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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 15.10.2018 – 1 U 14/17
1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:1015.1U14.17.00
Tenor§
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 30. August 2017 - 2 O 141/15 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 20.400,00 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe§
I.
Der Kläger, der unter anderem Geschäftsführer bzw. Kommanditist der m… GmbH, der a… GmbH & Co. KG, der c… GmbH und der e… GmbH war, nimmt die Beklagte, die bei der D… e.G. als Admin-C für die Domain www.g....de eingetragen war, auf Unterlassung einiger im Sommer 2014 nach Eingabe seines Namens in der unter dieser Domain betriebenen Suchmaschine erscheinenden Treffer in Anspruch.
Der Kläger zeigte den streitgegenständlichen Sachverhalt im Sommer 2014 zunächst bei der G… GmbH an, die ihm mitteilte, dass sie die Beanstandungen an die G… I… als Inhaberin der Domain www.g....de und Betreiberin der entsprechenden Dienste (zwischenzeitlich G… L…) weitergeleitet habe. Die G… I… lehnte eine Entfernung der Suchergebnisse mit E-Mail vom 17. Juli 2014 ab und wies ihn darauf hin, dass die Inhalte seine beruflichen Tätigkeiten beträfen und daher für Verbraucher und Geschäftspartner von Interesse seien. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 zeigte der Kläger den Sachverhalt daraufhin gegenüber der Beklagten an, woraufhin die G… GmbH mit E-Mail vom 12. Januar 2015 auf deren fehlende Passivlegitimation hinwies.
Der Kläger meint, dass sämtliche als Treffer angezeigte Links zu rechtswidrigen Inhalten führten. So sei er zwar bis ins Jahr 2011 Geschäftsführer der e… GmbH gewesen, habe diese aber nicht „fast vor die Wand gefahren“, sondern vielmehr einen Verkauf der Gesellschaft ermöglicht. Auch habe er während seiner Tätigkeit bei der m… GmbH keine „Abofallen“ initiiert, die seiner Auffassung nach den Straftatbestand des Betrugs erfüllten, und sei auch im Übrigen nicht kriminell. Die Beklagte sei für den insoweit geltend gemachten Unterlassungsanspruch als mittelbare Störerin passivlegitimiert, da sie ihr zumutbare Prüfungspflichten verletzt habe. Allein durch den Umstand, dass sie sich für diese Tätigkeit zur Verfügung stelle, leiste sie einen adäquat kausalen Tatbeitrag zur fortdauernden Abrufbarkeit der streitgegenständlichen Suchergebnisse. Sie sei zudem in der Lage, die Verlinkungen zu unterbinden, da sie mit der G… I... bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin die in Admin-C-Verträgen übliche Abrede getroffen habe, nach der ein Admin-C nach einer Abmahnung verlangen könne, dass entsprechende Inhalte gelöscht würden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, in der Ergebnisliste der Suchmaschine unter http://www.g....de, die im Anschluss an eine anhand des Suchbegriffs „T… R…“ durchgeführte Suche angezeigt wird, Links zu den Internetseiten
http://forum.en..., solange sich dort die Aussage findet: „Geschäftsführer ist ein T… R… (mal googeln!), der zuvor bis 2011 Geschäftsführer der (fast vor die Wand gefahrenen) E… GmbH war“,
http://www.h..., solange sich dort in Bezug auf die Geschäftsführertätigkeit des Klägers bei einer m… GmbH die Aussage findet: „So mancher Kunde, der einen dieser Gutscheine einlöste, geriet in eine Abofalle.“,
http://www.da..., soweit sich dort in Bezug auf die Geschäftsführertätigkeit des Klägers bzw. angebliche „Geschäftspraktiken“ des Klägers folgende Aussage findet: „T… R… ist äußerst kriminell in diesen Dingen und
http://www.ho... solange sich dort mit Bezug auf angebliche „betrügerische Tätigkeiten“ des Klägers als Geschäftsführer der m… GmbH die Aussage findet, diese habe eine „neue Abofalle“ installiert,
anzuzeigen, wie im Dezember 2014 geschehen.
2. an ihn 597,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Januar 2015 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, dass dem Kläger vor dem Hintergrund eines vor dem Landgericht Stuttgart gegen die G… GmbH geführten Parallelverfahrens das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage fehle. Darüber hinaus sei sie als Admin-C für den geltend gemachten Anspruch nicht passivlegitimiert. Die Verbreitung der streitgegenständlichen Beiträge in verschiedenen Verbraucherforen erfolge allein durch deren Verfasser. Schließlich handele es sich bei den maßgeblichen Bekundungen um von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Meinungsäußerungen.
Das Landgericht hat die Klage nach abgesonderter Verhandlung gemäß § 280 Abs. 1 ZPO zunächst als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Senat die Sache durch Urteil vom 28. November 2016 zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. In der daraufhin durch das Landgericht anberaumten mündlichen Verhandlung am 2. August 2017 hat der Kläger die fehlende Vollmacht der gegnerischen Prozessbevollmächtigten gerügt. Da sich keine entsprechende Vollmacht der Beklagten bei den Akten befand, hat das Landgericht der Beklagten aufgegeben, eine solche bis zum 9. August 2017 vorzulegen, woraufhin diese mit einem am 7. August 2017 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz eine entsprechende Vollmacht vom 2. August 2017 zu den Akten gereicht hat.
Daraufhin hat das Landgericht die Klage durch Urteil vom 30. August 2017 mangels Passivlegitimation der Beklagten als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass deren Haftung als Störerin für die Zeit vor der Abmahnung von vornherein ausscheide. Für die Zeit nach der klägerischen Abmahnung scheitere eine Haftung der Beklagten, da sie keine Garantenstellung zur Abwendung der Rechtsverletzung treffe. Die unmittelbare Gefahrenquelle für die Verbreitung der beanstandeten Äußerungen habe nicht die Beklagte, sondern die G… I... eröffnet. Darüber hinaus sei die Beklagte trotz eines durch ihre Tätigkeit als Admin-C für die Verlinkung der streitgegenständlichen Seiten geleisteten adäquat kausalen Beitrags auch nicht mittelbare Störerin. Für die Begründung einer solchen Haftung sei erforderlich, dass der Inanspruchgenommene Prüfungspflichten verletzt habe, die ihm unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung zumutbar seien. Dies sei bei der Beklagten nicht der Fall. Der Pflichtenkreis eines Admin-C betreffe lediglich das Innenverhältnis zwischen der D… e.G. und der Domaininhaberin; Prüfungspflichten im Außenverhältnis würden durch diese Regelung nicht begründet. Auf eine Kündigung ihrer Stellung als Admin-C oder eine Deaktivierung der Domain www.g....de habe der Kläger keinen Anspruch. Eine Deaktivierung der Domain könne er auch gegenüber der G… I... nicht erreichen und eine Kündigung der Beklagten hätte keine Auswirkungen auf die beanstandeten Veröffentlichungen.
Dagegen wendet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren sowie seine erstinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgt und im Übrigen ausführt, dass die in der mündlichen Verhandlung in erster Instanz aufgetretene Prozessbevollmächtigte nicht über eine entsprechende Vollmacht der Beklagten verfügt habe und auch nicht einstweilen zur Prozessführung zugelassen worden sei. Er bestreitet die Echtheit der Unterschrift der Beklagten auf der Vollmachtsurkunde vom 2. August 2017 und führt im Übrigen aus, dass sich das erstinstanzliche Urteil nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt habe, dass die Beklagte – wie schon im Jahr 2014 – Chefjustitiarin der G… L… (ehemals G… I...) sei. Im vorliegenden Fall hätten sich konkrete Prüfpflichten für die Beklagte ergeben, da sie frühzeitig und deutlich auf die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen hingewiesen worden sei.
Die Beklagte, die mit Schriftsatz vom 10. September 2018 eine notariell beglaubigte Prozessvollmacht vom 27. August 2018 vorgelegt hat, verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Die Klage ist zudem zulässig, insbesondere lässt der Umstand, dass der Kläger in einem parallel geführten Rechtsstreit die G… GmbH mit einer im Wesentlichen gleichlautenden Klage in Anspruch genommen hat, sein Rechtsschutzbedürfnis für die Geltendmachung der hier gegenüber der Beklagten streitgegenständlichen Ansprüche nicht entfallen.
Sie ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB gegenüber der Beklagten nicht zu.
Da die Beklagte die streitgegenständlichen Verlinkungen weder selbst gesetzt noch bewusst an deren Verbreitung mitgewirkt hat, setzt ein ihr gegenüber bestehender Unterlassungsanspruch voraus, dass sie aufgrund ihrer Stellung als Admin-C in Anspruch genommen werden kann. Nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien hat die Beklagte für die G… L.. die Position des Admin-C im Sinne von Ziff. VIII der D…-Domainrichtlinien a.F. wahrgenommen, nach der der administrative Ansprechpartner (Admin-C) die vom Domaininhaber benannte natürliche Person ist, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und gegenüber der D… e.G. auch verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden.
Anerkanntermaßen bestimmt sich der Funktions- und Aufgabenbereich des Admin-C dabei allerdings allein nach dem zwischen der D… e.G. und dem Domaininhaber geschlossenen Domainvertrag, nach dem regelmäßig der Inhaber der Domain dafür einzustehen hat, dass Registrierung und Nutzung des Domainnamens keine Rechte Dritter verletzen (BGH, GRUR 2012, 304 Rn. 54). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der D…-Domainbedingungen versichert der Domaininhaber mit dem Domainauftrag nicht nur die Richtigkeit seiner Angaben sowie seine Berechtigung zur Registrierung und Nutzung der Domain, sondern auch, dass die Registrierung und die beabsichtigte Nutzung der Domain weder Rechte Dritter verletzen noch gegen allgemeine Gesetze verstoßen. Wenn – wie hier – der Domaininhaber seinen Sitz im Ausland hat, kommt dem Admin-C allein die Funktion eines administrativen Ansprechpartners und Zustellungsbevollmächtigten zu, nicht aber die Aufgabe, Rechte Dritter zu ermitteln und deren Verletzungen zu verhindern. Seine Haftung kann sich daher allenfalls aus dem Gesichtspunkt eines gefahrerhöhenden Verhaltens, insbesondere aus der Verletzung von Verkehrspflichten, ergeben (BGH, GRUR 2013, 294 Rn. 20 f.; BGH, GRUR 2012, 304 Rn. 60). Sie folgt hingegen – auch wenn sie für den Betrieb des Internetangebots zwingende Voraussetzung war – nicht allein aus der Stellung als Admin-C.
Ein solches gefahrerhöhendes Verhalten der Beklagten bezüglich der klägerseits beanstandeten verlinkten Internetinhalte liegt nicht vor.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann als Störer zwar grundsätzlich jeder auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden, der willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Dabei kann als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, GRUR 2001, 1038, 1039 für eine Haftung der D… e.G. mwN; BGH, MDR 2004, 1369, 1370 für einen Diensteanbieter, der eine Plattform eröffnet und dabei fremde Informationen für einen Nutzer speichert (Hosting); OLGR Hamburg 2007, 528, 529).
Dabei bestehen im vorliegenden Fall schon Zweifel an der Berechtigung der Beklagten, die streitgegenständlichen Verlinkungen zu verhindern. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt eine solche nicht schon aus Ziff. VIII der D…-Domainrichtlinien a.F., weil diese ausschließlich das Verhältnis zwischen dem Admin-C als Bevollmächtigten des Domaininhabers und der D… e.G. betreffen und damit den Admin-C auch nur gegenüber der D… e.G. verpflichten, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Selbst für den Fall, dass die Beklagte hierzu im Außenverhältnis auch gegenüber Dritten berechtigt gewesen sein sollte, bedeutet dies daher nicht, dass sie hierzu – womöglich gegen den Willen der Domaininhaberin als ihrer Auftraggeberin bzw. Arbeitgeberin – auch verpflichtet ist. Etwas anderes ergibt sich im Übrigen auch nicht aus der zwischen den Parteien im Streit stehenden Frage, in welchem Aufgabenkreis die Beklagte bei der G… L… oder der G… GmbH tätig ist. Aus einem entsprechenden Arbeitsverhältnis erwachsen grundsätzlich lediglich Rechte und Pflichten gegenüber den jeweiligen Gesellschaften, die – unabhängig vom konkreten Tätigkeitsfeld – nur in gesetzlich geregelten Fällen wie beispielsweise in § 48 HGB einen Schluss auf Rechte und Pflichten gegenüber Dritten zulassen.
Dementsprechend wird eine Haftung des Admin-C für rechtsverletzende Inhalte teilweise mit der Begründung verneint, dass ihm allein aufgrund seiner Stellung kein Recht zur Einflussnahme auf die aufrufbaren Webseiten des Domainanbieters eingeräumt wird (OLG Hamburg, MMR 2012, 489; OLG Köln, GRUR-RR 2009, 27; OLGR Hamburg 2007, 528 zu der Domain www.g....de KG, MMR 2006, 392; LG Frankfurt am Main, MMR 2018, 251 Rn. 28; LG Dresden, Urteil vom 9. März 2007, Az.: 43 O 128/07; LG Köln, Urteil vom 14. Mai 2008, Az.: 28 O 334/07, juris Rn. 34; LG Hamburg, Beschluss vom 14. August 2008, Az.: 325 O 172/08, unter Hinweis auf eine allenfalls denkbare subsidiäre Haftung des Admin-C, wenn die Inanspruchnahme des Domaininhabers nicht möglich sei). Ein administrativer Ansprechpartner kann Störungen nur durch die – ihm rechtlich mögliche – Löschung der Domain durch Kündigung des Domainvertrags unterbinden, während sich aus den D…-Domainrichtlinien a.F. nicht ergibt, dass er allein aufgrund seiner Funktion die Möglichkeit zur inhaltlichen Gestaltung derjenigen Webseiten hätte, die über die von ihm verwaltete Domain aufgerufen werden können (KG, MMR 2006, 392, 393).
Soweit der Kläger wiederholt darauf abstellt, dass die Beklagte entweder den Domainvertrag oder ihr mit der G… L… bestehendes Vertragsverhältnis kündigen könne, ergibt sich nicht, inwieweit er hierdurch die geltend gemachte Unterlassung durchsetzen kann. Die Löschung der Domain www.g....de hätte dies (zunächst) zwar zur Folge, geht über den gestellten Antrag aber weit hinaus. Der Kläger begehrt eine Streichung der Einträge in der Ergebnisliste und damit eine inhaltliche Einflussnahme durch eine Änderung der Programmierung der Suchmaschine.
Jedenfalls aber oblagen der Beklagten vorliegend keine zumutbaren Prüfpflichten, deren Verletzung Ansprüche des Klägers begründen könnte.
Im Hinblick auf die zu einer Haftung des Admin-C in der Rechtsprechung vertretenen Auffassungen ist zwischen einer Haftung für den Fall einer namensverletzenden Domaineintragung und der für die mit der Domain verknüpften Internetinhalte zu unterscheiden. Für die rechtsverletzende Eintragung einer Domain wurde eine Haftung teilweise schon aus Anlass der Registrierung und damit vor Kenntniserlangung einer Rechtsverletzung bejaht (OLG München, MMR 2000, 277; OLG Stuttgart, MMR 2004, 38, 39 unter Hinweis auf den Umstand, dass der Admin-C als Antragsteller bei der Eintragung des Namens aufgetreten ist, so dass es ihm oblegen habe, für eine korrekte Eintragung Sorge zu tragen), teilweise auch erst ab Kenntniserlangung durch Abmahnung (OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 175, 178). In anderen Entscheidungen wurde eine Haftung auch insoweit abgelehnt, weil der Admin-C keine gesetzlich geregelte Funktion ausübe und der Domaininhaber der allein materiell Berechtigte und damit auch Verpflichtete sei (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2009, 337, 338; OLG Köln, GRUR-RR 2009, 27, 29; OLG Koblenz, MMR 2002, 466).
Diese von Teilen der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze sind auf die hier in Rede stehende Konstellation einer Haftung für verlinkte Inhalte nicht übertragbar. Aus der Stellung des Admin-C und den Regelungen in den hier maßgeblichen Geschäftsbedingungen der D… e.G. ergibt sich eine deutlich größere Nähe der Tätigkeit des Admin-C zu der Auswahl des Domainnamens, dessen Vergabe er in einem der entschiedenen Fälle auch selbst beantragt hatte, als zu den veröffentlichten oder erst recht den nur verlinkten Inhalten. Insbesondere kann er aufgrund seiner Stellung die Löschung der Domain durch Kündigung des Domainvertrags erreichen, während ihm eine Einflussnahme auf die inhaltliche Ausgestaltung der unter der Domain betriebenen Seite allein aufgrund seiner Funktion als Admin-C gerade nicht möglich ist.
Soweit eine Haftung für Internetinhalte bejaht wurde, handelt es sich ganz überwiegend um eine Haftung des Registrars, der eine rechtswidrige Nutzung der von ihm registrierten Domain durch deren Inhaber grundsätzlich nicht hinnehmen muss (KG, NJW 2015, 795, 796 für die Angabe der Wohnanschrift eines Schauspielers; OLG Karlsruhe, MMR 2004, 256 zu markenrechtlichen Unterlassungsansprüchen; OLG Saarbrücken, MMR 2015, 120, 121 für eine Urheberrechtsverletzung unter Hinweis auf die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten). Soweit ausdrücklich für den Admin-C eine Prüfungspflicht angenommen wurde, wurde auf die Kenntnis von einer klaren, offenkundigen, unschwer erkennbaren Rechtsverletzung abgestellt (OLG Frankfurt, MMR 2014, 134; LG Gießen, MMR 2016, 287, 288).
Im vorliegenden Fall kann diese Abgrenzung dahinstehen, weil schon die G… L… als Betreiberin der Suchmaschine keine entsprechenden Prüfungspflichten getroffen haben und eine weitergehende Haftung des Admin-C von vornherein ausscheidet. Auch den Suchmaschinenbetreiber treffen erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat (BGH, GRUR 2018, 642 Rn. 36).Ein Rechtsverstoß in diesem Sinn kann etwa im Fall von Kinderpornographie, bei Aufrufen zu Gewalt gegen Personen, bei offensichtlichen Personenverwechslungen, Vorliegen eines rechtskräftigen Unterlassungstitels oder der Erledigung jeglichen Informationsinteresses durch Zeitablauf anzunehmen sein (BGH, a.a.O.).
Eine in diesem Maße offensichtliche, auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung liegt hier nicht jedoch vor. Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil es sich bei sämtlichen der streitgegenständlichen Bekundungen um Meinungsäußerungen handelt, deren Zulässigkeit sich unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erst nach einer Abwägung der betroffenen Interessen und Grundrechte beurteilen lässt (vgl. BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 17; BVerfG, NJW 2008, 1793 Rn. 49). Eine Verantwortlichkeit für die von Nutzern eingestellten Beiträge im Falle einer Behauptung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen kann nicht ohne weiteres angenommen werden, weil sich eine solche Rechtsverletzung erst nach der erforderlichen Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit feststellen lässt (BGH, GRUR 2016, 855 Rn. 24).
Für die Abgrenzung einer Meinungsäußerung von einer Tatsachenbehauptung ist zunächst der Aussagegehalt der Äußerung zu ermitteln. Ausgehend vom Wortlaut sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittenen Äußerungen stehen, und die Begleitumstände, unter denen sie fallen, zu berücksichtigen, soweit diese für die Leser, Hörer oder Zuschauer erkennbar sind. Es ist darauf abzustellen, wie eine Äußerung unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 11; BGH, NJW 2005, 279, 281; BGH, NJW 2004, 598, 599).
Während bei Meinungsäußerungen die subjektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit im Vordergrund steht, ist für Tatsachenbehauptungen die objektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Äußerung charakteristisch. Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht (vgl. BVerfG, NJW-RR 2017, 1003 Rn. 13; BVerfG, Beschluss vom 4. August 2016, Az.: 1 BvR 2619/13, juris Rn. 13; BGH, NJW 2005, 279, 281; BGH, NJW 2002, 1192, 1193; BGH, NJW 1992, 1314, 1316). Meinungsäußerungen sind hingegen durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt und lassen sich daher nicht als wahr oder unwahr erweisen (vgl. BVerfG, a.a.O.; BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 15; BGH, NJW 2004, 598, 599). Bei Mischtatbeständen, die sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Elemente der Meinungsäußerung oder des Werturteils enthalten, ist ein Herausgreifen einzelner Elemente nicht zulässig. Für die vorzunehmende Abgrenzung ist entscheidend, ob der Tatsachengehalt so substanzarm ist, dass die Äußerung insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens geprägt ist, oder ob die Äußerung überwiegend durch den Bericht tatsächlicher Vorgänge ihre Prägung erfährt und beim Adressaten als Darstellung in die Wertung eingekleideter Vorgänge, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind, verstanden wird (Palandt/Sprau, BGB, 77. Auflage, § 824 Rn. 4). In Fällen, in denen beide Äußerungsformen miteinander verbunden werden und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen, ist der Begriff der Meinung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung geschützt, und zwar insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufheben oder verfälschen würde (BVerfG, Beschluss vom 4. August 2016, Az.: 1 BvR 2619/13, juris Rn. 13). Die Wahrheit oder Unwahrheit des Tatsachenkerns ist dann im Rahmen der Abwägung der schutzwürdigen Belange der streitenden Parteien zu berücksichtigen (Palandt, a.a.O.).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze handelt es sich bei sämtlichen streitgegenständlichen Äußerungen nicht um dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptungen, auch wenn sie einzelne Bekundungen mit einem tatsächlichen – grundsätzlich einem Wahrheitsbeweis zugänglichen – Kern aufweisen, da bei der gebotenen Gesamtbetrachtung die subjektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit im Vordergrund steht. Die Beschreibung einer Gesellschaft als „fast vor die Wand gefahren“ oder der Hinweis, dass so mancher Kunde durch das Einlösen von Gutscheinen in eine „Abofalle“ geraten sei, beinhalten unter Berücksichtigung ihres Kontextes keine konkreten, überprüfbaren Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Gesellschaft oder bestimmte vertragliche Vereinbarungen mit nicht näher benannten Kunden. Gleiches gilt, soweit der Kläger mit Bezug auf sein insgesamt kritisiertes Geschäftsgebaren pauschal als kriminell oder sein Vorgehen als „betrügerische Tätigkeit“ beschrieben werden; auch hiermit wird kein konkretes, unter einen Straftatbestand subsumierbares Verhalten beschrieben, sondern eine subjektive Wertung zum Ausdruck gebracht (vgl. BGH, GRUR 2018, 642 Rn. 41; OLG Koblenz, MMR 2014, 633, 634; Münchener Kommentar/Regge/Pegel, StGB, 3. Auflage, § 186 Rn. 12 m.w.N.).
Die Rechtswidrigkeit der Äußerungen ist daher nicht offenkundig, sondern nur als Folge einer Interessenabwägung feststellbar, bei der insbesondere berücksichtigen ist, dass der Kläger von den streitgegenständlichen Äußerungen ausschließlich in seiner beruflichen Sphäre beeinträchtigt wird und seine Privat- oder gar seine Intimsphäre unberührt bleiben.
Die Offenkundigkeit der Rechtswidrigkeit ist schließlich auch nicht mit Blick auf die Dauer des Verbleibs der streitgegenständlichen Links als Treffer in der von der G… L… betriebenen Suchmaschine begründet. Voraussetzung hierfür ist, dass sich aufgrund Zeitablaufs offenkundig jegliches Informationsinteresse erledigt hat (vgl. BGH, GRUR 2018, 642 Rn. 36). Dies ist bei ursprünglich rechtmäßig erhobenen, sachlich richtigen Daten anzunehmen, die für die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet worden sind, nicht mehr erforderlich sind. Also insbesondere dann, wenn sie diesen Zwecken in Anbetracht der verstrichenen Zeit nicht entsprechen, dafür nicht mehr erheblich sind oder darüber hinausgehen (EuGH, GRUR 2014, 895 Rn. 93). Diese Grundsätze sind auf Meinungsäußerungen schon deshalb nicht übertragbar, weil es sich nicht um zu einem konkreten Zweck erhobene Daten handelt, die nach Erreichen dieses Zwecks obsolet geworden sind. Darüber hinaus erstreckt sich das von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Recht des Äußernden nicht nur auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Vorgänge. Es steht grundsätzlich jedem frei, auch in der Vergangenheit liegende Ereignisse zu kommentieren und zu bewerten. Jedenfalls aber handelt es sich, soweit im Einzelfall auch für Meinungsäußerungen ein Zeitablauf zu berücksichtigen sein kann, um eine ihrerseits im Lichte der wechselseitig zu berücksichtigenden Grundrechte vorzunehmende Wertung, die der Offenkundigkeit einer Rechtsverletzung aus den bereits dargestellten Gründen entgegensteht.
Mangels Unterlassungsanspruchs scheidet ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich aufgewendeter Rechtsanwaltskosten aus.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Die für beide Instanzen erfolgte Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 48 Abs. 2, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Eine Abweichung von der ursprünglichen mit Urteil des Landgerichts Potsdam vom 10. Februar 2015 und Urteil des Senats vom 28. November 2016 für beide Instanzen erfolgten Streitwertfestsetzung, die sich an den entsprechenden Angaben des Klägers orientierte, ist angesichts der vier streitgegenständlichen Veröffentlichungen, des überschaubaren Bekanntheitsgrades des Klägers und dem hieraus folgenden Adressatenkreis nicht geboten. Neuer Sachvortrag des Klägers ist insoweit nicht erfolgt.
Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.