass über den Versorgungsausgleich von Amts wegen zu entscheiden sei und er dem Eingang der Formulare entgegensehe. Das Amtsgericht hat sodann den beteiligten Ehegatten die Fragebögen zum Versorgungsausgleich übersandt und nach Eingang des Fragebogens der Antragsgegnerin Auskünfte über ihre Anrechte erfordert. Die Antragsgegnerin hat zwar bereits mit Schriftsatz vom 22.9.2017 angegeben, dass ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich beabsichtigt sei. Hierzu hat sich der Antragsteller aber erst später, nämlich mit dem am 2.10.2017 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz geäußert. Erst zu diesem Zeitpunkt, in dem Auskünfte der Versorgungsträger der Antragsgegnerin bereits angefordert waren, konnte von einem Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgegangen werden. Dieser ist sodann vom Amtsgericht im Termin vom 16.10.2017 protokolliert und gemäß § 8 VersAusglG geprüft worden. Dieser gerichtliche Arbeitsaufwand steht einer Festsetzung des Mindestwerts entgegen. Im Hinblick darauf kommt vorliegend der Frage, ob und ggf. inwieweit der Arbeitsaufwand der Anwälte für die Bemessung des Verfahrenswerts bedeutsam sein kann (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 11.7.2017, 10 WF 13/16), keine Bedeutung zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 59 Abs. 3 FamGKG,

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.