Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2017
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 24.01.2017 – 10 WF 133/15
2. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2017:0124.10WF133.15.00
Tenor§
1.1. Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Wert für das Verfahren über den Versorgungsausgleich wird anderweitig auf 7.050 € festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe§
I.
Auf den Scheidungsantrag des Antragstellers hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 13.10.2015 die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Zur Begründung dieser Feststellung hat das Amtsgericht einen notariellen Vertrag vom 3.6.2015 angeführt, durch den die beteiligten Ehegatte auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs, bezogen auf die gesamte Ehezeit und bezogen auf sämtliche, auch etwaige betriebliche und private Anwartschaften, verzichtet und den Verzicht wechselseitig angenommen haben (Bl. 20). Im Scheidungstermin hatte das Amtsgericht zuvor durch den angefochtenen Beschluss den Verfahrenswert für das Scheidungsverfahren auf 14.100 € und für das Verfahren über den Versorgungsausgleich auf 8.460 € festgesetzt.
Gegen die Festsetzung des Wertes für das Verfahren über den Versorgungsausgleich auf 8.460 € wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Er macht geltend, im Hinblick auf den Ausschluss des Versorgungsausgleichs erscheine ein Verfahrenswert von 1.000 € angemessen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht vorgelegt.
II.
Die gemäß § 59 Abs. 1 FamGKG zulässige Beschwerde des Antragstellers, über die der Senat nach Übertragung durch den Einzelrichter gemäß §§ 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 5 Satz 2 FamGKG in der nach dem Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Besetzung entscheidet, ist nur zum Teil begründet. Anstelle eines Wertes für das Verfahren über den Versorgungsausgleich von 8.460 € ist ein Wert von 7.050 € festzusetzen. Die Festsetzung auf den vom Antragsteller gewünschten Betrag von lediglich 1.000 € scheidet aus.
1. Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG beträgt in Versorgungsausgleichssachen der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent. § 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG ordnet an, dass der Wert mindestens 1.000 € beträgt. Ist der nach § 50 Abs. 1 FamGKG bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen, § 50 Abs. 3 FamGKG.
Das Amtsgericht hat seiner Wertberechnung offensichtlich sechs Anrechte zugrunde gelegt, mithin den Wert für das Scheidungsverfahren von 14.100 € mit 60 Prozent multipliziert und ist so zu einem Verfahrenswert für das Versorgungsausgleichsverfahren von 8.460 € gelangt. Dabei ist der Ausgangspunkt des Amtsgerichts, diejenigen Anrechte, die dem Versorgungsausgleich unterlegen wären, wenn dieser nicht durch die notarielle Vereinbarung ausgeschlossen worden wäre, der Wertbemessung zugrunde zu legen, nicht zu beanstanden. Zu Unrecht ist das Amtsgericht aber von sechs Anrechten ausgegangen, die grundsätzlich dem Versorgungsausgleich unterliegen. Tatsächlich trifft dies lediglich auf fünf Anrechte zu.
a) Der Vorschrift des § 50 FamGKG kann nicht entnommen werden, dass es auf die Anzahl der dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechte für die Wertbemessung dann nicht ankommt, wenn die Beteiligten den Versorgungsausgleich wirksam ausschließen oder dieser aus anderen Gründen nicht durchzuführen ist. Vielmehr geht das Gesetz grundsätzlich davon aus, dass es für die Wertbemessung auf die Anzahl derjenigen Anrechte im Versorgungsausgleich ankommt, über deren Behandlung entschieden worden ist und die damit Gegenstand des Verfahrens waren, und zwar auch dann, wenn hinsichtlich der behandelten Anrechte kein Ausgleich angeordnet wurde oder das Gericht nur festgestellt hat, dass kein Ausgleich stattfindet (OLG Bamberg, Beschluss vom 16.11.2015 - 2 WF 243/15, BeckRS 2015, 19409; Neumann, in: Dörndorfer/Neie/Petzold/Wendtland, BeckOK Kostenrecht, 16. Edition, § 50 FamGKG Rn. 15 unter Bezugnahme auf BT-Drs. 16/11903). Ob etwas anderes in einem Fall gilt, in dem schon zu Beginn des Scheidungsverfahrens feststeht, dass ein Versorgungsausgleich nicht durchzuführen ist, etwa weil die Ehezeit eine Dauer von drei Jahren nicht übersteigt und ein Ehegatte den Versorgungsausgleich nicht beantragt, § 3 Abs. 3 VersAusglG (vgl. zur Wertbemessung in diesen Fällen Neumann, a.a.O., Rn. 19 m.w.N.), kann dahinstehen. Denn ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.
Im vorliegenden Fall ist angesichts der Eheschließung am 16.4.2003 und der Zustellung des Scheidungsantrags am 3.3.2015 eine Ehezeit von fast zwölf Jahren gegeben, so dass § 3 Abs. 3 VersAusglG keine Anwendung findet. In der Antragsschrift hat der Antragsteller zwar erklärt, der Versorgungsausgleich solle auf übereinstimmenden Wunsch nicht durchgeführt werden, da die Einkünfte der Eheleute während der Ehezeit nur unwesentlich auseinandergelegen hätten und eine Altersvorsorge des Ehemannes im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung aufgelöst und ebenso wie die übrigen Vermögenswerte verteilt worden sei. Dessen ungeachtet hat das Amtsgericht zu Recht mit Verfügung vom 26.2.2015 den beteiligten Ehegatten die Vordrucke zum Versorgungsausgleich zugesandt. Denn zum einen lag zu diesem Zeitpunkt eine formwirksame Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 7 VersAusglG nicht vor. Im Übrigen ist das Familiengericht im Hinblick auf die nach § 8 VersAusglG vorzunehmende Prüfung der materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen einer etwaigen Vereinbarung über den Versorgungsausgleich grundsätzlich gehalten, Auskünfte der Versorgungsträger einzuholen, um die Auswirkungen eines (teilweisen) Ausschlusses des Versorgungsausgleichs abzuschätzen zu können.
Die Ehegatten haben unter dem 10.3. bzw. 16.3.2015 die Fragebögen zum Versorgungsausgleich ausgefüllt und dem Amtsgericht übersandt. Dieses hat dann die Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt. Mit Ausnahme der V… haben die Versorgungsträger ihre Auskünfte spätestens am 19.5.2015 erteilt. Die V… hatte unter dem 10.4.2015 erklärt, für die Berechnung der während der Ehezeit erworbenen Anrechte seien noch Auskünfte der Beteiligten einzuholen. Sie hat dann unter dem 1.7.2015 ihre Auskunft über das vom Antragsteller bei ihr erworbene Anrecht erteilt.
Mit Schriftsatz vom 4.6.2015 hat der Antragsteller die notarielle Urkunde vom 3.6.2015 vorgelegt, nach der der Versorgungsausgleich nicht durchzuführen ist. Zu diesem Zeitpunkt waren - wie ausgeführt - sämtliche Auskünfte mit Ausnahme derjenigen der V… bereits erteilt. Im Hinblick auf die Prüfung der materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen des Ausschlusses des Vergleichsausgleichs war das Amtsgericht - wie ebenfalls bereits ausgeführt - auch gehalten, sich mit sämtlichen Auskünften der Versorgungsträger auseinanderzusetzen, bevor es eine Entscheidung darüber treffen konnte, ob der Ausschluss wirksam ist. Vor diesem Hintergrund ist der Arbeitsaufwand sowohl für das Gericht als auch für die Beteiligten und ihre Verfahrensbevollmächtigten nicht geringer anzusehen, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Dies spricht eindeutig dafür, von der mit der Beschwerde angeführten Vorschrift des § 50 Abs. 3 FamGKG keinen Gebrauch zu machen. Die besonderen Umstände des Einzelfalles rechtfertigen eine Herabsetzung des Verfahrenswertes nicht, erst recht nicht auf einen Wert von lediglich 1.000 €. Ob etwas anderes gilt, wenn das Amtsgericht in einem Fall, in dem ein formwirksamer Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleichs schon zu Beginn des Verfahrens vorliegt, davon absieht, Auskünfte der Versorgungsträger einzuholen, braucht hier nicht entschieden zu werden.
b) Die Verfahrenswertfestsetzung durch das Amtsgericht ist aber dennoch abzuändern. Dem Versorgungsausgleich unterlagen nämlich lediglich fünf Anrechte. Die Deutsche Rentenversicherung … hat unter dem 8.4.2015 ihre Auskunft erteilt, der zu entnehmen ist, dass die Antragsgegnerin, die nach ihren Angaben im Fragebogen zum Versorgungsausgleich verbeamtete Lehrerin ist, in der gesetzlichen Rentenversicherung zwar 10,1353 Entgeltpunkte (Ost) erworben hat, von denen jedoch keine in die Ehezeit fallen. Mithin hat die Deutsche Rentenversicherung … in ihrer Auskunft erklärt, dass sich ein Ehezeitanteil des Anrechts nicht ergebe. Vor diesem Hintergrund handelt es sich um ein Anrecht, das dem Versorgungsausgleich nicht unterliegt und deshalb bei der Wertbemessung nicht herangezogen werden kann (vgl. Neumann, a.a.O., Rn. 23 m.w.N.).
Insoweit gilt im Ergebnis nichts anderes als bei Anrechten, hinsichtlich deren das Familiengericht aufgrund der Angaben der Ehegatten ein Auskunftsersuchen an die benannten Versorgungsträger richtet, von denen sich dann aber herausstellt, dass sie im Hinblick auf § 2 Abs. 2 VersAusglG schon dem Grunde nach nicht dem Versorgungsausgleich unterliegen (vgl. Neumann, a.a.O., Rn. 24 m.w.N.). So verhält es sich im vorliegenden Fall mit einer der beiden vom Antragsteller im Fragebogen zum Versorgungsausgleich angegebenen privaten Altersversorgungen. Während die H… Lebensversicherung AG in ihrer Auskunft vom 9.4.2015 einen Ehezeitanteil für das Anrecht des Antragstellers aus der privaten Altersversorgung angegeben hat (Bl. 24), hat die D… Lebensversicherung, die vom Antragsteller im Fragebogen zum Versorgungsausgleich angegeben worden war (Bl. 2), unter dem 8.4.2015 erklärt, dass es sich bei dem Anrecht um eine private Kapitalversicherung auf den Todes- und Lebensfall handele, die zu keinen im Wege des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigenden Rentenanwartschaften führe (Bl. 8). Diese Auffassung trifft im Hinblick auf § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG zu. Da das Anrecht dem Versorgungsausgleich nicht unterliegt, kann es bei der Wertbemessung auch keine Rolle spielen.
Nicht anders verhält es sich aber mit einem Anrecht, das grundsätzlich dem Versorgungsausgleich unterliegen könnte, hinsichtlich dessen aber ein Ehezeitanteil nicht festzustellen ist, wie hier bei dem Anrecht der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Nach alledem sind für die Wertbemessung im vorliegenden Fall fünf Anrechte heranzuziehen, nämlich die Anrechte des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung B… (Bl. 33), bei der H… Lebensversicherung AG (Bl. 24) und bei der V… (Bl. 43), die jeweils einen Ehezeitanteil aufweisen und die Anrechte der Antragsgegnerin bei der Senatsverwaltung … sowie bei der H… Lebensversicherung AG, für die ebenfalls ein Ehezeitanteil festzustellen ist.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 Abs. 3 FamGKG.