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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 25.10.2018 – 5 U 90/17
5. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:1025.5U90.17.00
Tenor§
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 21. Juli 2017 - Az. 3 O 225/14 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Cottbus ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000 € hinsichtlich der zu Ziffer 1. des angefochtenen Urteils ausgesprochenen Herausgabeverpflichtung, 300 € hinsichtlich der zu Ziffer 2. tenorierten Auskunftsverpflichtung und 110 % der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe§
I.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Herausgabe einer Teilfläche des in der Gemarkung … (Ort 01) gelegenen, im Grundbuch von … (Ort 01) Blatt … unter der Bezeichnung Flur …, Flurstücke ... und ... verzeichneten Grundstücks. Der Beklagte hat die streitige Teilfläche als Kleingartenverein an seine Mitglieder verpachtet. Die Klägerin begehrt zudem Auskunft über die bestehenden Pachtverhältnisse. Der Beklagte ist der Ansicht, ihm stehe ein Nutzungsrecht zu, da er als Rechtsnachfolger des Verbandes der Kleingärtner, … (Name 01), Kreisverband … (Ort 02) (im Folgenden: VKSK … (Ort 02)) in einen vor dem 3. Oktober 1990 geschlossenen Nutzungsvertrag eingetreten sei.
Hinsichtlich des Sachverhaltes im Einzelnen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Herausgabe und Auskunft verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin könne die Herausgabe der Fläche von dem Beklagten als im Grundbuch eingetragene Eigentümerin verlangen. Soweit der Beklagte das Eigentum bestritten habe, habe er die Vermutung des § 891 BGB nicht widerlegt. Dem Beklagten stehe ein Recht zum Besitz nicht zu. Vertragsverhältnisse des VKSK … (Ort 02) seien nicht wirksam auf den Beklagten übertragen worden. Insoweit fehle es an der erforderlichen Zustimmung der Gläubiger, hier also der LPG bzw. der staatlichen Stelle, die dem VKSK … (Ort 02) die Flächen überlassen hatte. Auch eine Umwandlung des VKSK … (Ort 02) in den beklagten Verein habe dieser nicht dargelegt. Zwar deute der Wortlaut des Beschlusses der Delegiertenversammlung vom 26. Mai 1990 darauf hin, dass beabsichtigt gewesen sei, die Rechtsnachfolge des Beklagten in Bezug auf den VKSK … (Ort 02) zu bewirken. Dazu in Widerspruch stehe aber, dass die Versammlung ausdrücklich als „Gründungsversammlung“ bezeichnet sei, dass der Beklagte unter eigener Registrierungsnummer in das Vereinsregister eingetragen worden und dass die Übergabe von Unterlagen über die Pachtverhältnisse und Vermögensgegenstände in einem „Übergabeprotokoll“ dokumentiert worden sei, das auch für den VKSK … (Ort 02) unterzeichnet worden sei. Die Rechtsnachfolge der Beklagten in Bezug auf den VKSK … (Ort 02) sei aber im Übrigen auch verfahrensrechtlich nicht wirksam beschlossen worden. Nicht die Mitgliederversammlung des VKSK … (Ort 02), sondern eine Delegiertenversammlung habe die Gründung beschlossen. Dass diese Delegierten wirksam bestimmt und zur Vertretung aller Mitglieder befugt gewesen seien, habe der Beklagte trotz entsprechender Hinweise nicht dargelegt. Die Bestimmung des Beklagten in seiner Satzung, dass er Rechtsnachfolger des VKSK … (Ort 02) sei, habe keine Rechtswirkungen mehr gehabt, da der VKSK … (Ort 02) zum 31. Dezember 1990 aufgehört habe zu existieren und die Satzung erst im Jahr 1992 beschlossen worden sei.
Der Anspruch auf Herausgabe sei auch weder verjährt noch verwirkt. Umstände, die hier den Beklagten berechtigt darauf vertrauen ließen, dass die Klägerin einen Herausgabeanspruch nicht geltend machen werde, seien nicht vorgetragen. Der Auskunftsanspruch ergebe sich aus § 242 i.V.m. § 985 BGB, da die Klägerin keine eigene Kenntnis über die bestehenden Pachtverträge habe.
Gegen das am 31. Juli 2017 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 22. August 2017 Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 1. November 2017 an diesem Tag begründet hat.
Der Beklagte trägt zur Begründung seines Rechtsmittels vor: Das Landgericht hätte den angebotenen Zeugenbeweis erheben müssen, wenn es davon ausgehe, dass der Beschluss der Delegiertenversammlung nicht eindeutig zum Ausdruck bringe, dass der Beklagte Rechtsnachfolger des VKSK … (Ort 02) sein sollte. Auch die Auswahl der Delegierten in den einzelnen Sparten hätte der Beklagte durch die angebotenen Zeugen … (Name 02) und … (Name 03) beweisen können. Unberücksichtigt habe das Landgericht gelassen, dass die Delegierten der dem VKSK … (Ort 02) angeschlossenen Vereine in die Anwesenheitslisten eingetragen worden seien. Es spreche eine Vermutung dafür, dass es sich bei diesen Personen um ordnungsgemäß ausgewählte Delegierte gehandelt habe. Die Bestimmung der Delegierten im Einzelnen sei aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr möglich. Das Landgericht habe sich auch nicht damit auseinander gesetzt, dass der Mitgliederkreis des VKSK … (Ort 02) und des Beklagten in den Jahren 1987-1989, am 26. Mai 1990 und im Jahr 1992 identisch gewesen sei. Aus dem Protokoll vom 26. Mai 1990 ergebe sich, dass zunächst die Zuordnung bestimmter Aufgaben auf den Kreisvorstand bestimmt und anschließend die Gründung des Beklagten vereinbart wurde. Daraus ergebe sich, dass die zuvor dem Kreisvorstand vorbehaltenen Aufgaben auf den Beklagten als Nachfolgeverein haben übergehen sollen. Es sei sinnwidrig, wenn Aufgaben beim VKSK … (Ort 02) hätten verbleiben sollen, der sodann Ende des Jahres 1990 seine Arbeit eingestellt habe. Der VKSK habe im Übergabeprotokoll vom 22. Oktober 1990 zum Ausdruck gebracht, dass er Aufgaben im Bereich „Siedler, Wochenendsiedler und Kleingärten“ nicht mehr ausübe. Die Ansprüche der anderen Fachrichtungen sollten gesondert geregelt werden. Lediglich die Aufgabenzuweisung habe durch das Protokoll geregelt werden sollen.
Das Landgericht habe schließlich versäumt, zur Frage der Bestätigung des Pachtvertrages Stellung zu nehmen, die sich aus der angekündigten Beendigung des Pachtvertrages und der Einziehung der Pacht ergebe.
Der Beklagte beantragt,
das am 21. Juli 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus – Az.: 3 O 225/14 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Ansicht, dass bereits zweifelhaft sei, ob die Klägerin auf Verpächterseite in einen Pachtvertrag eingetreten sei, der mit der LPG … (Name 03) geschlossen worden war. Der Beklagte habe die personelle Kontinuität im Verhältnis zum VKSK … (Ort 02) nicht dargelegt. Der angebotene Zeugenbeweis habe schon deshalb nicht erhoben werden müssen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
1.
Der Klägerin steht als Eigentümerin der heraus verlangten Fläche ein Anspruch auf Herausgabe gegen den Beklagten aus § 985 Abs. 1 BGB zu. Das Eigentum der Klägerin wird in der Berufungsinstanz nicht mehr bestritten.
Die Beklagten kann kein Recht zum Besitz aus dem vor dem 3. Oktober 1990 geschlossenen Nutzungsvertrag (Anlage K 2, Bl. 9 d. A.) ableiten.
a.
Zwar wäre die Klägerin als Eigentümerin in einen solchen Nutzungsvertrag gemäß § 20b BKleingG, § 8 Abs. 2 SchuldRAnpG eingetreten.
Der Eintritt in den Vertrag nach § 20b BKleingG stellt für den Zeitraum ab dem 1. Januar 1995 eine Sondervorschrift für Zwischenpachtverträge dar, die auf § 8 SchuldRAnpG verweist. Nach § 8 Abs. 1 SchuldRAnpG tritt der Eigentümer ab dem 1. Januar 1995 in die Rechte und Pflichten aus einem Vertragsverhältnis über die Nutzung eines Grundstücks ein, das eine LPG oder eine staatliche Stelle bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 geschlossen haben. Dies gilt nach § 8 Abs. 2 SchuldRAnpG auch für den Vertragsabschluss mit einem Zwischenpächter.
Voraussetzung ist, dass das BKleingG auf den Vertrag Anwendung findet. Es muss sich dafür nach § 20a Nr. 1 BKleingG um ein Kleingartennutzungsverhältnis handeln, das vor dem 3. Oktober 1990 begründet worden und an diesem Tag nicht beendet ist. § 20a Nr. 1 BKleingG erfasst sowohl Einzelnutzungsverträge als auch den Hauptnutzungsvertrag, der auf die Weiterverpachtung kleingärtnerischer Flächen gerichtet ist (Mainczyk/Nessler, Bundeskleingartengesetz, 11. Aufl., § 20a Rn. 2). Der Vertrag mit dem VKSK … (Ort 02) war ein Zwischennutzungsvertrag, da der VKSK … (Ort 02) darin berechtigt wird, die bezeichneten Flächen an Bürger im Rahmen einer Kleingartenanlage zu vergeben (Anlage K 2, Bl. 9 d.A.). Der Beklagte geht von einer kleingärtnerischen Nutzung am 3. Oktober 1990 aus, die die Klägerin nicht für den maßgeblichen Stichtag, sondern für die Gegenwart bestritten hat (Bl. 170 d. A.). Eine spätere eigenmächtige Veränderung der Nutzung steht der Fortdauer der Anlage als Kleingartenanlage nicht entgegen (BGH VIZ 2000, 159, juris Rn. 24).
b.
Es fehlt aber an einer wirksamen vertraglichen Bindung des Beklagten. Der mit dem VKSK … (Ort 02) geschlossene Nutzungsvertrag ist nicht infolge einer vereinsrechtlichen Umwandlung auf den Beklagten als Hauptnutzer übergegangen.
Für die Frage, ob der Beklagte Rechtsnachfolger im Wege der Umwandlung des VKSK … (Ort 02) geworden ist oder ob eine Neugründung des Beklagten als Verein stattgefunden hat, ist maßgeblich, ob die Mitgliederversammlung des VKSK-Verbandes die Fortsetzung des Vereins beschloss und lediglich den Namen, die Satzung und / oder den Vorstand änderte, also Identität und Kontinuität gewahrt werden sollten (BGH, ZOV 2005, 34, juris Tz. 19). Handelte es sich hingegen um eine Neugründung, wäre eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung mit der Klägerin erforderlich, um eine Fortgeltung des Vertrages mit dem Beklagten zu begründen. Maßgebend für die Abgrenzung der „Umwandlung“ eines bestehenden Vereins und der Neugründung ist der objektiv zutage getretene Wille der Mitglieder des Altvereins (BGH a.a.O, Tz. 19, 23).
Nach § 22 Abs. 1 und 2 des Vereinigungsgesetzes der DDR vom 21. Februar 1990 (GBl. DDR I S. 75) hatten sich die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgrund staatlicher Anerkennung oder des Erlasses von Rechtsvorschriften rechtsfähigen Vereinigungen zum Erhalt ihrer Rechtsfähigkeit bei dem für ihren Sitz zuständigen Kreisgericht binnen sechs Monaten registrieren zu lassen. Das Gesetz trat gemäß § 25 Abs. 1 des Vereinigungsgesetzes am 21. Februar 1990 in Kraft. Unter die Regelungen des Vereinigungsgesetzes fielen auch der VKSK und seine nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über das Kleingarten- und Siedlungswesen und die Kleintierzucht vom 3. Dezember 1959 (GBl. DDR I 1960 S. 1) rechtsfähigen Untergliederungen (Kreisverbände) (Rövekamp, Schuldrechtsanpassung, 2. Aufl., Rn. 242; Mainczyk/Nessler, a.a.O, § 20a Rz. 18d). Soweit die Registrierung nicht erfolgte, erlosch die Rechtsfähigkeit des Vereins nach Ablauf der Frist, § 22 Abs. 2 Vereinigungsgesetz (DDR), mithin mit Ablauf des 21. August 1990. Mit dem Inkrafttreten des BGB waren diese Vereinigungen gemäß Art. 231 § 2 Abs. 4 EGBGB nicht rechtsfähige Vereinigungen gemäß § 54 BGB.
Der VKSK … (Ort 02) machte unstreitig von der Möglichkeit, sich selbst als VKSK Kreisverband beim Vereinsregister anzumelden, nicht unmittelbar Gebrauch, er bestand mithin bis zum 31. Dezember 1990 als nicht rechtsfähige Vereinigung, seine Rechtsfähigkeit erlosch mit Ablauf des 21. August 1990.
Der Beklagte, der als Verein angemeldet wurde (Bl. 92, 93 d. A.), ist nach den vorgelegten Unterlagen nicht in Fortsetzung des VKSK … (Ort 02) gegründet worden. Nach dem Schreiben vom 20. April 1990 (Bl. 267 d. A.) des VKSK Kreisvorstandes sollten sich „eigenständige Fachverbände herausbilden“. Entsprechend sollte der „Kreisverband der Garten- und Siedlerfreunde e.V.“ gegründet werden, zu dessen Bildung eine Delegiertenkonferenz durchgeführt werden sollte. Sodann fand am 26. Mai 1990 die „Gründungsdelegiertenversammlung des Kreisverbandes der Garten- und Siedlerfreunde … (Ort 02) e.V.“ statt. Nach dem Inhalt des Versammlungsprotokolls (Bl. 328 ff. d.A.) wurde dort nicht beschlossen, dass der Kreisverband des VKSK … (Ort 02) zukünftig als Verein eingetragen werden sollte. Vielmehr wurde unter Ziffer 7. (Bl. 330 d.A.) protokolliert, dass ein Beschluss zur Gründung des „Kreisverbandes VGS“ gefasst wird. Dieser Beschluss liegt im Entwurf vor (Bl. 227 d.A.) und enthält die Vereinbarung der „Gründung des Kreisverbandes der Garten- und Siedlerfreunde e.V.“. Weiter ist ausgeführt „Der Kreisverband der Garten- und Siedlerfreunde e.V. ist Rechtsnachfolger der Fachrichtung Kleingarten-, Siedlungs- und Wochenendsiedlungswesen der Kreisorganisation des VKSK … (Ort 02). Bis zur Klärung der Rechtsnachfolge gehört der Kreisverband der Garten- und Siedlerfreunde e.V. dem VKSK an.“
Mithin sollte nach dem maßgeblichen objektiven Wortlaut des Beschlusses ein Verein gegründet werden, der zunächst als Mitglied des VKSK … (Ort 02) besteht und später eigenständig die für die Kleingartenverwaltung zuständige Fachrichtung in Rechtsnachfolge der entsprechenden Sparte des VKSK … (Ort 02) übernehmen sollte. Die Tatsache, dass der Verein Mitglied des VKSK … (Ort 02) sein sollte, deutet darauf hin, dass die den Beschluss fassenden Delegierten von dem Bestehen einer gesonderten Vereinigung ausgegangen sind. Die Mitgliedschaft einer Vereinigung in einer Vereinigung war nach § 3 Abs. 1 Vereinigungsgesetz möglich.
Dafür spricht auch der weitere Verlauf der „Gründungsversammlung“, wie er protokolliert worden ist. Es wird nach der Gründung entsprechend der Tagesordnung (Bl. 328) die Wahl von Organen des VKSK vorbereitet, nämlich eines „Kreisvorstandes“ (Ziffer 8., Bl. 330 d.A.), zudem werden Delegierte des Landesverbandstages gewählt (Ziffer 11.). Dass es sich dabei jeweils um Organe des VKSK handelt, ergibt sich aus dem vom Beklagten vorgelegten Statut (Bl. 263 d. A., dort S. 10 unten für den Vorstand, S. 11 für den Verbandstag). Zudem wird – vom Verband – eine Vorsitzende des „Kreisvorstandes der Garten- und Siedlerfreunde e.V.“ gewählt. Weitere Funktionen sollen auf einer anderen Sitzung des Kreisvorstandes - eines Organs des VKSK Kreisverbandes - festgelegt werden.
Auch die weiteren vorgelegten Unterlagen bestätigen, dass der Beklagte als späterer Rechtsnachfolger vom VKSK … (Ort 02) gegründet und so behandelt worden ist, da ihm die Rechte und Pflichten des VKSK … (Ort 02) übertragen werden sollten:
Im einleitenden Referat des Mitgliedes … (Name 04) bei der Gründungsdelegiertenversammlung des Kreisverbandes der Garten- und Siedlerfreunde am 26. Mai 1990 wird ausgeführt, dass die „Registrierung der Sparten“ nach Möglichkeit bis zum 20. August 1990 abgeschlossen sein sollte (S. 2 des Protokolls, zu 5., Bl. 329 d. A.). Zudem erklärt er auf die Frage des Mitgliedes … (Name 05), ob die Sparten selbst die Nutzungsverträge übernehmen können, dass der „Kreisvorstand alle durch ihn abgeschlossene Hauptnutzungsverträge behält, um die Interessen der Verbandsfreunde vertreten zu können und die Gärten zu sichern.“ Dies sei „von besonderer Bedeutung bei der Kündigung der Flächen und bei der Festsetzung des Pachtzinses.“ Sodann wird vermerkt: „Auch durch andere Verbandsfreunde wurde Vbfrd. … (Name 05) auf die Wichtigkeit einer starken Vereinigung hingewiesen“ (S. 2 des Protokolls, zu 6., Bl. 329 d. A.). Vor Beschluss der Gründung gingen die Mitglieder mithin davon aus, dass die Vereinsgründung für die Sparten erfolgen sollte, der VKSK … (Ort 02) aber weiterhin Vertragspartner bezüglich der Nutzungsverträge bleiben sollte.
Das Übergabeprotokoll vom 22. Oktober 1990 (Bl. 89 d.A.) bestätigt, dass auch dementsprechend verfahren wurde und der VKSK … (Ort 02) neben dem Beklagten zunächst weiter bestand. Denn danach handelte der „VKSK-Kreisvorstand“ gegenüber dem als „VGS“ bezeichneten Beklagten, der „den Bereich Siedler, Wochenendsiedler und Kleingärten“ übernehmen sollte. Unter Ziffer 3. des Übergabeprotokolls ist ausdrücklich die „Übernahme der Nutzungsverträge“ vereinbart. Das Protokoll ist auch von Vertretern beider Vereinigungen unterzeichnet, nämlich dem Sekretär des VKSK … (Ort 02) einerseits und dem Vorsitzendem des „VGS“ andererseits.
In einem Beschluss vom 18. Dezember 1990 des „Kreisvorstandes“ des VKSK … (Ort 02) schließlich ist aufgeführt, dass die Rechte und Pflichten des gesamten Kreisvorstandes mit Wirkung zum 31. Dezember 1990 enden und dass der Beklagte einerseits und der Kreisverband der Kleintierzüchter … (Ort 02) e.V. andererseits ab dem 1. Januar 1991 Rechtsnachfolger sein sollten (Bl. 90 d.A.).
Die vorgelegten Unterlagen sind hinsichtlich ihres objektiven Erklärungsinhaltes auszulegen (vgl. BGH, ZOV 2005, 34, juris Tz. 19, 23). Die Beweisangebote des Beklagten beziehen sich demgegenüber jeweils auf die von dem Beklagten vertretene Auslegung (Bl. 69 d.A.); es sollen die damals Handelnden zu dem gehört werden, was sie beabsichtigten. Die Behauptung, der Wille der Beteiligten sei dahin gegangen, dass lediglich eine Umbenennung erfolgen sollte (Bl. 70 oben, 159, 216, 218, 220 d.A.), findet in den vorgelegten Unterlagen objektiv keinen Ausdruck. Danach wären sämtliche Unterzeichner über die Rechtsfolgen ihrer Erklärungen im Irrtum gewesen, was für die Wirksamkeit der objektiv abgegebenen Erklärungen nicht maßgeblich ist. Dass die vorgelegten Unterlagen etwa inhaltlich falsch sind oder die von den beteiligten Personen abgegebenen Erklärungen anders als tatsächlich abgegeben wiedergeben, ist nicht vorgetragen.
Die weiter unter Beweis gestellten Tatsachen, dass der VKSK … (Ort 02) seine Arbeit nicht fortgeführt habe (Bl. 72 d. A.) und dass der alte Verein nicht fortbestehen sollte (Bl. 222 d. A.), sind nicht erheblich: Diese Tatsachen treffen unabhängig von der gewählten Form der Gründung der Beklagten zu. Denn daraus ergibt sich, dass - wie insbesondere das Übergabeprotokoll zum Ausdruck bringt - von einer Übertragung des Vermögens und der rechtlichen Verhältnisse durch zweiseitigen Vertrag ausgegangen worden ist. Eine solche beabsichtigte Übertragung trägt der Beklagte auch selbst vor (Bl. 160 d. A.). Auch bei einer Übertragung hätte die Tätigkeit des VKSK zum 31. Dezember 1990 geendet, wie dies vom Zentralvorstand des VKSK am 10. Februar 1990 beschlossen worden war (Mainczyk/Nessler, a.a.O., § 20a Rz. 18e).
Aus dem Umstand schließlich, dass dieselben Mitglieder des VKSK … (Ort 02) später Mitglieder des Beklagten geworden sind, lässt sich nicht folgern, dass die Vereinigungen identische Rechtspersonen waren.
c.
Der Beklagte ist auch nicht durch eine gesellschaftsrechtliche Spaltung entstanden. Das Vereinsgesetz der DDR sah dies nicht vor. Das Umwandlungsgesetz trat erst zum 1. Januar 1995 in Kraft, eine Spaltung nach den §§ 123 ff. UmwG scheidet mithin ebenfalls aus.
d.
Ausgehend von der Gründung eines Vereins neben dem VKSK … (Ort 02) kommt eine Rechtsnachfolge des Beklagten in Bezug auf den Nutzungsvertrag nur in Betracht, wenn eine Vertragsübernahme wirksam vereinbart worden wäre. Dazu hätte nach dem 3. Oktober 1990 mit der Übergabe der Nutzungsverträge entweder ein dreiseitiger Vertrag oder einen Vertrag zwischen dem alten und dem neuen Vertragspartner mit Genehmigung des anderen Vertragsteiles, also des Grundstückseigentümers bzw. der LPG … (Ort 03) (§§ 414, 415 BGB) geschlossen werden müssen. Dies ist nach dem Vortrag der Parteien und den vorgelegten Unterlagen nicht festzustellen.
e.
Auch ist kein Vertrag zwischen den Parteien durch stillschweigendes Verhalten oder „Anerkennung des Bestehens des Pachtvertrages“ seitens der Klägerin geschlossen worden. Dass der Geschäftsführer der Klägerin im Jahr 2005 erklärt hatte, dass er das bestehende Pachtverhältnis kündigen wolle, woraufhin Herr … (Name 04) für den Beklagten erklärt habe, dass dann eine Kündigungsentschädigung von 15.000 € zu zahlen sei, begründet für sich gesehen nicht die Bestätigung eines Vertrages.
Eine konkludente Bestätigung eines Vertragsverhältnisses setzte vielmehr voraus, dass derjenige, der die Bestätigung ausspricht, sich bewusst ist, dass das Bestehen des Vertragsverhältnisses zumindest unsicher ist (vgl. BGHZ 129, 377, juris Tz. 24 für die Bestätigung trotz Anfechtbarkeit bzw. Nichtigkeit). Nach dem Vortrag der Beklagten soll der Geschäftsführer der Klägerin aber gerade davon ausgegangen sein, dass ein wirksamer Vertrag besteht; dem war der Beklagte aus seiner Sicht nachvollziehbar nicht entgegengetreten. Auch der stillschweigende Vertragsabschluss durch Leistungsaustausch ist angesichts des Verhaltens der Klägerin, die keine Kündigung aussprach und Pacht entgegennahm, aber nach dem Vortrag der Parteien weder über Vertragseinhaltungen oder etwa die Höhe eines Pachtzinses mit dem Beklagten verhandelt hat, nicht begründet. Die Entgegennahme von Zahlungen genügt zur Begründung eines Vertragsverhältnisses nicht.
f.
Die Beteiligung des Beklagten im Rückübertragungsverfahren entfaltet ebenso wenig Bindungswirkung für das Verhältnis der Parteien untereinander. Gemäß § 31 Abs. 2 VermG erfolgt eine Information und Hinzuziehung Dritter, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können. Eine Feststellung von Rechtsverhältnissen mit Bindungswirkung für die daran Beteiligten ist damit nicht verbunden.
Das Urteil vom 18. März 1994 (Landgericht Potsdam, Az.: 1 O 1023/93, Bl. 46 ff. d.A.) entfaltet keine Rechtskraftwirkung im Verhältnis der Klägerin zum Beklagten. Weder das Flurstück …, aus dem das Flurstück ... hervorgegangen ist, noch das Flurstück, aus dem das Flurstück ... hervorgegangen ist, noch das Flurstück … sind Gegenstand des dort geführten Verfahrens gewesen. Die Feststellung der Rechtsnachfolge des Beklagten im Verhältnis zum VKSK … (Ort 02) ist zudem nicht Gegenstand der Entscheidung. Ob die dortigen Klägerinnen Rechtsnachfolgerinnen der Klägerin i. S. d. § 325 Abs. 1 ZPO sind, kann daher dahingestellt bleiben.
g.
Der Anspruch auf Herausgabe des Eigentums ist auch nicht verjährt, da er nicht der Verjährung unterliegt, § 902 Abs. 1 BGB.
2.
Der Auskunftsanspruch bezüglich der bestehenden Nutzungsverhältnisse ergibt sich als Nebenpflicht aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis, dem Eigentümer- Besitzer-Verhältnis, aus § 242 BGB. Die Pflicht zur Rechenschaft - hier Auskunft - besteht bei jedem Rechtsverhältnis, das zur Besorgung auch fremder Angelegenheiten verpflichtet, wenn es die Eigenart des Rechtsverhältnisses ist, dass der Berechtigte über Tatsachen im Ungewissen ist, die der Verpflichtete kennt und dies dem Berechtigten nicht anzulasten ist (BGHZ 10, 385, 387; WM 1985, 1346, 1347). Die Klägerin ist für die Vollstreckung des Anspruchs nach § 886 ZPO auf die Kenntnis der Besitzer angewiesen. Der Beklagte hat die herauszugebende fremde Fläche verpachtet, mithin Angelegenheiten der Klägerin als Eigentümerin besorgt, ohne hierzu berechtigt zu sein. Dass die Klägerin die Namen der Pächter nicht kennt, ist ihr nicht anzulasten.
3.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen insoweit nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO).
4.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 Satz 2, § 709 Satz 2 ZPO.