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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 25.09.2018 – 6 U 39/17

6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:0925.6U39.17.00

Tenor§

Die Berufung der Beklagten gegen das am 06.04.2017 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichtes Cottbus - 11 O 17/16 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe§

I.

Die Klägerin übermittelte der Beklagten unter dem 01.12.2011 ein als „Angebot Nr. 11-379 (1. Überarbeitung) Projekt C…“ über die Lieferung eines „I… Intelliveyor-Systems“ bezeichnetes Schreiben (Anlage K 1). Aufgabe des modulartig aufgebauten Intelliveyor-Systems ist es, Fördergüter zu transportieren. Das System besteht aus geraden Rollenförderern, Rollenkurven und weiteren Elementen, um Förderströme zu verzweigen und zusammenzuführen; die zu transportierenden Güter sollen sich dabei nicht berühren. Jedes gerade Fördermodul besitzt eine eigene Steuerkarte und bis zu 4 Antriebe, wobei jeder Antrieb einer Förderzone entspricht. Der konkreten Ausgestaltung des zu liefernden Systems lag eine detaillierte Zeichnung mit allen Elementen („Layout“) zugrunde, die dem Geometrieabgleich dient.

Das als freibleibend bezeichnete „Angebot“ der Klägerin vom 01.12.2011, welches mehrere Ausführungsvarianten benennt, enthielt im 2. Abschnitt einen kaufmännischen Teil. Dort heißt es: „Bei der Ermittlung der Angebotspreise wurde vorausgesetzt, dass der Gesamtumfang aller von uns angebotenen Lieferungen und Leistungen als ein Vertrag gesehen wird. Bei Herausnahme einzelner Gewerke, Aggregate oder Leistungen aus dem Gesamtumfang können sich die Einzelpreise der übrigen Gewerke bzw. Aggregate und Leistungen ändern.“ Die von der Klägerin zu berechnenden Preise für einzelne Modulteile, die sie bei einer Kooperationsfirma produzieren lässt, ergeben sich aus einer Förderliste, die dem Angebotsschreiben vom 01.12.2011 beigefügt war.

Unter Ziffer 2.3. werden die Preise für die Vertragsvariante I beschrieben. Dort heißt es: „Mechanik gemäß Fördererliste vom 01.12.2011 578.216,- €“ und „Lieferung der Schaltnetzteile (…) für Fördererelemente gemäß Fördererliste 3001792 vom 01.12.2011 49.980,- €“ und „Transport und Verpackung nach C… 11.800,- €“ sowie „Gesamtpreis 1 639.996,- €“. Darüber hinaus enthielt das Angebot Lieferfristen bei Bestellung bis zur 49. KW 2011, Zahlungsbedingungen sowie Bezug auf die AGB der Klägerin. In Ziffer 2.1 der AGB der Klägerin heißt es: „Unsere Angebote sind freibleibend in dem Sinne, dass ein Vertrag erst dann zustande kommt, wenn wir die Bestellung bestätigen.“

Mit Schreiben vom 08.12.2011 bestellte die Beklagte bei der Klägerin die Liefer- und Preisvariante I des angebotenen Systems sowie die Lieferung von Schaltnetzteilen zum Preis von 49.980 € sowie Transport und Anlieferung nach C…, der Gesamtpreis sollte 646.666,80 € zzgl. MwSt. betragen (Anlage K 2). Dieser ermäßigte sich letztlich auf 646.536 € zzgl. MwSt. Die Bestellung, die eine Bezugnahme auf das Angebot der Klägerin vom 01.12.2011 enthielt, wurde vom Mitarbeiter der Beklagten D… K… verfasst und von J… G… und M… W… für die Beklagte gezeichnet. Als vertragliches Auslieferungsziel wurde die 15. Kalenderwoche 2012 genannt.

Mit der Layout-Gestaltung, also der Anpassung der zu liefernden Anlage in die örtlichen Gegebenheiten, beauftragte die Beklagte die in Österreich ansässige Y… GmbH, deren Mitarbeiter J… S… Ansprechpartner sein sollte. Herr S… war für die Beklagte im Rahmen des Projektes als beratender Ingenieur tätig und stand dabei sowohl in enger Abstimmung mit den Mitarbeitern der Beklagten als auch mit ihrem Geschäftsführer.

In der ersten Jahreshälfte 2012 korrespondierten die Mitarbeiter der Klägerin mit Mitarbeitern der Beklagten, deren Geschäftsführer L… St… und auch mit Herrn S… über die konkrete Ausgestaltung des zu liefernden Systems. (Wegen der Einzelheiten der Korrespondenz wird auf das Anlagenkonvolut K 3 Bezug genommen).

Das System wurde auf der Grundlage des abschließenden Layouts vom 25.07.2012 zusammengestellt und an die Beklagte ausgeliefert. Unter dem 31.10.2012 erstellte die Klägerin für die Beklagte die aus der Anlage K 4 ersichtliche Übersicht über den finalen Lieferumfang samt Preiserhöhungen. Danach hatte sich u. a. die Anzahl der Förderzonen von 662 auf 810 erhöht.

Die Beklagte leistete im Dezember 2011 eine Anzahlung an die Klägerin in Höhe von 615.502,27 €. Unter dem 31.12.2012 legte die Klägerin ihre aus der Anlage K 5 ersichtliche Schlussrechnung. Am 06.03.2013 zahlte die Beklagte weitere 100.000,00 € an die Klägerin.

Mit Schreiben ihrer späteren Prozessbevollmächtigten vom 03.03.2015 forderte die Klägerin die Beklagte unter Geltendmachung vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten zur Zahlung des nach ihrer Ansicht noch offenen Betrages auf.

Mit ihrer der Beklagten am 23.09.2015 zugestellten Klage hat die Klägerin zunächst die Zahlung von 138.288,41 € nebst Zinsen sowie vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.415,90 € nebst Zinsen seit Klagezustellung begehrt.

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe Vertragsänderungen in Höhe eines Mehrbetrages von insgesamt 70.935,16 € (netto) beauftragt. Diese Erhöhung entspreche unter Berücksichtigung der Einzelpreise dem Verhältnis zwischen dem Inhalt des Angebots und dem Umfang der abschließenden Bestellung der Beklagten und der damit übereinstimmenden Lieferung der Klägerin. Der modular zusammengesetzte Lieferumfang ergebe sich aus der Förderliste der Anlage K 39 und belaufe sich auf 640.331,16 € netto zzgl. weiterer Kosten für insgesamt 40 gelieferte Netzteile in Höhe von 58.800,00 € und Transportkosten in Höhe von 11.800,00 € nebst jeweiliger MwSt.

Sämtliche Vertragsänderungen, die von ihr in das gelieferte System eingebaut worden seien, habe die Beklagte kostenpflichtig beauftragt. Ansprechpartner auf Seiten der Beklagten seien vor jeder Änderung entweder deren Geschäftsführer L… St… oder bevollmächtigte Mitarbeiter der Beklagten sowie stets auch der von der Beklagten für die technische Durchführung beauftragte J… S… gewesen. Die beauftragten Änderungen seien der Korrespondenz der Anlage K 3 zu entnehmen, die insoweit für die Begründung jeder einzelnen Layout-Revision herangezogen werde.

Die Klägerin hat nach teilweiser Klagerücknahme zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 130.505,81 € zzgl. Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2013 sowie weitere 2.415,90 € zzgl. Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, es sei zwischen den Parteien ein Werkvertrag auf der Grundlage und mit dem Inhalt ihres Angebots vom 08.12.2011 zustande gekommen, dieses habe die Klägerin konkludent durch Lieferung der Anlage angenommen. Nur im Umfang dieses Vertragsinhalts sei sie zu einer Vergütung verpflichtet.

Das Schreiben der Klägerin vom 01.12.2011 sei für den Vertragsinhalt nicht maßgeblich, es stelle lediglich eine invitatio ad offerendum dar wegen der dort enthaltenen Freihalte-Klausel. Die Klägerin könne keine Vergütung für zusätzliche Leistungen beanspruchen. Der geschuldete Werklohn sei mangels Abnahme auch nicht fällig.

Den Anfall von Mehrleistungen hat die Beklagte mit Nichtwissen bestritten; außerdem habe J… S… keine rechtsverbindlichen Erklärungen für die Beklagte abgeben können in Ermangelung einer entsprechenden Vollmacht.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 130.505,81 € zzgl. Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2013 sowie weitere 2.148,11 € zzgl. Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2015 zu zahlen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch in tenorierter Höhe aufgrund Vertrages zu. Das Vertragsvolumen habe sich durch Vereinbarung der Parteien letztlich auf eine Vergütung von insgesamt 846.008,08 € brutto belaufen. Abzüglich der geleisteten Anzahlungen ergebe dies den zugesprochenen Betrag in Höhe von 130.505,81 €.

Vertragsgrundlage sei das Angebot der Klägerin vom 01.12.2011 gewesen, dem die Förderliste mit den Preisen für Erweiterungen beigelegen habe. Dieses Angebot sei einvernehmlich zwischen den Parteien in insgesamt 8 Revisionsabsprachen geändert worden. Diese Vertragsänderungen hätten jeweils darauf beruht, dass die Beklagte Layoutänderungen gewünscht habe und die Planung entsprechend deren Wünschen angepasst worden sei. In diese Änderungen sei auch der Geschäftsführer der Beklagten involviert gewesen. Jedenfalls habe dieser Kenntnis vom gesamten Änderungsvorgang gehabt.

Das Landgericht hat die Vertragsänderung im Einzelnen nachgezeichnet und begründet, weshalb hier eine Änderung der Ursprungsvereinbarung festgestellt werden könne.

(Wegen der Ausführungen wird auf Seite 6 bis 8 des Urteiles verwiesen).

Gegen dieses ihr am 13.04.2017 zugestellte Urteil richtet sich die am 02.05.2017 bei Gericht eingegangene Berufung der Beklagten, welche sie innerhalb verlängerter Frist mit dem am 29.06.2017 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Die Beklagte meint, es sei die vom Landgericht angenommene vertragliche Einigung rechtsfehlerhaft angenommen worden, denn das als „Angebot“ bezeichnete Schreiben der Klägerin vom 01.12.2011 stelle nur eine invitatio ad offerendum dar. Ihr Angebot vom 08.12.2011, das die Klägerin konkludent durch Vertragsdurchführung angenommen habe, sei maßgeblich für die Bestimmung des Vertragsinhaltes. Eine Förderliste habe ihrer Bestellung - unstreitig - nicht beigelegen. Dementsprechend hätten auch keine Preise der Klägerin aus der Liste Gegenstand der Vertragsvereinbarung werden können. Die Forderung der Klägerin sei auch nicht fällig, es fehle die für einen Werkvertrag erforderliche Abnahme. Beim Werkvertrag sei auch nur die Vergütung für die vereinbarte Leistung geschuldet; bei mengenmäßigen Mehrungen trage insoweit der Unternehmer das zusätzliche Kostenrisiko. Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts beruhten auf einer fehlerhaften und selektiven Grundlage. Ihr Geschäftsführer habe den Layoutänderungen nicht zugestimmt. Eine solche Zustimmung ergebe sich auch nicht aus der vom Landgericht herangezogenen Korrespondenz der Anlage K 3. J… S… habe keine Vollmacht besessen, kostenauslösende Vertragsänderungen für die Beklagte zu vereinbaren, auch insoweit sei die Würdigung des Landgerichts fehlerhaft.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils sowie auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 511 ff ZPO), sie ist jedoch unbegründet.

Das Landgericht hat der Klage im tenorierten Umfang zu Recht stattgegeben.

Der Klägerin steht aufgrund Werklieferungsvertrages gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 130.505,81 € zu. Der Betrag setzt sich zusammen aus Förderkosten in Höhe von 640.331,16 €, Lieferung von 40 Netzteilen in Höhe von 58.800,00 €, Transportkosten in Höhe von 11.800,00 € sowie MwSt (135.076,92 €) abzüglich geleisteter Anzahlungen in Höhe von 715.502,27 €.

1. Die Parteien haben einen Vertrag über die Lieferung eines „I… Intelliveyor-Systems“ geschlossen, der als Werklieferungsvertrag zu qualifizieren ist (§ 651 BGB in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung).

a. Das Angebot auf Abschluss eines solchen Vertrages ging von der Beklagten aus, in- dem diese unter dem 08.12.2011 auf das Schreiben der Klägerin vom 01.12.2011 Bezug genommen und die Bestellung ausgelöst hat. Das Schreiben der Klägerin vom 01.12.2011 stellt demgegenüber lediglich eine invitatio ad offerendum und noch kein Angebot i.S.v. § 145 BGB dar, denn der Klägerin fehlte am 01.12.2011 noch der abschließende Rechtsbindungswillen, wie der Bezeichnung des „Angebots“ als freibleibend sowie der Bezugnahme auf Ziffer 2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu entnehmen ist. Aus der Sicht des objektiven Empfängerhorizonts bzw. aus der Sicht der Beklagten war daher davon auszugehen, dass die Klägerin jedenfalls zum Zeitpunkt des 01.12.2011 (noch) kein verbindliches Angebot abgeben wollte.

Allerdings haben die Parteien den Inhalt des Schreibens vom 01.12.2011 übereinstimmend als Grundlage ihrer vertraglichen Beziehungen verstanden und auch behandelt. Die Beklagte hat im Schreiben vom 08.12.2011 Bezug auf das „Angebot“ vom 01.12.2011 und die Förderlisten der Klägerin genommen. Die Klägerin hat mit der Aus- und Durchführung des Vertrages konkludent das Angebot der Beklagten angenommen. Anhaltspunkte dafür, dass hinsichtlich des Inhalts des letztendlich durchgeführten Vertrages zwischen den Parteien etwas anderes gelten sollte, als das, was die Klägerin am 01.12.2011 vorgeschlagen und die Beklagte durch Bezugnahme auf dieses Schreiben sowie die dort enthaltenen Förderlisten der Klägerin zum Ausdruck gebracht hat, liegen nicht vor.

b. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist entgegen der Auffassung der Berufung nicht als Werk-, sondern als Werklieferungsvertrag gem. § 651 BGB a.F. zu qualifizieren. Auf den Rechtsstreit findet der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende § 651 BGB a.F. Anwendung. Ein Werklieferungsvertrag ist danach ein Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat. Hier hatte die Klägerin an die Beklagte ein aufeinander abgestimmtes modulares Rollenfördersystem zu liefern, also bewegliche Sachen im Sinne von § 651 BGB a.F. Die Klägerin schuldete nicht die Montage der Anlage, sondern allenfalls die Montageüberwachung.

Nach § 651 BGB a.F. finden auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, die Vorschriften über den Kauf Anwendung, mit der Folge, dass an die Stelle der Abnahme (§ 640 BGB) hier der maßgebliche Zeitpunkt des Gefahrübergangs i.S.v. §§ 446, 447 BGB tritt (vgl. BGH, NJW 2009, 2877). Werkvertragsrecht tritt nur ergänzend neben das Kaufrecht und nicht verdrängend an dessen Stelle. Besondere Bedeutung erhält die Verlagerung in das Kaufrecht, weil dort zwingend die kaufmännische Rügepflicht nach § 377 HGB eingreift (Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl. 2018, § 377 Rn. 2).

2. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung betreffend die bestellte und gelieferte Fördertechnik, die bestellten und gelieferten Netzteile, die Transportpauschale zzgl. hierauf entfallenden MwSt zu.

a. Hinsichtlich der Fördertechnik hat die Klägerin einen Anspruch in Höhe von 640.331,16 € (netto).

Die Feststellungen des Landgerichts zum tatsächlich erbrachten Leistungsumfang der Klägerin hat die Beklagte mit der Berufung nicht angegriffen. Die Beklagte stellt zwar in Abrede, dass es eine entsprechende Vereinbarung über die Vergütungspflicht des gelieferten Leistungsumfangs gegeben habe, der über den mit Bestellung ausgelösten Auftrag vom 08.12.2011 hinausgehe. Dass dieser Umfang, wie er sich aus der Förderliste der Anlage K 39 ergibt und wie er in der Übersicht in der Anlage K 4 beschrieben worden ist, zugrunde lag, wird indessen nicht mehr bestritten.

b. Die von der Klägerin gelieferten Komponenten des I…-Systems wurden zu einem Gesamtpreis in Höhe von 640.331,16 € (netto) durch die Beklagte in zurechenbarer Weise beauftragt, und zwar einschließlich sämtlicher abgerechneten und gelieferten Komponenten.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil im Einzelnen dargelegt, zu welchen vertraglichen Erweiterungen durch welche der Beklagten zuzurechnende rechtsgeschäftliche Handlungen deren Bevollmächtigter es insgesamt gekommen ist. Hierbei hat es sich auf die Korrespondenz der Anlage K 3 gestützt, wonach für jedes der Revisionslayouts eine vorherige Änderungsbitte des Projekt- und Layoutverantwortlichen J… S… vorgelegen hat. Diese zugrundeliegende Korrespondenz des Konvoluts der Anlage K 3 ist von der Beklagten erstinstanzlich unstreitig gestellt worden.

Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang eine wirksame Bevollmächtigung des J… S… bestritten hat, bleibt dieses Bestreiten ohne Erfolg.

Die Berufung tätigt keinen Angriff im Einzelnen auf die Ausführungen des Landgerichts betreffend die rechtswirksame Vertragserweiterung durch die ersten sieben Layoutänderungen.

Sowohl hinsichtlich dieser sieben Änderungen, aber auch der achten Layoutänderung muss sich die Beklagte das Verhalten ihres Projektverantwortlichen S… zurechnen lassen. Entgegen der von der Berufung vertretenen Rechtsauffassung kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass ihr Geschäftsführer persönlich die Vertragsänderungen, die schließlich zur achten Layoutrevision geführt haben, hätte beauftragen müssen. So hat nicht einmal die ursprüngliche Bestellung vom 08.12.2011 der Geschäftsführer der Beklagten persönlich gezeichnet.

Die Zurechnung der Willenserklärungen des J… S… auf die Beklagte erfolgt hier jedenfalls nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht. Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Auftreten des unbefugten Dritten als Vertreter wissentlich geschehen lässt und der Geschäftsgegner diese Duldung dahin versteht und nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte auch dahin verstehen darf, dass der Handelnde Vollmacht habe (st. Rspr. des BGH, vgl. NZG 2012, S. 916; Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl. 2018, § 172 Rn. 8). Bereits ein einmaliges Gewährenlassen kann eine Duldungsvollmacht begründen (Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 172 Rn. 9).

Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Der Geschäftsführer der Beklagten wusste ausweislich der unstreitigen E-Mail-Korrespondenz der Anlage K 3, dass der Projektverantwortliche S… im Frühjahr 2012 in unmittelbare Verhandlungen mit den Mitarbeitern der Klägerin über Layoutänderungen und damit auch verbundene inhaltliche Änderungen mit Blick auf den Ursprungsvertrag trat. In der E-Mail vom 01.02.2012, die zur ersten Revisionsänderung führte, teilte S…, adressiert an die Mitarbeiter der Klägerin F… und J…, mit, dass Änderungen im Bereich des Hauptlagers erforderlich werden würden. Der Geschäftsführer der Beklagten war cc-Adressat dieser E-Mail. Spätestens seit diesem Zeitpunkt wusste er also, dass der Projektmanager für die Beklagte auftrat und Vertragserweiterungen für diese auslösen würde. Ihm war ausweislich seiner an Herrn J… gerichteten E-Mail vom 26.02.2012 bewusst, dass solche Änderungen zusätzliche Kosten auslösen werden, womit er sich einverstanden erklärte. Der Geschäftsführer der Beklagten wusste auch, dass sich Änderungen an dem bestellten „I… Intelliveyor-System“ mit Blick auf Preisänderungen nach der Förderliste der Klägerin richten. Diese war Grundlage des Vertragsangebots der Beklagten vom 08.12.2011. Eine andere Berechnungsgrundlage als diese Förderliste ist weder ersichtlich noch von der Beklagten vorgetragen worden.

Die Beklagte kann sich daher auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass spätere – nicht streitgegenständliche – Vereinbarungen der Parteien stets unmittelbar durch ihren Geschäftsführer beauftragt wurden. Diese in Bezug genommenen Vereinbarungen stehen mit der Duldungsvollmacht für die beauftragten Vertragsänderungen aufgrund eines geänderten Layouts durch den Projektverantwortlichen S… nicht im Zusammenhang.

c. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das Landgericht zu Recht davon abgesehen, über den Wert der Lieferungen, die auf den acht Ergänzungsvereinbarungen beruhten, in eine Beweisaufnahme einzutreten. Auf den Wert der gelieferten Fördertechnik kommt es - bei dem nach § 651 BGB a.F. maßgeblichen Kaufrecht - nicht an.

d. Die Höhe der insoweit angefallenen und beauftragten Änderungen ergibt sich für die gelieferte Fördertechnik aus dem in der Anlage K 39 abgebildeten Lieferumfang zum abschließenden Gesamtnettopreis von 640.331,16 €, wie ihn auch das Landgericht zu Grunde gelegt hat.

Auch die 40 gelieferten Netzteile hat die Beklagte zu einem Gesamtpreis von 58.800,00 € (netto) beauftragt. Der zahlenmäßige Anstieg von ursprünglich vorgesehenen 34 Netzteilen auf insgesamt gelieferte 40 Netzteile beruht auf der Erweiterung der modularen Leistung der Klägerin. Die Klägerin hat unter Verweis auf die Anlage K 4 konkret dargelegt, dass im ursprünglichen Layout lediglich 34 Netzteile vorgesehen gewesen seien und dass sich aufgrund der Erweiterung der Fördertechnik auch die Notwendigkeit einer höheren Anzahl zu liefernder Netzteile ergeben habe. Dem ist die Beklagte nur unzureichend durch einfaches Bestreiten entgegengetreten.

Die Beklagte hat mit ihrem Angebot vom 08.12.2011 auf die Förderliste der Klägerin und damit auf die zu liefernde Fördertechnik insgesamt Bezug genommen und Netzteile zum Betrag von 49.980 € bestellt. Was Gegenstand ihrer Bestellung war, bzw. welche Anzahl von Netzteilen sie zu diesem Betrag bestellt hat, muss sie selbst wissen. Sie hätte daher darlegen können und müssen, welche Anzahl von Netzteilen nach dem Ursprungslayout vorgesehen waren und weshalb diese Anzahl ausreichend gewesen sein soll, um auch nach den veränderten Vorgaben durch die Revisionslayouts ein funktionstüchtiges System sicherzustellen. Daran fehlt es. Dass die Erhöhung der Netzanteile in Zusammenhang steht mit der Erhöhung der Anzahl der Förderzonen bzw. Fördertechnik, ist den Anlagen K 4 und K 5 zu entnehmen. Die Klägerin hat mit diesen Anlagen die Erhöhung der Zahl der Förderzonen und der dafür zusätzlich anfallenden Netzteile dargestellt.

Der für 40 Netzteile anzusetzende Gesamtpreis von 58.800,00 € ergibt sich aus dem Einzelstückpreis (netto) in Höhe von 1.470,00 €, welcher sich seinerseits aus dem ursprünglichen Vertragspreis von 49.990,00 € für kalkulierte 34 Netzteile errechnet.

e. Hinzu kommen die vertraglich vereinbarte (unstreitige) Transportpauschale in Höhe von 11.800 € (netto) sowie die auf alle Positionen entfallende Mehrwertsteuer.

3. Zutreffend hat das Landgericht Zinsen auf die Hauptforderung zugesprochen, dem tritt die Beklagte nicht entgegen.

Schließlich hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.148,11 € nebst Zinsen. Auch insoweit ist die Berufung dem erstinstanzlichen Urteil nicht weiter entgegengetreten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gründet sich auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung auf den Umständen des Einzelfalls beruht und der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zukommt noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO.