Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 15.08.2018 – 2 U 46/17
2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:0815.2U46.17.00
Tenor§
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 13.09.2017, Az. 3 O 41/13, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu sowie zur beabsichtigten Streitwertfestsetzung von 22.525,02 € besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe§
Die Klägerin macht Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines glatteisbedingten Sturzes bei der Überquerung der R…straße auf der Straße H… gehend am 28.12.2010 gegen 11.00 Uhr morgens geltend. Der Straßenbereich war zu diesem Zeitpunkt mit einer Fußgängerampel versehen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.09.2017 abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe zwar einen Unfall bzw. Sturz beweisen können. Die Delegation der Streupflicht habe auch nicht dazu geführt, dass die beklagte Gemeinde nicht mehr haften würde. Die Winterwartung obliege der Beklagten zu 1.) im Bereich der Unfallstelle als hoheitliche Pflicht. Mit der Übertragung der damit zusammenhängenden Aufgaben auf die Beklagte zu 2.) werde diese als Verwaltungshelferin, mithin ebenfalls hoheitlich tätig, weshalb eine Haftung der Beklagten zu 2.) nicht in Betracht komme. Allerdings habe die Klägerin im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht alle tatsächlichen Voraussetzungen zu beweisen vermocht, die eine Streupflicht der beklagten Gemeinde an Fußgängerüberwegen begründeten, insbesondere nicht, dass es sich bei dem von ihr überlaufenen Fußgängerüberweg um einen belebten und unentbehrlichen Fußgängerüberweg gehandelt habe. Für die Verkehrsbedeutung könne nicht allein darauf abgestellt werden, ob in der Nähe ein Altersheim liege oder ob insgesamt in der Umgebung reger Fußgängerverkehr herrsche. Die nach der durch die Beklagte zu 1.) vorgenommenen Verkehrszählung zu verzeichnende geringe Frequenz der Fußgängerquerungen spreche gegen die Verkehrswesentlichkeit des streitgegenständlichen Fußgängerüberweges, und zwar trotz des Umstandes, dass der Weg eine von zwei Hauptverbindungen zwischen der Stadtmitte und dem Fußweg über den Deich sei und in der Nähe ein Altersheim liege. Aus dem vor der Verkehrszählung erfolgten Abbau der Fußgängerampel könne auch nicht darauf geschlossen werden, dass nunmehr weniger Fußgängerverkehr zu verzeichnen sei. Vielmehr sei zu erwarten, dass Wartezeiten für Fußgänger wegfielen und der Weg deshalb sogar an Attraktivität gewinne. Die Schließung eines Altersheims mit 60 Bewohnern und der weitere pauschal vorgetragene Umstand, dass „massiv Wohnblocks aus DDR-Zeiten zunächst freigezogen und dann abgerissen wurden“, möge zwar einen Einfluss auf die Fußgängerfrequenz haben, ergebe aber nicht eine von der Klägerseite zu beweisende Frequenz, die die Verkehrswesentlichkeit zum Unfallzeitpunkt begründete. Aus dem von der Klägerin überreichten Zeitungsartikel ergebe sich zudem, dass die Wohnblöcke der ehemaligen Haus-Nr. 25 bis 33 bzw. 35 bis 39 erst 2016 und 2017 abgerissen worden seien und nicht ersichtlich sei, dass der Leerzug bereits im Jahr 2010 begonnen hätte. Vielmehr ergebe sich aus dem Artikel, dass mit den Abrissen die Zahl der rund 2000 leerstehenden Wohnungen in … reduziert werden sollte.
Mit der gegen die landgerichtliche Entscheidung gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzlich geltend gemachtes Begehren weiter. Zutreffend sei das Gericht zunächst von einem verkehrswesentlichen Fußgängerüberweg ausgegangen. Bei der Erörterung der Verkehrszählung habe das Gericht aber zunächst außer Acht gelassen, dass das Altersheim bereits 2012 geschlossen worden sei. Das Gericht habe zudem die Einwendungen der Klägerin gegen die Verkehrszählung nicht zutreffend gewürdigt und die Anforderungen an die Beweislast der Klägerin, zudem so viele Jahre nach dem Unfall, überspannt. Die Klägerin ist der Auffassung, ihrer Darlegungslast zur Verkehrswesentlichkeit genügt zu haben, während die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast auch durch die Verkehrszählung nicht genügt habe. Es erschließe sich nicht, wie das Gericht aus einer Verkehrszählung aus dem Jahr 2017 Rückschlüsse auf die Verkehrswesentlichkeit des Fußgängerüberwegs im Jahre 2010 habe treffen können, obwohl der Verkehrsbereich komplett verändert worden sei (Abriss mehrerer Wohnblöcke, Umzug eines Altenheims, Wegfall der Fußgängerampel). Die Klägerin ist der Auffassung, das Gericht habe im Nachgang zum nachgelassenen Schriftsatz vom 21.08.2017 nochmals auf seine geänderte Rechtsauffassung hinweisen müssen. Schließlich hafte auch die Beklagte zu 2.), da diese auch Schädigerin sei.
Die Beklagten verteidigen hingegen die angefochtene Entscheidung.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist offensichtlich unbegründet. Es geht weder um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Das Rechtsmittel bietet zudem schon aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg. Denn das Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO, noch rechtfertigen die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten und nach § 529 ZPO vom Senat seiner Entscheidung zu Grunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Beurteilung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Ebenso wenig ist eine mündliche Verhandlung über die Sache gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO geboten.
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Klägerin gegen die Beklagten kein Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zusteht. Denn es mangelt an der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.
Das Landgericht hat auf Seiten 5 und 6 des Urteils die für Winterdienstpflichten einer Gemeinde geltenden rechtlichen Grundsätze umfassend und richtig dargestellt. Demgemäß bestand für die konkrete Unfallstelle keine Streupflicht. Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Klägerin sind im Ergebnis unbegründet.
Bei der Beurteilung der Frage, ob auf einer Straßenquerung ständig erheblicher Fußgängerverkehr herrscht, der eine Streupflicht bei Eisglätte zur Folge hat, kommt es nicht darauf an, wie viele Fußgänger zu Spitzenzeiten den Überweg nutzen (Senat, Urteile vom 18.06.2002 - 2 U 47/01 - und 17.01.2017 - 2 U 19/16; vgl. auch OLG München, Urteil vom 26.04.2007 – 1 U 5742/06 -, juris). Es kommt vielmehr darauf an, ob gerade der von der Klägerin benutzte Überweg von Fußgängern ständig stark frequentiert wird, und nicht darauf, ob insgesamt in der Umgebung reger Fußgängerverkehr herrscht. Es besteht auch keine Verpflichtung, für Fußgänger unabhängig von der Verkehrsbedeutung wenigstens eine Möglichkeit gefahrlosen Überquerens einer Straße zu ermöglichen. Eine Streupflicht der Gemeinde auf Straßen für den Fußgängerverkehr besteht mithin ausschließlich bei verkehrsbedeutenden Wegen, auf denen ständig erheblicher Fußgängerverkehr herrscht.
Ausweislich der Verkehrszählung vom 07.03.2017 - einem Dienstag - die zwischen 6.00 Uhr und 18.00 Uhr durchgeführt wurde, ist die Kreuzung an diesem Tag insgesamt 151 mal gequert worden, davon 87 mal auf der von der Klägerin belaufenen Nordseite. Pro Stunde sind zwischen 5 und 29 Fußgänger über die Kreuzung gegangen. Diese Zahlen belegen, dass es sich nicht um eine belebte Kreuzung handelt.
Die Klägerin hat gegen die Verkehrszählung zwar eingewandt, dass diese nicht den Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Unfalls entsprochen hätte. Auch wenn diese Zahl gegebenenfalls nicht repräsentativ ermittelt und die Gegebenheiten im Jahre 2010 andere gewesen sein sollten, handelt es sich bei dem dahingehenden Vortrag um substantiiertes und erhebliches Bestreiten der Beklagten, dem die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nicht ausreichend entgegengetreten ist.
Soweit sie geltend macht, durch den Umzug eines in der Nähe des Übergangs belegenen Altenheims mit 60 Bewohnern im Jahr 2015 sei die Fußgängerfrequenz deutlich gesunken, ist dies nicht ausreichend zum Nachweis dafür, dass zuvor ein wesentlicher Fußgängerverkehr auf diesem Überweg geherrscht hat. Denn es ist angesichts der vergleichsweise geringen Zahl von - an dieser Stelle unterstellten - 60 Bewohnern, von denen eine nicht unerhebliche Anzahl nicht ausreichend mobil gewesen sein dürfte, nicht davon auszugehen, dass die Zahl der Fußgängerüberquerungen an dieser Kreuzung signifikant höher gewesen wäre. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 17.01.2017 bei einer Zahl von 400 Fußgängern eine Verkehrswesentlichkeit verneint. Die Bewohner des Altenheims hätten auch bei Hinzuzählung von Besuchern und Bediensteten nicht zu einer Steigerung der Fußgängerzahl in einer über 400 Fußgänger hinausgehenden Zahl geführt.
Soweit die Klägerin geltend macht, die Wohnungen mehrerer Wohnblöcke seien freigezogen und später abgerissen worden, ist nicht erkennbar, wie viel mehr Menschen dort im Jahre 2010 wohnten als im Jahre 2017 und den Fußgängerüberweg nutzten. Auch mit der Berufungsbegründung trägt die Klägerin keine weiteren Tatsachen, angesichts derer von einer belebten Kreuzung zum Unfallzeitpunkt auszugehen wäre, vor. Sie legt auch nicht dar, wann die später abgerissenen Wohnblöcke freigezogen worden sind, sondern nur, dass der von ihr vorgelegte Zeitungsartikel (auch) nicht belege, dass die abgerissenen Wohnblöcke bereits mehr als sechs Jahre zuvor einem Leerstand ausgesetzt gewesen seien. Auch wenn die Darlegungslast der Klägerin nicht zu überspannen ist, ist es doch an ihr, zu den Gegebenheiten im Jahr 2010 vorzutragen. Aus dem Artikel der L… vom 03.02.2017 ergibt sich zudem, dass der Abriss der beiden Wohnblöcke 80 Wohnungen umfasste. Auch bei Hinzurechnung des unter Berücksichtigung von Bewohnern von 80 Wohnungen zu erwartenden Fußgängeraufkommens kann nicht zwingend von einem ständig stark belebten Fußgängerüberweg im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden.
Gegen die Annahme eines belebten Überweges spricht auch der von der Beklagten zu 2.) vorgelegte Artikel aus der L… vom 06.10.2011, der also weniger als ein Jahr nach dem Unfall der Klägerin veröffentlicht wurde. Danach hatte eine Mitarbeiterin des Bauamtes den Bauausschuss darüber informiert, dass die Kreuzung H…/R…straße verkehrstechnisch nicht mehr so frequentiert sei und daher an der Kreuzung - zunächst im Rahmen eines Pilotprojekts - auf eine Ampel verzichtet werden könne.
Es kann auch dahinstehen, inwieweit das Gericht im Nachgang zur letzten mündlichen Verhandlung auf eine geänderte Rechtsauffassung hätte hinweisen müssen, was wohl angesichts der der Klägerin ausdrücklich mit Blick auf die Verkehrswesentlichkeit der streitgegenständlichen Stelle eingeräumten Stellungnahmefrist zu verneinen sein dürfte. Denn auch mit der Berufungsbegründung trägt die Klägerin keine neuen Tatsachen vor, die das Gericht zu einer abweichenden Entscheidung hätten veranlassen müssen.
Hinsichtlich der Beklagten zu 2.) wird auf die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Eine Haftung der Beklagten zu 1.) verdrängt eine Haftung der Beklagten zu 2.), da diese lediglich als Verwaltungsgehilfin angesehen worden ist, Art. 34 GG.
Es wird daher angeregt, die Durchführung der Berufung zu überdenken.