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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 27.09.2018 – 17 Kart 5/18
Kartellsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:0927.17KART5.18.00
Tenor§
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 04.09.2018 - 2 O 278/18 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Antragstellerin betreibt einen Handel mit Altmetallen, schwerpunktmäßig den Ankauf und Verkauf von Metallschrott. Nach ihrem Vortrag verkauft sie monatlich ca 1.500 t Stahlschrott und erzielt dabei einen Umsatz von ca. 188.000 €; 70 % des von ihr verkauften Stahlschrotts stammen aus der Verwertung von Kraftfahrzeugen, welche sie im Zeitraum Januar 2018 bis Juli 2018 zu 83 % über den sog. Kleinanzeigenmarkt der Antragsgegnerin erworben hat.
Am 15.08.2018 sperrte die Antragsgegnerin das Nutzerkonto der Antragstellerin, das Voraussetzung für Geschäfte über den Kleinanzeigenmarkt ist. Auf Anfrage der Antragstellerin zu den Gründen der Sperrung wurde zunächst durch die Antragsgegnerin – wohl auf telefonische Anfrage – am 15.08.2018 mitgeteilt, die Sperrung sei seitens ihrer Sicherheitsabteilung erfolgt. In einer Mail vom gleichen Tage teilte die Antragsgegnerin weiter mit, sie habe das Nutzerkonto wegen wiederholten Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen sperren müssen. Dazu verwies sie auf § 5 der Nutzungsbedingungen. Sie hat weiter ausgeführt, die Entscheidung sei endgültig und sie bitte darum, Abstand von dem Marktplatz zu nehmen.
Unter dem 21.08.2018 hat die Antragstellerin im Wege einstweiliger Verfügung vor dem Landgericht Potsdam beantragt,
der Antragsgegnerin aufzugeben, bei Meidung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen an den jeweiligen Geschäftsführern der Antragsgegnerin, den Zugang der Antragstellerin unter dem Nutzerkonto i...gmbH@hotmail.com zum ...-Kleinanzeigenmarkt freizuschalten.
Das Landgericht hat den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die begehrte einstweilige Verfügung nehme in unzulässiger Weise die Hauptsache vorweg. Es sei lediglich der bloße Eintritt wirtschaftlicher Nachteile dargetan, dies sei für den Erlass einer Leistungsverfügung nicht ausreichend. Der Vortrag der Antragstellerin zu den von ihr vorgetragenen wirtschaftlichen Nachteilen sei zudem widersprüchlich und nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Gegen diesen ihr am 05.09.2018 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 14.09.2018 eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit welcher sie ihren Verfügungsantrag weiterverfolgt. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und legt zur Glaubhaftmachung Eidesstattliche Versicherungen ihrer Geschäftsführer, ihres Steuerberaters und ihres Wirtschaftsprüfers vor.
II.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde (§§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO) der Antragstellerin ist unbegründet. Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Auch das ergänzende Vorbringen der Antragstellerin in der Beschwerdeinstanz rechtfertigt eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung nicht.
Der Verfügungsantrag der Antragstellerin, den sie auf vertragliche Rechte sowie auf §§ 823, 1004 BGB bzw. §§ 19, 20 GWB stützen will, ist auf eine unstatthafte Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch welche die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, ihr den Zugang zu ihrem Nutzerkonto auf dem ...-Kleinanzeigenmarkt freizuschalten. Der Verfügungsantrag ist damit auf eine vollständige Erfüllung des reklamierten Hauptsachanspruches auf Zugang zum Internet-Marktplatz gerichtet. Das ist nicht zulässig.
1. Eine auf Befriedigung gerichtete einstweilige Verfügung ist grundsätzlich nur in Ausnahmefällen und unter engen Voraussetzungen zulässig, denn dem Interesse des Gläubigers an der Gewährung effektiven Rechtsschutzes steht das ebenfalls schutzwürdige Interesse des Schuldners gegenüber, nicht in einem mit nur eingeschränkten Erkenntnis- und Beweismöglichkeiten ausgestalteten summarischen Verfahren zu einer Erfüllung des vom Gläubiger verfolgten Anspruches verpflichtet zu werden. Im Rahmen der durch § 938 Abs. 1 ZPO gebotenen Ermessensentscheidung sind deshalb die berechtigten Interessen von Antragsteller und Antragsgegner gegeneinander abzuwägen. Es genügt nicht, dass ohne den Erlass der beantragten Verfügung die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder dass das Anliegen des Antragstellers darauf gerichtet ist, wesentliche Nachteile abzuwenden, denn dies sind bereits die Tatbestandvoraussetzungen, die das Gesetz in §§ 935, 940 ZPO für den Erlass einer vorläufigen Regelung aufstellt. Vielmehr muss der Gläubiger so dringend auf die sofortige Erfüllung seines Leistungsanspruches angewiesen sein oder müssen ihm so erhebliche wirtschaftliche Nachteile drohen, dass ihm ein Zuwarten oder eine Verweisung auf die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Wegfall des ursprünglichen Erfüllungsanspruches nicht zumutbar ist. Bei wirtschaftlichen Nachteilen ist insoweit erforderlich, dass der Gläubiger anderenfalls in eine existentielle Notlage geriete (Senat, B. v. 12.11.2008 - 6 W 183/08 Rn 7; OLG Frankfurt, B. v. 02.12.2015 - 5 W 35/15; OLG Köln, B. v. 20.12.2011 - 13 W 79/11 Rn 5; OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.01.2009 - VI-U (Kart) 23/07 Rn 10; OLG Naumburg, Urt. v. 11.08.2011 - 2 U 84/11 Rn 60; jew. zit. nach juris).
2. Die Antragstellerin hat auch mit ihrem ergänzenden Vortrag in der Beschwerdeinstanz nicht glaubhaft gemacht, dass ihr infolge der Sperrung ihres Nutzerkontos bei dem von der Antragsgegnerin unterhaltenen Marktplatz eine existentielle Notlage droht.
Die Antragstellerin hat zwar nachvollziehbar dargelegt, dass ihr aufgrund ihres Ausschlusses von dem Kleinanzeigenmarkt der Antragsgegnerin wirtschaftliche Nachteile entstehen, wenn sie auf den bisher durch Kontakte über den Internet-Marktplatz der Antragsgegnerin realisierten Erwerb von durchschnittlichen 20 Fahrzeugen täglich verzichten muss. Eine existentielle Notlage der Antragstellerin ist darin jedoch nicht zu erkennen, denn diese setzt bei einer juristischen Person wie der Antragstellerin eine zur Insolvenz führende Situation voraus. Dass eine solche droht, hat die Antragstellerin auch durch Vorlage der in der Beschwerdeinstanz vorgelegten Eidesstattlichen Versicherung ihres Steuerberaters und ihres Wirtschaftsprüfers nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat vorgetragen und durch Eidesstattliche Versicherungen dieser Personen belegt, dass sie 70 % ihres Umsatzes und ihres Gewinnes über die Verschrottung von Kraftfahrzeugen generiere, die sie zu 83 % über den Marktplatz der Antragsgegnerin erwerbe. Im Ergebnis erwirtschaftet sie damit 58 % ihres Umsatzes über den Kleinanzeigenmarkt der Antragsgegnerin. Es ist nicht erkennbar, dass die aus einem ersatzlosen Wegfall dieses Umsatzes entstehenden wirtschaftlichen Nachteile ohne weiteres existenzbedrohend sind, mögen sie auch Restrukturierungen des Unternehmens nach sich ziehen. Weitere Umstände, aus denen sich eine Existenzbedrohung ergeben könnte, sind nicht vorgetragen: Insbesondere ergibt sich aus der Gegenüberstellung von monatlichen Umsatzzahlen und Kosten eine solche nicht. Soweit die Antragstellerin insoweit geltend macht, dem erzielten monatlichen Umsatz in Höhe von ca 188.000 € stünden ca. 50.000 € an Lohnkosten gegenüber, Einkaufskosten für PKW in Höhe von 60.000 € sowie weitere nicht spezifizierte Betriebskosten, bleibt das Verhältnis von Einnahmen zu Ausgaben letztlich nicht nachvollziehbar. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Einkaufskosten für Kraftfahrzeuge in der von der Antragstellerin geschilderten Situation, nämlich dass 83 % der Kfz-Ankäufe wegbrechen, erheblich niedriger ausfallen dürften.
Im Übrigen hat die Antragstellerin auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die über den Marktplatz der Antragstellerin realisierten Kraftfahrzeugankäufe anderweitig auch nicht teilweise auszugleichen sind. Sie stellt insoweit lediglich ihre Geschäftsaktivitäten außerhalb des Internets dar, ohne Ausführungen dazu zu tätigen, ob und mit welchem Erfolg sie die gerichtsbekannt für den Gebrauchtwagenmarkt bestehenden Internet-Marktplätze anderer Anbieter nutzt oder nutzen kann.
In die nach § 938 gebotene Interessenabwägung ist schließlich auch einzustellen, dass die Antragsgegnerin nach § 10 Abs. 2 der Nutzungsbedingungen - rechtlich zulässig (Brbg. OLG, Urt. v. 18.05.2005 - 7 U 169/04) - berechtigt ist, Nutzungsverträge betreffend den Internet-Marktplatz mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende des Kalendermonats ordentlich zu kündigen, wobei hier dahinstehen kann, ob die Sperrung des Nutzerkontos seitens der Antragsgegnerin vom 15.08.2018 nach ihrem Wortlaut nicht zugleich als ordentliche Kündigung zu werten wäre mit dem Ergebnis der Vertragsbeendigung zum 31.08.2018. Das Geschäftsmodell der Antragstellerin war damit von vornherein mit dem Risiko einer kurzfristigen Beendigung behaftet.
Nach alledem kommt es nicht darauf an, ob im Übrigen die Voraussetzungen der von der Antragstellerin in Bezug genommenen Anspruchsgrundlagen erfüllt sind.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.