Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 08.01.2018 – 10 UF 21/17
2. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2018:0108.10UF21.17.00
Tenor§
1. Der Vater hat das Recht, mit seiner Tochter A… G…, geboren am ….2.2012, wie folgt zusammen zu sein:
a) an jedem Freitag einer geraden Kalenderwoche, 14:30 Uhr, bis zum darauffolgenden Montag, 8:00 Uhr, beginnend mit dem Wochenende 26./29.1.2018, endend am Wochenende 29. 6./2.7.2018,
b) an jedem Freitag einer geraden Kalenderwoche ab Schulschluss bzw. wenn das Kind die Schule nicht besucht, ab 14:30 Uhr, bis zum darauffolgenden Montag zum Schulbeginn bzw. wenn das Kind die Schule nicht besucht, bis 8:00 Uhr, beginnend mit dem Wochenende 24./27.8.2018,
c) an den Zweitfeiertagen von Weihnachten und Pfingsten von 10:00 Uhr bis 18:30 Uhr,
d) in den Osterferien des Landes Brandenburg von Oster Montag, 10:00 Uhr, bis zum darauffolgenden Sonntag, 10:00 Uhr,
e) alle zwei Jahre (ungerade Kalenderjahre) in den Winterferien des Landes Brandenburg vom Samstag nach dem letzten Schultag, 10:00 Uhr, bis zum darauffolgenden Samstag, 10:00 Uhr,
f) alle zwei Jahre (gerade Kalenderjahre) in den Weihnachtsferien des Landes Brandenburg vom 26. Dezember, 10:00 Uhr, bis zum Samstag vor Schulbeginn, 18:30 Uhr,
g) in den Herbstferien des Landes Brandenburg vom Samstag nach dem letzten Schultag, 10:00 Uhr, bis zum darauffolgenden Samstag, 10:00 Uhr,
h) in den Sommerferien des Landes Brandenburg vom Samstag nach dem letzten Schultag, 10:00 Uhr, bis zum Samstag zwei Wochen später, 18:30 Uhr.
2. Fällt ein Umgangstermin am Wochenende aus und ist dies nicht vom Vater veranlasst, so findet der Umgang ersatzweise am nachfolgenden Wochenende zur selben Zeit statt. Im Anschluss bleibt es aber bei dem Umgang an den Wochenenden der geraden Kalenderwochen.
Soll der Umgang wegen Erkrankung des Kindes ausfallen, so muss die Mutter dem Vater ein ärztliches Attest vorlegen, aus dem sich Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung und die fehlende Möglichkeit, den Umgang trotz der Erkrankung stattfinden zu lassen, ergeben.
3. Die Feiertags- und die Ferienregelung gehen den regelmäßigen Umgangswochenenden vor. Der Turnus des Wochenendumgangs bleibt in jedem Fall unverändert, d.h. der Wochenendumgang beginnt stets am Freitag der geraden Kalenderwoche.
Während der Schulferien des Landes Brandenburg findet ein Wochenendumgang des Vaters mit dem Kind nicht statt. Gleiches gilt hinsichtlich derjenigen Umgangswochenenden, die den Ostersonntag oder den 24. oder 25. Dezember mit umfassen. Der Turnus des Wochenendumgangs bleibt auch hier unverändert.
4. Für die Durchführung des Umgangs des Vaters mit dem Kind wird eine Umgangspflegschaft angeordnet. Die Umgangspflegschaft wird befristet bis zum 31.5.2018.
Die Umgangspflegschaft umfasst auch die Vor- und Nachbereitung der Umgangskontakte im Rahmen von Elterngesprächen mit dem Ziel einer eigenverantwortlichen Durchführung des Umgangs durch die Eltern nach Ablauf der Umgangspflegschaft. Die Eltern sind verpflichtet, den diesbezüglichen Anordnungen der Umgangspflegerin Folge zu leisten.
5. Zur Umgangspflegerin wird Frau M… P…, bestimmt. Sie übt ihr Amt berufsmäßig aus.
6. Sofern die Umgangspflegerin nichts anderes bestimmt sowie nach Ablauf der Umgangspflegschaft gilt folgende Regelung:
Der Vater holt das Kind zu Beginn des jeweiligen Umgangs an der Wohnung der Mutter ab. Die Mutter übergibt dem Vater am Beginn des jeweiligen Besuchs das Kind pünktlich. Am Ende der regelmäßigen Besuchszeiten bringt der Vater das Kind zur Wohnung der Mutter zurück, wo diese es entgegennimmt. Es ist die Aufgabe der Mutter persönlich, das Kind an den Vater herauszugeben bzw. am Ende des Umgangs wieder von ihm entgegenzunehmen. In keinem Fall dürfen die Großeltern mütterlicherseits bei den Übergaben dabei sein.
Besucht das Kind an dem Tag, an dem der Umgang beginnt, die Kita, die Schule oder den Hort, so holt der Vater das Kind in der jeweiligen Einrichtung ab. Endet der Umgang an einem Tag, an dem das Kind die Kita oder die Schule besucht, so bringt der Vater das Kind dorthin. Die Mutter stellt sicher, dass sich das Kind zum Beginn des jeweiligen Umgangs in der Kita, in der Schule bzw. im Hort befindet und an den Vater herausgegeben wird, ebenso dass das Kind am Ende des jeweiligen Umgangs in der Kita, in der Schule bzw. im Hort entgegengenommen wird.
7. Die Eltern werden darauf hingewiesen, dass das Gericht im Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Anordnungen ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 25.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann oder die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten anordnen kann.
8. Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Eltern je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
9. Der Beschwerdewert wird auf 4.000 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Durch Beschluss vom 5.1.2017 hat das Amtsgericht den Umgang des Vaters mit seiner Tochter A…, geboren am ….2.2012, geregelt. Wegen der Entscheidung im Einzelnen, der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung wird auf jenen Beschluss Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Mutter mit der Beschwerde. Sie trägt vor:
Sie habe bereits erstinstanzlich darauf hingewiesen, dass das Kind auf die erweiterten Umgänge mit deutlichen körperlichen Signalen reagiert und diese zunehmend abgelehnt habe, weshalb es dann auch zum Umgangsabbruch gekommen sei. Der im gerichtlichen Verfahren installierte begleitete Umgang für jeweils vier Stunden am Freitag und ab 2.12.2016 dann unbegleitet sei kindeswohlverträglich gewesen. Auch nach dem Umgang am 26.12. und vom 31.12.2016 bis zum 1.1.2017 hätte sie, die Mutter, keine Feststellungen treffen können, dass der Umgang dem Kindeswohl nicht entspreche. Die Beschwerde sei aber eingelegt worden, weil sie bedenkliche Äußerungen des Kindes von ihrer Mutter, der Großmutter mütterlicherseits, und von ihrer Schwester, der Tante des Kindes, erfahren habe.
Sie, die Mutter, fühle sich zum Wohl und zum Schutz des Kindes verpflichtet, die Äußerungen des Kindes, wie sie wiedergegeben worden seien, ernst zu nehmen, auch wenn sich A… ihr gegenüber so nicht geäußert habe. Allerdings habe A… wieder begonnen, an den Fingernägeln zu knabbern und in den Haaren zu drehen. Diese Verhaltensauffälligkeiten habe sie, die Mutter, auch vor dem Umgangsabbruch im April 2016 bemerkt.
Die Mutter beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Umgang des Vaters mit A… nur vom Jugendamt begleitet zuzulassen.
Der Vater beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er trägt vor:
Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe entbehrten jeglicher Grundlage. Die Mutter nehme jede gerichtliche Entscheidung, die nicht ihren Bedürfnissen entspreche, zum Anlass, Strafanzeige gegen ihn zu erstatten, um so sein Umgangsrecht „auszuhebeln“.
Diese Handlungen der Mutter ließen ernstliche Zweifel an ihrer Erziehungsfähigkeit aufkommen. Es werde daher angeregt, eine entsprechende Begutachtung anzuordnen. Er, der Vater, sehe das Wohl seiner Tochter durch das Verhalten der Mutter ernstlich gefährdet, zumal sie der Einflussnahme von Familienmitgliedern offensichtlich nichts entgegenzusetzen habe.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat die Eltern, das Kind, die Verfahrensbeiständin und eine Vertreterin des Jugendamtes persönlich angehört. Insoweit wird auf den Anhörungsvermerk zum Senatstermin vom 23.3.2017 verwiesen (Bl. 253 ff.).
Ferner hat der Senat durch Beschluss vom 3.4.2017 die Einholung eines schriftlichen psychologischen Sachverständigengutachtens angeordnet (Bl. 260). Die Sachverständige Diplom-Psychologin A… M… hat ihr Gutachten unter dem 25.9.2017 erstattet (Bl. 293 ff.), auf das Bezug genommen wird.
Auf Hinweis vom 27.11.2017 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung des Senats ohne erneuten Anhörungstermin einverstanden erklärt bzw. dem nicht widersprochen.
II.
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Grundsätzlich hat es bei dem Umgang, wie ihn das Amtsgericht angeordnet hat, zu bleiben. Allerdings ist ergänzend übergangsweise eine Umgangspflegschaft anzuordnen, um die Durchführung des Umgangs sicherzustellen.
1.
Das Recht des Vaters, mit seiner Tochter A… regelmäßigen Umgang zu haben, ergibt sich dem Grunde nach aus § 1684 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift hat jedes Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet.
Das Umgangsrecht ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 13.12.2012 - 1 BvR 1766/12, BeckRS 2013, 46031; siehe auch BVerfG, FamRZ 2007, 105; FamRZ 1995, 86, 87; BGH, FamRZ 1984, 778, 779). Dem Kind soll das Umgangsrecht ermöglichen, die Beziehung zu dem nicht mit ihm zusammen lebenden Elternteil aufrechtzuerhalten, sie durch Begegnungen und gegenseitige Aussprache zu pflegen. Denn es ist für eine gedeihliche seelische Entwicklung des Kindes und für seine psychische Verarbeitung der Elterntrennung und Familienauflösung sehr bedeutsam, nicht nur einen sorgenden Elternteil als ständigen Bindungspartner zu haben, sondern auch den anderen als Elternteil nicht faktisch zu verlieren (Johannsen/ Henrich/Jaeger, Familienrecht, 6. Aufl., § 1684 Rn. 3).
Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangs nicht einigen, so regelt das Gericht den Umgang ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls, vgl. § 1684 Abs. 3, 4 Satz 1 und 2 BGB (BGH, FamRZ 2005, 1471, 1472; Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1684 Rn. 5). Danach ist der Umgang des Vaters mit seiner Tochter A… wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu regeln.
2.
Einschränkungen des Umgangsrechts, wie sie der Mutter vorschweben, sind nicht gerechtfertigt. Das gilt insbesondere, soweit die Mutter nur begleiteten Umgang zulassen möchte. Auch darüber hinaus sind Einschränkungen des Umgangs nicht geboten.
a)
Gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB kann das Umgangsrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, soweit dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Eine Einschränkung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre, § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB. Ein solcher Ausschluss des Umgangs ist nur möglich, wenn das nach den Umständen des Falls unumgänglich ist, um eine Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Kindes abzuwenden, und wenn diese Gefahr nicht auf andere Weise ausreichend sicher abgewendet werden kann (Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1684 BGB Rn. 34; vgl. auch OLG Saarbrücken, FamRZ 2015, 344).
Das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils und die elterliche Sorge stehen unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Die Gerichte müssen eine Entscheidung treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (BVerfG, FamRZ 2004, 1166). Geboten ist eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen am Maßstab des Kindeswohls (vgl. BVerfG, FamRZ 2006, 605 f.; BGH, NJW 1994, 312 f.). Dabei ist davon auszugehen, dass der Umgang mit beiden Elternteilen in der Regel zum Wohl des Kindes gehört, § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB. Einschränkungen des Umgangsrechts unter Hinweis auf das Kindeswohl bedürfen einer eingehenden Begründung. So verstößt schon der generelle Ausschluss des Umgangs während der Ferienzeiten ohne diesbezügliche Begründung gegen das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (BVerfG, FamRZ 2005, 871). Erst recht kommt eine Einschränkung des Umgangs in der Weise, dass er nur in Anwesenheit eines Mitwirkung bereiten Dritten stattfinden darf, § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB, ein bestimmter Ort der Kontaktaufnahme angeordnet bzw. ein Umgang mit Übernachtungen beim umgangsberechtigten Elternteil ausgeschlossen wird, nur in Betracht, wenn dies aus Gründen des Kindeswohls vorübergehend geboten (vgl. BVerfG, FamRZ 2007, 105) oder zur Abwehr einer konkreten Gefahr für das Kindeswohl längere Zeit erforderlich ist (vgl. BVerfG, FamRZ 2008, 494 sowie Beschluss vom 30.7.2014 - 1 BvR 1530/14, BeckRS 2015, 41324). Dafür, dass es im vorliegenden Fall derartiger Einschränkungen des Umgangs bedarf, bestehen unter Berücksichtigung des vom Senat eingeholten sehr überzeugenden Gutachtens der Sachverständigen M…, dem in der Sache kein Beteiligter widersprochen hat, keinerlei Anhaltspunkte.
b)
Die Sachverständige ist in ihrem Gutachten nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, der Vater sei erziehungs- und umgangsfähig und könne zweifellos die Umgangskontakte auch mit Übernachtungen und über längere Zeiträume wie in den Ferien kindgerecht ausgestalten. Eine Einschränkung oder gar eine Aussetzung des Umgangs sei nicht erforderlich (Gutachten Seite 65). Dieses Ergebnis wird von den Feststellungen der Sachverständigen im Einzelnen getragen. So hat die Sachverständige im Rahmen des durchgeführten begleiteten Umgangs positive wechselseitige Beziehungen zwischen A… und ihrem Vater beobachten können; es sei ein liebevoller und fürsorglicher Kontakt deutlich geworden, wobei der Vater den Bedürfnissen und Wünschen des Kindes aufmerksam gegenübergestanden habe und adäquat darauf eingegangen sei (Gutachten Seite 47). Die Sachverständige hat auch die Angaben Dritter ausgewertet und darauf hingewiesen, es ergebe sich aus der Dokumentation zum begleiteten Umgang, dass A… die Zeit mit dem Vater genieße (Gutachten Seite 48). Diese Einschätzung wird insbesondere gestützt auf die Äußerung der Umgangsbegleiterin A…, wonach A… nach dem Umgang mit dem Vater meist nicht nach Hause wolle und sich verstecke, wenn die Mutter an der Tür klingele; sie genieße die Zeit mit dem Vater sehr, was nicht auf das Spiel mit ihr, der Umgangsbegleiterin, zurückzuführen sei, da sie sich heraushalte und meistens im Nebenraum befinde (Gutachten Seite 37).
Die Sachverständige hat weiter festgestellt, dass zum Vater positive emotionale Beziehungen beständen und er für A… eine Bezugsperson sei. Aufgrund der (vom Vater unverschuldet) fehlenden Kontinuität im Kontakt sei die Tragfähigkeit der Beziehung eingeschränkt und die Entwicklung einer sicheren Bindung gestört; eine Verstetigung und Intensivierung werde nach den bisherigen Erkenntnissen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer sicheren Bindung führen, wovon das Kind in seiner Entwicklung profitieren würde (Gutachten Seite 48, 63).
Die Sachverständige hat sich auch ausführlich mit den Bedenken der Mutter auseinandergesetzt, die sich auf Äußerungen gründen, die A… gegenüber der Großmutter und der Tante gemacht hat. Dabei hat die Sachverständige darauf hingewiesen, dass A… in der Exploration keine unangemessenen Erziehungsmaßnahmen oder negativen Erlebnisse zum Ausdruck gebracht habe; es gebe nichts, was ihr beim Vater nicht gefalle. Die durchgeführten Tests hätten ebenfalls keine negative Einschätzung des Vaters ergeben; A… habe bekräftigt, der Vater habe sie noch nie traurig gemacht (Gutachten Seite 53). Auch negative Angaben in Bezug auf den Vater habe A… der Sachverständigen gegenüber nicht wiederholt bzw. explizit zurückgewiesen (Gutachten Seite 53 f.). Vor diesem Hintergrund ist die Feststellung der Sachverständigen überzeugend, es sei davon auszugehen, dass die den Vater belastenden Aussagen A… auf den Loyalitätskonflikt des Kindes zurückzuführen sind, wobei auch suggestive Einflüsse auf die früheren Aussagen des Kindes deutlich geworden seien (Gutachten Seite 54 f.). Da somit nach plausibler Einschätzung der Sachverständigen die Aussagen des Kindes nicht erlebnisfundiert sind, ist davon auszugehen, dass die physische und psychische Sicherheit des Kindes im Haushalt des Vaters nie gefährdet war (Gutachten Seite 57). Dementsprechend hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) mit Verfügung vom 28.11.2017 (Bl. 423) das Ermittlungsverfahren gegen den Vater gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
c)
Ein etwa geäußerter ablehnender Wille des fünf Jahre alten Kindes steht der Einräumung von uneingeschränkten Umgangskontakten des Vaters mit ihm nicht entgegen.
aa)
Dabei kommt es darauf, dass nach der Erfahrung des Senats der Kindeswille ohnehin erst ab einem Alter von etwa zwölf Jahren eine einigermaßen sichere Entscheidungsgrundlage bietet (vgl. Senat, Beschluss vom 25.11.2010 - 10 UF 135/10, BeckRS 2010, 30458), hier nicht an. Die Sachverständige hat überzeugend herausgearbeitet, dass der Wille des Kindes durch Loyalitätskonflikte A…, (unbewusste) Manipulationen der Mutter bzw. der Großmutter mütterlicherseits und Konflikte zwischen den Eltern bestimmt sei und sich daher ambivalent darstelle; zu einer autonomen, zielorientierten, stabilen und intensiven Willensbildung sei sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in der Lage (Gutachten Seite 51). Zwar hat A… auch der Sachverständigen gegenüber angegeben, nicht mehr beim Vater übernachten und diesen noch nicht zu Hause besuchen zu wollen. Das Mädchen sei jedoch nicht in der Lage gewesen, dies erlebnisgestützt zu begründen, was auf einen starken Loyalitätskonflikt hindeute (Gutachten Seite 49). Die Sachverständige hat weiter plausibel darauf hingewiesen, dass die von A… geäußerte ablehnende Haltung in deutlichem Widerspruch zur Verhaltensebene stehe. Denn während der Interaktionsbeobachtungen mit dem Vater sei zu sehen gewesen, dass A… den Umgang deutlich positiv erlebt habe und sich im Beisein des Vaters völlig frei und ungezwungen bewegt habe (Gutachten Seite 50).
bb)
Im Übrigen sind auch die verbalen Äußerungen des Kindes alles andere als eindeutig.
A… hat der Sachverständigen gegenüber angegeben, sich vom Vater geliebt zu fühlen, diesen lieb zu haben und hat ihn auf Nachfrage auch zu ihrer Familie gezählt. Sie hat keine Ängste vor dem Vater geäußert (Gutachten Seite 47). Auch gegenüber der Diplom- Sozialpädagogin R…, bei der auf Veranlassung der Mutter im Zeitpunkt der Begutachtung bereits vier Termine mit A… stattgefunden haben, hat das Mädchen auf Nachfrage geäußert, sie wolle gern mal wieder zum Vater (Gutachten Seite 38).
d)
Eine etwa ablehnende Haltung des Vaters gegenüber der Mutter steht der Gewährung uneingeschränkten Umgangs ebenfalls nicht entgegen.
Zu Recht hat die Sachverständige darauf hingewiesen, dass es dem Vater trotz der wiederholten Einschränkungen des Umgangs und der zwei Strafanzeigen gelungen sei, durchweg sachlich zu bleiben und die Bedürfnisse des Kindes in den Mittelpunkt zu stellen. Eine negative Einflussnahme des Vaters gegen die Mutter oder eine Manipulation des Kindes sei nicht erkennbar (Gutachten Seite 58). Damit ist die Sachverständige nachvollziehbar zu der Einschätzung gelangt, die Bereitschaft und Fähigkeit des Vaters, in wesentlichen Belangen des Kindes mit der Mutter zu kooperieren und zu kommunizieren – ein wichtiger Teilaspekt der Umgangsfähigkeit - sei gegeben (Gutachten Seite 59).
e)
Schließlich gibt auch der Schriftsatz der Mutter vom 19.10.2017 (Bl. 398 f.) keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Die Mutter hat dort zwar ausgeführt, dass durch Anordnung eines nur begleiteten Umgangs des Vaters mit dem Kind sichergestellt werde, dass die von der Sachverständigen besonders betonte Mutter-Kind-Beziehung unbeeinträchtigt bleibe. Diese persönliche Einschätzung der Mutter kann dem Anspruch des Vaters auf Gewährung uneingeschränkten Umgangs aber nicht entgegen gehalten werden. Die Sachverständige hat Wege aufgezeigt, wie dem – auch für das Kind spürbaren – Widerwillen der Mutter, dem Vater solchen Umgang einzuräumen, begegnet werden kann. Dazu gehört insbesondere die Anordnung einer Umgangspflegschaft, auf die noch einzugehen ist.
Im Übrigen hat die Mutter im Schriftsatz vom 11.12.2017 (Bl. 421) darauf hingewiesen, dass sie seit November 2017 die Erziehungsberatungsstelle in E… in Anspruch nehme und nach einem ersten Gespräch der nächste Beratungstermin anstehe; weitere Termine würden folgen. Den begonnenen Beratungsprozess wolle sie fortsetzen, da sie dies für sich und für A…s Wohl als positiv einschätze. Dies macht deutlich, dass die Mutter selbst gewillt ist, ihre Bedenken gegenüber einem unbegleiteten Umgang ihrer Tochter mit dem Vater zurückzustellen.
3.
Nach alledem ist dem Vater Umgang mit seiner Tochter uneingeschränkt einzuräumen. Hinsichtlich der zeitlichen Lage des Umgangs kann es grundsätzlich bei den Festlegungen des Amtsgerichts bleiben. Einwände hiergegen sind nicht erhoben worden. Daher sind nur geringfügige Anpassungen erforderlich.
Eine Korrektur erfolgt insoweit, als die Anordnung eines Umgangs am Zweitfeiertag von Ostern unterbleiben kann, da dem Vater in den Osterferien ohnehin Umgang von Ostermontag an bis zum darauffolgenden Sonntag gewährt wird. Hinsichtlich der Winterferien bleibt es, da diese im Land Brandenburg grundsätzlich nur eine Woche andauern, dabei, dass, um beiden Elternteilen gleichermaßen die Möglichkeit einzuräumen, diese Ferien mit dem Kind zu verbringen, der Vater alle zwei Jahre Umgang in den Winterferien erhält. Abweichend von der Festlegung des Amtsgerichts wählt der Senat insoweit die Winterferien in den ungeraden Kalenderjahren. Damit soll vermieden werden, dass sich schon an den ersten regelmäßigen Wochenendumgang des Kindes beim Vater mit Übernachtung am Wochenende 26./29.1.2018 eine ganze Woche Aufenthalt des Kindes beim Vater anschließt. Damit sich das Kind erst an solche längeren Aufenthalte beim Vater gewöhnen kann, setzt der erste über ein Wochenende hinausgehende Umgang in den Osterferien ein.
Hinsichtlich der Weihnachtsferien kann es mit dem Amtsgericht dabei bleiben, dass ein längerer Umgang in den ungeraden Jahren stattfindet. Dies erscheint nur auf den ersten Blick unausgewogener als die alternierende Regelung des Amtsgerichts bezüglich Weihnachts- und Winterferien. Rein formal finden nach der Regelung in der Beschlussformel des Senats beide Ferienumgänge, die dem Vater nur alle zwei Jahre eingeräumt werden sollen, im selben Kalenderjahr statt, so dass im darauffolgenden Kalenderjahr keiner dieser Umgänge vorgesehen ist. Andererseits ist zu beachten, dass gerade zwischen den Weihnachtsferien zum Jahreswechsel, also Ende Dezember/Anfang Januar, und den Winterferien, die regelmäßig Ende Januar/Anfang Februar beginnen, nur eine sehr kurze Zeitspanne liegt. Würde man entsprechend der Regelung des Amtsgerichts dem Vater Umgang in den Weihnachtsferien in den ungeraden Kalenderjahren und in den Winterferien in den geraden Kalenderjahren einräumen, wäre auf diese Weise das Kind innerhalb eines kurzen Zeitraums über zwei längere Perioden bei ihm, im darauffolgenden Jahr hingegen gar nicht.
Hinsichtlich des Beginns des Umgangs zu den Herbst- und Sommerferien hat das Amtsgericht als Anknüpfungspunkt jeweils den Freitag des ersten in den Ferien liegenden Besuchswochenendes gewählt. Dies hat den Nachteil, dass gerade in Bezug auf die Sommerferien je nach deren zeitlicher Lage Verschiebungen eintreten können, die dazu führen, dass der Umgang des Vaters nicht in den ersten zwei Wochen der Ferien liegt, was für die Urlaubsplanung, insbesondere für die Abstimmung mit Kollegen, regelmäßig eher ungünstig ist. Hinsichtlich der Herbstferien könnte die Regelung des Amtsgerichts – wörtlich genommen – dazu führen, dass der Vater in einzelnen Jahren keine volle Woche Umgang mit seiner Tochter hat. So beginnen die Herbstferien des Landes Brandenburg im Jahr 2018 am Montag, dem 22. Oktober, in der 43. Kalenderwoche. Mithin wäre der Freitag des ersten in den Ferien liegenden Besuchswochenendes Freitag, der 2. November, in der 44. Kalenderwoche. Da das Amtsgericht dem Vater Umgang in den Herbstferien für mehr als eine Woche, nämlich bis zum Sonntag des darauffolgenden Wochenendes, einräumen wollte – auch wenn sich dies aus der Formulierung des Amtsgerichts nicht eindeutig ergibt – müsste der Umgang des Vaters mit A… bis zum Sonntag, dem 11. November, andauern. Dies verträgt sich aber nicht damit, dass der erste Schultag bereits am Montag, dem 5. November, ist.
Die vom Amtsgericht aufgenommene Ersatzregelung hat der Senat nun etwas strikter gefasst, weil sich gerade in Familienkonstellationen, die in der Vergangenheit hoch streitig waren, eine verbindliche Regelung meist besser bewährt hat.
Zur Klarstellung wird eine im angefochtenen Beschluss noch nicht enthaltene Vorrangregelung aufgenommen, damit die Beteiligten hinreichend darüber informiert sind, wie im Falle eines Zusammenfallens von Wochenend- und Feiertags- bzw. Ferienregelung zu verfahren ist.
In Bezug auf das Holen und Bringen des Kindes folgt der Senat den Empfehlungen der Sachverständigen. Diese hat nachvollziehbar vorgeschlagen, die Übergaben in der Kita stattfinden zu lassen, um A… zu entlasten, was dem Vater zudem ermögliche, etwas mehr an A…s Alltag teilzuhaben (Gutachten Seite 66). Die Sachverständige hat ferner ausgeführt, es spreche nichts gegen eine baldige Ausdehnung des Umgangs auf 14-tägig von Freitag bis Montag mit Übergaben jeweils in der Kita, sofern der Vater dies beruflich leisten könne (Gutachten Seite 66). Der Vater hat in seinem Schreiben vom 26.12.2017 nun mitgeteilt, dieser Vorschlag sei für ihn umsetzbar (Bl. 427).
Zu beachten ist, dass ab Einschulung des Kindes an die Stelle der Kita der Hort tritt. Denn die Mutter hat mit Schriftsatz vom 11.12.2017 (Bl. 421) mitgeteilt, dass A… unverändert die Kita, freitags bis 14:30 Uhr besuche, aber mit Beginn des neuen Schuljahres 2018 eingeschult werde und dann nach dem Schulunterricht den Hort besuche.
Den Hinweis der Sachverständigen (Gutachten Seite 66), für die Ferien solle festgelegt werden, dass die Übergaben zwischen den Eltern unter dezidiertem Ausschluss der Großeltern mütterlicherseits stattzufinden haben, damit das Kind nicht durch deren negative Einstellung belastet werde, greift der Senat allgemein auf. Sofern die Übergaben nicht in der Kita bzw. im Hort stattfinden, ist es Aufgabe der Mutter persönlich, das Kind an den Vater herauszugeben bzw. am Ende des Umgangs wieder von ihm entgegen zu nehmen. Im Falle ihrer Verhinderung darf sie sich aus den von der Sachverständigen angegebenen Gründen jedenfalls nicht der Hilfe ihrer Eltern bedienen.
4.
Es ist eine Umgangspflegschaft anzuordnen.
a)
Gemäß § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB kann das Familiengericht, wenn die Pflicht nach § 1684 Abs. 2 BGB, die sogenannte Wohlverhaltenspflicht, dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt wird, auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen, § 1684 Abs. 3 S. 4 BGB. Die Anordnung ist zu befristen, § 1684 Abs. 3 S. 5 BGB.
Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Umgangspflegschaft gegeben. Gemäß § 1684 Abs. 2 S. 1 BGB haben die Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Hierzu gehört auch die unberechtigte Verweigerung uneingeschränkten Umgangs (vgl. Palandt/ Götz, BGB, 77. Aufl., § 1684 Rn. 5). Jedenfalls auf der Grundlage der plausiblen Feststellungen im Gutachten der Sachverständigen M… steht jetzt fest, dass dem Vater in der Vergangenheit Umgang nicht in dem gebotenen Umfang eingeräumt worden ist. Mag dies auch seitens der Mutter im Hinblick auf deren Vorbehalte dem Vater gegenüber unbewusst geschehen sein, ist im Ergebnis doch festzuhalten, dass eine wiederholte Verletzung der Wohlverhaltenspflicht vorliegt. Gerade mit Rücksicht auf die eingeschränkte Bindungstoleranz der Mutter, mit der im Gutachten eine ausführliche Auseinandersetzung erfolgt ist (Gutachten Seite 59 ff.), empfiehlt die Sachverständige die Anordnung einer Umgangspflegschaft.
b)
Die Empfehlung der Sachverständigen ist nachvollziehbar. Auch die Sachverständige hat eine wiederholte erhebliche Verletzung der Wohlverhaltenspflicht durch die Mutter festgestellt (Gutachten Seite 66). Sie hat im Hinblick auf die eingeschränkte Bindungstoleranz der Mutter von (unbewussten) Manipulationen gegen den Umgang gesprochen (Gutachten Seite 64). A… habe die ablehnende, überängstliche Haltung der Mutter gespürt und könne die Umgangskontakte nicht frei genießen bzw. sich der Mutter gegenüber nicht positiv darüber äußern (Gutachten Seite 64). Eine altersunangemessene Verantwortungsübernahme A…s für die Mutter sei aber erkennbar, was ein Risiko für die psychosoziale Entwicklung des Kindes darstelle (Gutachten Seite 64).
c)
Der Anordnung einer Umgangspflegschaft steht das Vorbringen im Schriftsatz der Mutter vom 19.10.2017 (Bl. 398 f.) nicht entgegen. Die Mutter hat zwar geäußert, dass die vorgeschlagene Umgangspflegschaft sie zu Unrecht einschränken würde, da sie sich ihrer elterlichen Wohlverhaltenspflicht bewusst sei und sich nach ihren Kräften und mit ihren Mitteln darum bemühe; es reiche aus, sie bei der Erfüllung ihrer Wohlverhaltenspflicht zu beraten und zu unterstützen. Die Sachverständige hat aber - was die Anordnung einer Umgangspflegschaft erforderlich macht - darauf hingewiesen, dass der von der Mutter geäußerten Bereitschaft, die Kontakte mit dem Vater zu fördern, noch keine adäquate innere Haltung gegenüber stehe, auf deren Basis sie A… glaubwürdig vermitteln könne, dass ihr tatsächlich an einer Intensivierung der Beziehung des Kindes zum Vater gelegen sei; A… habe entsprechend angegeben, den Vater wieder zu besuchen zu wollen, wenn die Mutter sich mit diesem gut verstehe (Gutachten Seite 62).
Im Schriftsatz vom 11.12.2017 (Bl. 421) hat die Mutter allerdings - wie schon ausgeführt - darauf hingewiesen, dass sie seit November 2017 Erziehungsberatung in E… in Anspruch nehme und diesen begonnenen Beratungsprozess fortsetzen wolle. Diese Initiative der Mutter ist zu begrüßen, doch bleibt der weitere Prozess abzuwarten. Zunächst sind die Beteiligten in der Anfangsphase eines uneingeschränkten Umgangs durch Anordnung einer Umgangspflegschaft zu unterstützen.
d)
Die Sachverständigen hat folgende Aufgaben in Bezug auf die Umgangspflegschaft (Gutachten Seite 65) benannt:
-darauf hinzuwirken, dass A… aus dem Loyalitätskonflikt entlassen werde,
-konfliktmindernd mit den Eltern und mit der Familie mütterlicherseits zu arbeiten,
-Vorbehalte und Missverständnisse bezüglich des Umgangs zeitnah aufzuklären (wenn es beispielsweise erneut zu besorgniserregenden Äußerungen des Mädchens gegenüber der Mutter komme),
-sich gegebenenfalls einen Eindruck vom gesundheitlichen Befinden des Mädchens zu machen (z.B. jedenfalls ärztliche Atteste einzufordern) und eine Entscheidung zu treffen, ob der Umgang stattfinden kann bzw. die Plausibilität von Absagen und Verschiebungsgründen zu prüfen,
-sowie bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern über die Umgangsmodalitäten zu vermitteln und gegebenenfalls die Übergaben zu begleiten, um das Kind aus dem Spannungsfeld zu nehmen.
Dessen ungeachtet beschränkt sich der Senat auf eine vollzugsfähige Regelung der Umgangspflegschaft, wie aus der Beschlussformel ersichtlich. Die von der Sachverständigen darüber hinaus genannten Gesichtspunkte mögen der vom Senat bestellten Umgangspflegerin als Anregung dafür dienen, die Umgangspflegschaft sachdienlich auszuüben.
e)
Die Sachverständige hat allerdings auch empfohlen, den Übergang in Richtung eines unbegleiteten Umgangs durch die bisherige Umgangsbegleiterin, Frau A…, und durch den Umgangspfleger erfolgen zu lassen, z.B. zunächst durch Teilnahme des Umgangspflegers am begleiteten Umgang, dann gemeinsames Abholen von A… in der Kita und Begleitung zum Vater (Gutachten Seite 66). Diese Empfehlung mag im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens am 25.9.2017 noch uneingeschränkt angezeigt gewesen sein. Im Hinblick darauf, dass auch seither weiterhin regelmäßig begleiteter Umgang stattgefunden hat und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Mutter offensichtlich bereit ist, an sich zu arbeiten, erscheint eine vom Senat ausdrücklich angeordnete Zwischenphase zwischen dem bisherigen begleiteten Umgang und dem Beginn des unbegleiteten Umgangs - zunächst noch versehen mit einer Umgangspflegschaft – nicht mehr erforderlich. Um einen behutsamen Übergang zu gewährleisten, hat der Senat den Zeitpunkt, von dem an unbegleiteter Umgang – zunächst im Verein mit einer Umgangspflegschaft – stattfindet, etwas hinausgeschoben. Bis dahin mag der begleitete Umgang so, wie bislang praktiziert, weiter stattfinden, wobei die Umgangspflegerin, die – vorbehaltlich der Ausführungen zur Vergütung unter h) - schon mit Erlass dieses Beschlusses als bestellt gilt, die Möglichkeit hat, entsprechend der Empfehlung der Sachverständigen Kontakt mit dem Kind und seinen Eltern aufzunehmen und auch am begleiteten Umgang in einer von ihr für sinnvoll erachteten Weise teilzunehmen.
f)
Da die Anordnung einer Umgangspflegschaft – wie bereits ausgeführt - zu befristen ist, hält es der Senat hier für angezeigt, die Pflegschaft am 31.5.2018 enden zu lassen. Die Mutter wird, wenn sie – wie angekündigt – den begonnenen Beratungsprozess fortsetzt, dann voraussichtlich in der Lage sein, dem Vater auch ohne unterstützende Umgangspflegschaft uneingeschränkten Umgang zu gewähren.
g)
Hinsichtlich der Person, die der Senat in deren Einverständnis mit der Umgangspflegschaft betraut, ist den Beteiligten durch Verfügung des Senats vom 27.11.2017 rechtliches Gehör gewährt worden. Bedenken insoweit sind nicht erhoben worden.
h)
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers § 277 FamFG entsprechend gilt, vgl. § 1684 Abs. 3 S. 6 BGB. Der Umgangspfleger kann Aufwendungsersatz und Vergütung aber nur für solche Tätigkeiten verlangen, die er entfaltet hat, nachdem er gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 1, 1789 BGB von dem Familiengericht durch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung bestellt worden ist (vgl. BGH, NJW-RR 2017, 1350), wobei die Verpflichtung mittels Handschlags an Eides statt erfolgen soll. Die vom Senat eingesetzte Umgangspflegerin wird sich in ihrem eigenen Interesse sogleich nach Erhalt dieses Beschlusses mit dem zuständigen Rechtspfleger des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree in Verbindung setzen, damit zügig die formalen Voraussetzungen für den Beginn ihres Einsatzes geschaffen werden.
5.
Von weiteren Anordnungen sieht der Senat ab.
Die Sachverständige hat zwar eine ambulante Psychotherapie der Mutter für dringend angezeigt gehalten, damit die Mutter einen realitätsangemessenen Umgang mit den eigenen Ängsten finden und sich gegenüber ihrer Herkunftsfamilie besser abgrenzen und behaupten könne. Die Sachverständige hat aber selbst betont, dass dies jedoch nur auf freiwilliger Basis erfolgen könne (Gutachten Seite 64). Für die Anordnung gegenüber einem Elternteil, sich selbst in eine Therapie zu begeben, fehlt es ohnehin an einer rechtlichen Grundlage (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1661).
Soweit die Sachverständige ausführt, für Reisen von mehr als einer Woche sollte eine Telefonregelung dahin gelten, dass die Eltern einmal in der Woche anrufen dürfen, um sich nach dem Befinden des mit dem anderen Elternteil verreisten Kindes zu erkundigen, während das Kind jederzeit den anderen Elternteil anrufen darf (Gutachten Seite 66), legt der Senat den Eltern diese Empfehlung nahe, sieht aber davon ab, hierzu eine vollstreckbare Regelung herbeizuführen. Gleiches gilt hinsichtlich des Vorschlags, die Kommunikation auf Elternebene solle so sachlich, konkret und vollständig wie möglich sein und schriftlich (z.B. per E-Mail oder Umgangsheft) erfolgen und damit transparent, d.h. auch für Dritte prüf- und nachvollziehbar, sein (Gutachten Seite 67).
Da die Mutter nun schon freiwillig eine Erziehungsberatung aufgesucht hat, erscheint der Vorschlag der Sachverständigen, der Mutter eine diesbezügliche gerichtliche Auflage zu erteilen (Gutachten Seite 67), entbehrlich. Gleiches gilt in Bezug auf den Rat der Sachverständigen, beiden Eltern sollte vom Gericht aufgegeben werden, zeitnah einen Kurs „Kinder im Blick“ zu besuchen, um ihre Bindungstoleranz sowie ihre Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit zu verbessern. Der Beratungsprozess hat bei der Mutter inzwischen begonnen und beim Vater erscheint die Bindungstoleranz nicht derart eingeschränkt, dass der Rat der Sachverständigen in eine zwingende gerichtliche Anordnung gegossen werden müsste.
Zu den Empfehlungen der Sachverständigen gehört auch, sofern die Familie mütterlicherseits nicht aufhöre, A… negativ gegen den Vater zu beeinflussen, der Mutter die Auflage zu erteilen, den Umgang A…s mit den Großeltern mütterlicherseits einzuschränken (Gutachten Seite 67). Es kann dahinstehen, ob eine solche Auflage Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens betreffend den Umgang des Kindes mit seinem Vater sein kann. Denn gegenwärtig bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Eingriff in die Befugnis der Mutter, den Umgang des Kindes mit seinen Großeltern zuzulassen, erforderlich wäre. Zunächst dürfte es ausreichen, wenn die Großeltern von der Übergabe und damit von Aufeinandertreffen mit dem Vater ausgeschlossen werden.
5.
Der Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung ergeht auf der Grundlage von § 89 Abs. 2 FamFG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, die Wertfestsetzung auf § 45 FamGKG.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.