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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 20.08.2018 – 3 W 3/16

3. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:0820.3W3.16.00

Tenor§

Die Beschwerde des Antragstellers vom 1.10.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 16.9.2015 wird kostenpflichtig zurückgewiesen

Gründe§

I.

Mit Schreiben vom 26.4.2012 stellte der Antragsteller den Antrag auf Einleitung eines Aufgebotsverfahrens zur Kraftloserklärung von 3 vermeintlich abhandengekommenen Aktien gemäß § 72 AktG; nämlich der von der G… Aktiengesellschaft ausgegebenen Vorzugsaktie (Stückaktie) Nr. 1088 mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital der Ausstellerin i.H.v. 52,00 € sowie die von dieser ausgegebenen Stammaktien Nr. 1577 und Nr. 1578 zum Ausgabepreis von je 52 €. Inhaberin der Aktien ist die Beteiligte U… T….

Dem Antragsteller stehen titulierte Forderungen auf Zahlung rückständiger Mitgliedsbeiträge gegen die Inhaberin zu. Die Zwangsvollstreckung in die Aktien verlief erfolglos, weil die Inhaberin im Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (Protokoll vom 24 8. 2011) angab, nicht mehr im Besitz der Aktien zu sein. Sie gab an, über den jetzigen Besitzer und den jetzigen Aufbewahrungsort der Aktien wegen der erfolgten Zwangsräumung ihrer Wohnung keine Angaben machen zu können. Der Antragsteller pfändete daraufhin den Herausgabeanspruch der Beteiligten U… T…. Die Pfändung erstreckt sich gemäß Beschluss des Amtsgerichts Wedding vom 6.1.2012 – 36 M 5620/11 – im Wege der Hilfspfändung auf das Recht zur Einleitung des Aufgebotsverfahrens zur Kraftloserklärung der ausgegebenen Aktien.

In dem Aufgebotsverfahren gab die Beteiligte U… T… zunächst an, sie werde bald wieder Besitz der Aktien sein; nämlich sobald sie wieder im Besitz ihrer zwangsgeräumten Wohnung/Betriebsstätte in B… sei. Mit Schreiben vom 17.10.2014 teilte die Beteiligte U… T… dem Gericht mit, dass Herr J… K… einen Teil der Unterlagen abgeholt habe, unter anderem die hier betroffenen Aktien.

Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, da die Inhaberin in Besitz der Aktien sei und damit kein Abhandenkommen vorliege. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Nach Eingang der Beschwerde beim Amtsgericht hat die Beteiligte U… T… alle 3 Aktien durch ihren Lebensgefährten Herrn J… K… im Original bei dem Amtsgericht vorlegen lassen. Das Amtsgericht hat daraufhin der Beschwerde nicht abgeholfen.

Der Antragsteller hat im Hinblick auf die Vorlage der Aktien die Beschwerde für erledigt erklärt und beantragt, der Beteiligten U… T… die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zur Begründung führt der Antragsteller an, dass die Beteiligte U… T… in ihrer eidesstattlichen Versicherung 30.3.2011 angegeben habe, die Aktien veräußert zu haben. In ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 24. 8. 2011 gab sie an, nicht zu wissen wo die Aktien sich befinden und wer ihr Besitzer sei. Mit Schriftsatz vom 4. 8. 2011 gegenüber dem Gerichtsvollzieher gab sie an, der Besitzer sei ein Herr T… R….

II.

Die Beschwerde war als unbegründet zurückzuweisen.

Der Senat hatte in der Sache zu entscheiden, weil die Erledigungserklärung des Antragstellers einseitig geblieben ist. Grundsätzlich können die Beteiligten eines Aufgebotsverfahrens die Erledigung der Hauptsache erklären, weil es ein reines Antragsverfahren ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 11.04.2011 - 34 Wx 167/10 - BeckRS 2011, 16193). Das Verfahren endet aber nur aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärung (vgl. § 22 Abs. 3 FamFG). Daran fehlt es hier. Erfolgt nur eine einseitige Erledigungserklärung, dann bedarf es einer Entscheidung in der Sache (vgl. Bumiller/Harders/Bumiller/Harders/Schwamb FamFG § 83 Rn. 3).

Der Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung vom Amtsgericht zurückgewiesen worden. Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass ein „Abhandenkommen“ der Aktien nicht vorliegt. Insbesondere wird dies durch die Vorlage der Aktien im Original bei dem Amtsgericht belegt.

Die Entscheidung über die Kosten der Beschwerde beruht auf § 84 FamFG. Danach waren die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, da das Rechtsmittel keinen Erfolg hatte. Besondere Umstände, die eine Ausnahme begründen konnten, liegen nicht vor. Insbesondere auch deshalb nicht, weil das Amtsgericht schon vor seiner Nichtabhilfeentscheidung den Antragsteller über die Vorlage der Aktien im Original informierte und dieser gleichwohl an der Beschwerde festhielt.

Für die beantragte Änderung der Kostenentscheidung des Amtsgerichts zu Lasten der Beteiligten U… T… gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 3 FamFG besteht ebenfalls keine Veranlassung. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beteiligte U… T… in dem Aufgebotsverfahren entgegen ihrer Pflicht aus § 27 Abs. 2 FamFG schuldhaft falsche Angaben gemacht hat. Aber auch wenn dies zuträfe, genügt dies allein nicht für eine Kostenentscheidung zum Nachteil der Beteiligten U… T…. Denn nur Falschangaben zu Tatsachen, die für die treffende Entscheidung tragend sind, können kostenschädlich sein (vgl. Keidel/Zimmermann, FamFG, 19. Aufl., 2017, § 81 Rn. 62). Dem Antragsteller war aber bekannt, dass sich der Lebensgefährte der Beteiligten U… T… des Besitzes der Aktien rühmte.

Deshalb hatte er gegen ihn vor dem Landgericht Berlin Herausgabeklage erhoben. Es mag sein, dass die Beteiligte U… T… und ihr Lebensgefährte die Zwangsvollstreckung in die Aktien wegen einer Zahlungstitels gegen Frau T… zu vereiteln versuchten. Gleichwohl waren die Aktien deshalb noch nicht abhandengekommen. Die Bezugnahme auf die Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 7.2.2012 – 6 WX 6/12 – vermag den Senat nicht zu überzeugen. Denn der damals zu entscheidende Sachverhalt ist nicht vergleichbar. Dort hatte der Antragsteller schon einen Herausgabetitel bezüglich der Urkunde erwirkt und der Aufenthalt des Herausgabeschuldners war unbekannt, so dass deshalb die Beibringung der Urkunde im Wege der Zwangsvollstreckung nicht möglich war. Für ein Abhandenkommen genügt es dagegen nicht, dass der Gläubiger, der noch nicht einmal über einen Herausgabetitel verfügt, Schwierigkeiten bei der zukünftigen Herausgabevollstreckung befürchtet.