Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 27.06.2018 – 4 U 203/16

4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:0627.4U203.16.00

Tenor§

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 26.10.2016, Az. 6 O 5/16, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten zu 2) 46.257,83 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 1.325,49 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2013 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, dem Beklagten zu 2) sämtlichen weiteren Schaden aus einer mangelhaften Architektenleistung aus dem Architektenvertrag vom 27.01.2007, geschlossen zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1) und 2), zu ersetzen, soweit er im Zusammenhang steht mit der Architektenleistung und die gemäß Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Br vom 21.12.2012 festgestellten Schäden am Einfamilienhaus des Beklagten zu 2), … Straße 28, F…, bestehend aus den auf Seite 34 im Gutachten des Sachverständigen Br… aufgezählten Schäden und auf Seite 35 genannten Planungs- und Bauüberwachungskosten

• Mängel bezüglich Luftdichtigkeit

• Feuchteschäden im Keller

• Fundamenterder

• Risse in den Wohnzimmerwänden

betrifft und die Schadenssumme über den Betrag von 52.679,39 € hinausgeht.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten der ersten Instanz haben der Kläger 5/6 und der Beklagte zu 2) 1/6 zu tragen. Der Kläger hat die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) voll und diejenigen des Beklagten zu 2) zu ¾ zu tragen. Der Beklagte zu 2) hat die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu ¼ zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von den Gerichtskosten der zweiten Instanz haben der Kläger 89 % und der Beklagte zu 2) 11 % zu tragen. Der Kläger hat für die zweite Instanz die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) voll und diejenigen des Beklagten zu 2) zu 87 % zu tragen. Der Beklagte zu 2) hat von den zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Klägers 13 % zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die gegnerische Partei vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe§

I.

Die Parteien streiten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Einfamilienhauses in F… um restliches Architektenhonorar des Klägers. Mit der Widerklage begehrt der Beklagte zu 2) auf Grundlage der erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten die Zahlung von Schadensersatz für die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe.

Die Beklagten beauftragten den Kläger gemäß Architektenvertrag vom 27.01.2007 mit den Leistungsphasen 1 bis 8 der HOAI für den Neubau ihres Einfamilienhauses in F…. Für die weiteren Einzelheiten des Vertragswerkes wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung verwiesen (Anlage K1, Bl. 5 ff. d.A.). Ferner beauftragten die Beklagten den Dipl.-Ing. R… U… als unabhängigen Bauherrenberater des Bauherrenschutzbundes mit der Begleitung des Bauvorhabens. Später übertrugen sie diese Tätigkeit Herrn Dipl.-Ing. S… W…. Das Haus wurde fertig gestellt und die Beklagten zogen dort im Dezember 2007 ein. In der Folgezeit ergab sich zunächst Schriftverkehr der Parteien wegen der ausstehenden Schlussrechnung des Klägers, die dieser schließlich korrigiert mit Datum vom 18.09.2008 erstellte (Anlage K2, Bl. 12 ff. d.A.). Nach der zwischenzeitlichen Trennung der Beklagten bewohnt der Beklagte zu 2) das Objekt allein. Die Parteien haben das dem Kläger - ursprünglich noch in Höhe von 7.305,95 € geltend gemachte - zustehende Architektenhonorar zur Vermeidung einer diesbezüglichen Beweisaufnahme erstinstanzlich zuletzt mit 5.600 € unstreitig gestellt. Der Beklagte zu 2) hat aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung mit der Beklagten zu 1) gegen diesen Restwerklohnanspruch zunächst wegen behaupteter Schlechtleistungen des Klägers die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erklärt und den diesbezüglich übersteigenden Betrag mit der Widerklage geltend gemacht. Für die Zusammensetzung der - erstinstanzlich in Höhe von 58.718,45 € - im Wege des so genannten kleinen Schadensersatzes für Mängelbeseitigungskosten samt Planungs- und Überwachungskosten sowie Folgeschäden abzüglich Sowieso-Kosten geltend gemachten Gegenforderung wird auf die tabellarische Darstellung in dem angefochtenen Urteil verwiesen (S. 4 f.; Bl. 1091 d.A.). Ferner hat der Beklagte zu 2) mit der Widerklage die Feststellung begehrt, dass der Kläger verpflichtet ist, ihm sämtliche weiteren Schäden wegen Schlechterfüllung des streitgegenständlichen Architektenvertrages im Zusammenhang mit Mängeln bezüglich der Luftdichtigkeit des Bauwerks, der Feuchtigkeit im Keller, des Fundamenterders und der Küchenabluft sowie wegen Rissen in den Wohnzimmerwänden zu ersetzen, soweit die betreffende Schadenssumme über den bereits bezifferten Betrag hinausgeht.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die zuletzt nach Grund und Höhe unstreitige Klageforderung infolge der erklärten Aufrechnung mit übersteigenden Schadensersatzansprüchen abgewiesen und der Widerklage des Beklagten zu 2) in Höhe des weiteren Betrages von 50.734,85 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten überwiegend stattgegeben. Zur Begründung der von dem Beklagten zu 2) geltend gemachten Schadensersatzansprüche hat das Landgericht im Wesentlichen auf Grundlage des Hauptgutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. A… Br… vom 21.12.2012 und der drei Ergänzungsgutachten vom 13.10.2014, vom 26.03.2015 und vom 31.05.2016 diverse Bauplanungs- und Bauüberwachungsfehler des Klägers angeführt. Zunächst hat es die Haftung des Klägers dem Grunde nach bejaht, weil diesem nach dem geschlossenen Architektenvertrag sowohl die Planung des Einfamilienhauses und mit der vereinbarten Leistungsphase 8 auch die Pflicht zur Bauüberwachung oblegen habe. Gegen die daraus resultierenden Pflichten habe der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in Bezug auf die fehlende Luftdichtigkeit des Objekts, Feuchteschäden im Keller, einen fehlerhaften Fundamenterder, eine fehlerhafte Küchenabluftvorrichtung sowie wegen Wandrissen im Wohnzimmer verstoßen. Im Einzelnen hat das Landgericht dazu Folgendes ausgeführt:

Die von dem Beklagten zu 2) begehrten Schadensersatzansprüche seien in Höhe von 6.899,16 € netto wegen fehlender Luftdichtigkeit begründet, weil die Luftdichtigkeitsebene bereits nicht ausreichend geplant und daher auch unkoordiniert ausgeführt worden sei. Einzelne Arbeiten habe der Kläger nicht ausreichend überwacht; es lägen erhebliche Leckagen vor. Der gemauerten Außenwand an der Dachschräge im Schlafzimmer fehle entgegen DIN 4108-7:2001-08 ein über die Fugen hinausgehender Putzauftrag. Die von dem Kläger herangezogene DIN 4108-7:2001-01 sei demgegenüber nicht einschlägig, weil sie erst 4 Jahre nach der Planung und erfolgter Ausführung gegolten habe. Zudem ergebe sich danach auch nur für Ausnahmefälle etwas anderes, die hier nach den Feststellungen des Sachverständigen hier ohnehin nicht gegeben seien. Daran ändere entgegen der Auffassung des Klägers das außenwandseitige Wärmedämmverbundsystem (WDVS) nichts, da dieses nicht vollflächig mit dem Mauerwerk verklebt sei, sondern Hohlräume aufweise, so dass es zu Luftströmen durch das Ziegelmauerwerk komme. Ferner lösten sich bereits einzelne Klebestellen vom Mauerwerk, so dass die Dampfdiffusionssperre teilweise lose herunterhänge, wie die Lichtbilder 5 und 6 der Anlage 1 zum Hauptgutachten des Sachverständigen vom 21.12.2012 belegten. Die Luftdurchlässigkeit sei auch durch Blower-Door- und Infrarot-Thermografie-Messungen des Sachverständigen im entsprechenden Schlafzimmerbereich bestätigt worden. Das nachträgliche Verputzen werde nach der Schätzung des Sachverständigen voraussichtlich 546,22 € netto kosten.

Die Dampfdiffusionssperre sei an die Sparren und Mittelpfetten zudem nur unzureichend angeschlossen worden, denn das verwendete Klebeband sei für die Anbringung auf Holzoberflächen schon in der Regel unzureichend und die dadurch begründete fehlerhafte Luftdichtigkeit hier mittels Infrarot-Thermografie nachgewiesen (vgl. Anlage 2 zum Hauptgutachten des Sachverständigen vom 21.12.2012). Die einschlägige DIN 4108-7:2001-08 sehe entweder die Anbringung von Latten/Profilen mit vorkomprimierten Dichtbändern oder Klebmassen vor. Die von dem Kläger dagegen wiederum angeführte neuere DIN sei hingegen nicht einschlägig. Außerdem ergebe sich daraus ebenfalls, dass bei Anschluss der Luftdichtigkeitsbahnen ohne mechanische Sicherung die Herstellerangaben zu berücksichtigen wären, wonach aber sägeraues oder gehobeltes Holz gerade kein geeigneter Untergrund für Klebebänder seien, sondern ebenfalls ein Spezialklebstoff oder ein vorkomprimiertes Dichtband mit Anpresslatte verwendet werden müsse. Das nachträgliche fachgerechte Anschließen werde voraussichtlich 1.428,57 € netto kosten.

Die Mauerwerkskronen seien ebenfalls nicht fachgerecht luftdicht abgeschlossen worden, denn es fehle auf den obersten Poroton-Ziegelreihen eine Mörtelschicht (vgl. Lichtbilder 19 bis 21 der Anlage 1 zum Hauptgutachten des Sachverständigen vom 21.12.2012). Soweit der Kläger hierfür einen unüblichen Arbeitsablauf angeführt habe, entlaste ihn dies zum einen nicht von der ordnungsgemäßen Bauüberwachung, zum anderen wäre das Verschließen der Mauerkronen gemäß den Ausführungen des Sachverständigen auch später möglich gewesen. Das nachträgliche Verschließen werde mit Nebengewerken (Gerüst etc.) voraussichtlich Kosten in Höhe von 2.605,04 € netto verursachen.

Die im Spitzboden befindliche Dampfsperrfolie sei nur mit Heftklammern angebracht und daher ebenfalls unzureichend und mit Abriss- und Perforationsgefahr befestigt. Die DIN habe dazu zwar keine Empfehlungen vorgesehen, den Ausführungen des Sachverständigen zu den diesbezüglichen Regeln der Technik sei aber zu folgen, wonach die Fachwelt schon vor Geltung der - sonst vom Kläger zu seinen Gunsten angeführten - neueren DIN gewusst habe, dass der Reißgefahr von Luftdichtigkeitsbahnen durch mechanische Sicherungen begegnet werden müsse. Für das nachträgliche Anbringen einer Lattung und die betreffenden Nebengewerke (Malerkosten etc.) seien 470,59 € + 1.848,74 € netto zu erwarten.

Weitere 35.000 € netto stünden dem Beklagten zu 2) wegen Feuchteschäden im Keller zu. Es stehe fest, dass Wasser durch die Außenabdichtung eindringe, weil die Bauwerksabdichtung für den Lastfall drückenden Wassers unsachgemäß geplant worden sei. Die Feuchteschäden seien nur sichtbar im unteren Bereich der unverputzten Kellerwände und rührten daher offensichtlich von der Feuchtigkeit im Kellerboden her, denn wo das Mauerwerk im Innenbereich keine Verbindung zur Bodenplatte aufweise, seien auch keine Feuchteschäden erkennbar. Die vom Sachverständigen durchgeführten Feuchtemessungen an 7 Punkten hätten die höhere Durchfeuchtung der Außenwände und die jedenfalls unzureichende Abdichtung bestätigt. Auf der Bodenplatte unterhalb des Estrichs sei zudem überhaupt keine Abdichtung vorhanden, wie eine Bauteilöffnung ergeben habe, bei der stehendes Wasser auf der Bodenplatte vom Sachverständigen vorgefunden worden sei. Indem die geplante Bauwerksabdichtung damit nachweislich nicht den Regeln der Technik entspreche, streite bereits ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass Planungsmängel mangelursächlich seien. Nach dem vom Kläger erstellten Leistungsverzeichnis seien nämlich zwei Lagen Bitumen-Schweißbahn vorgesehen gewesen, obwohl diese nach der DIN 18195-6:2000-8 (vgl. Anlage BB1, Bl. 1161 d.A.) nur ausnahmsweise im Überkopfbereich und an unterschnittenen Flächen angewendet werden dürften. Es hätte daher mit den Ausführungen des Sachverständigen zuvor eine Elastomer-/Polymerbitumen-Schweißbahn aufgebracht werden müssen. Ferner habe der Kläger die Boden-Wand-Anschlüsse nicht explizit geplant und ausgeschrieben, insbesondere den erforderlichen rückläufigen Stoß nicht vorgegeben. Im Übrigen habe der Kläger den Schalplan für den Keller fehlerhaft erstellt, weil danach eine Abdichtung gegen drückendes Wasser nur bis 20 cm über den zu erwartenden Höchstwasserstand vorgegeben worden sei anstatt wie von der DIN gefordert bis 30 cm; jedenfalls in der Zusammenschau aller dieser Umstände stehe die planungsbedingt unzureichende Gebäudeabdichtung fest.

Daneben seien die vorgefunden Mängel aber auch Folge von Ausführungsfehlern, wie das Bautagebuch ergebe, in dem wegen Unwetters und mangelhafter Sicherung des Kellers in der Bauphase mehrfach Probleme verzeichnet seien, wonach die außenwandige Abdichtung sich ablöste und neu erstellt werden musste; der Sachverständige habe insoweit eine unzureichende Vorbereitung des Untergrundes festgestellt, der nicht ausreichend trocken gewesen sei. Photos aus der Bauphase sei ferner zu entnehmen (vgl. Lichtbild Nr. 3 der Anlage des Ergänzungsgutachtens vom 13.10.2014), dass weder ein zum Bauwerk geneigter Unterbeton, noch eine Schutzkappe an der Vorderkante der zusammengeführten Abdichtungsbahnen oder ein Schutzbeton vorhanden seien, womit wesentliche Komponenten für die Dichtigkeit der zusammengeführten Abdichtungsbahnen fehlten. Den diesbezüglich gegen ihn sprechenden Beweis des ersten Anscheins habe der Kläger nicht erschüttert, vielmehr habe der Sachverständige die von ihm vorgebrachten vermeintlichen Widersprüche jeweils überzeugend in seinen Ergänzungsgutachten entkräftet. Für die Instandsetzung der vertikalen Bauwerksabdichtung seien samt Nebentätigkeiten (Abriss und Entsorgung etc.) ein Aufwand von 32.689,07 € netto anzusetzen, für die Trocknung der durchfeuchteten Estriche und Dämmschichten weitere 1.092,44 € netto und für die Malerarbeiten nochmals 1.218,49 €.

Weiteren Schadensersatz könne der Beklagte zu 2) wegen der fehlerhaften Planung der Erdungsanlage verlangen, denn es stehe mit den Ausführungen des Sachverständigen fest, dass der Kläger eine Erdungsanlage innerhalb der schwarzen Wanne als Fundamenterder geplant und ausführen lassen habe, sie jedoch gemäß DIN 18014:2007-09 außerhalb davon als Ringerder hätte ausgeführt werden müssen. Es seien für dessen Herstellung voraussichtlich 1.932,77 € erforderlich. Hinzu kämen 1.050,42 € netto wegen der fehlerhaften Küchenabluftanlage, denn deren unzureichende Funktionstüchtigkeit - bei bestimmten Betriebszuständen werde die Luft zurückgedrückt in die Küche - stehe fest und beruhe entweder auf der schon fehlerhaften Planung, jedenfalls aber auf der fehlerhaften Ausführung, die der Kläger nicht verhindert habe; es seien für die Instandsetzung 924,37 € netto zuzüglich für Malerarbeiten 126,05 € netto aufzuwenden. Schließlich habe der Kläger weiteren Schadensersatz wegen der fehlerhaften Bauüberwachung hinsichtlich der vom Beklagten zu 2) geltend gemachten Mängel wegen Wandrissen im Wohnzimmer zu leisten. Die Risse mit einer 0,2 mm übersteigenden Breite seien, wie auf Abbildungen dokumentiert (vgl. Lichtbilder Nr. 64 bis 94 in der Anlage 1 zum Hauptgutachten vom 21.12.2012), auf den Fliesenleger zurückzuführen, der den Innenputz am unteren Rand beschädigt und die Fehlstellen von 1 bis 4 cm mit grauem Silikon verfüllt habe. Der Kläger habe den Fliesenleger zwar angewiesen, die Verfüllung zu entfernen und mit dauerelastischem Silikon zu verfüllen, aber nicht darauf geachtet, dass das ursprünglich eingebrachte Material zunächst ordnungsgemäß hätte entfernt werden müssen. Die mineralische Spachtelmasse habe sodann nicht am Innenputz haften können, was dem Kläger durch engere Überwachung der Ausbesserung und jedenfalls bei Abnahme der Werkleistung hätte auffallen müssen; es seien zur Beseitigung der Risse voraussichtlich einschließlich Nebenleistungen Kosten von 1.008,40 € netto aufzuwenden.

Neben diesen unmittelbar mangelbedingten Schäden müsse der Kläger für die insoweit erforderlich werdenden Planungs- und Überwachungskosten in Höhe von voraussichtlich 6.883,61 € einstehen. Der 15 % der Netto-Mangelbeseitigungskosten entsprechende Betrag sei nach erfahrungsbasierter Schätzung der Kammer angemessen. Ferner stehe dem Beklagten zu 2) wegen der Baupreisindexanpassung von 2010 bis 2013 ein Betrag von weiteren 3.430,33 € netto zu, weil die Kostenschätzung des Sachverständigen auf dem Jahr 2010 beruhe und der Zeitablauf bis zur Erhebung der Widerklage entsprechend dem Index des statistischen Bundesamtes (106,5 %) berücksichtigt werden müsse. Darüber hinaus müsse der Kläger die vorgerichtlichen Kosten von 452,20 € für den privat durchgeführten Blower-Door-Test tragen, weil dieser zur Feststellung des betreffenden Mangels aus Sicht des Beklagten zu 2) erforderlich gewesen sei. Gleiches gelte für Kosten durch Beauftragung des Bauherrenberaters Dipl.-Ing. W…, die zur Abwehr des Klageanspruchs und Vorbereitung der Widerklage erforderlich bzw. herausgefordert gewesen seien. Dies betreffe 858,60 € für Bestandsaufnahmen (etc.) nach Einstellung der Arbeiten durch den Kläger im Jahr 2008, weitere 127,20 € und 177,50 € für seine sachverständige Hinzuziehung bei Anfertigung der Klageerwiderung nebst Gegenansprüchen mit dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten im Dezember 2010 und März 2011, weitere 47,70 € für technische Prüfungen im Zusammenhang mit Vergleichsverhandlungen im April 2012 und weitere 257 € für die technische Detailberatung zum Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Br… in Vorbereitung der Widerklage im Mai 2013. Nach den gleichen Grundsätzen habe der Kläger die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Beklagten zu 2) in Höhe von 1.325,49 € zu ersetzen.

Ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Beklagten zu 2) komme mit Blick auf die während der Bauphase erfolgte Beauftragung des Bauherrenberaters Dipl.-Ing. U… nicht in Betracht, weil dieser nicht sein Erfüllungsgehilfe gewesen sei, welcher der etwaigen Entlastung des Klägers gedient habe. Die Schadensersatzansprüche seien im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauwerks aus § 634 Nr. 4 BGB auch nicht verjährt, weil die Frist hierfür gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB fünf Jahre betrage und anstelle der Abnahme der Leistungen des Klägers dessen Leistungseinstellung respektive Kündigung im April 2008 trete, so dass bei Erklärung des Einredeverzichts mit anwaltlichem Schreiben des Klägers vom 31.10.2012 (vgl. Anlage B85, Bl. 765 d.A.) Verjährung noch nicht eingetreten gewesen sei.

Im Übrigen hat das Landgericht die Widerklage wegen übersteigend geltend gemachter Kosten in Höhe von 6.658,11 € abgewiesen. Dem Feststellungsantrag des Beklagten zu 2) wegen etwaiger weiterer Schäden hat es stattgegeben, weil die Mängelbeseitigung noch nicht durchgeführt worden und daher bisher nur Nettokosten zuzusprechen seien.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz sowie wegen der dort gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er wendet sich im Wesentlichen wie bereits erstinstanzlich gegen die gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen und verlangt die Einholung eines Obergutachtens. Ferner hält er die vom Landgericht zugesprochenen Nebenansprüche respektive Kosten der Rechtsverfolgung für unbegründet. Für die diesbezüglichen Einzelheiten des Sach- und Rechtsvortrags des Klägers wird auf sämtliche von ihm zur Begründung der Berufung eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5.600 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2010 sowie vorgerichtliche Kosten von 723,50 € zu zahlen und die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte zu 2) hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er Ansprüche im Zusammenhang mit Mängeln der Küchenabluftvorrichtung nicht weiter verfolge und den daneben aufrechterhaltenen Zahlungsanspruch mit Blick auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nunmehr als abzurechnende Vorfinanzierung der durchzuführenden Mängelbeseitigungsmaßnahmen geltend mache (vgl. Sitzungsniederschrift vom 28.03.2018, S. 2; Bl. 1227 d.A.).

Die Beklagten beantragen mit dieser Maßgabe,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und teilweiser Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Für die Einzelheiten ihres weiteren Sach- und Rechtsvortrages wird auf die von ihnen im Berufungsrechtszug eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte zu 2) mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 16.04.2018 weiter zur Sache vorgetragen; hierauf wird Bezug genommen (Bl. 1229 ff. d.A.).

II.

Die Berufung des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache ist sie nur hinsichtlich der von dem Beklagten zu 2) fallengelassenen Ansprüche wegen Mängeln der Küchenabluftanlage sowie der vom Landgericht für ersatzfähig erachteten voraussichtlichen Kosten für die nachträgliche Abdichtung der Mauerwerkskrone begründet. Die Klage ist damit wegen der die restlichen Honoraransprüche des Klägers jedenfalls übersteigenden Gegenforderung des Beklagten zu 2) abzuweisen und die Widerklage hinsichtlich ihrer überschießenden Höhe wie tenoriert zu reduzieren.

1. Soweit das Landgericht eine Haftung des Klägers dem Grunde nach bejaht hat, erweist sich dies im Hinblick auf den vom Beklagten zu 2) im Berufungsrechtszug nunmehr gemäß §§ 633, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB geltend gemachten Schadensersatzanspruch neben der Leistung als im Ergebnis richtig.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schuldet der Architekt dem Besteller grundsätzlich Schadensersatz wegen der von ihm zu vertretenden Planungs- oder Überwachungsfehler, die sich in einem im Bauwerk bereits verwirklicht haben.

aa) Dabei handelt es sich der Sache nach um einen Schadensersatz neben der Leistung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB, denn realisierte Bauwerksmängel können nicht mehr durch Nacherfüllung der Architektenleistung beseitigt werden. Mit dem Schadensersatzanspruch neben der Leistung kann Ersatz für Schäden beansprucht werden, die an anderen Rechtsgütern des Bestellers oder an dessen Vermögen eintreten (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2017 - VII ZR 242/13, juris Rn. 23). Hat der Architekt die von ihm geschuldeten Planungs- oder Überwachungsleistungen mangelhaft erbracht und hat der Besteller deswegen das in Auftrag gegebene Bauwerk nicht so erhalten wie als Ziel der vom Architekten geschuldeten Mitwirkung vereinbart, ist das hierdurch geschützte Interesse des Auftraggebers an einer entsprechenden Entstehung des Bauwerks verletzt. Der Schaden des Bestellers besteht dann darin, dass er im Ergebnis ein Bauwerk erhält, das hinter dem im Architektenvertrag als Ziel vereinbarten Bauwerk zurückbleibt. Für den sich daraus ergebenden Vermögensnachteil hat der Architekt regelmäßig Schadensersatz in Geld zu leisten, denn nach § 249 Abs. 1 BGB muss der Architekt den Zustand herstellen, der bestehen würde, wenn er nicht mangelhaft geleistet hätte; denn hätte der Architekt die von ihm geschuldeten Architektenleistungen mangelfrei erbracht, wäre es dem Auftraggeber möglich gewesen, das Bauwerk wie gewünscht, insbesondere ohne Mängel, durch den Bauunternehmer entstehen zu lassen. Der Architekt hat dem Besteller als Schadensersatz mithin die Mittel zur Verfügung zu stellen, die dieser zur Kompensation des verletzten Interesses benötigt (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2017 - VII ZR 242/13, juris Rn. 24 mwN).

bb) Nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung war ein Bauherr insoweit (auch) berechtigt, den Schaden - gleichermaßen bei Inanspruchnahme eines Bauunternehmers oder eines Architekten - auf Basis der fiktiven Mängelbeseitigungskosten zu bemessen. Ob er den zur Verfügung gestellten Betrag tatsächlich zur Mängelbeseitigung verwendete oder nicht, war unerheblich. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheidet ein Zahlungsanspruch in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten betreffend das Bauwerk - wie hier vom Beklagten zu 2) erstinstanzlich geltend gemacht - jedoch aus (BGH, Urteil vom 22.02.2018 - VII ZR 46/17, juris Rn. 60). Vielmehr führe eine fiktive Schadensberechnung häufig zu Überkompensationen und damit zu einer nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen nicht gerechtfertigten Bereicherung des Bestellers. Eine solche Schadensberechnung kann nach diesen Rechtsprechungsgrundsätzen daher nicht mehr damit begründet werden, dass der Mangel selbst dem Vermögensschaden des Bestellers in Höhe der fiktiven Beseitigungskosten entspricht. Der Besteller, der einen Mangel bisher nicht beseitigt hat, kann nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber, wenn er den Schaden tatsächlich beheben lassen und die erforderlichen Aufwendungen als Schadensersatz verlangen will, noch nach ursprünglicher Geltendmachung des kleinen Schadensersatzes aus §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB den Zahlungsanspruch gegenüber einem Bauunternehmer im Wege der privilegierten Klageänderung gemäß § 264 Nr. 3 ZPO umstellen auf eine Vorschussklage nach §§ 634 Nr. 2, 637 BGB (BGH, aaO, Rn. 48 ff.).

cc) Ein dem im Ergebnis entsprechender Schadensersatzanspruch aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB ist nach der zitierten Grundsatzentscheidung auch gegen einen Architekten möglich, denn das Urteil gilt für alle Bauverträge, Architekten- und Ingenieurverträge und Bauträgerverträge, soweit diese - wie vorliegend - als Werkvertrag einzustufen sind (vgl. aaO, Rn. 61 ff.). Ein umfassender Ausgleich des verletzten Interesses des Bestellers wegen Planungs- oder Überwachungsfehlern, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, erfordert danach ebenfalls die Überwälzung der Vorfinanzierung auf den Architekten in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen Betrags an den Besteller. Die Sanierung muss dann nach den insoweit allgemeinen Regeln durchgeführt werden und der Bauherr muss einen überschießenden Betrag abrechnen und zurückzahlen (aaO, Rn. 67). Indem hier der Beklagte zu 2) in der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2018 erklärt hat, nunmehr dieser Rechtsprechungsänderung entsprechend verfahren zu wollen, hat er die bisher auf Zahlung eines fiktiven Schadensersatzes gerichtete Widerklage somit zulässig auf die Zahlung eines abzurechnenden Schadensersatzes neben der Leistung umgestellt.

b) Unbeschadet der danach nunmehr vom Bauherrn gegenüber dem Architekten geschuldeten Schadensabrechnung hat das Landgericht bei der Prüfung der dem Kläger im Rahmen der Widerklage zur Last gelegten Bauplanungsfehler und Bauüberwachungsfehler zutreffend die hierfür geltenden Rechtsgrundsätze angewendet.

aa) Vorliegend oblag dem Kläger unstreitig die Erbringung der Leistungsphasen 1 bis 8, mithin die im Streitfall maßgeblich in Rede stehende Ausführungsplanung (LP 5) auch in Bezug auf den insbesondere zwischen den Parteien in Streit stehenden Schutz des Bauwerks gegen drückendes Wasser (vgl. BGH, Urteil vom 14.02.2001 - VII ZR 176/99, BGHZ 147, 1 ff. = juris Rn. 15) und die Sicherstellung einer den Regeln der Technik entsprechenden Luftdichtigkeit des Bauwerks (siehe nur OLG Koblenz, NJW-RR 1997, 595 f.) durch jeweils entsprechende Planungsvorgaben sowie ferner die allgemeine Bauüberwachung während der Bauausführung (LP 8). Der daran anzulegende Maßstab für die Erbringung einer ordnungsgemäßen (Architekten-)Leistung richtet sich nach dem Mangelbegriff des Werkvertragsrechts.

(1) Ein Werk ist nach § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB allgemein mangelhaft, wenn es nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Die Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik ist, sofern nicht ein anderer Standard vereinbart worden ist, als Mindeststandard geschuldet. Entspricht die Werkleistung dem nicht, liegt ein Werkmangel vor und steht dem Besteller gegen den Architekten daher wegen eines im Bauwerk bereits realisierten und hinsichtlich der Architektenleistung nicht mehr behebbaren Mangels grundsätzlich ohne weitere Fristsetzung ein Schadens- oder Aufwendungsersatzanspruch zu (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2014 - VII ZR 55/13, juris Rn. 17 f.; Frechen in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Aufl., Rn. 1992 mwN).

(2) Ist - wie hier - zwischen den Parteien auch eine planende Tätigkeit des Architekten vereinbart worden, muss dieser durch die Bauplanung dafür sorgen, dass das Bauwerk plangerecht und frei von Mängeln entsteht und zur Vollendung kommt; darin besteht der von ihm geschuldete Werkerfolg (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.1999 - VII ZR 208/97 - BGHZ 141, 63 ff. = juris Rn. 12). Er ist dem Bauherrn daher im vollen Umfang gewährleistungspflichtig für Bauwerksmängel, die auf Planungsfehlern beruhen. Ein Bauplanungsfehler des Architekten liegt insbesondere vor, wenn sein Entwurf fehlerhafte Konstruktionen aufweist, also nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht respektive gegen DIN-Normen verstößt (siehe nur OLG Bamberg, Urteil vom 04.06.2003 - 8 U 12/02, juris Rn. 19 ff.; OLG Naumburg, Urteil vom 26.11.1999 - 6 U 1476/97, juris Rn. 8). Es ist dafür grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Abnahme abzustellen, der mangels einer solchen im Streitfall grundsätzlich mit der unstreitig im Jahr 2008 erfolgten Vertragsbeendigung gleichzusetzen ist. Darauf kommt es hier jedoch nicht einmal entscheidend an, weil die einschlägigen DIN-Normen - die Luft- und Wasserabdichtung von Bauwerken betreffend - überhaupt erst mit Wirkung im Jahr 2011 erneuert wurden, so dass das Landgericht damit im Ergebnis jedenfalls zu Recht die älteren Fassungen als maßgeblich erachtet hat.

(3) Hinsichtlich der vom Beklagten zu 2) daneben angeführten Bauüberwachungsfehler ist zu beachten, dass ein Architekt nicht verpflichtet ist, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten. Er muss jedoch die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich durch häufige Kontrollen vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden. Bei wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Architekt zur erhöhten Aufmerksamkeit und zu einer intensiven Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 09.11.2000 - VII ZR 362/99, juris Rn. 11). Dabei kann der Nachweis der Verletzung der Bauaufsichtspflicht des Architekten durch einen Anscheinsbeweis erleichtert sein, wenn sich in dem zutage getretenen Mangel des Bauwerks ein typischer Geschehensablauf zeigt, der auf einen Mangel der Objektüberwachung schließen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2002 - VII ZR 81/00, juris Rn. 11). Liegt ein solcher Fall vor, braucht der Bauherr nicht anzugeben, inwieweit es der Architekt im Einzelnen an der erforderlichen Überwachung hat fehlen lassen. Vielmehr ist es dann Sache des Architekten, den Beweis des ersten Anscheins dadurch auszuräumen, dass er seinerseits darlegt, was er oder seine Erfüllungsgehilfen an Überwachungsmaßnahmen geleistet haben (vgl. BGH, aaO; OLG Braunschweig, Urteil vom 29.12.2016 - 8 U 2/16, juris Rn. 36).

bb) Diese Rechtsprechungsgrundsätze hat das Landgericht im Rahmen seiner Entscheidung zutreffend berücksichtigt. Es hat auch die Darlegungs- und Beweislast für die von dem Beklagten zu 2) geltend gemachten Bauplanungs- und Bauüberwachungsfehler zutreffend dem Kläger zugewiesen; denn kommt es wie vorliegend infolge Kündigung oder einvernehmlicher Vertragsbeendigung nicht zu einer Abnahme der vom Architekten erbrachten Leistungen, ist es Sache des Architekten, die Mangelfreiheit seines Werkes zu beweisen, wobei seine Haftung auf die ihm übertragenen Leistungsphasen begrenzt ist (siehe nur BGH, Urteil vom 05.06.1997 - VII ZR 124/96, BGHZ 136, 33 ff. = juris Rn. 23 mwN; Frechen in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Aufl., Rn. 1984 mwN).

c) Die Berufungsangriffe des Klägers gegen die in Anwendung dieser Rechtsgrundsätze getroffenen Feststellungen des Landgerichts zu den von ihm wegen Bauplanungs- und Bauüberwachungsfehlern zu vertretenden Bauwerksmängeln sind ganz überwiegend unbegründet. Insbesondere sind die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen nicht in der Weise zu beanstanden, dass eine Wiederholung oder Ergänzung der Beweisaufnahme im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geboten wäre. Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der für die Berufungsentscheidung erheblichen, vom Eingangsgericht festgestellten Tatsachen bestehen, nachdem der Beklagte zu 2) einen Teil seiner Ansprüche nicht weiterverfolgt, jedenfalls nicht mehr, so dass über die zugrunde liegenden Tatsachenbehauptungen keine neuen Feststellungen zu treffen sind. Auch neue relevante Tatsachen im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, sind von dem Kläger nicht vorgetragen.

aa) Soweit der Kläger unter Verweis auf den Wortlaut der DIN 18195-6:2000-8 in seiner Berufungsbegründung vom 23.01.2017 es als „fachlich schlicht fehlerhaft“ bezeichnet (S. 2; Bl. 1146 d.A.), dass das Landgericht die horizontale Mauerwerksabdichtung im Keller des streitgegenständlichen Wohnhauses mit zwei Lagen Bitumen-Schweißbahnen G 200 S4 unterhalb der Bodenplatte als nicht der DIN entsprechend angesehen hat, ist dies für den Senat nicht nachvollziehbar.

(1) Das Landgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die vom Kläger gewählte Ausführungsweise nach Nr. 8.5.1 der genannten DIN „nur in Ausnahmefällen angewendet werden [sollte], z.B. im Überkopfbereich und an unterschnittenen Flächen“ (vgl. Anlage BB1, Bl. 1161 d.A.). Einen solchen Ausnahmefall macht der Kläger jedoch selbst nicht geltend. Die an die Ausführungen des Sachverständigen (Hauptgutachten, S. 26) anknüpfende Beurteilung des Landgerichts, dass es sich bei der ohne erkennbaren Grund vom Regelfall abweichenden Planung des Klägers bereits um einen Planungsfehler handelt, ist daher folgerichtig.

Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang ergänzend bemängelt, die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils würden im Weiteren fehlerhaft ausführen, der Schalplan habe eine Abdichtung gegen drückendes Wasser nur bis 20 cm über den zu erwartenden Wasserhöchststand vorgegeben, obwohl nach der DIN eine Abdichtung bis 30 cm über Höchstgrundwasserstand erforderlich sei, kommt es darauf bereits nicht mehr entscheidend an.

Soweit der Kläger sich ferner dagegen wendet, dass er die zur Abdichtung des Kellers erforderlichen Boden-Wandanschlüsse nicht explizit geplant und ausgeschrieben habe, gilt im Ergebnis nichts anderes. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers unter Bezugnahme auf die Als Anlage zum Schriftsatz vom 19.11.2014 vorgelegte Skizze (Anlage K22, Bl. 888 d.A.) hat er die Abdichtung nämlich derart geplant, dass die vorgenannten Schweißbahnen als Horiziontal- und Vertikalabdichtung lediglich zusammengeführt und verschweißt werden sollten. Dies entspricht jedoch nach den Ausführungen des Sachverständigen auch deshalb nicht den anerkannten Regeln der Technik, weil es dabei in Bezug auf die Anschlüsse der vertikalen und horizontalen Abdichtung an einer nach der einschlägigen DIN erforderlichen - mit einem rückläufigen Stoß vergleichbaren - Detailausbildung fehlt (2. Ergänzungsgutachten, S. 5 ff. mit Skizzen; Bl. 937 ff. d.A.). Allein der Umstand, dass es - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 28.03.2018 vorgetragen hat - bei anderen gleichermaßen angedichteten Bauvorhaben nicht zu Feuchtigkeitsproblemen gekommen ist, reicht für die Annahme, die vom Kläger geplante Art der Abdichtung sei den vom Sachverständigen zugrunde gelegten Empfehlung der einschlägigen DIN gleichwertig, aus den vom Sachverständigen in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26.03.2015 überzeugend ausgeführten Gründen (aaO, S. 8; Bl. 940 d.A.) nicht aus.

(2) Darauf, ob dem Kläger in Bezug auf die Abdichtung gegen drückendes Wasser zusätzlich Bauüberwachungsfehler zur Last zu legen sind, kommt es wegen der bereits nicht den Regeln der Technik entsprechenden Planung der Kellerabdichtung nicht mehr an. Unabhängig davon sind jedoch auch insoweit die Feststellungen des Landgerichts nicht zu beanstanden. Es ist zwar zutreffend, dass der Sachverständige die dargelegten Bauüberwachungsfehler des Klägers nur als vermutlich ursächlich angeführt hat (2. Ergänzungsgutachten, S. 8 f.; Bl. 940 d.A.: „lässt sich damit erklären…“; vgl. auch 3. Ergänzungsgutachten, S. 4; Bl. 1002). Die betreffenden Undichtigkeiten sind dem Kläger aber dennoch als Mangel seiner Werkleistung zuzurechnen.

Der Sachverständige hat auf der Grundlage der durchgeführten Feuchtigkeitsmessungen an den Kellerwänden und der Bodenöffnung ausgeführt, dass sich die festgestellte Feuchtigkeit in den Innen- und Außenwänden sowie auf der Bodenplatte bis in den Estrich hinein - die Bodenplatte wies bei der diesbezüglich vom Sachverständigen vorgenommenen Bauteilöffnung sogar Wasser in tropfbar flüssiger Form auf (Hauptgutachten, S. 25 f.; 2. Ergänzungsgutachten, S. 9; Bl. 941 d.A.) - plausibel nur mit unsachgemäß geplanten und ausgeführten bzw. schadhaften Boden-Wand-Anschlüssen der Bauwerksabdichtung, Hinterläufigkeit bzw. Undichtigkeit der vertikalen Abdichtungen, eingeschlossener Nässe aus der Bauphase und im Mauerwerkskapilar aufsteigender Feuchte bis mindestens zur horizontalen Querschnittsabdichtung erklären lässt (Hauptgutachten, S. 25; 2. Ergänzungsgutachten, S. 8 ff.; Bl. 940 d.A.; 3. Ergänzungsgutachten, S. 3 ff.; Bl. 1001 ff. d.A.). Er hat insbesondere die Annahme des Klägers, infolge der seinerzeit fehlenden Fertigstellung der Außenanlagen des an einem Hang gelegenen Hauses habe sich Oberflächenwasser ausgestaut, sei im Bereich der betreffenden Messtelle über die Türschwelle der Fenstertür eingedrungen und habe sich im gesamten Keller verteilt, überzeugend widerlegt. Gemäß den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen sind die Wasserablaufrichtung und Versickerung nachgewiesen anders als vom Kläger behauptet (2. Ergänzungsgutachten, S. 12 f.; Bl. 944 f. d.A. und 3. Ergänzungsgutachten, S. 6 f.); insbesondere ist danach entgegen der Behauptung des Klägers ein Wassereinfall durch die Terrassentür schon deshalb nicht plausibel anzunehmen, weil sich die Schwelle der Fenstertür 10 bis 20 cm über der Geländeoberfläche befindet, wie das dazu dokumentierte Lichtbild - aus Sicht des Senats überzeugend - bestätigt (3. Ergänzungsgutachten, S. 5; Bl. 1003 d.A.). Gemäß den Ausführungen des Sachverständigen sind die festgestellten Durchfeuchtungen im Keller vielmehr typisch für unsachgemäß geplante und ausgeführte Boden-Wandanschlüsse.

Der Kläger hat insoweit bereits den in der Rechtsprechung anerkannten Beweis des ersten Anscheins gegen sich, wonach ein Feuchtigkeitseintritt auf einen Mangel der Objektüberwachung schließen lässt (OLG Braunschweig, Urteil vom 29.12.2016 - 8 U 2/16, juris Rn. 36; vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2002 - VII ZR 81/00, juris Rn. 11; OLG Dresden, Urteil vom 25.06.2009 - 10 U 1559/07, juris Rn. 47; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2014 - 22 U 100/13, juris Rn. 43; OLG Dresden, Urteil vom 02.02.2016 - 6 U 1271/15, juris Rn. 49). Liegt ein solcher Fall vor, braucht der Bauherr nicht anzugeben, inwieweit es der Architekt im Einzelnen an der erforderlichen Überwachung hat fehlen lassen. Es ist dann Sache des Architekten, den Beweis des ersten Anscheins dadurch auszuräumen, dass er seinerseits darlegt, was er oder seine Erfüllungsgehilfen an Überwachungsmaßnahmen geleistet haben. Dieser Darlegungs- und Beweislastverteilung ist der Kläger bereits nicht durch eine substantiierte Darlegung seiner vermeintlich ordnungsgemäßen Bauüberwachung gerecht geworden.

(3) Auf die von dem Kläger zu seiner Entlastung angeführten Feuchtigkeits-Altschäden, die während der Bauphase entstanden sind und die der Sachverständige in seinem Erstgutachten ebenfalls dokumentiert hat, kommt es danach von vornherein nicht mehr an.

bb) Hinsichtlich der vom Landgericht festgestellten Bauüberwachungsmängel ist der Auffassung des Klägers in Bezug auf die Luftdichtigkeit des Gebäudes insoweit zu folgen, als er die Berücksichtigung des Kostenaufwandes für das nachträgliche Verschließen der Mauerwerkskronen rügt. Die weiteren Einwände des Klägers sind indes unbegründet.

(1) Entgegen dem Verständnis des Klägers beruht das von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. Br… festgestellte Fehlen einer dauerhaften Luftdichtigkeit im Schlafzimmer maßgeblich auf einer fehlenden vollflächigen Verputzung der Wandteile hinter der Trockenbauverkleidung sowie der infolgedessen ebenfalls mangelhaften Anbringung der Dampfdiffusionssperre auf einem hierfür nicht geeigneten Untergrund. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen lässt sich die Luftdichtigkeit eines Raumes grundsätzlich nur durch eine innenseitig aufgebrachte luftdichte Schicht realisieren (Hauptgutachten, S. 8 f.), an der es ausweislich des gutachterlich dokumentierten Bau-Istzustandes aber fehlt; es sind lediglich die Mauerwerksfugen mit einer Art von Spachtelmasse verstrichen worden (Hauptgutachten, S. 8 i.V.m. Anlage 1 Bild 6; 2. Ergänzungsgutachten, S. 2 f.; Bl. 934 f. d.A.). Ferner hat der Sachverständige nach der entsprechenden Bauteilöffnung eine auf dem unverputzten Mauerwerk nur unzureichend befestigte Dampfdiffusionssperre vorgefunden. Diese offen sichtbaren Leckagen haben sich im Rahmen der am 16.11.2012 durchgeführten Blower-Door-Messungen bestätigt (vgl. Hauptgutachten, S. 9 i.V.m. Anlage 2).

Der gegen diese Feststellungen unter Berufung auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (Urteil vom 02.11.2011 - 14 U 52/11, juris) gerichtete Einwand des Klägers, der vom Sachverständigen dargelegte Verstoß gegen die DIN 4108-7:2000-08, wonach das betreffende Mauerwerk grundsätzlich zu verputzen sei, begründe allein noch keinen Verstoß gegen die Regeln der Technik, weil es sich bei DIN-Vorschriften lediglich um privatrechtliche Empfehlungen handele, trifft zwar in dieser Allgemeinheit zu. Er ändert aber nichts daran, dass nach den getroffenen Feststellungen eine den Regeln der Technik genügende Luftdichtigkeit im Schlafzimmerbereich jedenfalls nicht gewährleistet ist. Der Kläger blendet insoweit auch die weiteren Ausführungen der von ihm zitierten Entscheidung aus, wonach eine alternativ zur einschlägigen DIN gewählte Bauausführung ebenfalls den Regeln der Technik entsprechen muss, um bautechnisch gleichwertig zu sein (aaO, Rn. 45). An einer anderweitigen Feststellung der Ordnungsgemäßheit der Bauausführung fehlt es im Streitfall jedoch, denn an die Stelle der fehlenden Verputzung ist keine andere Bauausführung getreten, welche die erforderliche Luftdichtigkeit bewirken würde. Der Sachverständige hat vielmehr mit näheren Darlegungen überzeugend darauf verwiesen, dass die mangels Verputzung fehlende Luftdichtigkeit auch nicht etwa ersatzweise durch das aufgebrachte Wärmedämmverbundsystem sichergestellt werden kann, da jenes aus technischen Gründen allenfalls die Winddichtheit der Außenwand sicherstellen kann, nicht jedoch die Luftdichtigkeit von innenliegenden Räumen (2. Ergänzungsgutachten, S. 1 ff.; Bl. 933 ff. d.A.). Die Behauptung des Klägers, die von ihm geplante und im Rahmen der Bauüberwachung nicht korrigierte Ausführungsweise entspreche den Regeln der Technik auf andere als von der DIN empfohlene Weise, findet daher im Beweisergebnis keine Stütze. Aus den gutachterlich dokumentierten Feststellungen des Sachverständigen ergibt sich nicht zuletzt auch mit Blick auf die bereits angeführten messtechnisch festgestellten Leckagen das Gegenteil.

Es kommt hinzu, dass sich der fehlende Putz noch anders schadensträchtig ausgewirkt hat, ohne dass der Kläger dem im Rahmen der ihm obliegenden Bauüberwachung ausreichend entgegengewirkt hätte. Gemäß den Ausführungen des Sachverständigen hängt nämlich die im Drempelbereich auf den Wänden aufgebrachte Folie der Dampfdiffusionssperre teilweise sogar bereits lose herunter, weil sie an dem unverputzten Mauerwerk nur unzureichend mit Klebstoff befestigt ist. Es hätte durch eine solche Verklebung eine ausreichend feste Verbindung nur mit einem vollflächigen Putzauftrag hergestellt werden können. Die bloße Verspachtelung der Fugen im angrenzenden Mauerwerk genügt hierfür als Untergrund offensichtlich nicht (vgl. Hauptgutachten, S. 8 ff.). Damit erweist sich die fehlende Verputzung auch insofern als ungenügend.

(2) Entgegen der Behauptung des Klägers ist die Dampfsperre im oberen Dachbereich infolge mangelnder Bauüberwachung ebenfalls unzureichend ausgeführt worden, nämlich nach den Feststellungen des Sachverständigen nur mit einem Klebeband fixiert und nicht mit Latten oder Profilen. Der dagegen vom Kläger erhobene Einwand, wonach eine Befestigung in der vom Sachverständigen geforderten Art nach der einschlägigen DIN (i.V.m. den Herstellerangaben) nicht erforderlich sei, wenn keine Zugkräfte auf die Klebestellen wirken würden, wovon mangels anderer Feststellungen auszugehen sei, verfängt demgegenüber nicht. Der Sachverständige hat hierzu vielmehr anschaulich ausgeführt, dass solche mechanischen Zug- und Scherkräfte typischerweise gerade im Bereich des Spitzbodens auf die Klebestellen einwirken und deshalb eine andere Befestigung dort jedenfalls nicht den Regeln der Technik entspricht (2. Ergänzungsgutachten, S. 4; Bl. 936 d.A.; ebenso bereits 1. Ergänzungsgutachten, S. 11). Hintergrund dafür ist der zwischen den Sparren eingesetzte Faserdämmstoff, der nicht dauerhaft eingeklemmt bleibt, sondern ein erhebliches Eigengewicht auf die darunter angeordnete Dampfsperre ausübt; hinzukommen weitere Kräfte durch Wind, Temperaturschwankungen etc. (3. Ergänzungsgutachten, S. 2 f.; Bl. 1000 f. d.A.). Wegen dieser fortdauernden Belastungswirkung kommt auch eine teilweise Sanierung nur an den bereits schadhaften Stellen entgegen der Auffassung des Klägers nicht in Betracht.

(3) Hinsichtlich der Mauerwerkskronen im Giebelbereich, die im Rahmen der Bauausführung nicht mit einer Mörtelschicht verschlossen worden sind, so dass der Wind in die Porotonziegel und damit unter die Dachhaut eindringen kann, räumt der Kläger die fehlende Luftdichtigkeit zwar ein, aus Sicht des Senats ist der dem Beklagten zu 2) hierfür vom Landgericht zugesprochene (Schadens-)Ersatzanspruch gleichwohl unbegründet. Der gemäß den Ausführungen des Sachverständigen regelwidrig ausgelassene Mörtelverstrich auf den obersten Schichten des Mauerwerks stellt eine handwerkliche Selbstverständlichkeit dar, deren Auslassung dem Kläger nicht im Rahmen der ihm obliegenden Bauüberwachung zur Last gelegt werden kann.

Wie ausgeführt, richtet sich der Umfang der Bauaufsichtspflicht nach den Umständen des Einzelfalls. Handwerkliche Selbstverständlichkeiten bei allgemein üblichen, gängigen und einfachen Bauarbeiten, deren Beherrschung durch den Bauunternehmer vorausgesetzt werden kann, sind daher im Zweifel nicht von dem Architekten zu überwachen; insoweit darf er sich zu einem gewissen Grad auf Zuverlässigkeit und ordnungsgemäße unternehmerische Bauausführung verlassen (OLG Bamberg, Urteil vom 16.05.2017 - 5 U 69/16, juris Rn. 53; OLG Dresden, BauR 2012, 126; OLG Rostock, IBR 2009, 527; OLG München, NJW-RR 1988, 336). Die dem entgegengesetzte Argumentation des Beklagten zu 2) - mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 16.04.2018 (Bl. 1029 ff. d.A.) - übersieht, dass auch bei wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen der Architekt nur dann zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet ist, wenn diese erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen (BGH, Urteil vom 09.11.2000 - VII ZR 362/99, juris Rn. 11). Das ist bei Tätigkeiten, die handwerkliche Selbstverständlichkeiten darstellen aber naturgemäß nicht der Fall. Deutlich wird dies gerade daran, dass auch einfache handwerkliche Fehler ohne weiteres geeignet sein können, gravierende Mängel zu verursachen, ein die Bauaufsicht führender Architekt aber nach allgemeiner Auffassung gleichwohl nicht gehalten ist, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten, um die bauausführenden Handwerker selbst bei der Verrichtung einfachster Tätigkeiten zu überwachen (BGH, aaO mwN).

Soweit der vorgenannte Schriftsatz des Beklagten zu 2) auch weiteren Tatsachenvortrag enthält (vgl. aaO, S. 4), ist dieser gemäß § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen.

cc) Der weitere Einwand des Klägers, die Ausführungen des Sachverständigen, wonach gemäß DIN 18014:2007-09 ein Ringerder außerhalb der Fundamente erforderlich ist (vgl. 2. Ergänzungsgutachten, Anlage 3 mit Auszug der DIN 18014:2007-09, S. 34 f. zu Ziffer 6.1), seien falsch, ist hingegen ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat einen Fundamenterder innerhalb der schwarzen Wanne geplant und ausgeschrieben, der von dem bauausführenden Unternehmen auch plangemäß eingebaut worden ist. Damit hat sich der vom Kläger ohne weitere Auseinandersetzung mit der DIN in Abrede gestellte Planungsfehler im Bauwerk manifestiert. Aufgrund der Verlegung innerhalb der Schwarzen Wanne ist der (Fundament-)Erder ohne ausreichende Funktion (vgl. Hauptgutachten, S. 28). Die von dem Kläger insofern hilfsweise in den Raum gestellte Behauptung, den Beklagten sei mit Blick auf den erforderlichen Neubau des Ringerders - außerhalb der Bauwerksabdichtung - bereits ein entsprechender Nachlass von der Firma M… GmbH gewährt worden, ist ebenfalls schon mangels näherer Darlegungen unsubstantiiert. Aus den in Ablichtung zur Akte gereichten Monierungsschreiben der Beklagten an die M… GmbH vom 07.08.2008 (vgl. Anlage B40, Bl. 403 d.A.) sowie an die Dachdeckerfirma vom 30.09.2008 (vgl. Anlage B41, Bl. 405 d.A.) und an den späteren Insolvenzverwalter der M… GmbH vom 12.11.2008 (vgl. Anlage B43, Bl. 411 d.A.) lässt sich ein solcher Abzug nicht entnehmen. Es ergibt sich vielmehr aus dem Gesprächsprotokoll der Baubesprechung mit der M… GmbH vom 08.07.2008 (dort zu Nr. 2. b), dass mit Blick auf den verbauten Fundamenterder kein Abzug diskutiert worden ist, sondern ein Elektriker mit der weiteren Prüfung beauftragt werden sollte (vgl. Anlage K8, Bl. 172 d.A.). Die diesbezüglich vom Kläger weiter hilfsweise erhobene Behauptung, bei den für die Neuerrichtung des Ringerders vom Sachverständigen ermittelten Kosten von 2.300 € (vgl. Hauptgutachten, S. 34) handele es sich zumindest um Sowieso-Kosten, ist desgleichen nicht ausreichend dargelegt. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, warum es sich bei dem angesetzten Betrag insgesamt um Mehrkosten handeln sollte; es wird vom Kläger nicht einmal behauptet, dass ein Ringerder überhaupt kostenintensiver ist als ein Fundamenterder.

dd) Die weitere Rüge des Klägers, dass bezüglich der Küchenabluftanlage der diesbezüglich vom Landgericht angenommene Planungsfehler nicht vorliege, weil dazu keine Planung von ihm geschuldet gewesen sei, ist hingegen bereits durch die Aufgabe dieser Mangelbehauptung seitens des Beklagten zu 2) gegenstandlos geworden, so dass die Widerklageforderung mangels diesbezüglich erklärter Klagerücknahme des Beklagten zu 2) (vgl. Sitzungsniederschrift vom 28.03.2018, S. 2; Bl. 1227 d.A.) insoweit als unbegründet abzuweisen ist.

ee) Der Einwand des Klägers, die Wandrisse im Wohnzimmer seien erst später aufgetreten und daher für ihn während der Bauüberwachung nicht feststellbar gewesen (Bl. 1157 d.A.), bleibt demgegenüber ohne Erfolg, denn er ignoriert die - von der Berufung als solche unangegriffene - Feststellung des Landgerichts, wonach die späteren Rissbildungen auf einen bereits während der Bauausführung bemerkten Fehler des Fliesenlegers zurückzuführen sind, den der Kläger bei der Behebung des Mangels - mit Silikon - nur unzureichend beaufsichtigt hat. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hätte der Kläger gerade vor dem Hintergrund des von ihm rechtzeitig bemerkten Baumangels in besonderer Weise auf dessen fachgerechte Behebung im Rahmen der weiteren Bauüberwachung achten müssen (vgl. BGH, Urteil vom 09.11.2000 - VII ZR 362/99, juris Rn. 11 mwN). Soweit der Kläger sich dagegen weiterhin mit dem Hinweis verteidigt, dass die Risse im unteren Wandbereich durch Fußleisten verdeckt werden könnten, ist dies ersichtlich unbehelflich.

ff) Schließlich ist die vom Landgericht vorgenommene pauschale Erhöhung der Mängelbeseitigungskosten auf 106,5 % für die Planung und Überwachung der erforderlichen Bauarbeiten nicht zu beanstanden. Das gilt umso mehr, als nach der Umstellung der Widerklage auf einen abzurechnenden Schadensersatzanspruch nur eine ungefähre Schätzung der betreffenden Schadenspositionen vorzunehmen ist (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2017 - 22 U 134/16, juris Rn. 111 mwN). Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist für die Schadensbemessung zwar grundsätzlich nicht der Zeitpunkt der (Wider-)Klageerhebung maßgeblich, sondern derjenige der letzten mündlichen Verhandlung (BGH, Urteil vom 22.02.2018 - VGII ZR 46/17, juris Rn. 25 mwN). Der vom Landgericht zulässig im Wege der Schätzung im Sinne des § 287 ZPO nach Maßgabe des Baupreisindex zugesprochene Erhöhungsbetrag ist damit aber jedenfalls nicht zu hoch angesetzt.

d) Die vom Kläger bereits erstinstanzlich verlangte Einholung eines Ober- bzw. Zweitgutachtens ist nach allem nicht veranlasst. Die Einholung eines weiteren Gutachtens durch einen zweiten Sachverständigen ist nur geboten, wenn besonders schwierige Fragen zu klären sind, bei denen deshalb die Einholung einer zweiten Meinung veranlasst sein kann, wenn ein anderer Sachverständiger über überlegene Forschungsmittel oder Erfahrung verfügt, wenn das Erstgutachten erkennbar grobe Mängel aufweist, sei es wegen fachlicher Fehler und/oder mangelnder Sachkunde des Sachverständigen, oder wenn das (Erst-) Gutachten von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht (OLG Bamberg, Urteil vom 16.05.2017 - 5 U 69/16, juris Rn. 51; OLG Celle, Urteil vom 04.10.2012 - 13 U 234/11, juris Rn. 59; ferner Pastor in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Aufl., Rn. 3131; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 412 Rn. 1 f. mwN). Diese Voraussetzungen liegen hier sämtlich nicht vor. Die erstgenannten Voraussetzungen sind schon deshalb zu verneinen, weil die im Streitfall relevanten Beweisfragen durchweg bautypische Standardmängel betreffen. Das Landgericht hat sich zudem mit den Einwänden des Klägers gegen die gutachterlichen Feststellungen jeweils intensiv auseinandergesetzt und bei den einzelnen Mangelpositionen nachvollziehbar begründet, warum die Kammer die Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Br… für überzeugend hält.

2. Für die Höhe des dem Beklagten zu 2) zustehenden Anspruchs ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 2), der ein Rechtsmittel gegen das landgerichtliche Urteil nicht eingelegt hat, erstinstanzlich einen kleinen Schadensersatzanspruch geltend gemacht und insofern bisher nur die Nettokosten einer fiktiven Mangelbeseitigung zugesprochen bekommen hat.

a) Die “Netto-Baukosten“ und mangelbezogenen „Planungs- und Überwachungskosten“ belaufen sich entsprechend der Aufstellung im erstinstanzlichen Urteil auf 45.890,75 €. Davon sind gemäß obigen Ausführungen zunächst die auf die Küchenabluftanlage und die nicht ordnungsgemäß verschlossenen Mauerwerkskronen entfallenden Nettobaukosten von 3.655,46 € (1.050,42 € + 2.605,04 €) in Abzug zu bringen. Die hinzuzusetzenden Planungs- und Bauüberwachungskosten in Höhe von 106,5 % der Nettobaukosten belaufen sich damit auf 2.745,29 €. Soweit das Landgericht die resultierende Summe weiterhin um 15 % aufgrund einer Baupreisindexanpassung erhöht hat, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden, so dass sich der Schadensersatzanspruch abzüglich von 1.790,04 € „Sowiesokosten“ (S. 31; Bl. 1118 d.A.) sowie von aufrechnungsbedingt 5.600 € Restwerklohn des Klägers auf zunächst 44.337,63 € beläuft. Infolge der Umstellung der Widerklage auf einen abzurechnenden Schadensersatzanspruch kommt dieser Berechnung allerdings keine Endgültigkeit zu.

b) Die vom Beklagten zu 2) neben dem abzurechnenden Teil des Schadensersatzanspruchs geltend gemachten und ersatzfähigen Kosten umfassen diejenigen für den privaten Blower-Door-Test (452,20 € brutto) und für den Bauherrenberater Dipl.-Ing. W… (1.468 €); sie sind im Rahmen der Widerklage antragsgemäß zu addieren, mithin auf den tenorierten Gesamtbetrag von 46.257,83 €.

aa) Die vorgenannten weiteren Kosten sind hier architektenvertragstypisch nicht als Schadensersatz statt der Leistung, sondern als Schadensersatz neben der Leistung respektive als notwendige Rechtsverfolgungskosten gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 ff. BGB ersatzfähig. Der Besteller kann solche Schäden ohne Einschränkungen neben seinen sonstigen Rechten gemäß § 634 BGB geltend machen (Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl., § 634 Rn. 17 mwN), wobei Gutachter- und Rechtsanwaltskosten zu den engen Mangelfolgeschäden gehören, die ebenfalls der fünfjährigen Verjährung des § 634a BGB unterliegen (vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2003 - VII ZR 357/02, juris Rn. 12 ff.). Diese Grundsätze gelten auch für Architektenleistungen (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2002 - VII ZR 1/00, juris Rn. 41 ff.), denn treten an einem Bauwerk zumindest symptomatisch Mängel auf, ist die geradezu typische und daher unmittelbare Folge, „dass der Bauherr genötigt ist, sich über Ursache und Ausmaß der eingetretenen und vielleicht noch zu erwartenden Mängel dadurch ein zuverlässiges Bild zu verschaffen, dass er einen Sachverständigen mit der Prüfung und Begutachtung beauftragt. Die hierdurch entstehenden Kosten sind so die zwangsläufige Folge der Mängel. Ohne das Gutachten kann der Bauherr nicht auskommen, weil er sonst die Mängel und seine aus ihnen etwa folgenden Ansprüche nicht richtig beurteilen kann“ (BGH, Urteil vom 22.10.1970 - VII ZR 71/69, BGHZ 54, 352 ff. = juris Rn. 35; ebenso Pastor in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Aufl., Rn. 2252).

Zu ersetzen sind somit alle privaten Gutachterkosten, wenn und soweit sie im Einzelfall erforderlich waren, um dem Bauherrn ein zuverlässiges Bild über die Mängel zu verschaffen und es ihm zu ermöglichen, seine diesbezüglichen Ansprüche richtig zu beurteilen. Dabei kann der nicht sachkundige Auftraggeber unter Umständen sogar überhöhte Kosten der Untersuchungen durch einen Sachverständigen - die objektiv nicht erforderlich waren - erstattet verlangen; denn er muss sich grundsätzlich darauf verlassen können, dass der privat von ihm beauftragte Sachverständige nur solche Untersuchungen durchführt, die zur zuverlässigen Beantwortung der anstehenden Fragen erforderlich sind (OLG Stuttgart, Urteil vom 18.10.2007 - 7 U 69/07, juris Rn. 48; ebenso Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 249 Rn. 58 mwN). Es sind dabei auch die Aufwendungen zur Prüfung des Mangels sowie die Aufwendungen für diejenigen Arbeiten ersatzfähig, die notwendig waren, um an die mangelhafte Werkleistung „technisch überhaupt heranzukommen“ (OLG Celle, Urteil vom 29.03.1995 - 6 U 94/94, juris Rn. 24; vgl. Pastor in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Aufl., Rn. 2252 mwN).

bb) Nach diesen Rechtsprechungsgrundsätzen bestehen gegen die Ersatzfähigkeit der vom Beklagten im Einzelnen geltend gemachten Schadenspositionen keine durchgreifenden Bedenken.

(1) Dies gilt zunächst für die Durchführung des privaten Blower-Door-Tests zur Feststellung von - später vom gerichtlichen Sachverständigen in größerem Umfang im Oktober 2012 bestätigten - Leckagen zur diesbezüglichen Mangelfeststellung. Diese war zweckmäßig. Die hierfür aufgewendeten Kosten von 452,20 € waren damit, wie auch das Landgericht angenommen hat, im Rechtssinne erforderlich. Soweit der Kläger behauptet, das Ergebnis dieses Tests sei negativ und damit seine Durchführung überflüssig gewesen (Bl. 1150 d.A.), kommt es darauf mit Blick auf die eingangs dargestellten Grundsätze schon nicht allein maßgeblich an. Ungeachtet dessen ist diese Behauptung des Klägers mit Blick auf den in Ablichtung zur Akte gereichten Ergebnisbericht vom 04.07.2008 (Büro Bauphysik Berlin) aber auch nicht vereinbar; denn dort heißt es vielmehr auf S. 3: „(…) Diese Leckagen stellen Mängel dar, die einer wirksamen Nachbesserung bedürfen“ (Anlage K6, Bl. 168 d.A.).

(2) Die vom Beklagten zu 2) daneben ersetzt verlangten Kosten für die diversen Tätigkeiten des Dipl.-Ing. W… sind ebenfalls als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung begründet. Das Landgericht hat diesen Teilanspruch ausführlich und in nicht zu beanstandender Weise geprüft; insbesondere stehen die hierfür geltend gemachten Kosten von zusammen 1.468 € nicht außer Verhältnis zu den umfangreichen und vom Beklagten zu 2) im Einzelnen dargelegten Unterstützungsleistungen.

c) Für die nach einem vorgerichtlich gegenständlichen Wert von 10.156,72 € (6.899,16 € + 1.932,77 € + 1.324,79 €) geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten (1.325,49 €) gilt im Ergebnis nichts anderes.

d) Ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Beklagten zu 2) wegen des von diesem zusätzlich beauftragten Bauherrenberaters U… hat das Landgericht, unabhängig davon, welche Leistungen dieser im Einzelnen erbracht hat, zutreffend verneint. Dagegen wendet sich die Berufung des Klägers nicht mehr und ist auch sonst nichts zu erinnern. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft einen Besteller selbst dann kein Mitverschulden, wenn er einen weiteren Architekten für Teilleistungen beauftragt und dessen Leistungen dem von ihm mit der gleichen Leistung respektive mit der Vollarchitektur beauftragten Architekten zur Verfügung gestellt hat, denn letzterer schuldet die ihm vom Besteller überlassene Zuarbeit weiterhin als eigene Leistung (BGH, Urteil vom 14.07.2016 - VII ZR 193/14, juris Rn. 18; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.03.2010 - 19 U 100/09, juris Rn. 65).

e) Das Landgericht ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass der Schadensersatzanspruch des Beklagten zu 2) wegen Planungs- und Überwachungsleistungen für das streitgegenständliche Bauwerk der fünfjährigen Verjährung des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegt, so dass die Verjährungsfrist zur Zeit der mit anwaltlichem Schreiben des Klägers vom 31.10.2012 abgegebenen Einredeverzichtserklärung (vgl. Anlage B85, Bl. 765 d.A.) jedenfalls noch nicht abgelaufen war.

aa) Es fehlt hier zwar an einer Abnahme, die grundsätzlich den Fristablauf gemäß § 634a Abs. 2 BGB in Gang setzt. Gleiche Wirkung hat es aber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wenn der Besteller das Werk nicht abgenommen hat und er keine Erfüllung des Vertrages mehr verlangt oder wenn das vertragliche Erfüllungsverhältnis aus anderen Gründen in ein Abwicklungs- und Abrechnungsverhältnis umgewandelt wird (BGH, Urteil vom 24.02.2011 - VII ZR 61/10, juris Rn. 16; Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl., § 634a Rn. 8 mwN). Eine den Beginn der Verjährung auslösende Umgestaltung des Vertragsverhältnisses in ein Abwicklungsverhältnis kann damit in allen Fällen angenommen werden, in denen keine Erfüllung des Vertrages mehr in Betracht kommt, und damit etwa auch dann, wenn im Verhältnis zwischen den Parteien des Architektenvertrages lediglich tatsächlich endgültig feststeht, dass Leistungen aus dem Architektenvertrag nicht mehr zu erbringen sind (Senat, Urteil vom 03.12.2014 - 4 U 40/14, juris Rn. 37).

bb) Vor diesem Hintergrund kann hier letztlich offen bleiben, wann genau die Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat, welches Ereignis mithin als Abnahmesurrogat an Stelle der fehlenden Abnahme getreten ist; denn die verjährungsrechtlich gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB relevante Entstehung des vom Beklagten zu 2) geltend gemachten Anspruchs ist jedenfalls nicht vor dem (Kündigungs-)Schreiben des Klägers vom 14.04.2008 anzunehmen, mit dem er den Beklagten erstmals mitgeteilt hat, wegen des aus seiner Sicht eingetretenen Vertrauensverlustes von weiteren Tätigkeiten für das Bauvorhaben abzusehen und seine erbrachten Leistungen nunmehr schlussabzurechnen (vgl. Anlage B1, Bl. 113 d.A.). Ein Ablauf der Verjährungsfrist vor Abgabe der Verjährungsverzichtserklärung des Klägers, welche den Verjährungslauf unbeeinflusst lässt, aber das Leistungsverweigerungsrecht im Sinne des § 214 BGB nach Treu und Glauben ausschließt (vgl. nur MünchKommBGB/Grothe, 7. Aufl., § 214 Rn. 5 mwN), kommt danach nicht in Betracht.

3. Der dem Beklagten zu 2) auf den Widerklageantrag zu 2. zugesprochene Feststellungsantrag war bereits erstinstanzlich aus dem Gesichtspunkt des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung wegen der für diesen Anspruch nicht zu verlangenden Mehrwertsteuer zulässig und begründet (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2010 - VII ZR 176/09, BGHZ 186, 330 ff. = juris Rn. 16; vgl. Pastor in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Aufl., Rn. 2222 mwN). Er bleibt auch zulässig und begründet, nachdem der Beklagte zu 2) den Zahlungsanspruch von fiktiven Mängelbeseitigungskosten auf einen abzurechnenden Schadensersatz umgestellt hat, denn erforderlichenfalls kann er insofern eine Nachzahlung verlangen und hat damit jedenfalls ein berechtigtes Interesse, der Verjährung zu entgehen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl., § 637 Rn. 9 mwN). Der etwaig weitergehende Anspruch ist auf den die bisher ermittelte Gesamtkostensumme - für dem Kläger zurechenbare Baumängel - von 51.857,83 € (46.257,83 € + 5.600 €) übersteigenden Betrag zu begrenzen.

4. Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, 708 Nr. 10 Satz 1, 711 Satz 1 und 2 ZPO.

5. Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordern, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Streitwert I. Instanz: 87.461,62 € (7.305,95 € + 60.155,67 € + 20.000 €) und daher bereits zutreffend festgesetzt (auf bis zu 95.000 €)

Streitwert II. Instanz: 76.334,85 € (5.600 € + 50.734,85 € + 20.000 €; §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 GKG, 3 ff. ZPO)