Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2017

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 11.07.2017 – 10 WF 13/16

2. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2017:0711.10WF13.16.00

Tenor§

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 22. Dezember 2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 2. Dezember 2015 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

I.

Unter dem 22.4.2015 hat die Antragstellerin die Scheidung der am …2011 geschlossenen Ehe beantragt. Der Scheidungsantrag ist dem Antragsgegner am 9.10.2015 zugestellt worden (Bl. 22). Unter dem 26.10.2015 hat der Antragsgegner beantragt, die Frist zur Vorlage der Fragebögen zum Versorgungsausgleich zu verlängern und dabei darauf hingewiesen, dass die beteiligten Ehegatten im Hinblick auf die relativ kurze Ehezeit darüber verhandelten, ob ein Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs vereinbart werden kann (Bl. 25). Unter dem 30.10.2015 hat die Antragstellerin angezeigt, die Beteiligten seien darüber einig, im Termin eine Vereinbarung über den wechselseitigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu treffen, weshalb um Terminierung gebeten werde (Bl. 26). Unter dem 10.11.2015 hat auch der Antragsgegner seine Bereitschaft zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs bekundet (Bl. 27).

Im Termin vor dem Amtsgericht vom 2.12.2015 ist ein „Vergleich“ dahin protokolliert worden, dass die beteiligten Ehegatten wechselseitig auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichten und die Verzichtserklärung des jeweils anderen Beteiligten annehmen (Bl. 40). Im Anschluss daran hat das Amtsgericht durch Beschluss den Verfahrenswert für die Ehescheidung auf 9.000 € und für den Versorgungsausgleich auf 1.000 € festgesetzt (Bl. 40). Sodann hat das Amtsgericht einen Beschluss dahin verkündet, dass die Ehe der Beteiligten geschieden wird und ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde.

Unter dem 22.12.2015 haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin im eigenen Namen Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes über den Versorgungsausgleich eingelegt. Zur Begründung haben sie angeführt, die Antragstellerin habe im Fragebogen zum Versorgungsausgleich angegeben, zumindest über ein Anrecht bei der Deutschen Rentenversicherung zu verfügen. Da der Antragsgegner in der Ehezeit gearbeitet habe, sei davon auszugehen, dass er auch wenigstens ein Anrecht erworben habe.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Senat entscheidet über die Beschwerde nach Übertragung durch den Einzelrichter gemäß §§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 5 Satz 2 FamGKG in der nach dem Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Besetzung.

1.

Die Beschwerde ist zulässig.

Da die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin die Beschwerde damit begründen, der Wert sei zu niedrig festgesetzt worden und das Rechtsmittel „im eigenen Namen“ eingelegt haben, ist davon auszugehen, dass sie die Beschwerde nur im eigenen Namen, nicht auch in demjenigen des von ihnen vertretenen Beteiligten eingelegt haben (vgl. Senat, JurBüro 1998, 421; FamRZ 2007, 2000; Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl., § 32 RVG Rn. 16), so dass das Beschwerderecht aus § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG folgt. Dabei finden die Vorschriften über das Beschwerdeverfahren nach § 68 GKG bzw. § 59 FamGKG entsprechend Anwendung (vgl. Senat, FamRZ 2007, 2000; Hartmann, a.a.O., § 32 RVG Rn. 19, 22).

Der Beschwerdewert von mehr als 200 € gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG ist erreicht. Dies ergibt sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführer in ihrem Schriftsatz vom 13.1.2017 (Bl. 68), wonach sich - rechnerisch zutreffend - bei Gegenüberstellung der Anwaltskosten auf der Grundlage der Wertfestsetzung des Amtsgerichts und auf der Grundlage der von den Beschwerdeführern erstrebten Anhebung des Wertes eine Differenz des Vergütungsanspruchs von 220,15 € errechnet.

2.

Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht den Verfahrenswert für die Folgesache über den Versorgungsausgleich auf 1.000 € festgesetzt.

Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG beträgt in Versorgungsausgleichssachen der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. § 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG ordnet an, dass der Wert mindestens 1.000 € beträgt. Ist der nach § 50 Abs. 1 FamGKG bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen, § 50 Abs. 3 FamGKG.

Der Senat hat bereits entschieden, dass der Vorschrift des § 50 FamGKG nicht entnommen werden kann, dass es auf die Anzahl der dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechte für die Wertbemessung dann nicht ankommt, wenn die Beteiligten den Versorgungsausgleich wirksam ausschließen oder dieser aus anderen Gründen nicht durchzuführen ist. Vielmehr geht das Gesetz grundsätzlich davon aus, dass es für die Wertbemessung auf die Anzahl derjenigen Anrechte im Versorgungsausgleich ankommt, über deren Behandlung entschieden worden ist und die damit Gegenstand des Verfahrens waren, und zwar auch dann, wenn hinsichtlich der behandelten Anrechte kein Ausgleich angeordnet wurde oder das Gericht nur festgestellt hat, dass kein Ausgleich stattfindet (Senat, Beschluss vom 24.1.2017 - 10 WF 133/15 unter Bezugnahme auf OLG Bamberg, Beschluss vom 16.11.2015 - 2 WF 243/15, BeckRS 2015, 19409; Neumann, in: Dörndorfer/Neie/Petzold/Wendtland, BeckOK Kostenrecht, 16. Edition, § 50 FamGKG Rn. 15; vgl. auch BT-Drucksache 16/11903). Der Senat hat seinerzeit offen gelassen, ob etwas anderes in einem Fall gilt, in dem (schon zu Beginn des Scheidungsverfahrens) feststeht, dass ein Versorgungsausgleich nicht durchzuführen ist, etwa weil die Ehezeit eine Dauer von drei Jahren nicht übersteigt und ein Ehegatte den Versorgungsausgleich nicht beantragt, § 3 Abs. 3 VersAusglG (vgl. zur Wertbemessung in diesen Fällen Neumann, a.a.O., Rn. 19 m.w.N.). Ebenfalls dahinstehen lassen hat der Senat, ob abweichend von dem sich aufgrund der Anzahl der Anrechte ergebenden Wert eine Festsetzung auf den Mindestwert von 1.000 € gerechtfertigt sein kann, wenn das Amtsgericht in einem Fall, in dem ein formwirksamer Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleichs schon zu Beginn des Verfahrens vorliegt, davon absieht, Auskünfte der Versorgungsträger einzuholen. Der vorliegende Fall gibt dem Senat Veranlassung, seine Rechtsprechung weiter zu entwickeln.

Im vorliegenden Fall ist angesichts der Eheschließung am …2011 (Bl. 6) und der Zustellung des Scheidungsantrags am 9.10.2015 (Bl. 22) eine Ehezeit von mehr als vier Jahren gegeben, so dass § 3 Abs. 3 VersAusglG keine Anwendung findet. Zu der Frage, wie bei Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls der Verfahrenswert zu bemessen ist, bedarf es weiterhin keiner Ausführungen (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf, FamRZ 2010, 2102). Anders verhält es sich mit der Frage, wie der Verfahrenswert zu bestimmen ist, wenn die beteiligten Ehegatten auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs formwirksam verzichtet haben und das Amtsgericht daraufhin, ohne Auskünfte der Versorgungsträger einzuholen, den Versorgungsausgleich ausschließt. Ein solcher Fall ist hier nämlich gegeben.

Die Antragstellerin hat die Scheidung der Ehe unter dem 22.4.2015 beantragt (Bl. 1). Unter dem 9.6.2015 hat sie den Fragebogen zum Versorgungsausgleich eingereicht, aus dem sich ein Anrecht auf Altersvorsorge nur im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt (Unterakte VA Bl. 1 f.). Mit Schriftsätzen vom 30.10. bzw. 10.11.2015 (Bl. 26 f.) haben die Verfahrensbevollmächtigten um Terminierung gebeten und dabei deutlich gemacht, dass im Termin eine Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs erfolgen solle (Bl. 26 f.). Darauf ist im Scheidungstermin vor dem Amtsgericht vom 2.12.2015 der Versorgungsausgleich durch Vereinbarung formwirksam ausgeschlossen worden, ohne dass der Antragsgegner bis dahin ebenso wie zuvor die Antragstellerin den Fragebogen zum Versorgungsausgleich vorgelegt hätte. Auch hat das Amtsgericht keine Auskunft über die Höhe des von der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechts eingeholt.

Auch in Bezug auf den vorliegenden Fall bekräftigt der Senat seine Rechtsprechung, dass es für die Wertbemessung auf die Anzahl derjenigen Anrechte im Versorgungsausgleich ankommt, über deren Behandlung entschieden worden ist und die damit Gegenstand des Verfahrens waren, und zwar auch dann, wenn hinsichtlich der behandelten Anrechte kein Ausgleich angeordnet wurde oder das Gericht nur festgestellt hat, dass kein Ausgleich stattfindet. Damit beträgt grundsätzlich auch für jedes Anrecht, das wegen Geringfügigkeit nach § 18 VersAusglG nicht ausgeglichen worden ist, der Wert 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Eine Herabsetzung insoweit nach der Vorschrift des § 50 Abs. 3 FamGKG, die als Ausnahmevorschrift restriktiv zu handhaben ist, scheidet grundsätzlich aus (OLG Naumburg, FamRZ 2014, 1809; OLG München, FamRZ 2012, 1973; OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 994), zumal es, bevor nach § 18 VersAusglG von dem Ausgleich eines Anrechts abgesehen werden kann, einer eingehenden Billigkeitsabwägung unter Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes bedarf (vgl. nur BGH, FamRZ 2012, 192). Anders kann es sich mit einem Anrecht verhalten, das wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 1 VersAusglG nicht ausgeglichen werden kann und für das bei einem eventuell später durchzuführenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleich der gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG auf 20 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten erhöhte Verfahrenswert anfällt (OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 134; a. A. OLG Koblenz, FamRZ 2014, 1808).

Soweit die Beschwerdeführer in ihrem Schriftsatz vom 2.2.2017 auf den Ausnahmecharakter der Vorschrift des § 50 Abs. 3 FamGKG hinweisen (Bl. 72), verhilft dieser Umstand ihrer Beschwerde nicht notwendig zum Erfolg. Eine Anwendung dieser Vorschrift im Sinne einer Herabsetzung des sich eigentlich ergebenden Verfahrenswertes käme nur dann in Betracht, wenn sich allein bei Anwendung des § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG ein höherer Wert als der vom Amtsgericht angenommene von 1.000 € ergäbe. Dies lässt sich aber gerade nicht zweifelsfrei feststellen.

Nach Aktenlage steht allein fest, dass die Antragstellerin eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat. Da das Amtsgericht diesbezüglich keine aktuelle Auskunft eingeholt hat, lässt sich schon in Bezug auf diese Anwartschaften nicht mit absoluter Sicherheit sagen, dass die Antragstellerin auch in der relativ kurzen Ehezeit vom …2011 bis zum 30.9.2015 Entgeltpunkte bzw. Entgeltpunkte (Ost) erworben hat. Dafür spricht allerdings, dass die Antragstellerin selbst in der Antragsschrift vom 22.4.2015 angegeben hat, als kaufmännische Angestellte durchschnittlich 1.500 € netto monatlich zu verdienen (Bl. 3).

Selbst wenn man danach zugunsten der Beschwerdeführer unterstellt, dass aufseiten der Antragstellerin ein Ehezeitanteil in der gesetzlichen Rentenversicherung gegeben ist, gilt dies nicht ohne weiteres auch für den Antragsgegner. In der Antragsschrift hat die Antragstellerin angegeben, dessen Einkommen sei unbekannt, dürfte aber 1.500 € netto übersteigen (Bl. 3). Der Antragsgegner hat in seinem Schriftsatz vom 26.10.2015 (Bl. 25) darauf hingewiesen, dass die Ehezeit relativ kurz gewesen sei und beide Ehegatten während der Ehezeit gearbeitet hätten, wobei die Antragstellerin einen etwas höheren Verdienst als der Antragsgegner gehabt habe, weshalb derzeit darüber verhandelt werde, ob ein Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs vereinbart werden könne. Diese Äußerung des Antragsgegners haben die Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift (Bl. 50) zum Anlass genommen festzustellen, dass der Antragsgegner währen der Ehezeit gearbeitet habe, weshalb zu folgern sei, dass er aus dieser Beschäftigung auch wenigstens ein Anrecht erworben habe. Diese Schlussfolgerung ist aber nicht zwingend. Eine Erwerbstätigkeit des Antragsgegners in der Ehezeit muss nicht notwendig mit einer gesetzlichen Rentenversicherungspflicht verbunden gewesen sein. Der Antragsgegner kann auch selbständig bzw. freiberuflich tätig gewesen sein und dabei - in der Ehezeit - möglicherweise keine Altersvorsorge oder nur eine solche in Form einer Kapitallebensversicherung, die nicht dem Versorgungsausgleich unterliegt, betrieben haben. In einem solchen Fall hätte er kein Anrecht in der Ehezeit erworben. Nähere Feststellungen zu den von den beteiligten Ehegatten in der Ehezeit erlangten Anrechten, insbesondere zu denjenigen des Antragsgegners, haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin offensichtlich vor Abschluss der Vereinbarung über den vollständigen Ausgleich des Versorgungsausgleichs nicht angestellt. Wenn aber nur von einem einzigen Anrecht aufseiten der Antragstellerin, nicht von einem solchen auch aufseiten des Antragsgegners auszugehen wäre, ergäbe sich schon bei Anwendung von § 50 Abs. 1 Satz 1, 2 FamGKG eine Festsetzung des Verfahrenswertes lediglich auf den Mindestwert von 1.000 €. Denn 10 % des vom Amtsgericht unbeanstandet angenommenen in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten von 9.000 € beliefen sich lediglich auf 900 €.

Es kann dahinstehen, ob, nachdem die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin Beschwerde mit dem Ziel der Anhebung des Verfahrenswertes eingelegt haben und die Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 11.1.2016 (Bl. 52) dieses Anliegen unterstützt haben, seitens der Anwälte auch im Beschwerdeverfahren zu den von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Anrechte keine näheren Angaben erfolgt sind, nun etwa der Senat von Amts wegen gehalten wäre, noch nach rechtskräftigem Abschluss des Scheidungsverfahrens unter Einschluss der Folgesache über den Versorgungsausgleich nähere Feststellungen zu den von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Anrechten zu treffen. Denn selbst wenn man unterstellte, der Antragsgegner habe in der Ehezeit ebenso wie die Antragstellerin ein Anrecht - womöglich auch mehrere - erlangt, verbliebe es bei der vom Amtsgericht vorgenommenen Festsetzung des Wertes auf 1.000 €.

In seinem Beschluss vom 24.1.2017 - 10 WF 133/15 - hat der Senat als Begründung dafür, dass alle dem Versorgungsausgleich grundsätzlich unterliegenden Anrechte im Falle eines vollständigen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs infolge entsprechender Vereinbarung weiter wertbestimmend sind, insbesondere angeführt, dass das Familiengericht im Hinblick auf die nach § 8 VersAusglG vorzunehmende Prüfung der materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen einer etwaigen Vereinbarung über den Versorgungsausgleich grundsätzlich gehalten ist, Auskünfte der Versorgungsträger einzuholen, um die Auswirkungen eines (teilweisen) Ausschlusses des Versorgungsausgleichs abschätzen zu können. Damit hat der Senat insbesondere auch den Arbeitsaufwand im Blick gehabt, der entsteht, wenn das Familiengericht Auskünfte über die Ehezeitanteile der Versorgungsanrechte einholt und diese auch auswertet, bevor es seine Entscheidung über den (teilweisen) Ausschluss des Versorgungsausgleichs trifft. So lag der seinerzeit zu entscheidende Fall. Ein solcher Arbeitsaufwand ist nicht gegeben, wenn das Amtsgericht davon absieht, Auskünfte der Versorgungsträger einzuholen. In einem solchen Fall ist es gerechtfertigt, in Anwendung von § 50 Abs. 3, Abs. 1 Satz 2 FamGKG den Wert für die Folgesache über den Versorgungsausgleich auf lediglich 1.000 € festzusetzen. Hierfür spricht auch die Praktikabilität. Wie der vorliegende Fall zeigt, steht dann, wenn das Amtsgericht aufgrund der Absicht der beteiligten Ehegatten, den Versorgungsausgleich vollständig auszuschließen, davon absieht, Auskünfte der Versorgungsträger einzuholen, regelmäßig die Anzahl der an sich dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechte nicht fest. Zweifel über die Anzahl der Anrechte können sich im Übrigen selbst dann ergeben, wenn - anders als im vorliegenden Fall - schon beide Ehegatten die Fragebögen zum Versorgungsausgleich ausgefüllt eingereicht haben. Denn die Erfahrung zeigt, dass die Ehegatten gerade in Bezug auf die Frage nach dem Abschluss eines privaten Altersvorsorgevertrages vielfach - trotz der entsprechenden Erläuterungen im Fragebogen - auch Kapitallebensversicherungen mit aufführen, die dem Versorgungsausgleich nicht unterliegen. Eine verlässliche Feststellung darüber, welche Anrechte grundsätzlich auszugleichen sind, lässt sich daher erst auf der Grundlage eingeholter Auskünfte von den Versorgungsträgern treffen.

Soweit die Beschwerdeführer in ihrem Schriftsatz vom 2.2.2017 darauf hinweisen, es dürfe nicht allein auf den Prüfungsaufwand des Amtsgerichts abgestellt werden, der Arbeitsaufwand der Rechtsanwälte dürfe nicht unberücksichtigt bleiben (Bl. 73), können sie damit nicht durchdringen. Es ist schon nicht zweifelsfrei, ob und gegebenenfalls in welcher Weise der Arbeitsaufwand der Verfahrensbevollmächtigten bei der Wertbemessung überhaupt Berücksichtigung finden kann. Denn gemäß § 32 Abs. 1 RVG ist, wenn der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt wird, die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. Dass bei einer gerichtlichen Wertfestsetzung nach § 63 GKG bzw. § 55 FamGKG der Arbeitsaufwand für die Gerichte im Vordergrund steht, liegt auf der Hand. Ob und inwieweit auch der Arbeitsaufwand für Rechtsanwälte bedeutsam sein kann, bedarf hier aber keiner Entscheidung.

Der Arbeitsaufwand, der den Verfahrensbevollmächtigten im vorliegenden Fall dadurch entstanden ist, dass sie eine Vereinbarung betreffend den vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs verabredet haben, ist dadurch, dass sie dafür eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003, 1000 VV RVG abrechnen können, hinreichend abgegolten. Dass ihnen darüber hinaus ein höherer Aufwand als dem Familiengericht entstanden ist, lässt sich nicht erkennen. Dies gilt umso mehr, als sie offensichtlich vor Abschluss der Vereinbarung im Termin vor dem Amtsgericht vom 2.12.2015 keinerlei Feststellungen zu den von den beteiligten Ehegatten erworbenen Anrechten in der Ehezeit, erst recht nicht zu deren Höhe, getroffen haben.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 Abs. 3 FamGKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Denn obwohl die hier aufgeworfenen Rechtsfragen höchstrichterlich nicht abschließend geklärt sind, ist es dem Senat verwehrt, die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen, vgl. §§ 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 7 FamGKG.