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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 13.09.2018 – 12 U 185/17

12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:0913.12U185.17.00

Tenor§

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. September 2017 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 13 O 93/17, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe§

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Klägerin stützt ihr Rechtsmittel unter anderem darauf, das Landgericht habe ihren Vortrag nicht berücksichtigt, ein Mangel der Rollläden liege schon deswegen vor, weil der Lichteinfall das nach den Richtlinien des Bundesverbandes Rollladen und Sonnenschutz e. V. zulässige Maß überschreite. Die Klägerin macht damit eine Rechtsverletzung geltend, auf der das Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO.

2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des von ihr an den Beklagten geleisteten Betrages von 4.000,00 € aus §§ 437 Nr. 2, 434 Abs. 2, 440, 323, 346 ff BGB in Verbindung mit den von den Parteien geschlossenen Vertrag vom 20.10.2016 besteht nicht.

Wie der Senat bereits im Beschluss vom 13.02.2018 ausgeführt hat, ist vom Vorliegen eines Kaufvertrages mit Montageverpflichtung zwischen den Parteien auszugehen. Bei der Abgrenzung eines Kaufvertrages mit Montageverpflichtung von einem Werkvertrag ist auf den Schwerpunkt des Vertrages abzustellen, insbesondere auf die Art des zu liefernden Gegenstandes, das Wertverhältnis von Montage und Lieferung sowie auf die Besonderheiten des geschuldeten Vertragsgegenstandes (BGH NJW-RR 2004, S. 850; OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, S. 564; Beckmann in Staudinger, BGB, Kommentar, 13. Aufl., Vorb. zu §§ 433 ff, Rn. 172; Westermann in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., Vor § 433, Rn. 16). Vorliegend hat die Klägerin acht handelsübliche und standardisierte Vorbaurollläden erworben, lediglich die Montage erfolgte individualisiert. Auch wertmäßig liegt der Schwerpunkt bei dem Erwerb der Rollläden, deren Wert mehr als das Siebenfache des Wertes der Montageleistungen ausmacht. Danach ist lediglich eine untergeordnete Montagepflicht festzustellen und der Vertrag als Kaufvertrag einzuordnen.

Mängel an den vom Beklagten montierten Rollläden liegen nur in geringem Umfang vor, § 434 Abs. 2 S. 1 BGB. Dabei hat das Landgericht zutreffend eine Vereinbarung zwischen den Parteien über eine besondere Schall- und Lichtundurchlässigkeit verneint. Der Zeuge G... T..., der Ehemann der Klägerin, hat eine entsprechende Vereinbarung bei seiner Vernehmung durch das Landgericht nicht nur nicht bestätigt, sondern darüber hinaus verneint, dass es entsprechende Gespräche gegeben hat.

Im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats auch nicht fest, dass die vom Beklagten montierten Rollläden - mit Ausnahme nicht abgedichteter Fugen zwischen den Führungsschienen und dem Außenputz in Teilbereichen der Fenster in Küche und Gäste-WC - die übliche Beschaffenheit von Rollläden gleicher Art betreffend die Lichtundurchlässigkeit nicht aufweisen. Der Senat folgt den nachvollziehbaren und detaillierten Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. und Architekt L... K... in seinem Gutachten vom 30.06.2018 sowie im Rahmen von dessen mündlicher Erläuterung im Termin am 03.09.2018. Der Sachverständige hat einen Lichtdurchtritt durch das Stabmaterial nicht festgestellt. Soweit er einen Lichtdurchtritt an den Aufstandsflächen der Fensterbänke festgestellt hat, beruht dies auf der Unebenheiten dieser Fensterbänke und ist schon von daher dem Beklagten als Mangel seiner Leistung nicht vorzuwerfen. Zumal in den technischen Regelungen der Lichtdurchtritt an den Aufstandsflächen der Fensterbänke nicht geregelt wird. Weiter hat der Sachverständige festgestellt, dass Rollläden nicht zu einer Verdunkelung der Räume sondern lediglich zu einer Abdunkelung führen können. Die TR 121 Rollläden des Bundesverbandes Rollladen und Sonnenschutz e. V. als zu beachtende technische Richtlinie lässt dementsprechend zulässigen Streulichteinfall im Bereich der Stabverbindungen, der seitlichen Führungen und des oberen und unteren Abschlusses zu, sofern die Verarbeitungsvorschriften des jeweiligen Stabherstellers bezüglich der zu verwendenden Führungsschienen und einzuhaltenden Abzugsmaße beachtet werden. Die Einhaltung dieser Vorgaben hat der Sachverständige weitgehend festgestellt. Der Sachverständige hat insbesondere nachvollziehbar dargelegt, dass das S-förmige Stehen der Rollladenpanzerflächen bei dem Herablassen der Rollladen einen Verarbeitungsfehler nicht darstellt. Zwar führt das S-förmige Stehen der Rollläden zu einem seitlichen Streulichteinfall über die hierdurch entstehenden seitlichen Öffnungen und - wie der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung anschaulich dargelegt hat - die hierdurch auftretenden und nicht vorher zu bestimmenden Lichtreflexionen, wegen des Arbeitens des verwendeten Materials der Rollläden und der Führungsschienen ist es nach den nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen jedoch erforderlich, dass ein gewisser Spielraum der Rollläden in der Führungsschiene gegeben ist, der das bei jedem Herablassen der Rollläden veränderte S-förmige Stehen der Panzerfläche bedingt. Einen Verstoß gegen die technische Richtlinie hatte der Sachverständige schon im Hinblick auf die Erforderlichkeit des entsprechenden Spielraums nicht feststellen können, insbesondere ist nach seinen Ausführungen ein übermäßiger Streulichteinfall aufgrund eines zu großen Spielraums der Rollläden in den Führungsschienen nicht gegeben. Auch sonst hat der Sachverständige - bis auf die vorbezeichnete Ausnahme – einen Mangel der Werkleistung des Beklagten nicht festgestellt. Weitergehende technische Regelungen, die vom Beklagten einzuhalten gewesen wären, sind nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht gegeben. Auch sonst hat die Befragung des Sachverständigen seitens der Klägerin nicht zur Feststellung von weiteren Mängeln geführt. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, dass mangels nachgewiesener Kenntnis des Beklagten vom Ziel der Klägerin, eine möglichst weitgehende Verdunkelung zu erreichen, eine besondere Beratung hinsichtlich der Eigenschaften des verwendeten Materials und etwaiger Alternativen wie geschuldet war, wie der Senat bereits im Beschluss vom 13.02.2018 ausgeführt hat.

Einen dem Beklagten anzulastenden Montagefehler hat der Sachverständige lediglich an zwei Stellen betreffend zum einen das Küchenfenster und zum anderen das Fenster im Gäste-WC festgestellt, bei denen jeweils die Fuge zwischen der Führungsschiene und dem Außenputz nicht ordnungsgemäß abgedichtet gewesen ist. Der Sachverständige hat im Rahmen seiner Anhörung dargelegt, dass er das etwa als Abdichtung zu verwendende Kompri-Band an diesen Stellen nicht habe feststellen können. Hierdurch ist an den genannten Fenstern in Teilbereichen ein übermäßiger Lichteinfall und damit ein Mangel der Werkleistung des Beklagten gegeben.

Ein Rücktritt der Klägerin von dem mit dem Beklagten geschlossenen Vertrag ist trotz dessen Mangelhaftigkeit ausgeschlossen, § 323 Abs. 5 S. 2 BGB. Die im Ergebnis der Beweisaufnahme festgestellten Mängel stellen nur eine unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne dieser Vorschrift dar. Bei der vorzunehmenden Prüfung, ob eine erhebliche Pflichtverletzung vorliegt, ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, bei der vor allem der für die Mängelbeseitigung erforderliche Aufwand aber auch die Schwere des Verschuldens des Schuldners zu berücksichtigen sind (BGH NJW 2014, S. 3229; NJW 2013, S. 1365; Grüneberg in Palandt, BGB, Kommentar, 77 Aufl., § 323, Rn. 32). Die Erheblichkeit eines Mangels ist dabei im Regelfall dann zu bejahen, wenn die Kosten der Beseitigung mindestens 5 % der vereinbarten Gegenleistung ausmachen (BGH NJW 2014, a. a. O.; Grüneberg, a. a. O.). Vorliegend erfordert die Beseitigung der festgestellten Mängel nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen einen Kostenaufwand von rund 210,00 € (2,5 Stunden pro Rollladen bei einem Stundensatz von 42,00 €), mithin lediglich rund 4 % des Vertragspreises. Dabei geht der Senat nach den Ausführungen des Sachverständigen davon aus, dass das Kompri-Band bei den Fenstern insgesamt nicht eingebracht ist. Zu Gunsten des Beklagten war ferner zu berücksichtigen, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eine Nachbesserung dieses Mangels, der zuvor von der Klägerin nicht gerügt worden war, sofort und ohne Einschränkung angeboten hat. Im Ergebnis ist es unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen daher nicht gerechtfertigt, der Klägerin wegen der vergleichsweise geringfügigen Mängel der Werkleistung des Beklagten die Möglichkeit zuzugestehen, sich insgesamt vom Vertrag zu lösen.

Wie ebenfalls bereits im Beschluss vom 13.02.2018 ausgeführt, hat das Landgericht einen eigenständigen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB wegen einer unzureichenden Beratung der Klägerin zu Recht verneint. Der Senat vermag nicht nachzuvollziehen, dass für den Beklagten erkennbar war, dass die Klägerin über die übliche Beschaffenheit von nachgerüsteten Außenrollläden hinaus eine absolute Lichtundurchlässigkeit erstrebte, so dass auch eine entsprechende Information hierzu nicht veranlasst war. Auch bei Berücksichtigung der Angaben des Beklagten, dass die Montage der Rollläden auf die Wand, zu einer Reduzierung des Lichteinfalls führen würde, ist nicht festzustellen, dass ein weiterer Aufklärungsbedarf der Klägerin für den Beklagten erkennbar war. Vielmehr handelt es sich um eine übliche Information der Klägerin im Hinblick auf die verschiedenen Möglichkeiten einer Nachrüstung eines Fensters mit Rollläden. Der Umstand, dass das von der Klägerin genutzte Wohnhaus an einer stark befahrenen Straße liegt, rechtfertigt eine andere Beurteilung schon deshalb nicht, weil allein hieraus nicht eine besondere Empfindlichkeit der Klägerin hinsichtlich des Eindringens von Streulicht folgt. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sind neue Aspekte zu dieser Streitfrage von der Klägerin nicht aufgezeigt worden.

Eine andere Anspruchsgrundlage, aus der die Forderung der Klägerin gerechtfertigt sein könnte, ist nicht ersichtlich.

Aus den vorgenannten Gründen besteht auch ein Anspruch der Klägerin auf Abbau und Beseitigung der Rollläden gegen den Beklagten nicht. Auch eine Erstattung der ihr entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin nicht verlangen.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.

Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 5.000,00 € festgesetzt, §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO. Wie im Beschluss vom 13.02.2018 ausgeführt ist neben den mit 4.000,00 € zu bewertenden Zahlungsantrag lediglich der von der Klägerin verfolgte Antrag auf Rückbau der Rollläden zu berücksichtigen. Der Wert dieses Antrages ist - gerade auch unter Berücksichtigung des vom Beklagten für die Montage in Rechnung gestellten Betrages - nicht mit mehr als 1.000,00 € zu veranschlagen.

Aus den vorgenannten Gründen wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 28.09.2017 ebenfalls auf bis zu 5.000,00 € festgesetzt, § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

Wert der Beschwer für die Klägerin: bis zu 5.000,00 €.