Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 23.10.2018 – 10 UF 67/17
2. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2018:1023.10UF67.17.00
Tenor§
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree vom 10.05.2017 in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich (Ziffer II. des Tenors) teilweise (Anrechte bei der weiteren Beteiligten zu 1.) abgeändert.
Ein Ausgleich der von dem Antragsteller zur Personalnummer 825/1018… und zum Aktenzeichen VA 2…/16 und von der Antragsgegnerin zur Personalnummer 825/1805… und zum Aktenzeichen VA 20…/16 erworbenen Anrechte bei der Generalzolldirektion findet nicht statt.
Im Übrigen (Anrechte bei den weiteren Beteiligten zu 2. bis 5.) bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den beteiligten Ehegatten je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.600 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Auf den am 31.05.2016 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 10.05.2017 die am 17.06.2005 geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wendet sich die weitere Beteiligte zu 1. mit der Beschwerde. Sie macht geltend, die bei ihr zu Gunsten beider Ehegatten bestehenden Anrechte seien gleichartig und die Differenz der Ausgleichswerte gering, sodass ein Ausgleich zu unterbleiben habe.
II.
1.
Bezüglich der Anrechte der Ehegatten bei den weiteren Beteiligten zu 2. bis 5. verbleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts, ohne dass es hierzu weiterer Ausführungen bedarf. Die weitere Beteiligte zu 1. hat ihre Beschwerde auf den Ausgleich der Anrechte beschränkt, welche die Ehegatten bei ihr erworben haben. Eine solche Teilanfechtung ist zulässig, weil bei mehreren Anrechten der Ehegatten die Teilung innerhalb der einzelnen Versorgung erfolgt und die Entscheidungen zu den jeweiligen Anrechten nicht voneinander abhängig sind (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2011, 547 Rn. 17). Daher beschränkt sich die Überprüfung des Senats auf den angefochtenen Teil der Entscheidung.
2.
Zutreffend ist das Amtsgericht von einer Ehezeit gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 01.06.2005 bis zum 30.04.2016 ausgegangen.
3.
Die Anrechte der Ehegatten bei der weiteren Beteiligten zu 1. in der Beamtenversorgung des Bundes sind wegen Geringfügigkeit nicht auszugleichen.
a)
Gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Ein Wertunterschied nach § 18 Abs. 1 VersAusglG ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt, § 18 Abs. 3 VersAusglG.
b)
Die bei der weiteren Beteiligten zu 1. bestehenden Anrechte der beteiligten Ehegatten sind gleicher Art im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG.
Gleichartig im Sinne der Vorschrift sind Anrechte, die sich in Struktur und Wertentwicklung entsprechen, sodass ein Saldenausgleich nach Verrechnung im Wesentlichen zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis führt wie ein Hin- und Herausgleich. Eine Wertidentität ist nicht erforderlich, ausreichend ist eine strukturelle Übereinstimmung in den wesentlichen Fragen, z. B. hinsichtlich Leistungsspektrum, Finanzierungsart, Anpassung von Anwartschaften und laufenden Versorgungen (BT-Drs. 16/10144, S. 55; s. auch BGH, FamRZ 2013, 1636, 1637 Rn. 13). Vor diesem Hintergrund sind die Anrechte, welche beide Ehegatten als Bundesbeamte erworben haben, ohne weiteres gleichartig.
c)
Die Differenz der Ausgleichswerte der Anrechte der beiden beteiligten Ehegatten in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist gering.
Nach der Auskunft des weiteren Beteiligten zu 1. vom 06.09.2016 ergibt sich für das Anrecht der Antragsgegnerin ein Ausgleichswert von 392,08 €. Hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers hat die weitere Beteiligte zu 1. unter dem 15.08.2017 einen Ausgleichswert von 397,35 € mitgeteilt. Es errechnet sich eine Differenz von 5,27 € (= 397,35 € - 392,08 €). Dieser Wert liegt deutlich unter dem für das Ende der Ehezeit im Jahr 2016 maßgeblichen Grenzwert von 3.486 € (vgl. Schürmann, Tabellen zum Familienrecht, 38. Aufl., S. 29).
d)
Das dem Tatrichter in § 18 Abs. 1 VersAusglG eingeräumte Ermessen ist hier dahin auszuüben, dass ein Ausgleich der wechselseitig in der Beamtenversorgung erlangten Anrechte unterbleibt.
Die Vorschriften der §§ 18 Abs. 1, 2 VersAusglG eröffnen dem Gericht einen Ermessensspielraum. In die gebotene Ermessensentscheidung ist auch einzubeziehen, dass dem Halbteilungsgrundsatz erhebliches Gewicht zukommt, er der grundlegende Maßstab der Entscheidung ist und eine Abweichung davon besonderer Rechtfertigung bedarf (BGH, FamRZ 2012, 192 Rn. 40). Mit § 18 Abs. 1, 2 VersAusglG soll vornehmlich ein hoher Verwaltungsaufwand für den Versorgungsträger vermieden werden, der durch die Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters verursacht wird und der im Hinblick auf geringwertige Anrechte unverhältnismäßig wäre. Der Ausschluss von geringfügigen Anrechten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung findet aber seine Grenze in einer unverhältnismäßigen Durchbrechung des Halbteilungsgrundsatzes (BGH, a.a.O., Rn. 41). Eine solche Durchbrechung liegt insbesondere dann vor, wenn ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert unter Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen wird oder Anrechte, deren Differenz gering ist, unter Anwendung von § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht ausgeglichen werden, obwohl der mit diesen Vorschriften erstrebte Zweck nicht oder nur unwesentlich erreicht wird. Haben etwa beide Ehegatten jeweils ein Konto in der gesetzlichen Rentenversicherung, so erfolgt auch der Ausgleich eines nach § 18 Abs. 2 VersAusglG einzeln zu betrachtenden Anrechts lediglich durch Umbuchungen auf diese Konten. Ein weiterer erheblicher Verwaltungsaufwand entsteht nicht. Ein unterlassener Ausgleich ehezeitlicher Versorgungsanrechte insoweit würde daher eine unverhältnismäßige Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes bedeuten. Dieser Umstand ist bei der Ermessensentscheidung nach § 18 Abs. 1, 2 VersAusglG vorrangig zu würdigen (BGH, a.a.O., Rn. 42).
So liegt es hier nicht. Die weitere Beteiligte zu 1 hat mit der Beschwerdeschrift im Einzelnen dargelegt, dass es im Fall des Ausgleichs von beiderseitigen Anrechten in der Bundesbeamtenversorgung nicht allein mit einer Umbuchung sein Bewenden hat. Vielmehr ist zu beachten, dass die Kürzung der Versorgungsbezüge jeweils erst bei Eintritt des Versorgungsfalls vorgenommen wird. Auch hat Einfluss der Umstand, ob der ausgleichspflichtige Ehegatte sich noch im aktiven Dienst oder bereits ebenso wie die ausgleichsberechtigte Person im Ruhestand befindet. Zudem weist die weitere Beteiligte zu 1. zu Recht darauf hin, dass sich der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte berechnet. Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert, § 57 Abs. 2 BeamtVG. Unter Berücksichtigung all dessen ist es hier nicht allein mit einem Umbuchungsvorgang getan. Dies rechtfertigt es im Hinblick auf den mit dem Versorgungsausgleich verbundenen Verwaltungsaufwand, im Falle einer Geringfügigkeit – wie hier – vom Ausgleich abzusehen (vergleiche auch KG, Beschluss vom 09.01.2015 – 18 UF197/14).
4.
Da nach den vorstehenden Ausführungen von einem Ausgleich der beiderseitigen Beamtenrechte ohnehin abzusehen ist, kommt es nicht darauf an, dass das Amtsgericht die bei der weiteren Beteiligten zu 1. bestehenden Anrechte zu Unrecht im Wege der externen Teilung ausgeglichen hat. Denn wenn hier kein Fall der Geringfügigkeit gegeben wäre, hätten die Voraussetzungen für einen Ausgleich durch interne Teilung gemäß § 10 VersAusglG vorgelegen. Nur vorsorglich wird daher noch auf folgendes hingewiesen:
Gemäß § 16 Abs. 1 VersAusglG ist, solange der Träger einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis keine interne Teilung vorsieht, ein dort bestehendes Anrecht zu dessen Lasten durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen. Dies trifft auf die Landesbeamtenversorgungen nach wie vor zu. Anders verhält es sich aber mit den für die beteiligten Ehegatten bestehenden Anrechten bei der weiteren Beteiligten zu 1. Denn beim Ausgleich von Anrechten von Beamtinnen und Beamten des Bundes oder sonstiger bundesunmittelbarer Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie von Richterinnen und Richtern des Bundes ist nach dem durch Art. 5 VAStrRefG eingeführten Gesetz zur Teilung beamtenversorgungsrechtlicher Ansprüche von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Versorgungsausgleich (Bundesversorgungsteilungsgesetz – BVersTG vom 3. April 2009, BGBl. I 2009 S. 700, 716) eine interne Teilung vorgesehen (vgl. Gräper, in: MünchKommBGB, 6. Auflage, § 16 VersAusglG Rn. 1). Vor diesem Hintergrund hat die weitere Beteiligte zu 1. in ihren in erster Instanz erteilten Auskünften zutreffend beantragt, die interne Teilung durchzuführen.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG, die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren auf §§ 40 Abs. 1, 50 Abs. 1 FamGKG.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.