Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 17.04.2018 – 2 U 21/17
2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:0417.2U21.17.00
Tenor§
1. Auf die Berufung des Beklagten und der Streithelferin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 05.05.2017, Az. 11 O 312/16, abgeändert und die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 30.12.2016 abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen, einschließlich der des Streithelfers mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten entstandenen Kosten, die dem Beklagten auferlegt werden.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte und die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
5. Der Streitwert wird auf 1.321,96 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Kläger begehren von dem beklagten Zweckverband mit ihrer Schadensersatzklage nach § 1 Staatshaftungsgesetz der DDR die Erstattung von ihnen aufgrund eines Bescheides des Beklagten gezahlter Anschlussbeiträge für ihr vor dem 1.1.2000 an das Trinkwassernetz angeschlossene Grundstück sowie im Verwaltungsverfahren entstandener Anwaltskosten.
Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 5.5.2017 Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen, dass der Beklagte erstinstanzlich ausdrücklich unstreitig gestellt hatte, „dass die Festsetzung des Beitrags gegenüber den Klägern objektiv rechtswidrig gewesen sei und in den Anwendungsbereich des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015 falle“.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, den Klägern stehe ein Anspruch nach § 1 Abs. 1 StHG, der kein Verschulden voraussetze, zu, da der von dem beklagten Zweckverband erlassene Bescheid mit Blick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015 (1 BvR 2961 und 1 BvR 3051/14) objektiv rechtswidrig gewesen sei. Den Klägern könne nicht entgegengehalten werden, dass sie den Heranziehungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids nicht angefochten hätten (§ 2 StHG). Denn die Nichteinlegung des Rechtsbehelfs sei wegen der bis dahin ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder), des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Landesverfassungsgerichts nicht zumutbar und damit nicht schuldhaft gewesen. Aus diesem Grund könne auch die Bestandskraft des Heranziehungsbescheides nicht erfolgreich eingewandt werden. Der Beklagte könne sich auch nicht erfolgreich auf das Spruchrichterprivileg berufen, da dieses nur für gerichtliche und nicht für behördliche Entscheidungen gelte. Schließlich schließe auch die Regelung des § 79 Abs. 2 BVerfGG einen - im Übrigen nicht verjährten - Anspruch nicht aus, da diese Norm hier keine Anwendung finde. Voraussetzung sei, dass ein Gesetz für nichtig erklärt worden sei. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Für eine analoge Anwendung der Regelung fehle es an einer vergleichbaren Interessenlage in Bezug auf den gesetzlich geregelten Fall.
Gegen dieses Urteil hat der beklagte Zweckverband mit am selben Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 17.5.2017 Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ebenfalls mit am selben Tag eingegangener Berufungsbegründungschrift vom 11.8.2017 begründet. Der beklagte Zweckverband ist unter Vertiefung rechtlicher Ausführungen der Ansicht, das landgerichtliche Urteil sei rechtlich fehlerhaft, den Klägern stehe ein Anspruch aus § 1 Abs. 1 StHG nicht zu. Bereits der Anwendungsbereich des Staatshaftungsgesetzes sei nicht eröffnet. Zudem unterfielen die in Rede stehenden Schadenspositionen nicht dem Schutzzweck der Norm. Auch § 79 BVerfGG stehe der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches entgegen. Ein Schadensersatzanspruch der Kläger scheitere zudem an den Ausschlussregelungen der §§ 2 S. 2, 3 Abs. 3 StHG sowie am Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens und sei überdies verjährt.
Das Land als Streithelfer hat ebenfalls Berufung eingelegt und zwar mit am 19.5.2017 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz, die es mit Schriftsatz vom 7.7.2017 begründet hat. Es macht ebenfalls geltend, das Urteil sei rechtlich fehlerhaft und führt unter Vertiefung seiner rechtlichen Ausführungen im Wesentlichen die seitens des beklagten Zweckverbandes geltend gemachten Argumente an. Darüber hinaus behauptet es nunmehr erstmals, dass der hiesige Fall dem Anwendungsbereich der vorzitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht unterfalle, weil die erste Satzung des beklagten Zweckverbandes erst im Jahre 2005 erlassen worden sei. Zudem sei für die Frage der Amtspflichtverletzung auf das Handlungsunrecht zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses abzustellen. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hätten insoweit aber nur Wirkung für die Zukunft.
Der beklagte Zweckverband und der Streithelfer beantragen,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 5.5.2017, Az. 11 O 312/16, abzuändern und die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 30.12.2016 abzuweisen.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
die Berufungen des Beklagten und des Streithelfers zurückzuweisen.
Sie halten das Urteil des Landgerichts für rechtsfehlerfrei und verteidigen dieses unter Vertiefung ihrer rechtlichen Ausführungen. Zudem behaupten sie, dass der Beklagte bereits vor der Satzung aus dem Jahre 2005, die hier dem streitgegenständlichen Bescheid zugrunde gelegen hat, in den 1990er Jahren - indes unwirksame - Satzungen erlassen habe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
1. Die Berufungen sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingegangen. Mit der Rüge, das landgerichtliche Urteil sei rechtlich fehlerhaft, stützen der Beklagte und der Streithelfer ihre Berufungen auf eine Rechtsverletzung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
2. Die Berufungen sind auch begründet.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.321,96 € aus § 1 Abs. 1 StHG oder § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG.
a) Das fortgeltende Staatshaftungsgesetz der DDR ist auf die hier vorliegende Fallkonstellation bereits nicht anwendbar.
Nach § 1 Abs. 1 StHG tritt für Schäden, die einer natürlichen oder einer juristischen Person hinsichtlich ihres Vermögens oder ihrer Rechte durch Mitarbeiter oder Beauftragte staatlicher oder kommunaler Organe in Ausübung staatlicher Tätigkeit rechtswidrig zugefügt werden, eine verschuldensunabhängige Haftung des jeweiligen staatlichen oder kommunalen Organs ein.
aa) Zunächst ist davon auszugehen, dass das Grundstück der Kläger vor dem Jahr 2000 an die Trink- und Abwasserversorgung angeschlossen war und bis zu diesem Zeitpunkt auch ein Satzungsversuch erfolgt war, so dass der Fall der Kläger auch der rechtlichen Fallkonstellation unterliegt, die den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015 (1 BvR 2961 und 1 BvR 3051/14) zugrunde lagen. Soweit der Streithelfer dies nunmehr bestreitet, ist dieses Bestreiten unzulässig und damit unbeachtlich, weil er sich damit in Widerspruch zu seiner Hauptpartei setzt, § 67 ZPO. Ungeachtet dessen ist auch nicht ersichtlich, warum dieser Einwand nicht bereits in erster Instanz hätte vorgebracht werden können.
bb) Zutreffend und der BGH- und Senatsrechtsprechung entsprechend (BGH, Urteil vom 19.1.2006 – III ZR 82/05; Senat, Urteil vom 26.6.2012 - 2 U 46/11) hat das Landgericht darauf abgestellt, dass der Bescheid mit Blick auf die vorzitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts objektiv rechtswidrig war.
Allerdings zieht das Landgericht aus dem Umstand, dass es bei dem der Senatsentscheidung vom 26.6.2012 zugrunde liegenden Sachverhalt ebenfalls um eine Streitigkeit wegen eines rechtswidrig erhobenen Anschlussbeitrages handelte, den falschen Schluss, das entschiedene Verfahren sei mit der hier vorliegenden Sachlage vergleichbar und es stehe damit schon fest, dass der Sachverhalt unter das Staatshaftungsgesetz falle. Dies ist nicht der Fall. Hier war vielmehr nach Rücknahme des aufgrund nichtiger Satzung (mithin Verwaltungsunrechts) rechtswidrigen Beitragsbescheides im Widerspruchverfahren nur über die Kosten der Rechtsverfolgung zu entscheiden. Mit der Frage des Anwendungsbereiches des Staatshaftungsgesetzes auch für legislatives Unrecht haben sich der BGH und der 2. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hingegen nicht befasst.
Ob ein Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig ist, wird generell allein danach beantwortet, ob die durch ihn getroffene Regelung sachlich richtig ist und mit der objektiven Rechtslage übereinstimmt oder ob sie sachlich falsch ist und gegen die Rechtslage verstößt. Dabei ist der Verwaltungsakt selbständig, so wie er sich im Ergebnis präsentiert, zu beurteilen (BGH, Urteil vom 19.1.2006 – III ZR 82/05 – Rn. 11 m.w.N.). Mit Blick auf die vorzitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) und die hier vergleichbare Fallkonstellation ist eine objektive Rechtswidrigkeit zu bejahen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Entscheidungen ausgeführt, dass der dem streitgegenständlichen Bescheid zugrundeliegende § 8 Abs. 7 S. 2 KAG Bbg. n.F. bei Anwendung in Fällen Rückwirkung entfalte, in denen die Beiträge nach der alten Fassung der Norm nicht mehr erhoben werden könnten, weil mit dem Entstehen der Beitragspflicht durch Inkrafttreten einer wirksamen Beitragssatzung zugleich die Festsetzungsverjährung einträte. In Fällen, wie auch dem vorliegenden, in denen die Festsetzungsfrist von vier Jahren zum Zeitpunkt des Erlasses einer wirksamen Satzung bereits abgelaufen gewesen sei, habe die Beitragspflicht nur für eine sog. juristische Sekunde entstehen können, sie sei aber gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG Bbg. in Verbindung mit § 169 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1 AO sofort verjährt und damit erloschen. Ein Grund für die Rechtfertigung der damit zu bejahenden echten Rückwirkung bestehe nicht (BVerfG, Beschluss vom 12.11.2015 - 1 BvR 2961 und 1 BvR 3051/14).
cc) Die Anwendung des Staatshaftungsgesetzes ist nach Auffassung des Senats bereits ausgeschlossen, weil es sich hier nicht um einen Einzelfall rechtswidrigen Verwaltungshandelns, sondern um legislatives Unrecht handelt oder zumindest eher die Sphäre legislativen Handelns berührt ist.
Die in § 1 StHG verankerte verschuldensunabhängige staatliche Unrechtshaftung geht in ihrem Anwendungsbereich als spezialgesetzliche Konkretisierung den allgemeinen, auf Richterrecht beruhenden Grundsätzen über den enteignungsgleichen Eingriff vor (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.1995 - III ZR 190/94). Der Anspruch aus § 1 StHG hat im Wesentlichen dieselben Voraussetzungen wie ein solcher aus enteignungsgleichem Eingriff, der die Rechtwidrigkeit des behördlichen Verhaltens erfordert und darüber hinaus einen unmittelbaren Eingriff von hoher Hand in eine als Eigentum geschützte Rechtsposition, eine dadurch unmittelbar herbeigeführte Beeinträchtigung des Rechtsguts und ein besonderes, anderen nicht zuzumutendes Opfer für die Allgemeinheit (vgl. Senat, Urteil vom 8.12.2015 - 2 U 15/13). Schon nach dem Wortlaut des § 1 StHG bedarf es für die Entstehung eines Schadensersatzanspruches jedenfalls eines Schadens, den Mitarbeiter staatlicher oder kommunaler Organe in Ausübung staatlicher Tätigkeit einer natürlichen Person rechtswidrig zugefügt haben und damit eines unmittelbaren, rechtswidrigen Verwaltungshandelns. An einem solchen unmittelbaren Eingriff in eine Vermögensposition der Kläger durch einen Hoheitsträger fehlt es aber bei einer rechtmäßigen Anwendung einer nur in bestimmten Fallbereichen rechtswidrigen Norm schon grundsätzlich.
Der Landesgesetzgeber sah sich veranlasst, § 8 Abs. 7 S. 2 KAG Bbg. in der ursprünglichen Fassung vom 27.6.1991 (GVBl I S. 200) teilweise neu zu fassen, nachdem nach der vorangegangenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts die Beitragsentstehung nach § 8 Abs. 7 KAG Bbg. alte Fassung auf den Zeitpunkt des Erlasses auch unwirksamer Beitragssatzungen festgeschrieben war.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg (Urteile vom 8.6.2000 - 2 D 29/98.NE -, und 5.12.2001 - 2 A 611/00) bzw. das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (u.a. Urteil vom 12.12.2007 - OVG 9 B 45.06) hatten die Vorschrift des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG Bbg. alte Fassung so ausgelegt, dass mit der Satzung im Sinne dieser Vorschrift „ausschließlich die erste nach Inkrafttreten des KAG erlassene jeweilige Anschlussbeitragssatzung (gemeint sei), wobei es nicht auf die formelle und materielle Gültigkeit dieser Satzung, sondern ausschließlich auf den formalen Akt des Satzungserlasses" ankomme. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Entstehen der Beitragspflicht für ein Grundstück, das an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden könne, sei der Zeitpunkt des erstmaligen Erlasses einer Satzung mit formellem Geltungsanspruch. Nur eine zu diesem Zeitpunkt - gegebenenfalls aufgrund rückwirkenden Inkrafttretens - gültige Satzung könne Rechtsgrundlage der Beitragserhebung sein. Eine nachfolgende wirksame Satzung könne die sachliche Beitragspflicht für die genannten Grundstücke nur begründen, soweit sie mit Rückwirkung auf diese Zeitpunkte erlassen werde. Durch diese Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg. a. F. werde sichergestellt, dass der Beginn der gesetzlichen Festsetzungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 170 Abs. 1 AO) nicht vom Erlass der ersten rechtswirksamen Satzung abhänge und sich damit unter Umständen um viele Jahre nach hinten verschieben könne, soweit Satzungen immer wieder wegen Rechtsfehlern unwirksam seien (siehe hierzu nochmals: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.2.2016 – OVG 9 B 1.16 –, Rn. 29, juris).
Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg. in der Fassung vom 17.12.2003 hingegen entsteht die sachliche Anschlussbeitragspflicht nicht schon mit der Anschlussmöglichkeit, sondern frühestens mit Inkrafttreten der [ersten] rechtswirksamen Satzung, die insoweit auch noch einen späteren Zeitpunkt bestimmen kann. Nachdem die erste rechtswirksame Beitragssatzung nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG neue Fassung den gesetzlich bestimmten Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht selbst beeinflusst, erfüllt sie damit gleichsam automatisch die Anforderung, diesen Zeitpunkt zu erfassen.
In der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung (LT-Drs 3/6324, S. 25 f.) wurde hierzu ausgeführt, die Vorschrift sei in ihrer alten Fassung entgegen der Intention des Gesetzgebers durch die Rechtsprechung im Land dahingehend ausgelegt worden, dass es auf eine rechtswirksame Satzung nicht ankomme, sondern für die Entstehung der Beitragspflicht eine Satzung auch dann genüge, wenn sie nach ihrem Inkrafttreten der Nichtigkeit anheimfalle. Dies habe in der Vergangenheit zu großen Beitragsausfällen bei den Aufgabenträgern geführt, da Ansprüche nicht mehr innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist hätten geltend gemacht werden können. Um künftige Beitragsausfälle bei den Gemeinden und anderen Aufgabenträgern zu vermeiden, werde mit der Gesetzesänderung eine Klarstellung vorgenommen, indem die Voraussetzung einer rechtswirksamen Satzung ausdrücklich festgeschrieben werde.
Die Wasserzweckverbände sahen sich zur Anwendung des neu gefassten § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg. auch auf die sogenannten Altfälle, in denen die Betragserhebung nach alter Rechtslage wegen Verjährung ausgeschlossen war, nach dem gesetzgeberischen Willen und nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg rechtlich veranlasst. Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im November 2015 entsprach die Beitragserhebung des Beklagten nach § 8 Abs. 7 KAG Bbg. neuer Fassung in den sogenannten Altfällen der ständigen Rechtsprechung der Instanzgerichte (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 14.7.2008 - 9 B 22/08) und auch des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg (Beschluss vom 21.9.2012 - 46/11). Der Beklagte durfte nicht nur auf diese Rechtsprechung vertrauen, er durfte wegen der ihm obliegenden Bindung an Recht und Gesetz auch nicht von der verwaltungsgerichtlich geklärten Rechtsanwendung abweichen.
Mitarbeiter des Beklagten haben daher die streitgegenständlichen Beitragsbescheide in zunächst gesetzeskonformer Weise erlassen und dabei auf eine geltende Vorschrift als Rechtsgrundlage abgestellt.
Die mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Tage getretene objektive Rechtswidrigkeit auch des streitgegenständlichen Bescheids beruht ausschließlich darauf, dass die angewendete Rechtsgrundlage des § 8 Abs. 7 KAG Bbg. neue Fassung in ihrer Anwendung in den Fällen, in denen eine Beitragserhebung bei Anwendung der alten Fassung der Vorschrift nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits wegen Verjährung ausgeschlossen war nicht mit dem Grundgesetz in Einklang zu bringen war. Gleichwohl war die Rechtsgrundlage wirksam und von den Mitarbeitern des Beklagten anzuwenden, denn ihnen kam in keinem Fall eine Verwerfungskompetenz im Hinblick auf die Vorschriften zu. In der Rechtsanwendung liegt insofern lediglich der Vollzug des gesetzgeberischen Willens. Mithin würde im Falle des Schadensersatzes faktisch eine Haftung für legislatives Unrecht begründet. Dazu gehört auch der Fall, dass der Eingriff nicht durch das verfassungswidrige (formelle) Gesetz selbst, sondern einen darauf gestützten Verwaltungsakt oder eine aufgrund des Gesetzes erlassene untergesetzliche Rechtsnorm erfolgt (BGH, Urteil vom 12.3.1987 – III ZR 216/85 –, BGHZ 100, 136-147, juris Rn. 36).
Die Ursache für die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsmaßnahme liegt daher in der Sphäre der Legislative, die im Rahmen der Neufassung des § 8 KAG Bbg. das Problem einer verfassungsrechtlich bedenklichen Rückwirkung mit Blick auf die vorangegangene obergerichtliche Rechtsprechung offenbar nicht in Betracht gezogen hat. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Entscheidungen vom 15.11.2015 ausgeführt, dass anders als in der Begründung des Gesetzentwurfs vom Landesgesetzgeber angenommen, § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg. n.F. nicht lediglich als „Klarstellung“, sondern als konstitutive Änderung der alten Rechtslage zu behandeln und bei Anwendung in den Fällen, in denen die Beiträge nach der alten Fassung der Norm nicht mehr hätten erhoben werden können, eine unzulässige echte Rückwirkung zu konstatieren sei.
Der Erlass eines in seiner konkreten Anwendung in besonderen Fallkonstellationen verfassungsrechtlich bedenklichen Gesetzes unterfällt aber nicht den Voraussetzungen des enteignungsgleichen Eingriffs und solcher Gesetzesderivate wie dem Staatshaftungsgesetz. Dies gilt sowohl für den Vollzug eines verfassungswidrigen Gesetzes als auch für eine nur in Teilen verfassungswidrige Gesetzesanwendung (vgl. BGH, Urteil vom 16.4.2015 - III ZR 204/13 und 333/13 - zu der wesensgleichen Vorschrift des § 39 OBG NRW, juris Rn. 35 ff.).
Würde man auch dann, wenn es nicht um Vollzugsdefizite der Verwaltung im Einzelfall geht, sondern um den für sich genommen korrekten Gesetzesvollzug in einer Vielzahl von Fällen, die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Staatshaftungsgesetz durchgreifen lassen, würde der Ausschluss der Haftung der öffentlichen Hand wegen legislativen Unrechts weitgehend leerlaufen (vgl. BGH, Urteil vom 16.4.2015 – III ZR 204/13 –, juris Rn. 37 zu § 39 OBG NRW). Für ein derart allein legislatives Unrecht ist der Anwendungsbereich des Staatshaftungsgesetzes daher nicht eröffnet.
Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Landesgesetzgeber mit § 1 Abs. 1 StHG eine über die (verschuldensunabhängige) Haftung für die fehlerhafte Rechtsanwendung hinausgehende Haftung begründen wollte. Dies insbesondere mit Blick auf den Wortlaut des StHG, wonach eine Haftung für Kollegialentscheidungen, mithin auch für Parlamentsentscheidungen gerade nicht erfasst wird. Dementsprechend heißt es in der ursprünglichen Präambel zum Gesetz:
„Die Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus entsprechend den Grundsätzen der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik erfordert die weitere Stärkung der sozialistischen Staatsmacht und damit die Vervollkommnung und Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit.
Die Verantwortung der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen für die volle Übereinstimmung der Tätigkeit ihrer Mitarbeiter mit der sozialistischen Gesetzlichkeit schließt die Haftung für Schäden ein, die Bürgern durch ungesetzliche Maßnahmen einzelner Mitarbeiter entstehen.
Die gesetzliche Regelung der Staatshaftung dient der Vertiefung des Vertrauens der Bürger zu ihrem sozialistischen Staat, der weiteren Festigung des Verantwortungsbewußtseins der Mitarbeiter der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen sowie der Qualifizierung der staatlichen Tätigkeit.“
Für den vorliegenden Fall könnte die Frage, ob der Anwendungsbereich des § 1 StHG wegen (nur) legislativen Unrechts zu verneinen ist, zwar offen bleiben. Etwas anderes gilt jedoch für die Fälle, in denen der Erhebungsbescheid von der Behörde nach Erlass der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen selbst zurückgenommen wurde. Denn würde schon der Anwendungsbereich des Gesetzes verneint, wären auch die Entscheidungen des BGH und des hiesigen Senats (BGH, Urteil vom 19.1.2006 – III ZR 82/05; Senat, Urteil vom 26.6.2012 - 2 U 46/11) nicht einschlägig, da diese die Frage legislativen Unrechts nicht aufgeworfen bzw. nicht entschieden haben und erst bei den Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 StHG und dessen Folgen ansetzten.
dd) Der Anspruch aus § 1 Abs. 1 StHG scheitert nach Auffassung des Senats jedenfalls daran, dass der geltend gemachte Schaden vom Schutzzweck der Norm nicht erfasst ist. Denn dieser ist vorliegend deckungsgleich mit der Belastung, die aus dem bestandskräftig gewordenen Beitragsbescheid hervorgegangen ist.
Eine Schadensersatzpflicht ist durch den Schutzzweck der Norm begrenzt. Dies gilt unabhängig davon, auf welche Bestimmung die Haftung gestützt wird. Sie besteht nur, wenn die Tatfolgen, für die Ersatz begehrt wird, aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen worden ist. Die Schadensersatzpflicht hängt zum einen davon ab, ob die verletzte Bestimmung überhaupt den Schutz Einzelner bezweckt und der Verletzte gegebenenfalls zu dem geschützten Personenkreis gehört. Zum anderen ist zu prüfen, ob die Bestimmung das verletzte Rechtsgut schützen soll. Darüber hinaus muss die Norm den Schutz des Rechtsgutes gerade gegen die vorliegende Schädigungsart bezwecken (vgl. BGH, Urteil vom 20.5.2014 - VI ZR 381/13). Auch im Anwendungsbereich des Staatshaftungsgesetzes gilt der Grundsatz, dass nur solche Schadenspositionen ersatzfähig sind, die in den Schutzbereich der verletzten Rechtsnorm fallen. Der haftungsbegrenzende Grundgedanke, dass der Bürger keinen mit der Sanktion des Schadensersatzes bewehrten allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch gegen die öffentliche Hand hat, trifft in gleicher Weise auf das Staatshaftungsgesetz zu (BGH, Urteil vom 19.1.2006 – III ZR 82/05 – juris Rn. 15 m.w.N.). Das Staatshaftungsgesetz dient – hier mit Blick auf die Deckungsgleichheit des Gegenstandes des Verwaltungsaktes mit dem geltend gemachten Schaden und zwar ungeachtet der §§ 2, 3 Abs. 3 StHG, die lediglich zu einem Ausschluss des Anspruchs führen könnten - jedenfalls nicht dem Schutz Geschädigter, bei denen der haftungsbegründende Verwaltungsakt bestandskräftig geworden ist und die Rechtswidrigkeit erst durch die Entscheidung des Verfassungsgerichts in einem anderen Verfahren festgestellt wurde. Denn die Bestandskraft einer behördlichen Entscheidung und die daraus folgende Rechtssicherheit und Rechtsfrieden können in dieser Konstellation nicht durch einen Schadensersatzanspruch nach dem Staatshaftungsgesetz unterlaufen werden.
Das Staatshaftungsgesetz soll den Ausgleich eines Schadens ermöglichen, der - unmittelbar - durch ein behördliches Fehlverhalten entstanden ist. § 1 Abs. 4 StHG verdeutlicht dabei den Willen des Gesetzgebers, dass eine Haftung für etwaig fehlerhafte gerichtliche Entscheidungen nicht nach dem Gesetz erfolgen soll. Aus § 2 StHG lässt sich der Grundsatz entnehmen, dass dem Geschädigten eine Pflicht zur Abwehr des Schadens obliegt und im Falle der schuldhaften Verletzung dieser Pflicht eine Behördenhaftung beschränkt oder ausgeschlossen wird. Mit der Normierung dieser Grundsätze ist zugleich offenbar, dass es zunächst einmal Sache des Geschädigten ist, einen Schaden abzuwehren und eine - nicht angreifbare - gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Nur derjenige, der alles getan hat, um einen Schadenseintritt zu verhindern oder in seinem Umfang zu vermindern, soll in den Genuss einer Schadenskompensation gelangen. Dies hat zur Folge, dass die spezialgesetzlichen Instrumentarien im Vordergrund stehen und am Ende einer dem Geschädigten anheimgestellten gerichtlichen Prüfung stehende Entscheidung auch dann keinen Schadensersatzanspruch mehr begründen soll, wenn sie fehlerhaft ist. Damit bildet nicht nur der Primärrechtsschutz selbst, sondern vor allem die daraus resultierende Rechtssicherheit den Rahmen des Schutzzwecks des einen Ausnahmetatbestand bildenden Gesetzes.
Der Geschädigte muss daher vorrangig eine Aufhebung des Verwaltungshandelns erstreben, die im Streitfall nach der unstreitig eingetretenen Bestandskraft des Beitragsbescheids nur noch nach Ermessensausübung des Beklagten gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3b KAG Bbg. in Verbindung mit § 130 Abs. 1 AO hätte erfolgen können. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber diese spezialgesetzlichen Anknüpfungspunkte leerlaufen lassen und einem Geschädigten die Möglichkeit eröffnen wollte, ungeachtet und unter Außerachtlassung dieses Rechtsweges die Regulierung des Schadens zu erreichen. Jedenfalls würde die spezielle Regelung des § 130 AO im Rahmen der Rückabwicklung rechtswidriger Abgaben- und Beitragsbescheide nahezu bedeutungslos und auch umgangen, da den Bescheidadressaten losgelöst von den Maßgaben des § 130 AO (bzw. im Allgemeinen § 48 VwVfG) stets ein Erstattungsanspruch auf Grundlage des § 1 Abs. 1 StHG zustünde. Dies kann von der Intention des Gesetzgebers nicht gewollt gewesen sein. Dies muss letztlich auch gelten, wenn ein Geschädigter den Primärrechtsweg nicht einschlägt, weil aufgrund der obergerichtlichen Rechtsprechung ihm die gerichtliche Geltendmachung seiner Rechte nicht zumutbar ist. Anderes hätte gegebenenfalls zur Folge, dass ein Geschädigter, der den Primärrechtsweg einschlägt und ausschöpft, gemäß § 1 Abs. 4 StHG an der Verfolgung von Ansprüchen nach dem Staatshaftungsgesetz gehindert ist, während derjenige, der in Außerachtlassung des Primärrechtsweges Ansprüche direkt nach dem Staatshaftungsgesetz verfolgt, mangels Bindungswirkung der Ausgangsentscheidung für das Gericht des Schadensersatzanspruches besser gestellt wäre. Diese Sichtweise würde dem im Rahmen des Staatshaftungsgesetzes innewohnenden Prinzips des Vorrangs des Primärrechtsschutzes und dem damit im Einklang stehenden Primats der Unanfechtbarkeit bestandskräftiger Entscheidungen wie auch dem Gleichheitsgrundsatz in einer nicht hinzunehmenden Weise widersprechen. Gegen eine fehlerhafte Rechtsanwendung auf der Grundlage einer mutmaßlich verfassungswidrigen Regelung kann sich der Betroffene deshalb nur dadurch verteidigen, dass er seine individuellen Rechtsschutzmöglichkeiten ausschöpft. Unterlässt er dies, so kann er nach Rechts- und Bestandskraft der Entscheidung auch nicht mehr von der in einem anderen Verfahren gewonnenen Erkenntnis profitieren, dass die behördliche oder gerichtliche Rechtsanwendung verfassungswidrig war (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss von 29.11.2011 - 19 BV 11.1915 – juris Rn. 40).
Dass ein Schadensersatzanspruch nach dem Staatshaftungsgesetz in der vorliegenden Konstellation danach letztlich immer dann ausscheidet, wenn sich ein geltend gemachter Schaden als deckungsgleich mit einem bestandskräftigen Verwaltungsakt darstellt, ist auch vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass mit dem Staatshaftungsgesetz - wie zuvor ausgeführt - letztlich nur Sonderopfer ausgeglichen werden sollen, also Eingriffe, gegen die sich der Betroffene nicht im Wege eines Primärrechtsschutzes zur Wehr setzen kann. Es liegt in der Natur der Sache, dass rechtswidrige Behördenentscheidungen Vermögensnachteile bei betroffenen Bürgern auslösen können. Beruht dieser Vermögensnachteil - wie hier - darauf, dass der Bürger das Verwaltungshandeln hat bestandskräftig werden lassen, scheidet die Bejahung eines solchen Sonderopfers indes von vornherein aus. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Wahrnehmung des Primärrechtsschutzes voraussichtlich zum Erfolg geführt hätte oder nicht.
Würde man § 1 Abs. 1 StHG auf solche Fallkonstellationen für anwendbar halten, könnte jeder Bürger, ohne zuvor den gegen ihn gerichteten Bescheid - zudem fristgerecht - angefochten zu haben, mit Erlass einer entsprechenden verfassungsrechtlichen Entscheidung oder gar einer von der bisherigen Rechtslage abweichenden obergerichtlichen Entscheidung bis zur absoluten Verjährung den Bescheid über den Umweg eines Schadensersatzanspruches stets beseitigen können. Dies würde dem Grundsatz der Rechtssicherheit von rechtskräftigen Bescheiden zuwiderlaufen.
ee) Das verfassungsrechtlich zu beachtende Gebot des Bestandsschutzes zeigt sich auch an der Vorschrift des § 79 Abs. 2 S. 1 BVerfGG. Danach bleiben nicht mehr anfechtbare Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 BVerfGG für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt, sofern es sich nicht um Strafurteile handelt.
Diese Norm, die in doppelt analoger Anwendung auf diesen Streitfall heranzuziehen ist, führt daher auch zu einem Ausschluss des geltend gemachten Schadensersatzanspruches.
In § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist als Grundsatz bestimmt, dass - vorbehaltlich des § 95 Abs. 2 BVerfGG oder einer besonderen gesetzlichen Regelung - nicht mehr anfechtbare Entscheidungen, die auf einer für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt bleiben, also in ihrer Existenz nicht mehr in Frage gestellt werden sollen (BVerfG, Beschluss vom 6.12.2005 – 1 BvR 1905/02 – juris Rn. 33). Unanfechtbar gewordene Akte der öffentlichen Gewalt, die auf verfassungswidriger Grundlage zustande gekommen sind, werden zwar nicht rückwirkend aufgehoben und die nachteiligen Wirkungen, die in der Vergangenheit von ihnen ausgegangen sind, werden nicht beseitigt, allerdings sollen zukünftige Folgen, die sich aus einer zwangsweisen Durchsetzung verfassungswidriger Entscheidungen ergeben würden, abgewendet werden (BVerfG, a.a.O., juris Rn. 34 m.w.N.).
Nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts wäre es geradezu ungereimt, nur die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer für nichtig erklärten Norm beruhen, nach § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG unberührt zu lassen und sie lediglich den Vollstreckungsverboten gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVerfGG zu unterstellen, dagegen die anderen in § 79 Abs. 1 BVerfGG n.F. als rechtsähnlich angesehenen Fälle der Unvereinbarerklärung und der verfassungswidrigen Auslegung schon vom Bestandsschutz des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG auszunehmen. Daher sei anzunehmen, dass die Regelungslücke, die Absatz 2 des § 79 BVerfGG seinem Wortlaut nach im Vergleich zu Absatz 1 seit dessen Änderung aufweise, vom Gesetzgeber nicht erkannt worden sei, als er der Empfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zur Ausweitung des Absatzes 1 in Bezug auf Strafurteile gefolgt sei, und dass sie, wenn der Gesetzgeber sie erkannt hätte, so geschlossen worden wäre, dass das Grundsatz-Ausnahmeverhältnis von Absatz 2 zu Absatz 1 in vollem Umfang weiter gewahrt bliebe. Davon sei wie selbstverständlich auch das Bundesverfassungsgericht ausgegangen, als es ausgesprochen habe, § 79 Abs. 2 BVerfGG sei analog anzuwenden, wenn es nicht auf Nichtigkeit einer Norm erkannt, sondern sich darauf beschränkt habe, deren Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz festzustellen (BVerfG, a.a.O., juris Rn. 38 m.w.N.).
Nichts anderes gelte, wenn das Bundesverfassungsgericht nicht die Norm selbst, sondern deren Auslegung für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt habe. Wie im Rahmen des § 79 Abs. 1 BVerfGG mache es auch im Anwendungsbereich des § 79 Abs. 2 BVerfGG sachlich keinen wesentlichen Unterschied, ob eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung im Sinne dieser Regelung auf der verfassungswidrigen Auslegung einer Rechtsnorm oder auf einer verfassungswidrigen Vorschrift beruhe. Im ersten Fall habe das Bundesverfassungsgericht, wenn von mehreren nach den anerkannten Auslegungsgrundsätzen möglichen Deutungen des Norminhalts wenigstens eine mit dem Grundgesetz übereinstimme, die Norm als solche nicht beanstandet, sie vielmehr verfassungskonform ausgelegt und nur die als verfassungswidrig erkannte Interpretationsvariante verworfen. Für die Zukunft bleibe diese Variante wie die nichtige und die mit dem Grundgesetz nicht vereinbare Bestimmung in den Fällen der Nichtig- und der Unvereinbarerklärung von der weiteren Rechtsanwendung ausgeschlossen. Wenn dieser Umstand den Gesetzgeber - ungeachtet der unterschiedlichen Rechtswirkungen nach § 31 Abs. 2 Satz 2 und § 31 Abs. 1 BVerfGG - im Rahmen des § 79 Abs. 1 BVerf GG bewogen habe, den Fall der verfassungswidrigen Auslegung neben der Nichtig- und der Unvereinbarerklärung in den Anwendungsbereich der Vorschrift aufzunehmen, sei es zur Vermeidung einer inhaltlichen Widersprüchlichkeit und damit zur Wahrung des Grundsatz-Ausnahmeverhältnisses der Absätze 2 und 1 von § 79 BVerfGG geboten, bei Satz 1 und den Anschlussregelungen in den Sätzen 2 und 3 des § 79 Abs. 2 BVerfGG genau so zu verfahren. § 79 Abs. 2 BVerfGG sei deshalb analog auch dann anzuwenden, wenn eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung auf einer Auslegungsvariante beruhe, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht festgestellt habe (BVerfG, a.a.O, juris Rn. 39, m.w.N.).
Soweit das Landgericht davon ausgeht, dass die Norm nur für Senatsentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gilt, ist dem entgegenzuhalten, dass § 93c BVerfGG Kammerentscheidungen denen des Senats zunächst ausdrücklich gleichstellt. Generell ist die Zuständigkeit einer Kammer des Bundesverfassungsgerichts erst eröffnet, wenn der Senat bereits eine Entscheidung über die grundlegenden Rechtsgebiete getroffen hat. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 12.11.2015 (a.a.O.) bestätigt, dass es die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerden maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - die der Rückwirkung - bereits - im Senat - entschieden habe. Zwar legt der Wortlaut des § 93 Abs. 1 S. 3 BVerfGG die Auslegung nahe, dass alle rechtsnormbezogenen Entscheidungsvarianten, die das Bundesverfassungsgericht entwickelt hat – u.a. die auslegungsvarianten-reduzierende verfassungskonforme Auslegung - dem Senat vorbehalten bleiben müssen. Denn nach § 93 Abs. 1 S. 3 BVerfGG bleibt (jedenfalls) eine Entscheidung mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 BVerfGG – Feststellung der Nichtigkeit, Unvereinbarkeit, Vereinbarkeit einer gesetzlichen Regelung – allein dem Senat vorbehalten. Bei systematischer Betrachtungsweise könnte es dann aber überhaupt keine Kammerkompetenz zur stattgebenden Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde geben. Alle entscheidungserheblichen Normen könnten von der Kammer nur dann angewendet werden, nachdem diese deren Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz überprüft hätte. Da dies nicht Sinn und Zweck des Gesetzes sein kann, ist die Regelung dahingehend auszulegen, dass die Kammer bei der Entscheidung über eine Urteilsverfassungsbeschwerde (nur) darauf beschränkt ist, die Grundrechtsverletzung durch eine verfassungswidrige Auslegung des entscheidungserheblichen Gesetzes und die Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung zu tenorieren, hierzu aber gerade befugt ist (Platter, Gutachten des Parlamentarischen Beratungsdienstes des Landtags Brandenburg, „Die Finanzierung der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung in B... nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015 – Teil II: Staatshaftungsrechtliche Fragen“, S. 17 f. m.w.N.).
Diese Entscheidungsbefugnis muss dann aber konsequenterweise auch zu einer entsprechenden Anwendung des § 79 Abs. 2 BVerfGG führen, und zwar unbeschadet dessen, dass § 93c Abs. 2 BVerfGG nicht ausdrücklich auf § 95 Abs. 3 BVerfGG und damit auch § 79 Abs. 2 BVerfGG verweist. Würde man dies verneinen, wären einer Kammerentscheidung womöglich viel weiter reichende Rechtsfolgen zuzuordnen als einer Senatsentscheidung vergleichbaren Inhalts, weil über die Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG für die Kammerentscheidung dann sogar gegebenenfalls ein Rückabwicklungsgebot statt des in § 79 Abs. 2 BVerfGG enthaltenen Rückabwicklungsverbots gelten würde (Platter, a.a.O., S. 19).
Dabei kann ein weiterer Gesichtspunkt herangezogen werden. Während die Senatsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts bereits dem Inhalte nach eine unbestimmte Zahl von Fällen erfasst, weil die zugrundeliegende Rechtsnorm für verfassungsgemäß oder verfassungswidrig erklärt wird, hat die Kammerentscheidung von vornherein nur den Einzelfall im Blick. Auch vor diesem Hintergrund kann und darf der Kammerentscheidung keine weiterreichende Wirkung zukommen als der Senatsentscheidung.
Selbst wenn eine (doppelt) analoge Anwendung des § 79 Abs. 2 BVerfGG verneint würde, wäre jedenfalls der Rechtsgedanke dieser Vorschrift bei der Prüfung des Schutzzwecks der Norm heranzuziehen. Das Bundesverfassungsgericht hat – wie oben ausgeführt - aus der Regelung des § 79 Abs. 2 S. 4 BVerfGG, wonach in diesen Fällen auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung ausgeschlossen sind, den allgemeinen Rechtsgedanken hergeleitet, dass unanfechtbar gewordene Akte der öffentlichen Gewalt, die auf verfassungswidriger Grundlage zustande gekommen sind, nicht rückwirkend aufgehoben und die nachteiligen Wirkungen, die in der Vergangenheit von ihnen ausgegangen sind, nicht beseitigt werden sollen (vgl. BVerfG, a.a.O.), so dass auch aus verfassungsrechtlicher Sicht der primäre Gesichtspunkt der durch Bestandskraft eingetretenen Rechtssicherheit bei der Bestimmung des Schutzzwecks der Norm Beachtung und unbedingten Vorrang finden muss. Vor dem Hintergrund, dass § 79 Abs. 2 BVerfGG eigens die Bestandskraft für Entscheidungen hervorhebt, die auf einer für nichtig erklärten Norm beruhen, ist die Bestandskraft erst Recht für die hier maßgebliche Konstellation zu berücksichtigen, in der sich allein eine Normanwendung im Einzelfall als verfassungswidrig herausstellt.
b) Ein Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG ist ebenfalls zu verneinen.
Denn es fehlt an einem Verschulden der Mitarbeiter des Beklagten im Sinne von § 276 BGB. Für die Annahme eines Verschuldens wäre bei Erlass des Beitrags- und/oder Widerspruchsbescheides jedenfalls eine fahrlässige Unkenntnis eines Mitarbeiters des Beklagten im Hinblick auf eine künftige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich, die zu verneinen ist. Nach dem im Rahmen des § 839 BGB geltenden objektivierten Sorgfaltsmaßstab kommt es für die Beurteilung des Verschuldens auf die Kenntnisse und Fähigkeiten an, die für die Führung des übernommenen Amtes im Durchschnitt erforderlich sind. Die Anforderungen an ein amtspflichtgemäßes Verhalten sind am Maßstab des pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten zu messen. Jeder staatliche Amtsträger muss die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen. Bei der Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung hat er die Gesetzes- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zur Verfügung stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und sich danach aufgrund vernünftiger Überlegung eine Rechtsmeinung zu bilden. Nicht jeder objektive Rechtsirrtum begründet einen Schuldvorwurf. Wenn die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als rechtlich vertretbar angesehen werden kann und er daran bis zu gerichtlichen Klärung der Rechtslage festhält, so kann aus der Missbilligung seiner Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 28.9.1995 - III ZR 202/94). Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im November 2015 entsprach die Beitragserhebung des Beklagten - wie ausgeführt - der ständigen Rechtsprechung der Instanzgerichte (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 14.7.2008 - 9 B 22/08) und des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg (Beschluss vom 21.9.2012 - 46/11). Der Beklagte durfte nicht nur auf diese Rechtsprechung vertrauen, er durfte wegen der ihm obliegenden Bindung an Recht und Gesetz auch nicht von der gerichtlich geklärten Rechtsanwendung abweichen.
c) Eine Pflicht der Beklagten zur Rücknahme des Bescheids - hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 3 lit. b) KAG Bbg in Verbindung mit § 130 Abs. 1 AO - bestand nicht. Diese wäre nur anzunehmen, wenn die Aufrechterhaltung des Bescheides schlechterdings unerträglich ist oder ein Verstoß gegen die guten Sitten und Treu und Glauben anzunehmen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.1.2007 - 6 C 32.06 - bei rechtswidrig erhobenen Abgaben). Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 95, § 100 Abs. 1, § 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 S. 1, § 711, § 709 Satz 2 ZPO.
4. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat zum einen - zumindest für das Land … - grundsätzliche Bedeutung. Denn es sind bereits eine Vielzahl vergleichbarer Rechtsstreitigkeiten bei den Landgerichten und dem Oberlandesgericht anhängig, in denen Bürger von den Zweckverbänden unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015 gezahlte Beiträge zurückfordern und entstandene Kosten aus den Widerspruchs- und Verwaltungsverfahren erstattet verlangen und bei denen ebenfalls die Frage der Anwendbarkeit des § 1 des Staatshaftungsgesetzes als Anspruchsgrund zu klären ist. Zum anderen ist die Rechtsfrage zu klären, inwieweit das Staatshaftungsgesetz in solchen Fällen, in denen der geltend gemachte Schadensersatz auf eine Rückzahlung des auf einen rechtskräftigen Bescheid gezahlten Geldbetrages gerichtet ist bzw. die Rechtswidrigkeit des Bescheides allein aus der Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungskonformen Auslegung einer Norm hergeleitet wird, anwendbar ist.