Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 08.10.2018 – 11 Sch 1/17
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:1008.11SCH1.17.00
Tenor§
I.
Der Antrag, den Schiedsspruch des Schiedsgerichts bei der ukrainischen IHK in Kiew vom 3. Dezember 2015, Az.: ACNr. 526g/2015 für vollstreckbar zu erklären, wird abgelehnt.
II.
Es wird festgestellt, dass der unter Ziffer I. bezeichnete Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.
III.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen.
IV.
Der Streitwert wird auf 3.216,74 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Mit Antragsschrift vom 17.2.2017 beantragt die Antragstellerin u.a., das im Tenor näher bezeichnete Urteil des Schiedsgerichts im Inland für vollstreckbar zu erklären.
Unter Bezugnahme auf die mit der Antragsschrift vorgelegten Unterlagen (Vertragstext in englischer und russischer Sprache) führte die Antragstellerin aus, unter Ziffer 8 des zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrages finde sich die Vereinbarung der Schiedsgerichtsbarkeit.
Die Antragstellerin macht im Wesentlichen geltend:
Das Schiedsgericht habe die Antragsgegnerin zur Zahlung von 14.986,74 € an sie verurteilt. Das Urteil sei rechtskräftig und vollstreckbar. Die Verfahrenskosten seien der Antragsgegnerin aufzuerlegen, weil sie durch ihre zumindest nicht vollständig erfolgte (Teil)Zahlung i.H.v. 11.770 € - diese ist zwischen den Parteien unstreitig - auf den durch das Urteil ausgesprochenen Betrag das Betreiben des vorliegenden Verfahrens verursacht habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Antragsschrift wird auf Bl. 1-4 der Akten Bezug genommen.
Mit Verfügung vom 24.2.2017 wurde der Antragstellerin aufgegeben, den zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrag in deutscher Übersetzung zu den Akten zu reichen. Mit Schriftsatz vom 6.4.2017 überreichte die Antragstellerin einen Vertrag mit der Nr. 18/03/2015 (vergleiche Bl. 15b-15f d.A.).
Mit weiterer Verfügung vom 12.4.2017 wies der Senat die Antragstellerin darauf hin, dass der in englischer und russischer Sprache mit der Antragsschrift vorgelegte Vertrag vom 24.2.2015 stamme und die Nr. 24/02/15 trage. Rechtsgrundlage für das Verfahren bei der IHK der Ukraine solle aber, wie sich aus der deutschen Übersetzung der Entscheidung ergebe, ein Vertrag mit der Nr. 18/03/2015 vom 18.3.2015 sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Hinweises wird auf diesen Bezug genommen (Bl. 26/27 d.A.).
Unter dem 18. 9. 2017 überreichte die Antragstellerin Übersetzungen der Entscheidung des ukrainischen Gerichts vom 3.12.2015 und des – nach ihrem Vorbringen – dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Vertrags vom 18.3.2015. Sie führte aus, dass die vorherigen Unstimmigkeiten zum einen auf mangelhafter Übersetzung und zum anderen darauf beruhten, dass sie ihrem Verfahrensbevollmächtigten versehentlich einen falschen Vertrag übergeben habe. Zwischen den Parteien seien mehrere Verträge über verschiedene Leistungen vereinbart worden. Weder der ursprünglich vorgelegte Vertrag noch der streitgegenständliche seien gefälscht. Es sei eine Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen worden. Ein telefonischer Vertragsschluss sei bereits aufgrund des äußeren Rechtsformalismus in der Ukraine weder möglich noch tragbar, da sie sonst nicht in der Lage wäre, zu leisten. Sie habe mangelfrei die geschuldeten Leistungen erbracht. Aus der Entscheidung des Schiedsgerichtsverfahrens ergebe sich, dass der Antragstellerin (gemeint wohl Antragsgegnerin) die Verfahrensdurchführung und Terminierung ordnungsgemäß schriftlich mitgeteilt worden sei, jedoch deren Vertreter nicht in der Sitzung erschienen seien. Zudem habe die Antragsgegnerin kurz nach Ausspruch des Schiedsgerichts die genannte Zahlung geleistet, was für die Richtigkeit ihres (der Antragstellerin) Vortrags spreche.
Im Übrigen könnten Einwendungen der Antragsgegnerin im hiesigen Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden, da diese vor dem ukrainischen Schiedsgericht hätten vorgetragen werden müssen, was diese aber verabsäumt habe.
Mit Schriftsatz vom 13.2.2018 (Bl. 86 ff.) hat die Antragstellerin weiter ausgeführt:
Der Kontakt mit der Antragsgegnerin sei deshalb zustande gekommen, weil die Ehefrau eines der Geschäftsführer der Antragsgegnerin aus der Ukraine stamme und ihren (der Antragstellerin) Geschäftsführer persönlich kenne. Im Wesentlichen sei es aufgrund der Verhandlungen dieser beiden Personen zum Entstehen der Geschäftsbeziehung gekommen, die zum Abschluss mehrerer Verträge geführt habe. Hauptsächlich hätten diese per Skype kommuniziert. Es sei jedoch auch zu persönlichen Kontakten gekommen, als sich ihr Geschäftsführer während seiner Geschäftsreise im Jahre 2014 mit der vorbezeichneten Person im Inland getroffen habe. Die Unterzeichnung der streitgegenständlichen Vereinbarung sei nicht bei gegenseitiger Anwesenheit der Parteien erfolgt. Sie habe entsprechend der ukrainischen Rechtslage den Vertrag vorbereitet und unterzeichnet. Dieser sei dann an die Antragsgegnerin weitergeleitet und von dieser unterzeichnet zurückgesandt worden. Dem Vertragswortlaut nach solle die Unterzeichnung von F... K... stammen. Es sei jedoch nicht mit hundertprozentiger Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass die Unterschrift von U... K... oder der zuvor genannten Frau K... oder einem weiteren Mitglied der Familie K... stamme. Einzelheiten der Unterzeichnung seien ihr nicht bekannt. Dies sei jedoch nicht maßgeblich. Allein entscheidend sei, dass die Unterzeichnung aus dem Lager der Schuldnerin und von einem hierfür berechtigten Mitarbeiter der Antragsgegnerin stamme, was durch die Anbringung des Geschäftsstempels bestätigt werde. Jedenfalls habe die Antragsgegnerin durch die Ausübung der vertraglichen Pflichten dies zumindest konkludent gebilligt und genehmigt (§§ 184 Abs. 1, 185 BGB), wodurch die Wirksamkeit der gesamten Vereinbarung bestätigt worden sei. Die Antragsgegnerin könne sich nicht darauf berufen, dass einzelne Pflichten aus dem von ihr erfüllten Vertrag wirksam seien, während andere Pflichten aus derselben Vereinbarung verneint und bestritten würden. Die von der Antragsgegnerin behauptete Fälschung des Vertrages, der Stempel und der Unterschriften werde bestritten. Dafür, dass die Unterschrift von F... K... stamme, spreche auch die Tatsache, dass diese Unterschrift mit der Unterzeichnung auf dem Vertrag vom 24.2.2015 (der dem Gericht zunächst irrtümlich vorgelegt worden sei) aus Laiensicht identisch sei, während die jeweils benutzten Stempel – einmal mit Abdruck „Verwaltung“ und im 2. Fall „Produktion“ – unterschiedlich seien. Hätte sie die Verträge gefälscht, so wäre nicht zu erwarten, dass sie zu diesem Zweck mehrere Stempel der Antragsgegnerin hergestellt hätte.
Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, warum die Antragsgegnerin die gelieferte Ware (insgesamt 4 Lkw-Ladungen) angenommen und die Zollabwicklung durchgeführt habe, wenn ihrer Auffassung nach die Unterschriften gefälscht und die Stempel nachgemacht worden seien. Auch sei unklar, weshalb die Antragsgegnerin untätig geblieben sei, als ihr die Klage vom Schiedsgericht zugestellt worden sei. Die Antragsgegnerin sei über das Schiedsverfahren entsprechend der ukrainischen Rechtslage informiert worden. Wenn der Vortrag der Antragsgegnerin zuträfe, sei die plötzliche Begleichung der offenen Zahlungsverpflichtung nicht zu erklären: Die Antragsgegnerin habe wenige Tage, nachdem der Schiedsspruch ergangen sei, die vertraglich geschuldete Summe an sie überwiesen, wobei diese selbst beim Verwendungszweck für die Zahlung angegeben habe „Contrakt No. 18/03/2015 DD 18.3.2015“. Spätestens dadurch habe sie in faktischer Hinsicht den streitgegenständlichen Vertrag vollumfänglich anerkannt.
Die Antragstellerin beantragt im Wesentlichen,
den Schiedsspruch des Schiedsgerichts bei der ukrainischen IHK in Kiew vom 3. Dezember 2015, Az.: ACNr. 526g/2015 für vollstreckbar zu erklären; wegen der weiteren (Neben-) Anträge wird auf die Antragsschrift und auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 18.09.2017 (Bl.32 f.) Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen und die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, sowie festzustellen, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.
Die Antragsgegnerin macht - bezogen auf die Ausführungen in der Antragsschrift- insbesondere geltend:
Es werde bestritten, dass es zwischen den Parteien einen schriftlichen Vertrag gegeben habe. Der von der Antragstellerin vorgelegte Vertrag sei eine Fälschung. Der vorgelegte angebliche Vertrag sei nicht durch den dort angegebenen F... K... unterzeichnet worden. Der Vertrag trage an keiner Stelle die Unterschrift des F... K.... Dessen Unterschrift sei offensichtlich gefälscht worden. Die Unterschrift des F... K... sei von einem gänzlich anderen Schriftbild getragen. Die auf dem Vertrag angebrachten Unterschriften stammten nicht von dem dort bezeichneten Aussteller. Der angebliche Vertrag sei daher eine unechte Urkunde. Der Vertrag sei auch nicht durch U... K... unterzeichnet worden. Das Vertragsformular stamme ebenfalls nicht von ihr. Daraus folge, dass keine wirksame Schiedsvereinbarung vorliege.
Gleichwohl habe es eine fernmündliche Bestellung durch sie bei der Antragstellerin gegeben. Allerdings sei Kaufgegenstand – anders als von der Antragstellerin (zunächst) behauptet – nicht Hafer gewesen [so der angebliche Kaufvertrag – „Oats (code 1004900000)“], sondern Hirse. Dies ergebe sich aus der Rechnung der Antragstellerin vom 27.3.2015. Dort sei als Kaufgegenstand „Millet, not for sowing (code 1104298900)“ angegeben.
Sie habe die gelieferte Hirse wegen Qualitätsmängeln reklamiert und die Antragstellerin zur Rücknahme der Ware aufgefordert. Dies habe die Antragstellerin abgelehnt und die Zahlung gefordert. Auch insoweit seien alle zwischen den Parteien geführten Gespräche fernmündlich erfolgt. Sie habe aufgrund des Qualitätsmangels zunächst keine Zahlung geleistet. Später habe sie sich zur Verwertung der Ware entschieden und diese auf eigene Kosten nachbearbeitet. Zur Streitvermeidung habe sie dann Ende Dezember 2015 den geforderten Rechnungsbetrag von 11.770 € an die Antragstellerin gezahlt, was diese auch einräume. Daher bestünden zwischen den Parteien keine Forderungen.
Wenn sie schriftliche Verträge im internationalen Waren – und Handelsverkehr schließe, so tue sie dies zur Wahrung inländischer Gerichtszuständigkeit auch ausschließlich zu den Waren – Vereins – Bedingungen der H... e. V. und bei dessen Schiedsgerichtszuständigkeit.
Die Antragstellerin habe ihr nicht die Möglichkeit gegeben, sich an dem Schiedsverfahren zu beteiligen; sie habe erst durch das hiesige Verfahren von dem Schiedsverfahren Kenntnis erlangt. Es habe keine Zustellungen an sie gegeben, so dass sie sich auch an dem Schiedsverfahren nicht habe beteiligen können.
Zum weiteren Vorbringen der Antragstellerin führt sie im Wesentlichen aus:
Die Richtigkeit des weiteren – angeblichen – Vertrages vom 18.3.2015 werde bestritten. Es verbleibe bei ihrem Sachvortrag zur Antragsschrift. Auch der nunmehr vorgelegte Vertrag sei nicht durch den dort angegebenen F... K... unterzeichnet worden. Seine Unterschrift sei offensichtlich gefälscht worden. Dieser Vertrag trage an keiner Stelle die Unterschrift dieses Geschäftsführers. Die Unterschrift des F... K... sei von einem gänzlich anderen Schriftbild getragen. Die auf dem Vertrag angebrachten Unterschriften stammten nicht von dem dort bezeichneten Aussteller. Der angebliche Vertrag sei daher eine unechte Urkunde. Auch der weitere Geschäftsführer U... K... habe den Vertrag nicht unterzeichnet. Das Vertragsformular stamme ebenfalls nicht von ihr. Gleiches gelte für die auf dem Vertrag aufgebrachten Stempelabdrücke.
Auch im Hinblick auf die nunmehr vorgelegten Unterlagen sei auszuführen, dass keine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung bzw. Schiedsgerichtsklausel existiere. Da sie auch nicht förmlich an dem angeblichen Schiedsverfahren in der Ukraine beteiligt worden sei, sei sie mit Einwendungen nicht präkludiert.
Im Hinblick auf die angeblich notariell beglaubigte Kopie (vgl. Bl 63-65 d.A.) des angeblichen Vertrages vom 18.3.2015 sei darauf hinzuweisen, dass es sich insoweit nicht um eine beglaubigte Abschrift des mit Schriftsatz vom 18.9.2017 (vgl. Bl. 38 - 40 d.A.) vorgelegten angeblichen Vertrages handeln könne. Wegen der näheren Einzelheiten hierzu wird auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 13.11.2017 Bezug genommen (Bl. 72/73 d.A.). Auch die mit Schriftsatz vom 23.10.2017 vorgelegte Urkunde (Bl.63 ff.) sei nicht durch ihre Geschäftsführer unterzeichnet oder sonst ausgefüllt oder gestempelt worden.
Die ergänzenden Ausführungen der Antragstellerin zum Zustandekommen des Vertrages aus deren Sicht bestreitet die Antragsgegnerin insgesamt [wegen der näheren Einzelheiten des Bestreitens wird auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 26.4.2018 (Bl. 106-110 der Akten) Bezug genommen] und macht noch geltend: Der Vortrag der Antragstellerin sei im Übrigen derart unsubstantiiert, dass er nicht einlassungsfähig sei. Neben ihren Geschäftsführern sei im Betrieb keine weitere Person zeichnungsberechtigt. Ihre Geschäftsführer würden es auch nicht dulden oder genehmigen, wenn eine andere Person ihren Namen nutzen bzw. missbrauchen würde und mit falschen Unterschriften Verträge in ihren Namen oder zu Ihren Lasten abschlösse.
Sie könne nicht nachvollziehen, welche Angaben im Verwendungszweck der Zahlung angegeben worden seien. Insoweit werde bestritten, dass im Verwendungszweck die von der Antragstellerin bezeichneten Angaben enthalten gewesen seien. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, sei darauf hinzuweisen, dass sich diese Angaben auf die Rechnung der Antragstellerin bezögen, die sie (Antragsgegnerin) als Anlage B1 (= Bl. 25 d.A.) zum Schriftsatz vom 10.04.2017 vorgelegt habe. Auch aus angeblichen Angaben zum Verwendungszweck folge daher nicht, dass sie den streitgegenständlichen und angeblich schriftlichen Vertrag insgesamt anerkannt habe.
Mit Verfügung des Senates vom 22.5.2019 wurde der Antragstellerin unter näherem Hinweis, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, Gelegenheit gegeben, zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 26.4.2018 innerhalb eines Monats nach Zustellung Stellung zu nehmen. Nach einer antragsgemäßen weiteren Verlängerung der Stellungnahmefrist bis zum 10.8.2018 erfolgte keine Reaktion der Antragstellerin.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist gemäß §§ 1061 ff. ZPO i.V.m. Art. I ff. des UN – Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. 6. 1958 (UNÜ BGBl 1961 II S.121) zulässig, jedoch in der Sache unbegründet, so dass die Anerkennung des Schiedsspruchs der ukrainischen IHK in Kiew vom 3.12.2015, Az. ACNr. 526 g/2015, im Inland zu versagen und zugleich festzustellen ist, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anerkannt wird (§ 1061 Abs. 2 ZPO).
Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus §§ 1025 Abs. 4, 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und Abs. 5 ZPO die Antragsgegnerin hat ihren Sitz im Bezirk des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.
Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich gemäß § 1061 Abs. 1. S. 1 ZPO nach dem UNÜ.
Nach Art. VII Abs. 1 UNÜ lassen allerdings die Bestimmungen des Übereinkommens die Gültigkeit mehr – oder zweiseitiger Verträge, die die Vertragsstaaten über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen geschlossen haben, unberührt. Eine im Sinne von § 1061 Abs. 1 S. 2 ZPO sowie Art. VII Abs. 1 UNÜ vorrangige Regelung stellt insoweit das europäische Übereinkommen über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.4.1961 (EuÜ BGBl.1964 II S. 426) dar (BGH, Beschluss vom 23.4.2013, III ZB 59/12). Deutschland und die Ukraine sind jeweils Vertragsstaaten sowohl des UNÜ als auch des EuÜ.
Das EuÜ dürfte vorliegend anwendbar sein.
Die Antragstellerin hat sich im Schiedsverfahren auf eine angebliche Schiedsvereinbarung (Art. I, Abs. 2 lit.a EuÜ), die zur Regelung künftig entstehender Streitigkeiten aus einem internationalen Handelsgeschäft (Art. I Abs. 1 lit. a EuÜ) durch ein ständiges Schiedsgericht (Art. I Abs. 2 lit. b EuÜ) zwischen zwei juristischen Personen mit Sitzen (Art. I Abs. 2 lit. c EuÜ) in verschiedenen Vertragsstaaten des EuÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a EuÜ) anwendbar sein soll, bezogen.
Letztlich bedarf die Frage der Anwendbarkeit des EuÜ aber keiner Klärung durch den Senat.
Voraussetzung für die Vollstreckbarerklärung ist nämlich sowohl nach den Bestimmungen des EuÜ als auch nach Art. II UnÜ der Nachweis einer Schiedsvereinbarung. Die Partei, die die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs im Inland betreibt, ist darlegungs- und beweispflichtig für das Zustandekommen einer wirksamen Schiedsabrede (vergleiche Zöller/Geimer ZPO, 32. Aufl., Anhang § 1061 Rn. 6 zu Art. II UNÜ, OLG München, Beschluss vom 19.1.2009, 34 Sch 004/08, 34 Sch 4/08 jeweils mit weiteren Nachweisen). Der Senat folgt nicht der in der Literatur zum UNÜ vertretenen Ansicht (vergleiche Kröll, SchiedsVZ 2004,113/120), dass auch insoweit die Beweislast der Antragsgegner trägt. Hiergegen spricht schon der Wortlaut von Art. V Abs. 1 lit. a UNÜ, der den Abschluss der Vereinbarung voraussetzt (vergleiche OLG München, Beschluss vom 19.1.2009, 34 Sch 004/08, 34 Sch4/08 unter Hinweis auf u.a. OLG Celle, SchiedsVZ 2004,165 ff.). Es hat in diesem Punkt bei dem Grundsatz zu verbleiben, dass derjenige, der aus dem Schiedsspruch Rechte herleiten will, das Vorliegen der Schiedsabrede als ihm begünstigende Tatsache darlegen und beweisen muss (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 30. 10. 2015,19 Sch 23/14). Soweit Art. V Abs. 1a UNÜ die Beweislast dem Antragsgegner auferlegt, bezieht sich dies lediglich auf die Wirksamkeit der Schiedsklausel im engeren Sinn (vergleiche OLG Köln a.a.O).
Eine Schiedsabrede, die die gegenständliche Forderung umfasst, hat die Antragstellerin bereits nicht substantiiert dargetan.
Bei der Prüfung dieser Frage ist das deutsche Gericht nicht an die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Schiedsgerichts gebunden (vgl. OLG München a.a.O. m.w.Nachw.).
Die Antragstellerin beruft sich darauf, die Parteien des vorliegenden Verfahrens hätten unter dem 18.3.2015 einen schriftlichen Vertrag geschlossen, der unter „8. Schiedsgerichtsverfahren“ eine Schiedsvereinbarung enthalte. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die deutsche Übersetzung des angeblich geschlossenen Vertrages (Bl. 9-13) Bezug genommen. Demgegenüber beruft sich die Antragsgegnerin darauf, dass es nur eine fernmündliche Bestellung gegeben habe (Bl. 17). Die Antragstellerin hat nicht substantiiert vorgetragen, dass es zu einer entsprechenden Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien gekommen ist.
Die Antragsgegnerin macht geltend, dass auch der zuletzt von der Antragstellerin vorgelegte (angebliche) Vertrag nicht von ihren Geschäftsführern F... oder U... K...l unterzeichnet worden sei (Bl.75 d.A.).
Auf den Hinweis des Senates vom 7. Dezember 2017, die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Antragstellerin habe keinen Beweis für die Echtheit der Unterschriften der Geschäftsführer der Antragsgegnerin angetreten, hat die Antragsgegnerin lediglich wie oben unter I. ausgeführt reagiert. Ein Beweisantritt für die von ihr behauptete Echtheit der Unterschriften kann diesem Vortrag nicht entnommen werden, wobei die Antragstellerin trotz des Hinweises des Senats wohl davon ausgeht, dass die Beweislast die Antragsgegnerin trifft (Bl. 100). Die Antragstellerin führte auf den Senatshinweis lediglich aus, die Unterzeichnung der streitgegenständlichen Vereinbarung sei nicht in Anwesenheit der Parteien erfolgt. Sie habe den Vertrag entsprechend der ukrainischen Rechtslage vorbereitet und habe den von ihr unterzeichneten Vertrag an die Antragsgegnerin weitergeleitet. Diese habe ihn unterzeichnet zurückgesandt (Bl. 86). Als Beweis hat die Antragstellerin ihren Geschäftsführer als Zeugen benannt und beantragt, diesen über die deutsche Botschaft in der Ukraine zu hören. Abgesehen davon, dass der Geschäftsführer einer Partei schon nicht als Zeuge in Betracht kommt (vgl. z.B. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 74. Aufl., Übers § 373, Rn.14), ist hier auch dessen Anhörung bereits deshalb nicht angezeigt, da dieser nach eigenem Vorbringen der Antragstellerin gerade nicht angeben kann, ob die Geschäftsführer der Antragsgegnerin den Vertrag unterzeichnet haben bzw. wer sonst das fragliche Dokument unterzeichnet hat. Die Antragstellerin hat aber auch die näheren Umstände der von ihr behaupteten Über- und Rücksendung des Vertragsexemplars trotz des Hinweises des Senates, im Einzelnen konkret anzugeben, wie es zu der von ihr behaupteten schriftlichen Schiedsvereinbarung gekommen und wann, wo und von wem diese von der Gegenseite unterzeichnet worden sein solle, auch nicht in der gebotenen Weise so konkret vorgetragen, dass die Antragsgegnerin sich hierzu einlassen könnte. Ihr Vorbringen hierzu reicht nicht aus, den Fälschungseinwand der Antragsgegnerin zu widerlegen.
Auch den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen kann bei einer Würdigung der Gesamtumstände nicht mit der für eine Feststellung des Senates erforderlichen Sicherheit entnommen werden, dass ein Geschäftsführer der Antragsgegnerin (oder ein vertretungsberechtigter Mitarbeiter der Antragsgegnerin) den von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 23.10.2017 (in notariell beglaubigter Kopie) überreichten Vertrag (Bl. 63 - 65 R d.A.), auf den Bezug genommen wird, unterzeichnet hat. In diesem Zusammenhang sind auch die erheblichen Auffälligkeiten bzw. Unterschiede, die zwischen der mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 18.09.2017 (vgl. Bl. 38 ff.) überreichten Kopie des angeblichen Vertrages und der notariell beglaubigten Kopie des von der Antragstellerin behaupteten Vertrages (von dieser mit Schriftsatz vom 23.10.2017 zu den Akten gereicht, Bl. 63 ff.), bestehen und von der Antragsgegnerin zutreffend herausgestellt werden, mit in die Würdigung mit einzubeziehen.
Vergleicht man die vorgelegten Dokumente, ist festzustellen, dass bei dem zuerst vorgelegten Vertrag (Bl. 38 ff.) sich auf Blatt 1 unten keine Unterschrift befindet, sondern ein Stempelabdruck. Auf der angeblich beglaubigten Abschrift finden sich dagegen unten zwei Unterschriften und kein Stempelabdruck. Dasselbe gilt für Blatt 2 der Formulare. Auch die Blätter 3 der Formulare sind verschieden, da die Stempelabdrucke bereits inhaltlich insofern voneinander abweichen, als dass Stempel in einem der Exemplare eine Anschrift in „B...“ enthalten und die in dem anderen Exemplar eine Anschrift in „V...“. Hinzukommt, dass die Unterschriften auf Blatt 3, die den Namen des Herrn (F...) „K...“ darstellen sollen, augenscheinlich in den Dokumenten verschieden sind. Bei der notariellen Beglaubigung fehlt auch das zusätzliche Blatt 4.
Der Vortrag der Antragstellerin zu diesen Auffälligkeiten bzw. Unterschieden zwischen den Exemplaren reicht nicht aus, die vorstehend dargelegten, gegen die Echtheit der Urkunden sprechenden Bedenken auszuräumen, diese als wirksam zu erachten und im Ergebnis von einer wirksamen Schiedsabrede zwischen den Parteien auszugehen.
Zwar ist der Antragstellerin zuzugestehen, dass die Rechtswirksamkeit eines Vertrages nicht die Unterzeichnung bzw. Abstempelung jeder einzelnen Seite der Vereinbarung voraussetzt. Hierauf kommt es aber auch nicht an. Entscheidend sind die Unterschiede auf den Exemplaren, von denen die Antragstellerin zunächst vorgetragen, dass sie eine Ablichtung bzw. eine notariell beglaubigte Kopie des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages hat. Erst nachdem die Antragsgegnerin auf die Unterschiede hingewiesen hat, hat die Antragstellerin vorgetragen, im Übrigen sei es korrekt, dass die Antragsgegnerin sowohl eine Abschrift mit Abstempelung der ersten beiden Vertragsseiten als auch eine weitere mit bloßer Unterzeichnung „K...“ zugesandt habe. Bei ihr seien beide Exemplare vorhanden, die 2. Abschrift mit zusätzlicher Abstempelung „Kopie“, Beide Exemplare seien bis auf diese Unterschiede identisch. Auch die Unterschriften seien nicht unterschiedlich. Die Spezifikationen Nr. 1 vom 18.3.2015 (Bl. 91 der Akten) und Nr. 2 vom 24.3.2015 (Bl. 92 der Akten) seien zwar Anlagen zum Vertrag aber keine Vertragsbestandteile, so dass zunächst auf ihre Vorlage verzichtet worden sei. Welche Stempel die Antraggegnerin beim Abstempeln ihrer Verträge verwende, liege in deren eigener Verantwortung; die angebliche Unstimmigkeit der Anschriften gehe nicht zu Ihren Lasten. Im Übrigen gehörten beide Anschriften (in B... und in V...) zum Unternehmen der Antragsgegnerin. Die Aufbringung unterschiedlicher Stempel seitens der Antragsgegnerin spreche gerade für die Echtheit der Vertragsurkunde und gegen eine Fälschung. Hierzu ist zu bemerken: Der Senat vermag - wie ausgeführt - der Auffassung der Antragstellerin schon nicht zu folgen, dass die Unterschriften auf den beiden Exemplaren einander entsprechen. Ein einfacher Vergleich zeigt, dass die Schriftbilder voneinander abweichen. Im Übrigen ist der - bestrittene - Vortrag der Antragsgegnerin, die Antragstellerin habe ihr zwei Exemplare des Vertrages (eins davon als „Kopie“ gekennzeichnet) übermittelt, die solche Abweichungen voneinander aufgewiesen hätten, nicht geeignet, ohne weitere Erläuterung der darlegungspflichtigen Antragstellerin zu den genauen Umständen der von ihr behaupteten Übersendung, die Echtheit des behaupteten Vertrages (einschließlich der Schiedsabrede) annehmen zu können. Solche näheren Hintergründe hat die Antragstellerin aber - wie ausgeführt - gerade nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt.
Von einem schriftlichen Vertragsschluss zwischen den Parteien, der auch eine Schiedsabrede beinhaltet, kann der Senat auch nicht deshalb ausgehen, weil die Antragsgegnerin die gelieferte Ware (vier LKW-Ladungen) abgenommen, die Zollabwicklung durchgeführt und den genannten Betrag gezahlt hat. Die Antragsgegnerin stellt - wie ausgeführt - anders als die Antragstellerin wohl meint, gerade nicht in Abrede (fernmündlich) einen Vertrag über die Lieferung von Hirse geschlossen zu haben und sich zur Vermeidung weiterer Abwicklungsschwierigkeiten trotz der aus ihrer Sicht mangelhaften Leistung letztlich nicht zur Rücksendung der Ware entschlossen zu haben (vgl. Bl. 23 d.A.). Vor diesem Hintergrund stellt sich ihr Verhalten nicht als ein zugunsten der Antragstellerin streitendes Indiz für den Abschluss eines schriftlichen Vertrages, der die behauptete Schiedsvereinbarung enthielt, dar.
Gleiches gilt, falls die Antragsgegnerin - wie die Antragstellerin behauptet - beim Verwendungszweck der Zahlung „Contract No. 18/03/2015 DD 18.03.2015 Angabe der Vertragsnummer“ angegeben haben sollte (vgl. Bl. 88/90 ff.). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ließe dies nicht ohne weiteres den Schluss zu, die Antragsgegnerin habe den Vertrag vollumfänglich anerkannt. Der Vortrag der Antragsgegnerin, dass, wenn sie entsprechende Angaben getätigt hätte - was sie nicht nachvollziehen könne und daher bestreite -, sich diese auf die Rechnung der Antragstellerin (Anlage B 1 = Bl. 25 d.A.) bezögen, ist nachvollziehbar. Aus der überreichten Rechnungskopie ergibt sich, dass dieser die fraglichen Angaben hätten entnommen werden können, so dass sie - sollten sie beim Verwendungszeck der Zahlung von der Antragsgegnerin aufgeführt worden seien - kein taugliches Indiz für einen schriftlichen Vertragsschluss mit entsprechender Schiedsvereinbarung darstellten. Die Antragstellerin hat zu dieser Argumentation nicht Stellung genommen, obwohl ihr hierzu Gelegenheit gegeben wurde. Auf die Verfügungen vom 22.5. und 10.7.2018, Bl. 111 und 122 d.A., wird Bezug genommen.
Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass aus ihrer Sicht allein entscheidend sei, dass die Unterzeichnung aus dem Lager der Antragsgegnerin und von einem hierfür berechtigten Mitarbeiter stamme, was durch die Anbringung des Geschäftsstempels bestätigt werde, Bl. 87; jedenfalls liege in der „Ausübung der vertraglichen Pflichten“ eine konkludente Billigung und Genehmigung, vermag sie hiermit nicht durchzudringen.
Für die Entscheidung unerheblich ist zunächst, ob nach dem hier wohl anzuwendenden ukrainischem Recht (vergleiche Art. 28 EGBGB) eine Genehmigung möglich sein könnte. Denn eindeutige Handlungen der Antragsgegnerin, die als Genehmigung angesehen werden könnten, sind nicht vorgetragen. Die von der Antragstellerin angeführten Indizien, die bereits im Rahmen der vorstehenden Prüfung, ob eine Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien geschlossen wurde, erörtert wurden, reichen aus den dort angeführten Gründen auch nicht aus, die Genehmigung des (behaupteten) schriftlichen Vertrages [mit der (behaupteten) Schiedsvereinbarung] durch die Geschäftsführer oder andere vertretungsberechtigte Personen anzunehmen.
Auch wenn zugunsten der Antragstellerin ihr Vortrag zugrunde gelegt wird, dass nach ukrainischem Recht hier fernmündlich kein wirksamer Vertrag hätte geschlossen werden können, folgt auch daraus nicht zwingend, dass tatsächlich ein schriftlicher Vertrag mit einer Schiedsabrede geschlossen wurde.
Die Antragsgegnerin ist mit ihrer Einwendung, es existiere zwischen den Parteien keine Schiedsvereinbarung, weder nach den Vorschriften des EuÜ noch nach denen des UNÜ präkludiert. Soweit in Teilen der Rechtsprechung zum UNÜ auch nach neuem Schiedsverfahrensrecht von einer Präklusion ausgegangen wird, falls Anerkennungsversagungsgründe geltend gemacht werden, die bereits im Verfahren vor dem Schiedsgericht hätten Gegenstand sein können, liegen dem Sachverhalte zu Grunde, die nicht vergleichbar sind. Vorliegend geht es um die Frage, ob überhaupt eine Schiedsvereinbarung getroffen wurde, so dass es auf die Versagungsgründe des Art. V UNÜ nicht ankommt (vgl. OLG Celle SchiedsVZ 2004,165/168). Hat sich eine Partei nicht der schiedsrichterlichen Entscheidung durch „schriftliche Vereinbarung“ im Sinn von Art. II Abs. 2 UNÜ unterworfen bzw. kann dies nicht nachgewiesen werden, ist ihr auch nicht zuzumuten, im Erlassstaat ein Gerichtsverfahren zu betreiben (vgl. hierzu auch OLG Köln, Beschluss vom 30. 10. 2015,19 Sch 23/14; OLG München a.a.O. m.w.Nachw.).
Zu keinem anderen Ergebnis führt das - im Hinblick auf den in Art. VII Abs. 1 UNÜ enthaltenen Grundsatz der Meistbegünstigung - anwendbare zwischen Deutschland und der Ukraine geltende EuÜ. Die Antragsgegnerin hat die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts rechtzeitig im Sinne von Art. V Abs. 1 dieses Abkommens vorgebracht, so dass sie damit auch nicht nach Art. V Abs. 2 EuÜ im Rahmen des deutschen Vollstreckbarkeitserklärungsverfahrens ausgeschlossen ist. Ob eine Präklusion im Sinne der vorbezeichneten Regelung auch dann erfolgen kann, wenn der Schiedsbeklagte am Verfahren gar nicht teilnimmt, wird auch insoweit uneinheitlich beurteilt. Zum Teil wird dies bejaht (vergleiche Kaiser, Das europäische Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit, 1967, S. 117). Dem schließt sich der Senat indes nicht an. Dem Wortlaut des Art. V Abs. 1 EuÜ kann eine solche Auslegung gerade nicht entnommen werden: Dieser kann sich ebenso auf eine Obliegenheit nur für den Fall der Einlassung zur Hauptsache beziehen. Die Entstehungsgeschichte des Übereinkommens spricht für die Auslegung, dass die Verwirkungsfolgen nur eintreten, wenn eine Teilnahme erfolgt. Für die letztere Ansicht spricht auch, dass ein Schiedsbeklagter, der sich gar nicht am Verfahren beteiligt, keinen Vertrauenstatbestand schafft. Daher gilt Abs. 2 nicht, wenn sich ein Schiedsbeklagter auf ein Verfahren gar nicht einlässt. (vgl. hierzu insgesamt Adolphsen, Münchner Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2017, EuÜ Art. V Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts, Rn. 6 m.w.Nachw.).
Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin überhaupt am Schiedsverfahren förmlich beteiligt worden ist, wovon der Schiedsspruch ausgeht (vgl. Bl. 42 d.A.), was sie aber in Abrede stellt (vgl. Bl. 76).
Gemäß § 1061 Abs.2 war damit festzustellen, dass der streitgegenständliche Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.
Die weiteren (Neben-) Anträge sind gegenstandslos, da die Antragstellerin mit ihrem Hauptbegehren nicht durchdringt.