Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 17.10.2018 – 11 U 127/17
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:1017.11U127.17.00
Tenor§
I. Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, den für den 23.10. 2019 bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben und die Berufung der Kläger gegen das am 15.08.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 11 O 244/16 - aus den nachfolgend dargestellten Gründen
A. betreffend den Feststellungsantrag zu 3) – die Kapitallebensversicherung der Klägerin zu 2) mit der Police Nr. X – gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen und
B. im Übrigen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss als unbegründet zurückzuweisen.
II. Für die Kläger besteht Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Verwerfung respektive Zurückweisung ihres Rechtsmittels binnen drei Wochen ab der Zustellung dieses Beschlusses zu äußern. Ihnen bleibt anheimgestellt, die Berufung – aus Gründen der Kostenersparnis gemäß GKG-KV Nr. 1222 – vor dem Ablauf dieser Frist zurückzunehmen.
Gründe§
I.
Die Berufung der klagenden Eheleute ist zwar an sich statthaft, aber hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 3) – der Kapitallebensversicherung der Klägerin zu 2) mit der Police Nr. X (Kopie Anl. BLD18/GA I 180 ff.) – mangels form- und fristgerechter Begründung unzulässig. Nach § 520 ZPO hat ein Rechtsmittelführer seine Berufung in der vorgegebenen Frist schriftlich zu begründen und dabei bestimmte (formale) inhaltliche Mindestanforderungen zu wahren. Hierfür muss seine Begründung auf den zur rechtlichen Beurteilung stehenden Einzelfall zugeschnitten sein, zweifelsfrei klarstellen, in welchen Streitpunkten die Entscheidung der vorangegangenen Instanz angegriffen wird, und – falls wie hier nicht ausschließlich neue Tatsachen und Beweise vorgebracht werden – erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen respektive rechtlichen Gründen der Berufungsführer selbst die entscheidungstragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils als unzutreffend erachtet (so insb. BGH, Beschl. v. 13.09. 2012 - III ZB 24/12; Rdn. 8, juris = BeckRS 2012, 20913; vgl. ferner Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 520 Rdn. 35 ff.; jeweils m.w.N.). Stützt sich das angegriffene Judikat betreffend ein und denselben prozessualen Anspruch auf mehrere, voneinander unabhängige und eigenständig tragende rechtliche Erwägungen, muss die Berufung, um zulässig zu sein, fristgerecht alle diese Punkte angreifen und für jede einzelne Argumentation darlegen, weshalb sie sich als nicht tragfähig erweist (so u.a. BGH, Beschl. v. 15.06. 2011 - XII ZB 572/10, LS1 und Rdn. 10, juris = BeckRS 2011, 17895; vgl. ferner Ball in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 520 Rdn. 38; Zöller/Heßler aaO Rdn. 37a; jeweils m.w.N.). Dem wird die Rechtsmittelbegründung im Streitfall nicht gerecht. Bezüglich der oben genannten Kapitallebensversicherung stellt das landgerichtliche Urteil – wenn nicht sogar allein, so doch zumindest vorrangig – darauf ab, dass die Kündigung von der Klägerin zu 2) selbst erklärt wurde (LGU 5). Dazu verhält sich die Berufungsbegründung nicht, weshalb das Rechtsmittel insoweit unzulässig ist.
II.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung der klagenden Eheleute im Übrigen, soweit sie nicht nur an sich statthaft, sondern auch sonst zulässig ist, in der Sache selbst offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, es der vorliegenden Rechtssache an grundsätzlicher – über den Streitfall hinausgehender – Bedeutung fehlt, weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Judikatur eine Entscheidung durch das Berufungsgericht erforderlich ist und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Zurückweisung einer Berufung als unbegründet im Beschlusswege steht keineswegs entgegen, dass bereits ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt wurde (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.02.2005 - II-4 UF 150/04, LS und Rdn. 2 ff., juris = BeckRS 2005, 30350391; OLG Celle, Beschl. v. 06.05.2009 - 9 U 162/08, LS und Rdn. 2, juris = BeckRS 2009, 28340). Die Klage ist vom Landgericht zutreffend abgewiesen worden. Berufungsgründe sind nicht gegeben; weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere – für die beiden Berufungsführer günstige(re) – Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Kapitallebensversicherungsverträge mit den Policen Nr. Y (Kopie Anl. BLD1/GA I 146 ff.) und Z (Kopie Anl. BLD11/GA I 165 ff.) sind durch die beiden Kündigungserklärungen der … Immobilienhandels-GmbH vom 10.12.2010 (Kopie Anl. BLD8/GA I 161 und BLD14/GA I 175) beendet und nachfolgend abgewickelt worden. Den Vertrag mit der Police Nr. X (Kopie Anl. BLD18/GA I 180 ff.) hat die Klägerin zu 2) – unstreitig (LGU 2) – sogar persönlich mit ihrem Schreiben vom 06.11.2010 (Kopie Anl. BLD19/GA I 187) gegenüber dem beklagten Lebensversicherer gekündigt, weshalb ihr Rechtsmittel, selbst wenn es soweit zulässig wäre, jedenfalls in der Sache erfolglos bliebe. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten zur Wahrung der Interessen der Versicherungsnehmer durch den Versicherer werden in zweiter Instanz nicht mehr geltend gemacht; die entsprechenden Hilfsanträge sind – ausweislich des Protokolls vom 27.06.2017 (GA III 626, 627) – von den Klägern schon in der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht gestellt worden. Im Einzelnen gilt Folgendes:
A. Es mag dahinstehen, ob sich die Beklagte als Lebensversicherer der Kläger – wie von der Zivilkammer primär angenommen wurde (LGU 6 f.) – sowohl hinsichtlich der Kündigungsbefugnis der … Immobilienhandels-GmbH als auch betreffend deren Berechtigung zum Erhalt der ausgezahlten Rückkaufswerte unter den hier gegebenen Umständen auf die Legitimations- und Liberationswirkung stützen kann, die ein Versicherungsschein in Papierform als sogenanntes hinkendes Inhaberpapier nach § 808 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 VVG zu entfalten in der Lage ist, wenn – wie es oft in Allgemeinen Versicherungsbedingungen geschieht – von den Parteien des Versicherungsgeschäftes eine Inhaberklausel vereinbart wurde (vgl. dazu u.a. BGH, Urt. v. 10.03.2010 - IV ZR 207/08, Rdn. 10, juris = BeckRS 2010, 8770; ferner BeckOK-VVG/Filthuth, 3. Edition, § 4 Rdn. 3, m.w.N.). Denn nach inzwischen gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, die durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des OLG Hamburg, Beschl. v. 08.06.2017 - 9 U 65/17 (juris = BeckRS 2017, 145042), vom Bundesgerichtshof gutgeheißen wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 04.04.2018 - IV ZR 187/17, Kopie Anl. BLD52/ GA IV 967 f.) und der sich den Senat anschließt, genießt der Lebensversicherer in Konstellationen der vorliegenden Art – unabhängig von der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte, die die Versicherungsnehmer und Forderungsverkäufer einerseits und die … Immobilienhandels-GmbH als Forderungskäuferin andererseits abgeschlossen haben – zumindest den Schutz des § 409 Abs. 1 BGB (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 06.04.2017 - 7 U 186/16, LS und Rdn. 42 ff., juris = BeckRS 2017, 119266, m. Anm. v. u.w.N. bei Wolff, WuB 2018, 57), der sich – entsprechend dem § 413 BGB – auch auf die Kündigungsbefugnis erstreckt (so insb. OLG Celle, Urt. v. 06.04.2017 - 8 U 166/16, Rdn. 71, juris = BeckRS 2017, 106955; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 28.03.2018 - 7 U 155/16, Rdn. 52, juris = BeckRS 2018, 9107; OLG Hamburg, Beschl. v. 19.05.2017 - 9 U 65/17, Rdn. 8, BeckRS 2017, 145109 = Kopie Anl. B53/GA IV 970 ff.; vgl. dazu ferner Staudinger/Busche, BGB (2017), § 413 Rdn. 13; Winter in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 168 Rdn. 29). Selbst wenn man also unterstellt, die … Immobilienhandels-GmbH habe mit dem Ankauf von Versicherungsforderungen in großem Umfange nicht nur unerlaubte Einlagengeschäfte im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG betrieben, sondern – wofür wenig spricht – zugleich gegen ein Verbotsgesetz nach dem Verständnis des § 134 BGB verstoßen, und berücksichtigt, dass gemäß der Entscheidung des BGH, Urt. v. 11.01.2017 - IV ZR 340/13, Rdn. 22 ff. (juris = BeckRS 2017, 100481), Abtretungen von Rechten aus kapitalbildenden Lebensversicherungsverträgen an Unternehmen, die geschäftsmäßig deren Rückabwicklung durchführen, ohne dabei das volle wirtschaftliche Risiko zu übernehmen, nach § 134 BGB nichtig sind, weil ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 RDG (Erlaubnisbedürftigkeit eigenständiger Inkassodienstleistungen) vorliegt, vermag dies der klägerischen Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn dem jeweiligen Schuldner – ausnahmsweise – die Schutzwirkung des § 409 Abs. 1 BGB zu versagen, rechtfertigt sich allein dann, wenn die Forderung als solche nicht abtretbar ist, etwa weil das Gesetz den Gläubigerwechsel an sich verbietet oder dem Abtretenden sonst die Verfügungsbefugnis fehlt (so OLG Stuttgart aaO Rdn. 45 und Wolff aaO, 59; jeweils m.w.N.). So verhält es sich im Streitfall gerade nicht.
B. Wegen der weiteren Details wird auf die Ausführungen in der Entscheidung des OLG Hamburg, Beschl. v. 19.05.2017 - 9 U 65/17 (BeckRS 2017, 145109 = Kopie Anl. B53/GA IV 970 ff.), verwiesen, die – durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde (BGH, Beschl. v. 04.04.2018 - IV ZR 187/17, Kopie Anl. BLD52/GA IV 967 f.) – höchstrichterlich gutgeheißen wurden und denen sich der Senat anschließt; dort heißt es unter anderem (OLG Hamburg aaO Rdn. 3 ff.):
„Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Regelung des § 409 Abs. 1 BGB hier anwendbar. Der Schuldnerschutz dieser Vorschrift entfällt nicht deshalb, weil die zwischen dem Kläger und der S&K getroffene Abtretungsvereinbarung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB nichtig sein könnte. Ebenso wie das Oberlandesgericht Celle in seinem Urteil vom 06.04. 2017 (Az. 8 U 166/16 - juris) und das Oberlandesgericht München in seinem Urteil vom 07.04.2017 (25 U 4024/16 - juris) geht auch der Senat davon aus, dass die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 409 Abs. 1 BGB nur voraussetzt, dass sich die Anzeige bzw. Abtretungsurkunde auf eine abtretbare Forderung bezieht. Nur wenn es an der Abtretbarkeit der Forderung fehlt, z.B. bei einem gesetzlichen Verbot der Abtretung, soll § 409 Abs. 1 BGB nicht anwendbar sein (vgl. auch Staudinger/Busche (2012), BGB, § 409 Rn. 9 m.w.N.). Der Bundesgerichtshof hat hierzu in seiner Entscheidung vom 12. 07.2012 (Az. IX ZR 210/11, Rn. 12) wörtlich ausgeführt: „Die Vorschrift geht davon aus, dass der Gläubiger, der die Abtretungsanzeige oder Abtretungsurkunde ausstellt, über die Forderung verfügen kann; nur dann ist es nämlich gerechtfertigt, ihn trotz der Unwirksamkeit der angezeigten Abtretung an seiner Erklärung festzuhalten. Die Erklärung eines nicht verfügungsberechtigten Gläubigers kann diese Wirkung ebenso wenig haben wie eine Erklärung, die ein Nichtgläubiger abgibt (…). Die Regelung des § 409 Absatz 1 BGB ist also unanwendbar, wenn der angezeigten Abtretung ein Abtretungsverbot entgegensteht (…)“.
Gleiches folgt aus der Entscheidung des BAG vom 27.11.1986 (Az. 6 AZR 598/84), wonach der Schuldnerschutz des § 409 Abs. 1 BGB nur entfallen soll, wenn der Abtretung ein gesetzliches Verbot entgegensteht. Anerkannt ist außerdem, dass dem Schuldner der Schutz des § 409 BGB auch bei sittenwidriger und damit gemäß § 138 BGB nichtiger Abtretung zugute kommt (vgl. BAG, Urteil vom 06. 02.1991, 4 AZR 348/90, Rn. 15; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 10.04. 2008, 8 U 613/06; Staudinger/Busche (2012), BGB, § 409 Rn, 30). Begründet wird diese Rechtsauffassung u.a. auch damit, dass ein solcher Verstoß nach § 138 BGB regelmäßig nur das Kausalgeschäft erfassen würde. Nichts anders gilt für ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen würde und deshalb nach § 134 BGB nichtig wäre. Selbst wenn die Nichtigkeit des der Abtretungsvereinbarung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Kausalgeschäfts auch die Nichtigkeit der Abtretung zur Folge haben würde, würde dies nicht die Abtretbarkeit der Forderung an sich berühren, weil die Nichtigkeit nicht zum Verlust der Verfügungsbefugnis des Forderungsinhabers führt (vgl. OLG Celle, Urteil vom 06.04.2017, 8 U 166/16, Rn. 57). Ansprüche aus kapitalbildenden Lebensversicherungsverträgen sind nämlich grundsätzlich abtretbar. Auch im Streitfall hat ein gesetzliches Abtretungsverbot nicht bestanden. Dass der Kläger mit der Beklagten im streitgegenständlichen Fall Abweichendes vereinbart hätte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 10.02.2010 (Az. VIII ZR 53/09) und vom 27.02.2007 (Az. XI ZR 195/05), die sich mit der Frage des Schuldnerschutzes nach § 409 Abs. 1 BGB und der Anwendbarkeit dieser Vorschrift überhaupt nicht auseinandersetzen.
Soweit der Kläger meint, dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11.01.2017 (Az. IV ZR 340/13) lasse sich entnehmen, dass sich die Versicherungsgesellschaft bei einer nichtigen Abtretung der Lebensversicherung nicht auf den Schutz des § 409 Abs. 1 BGB berufen könne, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zwar hat der Bundesgerichtshof in Fortführung seiner früheren Entscheidungen vom 11. Dezember 2013 (Az. IV ZR 46/13 und IV ZR 136/13) klargestellt, dass ein Rechtsgeschäft, das gegen eine gesetzliches Verbot verstoße, im Regelfall eine absolute Nichtigkeit zur Folge habe, die das Rechtsgeschäft unabhängig vom Willen der Beteiligten zerstöre, wobei diese Wirkung gegenüber jedermann eintrete. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.01.2017 ist jedoch zu einer völlig anderen Fallkonstellation ergangen. Im dortigen Verfahren hatte der beklagte Versicherer gegenüber der Klägerin, die Ansprüche aus abgetretenem Recht des Versicherungsnehmers geltend gemacht hatte, die Auszahlung des Rückkaufswertes verweigert, weil er die zwischen der Klägerin und dem Versicherungsnehmer vereinbarte Abtretung wegen Verstoßes gegen das RDG für nichtig gehalten hatte. Anders als im vorliegenden Fall hatte der beklagte Versicherer weder eine Auszahlung an den vermeintlichen Zessionar vorgenommen noch hatte er sich gegenüber seinem Versicherungsnehmer auf die Regelung des § 409 Abs. 1 BGB berufen. Für den Bundesgerichtshof bestand deshalb auch keine Veranlassung zu prüfen, ob sich der Schuldner im Falle einer nichtigen Abtretung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB auf den Schutz des § 409 Abs. 1 BGB berufen kann. Der Begründung lässt sich auch nicht entnehmen, dass diese Regelung nicht anwendbar sein soll, wenn die Abtretung wegen Verstoßes gegen das RDG gemäß § 134 BGB nichtig ist. Da nach Auffassung des Bundesgerichtshofes die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG auch dem Schutz des Schuldners diene, dem nicht das Risiko aufgebürdet werden solle, „an einen Nichtberechtigten zu leisten und im Ergebnis doppelt zahlen zu müssen“ (Urteil vom 11.01.2017, IV ZR 340/ 13, Rn. 35 - juris), kann nichts anderes gelten, wenn der Schuldner auf die vom Gläubiger angezeigte Abtretung - in Unkenntnis der Nichtigkeit - eine Auszahlung an den Zessionar vornimmt. Genau diesen Schuldnerschutz sieht aber die Regelung des § 409 Abs. 1 BGB vor. Dem Schuldner würde mit der Berufung auf die Schutzwirkung des § 409 Abs. 1 BGB im Falle der Nichtigkeit der Abtretung auch nicht die Rechtsmacht zukommen, über die Wirksamkeit der Abtretung zu entscheiden. Die Rechtswirkung der Abtretungsanzeige besteht nämlich nur darin, dass der Schuldner die angezeigte Abtretung zu seinen Gunsten als wirksam behandeln kann, auch wenn sie das nicht ist. Mit der Anzeige wird konstitutiv keine Rechtszuständigkeit des (angeblichen) Zessionars geschaffen (vgl. Staudinger/Busche (2012), BGB, § 409, Rn. 25 m.w.N.).“
III.
Den Gebührenstreitwert für die zweite Instanz beabsichtigt der Senat – ebenso wie das Landgericht für den ersten Rechtszug (LGU 10) – auf insgesamt € 40.385,67 festzusetzen (§ 3 Satz 1 ZPO i.V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 39 Abs. 1 GKG). Dieser Betrag ergibt sich aus den – in der Klageschrift näher erläuterten (GA I 1, 34 f.) – Schätzungen der Kläger, denen die Beklagte nicht entgegengetreten ist. Bei den vorgerichtlichen Anwaltskosten handelt es sich um eine Nebenforderung, die gemäß § 43 Abs. 1 GKG stets streitwertneutral bleibt (vgl. dazu insb. BGH, Beschl. v. 25.09.2007 - VI ZB 22/07, Rdn. 4 ff., juris = BeckRS 2007, 17108; ferner BDPZ/Dörndorfer, GKG/FamGKG/JVEG, 3. Aufl., GKG § 43 Rdn. 2; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 4 Rdn. 13, m.w.N.).