Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 12.10.2018 – 11 U 36/18
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:1012.11U36.18.00
Tenor§
Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.01.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam – Az.: 8 O 175/14 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4945,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.08.2014 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits verteilen sich wie folgt:
Von den Kosten in 1. Instanz tragen der Kläger 68 % und die Beklagte 32 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 4.945,20 €.
Gründe§
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten im Rahmen der Rückabwicklung einer Lebensversicherung Nutzungen sowie die Zahlung geleisteter Prämien unter Anrechnung des Rückkaufswertes sowie der angefallenen Risikoanteile und Ratenzahlungszuschläge. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei unbegründet, da der Kläger nach einer Laufzeit von 17 Jahren und entsprechenden Beitragszahlungen nicht mehr habe widersprechen können. Seine Rechte seien verwirkt. Neben der schon langen Laufzeit habe der Kläger durch sein Verhalten zu verstehen gegeben, dass er den Vertrag als wirksam zustande gekommen betrachte, als er im Jahr 2012 gegenüber der Beklagten den Wunsch geäußert habe, die Police an einen Policenaufkäufer zu veräußern. Die Beklagte habe gegenüber diesen Aufkäufern der Police Auskünfte erteilt, um dem Kläger diese Möglichkeit zu verschaffen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 14.02.2018 zugestellte Urteil des Landgerichts am 19.02.2018 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 09.04.2018 mit einem weiteren anwaltlichen Schriftsatz am selben Tag begründet.
Der Kläger ficht das Urteil des Landgerichts Cottbus nach Neuberechnung seines Anspruches nur in Höhe von 4945,20 € und nimmt es im Übrigen hin. Er führt zur Begründung aus, dass das Landgericht nicht beachtet habe, dass § 5a VVG a. F. wegen seiner Europarechtswidrigkeit nicht anwendbar sei. Dies gelte insbesondere für die dort geregelte Jahresfrist. Im Übrigen sei die Sache dem EuGH vorzulegen. Die Belehrung in dem Versicherungsvertrag sei fehlerhaft. Weder sei diese drucktechnisch deutlich hervorgehoben noch genüge die Belehrung inhaltlich den Anforderungen des § 5a VVG in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung. Zudem fehle es an der Belehrung hinsichtlich der Antragsbindungsfrist in den Verbraucherinformationen. Eine Verwirkung sei hier nicht anzunehmen. Allein die Dauer des Vertrages sei nicht ausreichend. Zur Höhe nimmt der Kläger auf seine Berechnungen in der Anlage K 12 (Blatt 378-389 der Akte) unter Berücksichtigung der Nettoverzinsung der Kapitalanlagen 1980-2013 (Blatt 377 der Akte) Bezug.
Er beantragt,
sinngemäß unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung die Beklagte zur Zahlung von 4945,20 € nebst anteiliger Zinsen sowie vorgerichtlicher anwaltlicher Kosten zu verurteilen, hilfsweise die Sache dem EuGH vorzulegen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die landgerichtliche Entscheidung. Sie führt weiter aus, das Landgericht sei zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass der Tatbestand der Verwirkung erfüllt sei. Bei der Frage der Verwirkung erhalte die 10-Jahres-Frist gemäß § 124 Abs. 3 BGB besondere Bedeutung. Ausführungen zum Bereicherungsanspruch seien nicht notwendig. In dem weiteren nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 19.09.2018 führt die Beklagte aus, vielmehr sei es prozessual zutreffend, die Sache nunmehr an das Landgericht zurückzuverweisen. Gleichwohl vertrete sie weiterhin die Auffassung, dass weitere Vortrag zum Bereicherungsanspruch der Höhe nach nicht erforderlich sei. Sie habe in 1. Instanz substantiiert zur Beitragszerlegung und insbesondere zur Höhe der Sparanteile der Beiträge vorgetragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat mit Ausnahme der ebenfalls geltend gemachten vorgerichtlichen anwaltlichen Kosten Erfolg.
Der Vertrag ist schon allein deshalb im Policenmodell geschlossen worden, weil die Beklagte bei Antragstellung die nach § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. erforderliche Verbraucherinformation nicht vollständig erteilt hat, da eine Belehrung über die Antragsbindungsfrist unstreitig fehlt (vergleiche insofern BGH, Urteil vom 18.07.2018, Az.: IV ZR 68/17, juris).
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die von ihr ausgegebene Belehrung zum Widerspruchsrecht im Policenbegleitschreiben der Beklagten vom 30.05.1995 sowohl in formeller als auch materieller Hinsicht mangelhaft. Sie genügt nicht den Anforderungen, die die Vorschrift des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. an eine derartige Belehrung stellt.
Die Belehrung, die sich auf der 2. Seite des Beklagtenschreibens befindet, ist schon deshalb mangelhaft, weil es an einer deutlichen technischen Hervorhebung zum übrigen Text fehlt. Die allein maßgebliche Widerspruchsbelehrung in dem Policenbegleitschreiben ist dergestalt inhaltlich fehlerhaft, als sie keinen Hinweis darauf enthält, dass der Widerspruch schriftlich zu erheben war (vergleiche insoweit BGH, VersR 2004, 497). Zudem werden die Unterlagen, von deren Erhalt der Beginn der Widerspruchsfrist nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. den Beginn der Widerspruchsfrist abhängig macht, nicht vollständig genannt. Es fehlt die Benennung der allgemeinen Versicherungsbedingungen. Auf die tatsächliche Übersendung kommt es nicht an.
Eine Verwirkung ist entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht gegeben. Eine Verwirkung als Unterfall der wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unzulässigen Rechtsausübung kommt in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er hierzu in der Lage war, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Die Annahme einer Verwirkung setzt somit neben dem Zeitablauf das Vorliegen besonderer, ein solches Vertrauen des Verpflichteten begründender, Umstände voraus. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles (BGH, WM 2016, 1930; MDR 2016, 1194). Für das Umstandsmoment der Verwirkung kommt es in erster Linie auf das Verhalten des Berechtigten an. Mit der Verwirkung soll die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Verpflichteten ausgeschlossen werden. Maßgebend ist insoweit, ob bei objektiver Beurteilung der Verpflichtete dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, ob er sich also darauf einrichten durfte, dass er mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen brauche. Der Vertrauenstatbestand kann nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden (BGH, MDR 2014, 82) Allerdings stehen das Zeitmoment und das Umstandsmoment insofern in Wechselwirkung zueinander, als der Zeitablauf umso kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände sind, und umgekehrt an diese Umstände desto geringere Anforderungen gestellt werden, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (BGH, NJW 2006, 219). Die zeitlichen und sonstigen Umstände des Falles müssen in ihrer Gesamtheit die Beurteilung tragen, dass Treu und Glauben dem Gläubiger die Verfolgung des Anspruchs verwehren, mit dessen Geltendmachung der Schuldner nicht mehr rechnen musste (OLG Düsseldorf, NJW 2014, 1599). Als Umstandsmoment kann nicht herangezogen werden, dass über Jahre die Prämien gezahlt worden sind, zumal die Belehrung fehlerhaft ist. Dem Landgericht kann nicht mit der Ansicht gefolgt werden, dass die beabsichtigte Veräußerung des Versicherungsvertrages an einen Aufkäufer nach 17 Jahren Prämienzahlungen als Umstand gewertet werden kann, den die Beklagte als Versicherer nur so verstehen konnte, dass er unbedingt am Vertrag festhalten wollte. Vielmehr ergibt sich dem Gesamtzusammenhang, dass der Kläger insgesamt bemüht war, sich von dem Versicherungsvertrag zu lösen, zumal er auch zeitnah nicht nur den Widerspruch erklärt, sondern auch gekündigt hat. In diesem Kontext verbietet sich die Annahme, dass er unbedingt ein Festhalten des Vertrages mit seinem Verhalten zum Ausdruck bringen wollte. Weitere Anhaltspunkte, die für eine Verwirkung sprechen könnten sind nicht ersichtlich.
Der Kläger hat seinen bereicherungsrechtlichen Anspruch gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt., 818 Abs. 1 und 2 BGB in Höhe von 4945,20 € unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedenfalls insofern zutreffend berechnet, dass sich kein geringerer Betrag ergibt. Die Einwendungen der Beklagten hiergegen – in ihrem Schriftsatz vom 12.07.2007 und insbesondere in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 19.09.2018 – sind nicht erheblich. Der Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung ist deshalb auch nicht geboten. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 07.05.2014, Az.: IV ZR 67/11; Urteile vom 29.07.2015, Az.: IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14; Urteil vom 11.11.2015, Az.: IV ZR 513/14; Urteil vom 24.02.2016, Az.: IV ZR 512/14, jeweils juris), die der Senat teilt, sind im Rahmen der Rückgewähr der gegenseitigen Leistungen bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung für die kapitalbildende Lebensversicherung im Einzelnen die nachfolgenden Positionen wie folgt zu berücksichtigen:
- Rückzahlung aller gezahlten Prämien
- Abzug des Risikoanteils der Prämien
- Abzug eines ausgezahlten Rückkaufswertes
- kein Abzug von Verwaltungskosten und Abschlusskosten, Ratenzahlungszuschlägen, Steuervorteilen
- zuzüglich der gezahlten Beiträge des Versicherungsnehmers die tatsächlich gezogenen Nutzungen
Dazu im Einzelnen:
Die Berechnung des Klägers ergibt sich aus der Anlage K12 (Blatt 378 ff.). Gegen die rechnerische Richtigkeit erhebt die Beklagte keine substantiellen Einwendungen. Der Kläger ist zunächst zutreffend von einem Gesamtbetrag der eingezahlten Prämien in Höhe von 19.800,66 € ausgegangen. Der Anspruch auf Rückzahlung dieser zwischen den Parteien unstreitigen Beträge ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht in Teilen verjährt. Der bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch entsteht erst mit der Ausübung des Rechts (vergleiche nur BGH, Urteil vom 24.02.2016, Az.: IV ZR 512/14 Urteil vom 08.04.2015, Az.: IV ZR 103/15; jeweils juris). Weiter hat der Kläger den unstreitigen Betrag der Risikobeiträge in Höhe von 1045,43 € und den ausgezahlten Rückkaufswert in Höhe von 22.429,17 € bei der Berechnung seines Anspruchs als Abzugsbeträge in Ansatz gebracht.
Hinsichtlich der Abschluss- und Verwaltungskosten sowie der Ratenzahlungszuschläge kann sich die Beklagte zwar nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen (vergleiche zu diesen Kosten: BGH, Urteil vom 24.02.2016, Az.: IV ZR 512/14), sodass es auf die weiteren Ausführungen der Beklagten zur Abzugsfähigkeit der vorgenannten Positionen nicht ankommt. Diese können auch nicht mit den dem Kläger ebenfalls zustehenden Nutzungen, die die Beklagte aus den gezahlten Beiträgen gezogen hat, saldiert werden. Die Verwaltungskosten sind bereits deshalb nicht bereicherungsmindernd zu berücksichtigen, weil sie nicht adäquat-kausal durch die Prämienzahlungen entstanden, sondern unabhängig von den streitgegenständlichen Versicherungsverträgen angefallen und beglichen worden sind. Auch die Verwendung der Verwaltungskostenanteile der gezahlten Prämien für die Bestreitung von Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb wirkt nicht bereicherungsreduzierend, da der Versicherer auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat. Hinsichtlich der Abschlusskosten ist das Entreicherungsrisiko nach den maßgeblichen Wertungsgesichtspunkten der Beklagten zugewiesen. Der mit der richtlinienkonformen Auslegung bezweckte Schutz des Versicherungsnehmers gebietet es, dass der Versicherer in Fällen des wirksamen Widerspruchs das Entreicherungsrisiko hinsichtlich der Abschlusskosten trägt. Auch die Ratenzahlungszuschläge führen zu keinem teilweisen Wegfall der Bereicherung der Beklagten. Soweit sie als Ausgleich für einen Zinsausfall und ein besonderes Beitragszahlungsrisiko dienen, ist schon nicht erkennbar, inwiefern in ihrer Höhe die Bereicherung der Beklagten entfallen sein sollte (BGH, Urteile vom 29.07.2015, Az.: IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14, jeweils juris). Gleichwohl hat der Kläger die von der Beklagten benannten Abschlusskosten in Höhe von 1298,58 € und Ratenzahlungszuschläge in Höhe von 54,11 € jährlich zu ihren Gunsten bei der Berechnung seines Anspruchs (und damit auch bei den von ihm ermittelten Nutzungen) berücksichtigt. Entgegen der Auffassung der Beklagten war ein Abzug von möglichen genossenen Steuervorteilen des Klägers hier nicht zu berücksichtigen, weil ein derartiger Vorteilsausgleich aus dem Schadensrecht bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung vor Ansprüchen nicht gegeben ist (vergleiche nur OLG Hamm, Urteil vom 17.06.2015, Az.: 20 U 56/14, juris).
Der Kläger kann gegenüber der Beklagten auch die von ihm errechneten Nutzungen in Höhe von 8619,14 € geltend machen.
Von dem Anspruch nach § 818 Absatz 1 BGB werden nur diejenigen Nutzungen erfasst, die tatsächlich gezogen werden (BGHZ 102, 41). Dabei ist es unerheblich, ob der Bereicherte (weitere) Nutzungen hätte ziehen können und ob er dies schuldhaft unterlassen hat. Andererseits kommt es auch nicht darauf an, ob der Bereicherungsgläubiger die Nutzungen hätte selbst ziehen können. Verwendet der Empfänger rechtsgrundlos erlangtes Geld in einer Weise, die nach der Lebenserfahrung bestimmte wirtschaftliche Vorteile vermuten lässt, so ist der übliche Zinssatz als gezogene Nutzung anzusetzen (OLG Stuttgart, Urteil vom 23.10.2014 – 7 U 54/14, juris). Demnach sind die Abschlusskosten sowie die Risikobeiträge bei der Berechnung der Nutzungen nicht einzubeziehen (BGH, Urteil vom 10.02.2016, Az.: IV ZR 175/15, juris). Allerdings obliegt es dem Kläger darzulegen, aus welchem Betrag und in welcher Höhe die Beklagte Nutzungen ziehen konnte (BGH, Beschluss vom 30.07.2012, Az.: IV ZR 134/11, juris). Die ausreichende Darlegung ergibt sich insbesondere aus seiner Berechnung mit Schriftsatz vom 29.05.2017 (Blatt 379-389 der Akte) nachgekommen, nach der er sowohl die Abschlusskosten als auch die Risikoanteile insgesamt sowohl bei der Rückgewähr der Prämienanteile als auch hinsichtlich der Nutzungen nicht einbezogen hat. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang einwendet, dass lediglich auf einen von ihr errechneten Sparanteil in Höhe von 12.936 € von dem Kläger Nutzungen unter Berücksichtigung eines jährlichen Verwaltungskostenanteils in Höhe von 205,45 € und der von ihr behaupteten Umlaufrenditen (vergleiche insoweit die von ihr mit Schriftsatz vom 23.02.2014 dargelegte Übersicht, Seite 19 und 20, Blatt 289-290 der Akte, sowie des Weiteren die identische im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 19.09.2018 Seite 8, Blatt 578 der Akte) geltend gemacht werden können, kann sie hiermit nicht durchdringen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist ein Vortrag des Versicherungsnehmers hinsichtlich der gezogenen Nutzungen betreffend die konkrete Ertragslage der Versicherung (vergleiche BGH, Urteil vom 17.05.2017, Az.: IV ZR 403/15; Urteil vom 11.11.2015, Az.: IV ZR 513/14, jeweils juris). Dem ist der insofern darlegungs- und beweisbelastete Kläger nachgekommen, indem er als Bemessungsgrundlage für die von ihm geltend gemachten Nutzungen die sich – was von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt wird – aus den Geschäftsberichten der Beklagten ergebende jeweilige Nettoverzinsung für den hier gegenständlichen Zeitraum herangezogen hat. Auf die Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen und Anleihen der öffentlichen Hand war entgegen der Auffassung der Beklagten nicht abzustellen. Abgesehen davon, dass diese nicht die konkrete Ertragslage des betreffenden Versicherers abbilden kann, umfassen diese im Gegensatz zur Nettoverzinsung nur einen Teil der Erträge und Aufwendungen aus den Kapitalanlagen. Ergebnisse aufgrund von Veräußerungen von Wertpapieren oder anderen Vermögensgegenständen wie Immobilien werden dadurch nicht erfasst. Dass die laufende Durchschnittsverzinsung ihrer konkreten Ertragslage entspricht, trägt die Beklagte jedenfalls nicht vor. Dass der Kläger den von der Beklagten vermeintlichen jährlichen Verwaltungskostenanteil in Höhe von 205,45 € bei der Berechnung der Nutzungen unberücksichtigt lässt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Nutzungen aus dem Verwaltungskostenanteil der Prämien sind nicht von vornherein ausgeschlossen. Ob der Versicherer aus diesem Anteil generell Nutzungen in Höhe seiner – auch hier gegenständlichen – Nettorenditen herauszugeben hätte, was letztendlich auf die Annahme hinausläuft, dass der Versicherer aus dem Verwaltungskostenanteil denselben Gewinn erzielen würde wie aus dem Sparanteil der Prämien, braucht der Senat ebenso wenig zu vertiefen wie die Bewertung des von der Beklagten vorgetragenen negativen Gesamtkostenergebnisses (Schriftsatz vom 23.02.2014, Seite 14-15, Blatt 284-285 der Akte), ob im Hinblick auf diesen Prämienanteil der Beklagten ein wirtschaftlich nutzbarer Vermögenswert zur Verfügung stand. Letztendlich kommt es hierauf nicht an. Der Kläger hat schon in 1. Instanz darauf hingewiesen, dass die insofern darlegungs- und beweisbelastete Beklagte keinerlei Ausführungen gemacht hat, die weitere Abzüge rechtfertigen könnten. Es begegnet schon Bedenken, dass die Beklagte bei der Berechnung der Nutzungen berücksichtigungsfähige Verwaltungskosten in Höhe von 18,1 % linear bezogen auf die gebuchte monatliche Bruttoprämie in Höhe von 94,74 € für den gegenständlichen Zeitraum von ca. 17 Jahren pauschal vorbringt, zumal der prozentuale Anteil der Durchschnittskosten nach den Veröffentlichungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft weit darunter liegt und im Übrigen während der Vertragslaufzeit auch gesunken ist (vergleiche insoweit www.gdv.de/zahlen-fakten/lebensversicherung/ueberblick/#kosten) sowie öffentlich zugängliche Marktübersichten über die Verwaltungskosten verschiedener Lebensversicherer (www.wiwo.de/finanzen/vorsorge/private-vorsorge-die-besten-lebensversicherer/7334920.html) für die Beklagte einen Anteil von 2,9 % Verwaltungskosten für den Zeitraum 2009-2011 ausweisen. Der Beklagtenvortrag ermöglicht es nicht dem Kläger, seine Nutzungen unter Berücksichtigung bestehender Verwaltungskostenanteile sachgemäß zu berechnen. Die Beklagte selbst geht auch nicht von tatsächlich angefallenen Verwaltungskosten, die im Übrigen auch zu unterschiedlichen Zeiten in unterschiedlicher Höhe anfallen können, aus, sondern stellt lediglich auf vermeintlich kalkulierte Verwaltungskosten, deren Höhe schon an sich zweifelhaft ist, ab. Insofern stellt sich die Situation anders dar als bei den ebenfalls in Ansatz gebrachten Abschlusskosten und Ratenzahlungszuschlägen. Hier war es dem Kläger möglich, diese entsprechend einzustellen. Der Senat hat auch davon abgesehen, im Wege des § 287 ZPO die vermeintlich angefallenen Verwaltungskosten bei der Beklagten zu schätzen. Es ist Sache der Beklagten hierzu Sachvortrag zu halten. Die Schadensschätzung dient nicht dazu, diesen möglichen Vortrag zu ersetzen.
Der Berücksichtigung von Nutzungen steht nicht entgegen, dass diese offensichtlich in dem Auszahlungsbetrag, der höher ausfällt als die Gesamtsumme der Prämien, enthalten sind, da sich der Kläger diesen Auszahlungsbetrag in voller Höhe anrechnen lässt. Soweit der BGH in einer Entscheidung (Urteil vom 1.6.2016, Az.: IV ZR 482/14, juris) den Anspruch abweichend berechnet hat, handelt es sich um einen Einzelfall. Diese Entscheidung bietet keinen hinreichenden Anlass, von der bis dahin ergangenen Rechtsprechung und der Art der Berechnung abzuweichen (vergleiche insoweitKG Berlin, Urteil vom 28.02.2017, Az.: 6 U 65/16, juris).
Der Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher anwaltlicher Kosten nebst Zinsen ist indes nicht begründet, da diese bereits mit der Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten zur Erhebung des Widerspruchs, der mit anwaltlichem Schreiben vom 27.02.2012 erfolgt ist, und damit vor Verzugseintritt entstanden sind.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es war keine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und die deshalb das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die vorliegende Entscheidung beruht vielmehr auf der Anwendung bereits geklärter Rechtssätze im Hinblick auf die konkreten Umstände des hier zu entscheidenden Falles. Allein der pauschale Hinweis der Beklagten, die Auffassung des Senats widerspreche der Rechtsprechung des BGH, reicht nicht aus, die Revision zuzulassen.