Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 13.03.2018 – 3 U 49/16

3. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:0313.3U49.16.00

Tenor§

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 23.06.2016, Az. 13 O 171/15, abgeändert:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 26.11.2015 wird wie folgt abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Klägerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der J… GmbH zur laufenden Nummer 41 über die bereits festgestellte Forderung in Höhe von 1.559.197,50 € hinaus eine weitere Forderung in Höhe von 2.761.104,93 € zusteht.

Wegen der weitergehenden Klageabweisung bleibt das Versäumnisurteil aufrechterhalten.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen,

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 170.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss§

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 168.000,00 € festgesetzt.

Gründe§

Sachverhalt

Die Kläger begehrt die Feststellung einer vom Beklagten bestrittenen Forderung in Höhe von 2.800.287,17 € zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der J… GmbH.

Die J… GmbH war Mieterin eines ca. 98.000 qm großen Geländes in A…, die Klägerin war Vermieterin und Eigentümerin. Am 07.03.2008 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der J… GmbH eröffnet und der Beklagte als Insolvenzverwalter bestellt. Mit Aufhebungsvertrag vom 28.03./ 31.03.2008 (Anlage K 7) beendeten die Parteien das Mietverhältnis mit Wirkung zum 31.08.2008. Es wurde eine Räumungsfrist bis zum 30.04.2008 gewährt. Nach § 2 Abs. 2 des Aufhebungsvertrages sollten von der Räumungspflicht nicht erfasst werden die auf der Mietfläche vorhandenen Ablagerungen von Sanden, Baureststoffen und Ähnlichem. Weiter heißt es: „Insoweit verbliebt es bei den Ansprüchen der Vermieterin nach den insolvenzrechtlichen Vorschriften. Dies gilt auch für Ansprüche wegen etwaiger Bodenkontaminationen und Altlasten, insbesondere der fachgerechten Entsorgung der vorhandenen Ablagerungen“. Das Grundstück wurde am 31.03.2008 an die Klägerin zurückgegeben.

Mit Schreiben vom 24.04.2008, eingegangen beim Beklagten am 28.04.2008, meldete die Klägerin beim Beklagten eine Forderung in Höhe von 4.359.484,67 € an. Als Forderungsgrund gab die Klägerin unter Bezugnahme auf einen Kostenvoranschlag der Firma S… GmbH vom 01.04.2008 an: „Geschätzte Beseitigungskosten Ablagerungen auf dem Mietgelände wegen Räumungsverpflichtung aus Mietverhältnis i.S.d. § 45 InSO“. Diese Forderungen wurden vom Insolvenzverwalter im Prüfungstermin vom 29.05.2008 vorläufig bestritten. Mit Schreiben vom 15.06.2010, eingegangen bei dem Beklagten am 18.06.2010, teilten die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin dem Beklagten unter anderem mit, dass die Forderung vor dem Hintergrund aktueller Erkenntnisse auf 1.685.826,70 gemindert werde. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Anlage B1, Blatt 75 der Akte Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 31.08.2010 bat der Beklagte um die Konkretisierung der Schadenpositionen. Mit (nicht zur Akte gereichtem) Schreiben vom 22.12.2012 machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten erneut einen über den Betrag von 1.685.825,70 € hinausgehenden Betrag geltend. Nach dem aktuellen Tabellenauszug stellte der Beklagte die Forderung zunächst in Höhe von 400.138,35 € und sodann in Höhe von weiteren 1.159.059,15 € zur Tabelle fest, insgesamt also in einer Höhe von 1.559.197,50 €. In Spalte 10 der Tabelle findet sich unter der Rubrik „Bemerkungen“ folgender Eintrag aus dem Jahr 2015 (das genaue Datum ist nicht erkennbar): „ Die angemeldete Forderung wurde mit Schreiben vom 15.06.2010 auf 1.685.825,70 € gemindert und nimmt nur noch in dieser Höhe am Verfahren teil.“

Die Klägerin hat behauptet, die Gesamtkosten für die Beräumung des Grundstückes einschließlich der Kosten für die Vermessung und rechtliche Beratung beliefen sich auf voraussichtlich 5.403.120,56 €. Da von diesen Kosten nur 1.559.197,50 € festgestellt worden seien, betrage die Differenz zur ursprünglich angemeldeten Forderung 2.800.287,17 €, so dass sie in dieser Höhe einen Anspruch auf Feststellung zur Tabelle habe. Der Anspruch sei nicht verjährt. Aus dem Schreiben vom 15.06.2010 ergebe sich bereits kein Rücknahmewille. Im Übrigen hätte eine etwaige wirksame Rücknahme nach Niederlegung der Tabelle beim Insolvenzgericht nur diesem gegenüber erklärt werden können. In Höhe von 126.628,20 € sei zudem unstreitig keine Verjährung eingetreten, da jedenfalls 1.685.825,70 € angemeldet worden seien. Auch die Nebenkosten seien von der Anmeldung umfasst gewesen.

Nachdem die Klage zunächst durch Versäumnisurteil vom 26.11.2015 abgewiesen worden ist, hat die Klägerin mit der Einspruchsschrift die rein technischen Entsorgungskosten auf 4.910.072,15 € beziffert.

Sie hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 26.11.2015 aufzuheben und die bestrittene Forderung der Klägerin in Höhe von 2.800.287,17 € zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der J… GmbH zur laufenden Nummer 41 festzustellen.

Der Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 26.11.2015 aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, bei dem Schreiben vom 15.06.2010 handele es sich um eine teilweise Rücknahme der Anmeldung, die wirksam gegenüber dem Insolvenzverwalter habe erklärt werden können. Es sei deshalb zum 25.05.2011 Verjährung eingetreten. Auch die Nebenforderungen seien verjährt. Diese Forderungen seien erstmals mit dem Schreiben vom 15.06.2010 geltend gemacht worden. Die ursprüngliche Anmeldung habe sich erkennbar nur auf tatsächliche Beseitigungskosten bezogen.

Wegen des weiteren Sachverhaltes wird auf die ausführliche Darstellung im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat das Versäumnisurteil vom 26.11.2015 mit dem angefochtenen Urteil vom 03. 08.2016 aufrechterhalten.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zwar zulässig, aber unbegründet. Die Forderung der Klägerin sei verjährt, so dass der Feststellung der Forderung ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 214 Abs. 1 BGB entgegenstehe.

Die Verjährung, die sich nach § 548 Abs. 1 BGB richte, sei zunächst durch die Forderungsanmeldung vom 24.04.2008 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB gehemmt gewesen, allerdings nur, soweit die reinen Entsorgungskosten betroffen seien. Die Forderungsanmeldung habe sich ausdrücklich nur auf die reinen Entsorgungskosten bezüglich der auf dem Mietobjekt befindlichen Ablagerungen in Höhe von 4.359.484,67 € bezogen, nicht aber auf die mit der Klage jetzt darüber hinaus geltend gemachten Nebenforderungen, wie etwa die Ingenieur- oder Rechtsanwaltskosten. Diese Kosten seien deshalb bereits mit dem Ablauf des 01.10.2008 verjährt gewesen, da durch die Forderungsanmeldung keine verjährungshemmende Wirkung eingetreten sei.

Die hinsichtlich der reinen Entsorgungskosten eingetretene Hemmung der Verjährung habe durch die teilweise Rücknahme der Anmeldung mit Schreiben vom 15.06.2010, eingegangen beim Beklagten am 18.06.2010, sechs Monate nach dem Wirksamwerden der Rücknahme, mithin am 18.12.2010, geendet. Die sechsmonatige Verjährungsfrist sei damit bereits im ersten Halbjahr 2011 abgelaufen. Mit diesem Schreiben habe die Klägerin ausdrücklich die angemeldete Forderung auf den Betrag von 1.685.825,70 € gemindert und damit die teilweise Rücknahme der Anmeldung erklärt.

Die Rücknahme habe auch wirksam gegenüber dem Insolvenzverwalter erklärt werden können. Die Rücknahme der Anmeldung könne auch noch nach Niederlegung der Tabelle beim Insolvenzgericht gegenüber dem Insolvenzverwalter erklärt werden. Die Gegenansicht, die nach der Niederlegung der Tabelle beim Insolvenzgericht dessen alleinige Zuständigkeit bejahe, überzeuge nicht. Denn auch nach der Niederlegung beschränke sich die Aufgabe des Gerichts im Feststellungsverfahren auf die Überwachung des Verwalters, die Leitung des Prüfungstermins, die Protokollierung von dessen Verlauf sowie die Eintragung der Ergebnisse. Eine Prüfung der angemeldeten Forderung sei hingegen dem Insolvenzverwalter vorbehalten. Dieser Auffassung habe sich auch das Insolvenzgericht im Schreiben vom 05.05.2015 angeschlossen, in dem es zutreffend darauf hingewiesen habe, dass eine Erklärung gegenüber dem Insolvenzverwalter sachgerecht sei, wenn – wie hier – die Forderungsrücknahme im Rahmen der Konkretisierung des angemeldeten Schätzbetrages erfolge. Die Erklärung sei insbesondere in diesem Fall dem Bereich der Forderungsprüfung zuzuordnen. Auch als „actus contrarius“ erscheine es sachgerecht, die Rücknahme auch gegenüber dem Insolvenzverwalter als wirksam anzusehen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.

Sie ist der Auffassung, das Schreiben der Klägerin vom 15.06.2010 beinhalte keine (teilweise) Rücknahme der Anmeldung. Die Klägerin teile mit diesem Schreiben nur einen Zwischenstand im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse mit, welche bei der Schätzung ihres Anspruches nach § 45 InSO zu berücksichtigen seien.

Das Schreiben könne nicht als Verzicht auf weitergehende Forderungen ausgelegt werden. Ein Verzicht setze einen unmissverständlichen rechtsgeschäftlichen Willen voraus, die Forderung endgültig aufzugeben. Daran fehle es.

Darüber hinaus könne nach Niederlegung der Tabelle beim Insolvenzgericht eine Rücknahme der Anmeldung nur noch gegenüber dem Insolvenzgericht erfolgen, so dass die gegenüber dem Insolvenzverwalter abgegebene Erklärung keine Wirksamkeit entfalte.

Im Übrigen seien auch die sonstigen Entsorgungskosten von der Anmeldung erfasst gewesen. Auch diese Kosten stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Anspruch auf Räumung des Grundstückes.

Letztlich komme es auf die Sachverständigen- und Rechtsanwaltskosten aber gar nicht an, da schon die reinen Entsorgungskosten die 2008 angemeldete Summe deutlich übersteige. Allein diese Kosten überstiegen den mit der Klage geltend gemachten Differenzbetrag von 2.800.287,17 €.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 23.06.2016 das Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 26.11.2105 aufzuheben und die bestrittene Forderung in Höhe von 2.800.287,17 € zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der J… GmbH festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie beruft sich weiterhin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags darauf, dass die Anmeldung (teilweise) zurückgenommen worden und dadurch Verjährung eingetreten sei.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg.

Die Klägerin hat Anspruch auf Feststellung einer weiteren Forderung in Höhe von 2.761.104,93 € zur Tabelle. (§ 179 Abs. 1 InSO).

1.

Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Feststellungsklage nach § 181 InSO liegen vor. Die Klägerin begehrt auf der Grundlage der Anmeldung vom 24.04.2008, die eine schlüssige Darlegung des Lebenssachverhaltes, aus der die Forderung hergeleitet wird, und einen durch Kostenvoranschläge konkretisierten Schätzbetrag enthält, die Feststellung der vom Beklagten bestrittenen Teilforderung in Höhe von 2.800.287,17 €.

2.

Die Klägerin hat als Vermieterin gegen die Insolvenzschuldnerin einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Verschlechterung der Mietsache aufgrund der Kontaminierung der Böden. Dieser stellt entsprechend der Regelung in § 2 Abs. 2 des Aufhebungsvertrages zwischen den Parteien eine Insolvenzforderung dar. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nach der bei der Abwickelung eines beendeten Mietvertrages in der Mieterinsolvenz etwaige Schadenersatzansprüche, die sich aus nicht erfüllten Rückbau- oder Renovierungspflichten oder etwa wegen zurückgelassener Altlasten ergeben, nur solche von der Insolvenzmasse als Masseschuld zu erfüllen sind, als der Zustand in der Zeit nach der Verfahrenseröffnung herbeigeführt worden ist. Soweit ein Bedarf für Rückbaumaßnamen oder Wiederherstellung des vertragsgerechten Zustandes bereits, wie hier unstreitig der Fall, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist, ist der Vermieter darauf angewiesen, den vertragsgerechten Zustand selbst herzustellen und kann einen daraus erwachsenen Schadenersatzanspruch nur als Insolvenzforderung zur Tabelle anmelden (BGH ZIP 2001, 1469; BGH ZIP 2007, 340; Karsten Schmidt, Insolvenzordnung, 19. Aufl., § 109, Rn 18).

3.

Der Anspruch ist, soweit er die reinen technischen Entsorgungskosten betrifft, nicht verjährt.

a)

Die Verjährung begann nach § 548 BGB mit dem Ablauf des 31.03.2008, als die Flächen zurückgegeben wurden (§ 187 Abs. 1 BGB), und endete mit Ablauf des 30.09.2008 (§ 188 Abs. 2 BGB).

Die Verjährung wurde gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB durch die Anmeldung der Forderung vom 24.04.2008, eingegangen beim Beklagten am 28.04.2008, gehemmt. Diese durch die Forderungsanmeldung ausgelöste Hemmung der Verjährung endete nicht durch das Schreiben der Klägerin vom 15.06.2010 sechs Monate nach dem Zugang dieses Schreibens bei dem Beklagten. Zwar endet die durch die Forderungsanmeldung ausgelöste Hemmung der Verjährung 6 Monate nach der Rücknahme der Anmeldung, da die Rücknahme als anderweitige Beendigung im Sinne des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen ist (Jungermann in: Karsten Schmidt, Insolvenzordnung, 19. Aufl. § 174, Rn 64; OLG Brandenburg, 4 U 130/08, Urteil vom 29.04.2009).

b)

Es liegt aber, insoweit vertritt der Senat eine andere Auffassung als das Landgericht, keine wirksame (Teil)rücknahme der Anmeldung vor, so dass die Verjährung bis zur Klageerhebung gehemmt war und keine Verjährung eingetreten ist.

aa)

Zwar folgt der Senat den Ausführungen des Landgerichts, wonach das Schreiben der Klägerin vom 15.06.2010 inhaltlich eine teilweise Rücknahme der Anmeldung enthält. Mit dem Schreiben hat die Klägerin klar gemacht, dass sie im Gegensatz zur Anmeldung vom 24.04.2008 nur noch Entsorgungskosten in Höhe von 1.559.197,50 € zuzüglich weiterer Kosten in Höhe von 126.628,20 € geltend macht und ausdrücklich die angemeldete Forderung auf den Betrag von 1.685.825,70 € gemindert. Eine unverbindliche Mitteilung des Zwischenstandes war damit ersichtlich nicht gesollt. Der geminderte Betrag sollte auch ausdrücklich zur Tabelle angemeldet werden.

bb)

Der Senat schließt sich aber der in der Literatur überwiegenden Auffassung an, nach welcher die Rücknahme der Forderung nach Durchführung des Prüfungstermins und Niederlegung der Tabelle bei dem Insolvenzgericht wirksam nicht mehr gegenüber dem Insolvenzverwalter, sondern nur noch gegenüber dem Insolvenzgericht erklärt werden konnte, so dass dieses Schreiben an den Insolvenzverwalter keine die Hemmung der Verjährung beendende Wirkung entfalten konnte.

Zwar ist zu bedenken, dass es sich bei dem Insolvenzverfahren nicht um ein Prozessverfahren handelt und der Insolvenzverwalter über die Dauer des gesamten Verfahrens weiterhin – obwohl die Tabelle beim Insolvenzgericht geführt wird, auch für (nachträgliche) Anmeldungen nach § 177 InsO zuständig bleibt und auch dann nur die Anmeldung gegenüber dem Insolvenzverwalter die Verjährung hemmt. Auch beschränkt sich die Aufgabe des Gerichts im Feststellungsverfahren auf die Überwachung des Verwalters, die Leitung des Prüfungstermins, die Protokollierung des Verlaufs und die Eintragungen der Ergebnisse in die Tabelle. Eine materiellrechtliche Prüfungsbefugnis hat das Insolvenzgericht nicht.

Dementsprechend wird vertreten, dass die Form der Rücknahme der der Anmeldung entspricht (Preß /Henningmeier in: Hamburger Kommentar zur Insolvenzrecht, 5. Aufl., § 174 InSO, Rn 8, 20). Nach Frege/Keller/Riedel, Insolvenzrecht, 8. Aufl., Rn 1648 ist die Rücknahme gegenüber dem Insolvenzgericht oder dem Insolvenzverwalter zu erklären und die Rücknahme einer Forderungsanmeldung in der Insolvenztabelle zu vermerken, soweit ein solche durch den Insolvenzverwalter bereits angelegt wurde und dem Insolvenzgericht übergeben wurde. Der Vermerk sei durch den Urkundsbeamten anzubringen und zu unterschreiben. Auch der 4. Senat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat in seinem Urteil vom 29.04.2009 (4 U 130/08) ausgeführt, dass die Rücknahme einer Anmeldung gegenüber dem Insolvenzverwalter zu erfolgen hat, allerdings ohne Begründung oder Auseinandersetzung mit der Streitfrage und ohne dass es im dortigen Fall auf die hier streitige Frage ankam.

Nach der überwiegenden Auffassung in der Literatur hat die (Teil)rücknahme einer Forderungsanmeldung dagegen nach der Niederlegung der Tabelle bei Gericht dem Insolvenzgericht gegenüber zu erfolgen.

Nach Jungermann in: Karsten Schmidt, InsO, a.a.O, Rn 43 ist bei Änderungen der Forderungsanmeldung zu unterscheiden, ob die Anmeldefrist bereits abgelaufen ist. Änderungen nach Ablauf der Frist seien grundsätzlich als nachträgliche Anmeldungen zu behandeln. Lediglich Ermäßigungen der angemeldeten Forderung, etwa weil der Forderungsbetrag aufgrund einer Neuschätzung nach § 45 zu reduzieren war, seien auch dann noch bis zur Feststellung der Forderung problemlos vorzunehmen. Eine Rücknahme der Anmeldung sei bis zur Feststellung der Forderung möglich; sie sei an keine besondere Form gebunden und bis zum Prüfungstermin gegenüber dem Insolvenzverwalter, anschließend gegenüber dem Insolvenzgericht zu erklären (Rn 45). Auch Sinz in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 14. Aufl. § 177, Rn 17 führt aus: „Keine Änderung der Anmeldung stellt die bloße Reduzierung des angemeldeten Betrages dar; es handelt sich vielmehr um eine teilweise Rücknahme der Anmeldung bzw. einen teilweisen Verzicht auf die Teilnahme an der Verteilung, ohne dass damit ein materiellrechtlicher Verzicht auf die Forderung verbunden ist. Bis zur Niederlegung der Tabelle beim Insolvenzgericht erfolgt die Rücknahmeerklärung gegenüber dem Insolvenzverwalter, nach Niederlegung der Tabelle schriftlich oder zu Protokoll des Insolvenzgerichts“. Ebenso äußert sich Eickmann in: Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch, 5. Aufl 2015, Rn 40). Nach Riedel in: Münchener Kommentar zur InSO, § 177, Rn 43, 44 kann die Forderungsanmeldung bis zur Feststellung der Forderung zurückgenommen werden. Die Rücknahme sei dem Insolvenzgericht gegenüber zu erklären; es bestehe kein Formerfordernis; soweit der Verwalter die Forderung noch nicht in die Tabelle aufgenommen hat, könne sie auch diesem gegenüber abgegeben werden. Weiter heißt es in § 175, Rn 20: „Nach Niederlegung der Tabelle obliegt die weitere Führung der Tabelle dem Insolvenzgericht; sie verbleibt nebst den Anmeldeunterlagen beim Insolvenzgericht. Für nachträgliche Anmeldungen, (für die er weiterhin zuständig ist,) hat der Verwalter ein Aktenblatt anzulegen, das durch das Insolvenzgericht der Tabelle hinzugefügt wird. Alle weiteren Eintragungen, wie etwa das Ergebnis des Prüfungstermins oder die Rücknahme der Forderungsanmeldung werden durch das Insolvenzgericht in der Tabelle vermerkt“. Auch nach Gerhard in: Jaeger, Insolvenzordnung, § 174, Rn 97 ist die Rücknahme ab Niederlegung der Tabelle gegenüber dem Insolvenzgericht zu erklären. Hier heißt es: „Wie die Klagerücknahme ist die Rücknahme der Anmeldung Prozesshandlung. Für die Form der Rücknahme sind, da diese als solche eine Prozesshandlung ist, die Vorschriften des BGB über den Verzicht maßgebend. Die Zurücknahme hat wie die Anmeldung selbst zu erfolgen, also schriftlich gegenüber dem Verwalter und ab Niederlegung der Tabelle dem Insolvenzgericht gegenüber. Die Anmeldung findet im Gegensatz zur KO beim Insolvenzverwalter statt, bleibt allerdings nach h.M. „Prozesshandlung“, weil sie auch die Herbeiführung von Wirkungen in dem auch wie vor „gerichtlichen“ Verfahren abzielt“ ( Rn 57)“.

Der Senat schließt sich dieser letztgenannten Auffassung an. Der Zäsur, die durch die Niederlegung der Tabelle bei dem Insolvenzgericht eintritt, ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die Rücknahme einer angemeldeten und eingetragenen Forderung ab diesem Zeitpunkt, um die Verjährung zu hemmen, auch diesem gegenüber zu erfolgen hat.

Damit war hinsichtlich der die ursprüngliche Anmeldung umfassenden Forderung die Verjährung bis zur Klageerhebung gehemmt. Verjährung ist nicht eingetreten.

c)

Dass das Insolvenzgericht in der Tabelle im Jahr Mai 2015 (das genaue Datum ist nicht erkennbar) unter der Spalte Bemerkungen vermerkt hat: „Die angemeldete Forderung wurde im Schreiben vom 15.06.2010 auf 1.685.825,70 € gemindert und nimmt nur noch nur noch in dieser Höhe am Verfahren teil“, ändert an dieser Einschätzung nichts. Diese Eintragung hat keine konstitutive Wirkung. Voraussetzung für eine Beendigung der Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB ist wie dargelegt nicht, dass eine Rücknahme in der Tabelle eingetragen ist, sondern, dass eine solche tatsächlich erfolgt ist. Unrichtige Eintragungen in die Insolvenztabelle, die etwa darauf beruhen, dass das Gericht versehentlich eine bestrittene Forderung als unbestritten eingetragen hat, einen Widerspruch nicht vermerkt oder bei einer Prüfungsverfahren erörterten und unstreitig gebliebenen Forderung den Feststellungsvermerk vergessen hat, können sowohl von Amts wegen als auch auf Antrag berichtigt werden. Das Insolvenzgericht beurkundet lediglich Erklärungen des Verwalters, der Insolvenzgläubiger und des Schuldners, ohne hierzu eine Entscheidung zu fällen (BGH, Beschluss vom 24.11.2016, IX ZB 4/15, NZI 2017, 213). Aus der vom Beklagten zitierten Entscheidung des Amtsgerichts Köln vom 08.01.2016, 71 IN 20/13 (NZI 2016, 168 f) ergibt sich nichts Gegenteiliges.

d)

Die Klägerin hat auch nicht auf die Forderung aus der ursprünglichen Anmeldung verzichtet. Ein solcher Verzicht ist in dem Schreiben der Klägerin vom 15.06.2010 nicht zu sehen. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass die Anforderungen daran hoch sind und ein dahingehender Rechtsbindungswille nicht erkennbar ist.

4.

a)

Nicht von der ursprünglichen Anmeldung erfasst und damit jedenfalls nach § 548 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 30.09.2008 verjährt, sind dagegen, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, die über die reinen Entsorgungskosten hinausgehenden Ansprüche (Ingenieur- und Rechtsanwaltskosten). Hinsichtlich dieser Ansprüche erfolgte eine Anmeldung allenfalls mit dem Schreiben der Klägerin vom 15.06.2010. Zu diesem Zeitpunkt war aber bereits Verjährung eingetreten.

Grundsätzlich gilt, dass die Verjährung nur durch eine wirksame, vollständige und rechtzeitige Anmeldung nach § 204 Abs. 1 Nr. 10 gehemmt wird. Grund und Betrag der Forderung sind anzugeben. Erforderlich ist eine schlüssige Darlegung des Lebenssachverhaltes, aus dem der Gläubiger seine Forderung herleitet und des vom Gläubiger verfolgten Rechtsschutzzieles. Maßstab der Substantiierungspflicht ist die hinreichende Bestimmtheit und Prüfungsmöglichkeit durch den Insolvenzverwalter (Jungmann in: Karsten Schmidt, a.a.O., § 174, Rn 24 ff). Eine andere Begründung erfordert die Neuanmeldung der Forderung (Jungmann in Karsten Schmidt, a.a.O., § 182, Rn 3) Eine Änderung des Grundes der Forderung liegt etwa vor bei einem Wechsel der Angaben über die bei der Entstehung des Anspruches wesentlichen Tatumstände, so etwa unter Umständen bei Übergang von Kaufpreisforderung zu Schadensersatzforderung. Keine Änderung liegt vor bei bloßer Ergänzung oder Berichtigung tatsächlicher oder rechtlicher Angaben, soweit sie den Grund des Anspruches unberührt lassen (z. Bsp. beim Übergang von abstrakter zu konkreter Schadenberechnung, Jungmann in: Karsten Schmidt, a.a.O., § 182, Rn 4,5).

b)

Dies zugrunde gelegt wurden vorliegend nur die tatsächlichen Kosten der Entsorgung angemeldet. Die Anmeldung bezieht sich nicht, wie die Klägerin glauben machen will, pauschal auf sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Räumung des Grundstückes. Angemeldet wurden vielmehr ausdrücklich die „geschätzten Beseitigungskosten Ablagerungen auf dem Mietgelände wegen Räumungsverpflichtung“) unter Beifügung eines Kostenvoranschlages, der ausschließlich Kosten der tatsächlichen Beseitigung und Entsorgung aufschlüsselt und als Ergebnis für diese Entsorgungskosten exakt den angemeldeten Betrag benennt. Sonstige Kosten werden weder in der Anmeldung selbst benannt, noch ergeben sie sich aus den beigefügten Belegen.

Dementsprechend wäre allenfalls mit dem Schreiben vom 15.06.2010, in dem erstmals die Ingenieur- und Rechtsanwaltskosten geltend gemacht wurden, eine Anmeldung dieser Forderungen erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt, waren aber bereits Verjährung eingetreten, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat.

5.

Ausgehend hiervon kann die Klägerin die Feststellung folgender Forderungen zur Tabelle verlangen:

a)

Zuletzt ist im Berufungsverfahren nach Vorlage entsprechender Rechnungen unstreitig geblieben, dass folgende technische Entsorgungskosten entstanden sind:

Haufwerk (HW) 8:

71.498,87 €

HW 9:

243.642,49 €

HW 10:

232.630,34 €

HW 11 a:

70.499,79 €

HW 11 b:

21.514,34 €

HW 11 c:

167.494,98 €

HW 12, Holz:

2.761,10 €

HW 13:

22.227,82 €

HW 11 d:

75.587,25 €

HW 11 d 1:

27.643,70 €

HW Plateau:

212.088,62 €

HW 12, Boden Plastik:

174.533,16 €

HW 11 a-1:

56.655,48 €

HW 16 (Nachtrag):

19.726,12 €

Gesamt:

1.398.504,06 €

Bei sämtlichen dieser Kosten handelt es sich um Bruttobeträge.

b)

Darüber hinaus hat die Klägerin durch Vorlage entsprechender Schlussrechnungen folgende weitere Kosten belegt:

HW 9 a):

462.574,88 €

Brutto (Schlussrechnung K 149)

HW 9 c

46.113,83 €

brutto (Schlussrechnung K 153)

Gesamt:

508.688,71 €

c)

Die Klägerin hat auch substantiiert unter Vorlage detaillierter Kalkulationen folgende weitere Entsorgungskosten vorgetragen und belegt:

HW 11a (Entsorgung Boden):

116.456,78 € brutto

= 97.862,84 € netto

HW 11 a-1 (Entsorgung Boden):

158,341,22 € brutto

= 133.059,85 € netto

HW 11 b (Entsorgung Boden):

85.334,88 € brutto

= 71.709,98 € netto

HW 11 c (Entsorgung Boden):

276.683 € brutto

= 232.506,72 € netto

HW 11 d (Entsorgung Boden):

124.861,70 € brutto

= 104.925,80 € netto

HW 11 d-1 (Entsorgung Boden)

77.354,46 € brutto

= 65.003,75 € netto

Gesamt

705.068,94 € netto

Hinsichtlich dieser Entsorgungskosten hat die Klägerin unter Vorlage des Entsorgungskonzeptes dargelegt, dass die Entsorgung der Böden zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderlich sind. Sie hat zudem mit den Anlagen K 93 bis K 96 konkrete Angebote unter Darlegung der jeweiligen Mengen und Einheitspreise eingereicht und hierzu im Einzelnen auch schriftsätzlich vorgetragen. Der Beklagte ist dem nicht hinreichend entgegengetreten, obwohl der Senat ihm im Anschluss an die mündliche Verhandlung Gelegenheit gegeben hat, weiter zu den einzelnen Forderungen Stellung zu nehmen. Er hat lediglich pauschal die Richtigkeit der von der Klägerin geltend gemachten Beträge bestritten. Dies reicht angesichts des konkreten Vortrags der Klägerin nicht aus.

Die Klägerin kann hinsichtlich dieser Entsorgungskosten allerdings nicht, wie sie es beantragt, die Bruttobeträge geltend machen. Sie hat selbst vorgetragen, dass sie die Entsorgung der Böden (noch) nicht beauftragt habe, so dass sie nur die Nettobeträge verlangen kann (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB).

d)

Gleiches gilt für die nach eigenem Vortrag der Klägerin für die noch nicht beauftragte Entsorgung der Haufwerke 6, 7, 7 a, 7b, 14, 15, 16, 17 a und 17 b.

Auch insoweit hat die Klägerin die Kosten Höhe durch Vorlage von Angeboten bezüglich jedes einzelnen Haufwerkes unter Angabe der Einheitspreise und durch Darlegung der anfallenden Mengen auf der Grundlage von konkreten Vermessungsunterlagen substantiiert dargelegt (Anlagen K 106 bis K 123). Auch dem ist der Beklagte nur pauschal und damit unzureichend entgegengetreten.

Auch hinsichtlich dieser Haufwerke können nach dem oben Gesagten aber nur Nettopreise geltend gemacht werden.

Es ergeben sich folgende Forderungen:

HW 6

154.237,57 € brutto

= 129.611,40 €

netto

HW 7

36.187,31 € brutto

=30.409,50 €

netto

HW 7 a

114.933,65 € brutto

=96.582,90 €

netto

HW 7b

33.659,39 € brutto

= 28.285,20 €

netto

HW 14

234.749,99 € brutto

= 197.268,90 €

netto

HW 15

280.637,53 € brutto

= 235.829,86 €

netto

HW 16

1.083.625,85 € brutto

= 910.609,96 €

netto

HW 17 a/17 b

94.537,17 € brutto

= 79.443,00 €

netto

Gesamt:

1.708.040,72

Insgesamt ergibt sich also eine Forderung in Höhe von 4.320.302,43 €, die zur Tabelle festgestellt werden kann.

Damit verbleibt abzüglich der bereits festgestellten Forderung in Höhe von 1.559.197,50 € Forderung eine weitere Forderung in Höhe von 2.761.104,93 €.

Die weitergehende Berufung war deshalb zurückzuweisen und das Versäumnisurteil insoweit aufrechtzuerhalten.

6.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

7.

Die Revision wurde zugelassen, da die Frage, wem gegenüber die Rücknahme einer Forderungsanmeldung nach Niederlegung der Tabelle zu erfolgen hat, umstritten und höchstrichterlich, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden ist.