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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 07.08.2018 – 6 U 81/16

6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:0807.6U81.16.00

Tenor§

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22.09.2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 2 O 65/16 – abgeändert.

Die Klage wird im Klageantrag zu I. 3. b) abgewiesen.

Hinsichtlich des Klageantrages zu II. ist der Beklagte des Rechtsmittels der Berufung verlustig.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger ¼ und der Beklagte ¾ zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Gründe§

I.

Der Kläger, eine qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG, nimmt den Beklagten nach UWG und UKlaG auf Unterlassung in Anspruch. Der Beklagte ist geschäftsführender Gesellschafter eines privatärztlichen Abrechnungsinstituts und betreibt zugleich als Einzelkaufmann ein Inkassounternehmen. Dieses wird u. a. seitens des vom Beklagten geleiteten Abrechnungsinstituts mit der Einziehung von Forderungen beauftragt.

Der Kläger mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 19.01.2015 ab, nachdem dieser, handelnd für das Inkassounternehmen, im Auftrag des Abrechnungsinstituts einem Verbraucher eine Zahlungsaufforderung vom 09.12.2014 betreffend eine Hauptforderung in Höhe von 59,91 € (K 1, Anlagenband) übersandt hatte, verbunden mit der Aufforderung, Inkassokosten in Höhe von 70,20 € als Verzugsschaden sowie 10 € für eine SCHUFA-Auskunft und 6 € für die Zahlungsaufforderung zu ersetzen. Die Inkassokosten hatte der Beklagte unter Anlehnung an Nr. 2300 VV RVG unter Ansatz eines 1,3fachen Gebührensatzes bei einem Streitwert von 500 € berechnet. Der Beklagte gab die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Geltendmachung von Inkassokosten und SCHUFA-Kosten sei unberechtigt, die geltend gemachte Inkassovergütung sei zudem überhöht. Der Beklagte habe lediglich ein einfaches Mahnschreiben verschickt, für das nach VV RVG 2301 eine 0,3fache Gebühr in Ansatz zu bringen sei. Zudem fehlten Angaben zu Art, Höhe und Entstehungsgrund in der Zahlungsaufforderung, es liege ein Verstoß nach § 11 a Abs. 1 Nr. 5 RDG vor.

Er hat erstinstanzlich, soweit für das Berufungsverfahren noch von Relevanz, beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,

1. …

2. …

3. im Rahmen geschäftlicher Handlungen an Verbraucher Forderungsschreiben wie in Anl. K1 wiedergegeben zu versenden oder versenden zu lassen,

a) …

b) in denen für das erste an eine Schuldnerin/einen Schuldner gerichtete Mahnschreiben eine Inkassovergütung erstattet verlangt werden, die der im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelten Geschäftsgebühr (VV 2300) von 1,3 nebst Auslagen (VV 7002) sowie - sofern der Gläubiger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist - Mehrwertsteuer entspricht oder diesen übersteigt

II. …

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat u. a. die Auffassung vertreten, die geltend gemachten Inkassokosten seien nicht überhöht, weil sich deren Höhe wie bei der einem Rechtsanwalt zu zahlenden Vergütung nach dem Inhalt des erteilten Auftrags, nicht nach dem im Vorhinein nicht zu bestimmenden Arbeitsaufwand richte. Es komme nicht darauf an, ob die beauftragte umfassende Tätigkeit nach außen hin lediglich in einem einfachen Schreiben zum Ausdruck komme.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz sowie die gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger als nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG anspruchsberechtigtem Verein komme der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, 2 i. V. m. §§ 5 Abs. 1 Nr. 7, 4 Nr. 11 UWG zu. Der Beklagte habe es unter anderem entsprechend dem Klageantrag zu I. 3. b) zu unterlassen, für das erste an einen Schuldner gerichtete Mahnschreiben eine Inkassogebühr in Höhe der Geschäftsgebühr eines Rechtsanwalts von 1,3 nebst Auslagen zu verlangen, diese Tätigkeit sei mit dem für einfache Schreiben nach Nr. 2301 RVG vorgeschriebenen Gebührensatz von 0,3 zu bewerten. Es komme insoweit nicht auf den dem Inkassounternehmen erteilten Auftrag an, weil es sonst der Gläubiger in der Hand hätte, den Umfang des Schadensersatzanspruches zu bestimmen.

Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Der Beklagte hat gegen das ihm am 14.10.2016 zugestellte Urteil mit am 21.10.2016 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 06.12.2016 eingegangenen Schriftsatz begründet.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 17.07.2018 haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der ursprünglich von dem Kläger verfolgten Klageanträge zu I. 1., 2. und 3. a) übereinstimmend für erledigt erklärt. Betreffend seine Verurteilung im vormaligen Klageantrag zu II. hat der Beklagte die Berufung zurückgenommen.

Hinsichtlich des Klageantrags zu I. 3. b) verfolgt der Beklagte mit der Berufung seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Er rügt, das Landgericht unterscheide hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten nicht zwischen dem erteilten Auftrag und der im Einzelfall entfalteten Tätigkeit. Es verkenne dabei, dass sich die dem Inkassounternehmen erteilten Aufträge nicht auf das Anfertigen von Schreiben einfacher Art beschränkten, vielmehr werde es mit der Durchsetzung/Beitreibung der Forderung beauftragt, also mit der rechtlichen Prüfung der Forderung und - insoweit unstreitig - mit Verhandlungen über die Forderung, der Entgegennahme von Zahlungen und dem Abschluss von Vergleichen. Auch in den Fällen, in denen die Überprüfungs- und Beratungstätigkeit nach außen nur in einem einfachen Mahnschreiben zum Ausdruck komme, entstehe deshalb jeweils eine Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG, nicht nach Nr. 2301 VV RVG. Die Inrechnungsstellung von Inkassogebühren in Höhe der für durchschnittliche Fälle nach Nr. 2300 VV RVG anzusetzenden 1,3fachen Gebühr sei auch nach den zur Rechtsanwaltsvergütung entwickelten Grundsätzen angemessen.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage im Klageantrag zu I. 3. b) abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und nimmt auf seinen erstinstanzlichen Vortrag Bezug. Er führt aus, für die Bewertung der Angemessenheit der geltend gemachten Vergütung komme es nur für den Tatbestand der Nr. 2301 VV RVG auf den erteilten Auftrag an, nicht aber für den Tatbestand der Nr. 2300 VV RVG. Vorliegend beanspruche der Beklagte eine 1,3 Gebühr für das Versenden eines einfachen Mahnschreibens in Serienbriefform, das keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der geltend gemachten Forderung enthalte. Eine rechtliche Prüfung finde nicht statt und sei auch nicht beauftragt. Die Regelgebühr von 1,3 sei für ein solches Schreiben unangemessen, deshalb liege ein Verstoß gegen § 4 Abs. 5 RDGEG, § 3 a UWG und zugleich eine Irreführung nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG vor, soweit der Beklagte den Eindruck erwecke, es bestehe ein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 517, 519, 520 ZPO.

Sie ist, soweit sie dem Senat noch zur Entscheidung anfällt, in der Sache auch begründet. Dem Kläger steht hinsichtlich des nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung und teilweiser Rücknahme der Berufung noch weiterverfolgten Klageantrags zu I. 3. b) weder nach den Vorschriften des UWG noch des UKlaG ein Anspruch darauf zu, dass es der Beklagte unterlässt, für das erste an einen Schuldner gerichtete Mahnschreiben eine Inkassovergütung zu verlangen, die einer Geschäftsgebühr in Höhe des 1,3fachen Satzes nach Nr. 2300 VV RVG entspricht oder diese übersteigt. Das angefochtene Urteil unterlag insoweit der Abänderung und die Klage im Antrag zu I. 3. b) war abzuweisen.

1) Zwar ist die Klage zulässig, insbesondere ist der Kläger als in die beim Bundesamt der Justiz geführte Liste eingetragene qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG klagebefugt.

2) Die Klage ist aber nicht begründet. Der von dem Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich weder aus §§ 8 Abs. 1, 3 a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG a. F.), 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 7 UWG noch nach § 2 Abs. 1, 2 Nr. 8 UKlaG.

a) Der Kläger hat keinen Anspruch nach §§ 8 Abs. 1, 3 a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG a. F.), dass es der Beklagte unterlässt, für das erste an eine Schuldnerin/einen Schuldner gerichtete Mahnschreiben eine Inkassovergütung erstattet zu verlangen, die dem 1,3fachen Satz der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG entspricht oder diese übersteigt.

aa) Der Kläger ist als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG berechtigt, Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG gelten zu machen. Ein Anspruch auf Unterlassung kommt ihm aber nicht zu, weil die inkriminierte Handlung nicht nach §§ 3, 7 UWG unzulässig ist.

bb) Der auf die Abwehr in der Zukunft liegender Rechtsverstöße gerichtete Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann. Zugleich muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, weil es anderenfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 04.02.2010 - I ZR 66/09, WRP 2010, 2243 Rn 13 - Gallardo Spyder; Urt. v. 17.07.2008 - I ZR 139/05, GRUR 2009, 73 Rn 15 - Telefonieren für 0 Cent!; Urt. v. 22.04.2009 - I ZR 181/14, GRUR 2009, 1180 Rn 23 - 0,00 Grundgebühr; jew. zit. nach juris).

Die mit Wirkung zum 10.12.2015 und damit nach der inkriminierten Handlung durch das zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I, S. 2158) novellierte Vorschrift des § 4 Nr. 11 UWG a. F., auf die der Kläger seinen Unterlassungsanspruch stützt, ist nunmehr inhaltsgleich in § 3 a UWG enthalten und um die Spürbarkeitsschwelle nach §§ 3 Abs. 1, 2 S. 1 UWG a. F. ergänzt worden. In der Sache hat sich durch die Gesetzesänderung für den Tatbestand des Rechtsbruchs nichts geändert (BGH, Urt. v. 14.01.2016 - I ZR 61/14, WRP 2016, 581 Rn 11- Wir helfen im Trauerfall; Urt. v. 04.02.2016 - I ZR 181/14, WRP 2016, 1100 Rn 11 - Energieeffizienzklasse I; jew. zit. nach juris). Auch mit der zugleich erfolgten Anpassung des § 5 Abs. 1 S. 1 UWG an den Wortlaut der RL 2005/29/EG ist keine inhaltliche Änderung verbunden (BGH, Urt. v. 03.03.2016 - I ZR 110/15, GRUR 2016, 691 Rn 25 - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon; zit. nach juris).

cc) Die RL 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken hat in ihrem Anwendungsbereich zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt und regelt daher die Frage der Unlauterkeit von Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern abschließend (BGH, Beschl. v. 05.06.2008 - I ZR 4/06, GRUR 2008, 807 Rn 17- Millionen-Chance). Ein Verstoß gegen nationale Bestimmungen kann deshalb die Unlauterkeit nach § 3 a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG a. F.) nur insoweit begründen, als die betreffenden Pflichten eine Grundlage im Gemeinschaftsrecht haben (vgl. Erwägungsgrund 15 Satz 2 RL 2005/29/EG), oder soweit der Anwendungsbereich der nationalen Bestimmung von dem der RL 2005/29/EG ausgenommen ist. Nachdem Art. 3 Abs. 8 RL 2005/29/EG strengere nationale Vorschriften in Bezug auf „reglementierte Berufe“ zulässt, ist die Anwendung des § 3 a UWG auf unionsrechtskonforme Marktverhaltensregelungen gesetzlich geregelter Berufe mit der RL 2005/20/EG vereinbar (Köhler/Bornkamm, UWG, 36. Aufl. 2018, § 3 a Rn 1.8f., 1.28).

(dd) Entgegen der Ansicht des Klägers ist das inkriminierte Verhalten nicht als Verstoß gegen eine gesetzliche Marktverhaltensregelung zu bewerten, § 3 a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG a. F.).

(1) Das RDG stellt eine Marktverhaltensregelung i. S. § 3 a (§ 4 Nr. 11 a. F.) UWG dar, sein Ziel ist es nach § 1 Abs. 1 S. 2, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen. Verstöße gegen das RDG stellen deshalb ein unlauteres Verhalten im Sinne des § 3 a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG a. F.) dar (BGH, Urt. v. 04.11.2010 - I ZR 118/09, WRP 2011, 742 Rn 20 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker; zit. nach juris) und werden in der Regel, schon im Hinblick auf den Rang der verletzten Interessen und wegen der Nachahmungsgefahr, die Interessen der Marktteilnehmer spürbar beeinträchtigen (BGH, Urt. v. 13.03.2003 - I ZR 143/00, GRUR 2003, 886 - Erben Ermittler; Urt. v. 20.11.2003 - I ZR 104/01,GRUR 2004, 253 - Rechtsberatung durch Automobilclub; jew. zit. nach juris).

(2) In der Abrechnung einer Vergütung in Höhe des 1,3fachgen Satzes nach Nr. 2300 VV RVG durch den Beklagten liegt allerdings entgegen der Ansicht des Klägers kein Verstoß gegen das RDG, insbesondere nicht gegen § 4 Abs. 5 RDGEG.

(2.1) Ein Schuldner ist grundsätzlich verpflichtet, als Teil des Verzugsschadensersatzanspruches dem Gläubiger etwaig entstehende Inkassogebühren zu ersetzen (Staudinger/ Manfred Löwisch/Cornelia Feldmann (2014) BGB § 286 Rn 231; Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2018 § 249 Rn 184; jew. m. w. N.). § 4 Abs. 5 RDGEG enthält eine Regelung zur Beschränkung der Höhe des Erstattungsanspruchs für die vorgerichtliche Tätigkeit von Inkassodienstleistern, danach kann an Kosten für die Inanspruchnahme eines Inkassodienstleisters maximal ein Betrag in Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des RVG zustehenden Vergütung erstattet werden. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der danach erstattungsfähige Betrag nicht auf den 0,3fachen Satz nach Nr. 2301 VV RVG beschränkt. Denn dieser Gebührentatbestand kommt nach gefestigter Rechtsprechung nur zur Anwendung, wenn der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag auf ein Schreiben einfacher Art beschränkt ist; wird ein darüber hinausgehender Auftrag erteilt, steht dem Rechtsanwalt - und in der Folge auch dem Inkassodienstleister nach § 4 Abs. 5 RDGEG - der gesamte Gebührenrahmen nach VV RVG 2300 von 0,5 bis 2,5 zur Verfügung (BGH, Beschl. v. 23.06.1983 - III ZR 157/82, NJW 1983, 2451 Rn 15 zu § 120 BRAGO; OLG Oldenburg, Urt. v. 02.12.2016 - 6 U 115/16, zfm 2017, 114 Rn 20; LG Köln, Urt. v. 23.05.2017 - 31 O 92/16, VuR 2017, 432 Rn 42; jeweils zit. nach juris; Gerold/Schmidt-Mayer, RVG, 23. Aufl. 2017, 2301VV Rn 1).

(2.2) Der dem Beklagten erteilte Auftrag ist regelmäßig nicht auf ein Schreiben einfacher Art beschränkt, vielmehr wird er in der Regel umfassend mit der Einziehung der Forderung beauftragt. Das hat der Kläger nicht bestritten, er hat lediglich in Zweifel gezogen, dass der Beklagte auch eine rechtliche Prüfung vornimmt bzw. mit einer solchen Prüfung beauftragt worden ist. Darauf kommt es aber nicht an. Denn der dem Beklagten erteilte Auftrag umfasst danach jedenfalls auch deren Durchsetzung gegenüber dem Schuldner, die Entgegennahme des Geldes, ggf. die Führung von Verhandlungen oder die Durchführung von Ermittlungen über den Aufenthaltsort und die wirtschaftliche Situation des Schuldners und geht damit über die Abfassung des Mahnschreibens hinaus. Nachdem auch nicht für alle Fälle davon ausgegangen werden kann, dass die dem Inkassodienstleister übertragenen Forderungen nur mit unterdurchschnittlichem Arbeitsaufwand beizutreiben sind, kann der Beklagte auch nicht dazu verpflichtet werden, seine Tätigkeit stets mit einer unterdurchschnittlichen Gebühr abzurechnen.

(2.3) Entgegen der Ansicht des Klägers kann von dem Auftraggeber, hier dem privatärztlichen Abrechnungsinstitut, auch nicht verlangt werden, in jedem Fall zunächst nur einen eingeschränkten Auftrag zur Abfassung eines einfachen Schreibens zu erteilen. Bei Auftragserteilung ist nicht absehbar, ob es bereits auf das erste Aufforderungsschreiben seitens des Inkassobüros zur Zahlung kommt, denn zu diesem Zeitpunkt ist der Schuldner bereits in Verzug, d. h. hat bereits ein Mahnschreiben erhalten. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch ein Gläubiger einer Entgeltforderung, der die Einschaltung eines Rechtsanwalts für erforderlich und zweckmäßig halten darf, einen Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung in der Regel nicht auf ein Schreiben einfacher Art nach Nr. 2301 VV RVG beschränken muss (BGH, Urt. v. 17.09.2015 - IX ZR 280/14 Rn 9 ff; OLG Oldenburg a. a. O. Rn 20). Dies gilt aufgrund der Anlehnung an das RVG in § 4 Abs. 5 RDGEG auch für Inkassodienstleister.

Ob in bestimmten Fällen eine andere Beurteilung gerechtfertigt und ein Schuldner im Hinblick auf die Höhe der geltend gemachten Inkassokosten seinem Gläubiger gegenüber erfolgreich den Einwand des Mitverschuldens (§ 254 BGB) entgegenhalten kann, ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles festzustellen, vermag allerdings nicht die grundsätzliche Unlauterkeit eines solchen Verhaltens zu begründen, wie es für die Anwendbarkeit der Vorschriften des UWG bzw. UKlaG zu fordern wäre (so auch OLG Oldenburg a. a. O. Rn 25).

(2.4) Es kann dahinstehen, ob sich aufgrund der personellen Verflechtung in Gestalt des Beklagten zwischen der Geschäftsführung des Abrechnungsinstituts als Gläubigerin und dem Unternehmensinhaber des Inkassodienstleisters in dem zur Entscheidung gestellten Fall besondere lauterkeitsrechtliche Obliegenheiten daraus begründen, dass Beauftragender und Beauftragter personenidentisch sind und das Inkassounternehmen deshalb den Umfang seiner Tätigkeit und seine Abrechnungsmöglichkeiten selbst bestimmen kann. Denn der Kläger hat den Klageantrag zu I. 3. b) allgemein gefasst und will dem Beklagten die inkriminierte Abrechnung grundsätzlich ohne Beschränkung auf Forderungen des von ihm geführten Abrechnungsinstituts untersagt wissen. Ein so weitgehender Anspruch steht ihm jedenfalls nicht zu.

ee) Aus den vorgenannten Gründen ist das Verhalten des Beklagten auch nicht als Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 7 UWG zu werten, weil mangels Unzulässigkeit der von dem Beklagten verfolgten Abrechnungsmethode eine Irreführung, die geeignet wäre, Verbraucher zu geschäftlichen Entscheidungen zu veranlassen, nicht gegeben ist.

b) Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch schließlich auch nicht auf Grundlage von § 2 Abs. 1, 2 Nr. 8 UKlaG zu, weil ein Verstoß des Beklagten gegen die verbraucherschützende Norm des § 4 Abs. 5 RDGEG nicht festgestellt werden kann.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a, 516 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet sich auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil ihr keine klärungsbedürftige Frage zu Grunde liegt, zu der unterschiedliche rechtliche Auffassungen vertreten werden. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.