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Landgericht Cottbus Urteil vom 21.07.2017 – 3 O 225/14
3. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2017:0721.3O225.14.00
Tenor§
1.
Der Beklagte wird verurteilt, von den im Grundbuch von …………… auf Blatt ….. unter Flur … verzeichneten Flurstücke ….. und …… die Teilfläche an die Klägerin herauszugeben, die in der zu diesem Urteil gehörenden Anlage K 1 rosa schraffiert ist.
2.
Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, an welche Personen die einzelnen auf den nach Ziffer 1. herauszugebenden Teilflächen liegenden Parzellen unterverpachtet sind, durch Mitteilung der Namen, Vornamen und aktuelle Wohnanschriften dieser Personen.
3.
Die Klägerin hat vorab die Mehrkosten zu tragen, die durch die Anrufung des sachlich unzuständigen Amtsgerichts Königs Wusterhausen (4 C 969/14) entstanden sind.
Im Übrigen hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4.
Das Urteil ist für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 142.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Klägerin begehrt als Eigentümerin die Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe von kleingärtnerisch genutzten Flächen in der Annahme, dass dem Beklagten kein Recht zum Besitz zusteht. Der Beklagte sieht sich hingegen als Rechtsnachfolger nach dem VKSK …………………… als zum Besitz der herausverlangten Teilfläche berechtigt.
Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die streitgegenständlichen Gesamtflurstücke ….. und …… gingen aus den Flurstücken …. und ….. hervor.
Zu Zeiten der DDR wurde durch die LPG ……………, in die u.a. die streitgegenständliche Fläche eingebracht worden war, und dem VKSK …………… mit Zustimmung des Rates der Gemeinde …………… und Genehmigung des Rates des Kreises für Land- und Nahrungsgüterwirtschaft …………… vereinbart, dass dem VKSK …………… ein Recht zur kleingärtnerischen Nutzung u.a. an den vorbezeichneten Flurstücksflächen zustehen und diesem es aufgrund dessen erlaubt sein sollte, die Flächen parzelliert als Kleingärten unterzuverpachten (vgl. die von der Klägerin in Abschrift als Anlage K2 mit der Klage vom 23.05.2014 zur Gerichtsakte gereichte Nutzungsvereinbarung, Bl. 9 d.A.).
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder des VKSK …………… ergaben sich (wie für alle VKSK-Verbände) aus dem Statut des Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter der DDR, wie sie auf dem 1. Verbandstag am 06. und 07.04.1963 in Leipzig beschlossen worden waren (in Abschrift von dem Beklagten als Anlage mit dem Schriftsatz vom 23.12.2015 zur Gerichtsakte gereicht: Bl. 260 bis 266 d.A.). Gemäß Ziffer V. Nr. 3. dieses Statuts (Bl. 264 d.A.) waren danach Entscheidungen der einzelnen VKSK-Verbände auf Bezirks-, Stadt-, Kreis- und Stadtbezirksorganisationen in Delegiertenkonferenzen zu treffen, wobei die einzelnen Delegierten zur Bezirksdelegiertenkonferenz vorher auf den Stadt- bzw. Kreisdelegiertenkonferenzen zu wählen waren. Die dort wiederum zur Entscheidung berufen gewesenen Delegierten waren hierfür ihrerseits zuvor in den Stadtbezirksdelegiertenkonferenzen bzw. Berichtswahlversammlungen der Sparten von den Mitgliedern zu wählen.
Am 10.02.1990 beschloss der Zentralvorstand des VKSK im Vorgriff auf das am 21.02.1990 in Kraft tretende Vereinigungsgesetz der DDR eine Änderung seiner bisherigen Verbandsstruktur und rief die einzelnen Mitgliedsverbände dazu auf, sich in selbständige Fachverbände mit eigenen Satzungen und neuen Vorständen neu zu organisieren (später fasste der VKSK-Zentralvorstand auf einem außerordentlichen Verbandstag einen weiteren Beschluss, der die Auflösung aller noch vorhandenen Strukturen des VKSK zum 31.12.1990 vorsah).
Am 23.07.1990 beantragte der Kreisverband der Garten- und Siedlerfreunde ………………………… e.V. (unstreitig der Beklagte, der sich erst durch eine spätere weitere Satzungsänderung seinen heutigen Namen gab) beim Kreisgericht Königs Wusterhausen seine Registrierung unter Bezugnahme auf einen Beschluss in „der Gründungsversammlung am 26.05.1990“ (vgl. den in Abschrift mit der Klageerwiderung des Beklagten vom 31.10.2014 zur Gerichtsakte gereichten Registrierungsantrag vom 23.07.1990, Bl. 92 d.A.), woraufhin der Beklagte unter dem damaligen Namen „Kreisverband der Garten- und Siedlerfreunde ………………………… e.V.“ am 18.10.1990 unter der lfd. Nr. 179 im Vereinigungsregister des Kreisgerichts Königs Wusterhausen registriert und deren Rechtsfähigkeit bescheinigt wurde (vgl. die in Abschrift mit der Klageerwiderung des Beklagten vom 31.10.2014 zur Gerichtsakte gereichte Urkunde des Kreisgerichts vom 18.10.1990, Bl. 93 d.A.). Ob in der im Registrierungsantrag erwähnten „Gründungsversammlung“ am 26.05.1990 der Sache nach lediglich eine Rechtsnachfolge nach dem VKSK ………………………… beschlossen worden war, oder ob stattdessen mit der Gründung des Kreisverbandes der Garten- und Siedlerfreunde …………………. e.V. ein eigener neuer Verein neben dem VKSK ……………… begründet wurde, ist ebenso streitig wie die Wirksamkeit etwaiger am 26.05.1990 dahingehend getroffener Beschlüsse.
Die Klägerin legt als Anlage K 5 zu ihrem Schriftsatz vom 11.12.2014 einen Grundbuchauszug in Abschrift vor, nach dem die Klägerin am 22.03.2001 als Eigentümerin u.a. der streitgegenständlichen Flurstücke ….. und …… eingetragen worden war (Bl. 125 bis 139 d.A.).
Als solche verlangt sie von dem Beklagten die Herausgabe der Teilflächen aus den vorbezeichneten Flurstücken …… und ……, die der Beklagte auch heute noch unstreitig nutzt und an Unterpächter (Kleingärtner) verpachtet hat (Größe der Teilfläche: insgesamt 8.156,6 qm, vgl. S. 2 der Anlage K3 und S. 1 der Anlage K4 zur Klage vom 23.05.2014, Bl. 11 und 12 d.A.).
Die Klägerin bestreitet, dass es am 26.05.1990 einen wirksam für alle Mitglieder des ehemaligen VKSK ……………………… getroffenen Beschluss gegeben habe, mit dem lediglich eine identitätswahrende Umwandlung mit einem neuen Namen bei gleichzeitigem Fortbestand des Vereins gegeben habe. Tatsächlich - so die Klägerin - ergebe sich bereits aus der Art der Anmeldung, bei der von einer „Neugründung“ die Rede sei, dass am 26.05.1990 nach dem Willen der den Beschluss fassenden Mitglieder der Beklagte als neuer eigenständiger Verein habe gegründet werden sollen, so dass der Beklagte in der Zeit bis zum 31.12.1990 neben dem verblieben gewesenen VKSK, der allerdings mangels eigener Registrierung seine Rechtsfähigkeit nach dem Vereinigungsgesetz der DDR vom 21.02.1990 zunächst verloren und dann ab dem 01.01.1991 aufgehört habe, zu existieren, eigenständig bestanden habe. Der Beklagte - so die Klägerin weiter - habe das dem VKSK ……………………… seinerzeit zustehende Nutzungsrecht auch nicht wirksam übertragen erhalten, so dass die Nutzung der herausverlangten Teilflächen durch den Beklagten gegenüber dem Verfügungsberechtigten bzw. später gegenüber dem Eigentümer seitdem rechtsgrundlos erfolge.
Jedenfalls werde bestritten, dass der allenfalls durch Delegierte am 26.05.1990 getroffene Beschluss wirksam und mit Wirkung für alle Mitglieder des ehemaligen VKSK ……………………… zu Stande gekommen sei, weil bestritten werde, dass zuvor die teilnehmenden und abstimmenden Delegierten ihrerseits wirksam von Mitgliedern des VKSK ……………………… bestimmt worden seien (nach den Angaben des VKSK Kreisvorstandes vom 20.04.1990 kam auf 100 Mitglieder lediglich 1 Delegierter, vgl. Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 23.12.2015, Bl. 267 d.A., so dass maximal nur 10 % aller Mitglieder zu der Delegiertenversammlung am 26.05.1990 geladen worden seien, die folglich auch nur - statt aller - abgestimmt haben könnten).
Nachdem die Klägerin die Klage zunächst beim Amtsgericht Königs Wusterhausen erhoben hatte, verwies dieses mit Beschluss vom 08.08.2014 den Rechtsstreit nach § 281 ZPO an das Landgericht Cottbus.
Dort hatte die Klägerin - neben der Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe der Teilflächen - zunächst auch beantragt, den Beklagten zur Auskunftserteilung über sämtliche Personen, die in Unterpachtverhältnisse zum Beklagten seit dem 03.10.1990 eingetreten seien, zu erteilen.
Diesen Antrag beschränkte die Klägerin mit Schriftsatz 15.10.2015 auf die Personen, an denen aktuell Parzellen unterverpachtet sind, bei gleichzeitiger Rücknahme des darüber hinausgehenden Auskunftsantrages (Bl. 196 d.A.).
Nach Belehrung über die Folgen eines fehlenden ausdrücklichen Widerspruchs nach § 269 Abs. 2 S. 4 ZPO gab der Beklagte zu der Teilrücknahmeerklärung der Klägerin, die ihm am 22.10.2015 zugestellt worden war, keine Erklärung ab.
Die Klägerin beantragt nunmehr nur noch, den Beklagten zu verurteilen,
- wie zuerkannt -.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet - auch nachdem die Klägerin den Grundbuchauszug vorgelegt hatte - die Aktivlegitimation der Klägerin, ohne dies allerdings im Einzelnen nach der Vorlage des Grundbuchauszuges näher zu begründen.
Im Übrigen - so behauptet der Beklagte - habe es am 26.05.1990 einen für alle Mitglieder des VKSK ……………………… verbindlichen und wirksamen Beschluss gegeben, durch den identitätswahrend die Fortführung des VKSK als Beklagter beschlossen worden sei, so dass eine Rechtsnachfolge stattgefunden habe mit dem Ergebnis, dass das zu Zeiten der DDR bereits dem VKSK wirksam verliehene Nutzungsrecht unverändert fortbestanden habe und bis zum heutigen Tage unverändert fortbestehe.
Zum Beleg hierfür legt der Beklagte zum einen als Anlage zum Schriftsatz vom 10.11.2015 einen - allerdings nicht unterschriebenen - schriftlich formulierten Beschluss zur Gründung des Kreisverbandes der Garten- und Siedlerfreunde e.V. vom 26.05.1990 (Bl. 227 d.A.) und zum anderen als Anlage mit dem Schriftsatz vom 08.03.2016 das „Protokoll der Gründungsdelegiertenversammlung des Kreisverbandes der Garten- und Siedlerfreunde ……………………… e.V. am 26.05.1990“ (Bl. 328 - 331 d.A.) vor. Wegen der Namen der seinerzeit abstimmenden Delegierten legt der Beklagte als Anlage B 1 zum Schriftsatz vom 13.01.2017 die Anwesenheitsliste vor (Bl. 381 bis 382 d.A.). Dafür, dass entsprechend abgestimmt wurde, wie aber auch dafür, dass die Delegierten „ordnungsgemäß nach den Statuten zur Teilnahme in den jeweiligen Sparten bestimmt“ worden seien, benennt der Beklagte neben den zunächst benannten Zeugen ……., …….. und …….. auch die übrigen aufgeführten Delegierten, mithin insgesamt mehr als 60 Zeugen (S. 6 bis 8 i.V.m. S. 8, vorletzter Absatz, des Schriftsatzes des Beklagten vom 08.03.2016 - Bl. 317 - 319 d.A.).
Der Beklagte vertritt in dem Zusammenhang die Ansicht, dass für die Parteien des hiesigen Rechtsstreits das Landgericht Potsdam in anderen Rechtsstreitigkeiten schon verbindlich die Rechtsnachfolge des Beklagten nach dem VKSK ……………………… festgestellt habe. Weiter ist er der Meinung, dass die Klägerin die Rechtsnachfolge des Beklagten nach dem VKSK auch „anerkannt“ habe. Er erhebt die Einrede der Verjährung und wendet Verwirkung der geltend gemachten Ansprüche ein.
Wegen dieser und der weiteren Einwände des Beklagten wird inhaltlich auf die von ihm zu den hiesigen Rechtsstreit bei Gericht eingegangenen Schriftsätze und den von ihm zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist mit den am Schluss der mündlichen Verhandlung noch gestellten Anträgen begründet.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Herausgabe der bezeichneten Teilflächen aus den Flurstücken ....... und ....... aus § 985 BGB zu, weil sämtliche Voraussetzungen für diesen Herausgabeanspruch vorliegend erfüllt sind.
So ist die Klägerin - wie u.a. hierfür erforderlich - Eigentümerin der herausverlangten Fläche.
Dieses wird vorliegend jedenfalls zu Gunsten der Klägerin vermutet (§ 891 BGB), da sie - wie sie durch Vorlage des Grundbuchauszuges hinreichend belegt hat - am 18.04.2006 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden ist.
Soweit der Beklagte auch nach der Vorlage der Abschriften aus dem Grundbuch durch die Klägerin unverändert mit dem Bestreiten der „Aktivlegitimation“ wohl zugleich die Eigentümerstellung der Klägerin zu bestreiten scheint, ist dies unerheblich. Denn das von dem Beklagten in diesem Zusammenhang kurz angesprochene „Rückübertragungsverfahren von Seiten jüdischer Alteigentümer“ deutet darauf hin, dass der Beklagte damit behaupten möchte, dass die Eintragung der Klägerin als Eigentümerin der streitgegenständlichen Grundstücksfläche im Grundbuch nicht der materiellen Rechtswirklichkeit entspricht. Abgesehen davon, dass der Beklagte den Sachverhalt hierzu trotz Hinweises des Gerichts in der mündlichen Verhandlung am 04.09.2015 nicht näher und damit nicht schlüssig erläutert hat, hätte er auch für Tatsachen, die gegen die Richtigkeit der Grundbucheintragung sprechen, Beweis antreten müssen, da er die gesetzliche Vermutung in § 891 BGB entkräften müsste. Beweis ist insoweit von dem Beklagten aber ebenfalls nicht angetreten worden.
Dass die von der Klägerin vorgelegten Abschriften aus dem Grundbuch zudem nicht den tatsächlichen Eintragungen im Grundbuch entsprechen würden, hat der Beklagte nicht einmal behauptet, so dass auch ohne Vorlage von beglaubigten Abschriften aus dem Grundbuch die Klägerin hinreichend mit der Vorlage der unbeglaubigten Abschriften aus dem Grundbuch urkundlich ihre Eigentümerstellung (und damit auch ihre Aktivlegitimation) nachgewiesen hat.
Der Beklagte ist des Weiteren auch (mittelbarer) Besitzer der herausverlangten Flächen, da er - unstreitig - sich wie ein Verpächter dieser Flächen geriert und diese zur kleingärtnerischen Nutzung an Unterpächter unterverpachtet hat, wodurch hinreichend sein mittelbarer Besitz zum Ausdruck kommt.
Schließlich steht dem Beklagten gegenüber der Klägerin kein Recht zum Besitz gemäß § 986 Abs. 1 S. 1 BGB zu, der die Durchsetzung eines Herausgabeanspruchs nach § 985 BGB hindern würde.
Der Beklagte als Besitzer, dem insoweit die Darlegungs- und Beweislast für ein dem Herausgabeanspruch des Eigentümers entgegenstehendes Recht zum Besitz trifft (vgl. dazu BGH NJW 2014, 2199), hat insoweit nicht hinreichend dargetan, dass er wirksam gegenüber der Klägerin als Eigentümerin die Stellung eines Hauptpächters von den herausverlangten Teilflächen erlangt hat.
Zum einen ergibt sich aus dem Sachvortrag des Beklagten - unterstellt, es würde sich bei dem VKSK ……………………… und dem Beklagten um zwei verschiedene eigenständige rechtsfähige bzw. nicht-rechtsfähige Vereine gehandelt haben - nicht, dass er wirksam ein bestehendes Nutzungsrecht von dem VKSK ……………………… eingeräumt erhalten hatte, welches er insoweit der Klägerin entgegenhalten könnte.
Zwar hatte der VKSK …………………… selbst unzweifelhaft ein wirksames Nutzungsrecht an den herausverlangten Teilflächen nach § 18 Abs. 2 des bis zum 28.06.1990 in der DDR gültig gewesenen LPG-Gesetzes erlangt, indem - unstreitig - zu einer Zeit vor 1990 die verfügungsberechtigt gewesene LPG …………… mit den erforderlichen Zustimmungen des Rates der Gemeinde ....... und des Rates des Kreises ……………………… u.a. die streitgegenständlichen Flächen an den VKSK ……………………… zur kleingärtnerischen Nutzung übertragen hatte, wie dies aus der als Anlage K 2 von der Klägerin zur Gerichtsakte gereichten schriftlichen Nutzungsvereinbarungen ersichtlich ist.
Dieses Nutzungsrecht hätte der VKSK ……………………… als eigenständig gebliebener Verein aber nicht wirksam auf den Beklagten als einen weiteren eigenständigen Verein übertragen, auch wenn man auf der Grundlage der von dem Beklagten vorgelegten Unterlagen als gegeben annehmen kann, dass ein entsprechender Wille auf beiden Seiten zur eigenständigen Fortführung des Nutzungsrechtes durch den Beklagten vorhanden gewesen sein dürfte, Letzteres ergibt sich nämlich als inhaltlich gewollt nicht nur aus dem vom Beklagten vorgelegten (allerdings nicht unterschriebenen) Beschluss vom 26.05.1990 in Verbindung mit dem Protokoll aus der Delegiertenversammlung vom 26.05.1990, sondern auch aus dem u.a. als Anlage zum Schriftsatz vom 31.10.2014 vom Beklagten zur Gerichtsakte gereichten Übergabeprotokoll vom 22.10.1990 zwischen dem VKSK Kreisvorstand ……………………… und dem Kreisverband der Garten- und Siedlerfreunde e.V. (Beklagter), wenn es dort in Ziff. 3. ausdrücklich heißt, dass der VGS (der Beklagte) alle durch den VKSK abgeschlossenen Nutzungsverträge über Flächen entsprechend der Aufstellung, auf denen Kleingartenanlagen errichtet wurden, übernehmen sollte (Bl. 89 d.A.). Ebenso dürfte auch - wie der Beklagte vorträgt - durch konkludentes Verhalten zumindest auch eine Zustimmung der Unterpächter zu der Übertragung des Nutzungsrechtes von dem VKSK auf den Beklagten vorliegen, wenn in 1990 das bisherige Unterpachtverhältnis mit dem Beklagten - anstatt wie vorher mit dem VKSK - fortgesetzt wurde, ohne dem zu widersprechen.
Die Übertragung des Nutzungsrechtes von einem selbständigen VKSK auf den Beklagten als selbständigen neuen Verein wäre vorliegend aber schon deshalb unwirksam, weil nicht nur die Kleingärtner als Unterpächter, sondern auch die „Gläubiger“ des VKSK ……………………… aus dem schriftlichen Nutzungsvertrag nach § 415 BGB bzw. (für die Zeit vor dem 03.10.1990) nach § 440 ZGB-DDR hätten zustimmen müssen (BGH vom 16.12.2004 zu III ZR 179/04, Rn. 21 - nach juris - m.w.N.), was aber als geschehen von dem Beklagten nicht dargelegt wurde. D.h., dass also auch der an der Begründung des Nutzungsrechts des VKSK beteiligt gewesene Vertragspartner des VKSK ……………………… (zunächst die LPG und danach für diese die staatlich verfügungsberechtigt gewesene Stelle gleichsam „stellvertretend“ für die Grundstückseigentümerseite) der Nutzungsübertragung auf den Beklagten hätte zustimmen oder diesen nachträglich noch hätte genehmigen müssen (unbeschadet den weiteren Voraussetzungen, die an einer Verschmelzung/Fusion oder einer Übertragung der Zwischenpächterstellung durch Einzelverträge noch erforderlich gewesen wären). Trotz Der Beklagte hat aber trotz Hinweises des Gerichts in dem Beschluss zum Termin vom 04.09.2015 nichts zu einer etwaigen Zustimmung der Gläubigerseite von staatlicher Stelle in 1990 vorgetragen, so dass der Beklagte - wovon folglich auszugehen ist - mangels Zustimmung von dieser Seite her kein Nutzungsrecht als Zwischenpächter vom VKSK ………………………… wirksam erlangt hätte, wenn man davon ausgeht, dass der VKSK ………………………… bis zuletzt ein vom Beklagten zu unterscheidender eigenständiger (zunächst rechtsfähiger und dann nicht rechtsfähiger) Verein geblieben ist.
Der Beklagte hat aber auch keine Tatsachen in ausreichendem Maße dargelegt, aus denen sich eine wirksame Umwandlung vom VKSK ………………………… in den Beklagten ergeben würde (was in dem Fall dazu geführt hätte, dass es einer gesonderten Übertragung des Nutzungsrechtes nicht bedurft hätte, weil der Beklagte ohne weiteres als weiter existierender „VKSK“ und damit dessen Rechtsnachfolgerin die bestehenden Nutzungsrechte eingetreten wäre).
Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 16.12.2004 zu III ZR 179/04,Rn. 19 nach juris) war nach dem Inkrafttreten des Vereinigungsgesetzes vom 21.02.1990 eine entsprechende „Umwandlung“ (oder besser: „Umbenennung“) von einem VKSK-Verein in einen Verein mit anderem Namen - und insoweit alternativ zu einer auch möglichen Gründung eines neuen Vereins - möglich, wenn objektiv der Wille der Mitglieder des Altvereins, also des VKSK-Vereins, zu Tage getreten ist, dass der alte Verein identitätswahrend fortgeführt werden sollte, wofür es nach dem BGH eines Beschlusses durch die Mitgliederversammlung des entsprechenden VKSK-Verbandes bedurfte. Gegen einen derartigen Willen konnte nach dem BGH (a.a.O.) aber unter Umständen sprechen, dass die „Gründung“ eines „Vereins oder Verbandes der Garten- und Siedlerfreunde e.V.“ in einer eigenständigen „Gründungsversammlung“ anstatt in einer Mitgliederversammlung des VKSK beschlossen und der neue Verein als solcher beim Registergericht angemeldet und folgerichtig unter einer eigenen Nummer in Vereinigungsregister eingetragen wurde: In dem Fall konnte darin auch eine gewollte Neugründung eines eigenständigen Vereins liegen, der dann rechtlich zeitweilig selbständig neben dem (bis zur Auflösung zum 31.12.1990) existierenden VKSK-Verband bestand (BGH, wie vor, Rn. 19 nach juris).
Wie dies im vorliegenden Fall bei dem von dem Beklagten vorgelegten Beschluss in der Delegiertenversammlung am 26.05.1990 gewesen ist, ob also eine bloße Rechtsnachfolge oder Neugründung eines Vereins beschlossen werden sollte, erscheint schon nicht ganz klar, auch wenn gewisse Formulierungen durchaus eher in die Richtung einer gewollten Rechtsnachfolge - wie vom Beklagten vorgetragen - deuten.
Für Letzteres könnte nämlich insoweit vor allem die in dem Beschluss vom 26.05.1990 gewählte Formulierung in Satz 2 (Bl. 227 d.A.) sprechen, wenn es dort heißt, dass „der Kreisverband der Garten- und Siedlerfreunde e.V. ... Rechtsnachfolger der Fachrichtungen Kleingarten-, Siedlungs- und Wochenendsiedlungswesen der Kreisorganisation des VKSK ………………………… (ist)“, zumal nach dem vorgelegten Sitzungsprotokoll dieser vorformuliert gewesene Beschluss im Ganzen laut Tagesordnungspunkt 7. einstimmig angenommen wurde (Bl. 330 d.A.).
Auf der anderen Seite kann allerdings aus den beiden anderen Sätzen desselben Beschlussentwurfes (Bl. 227 d.A.) auch anderes als gemeint verstanden werden, wenn lt. Satz 1 desselben Beschlusses ausdrücklich „die Gründung des Kreisverbandes der Garten- und Siedlerfreunde e.V.“ beschlossen wurde und im Übrigen „bis zur Klärung der Rechtsnachfolge“ gemäß Satz 3 des Beschlusses der Kreisverband der Garten- und Siedlerfreunde e.V. (wie ein eigenständiges Gebilde) dem VKSK (also weiter existierend?) angehören sollte. Auch die tatsächliche Anmeldung als Neugründung und die anschließende Registrierung unter eigener Registrierungs-Nr. spricht nicht unbedingt für eine bloße gewollte Namensumbenennung des VKSK in den Vorgängernamen des Beklagten, ebensowenig im übrigen auch die spätere „Übergabe“ gemäß Übergabeprotokoll vom 22.10.1990, die nach der Formulierung her ausdrücklich zwischen scheinbar zwei eigenständigen Parteien vollzogen wurde, nämlich zwischen dem VKSK einerseits und dem Kreisverband der Garten- und Siedlerfreunde e.V. andererseits (vgl. Bl. 89 d.A.).
Nicht weiterführend ist dabei in diesem Zusammenhang der Hinweis des Beklagten auf Urteile des Landgerichts Potsdam, wie z.B. vom 18.03.1994 zu 1 O 1023/93, weil die Klägerin an diesen Rechtsstreitigkeiten nicht beteiligt war und mithin die Feststellungen des Landgerichts Potsdam nicht ihr gegenüber gegolten hatten (abgesehen davon, dass das Landgericht Potsdam in dem vom Beklagten vorgelegten Urteil vom 18.03.1994 lediglich mit einem Satz die Rechtsnachfolge des Beklagten nach dem VKSK erwähnt hat, und zwar im unstreitigen Tatbestand, so dass das Gericht mangels streitigem Vorbringen der dortigen Prozessparteien gar nicht vor der Entscheidung zu einer Frage, ob der Beklagte nach dem Willen seiner Mitglieder Rechtsnachfolger nach dem VKSK oder stattdessen ein eigenständig neuer Verein gegründet werden sollte, gestanden, sondern den unstreitigen Sachvortrag als solchen ohne Weiteres seiner Entscheidung zugrunde zu legen hatte nach den im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatz).
Im Ergebnis kann aber eine endgültige Klärung dieser Frage (ggf. nach Durchführung einer Beweisaufnahme) offenbleiben, weil selbst dann, wenn man zu Gunsten des Beklagten davon ausgehen würde, dass in der damaligen Mitgliederdelegiertenversammlung am 26.05.1990 von den anwesenden Delegierten die Rechtsnachfolge beschlossen wurde, nicht festgestellt werden könnte, dass dieser Beschluss auch für die gesamte Anzahl der damaligen Mitglieder des VKSK ………………………… verbindlich gewesen ist. Angesichts dessen, dass nicht sämtliche Mitglieder zu der betreffenden Versammlung am 26.05.1990 geladen wurden, sondern offenbar nur Delegierte nach einem Vertretungsverhältnis von 1 : 100, hätte der Beklagte - worauf das Gericht im Laufe des Rechtsstreits mehrfach hingewiesen hatte - die Ordnungsgemäßheit der Bestimmung der jeweiligen Delegierten nicht nur unter Beweis, sondern auch die dies begründenden Umstände näher darlegen müssen, damit nachvollzogen werden kann, dass die tatsächlich seinerzeit zum 26.05.1990 geladenen Delegierten wirksam „vertretungsberechtigt“ gewesen sind, für alle anderen, nicht an dieser Delegiertenversammlung teilnehmenden, Mitglieder (immerhin 90 %) im Sinne einer Rechtsnachfolge (statt u.U. auch einer möglich gewesenen Neugründung eines Vereins) stimmen zu dürfen. Da der Beklagte insoweit keine Tatsachen weiter vorgetragen hat, blieb sein Vorbringen zur Ordnungsgemäßheit eines für alle Mitglieder des VKSK ………………………… wirksamen Rechtsnachfolgebeschlusses unerheblich, so dass schon aus diesem Grund - ohne Eintritt in eine Beweisaufnahme, die andernfalls mangels hinreichend konkretem Tatsachenvorbringens zur Ordnungsgemäßheit der Bestimmung der Delegierten auf die Erhebung eines im Zivilprozess unzulässigen „Ausforschungsbeweises“ hinausgelaufen wäre - die Darlegungen des Beklagten zu einem etwaigen „Recht zum Besitz“ insgesamt als ungenügend zurückgewiesen werden müssen.
Dem somit als gegeben anzunehmenden Herausgabeanspruch der Klägerin nach § 985 BGB stehen auch nicht die weiteren Einwände des Beklagten entgegen. So ist der Herausgabeanspruch nicht verjährt. Würde man einen Herausgabeanspruch zu Gunsten eines Rechtsvorgängers der Klägerin auf Eigentümerseite frühestens als in 1990 entstanden annehmen (ggf. bereits mit Beschlussfassung am 26.05.1990 bis spätestens der förmlichen Übernahme der Nutzungsverträge gemäß dem Übergabeprotokoll vom 22.10.1990) hätte die Verjährungszeit ab dem 03.10.1990 nach § 195 BGB in der bis zum 01.01.2002 gültigen Fassung 30 Jahre betragen, die insoweit - anders als bei anderen Ansprüchen - mit der Änderung des Verjährungsrechts ab dem 01.01.2002 nicht verkürzt wurde (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der ab dem 01.01.2002 gültigen Fassung), so dass bei Erhebung der Klage in 2014 ein auf § 985 BGB gestützter Herausgabeanspruch nicht verjährt gewesen ist.
Der Herausgabeanspruch ist auch nicht verwirkt. Denn hierfür genügt der bloße Zeitablauf als sog. Zeitmoment schon angesichts der vom Gesetzgeber bestimmten langen Verjährungsfrist, die daher prinzipiell vom Anspruchsinhaber ohne Rechtsverstoß auch ausgeschöpft werden darf, nicht.
Für eine Verwirkung als ein Ausdruck der das ganze Zivilrecht bestimmenden Grundsätze von „Treu und Glauben“ (§ 242 BGB) muss vielmehr noch ein sog. Umstandsmoment hinzukommen, also ein konkretes Verhalten der Klägerseite, aus dem der Beklagte in berechtigter Weise annehmen durfte, dass die Klägerin im Wissen um mögliche bestehende Ansprüche solche nicht mehr geltend machen werde, so dass man deshalb auf Beklagtenseite darauf vertrauen und sich bei der Frage nach etwaig anstehenden Dispositionen auch hierauf einstellen durfte. Für derartige Umstandsmomente trägt der Beklagte aber nichts vor.
Ebenso nützt es dem Beklagten nicht, auf eine Bestimmung in § 1 Nr. 4 seiner Satzung vom 28.11.1992 (Bl. 60 d.A.) zu verweisen, wonach der Kreisverband Rechtsnachfolger der VKSK Kreisorganisation ………………………… sei. Denn eine derartige Beschlussfassung erst in 1992 konnte nicht (mehr) zu einer Rechtsnachfolge führen (selbst wenn insoweit eine Personenidentität zwischen den Mitgliedern des VKSK und des Beklagten angenommen werden könnte), weil im Falle einer Fortexistenz des VKSK mangels einer Rechtsnachfolgevereinbarung bereits in 1990 dieser nach dem Beschluss des VKSK auf seinem außerordentlichen Verbandstag am 27.10.1990 mit Ablauf des 31.12.1990 - und damit bereits vor einer etwaigen weiteren Rechtsnachfolgeentscheidung in 1992 - aufgehört hatte, zu existieren, nachdem im bei einer verbliebenen Eigenständigkeit der VKSK ………………………… mangels eigener Registrierung bis zum Inkrafttreten des BGB am 03.10.1990 dieser bereits die Rechtsfähigkeit verloren hatte.
Schließlich ergibt sich unabhängig von etwaigen Beschlüssen die Rechtsnachfolge des Beklagten nach dem VKSK ………………………… nicht - wie der Beklagte meint - aus § 20 a Bundeskleingartengesetz, da dort nur für den Fall, dass eine Rechtsnachfolge besteht,, Rechtsfolgen geregelt sind. Mithin erfordert § 20 a Bundeskleingartengesetz gerade eine - positiv festzustellende - Rechtsnachfolge und bestimmt nicht eine solche als automatisch eingetreten.
Die weiteren Einwände des Beklagten, wie ein „Anerkenntnis“ der Rechtsnachfolge durch den Geschäftsführer der Klägerin, sind substanzlos geblieben und daher unbeachtlich.
Der Klägerin steht darüber hinaus gegen den Beklagten ein Anspruch auf Auskunft über die aktuellen Unterpächter nach § 242 BGB i.V.m. § 985 BGB zu, weil die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung (Vindikationslage) es mit sich bringt, dass die Klägerin mangels eigener vertraglicher Beziehungen zu den Unterpächtern in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang von entsprechenden Rechten im Ungewissen ist, wohingegen der Beklagte unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft erteilen kann.
Die Klägerin ist bei einer Vollstreckung des Herausgabetitels gegen den Beklagten im Rahmen des § 886 ZPO auf die Kenntnis der Namen der Unterpächter angewiesen, um Herausgabeansprüche des Beklagten gegen die Unterpächter sich zur Einziehung überweisen zu lassen, so dass ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB anzuerkennen ist.
Von Vorstehendem gibt es anerkanntermaßen nämlich dann eine Ausnahme, wenn der Auskunftsanspruch der Durchsetzung eines privilegierten Anspruchs, wie z.B. nach § 199 Abs. 2 BGB, dient (Palandt-Grüneberg, BGB, 76. Aufl. 2017, zu § 260 Rn. 18 i.V.m. § 259 Rn. 11). Aufgrund der Privilegierung in § 197 Nr. 2 BGB gilt insoweit auch für den diesem vorgeschalteten Auskunftsanspruch dieselbe Verjährungsfrist, mithin 30 Jahre, die bei Klageerhebung nicht verstrichen gewesen ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 ZPO.
Streitwert (für die Gebühren): über 125.000,00 Euro bis 140.000,00 Euro (gemäß § 3 ZPO unter Zugrundelegung eines Quadratmeterpreises - wie von Klägerseite angegeben - von 16,20 Euro angesichts einer herausverlangten Gesamtfläche von 8.156,60 qm).