Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 11.10.2018 – 10 UF 125/18

2. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2018:1011.10UF125.18.00

Tenor§

Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 11.07.2018 abgeändert.

Der Mutter wird die Befugnis allein übertragen, über die Grundschule zu entscheiden, in welcher das Kind J... S... eingeschult werden sollen.

Der Mutter wird aufgegeben, den Vater unverzüglich nach Anmeldung des Kindes in der Grundschule hiervon zu informieren und ihm in der Folgezeit sämtliche Schreiben der Schulverwaltung einschließlich der gewählten Schule unverzüglich nach Erhalt in Kopie zu übermitteln.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Eltern je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe§

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Mutter ist begründet. Ihr ist die Befugnis, über die von dem Kind zukünftig zu besuchende Grundschule zu entscheiden, allein zu übertragen. Die gemäß § 66 FamFG zulässige Anschlussbeschwerde des Vaters, die denselben Verfahrensgegenstand betrifft (vergleiche auch Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl., § 66 Rn. 8) und mit der er seinerseits das Schulbestimmungsrecht, das ihm vom Amtsgericht nur in Bezug auf eine etwaige vorzeitige Einschulung des Kindes eingeräumt worden ist, für sich beansprucht, bleibt somit ohne Erfolg.

Zu diesem Ergebnis ist der Senat unter Berücksichtigung des Vorbringens der Eltern in der Beschwerdeinstanz und der Angaben der Eltern, des Kindes und der Verfahrensbeiständin im Anhörungstermin vor dem Senat vom 27.09.2018 gelangt. Wegen der Anhörung der Beteiligten wird auf den Anhörungsvermerk zum Senatstermin vom 27.09.2008 verwiesen.

I.

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen, § 1628 S. 1 BGB. Die aufgrund von § 1628 BGB zu treffende Entscheidung des Familiengerichts richtet sich gemäß § 1697 a BGB nach dem Kindeswohl. Die Entscheidungskompetenz ist dem Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird (BGH, FamRZ 2017, 119 Rn. 9; FamRZ 2017, 1057 Rn. 14). Ein Eingriff in die – gemeinsame – elterliche Sorge nach § 1628 BGB ist nur insoweit zulässig, als das Gericht einem Elternteil die Entscheidungskompetenz überträgt, nicht hingegen darf das Gericht die Entscheidung anstelle der Eltern selbst treffen (BGH, FamRZ 2017, 119 Rn. 7; FamRZ 2017,1057 Rn. 14). Ob und inwiefern das Kindeswohl berührt ist, ist nach der Eigenart der zu regelnden Angelegenheit zu beurteilen, aus der sich auch die konkreten Anforderungen an die für die Entscheidung nach § 1628 BGB zu treffende Prüfung ergeben (BGH, FamRZ 2017, 119 Rn. 10; FamRZ 2017, 1057 Rn. 15). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall die Entscheidungsbefugnis über die Wahl der Grundschule der Mutter zu übertragen.

1.

Die Einschulung des Kindes in einer Grundschule gehört zu den Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind (vgl. OLG Dresden, FamRZ 2017, 39; Palandt/Götz, BGB, 77. Aufl., § 1628 Rn. 7).

2.

Die Eltern können sich über die Wahl der Grundschule nicht einigen. Dies machen schon ihre widerstreitenden Anträge diesbezüglich deutlich. Im Hinblick darauf, dass die Mutter hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass die Anmeldefrist für öffentliche Grundschulen hinsichtlich des Schuljahres 2019/2020 im Land Berlin in der Zeit vom 04.10.2018 bis zum 17.10.2018 liegt, ist eine Entscheidung auch jetzt schon zu treffen. Schon mit Rücksicht darauf, dass J... der Streit der Eltern über die Einschulung nicht verborgen geblieben ist, bedarf es rechtzeitig der Klarheit darüber, welcher Elternteil über die Einschulung entscheiden darf.

3.

Die Befugnis, über die Wahl der Grundschule zu entscheiden, ist der Mutter allein zu übertragen. Dies entspricht dem Kindeswohl am besten.

a)

Für eine Entscheidung zu Gunsten der Mutter spricht schon, dass diese im gesamten Verfahren erster und zweiter Instanz durchgehend dieselbe Vorstellung davon hatte, welche Grundschule J... besuchen soll. Dabei stand bei der Mutter eindeutig der nachvollziehbare Wunsch im Vordergrund, dass das Kind eine Schule in der Nähe ihres Wohnortes besucht.

Der Vater hingegen hat noch in der Beschwerdeinstanz mit Schriftsatz vom 13.09.2018 drei Schulen genannt, die nach seiner Ansicht für J... in Betracht kämen. Er hat zwar an erster Stelle die Stadtschule A... benannt, daneben aber auch die B... Schule, eine Privatschule in M..., und die Grundschule in H.... Vor diesem Hintergrund stände, würde dem Vater das Schulbestimmungsrecht übertragen, noch gar nicht fest, an welcher Schule die Anmeldung vorrangig erfolgen wird. Noch im Senatstermin hat der Vater erklärt, eigentlich sei die B... Schule sein Favorit.

Grundsätzlich ist es dem Vater nicht vorzuwerfen, zunächst mehrere Schulen in Betracht zu ziehen. Es stellt sich hier aber die Frage, warum zu den für ihn infrage kommenden Schulen gerade diejenige, die von der Mutter bevorzugt wird, nicht zählt. Der Vater führt hierzu eine bevorstehende Bautätigkeit in der Schule in K... und den aus seiner Sicht zu kleinen Schulhof an. Auf diese Gesichtspunkte wird noch einzugehen sein. Dass sie aber überzeugend als Ausschlusskriterium herangezogen werden können, ist nicht anzunehmen. Einen Vergleich hat der Vater insoweit nur in Bezug auf die Stadtschule in A... angestellt. Auf die Frage, welche Schulen er sich schon angesehen hat, hat der Vater neben der F...-Grundschule in K... nur die Stadtschule in A... und die Grundschule in H... angegeben. Dass er etwa auch die B... Schule besucht hätte, hat er nicht vorgetragen. Auch hat er nicht etwa substantiiert vorgebracht, auch die Grundschule in H... biete gegenüber der Schule in K... Vorteile. Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, warum der Vater zwar drei Grundschulen als in Betracht zu ziehen ansieht, aber gerade die von der Mutter bevorzugte Schule nicht.

Soweit der Vater nun im nachgelassenen Schriftsatz vom 05.10.2018 darauf hinweist, auch die Mutter habe ihre Meinung bezüglich der zu wählenden Schule geändert, hat dies keinen Einfluss auf die soeben getroffene Feststellung bezüglich der noch im Beschwerdeverfahren nicht eindeutigen Haltung des Vaters hinsichtlich der Einschulung. Denn der Vater verweist allein darauf, dass nach Meinung der Mutter J... ursprünglich in die Grundschule in Fr... eingeschult werden sollte. Diese Meinung hat die Mutter aber nur zu der Zeit vertreten, als sie noch in Fr... gewohnt hat. Mit dem Umzug nach K... war diese Vorstellung offensichtlich obsolet. Jedenfalls seit der Anmeldung J... für eine vorzeitige Einschulung im Oktober 2017 hat die Mutter nur noch die Auffassung vertreten, J... solle an ihrem jetzigen Wohnort in K... eingeschult werden.

b)

Doch selbst wenn man zu Gunsten des Vaters davon ausgeht, dass es ihm nun allein darum geht, dass J... in der Stadtschule A... eingeschult wird, entspricht es dem Kindeswohl mehr, dem Lösungsvorschlag der Mutter zu folgen und eine Einschulung des Kindes an der F...-Grundschule zu ermöglichen.

aa)

Unter dem Gesichtspunkt des Schulkonzepts ergibt sich kein Vorrang für den Lösungsvorschlag eines Elternteils.

Soweit danach die Mutter bei der Frage, welche Grundschule ihr Kind besuchen soll, dem Schulkonzept keinen ausschlaggebenden Wert beigemessen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Denn es ist davon auszugehen, dass J... sowohl an den Grundschulen des Landes Brandenburg als auch an den Grundschulen des Landes Berlin grundsätzlich gut aufgehoben ist.

Auch der Vater stützt seine Entscheidung, J... in A... einschulen zu lassen, nicht auf das dortige Schulkonzept. Dies hätte für ihn wohl nur Bedeutung, wenn es um die von ihm als Favorit bezeichnete B... Schule ginge.

bb)

Unter dem Gesichtspunkt des schulischen Umfeldes ergibt sich ein leichter Vorteil für den Lösungsvorschlag des Vaters.

Dies gilt aber nicht in Bezug auf die Hortbetreuung an den Schulen. Der Vater, der sich gegenüber der Verfahrensbeiständin möglicherweise missverständlich geäußert hatte, hat im Senatstermin eingeräumt, dass auch die F...-Grundschule über einen Hort verfügt. In seinem Schriftsatz vom 13. 9. 2018 hatte er schon vortragen lassen, dass die Klassenstärken und die Hortöffnungszeiten an allen drei von ihm genannten Schulen, aber auch an der von der Mutter favorisierten Schule, in etwa gleich seien. Ob sich der Hort wie in K... in einem Schulgebäude befindet oder – worauf der Vater im Senatstermin besonders hingewiesen hat – wie in A... auf einem separaten Grundstück, das sich nach den Angaben der Mutter aber auf der anderen Straßenseite befindet, ist für die Qualität der Hortbetreuung nicht entscheidend. Der Vater hat zwar bezüglich der Schule in A... noch auf ein spezielles Hausaufgabenkonzept mit gesondert vorgesehenen Zeiten für die Beaufsichtigung der Hausarbeiten hingewiesen. Dass während der Hortbetreuung auch die Erledigung der Hausaufgaben beaufsichtigt wird, ist aber nichts Besonderes, sondern dürfte von jedem Schulhort angeboten werden.

Unstreitig einen leichten Vorteil bietet die Stadtschule in A... insoweit, als die Schule bereits saniert ist und über einen größeren Schulhof verfügt, während an der F...-Grundschule noch Bauarbeiten bevorstehen. Die Mutter hat zwar geltend gemacht, die Sanierung des Hauptgebäudes stehe erst im Jahr 2023 an und zur Behauptung des Vaters, es würden auf dem Schulgelände Container aufgestellt, erklärt, es handele sich um modulare Ergänzungsbauten, welche dauerhaft errichtet würden. Dennoch muss man einen leichten Vorteil auf Seiten der Schule in A... darin sehen, dass eine Bautätigkeit dort offensichtlich nicht ansteht.

Allerdings sollte der Gesichtspunkt, der Betrieb einer Schule könnte durch Bauarbeiten stark eingeschränkt sein, nicht überbewertet werden. Zum einen sind es gerade auch Eltern, die vielfach angesichts eines „Renovierungsstaus“ bauliche Maßnahmen zur Erneuerung oder auch zur Erweiterung einer Schule wünschen oder gar fordern. Zum anderen ist davon auszugehen, dass Baumaßnahmen gerade an Schulen, die – abgesehen von den Schulferien – einen Dauerbetrieb mit vielen Schülern erfordern, seitens der zuständigen Verwaltung so geplant werden, das die Einschränkungen für den Schulalltag möglichst erträglich gestaltet werden. Diese Erfahrungen hat der erkennende Richter selbst gemacht, da seine ältere Tochter eine Schule besucht hat und noch besucht, an der es eine mehrjährige Bautätigkeit im Hinblick auf Sanierung und Erweiterung von Gebäuden gegeben hat; Klagen über die Bauarbeiten sind weder seitens der Schüler noch seitens der Eltern laut geworden.

cc)

Unter Berücksichtigung des Willens des Kindes gerade in Bezug auf die Einschulung ist jedenfalls der Lösungsvorschlag des Vaters gegenüber demjenigen der Mutter nicht vorzugswürdig.

Der Wille eines Kindes bietet grundsätzlich erst ab einem Alter von 12 Jahren eine einigermaßen verlässliche Entscheidungsgrundlage (vgl. Senat, FamRZ 2003, 1951, 1954; Beschluss vom 25.11.2010 – 10 UF 135/10, BeckRS 2010, 30458; siehe auch OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, FamRZ 2008, 1472, 1474; OLG Brandenburg, 5. Familiensenat, Beschluss vom 29.7.2013 – 3 UF 47/13, BeckRS 2013, 19107; Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 6. Aufl., § 1671 BGB Rn. 81). Dass es im vorliegenden Fall bei der gerade erst sechs Jahre alt gewordenen J... anders liegt, kann hier unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht angenommen werden.

In erster Instanz, als es noch um die Frage der vorzeitigen Einschulung kurz vor Vollendung des 6. Lebensjahres ging, hat sich nach dem Bericht der Verfahrensbeiständin im Termin vor dem Amtsgericht vom 11.07.2018 J... für eine Einschulung in A... ausgesprochen, weil ihre Kita-Freunde diese Schule auch besuchen würden. Bei einer Einschulung erst im nächsten Jahr wolle sie in K... zur Schule gehen, weil sie diese Schule allein zu Fuß erreichen könne, was in A... nicht möglich sei. Bei einem mit der Verfahrensbeiständin am 10.09.2018 geführten Gespräch, dessen Inhalt die Verfahrensbeiständin in ihrer Stellungnahme vom 23.09.2018 wiedergegeben hat, hat sich J... anders geäußert. Sie hat erklärt, sie würde gern die Schule in A... besuchen, sie wisse aber, dass die Mutter einen Besuch der Schule in K... möchte. Abschließend hat sie aber betont, dass es ihr am liebsten wäre, wenn sich die Eltern auf eine Schule einigen könnten. Die Verfahrensbeiständin hat J... insoweit wörtlich zitiert: „Ich will gar nicht sagen, wo ich in die Schule gehe. Das sollen doch Mama und Papa wissen. Ich gehe dahin, wo die sagen.“ Bei der Anhörung vor dem Senat schließlich hat sich J... ähnlich geäußert wie zuletzt eingangs gegenüber der Verfahrensbeiständin. Als Grund für den Wunsch, in A... zur Schule zu gehen, hat sie die dortige Turnhalle und ein Klettergerüst genannt, aber eingeräumt, dass es so etwas in der Schule in K... auch gebe. Sie hat auch erklärt, es wäre „eigentlich auch nicht schlimm“, wenn sie in K... zur Schule ginge. Angesichts dieser Äußerungen des Kindes kann von einer nachhaltigen autonomen Willensbildung zu Gunsten einer bestimmten Schule nicht ausgegangen werden.

dd)

Der Gesichtspunkt, dass J... etwa in A... mit mehr Kindern eingeschult wird, die sie schon kennt, hat keine ausschlaggebende Bedeutung. Dies gilt hier umso mehr, als die Kinder, mit denen J... in der Kita länger in einer Gruppe zusammen war, schon eingeschult worden sind und J... nun in eine neue Kita-Gruppe gekommen ist. Sicherlich wird das Mädchen auch in der neuen Gruppe Kontakte knüpfen, wahrscheinlich auch zu Kindern, die im nächsten Jahr in A... zur Schule kommen. Andererseits hat J... bei ihrer Anhörung erklärt, auch schon ein Kind zu kennen, das in K... zur Schule gehe. Überdies ist davon auszugehen, dass Kinder sich regelmäßig auf neue Umstände einlassen und an der Schule für neue Freundschaften offen sein werden. J... hat bei ihrer Anhörung den Eindruck vermittelt, durchaus auf andere Kinder zugehen zu können.

ee)

Für den Lösungsvorschlag der Mutter spricht, dass sich für J... im Hinblick auf die zurückzulegenden Entfernungen unter Berücksichtigung des praktizierten paritätischen Wechselmodells geringere Belastungen ergeben.

Die Mutter hat mit ihrem Schriftsatz vom 12.09.2018 die Wegstrecken, die für J... zurückzulegen wären, wenn sie in der F...-Grundschule in K... oder aber in der Stadtschule A... eingeschult würde, im Einzelnen dargelegt und zum Beleg auf Anlagen Bezug genommen. Die Zeiten und Linien, die bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel maßgeblich wären (Anl. B3, B5 und B7), entsprechen exakt den Angaben, die sich ergeben, wenn man diese Strecken auf der Internetseite der Verkehrsbetriebe Berlin-Brandenburg (VBB) aufruft. Auch die mit dem Auto oder zu Fuß zurückzulegenden Wege (Anl. B1, B2, B4, B6) sind durch Ausdrucke von Ergebnissen aus Routenplanern im Internet nachvollziehbar. Soweit die Angaben des Vaters in seinem Schriftsatz vom 13.09.2018 hiervon – meist geringfügig – abweichen, ist dies ohne Belang. Denn der Vater hat seine Angaben bezüglich der zurückzulegenden Entfernungen und dafür benötigten Wegezeiten nicht substantiiert dargelegt und belegt.

Nach alledem kann grundsätzlich von den Berechnungen ausgegangen werden, wie sie die Mutter in ihrem Schriftsatz vom 12.09.2018 für den Zeitraum von zwei Wochen mit jeweils fünf Schultagen, die auf die Aufenthaltszeit bei jedem Elternteil entfallen, vorgenommen hat. Danach stehen – je nach Verkehrsmittel, das von der Wohnung des Vaters ausgewählt wird – 290 Minuten bzw. 390 Minuten bei Besuch der Grundschule in K... 490 Minuten bzw. 620 Minuten bei Besuch der Grundschule in A... gegenüber. Diese Zahlen sprechen eindeutig dafür, das Kind am Wohnort der Mutter in K... einzuschulen. In diesem Zusammenhang hat der Vater zu akzeptieren, dass die Mutter, weil sie über einen Führerschein nicht verfügt, die Wege nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen kann. Ein Anspruch des Vaters darauf, dass die Mutter den Führerschein noch erwirbt, besteht nicht. Dies gilt umso mehr, als es der Vater während bestehender Ehe offensichtlich auch akzeptiert hat, dass die Mutter, seine damalige Ehefrau, einen Führerschein nicht besaß.

Allerdings sind die Berechnungen der Mutter angesichts der von ihr auf Seite 1 des Schriftsatzes wiedergegebenen Grundlagen unvollständig. Das Ergebnis von 290 Minuten bezogen auf 10 Schultage, an denen J... die Grundschule in K... besucht, beruht auf der auf Seite 1 des Schriftsatzes genannten Alternative 1, der Benutzung des Pkw, um vom Wohnort des Vaters aus die Schule zu erreichen. Zu einem Ergebnis von 390 Minuten gelangt man, wenn man bei grundsätzlicher Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die Strecke vom Wohnort des Vaters mit dem Auto bis zum S-Bahnhof Fr... zurückgelegt, was Alternative 3 auf Seite 1 des Schriftsatzes entspricht. Die Mutter hat aber keine Berechnung unter Zugrundelegung der von ihr benannten Alternative 2, der vollständigen Zurücklegung der Wege vom Wohnort des Vaters zur Schule in K... unter Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Fußwege einschließend, vorgelegt. Die Alternative 2 aber führt für J... nicht ohne weiteres zu günstigeren Fahrwegen im Vergleich zu den mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegenden Wegen zur Stadtschule in A.... Denn bezogen auf zwei Schultage (einen mit Aufenthalt bei der Mutter und einen mit Aufenthalten beim Vater) errechnen sich bei einer Einschulung des Kindes in K... 64 Minuten (5 Minuten Fußweg vom Wohnort der Mutter + 59 Minuten ÖPNV inklusive Fußwege vom Wohnort des Vaters), während es bei Einschulung des Kindes in A... 62 Minuten (41 Minuten ÖPNV vom Wohnort der Mutter + 21 Minuten ÖPNV vom Wohnort des Vaters) wären.

Diese Zeiten, die sich bei ausschließlicher Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln unter Einbeziehung der Fußwege ergeben, sind durchaus in den Blick zu nehmen. Denn jedenfalls im Laufe der Grundschulzeit werden die Eltern wohl übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangen, dass J... ein Alter erreicht hat, in dem sie öffentliche Verkehrsmittel selbstständig nutzen kann. Bei der Frage, welchen Schulwegen das Kind ausgesetzt ist, ist aber nicht nur der Weg am Morgen zur Schule zu beachten, sondern auch der Rückweg von der Schule nach Hause. Dies führt im Ergebnis dazu, dass nicht nur in der Phase unmittelbar nach Einschulung des Kindes, in der J... vermutlich noch nicht allein die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen kann, deutlich weniger belastet wird, wenn sie in K... eingeschult wird, sondern auch von dem Zeitpunkt an, in dem ihr die Eltern zutrauen, selbstständig mit öffentlichen Verkehrsmitteln den Weg zur Schule und zurück anzutreten.

Würde J... am Nachmittag nach Ende des Hortes von der Schule in der ... Straße 25 in K... den Weg mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Wohnung des Vaters im ... Weg 5 in A... zurücklegen, so ständen ihr Verkehrsmittel weitgehend im 20-Minuten-Takt zur Verfügung. Nach der Internetseite des (VBB) würde der Weg von Tür zu Tür zwischen 50 Minuten und 56 Minuten in Anspruch nehmen.

Von der Stadtschule A... in der ... Straße 3 verkehren am Nachmittag die öffentlichen Verkehrsmittel zur Wohnung des Vaters im ... Weg 5 nur unregelmäßig. Die Entfernung ist zwar teilweise in 18 Minuten zurückzulegen, oft aber bedarf es auch einer Zeit von 27 Minuten, im Einzelfall gar von 58 Minuten. Möglicherweise fühlt sich J... von einem bestimmten Alter an auch in der Lage, die Entfernung von der Wohnung des Vaters zur Schule in A... mit dem Fahrrad zurückzulegen. Da es hierbei immerhin um eine Entfernung von annähernd 4,8 geht (Anl. B6 zum Schriftsatz der Mutter vom 12.09.2018), würde sich ein zeitlicher Vorteil nicht ergeben, nur eine größere Unabhängigkeit, weil das Mädchen nicht auf die konkreten Abfahrtszeiten der öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen wäre.

Der pauschale Hinweis des Vaters auf einen neben dem Linienbus verkehrenden Schulbus ändert an der Beurteilung, dass die Wohnung des Vaters im Ortsteil Br... von A... ungünstig an öffentliche Verkehrsmittel angebunden ist, nichts. Die Internetseite der Stadtschule A... verweist unter der Rubrik „Anfahrt“ auch nur auf Busverbindungen, die auf dem Link „www.vbb.de“ abrufbar sind. Die Internetseite der Stadt A... enthält ebenfalls keine Hinweise auf einen Schulbus, sondern nur auf reguläre Buslinien des VBB wie die Linie 944 und die Linie 933.

Diese ungünstige Anbindung macht sich auch dann bemerkbar, wenn J... nach der Schule bzw. nach dem Hort zum Wohnort der Mutter im ... Weg 36 in K... fahren würde. Von Haus zu Haus würde eine Zeit zwischen 52 Minuten und 60 Minuten in Anspruch genommen werden. Von einem regelmäßigen Takt kann auch keine Rede sein. Vielmehr ergeben sich teilweise zeitliche Lücken von 30 Minuten zwischen zwei Verbindungen.

Im Ergebnis, wiederum bezogen auf zwei Schultage (einen mit Aufenthalt bei der Mutter und einen mit Aufenthalten beim Vater) errechnen sich – eine ausschließliche Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel durch J... am Nachmittag unterstellt – bei einer Einschulung des Kindes in K... maximal 61 Minuten (5 Minuten Fußweg vom Wohnort der Mutter + 56 Minuten ÖPNV inklusive Fußwege vom Wohnort des Vaters), während es bei Einschulung des Kindes in A... mindestens 70 Minuten (52 Minuten ÖPNV vom Wohnort der Mutter + 18 Minuten ÖPNV vom Wohnort des Vaters) wären.

Damit steht fest, dass im Hinblick auf die für das Kind zurückzulegenden Entfernungen eine Einschulung am Wohnort der Mutter in K... deutlich günstiger ist.

ff)

Der Hinweis des Vaters in seinem Schriftsatz vom 05.10.2018 auf die Freizeitaktivitäten der Tochter ist nicht geeignet, die Entscheidung zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Soweit es den Schwimmunterricht betrifft, geht es nach den übereinstimmenden Angaben der Eltern ohnehin nur noch um ein paar nachträgliche Unterrichtsstunden nach formalen Erwerb des Schwimmabzeichens unter Vorbehalt. Den Reitunterricht hat der Vater offensichtlich organisiert, ohne die Mutter hinreichend zu informieren bzw. diese in das Holen und Bringen zum Reitunterricht einzubinden. Im Senatstermin hat er eingeräumt, die Bedenken der Mutter hinsichtlich der für sie zurückzulegenden Wege nachvollziehen zu können. Auch hat er das Reiten nun so organisiert, dass es nur alle zwei Wochen, also in den Wochen, in denen J... sich bei ihm aufhält, stattfindet. Zukünftig werden die Eltern hinsichtlich derartiger Freizeitaktivitäten eindeutigere Absprachen treffen müssen.

gg)

Nicht nachvollziehbar ist der Einwand des Vaters im Schriftsatz vom 05.10.2018, wonach die einzig zuständige Grundschule für die Anmeldung des Kindes in A... liege und das Kind dort erstmals angemeldet werden müsse. Insbesondere ergibt sich eine solche Alleinzuständigkeit nicht aus dem Schreiben des Jugendamtes des Bezirks M... vom 18.08.2017 (Anl. KV-B3 zum Schriftsatz des Vaters vom 13.09.2018). Hier ging es nämlich im Zusammenhang mit dem Besuch der Kita, insbesondere mit der so genannten Kita-/Hort-Gutscheinerteilung, um die Frage der Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 5 S. 2 SGB VIII. Die Zuständigkeit hinsichtlich der Einschulung richtet sich nach anderen Regeln.

Gemäß § 55a Abs. 1 Satz 1 des Berliner Schulgesetzes (SchulG) werden schulpflichtige Kinder von ihren Erziehungsberechtigten nach öffentlicher Bekanntmachung an der für sie zuständigen Grundschule angemeldet. Diese ist diejenige Schule, in deren Einschulungsbereich die Schülerin oder der Schüler wohnt, § 55a Abs. 1 Satz 2 SchulG. Angesichts des Hauptwohnsitzes von J... am Wohnort der Mutter in K... kann nicht zweifelhaft sein, dass die F...-Grundschule zumindest neben der Schule in A... zuständige Grundschule zur Anmeldung ist. Da nach den genannten Bestimmungen eine öffentliche Bekanntmachung in Bezug auf die Anmeldung ausreicht, kommt es auf die vom Vater wiederholt angesprochene Frage, inwieweit die Mutter nicht schon seitens der Berliner Schulbehörden eine Aufforderung zur Anmeldung bekommen haben müsste, nicht an.

hh)

Unsicherheiten darüber, ob das Kind nach Anmeldung in einer Grundschule durch einen Elternteil wegen etwa beschränkter Aufnahmekapazitäten an dieser Schule letztlich keinen Platz findet, beeinflussen die Entscheidung über das Schulbestimmungsrecht nicht.

In dem nachgelassenen Schriftsatz vom 05.10.2018 hat der Vater allerdings noch einmal auf einen in Berlin vorherrschenden Schulplatzmangel hingewiesen. Damit kann er aber nicht durchdringen. Denn es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass J..., wenn sie von der Mutter in der F...-Grundschule in K... angemeldet würde, dort etwa wegen eines Bewerberüberhangs hinsichtlich der freien Plätze nicht eingeschult werden könnte.

Der Vater hat schon nicht substantiiert dargelegt, dass gerade an der von der Mutter bevorzugten Schule ein solcher Bewerberüberhang zu befürchten ist. Im Übrigen wäre, selbst wenn ein solcher Bewerberüberhang eintreten sollte, davon auszugehen, dass J... einen Platz an der von der Mutter bevorzugten Schule erhält. Denn angesichts der Gesetzeslage im Land Berlin steht es nicht zu erwarten, dass gerade J... von einer so genannten Umlenkung an eine andere Schule betroffen wäre.

Gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 des Berliner Schulgesetzes (SchulG) kann die Aufnahme in eine Schule abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen niedriger ist als für den geordneten Schulbetrieb notwendig. In diesen Fällen kann die zuständige Schulbehörde eine schulpflichtige Schülerin oder einen schulpflichtigen Schüler nach Anhörung der Erziehungsberechtigten und unter Berücksichtigung altersangemessener Schulwege einer anderen Schule mit demselben Bildungsgang zuweisen, § 54 Abs. 3 Satz 1 SchulG. Auch soweit die zuständige Schulbehörde gemeinsame Einschulungsbereiche bildet, ist der Grundsatz altersangemessener Schulwege zu beachten, § 54 Abs. 4 Satz 2 SchulG. Gemäß § 4 Abs. 4 S. 1 der Berliner Grundschulverordnung (GsVO) werden zunächst im Rahmen der Aufnahmekapazität alle Kinder aus dem Einschulungsbereich in die zuständige Schule aufgenommen, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen. Danach werden die Kinder aus dem Einschulungsbereich zugewiesen, die an einer gewünschten anderen Schule keinen Platz erhalten haben, § 4 Abs. 4 S. 1 GsVO. Bei der Ausübung des Auswahlermessens, welches Kind aus Kapazitätsgründen an eine andere Grundschule zugewiesen wird, ist der Schulweg des konkret betroffenen Kindes zu beachten. Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung in § 54 Abs. 3 Satz 1 SchulG kann nämlich keine generell abstrakte Betrachtung gemeint sein, sondern es ist eine konkret individuelle Überprüfung der Wege aller möglicherweise betroffenen Schüler anzustellen. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Zuweisung nach § 54 Abs. 3 Satz 1 SchulG jeweils „eine schulpflichtige Schülerin oder einen schulpflichtigen Schüler“ betrifft. Die Zuweisungsentscheidung setzt daher voraus, dass die Schulbehörde zunächst ermitteln muss, an welcher Grundschule in der Nachbarschaft noch Plätze frei sind oder eine zusätzliche Klasse eingerichtet werden kann. In einem zweiten Schritt ist dann zu berücksichtigen, welche Schüler im Einzugsbereich der zuständigen Grundschule zu dieser Grundschule einen möglichst kurzen und sicheren Schulweg haben. Diese Schüler bilden dann die Gruppe, aus der die Zuweisungen vorzunehmen sind. Die Entscheidung über die Zuweisung trifft der Schulträger nach pflichtgemäßem Ermessen (VG Berlin, Beschluss vom 05. Juli 2007 – 9 A 91.07 –, juris; VG Berlin Beschl. v. 5.7.2007 – VG 9 A 86.07, BeckRS 2010, 56593 zum altersangemessener Schulweg vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 26.9.2018 – 3 S 57/18, BeckRS 2018, 23702).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass J... mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit im Falle einer entsprechenden Anmeldung auch einen Platz an der F...-Grundschule für das nächste Schuljahr erhalten wird. Denn wenn nach der geltenden Rechtslage, wie sie soeben dargestellt worden ist, diejenigen Schülerinnen und Schüler bevorzugt in der Grundschule des Einschulungsbereichs aufzunehmen sind, die einen möglichst kurzen und sicheren Schulweg haben, so trifft dies auf J... ohne weiteres zu. Die Wohnung der Mutter im Einschulungsbereich, in dem ... Weg 36, ist nach der mit Schriftsatz der Mutter vom 12.09.2018 vorgelegten Anl. B1 lediglich 300 m von der F...-Grundschule in der ... Straße 25 in K... entfernt.

ii)

Wenn nach alledem ein Umstand, nämlich die geringeren Belastungen des Kindes bezüglich der zurückzulegenden Wege, in besonderem Maße für den Lösungsvorschlag der Mutter spricht und sich hinsichtlich der vom Vater in den Vordergrund gerückten Stadtschule in A... lediglich ein leichter Vorteil im Hinblick auf nicht zu erwartende Bautätigkeit ergibt, während im Übrigen ein Vorrang eines Elternteils bezüglich der Entscheidung über die Einschulung nicht festzustellen ist, liegen die Voraussetzungen dafür vor, die Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Grundschule nicht dem Vater, sondern der Mutter zu übertragen.

c)

Für die hier zu treffende Entscheidung sind allein die vorstehenden Gesichtspunkte, die mit dem Kindeswohl aktuell in Zusammenhang stehen, von Bedeutung. Andere von den Eltern im Beschwerdeverfahren angesprochene Umstände berühren die Entscheidung hingegen nicht, weil sie keine Auswirkungen auf die Frage haben, welche Einschulungsentscheidung dem Kindeswohl am besten entspricht. Dies gilt etwa für die zwischen den Eltern streitige Frage, ob es zwischen ihnen eine abschließende Einigung darüber gegeben hat, die gemeinsame Tochter in K... einzuschulen oder ob es insoweit nur um eine vorsorgliche Anmeldung der Tochter zur möglichen vorzeitigen Einschulung ging.

Ebenso bedarf es keiner näheren Prüfung der Umstände, die zu einer Anmeldung des Kindes durch den Vater zur Schuluntersuchung in B... geführt haben. Deshalb kann letztlich dahinstehen, ob der Vater, wie mit Schriftsatz vom 05.10.2018 geschehen, die Richtigkeit des Anhörungsvermerks zum Senatstermin vom 27.09.2018 bezüglich seiner Äußerungen zur Schuluntersuchung zu Recht infrage stellt. Allerdings hat der Vater tatsächlich die Verabredung des Schuluntersuchungstermins mit einem Wohnsitz der Mutter noch in Fr... in Zusammenhang gebracht. Das mag irrtümlich geschehen sein. Die Richtigstellung im Schriftsatz vom 05.10.2018 ist jedenfalls für die Beschwerdeentscheidung ohne Belang.

Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob der Mutter zu Recht der Vorwurf gemacht werden kann, J... ohne Einbeziehung des Vaters mit Hauptwohnsitz in B... angemeldet zu haben. Festzustellen bleibt in diesem Zusammenhang lediglich, dass die Eltern offensichtlich die von ihnen getroffene Vereinbarung vom 26.01.2016 unterschiedlich verstanden haben. Man hatte sich damals darauf verständigt, dass J... mit Hauptwohnsitz bei der Mutter in Fr... gemeldet wird. Daraus hat die Mutter wohl abgeleitet, dass der Hauptwohnsitz des Kindes auch nach dem Umzug nach B... automatisch bei ihr bleiben wird. Der Vater hingegen hat wohl aus der Regelung, dass zu den Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung, die weiterhin gemeinsam geregelt werden sollen, auch eine Verlegung des Wohnsitzes des Kindes gehört, geschlossen, dass mit einer Wohnsitzverlegung einhergehende Ummeldungen ebenfalls seiner Zustimmung bedürfen. Dies alles kann aber auf sich beruhen. Denn es hat auf die Entscheidung über das Schulbestimmungsrecht keinen Einfluss. Das gleiche gilt für die Bemühungen der Eltern nach dem Umzug der Mutter, den Kitaplatz in A... zu erhalten.

d)

Nach alledem ist die Befugnis, über die Grundschule des Kindes allein zu entscheiden, der Mutter zu übertragen. Eine Einschränkung dahin, dass dies auf die erste Schulklasse beschränkt ist, wie von der Mutter selbst kurz vor dem Verhandlungstermin im Schriftsatz vom 26.09.2018 angesprochen, bedarf es nicht. Denn im vorliegenden Fall geht es allein um die Frage, welcher Elternteil darüber entscheiden darf, in welche Grundschule das Kind eingeschult wird. Im Übrigen besteht die gemeinsame elterliche Sorge weiter. Dies schließt alle Schulangelegenheiten ein. Soweit es um eine etwa aus wichtigem Grund angezeigte Umschulung des Kindes geht, sind ebenfalls die Eltern gemeinsam zur Entscheidung berufen. Denn eine solche Entscheidung weist über die Einschulung in die Grundschule hinaus. Gerade weil es dann darum geht, ob ein wichtiger Grund für eine Umschulung gegeben ist, liegt es auch im wohlverstandenen Interesse des Kindes, dass beide Eltern die Vor- und Nachteile der jeweils in Betracht kommenden Lösungen abwägen und zu einer gemeinschaftlichen Entscheidung gelangen.

4.

Die Verbindung der Übertragung der Entscheidungsbefugnis zur Schulbestimmung auf die Mutter mit Auflagen hinsichtlich der Übermittlung von Informationen an den Vater beruht auf § 1628 S. 2 BGB.

Der Auflagen, welche die Mutter nach den Seiten 21 und 22 ihres Schriftsatzes vom 26.09.2018 bereit ist, auf sich zu nehmen, bedarf es nicht. Ihr steht es aber frei, dem Vater die Gelegenheit zu geben, die Anmeldung an der von ihr gewählten Schule mit zu unterzeichnen. Soweit es um Auflagen hinsichtlich der Gestaltung der Schulwege geht, mögen sich die Eltern ebenfalls verständigen. Eine Auflage insoweit ist schon deshalb nicht angezeigt, weil sich mit zunehmendem Alter des Mädchens hier auch Veränderungen ergeben mögen, etwa bezüglich der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ohne Begleitung der Eltern.

Die Auflage an die Mutter, die Schulanmeldung und weitere Schreiben der Schulverwaltung nachzuweisen, erscheint geboten, weil es – wie bereits ausgeführt – in der Vergangenheit schon mal Abstimmungsschwierigkeiten zwischen den Eltern, etwa in Bezug auf den Umzug und die Ummeldung nach B..., gegeben hat.

5.

Den Eltern wird dringend angeraten, eine Familienberatung in Anspruch zu nehmen. Die Mutter hat allerdings in ihrem Schriftsatz vom 26.09.2018 die „herausragenden Erziehungsfähigkeiten der Eltern“ hervorgehoben. Es besteht auch kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die Eltern grundsätzlich den besonderen Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, FamRZ 2017, 532 Rn. 22, 30 ff.) im Falle eines paritätischen Wechselmodells an sie gestellt werden, genügen. Dessen ungeachtet sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren doch einzelne Kommunikationsdefizite deutlich geworden, etwa im Zusammenhang mit der Ummeldung des Kindes nach B... oder der Durchführung der Freizeitaktivitäten des Mädchens. Vor diesem Hintergrund bietet es sich an, unter fachlicher Anleitung dafür Sorge zu tragen, dass es zukünftig – auch und gerade nach der Einschulung des Kindes und der damit einhergehenden stärkeren zeitlichen Einbindung des Kindes – nicht zu Unstimmigkeiten oder auch nur Unklarheiten kommt.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Die Entscheidung über die Festsetzung des Beschwerdewerts ergeht auf der Grundlage von § 45 FamGKG.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.