Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 05.01.2018 – 13 WF 1/18
4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2018:0105.13WF1.18.00
Tenor§
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 4. Dezember 2017 aufgehoben.
1.1.Gerichtliche Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe§
I.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen die zur Erzwingung seiner Verpflichtung zur Mitwirkung im Versorgungsausgleichsverfahren erfolgte Auferlegung eines Zwangsgeldes von 500 € durch den angefochtenen Beschluss.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner durch Verfügung vom 8. November 2017 unter Beifügung einer Ablichtung eines an ihn gerichteten Schreibens eines Versorgungsträgers vom 1. November 2017 (Bl. 5) in folgender Weise angeschrieben:
"Für die Antragsgegnerin wird Frist zur Einreichung der angeforderten Unterlagen / Auskünfte gesetzt von 2 Wochen. Die Auskünfte sind dem Gericht zu übersenden. Bei fruchtlosem Fristablauf wird Zwangsgeld festzusetzen sein, ersatzweise Zwangshaft."
Durch den angefochtenen Beschluss setzte das Amtsgericht das Zwangsgeld von 500 € und für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit 5 Tage Zwangshaft fest. Der hiergegen gerichteten Beschwerde des Antragsgegners hat es nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 35 V FamFG, 567 ff. ZPO zulässig und begründet.
1. Das Amtsgericht durfte kein Zwangsgeld festsetzen, weil die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende gerichtliche Anordnung nicht hinreichend bestimmt war.
Wegen unterlassener Mitwirkung im Versorgungsausgleichsverfahren kann das Familiengericht gegen den Verpflichteten durch Beschluss ein Zwangsgeld verhängen, wenn die Voraussetzungen hierfür gemäß § 35 I 1 FamFG vorliegen, namentlich wenn aufgrund einer gerichtlichen Anordnung die Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung durchzusetzen ist.
Das Familiengericht kann gemäß § 220 III FamFG anordnen, dass die Ehegatten gegenüber dem Versorgungsträger Mitwirkungshandlungen zu erbringen haben, die für die Feststellung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte erforderlich sind. Bei der Mitwirkungspflicht handelt es sich um eine eigenständige Verpflichtung, die nach § 35 FamFG mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann (vgl. Keidel/Weber, FamFG, 18. A., § 220 Rn. 9).
Die gerichtliche Verfügung vom 8. November 2017 ist nicht hinreichend bestimmt. Sie lässt nicht erkennen, auf welche der gegenüber dem Versorgungsträger bestehenden Mitwirkungspflichten sie sich bezieht.
Das Zwangsgeldverfahren setzt eine vollzugsfähige gerichtliche Verfügung voraus. Die gerichtliche Anordnung muss einen vollstreckbaren Inhalt haben. Eine verlangte Auskunft, insbesondere beim Versorgungsausgleich, muss eindeutig abgefasst sein. Voraussetzung für die Durchsetzung ist, dass dem Verpflichteten in der gerichtlichen Anordnung ein bestimmtes, ohne weiteres verständliches Verhalten aufgegeben wurde. Bei der Klärung eines Rentenkontos im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens ist z. B. in der gerichtlichen Anordnung nach § 220 III FamFG im Einzelnen aufzuführen, welche Angaben der Ehegatte zu welchen Fehlzeiten zu machen oder welche Belege er vorzulegen hat (Prütting/Helms/Hammer, FamFG, 3. A., § 35 Rn. 4; Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. A., § 35 Rn. 15). Nicht einmal eine Auflage, Fehlzeiten, wie sie der Versorgungsträger mitgeteilt habe, aufzuklären und sodann die entsprechenden Zeiträume auszuführen, genügt dem (OLG Hamm, FamRZ 2014, 1658). Derartige Auflagen lassen insbesondere für den nicht juristisch vorgebildeten Beteiligten nicht hinreichend deutlich erkennen, was von ihm verlangt wird (Keidel, a. a. O.). Dem verpflichteten Beteiligten ist im Hinblick auf ungeklärte Zeiten im Versicherungsverlauf vielmehr aufzugeben, im Einzelnen darzulegen, welche Erwerbstätigkeit er bei welchem Arbeitgeber ausgeübt hat, wann innerhalb der Zeiträume er Leistungen der Arbeitsverwaltung oder Krankengeld bezogen und welche Ausbildungszeiten er zurückgelegt hat. Auch die bloße Auflage, einen Kontenklärungsantrag zu stellen, genügt nicht (OLG Schleswig FamRZ 2015, 1221; OLG Hamm FamRZ 2011, 1682).
An diesen Maßstäben gemessen, kam die Festsetzung eines Zwangsgeldes vorliegend nicht in Betracht. Denn die gerichtliche Verfügung vom 8. November 2017 erfüllt diese Anforderungen nicht. Eine konkrete gerichtliche Auflage, durch welche Handlungen der Antragsgegner die Klärung seines Versicherungskontos herbeizuführen habe, hat das Amtsgericht nicht erteilt. Selbst eine Bezugnahme auf das der Verfügung als Anlage beigefügte Schreiben des Versorgungsträgers, welche die Verfügung noch nicht einmal enthält, ließe nicht klar erkennen, welche Auskünfte das Gericht vom Antragsgegner verlangt. Dem Schreiben der Versorgungsträgerin ist zwar ein ungeklärter Zeitraum vom 18. Januar 2001 bis 1. September 2002 zu entnehmen, sowie der Umstand, dass "Anträge zur Kontenklärung (V100 und V410), ggf. mit Nachweisen zur Schul- und Berufsausbildung" fehlen. Mit Ausnahme der erbetenen Übersendung eines Kontenklärungsantrags ist dem Schreiben aber keine vom Antragsgegner vorzunehmende weitere konkrete Mitwirkungshandlung zu entnehmen, insbesondere auch nicht, welche konkreten rentenrelevanten Angaben zum ungeklärten Zeitraum zu machen sind.
2. Das Amtsgericht durfte auch deshalb kein Zwangsgeld festsetzen, weil es dem Antragsgegner zuvor die mögliche Höhe eines zu verhängenden Zwangsgeldes nicht mitgeteilt hatte. Zwangsgeld kann nur dann festgesetzt werden, wenn das Gericht in seiner der Festsetzung vorausgehenden Anordnung neben der genauen Bezeichnung der vorzunehmenden Mitwirkungshandlung auf die Folgen der Zuwiderhandlung gegen seine Anordnung hingewiesen hat, § 35 Abs. 2 FamFG. Der Hinweis muss das Zwangsgeld betragsmäßig nennen, jedenfalls die in Aussicht genommene Höchstsumme (vgl. Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl., § 35, Rn. 15; OLG Brandenburg, 2. Familiensenat, BeckRS 2014, 14890, FamRZ 2008, 2136). Die angegebene Summe bildet das Höchstmaß des festzusetzenden Zwangsgeldes (Keidel, a. a. O.). Die Verfügung vom 8. November 2017 enthielt keinen Hinweis auf einen möglichen Betrag, der bei einer Zwangsgeldfestsetzung im Raume stehen würde.
3. Schließlich hat der Versorgungsträger die Auskunft mittlerweile erteilt, so dass weitere Auskünfte nicht mehr zu erzwingen sind (Bl. 32).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 20 I FamGKG, 81 FamFG.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.