Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 08.08.2018 – 1 Ss 29/18, (1) 53 Ss 145/18 (29/18)
1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:0808.1SS29.18.00
Tenor§
Die Revisionen der Angeklagten P… und Z… gegen das Urteil der 5. kleinen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 11. Mai 2017 (25 Ns 6/15) werden als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe§
I.
Das Amtsgericht Potsdam hat die Angeklagte P… mit Urteil vom 8. Juli 2015 wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 396 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und den Angeklagten Z… wegen Beihilfe hierzu in 396 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Übrigen hat es die Angeklagten freigesprochen.
Auf die hiergegen gerichteten Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hat die 5. kleine Strafkammer des Landgerichts Potsdam mit Urteil vom 11. Mai 2017 die Berufung der Staatsanwaltschaft verworfen und das Urteil des Amtsgerichts Potsdam im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass es die Angeklagte P… zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung und den Angeklagten Z… zu einer Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 35,00 € verurteilt hat.
Gegen das Urteil wenden sich die Angeklagten P… und Z… mit ihren beim Landgericht Potsdam am 16. bzw. 17. Mai 2017 eingegangenen Revisionen, die sie mit Verteidigerschriftsätzen, eingegangen beim Landgericht Potsdam am 14. bzw. 23. August 2017, begründet haben. Beide Angeklagte begehren die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Einstellung des Verfahrens, der Angeklagte Z… darüber hinaus hilfsweise Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Sie rügen die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat in ihrer Stellungnahme vom 5. April 2018 und in der Revisionshauptverhandlung beantragt, das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Potsdam zurückzuverweisen.
II.
Die gemäß § 333 StPO statthaften und entsprechend §§ 341 Abs. 1, 344, 345 Abs. 1 StPO form- und fristgerecht angebrachten Revisionen der Angeklagten P… und Z… haben in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Rügen, das Berufungsgericht habe gegen § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO i. V. m. § 200 Abs. 1 StPO verstoßen, weil die Anklageschrift vom 6. Februar 2014 nicht den Anforderungen nach § 200 Abs. 1 StPO genüge‚ sind unbegründet. Ein Verfahrenshindernis nach § 206a Abs. 1 StPO wegen Unwirksamkeit der Anklageschrift ist nicht ersichtlich.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 5. April 2018 hierzu ausgeführt:
„Nach der Rechtsprechung hat die Anklageschrift die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat und Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen unterscheiden lassen. Es darf deshalb nicht unklar bleiben, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll - Umgrenzungsfunktion - (vgl. BGHSt 40, 44 ff., 45). Erfüllt die Anklageschrift nicht ihre Umgrenzungsfunktion, fehlt es an einer Voraussetzung für die Fortführung des Verfahrens (vgl. KK-Schneider, Anm. 31 zu § 200 StPO, 6. Aufl., 2008). Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens heraus, dass die Anklageschrift den Verfahrensgegenstand nicht oder nicht genügend umgrenzt, ist das Verfahren einzustellen (vgl. KK‐ Schneider Anm. 32 zu § 200 StPO. 6. Aufl., 2008). Ein wesentlicher Mangel der Anklageschrift, der als Verfahrenshindernis wirken kann, ist deshalb nur anzunehmen, wenn die angeklagten Taten anhand der Anklageschrift nicht genügend konkretisierbar sind, so dass unklar bleibt, auf welchen Sachverhalt sich die Anklage bezieht und welchen Umfang die Rechtskraft eines daraufhin ergehenden Urteils haben würde. Beim Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266 a StGB führt dies dazu, dass im Anklagesatz das relevante Verhalten und der Taterfolg anzuführen sind. Einer Berechnungsdarstellung bedarf es nicht. Ausführungen zur Schadensberechnung können keinen Beitrag zur Individualisierung der Tat leisten. Die für Urteilsgründe geltenden Darstellungsmaßstäbe können angesichts der unterschiedlichen Anforderungen nicht auf Anklageschriften übertragen werden. Eine Anklageschrift erfüllt auch dann die für ihre Wirksamkeit erforderliche lndividualisierungs- und Umgrenzungsfunktion, wenn die zur Last liegende Höhe des Vorenthaltens oder Veruntreuens von Arbeitsentgelt bei illegaler Beschäftigung auf einer Schätzung beruht, selbst wenn die genauere Berechnung der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen möglich gewesen wäre (vgl. BGH NJW 2018, 878, 879).“
Diese Ausführungen entsprechen der Sach- und Rechtslage, weshalb sich der Senat diese zu Eigen macht. Wann die Tat im Sinne des § 200 Abs. 1 StPO hinreichend umgrenzt ist, kann nicht abstrakt, sondern nur nach Maßgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls festgelegt werden. Unter den vorgenannten Voraussetzungen genügt die Anklageschrift vom 6. Februar 2014 ihrer Umgrenzungsfunktion, auch wenn sie die jeweilige konkrete Tatausführung nur fragmentarisch beschreibt und zwischen den drei Begehungsarten nicht unterscheidet. Die Umstände, welche die gesetzlichen Merkmale der Straftat ausfüllen, gehören - wie sich schon aus dem Wortlaut des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO ergibt - nicht zur Bezeichnung der Tat. Angaben, die den Tatvorwurf näher konkretisieren, können zwar erforderlich sein, damit die Anklageschrift ihre Informationsfunktion erfüllt; ihr Fehlen lässt jedoch die Wirksamkeit der Anklageschrift unberührt (vgl. BGH, wistra 2018, 49).
2. Die Überprüfung des Urteils auf die erhobenen Sachrügen hat ebenfalls keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Die den Schuldspruch unberührt lassende isolierte Anfechtung des Strafausspruchs ist grundsätzlich möglich und in der Regel wirksam (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2017, Az.: 4 StR 481/16, Rn. 14 – m. w. Nachw. – juris). Nur wenn die dem Schuldspruch im angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Feststellungen tatsächlicher und rechtlicher Art unklar, lückenhaft, widersprüchlich oder so dürftig sind, dass sich Art und Umfang der Schuld nicht in dem zur Überprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maße bestimmen lassen (vgl. BGH StV 2017, 314; BGHSt 43, 293; NStZ 1994, 130; BGHSt 33, 59) oder unklar bleibt, ob sich der Angeklagte überhaupt strafbar gemacht hat (vgl. BGH NStZ 2014, 635; wistra 2013, 463; BGHSt 62, 155 – jeweils m.w.N.), ist eine Beschränkung von Berufung oder Revision – ausnahmsweise – als unwirksam anzusehen. Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
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Die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils entsprechen zwar nicht in jeder Hinsicht den Anforderungen an den für eine vollständige revisionsgerichtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt bzw. einer Beihilfe hierzu zu fordernden Umfang, weil u.a. die Darstellung der Beitragsberechnung im Einzelnen (vgl. dazu BGH NStZ-RR 2010, 376) unterblieben ist und sich ohne Mitteilung der Berechnungsgrundlagen auf die Mitteilung der abzuführenden Arbeitnehmer- bzw. Arbeitgeberbeiträge beschränkt. Dieser Darstellungsmangel berührt indes nicht die Wirksamkeit der Beschränkung des Rechtsmittels auf das Strafmaß, weil die Angaben zur Höhe der nicht abgeführten Beiträge für die jeweiligen Arbeitnehmer, Krankenkassen und Monate im amtsgerichtlichen Urteil eine hinreichende Grundlage für die Strafzumessung bieten (vgl. für die Darstellung der Berechnung hinterzogener Steuern ebenso: OLG Bamberg, Urteil vom 22. Juni 2018 – 3 OLG 110 Ss 38/18 – juris).
Die Berufungsbeschränkung durch den Angeklagten Z… ist auch nicht deshalb unwirksam, weil sich den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen nicht 396 konkrete Beihilfehandlungen entnehmen lassen. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts war der Angeklagte Z… faktisch auch in Führung und Leitung der Geschäfte und der Personalangelegenheiten der S… GbR eingebunden. Die Angeklagte P… praktizierte ab 2003 mit Unterstützung des Angeklagten Z… ein ausgefeiltes Schwarzlohnsystem (S. 4 Abs. 4 UA). Der Angeklagte Z… hatte Kenntnis von der Vorgehensweise der Angeklagten P…, war bei einer Vielzahl von Einstellungsgesprächen anwesend und übernahm oft die Gesprächsführung. Einigen Arbeitnehmern schlug er selbst vor, sie als geringfügig Beschäftigte anzumelden und den Lohn durch sogenannte Fahrgelder aufzustocken (S. 6 Abs. 2 UA). Nach diesen Feststellungen erscheint es zwar auch möglich, lediglich von einer einzigen Beihilfehandlung zu 396 Fällen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt auszugehen. Dies führt indes nicht zur Unwirksamkeit der von dem Angeklagten erklärten Berufungsbeschränkung. Denn die fehlerhafte Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse (mehrere Taten statt einer Tat) steht der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf den Strafausspruch nicht entgegen; vielmehr sind der Schuldspruch mit den angenommenen Konkurrenzverhältnissen ebenso wie die ihm zugrunde liegenden Feststellungen bindend geworden (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.1996, Az.: 1 StR 149/16, Rn. 4; Urteil vom 28.03.2018, Az.: 2 StR 176/17, Rn. 20; OLG Köln, Beschluss vom 27.12.2005, Az.: 83 Ss 72/05, Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 22.08.2017, Az.: III-5 RVs 41/17, Rn. 7 – jeweils bei juris).
3. Die Rechtsfolgenaussprüche begegnen ebenfalls keinen Bedenken. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Nur in diesem Rahmen kann eine „Verletzung des Gesetzes" (§ 337 Abs. 1 StPO) vorliegen. Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (vgl. BGHSt 29, 319; 34, 345). Der so eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung hält das angefochtene Urteil stand. Sowohl hinsichtlich der gegen die Angeklagte P… erkannten Einzel- bzw. der Gesamtfreiheitsstrafe als auch der gegen den Angeklagten Z… verhängten Einzel- bzw. Gesamtgeldstrafe ist jeweils die Grenze des Vertretbaren nicht überschritten (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345; Urteil vom 2. Februar 2017 - 4 StR 481/16, NStZ-RR 2017, 105; Urteil vom 22. Oktober 1953 - 5 StR 230/53, BGHSt 5, 57; Urteil vom 29. März 2018 – 4 StR 568/17 –).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.