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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 07.11.2018 – 7 U 168/16

7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:1107.7U168.16.00

Tenor§

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 02. November 2016 verkündete Teilvorbehalts- und Schlussurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Kläger je zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Gründe§

I.

Die Kläger begehren von der Beklagten Zahlungen im Zusammenhang mit der Veräußerung der Gesellschaft.

Die Kläger waren Kommanditisten der Beklagten und hielten Geschäftsanteile an deren Komplementär-GmbH; gleichzeitig waren sie Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Mit notariellem Vertrag vom 29. Dezember 2011 (Bl. 11 ff. d.A.) veräußerten sie ihre Anteile an Herrn A… R…; gleichzeitig wurden Grundstücke übertragen. Der Vertrag sieht unter anderem vor:

Teil II § 1 Nr. 2 (Bl. 23 d.A.):

„Der Verkäufer verkauft seine gesamten, in Absatz 1 genannten Kommanditanteile an der KG (nachfolgend „Kommanditanteile“) und die genannten GmbH-Geschäftsanteile jeweils mit allen zugehörigen Rechten und Pflichten (einschließlich des Gewinnbezugsrechts für die Zeit ab dem Stichtag gemäß Absatz 4) an den Käufer, der das Angebot zum Kauf annimmt. Dem Verkäufer steht jedoch noch ein Entnahmerecht bezüglich der in der KG vorhandenen liquiden Mittel zu, so dass die Guthaben auf den Kapitalkonten wie folgt übergehen:

Der Gewinn aus dem Jahre 2011 wird den Kapitalkonten gutgeschrieben. Die Entnahme der Forderungen aus Lieferung und Leistung (Teil II § 1 Nr. 3) wird den Kapitalkonten belastet. Danach dürfen die Verkäufer die zum 01.01.2012 vorhandene Liquidität bis auf einen Sockelbetrag von 50.000,00 € entnehmen, was ebenfalls den Kapitalkonten belastet wird. (…)“

Teil II § 1 Nr. 3:

„Nicht mitverkauft sind Forderungen der Gesellschaft, die in der Zeit vor dem in Teil I § 5 vereinbarten Besitzübergang begründet wurden. Dies betrifft insbesondere Forderungen aus Lieferung und Leistung (…). Sofern insoweit Ansprüche der Gesellschaft bestehen, stehen diese dem Verkäufer zu; der Käufer tritt diese vorgenannten Ansprüche an dem dies hiermit annehmenden Verkäufer im Verhältnis der vormaligen Beteiligung ab, die diese Abtretung annehmen. Mit den abgetretenen Forderungen verbundene bestehende Pflichten hat ebenfalls der Verkäufer zu erfüllen.“

Mit der Klage machen die Kläger ihren vertraglichen Entnahmeanspruch gegen die Beklagte wie folgt geltend:

Die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen beziffern sie auf 199.542,00 €; hierzu beziehen sie sie auf die Liste offener Posten zum 31. Dezember 2011 (Anlage K2; Bl. 35 ff. d.A.). Die freie Liquidität der Beklagten per 31. Dezember 2011, die nach Teil II § 1 Nr. 2 auszuzahlen sei, belief sich auf 22.742,76 €. Hieraus errechnen die Kläger einen Zahlungsanspruch von insgesamt 222.284,76 €. Nachdem die Kläger jeweils eine Zahlung von 69.000,00 € erhalten habe, verbleibt nach ihrer Darstellung ein Betrag von 84.284,76 €, von dem die Kläger jeweils die Hälfte begehren.

Weiterhin haben die Kläger geltend gemacht:

1. Forderung aus Versicherungsentschädigung: 17.384,04 €

2. Versicherungsgutschrift, die als „debitorischer Kreditor“ verbucht worden war: 4.802,54 €.

Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. an den Kläger zu 1) und an den Kläger zu 2) jeweils 53.235,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2013 zu zahlen;

2. an die Kläger als Gesamtgläubiger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 2.885,51 € zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Berechtigung einzelner Positionen bestritten und hierzu ausgeführt:

Zu Lasten der Kläger seien jedenfalls die „kreditorischen Debitoren“ einzustellen zur Höhe von 1.046,55 €.

Zu Gunsten der Kläger sei eine Forderung gegen O… Re… KG zur Höhe von 44.063,89 € berücksichtigt worden; unstreitig ist dieser Betrag von der Schuldnerin zu Gunsten der Parteien hinterlegt.

Eine pauschalwertberichtigte Forderung von 3.751,98 € sei per 31.12.11 aufzulösen.

Mit den abgetretenen Forderungen verbundene Pflichten seien durch die Kläger zu erfüllen. Dies betreffe einen Betrag von 21.962,49 €.

Der Anspruch des Klägers stelle sich insgesamt als sittenwidrig dar, weil der Gesamtkaufpreis erheblich über dem Verkehrswert des Unternehmens liege.

Hilfsweise hat die Beklagte mit einem Anspruch auf Vertragsstrafe wegen der Verletzung einer Geheimhaltungspflicht aufgerechnet und macht insoweit für jeden Verstoß 10.000,00 € geltend, insgesamt 20.000,00 €. Sie hat hierzu behauptet, die Kläger hätten zur Durchsetzung ihrer Ansprüche Teile des notariellen Vertrages Dritten zur Kenntnis gegeben.

Weiter hilfsweise hat die Beklagte gegen den Kläger zu 2) mit Nutzungsersatzansprüchen aufgerechnet, die aus dem Ausleihen eines Transporters im Jahre 2012 erwachsen sein sollen.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 53.235,67 € nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten an jeden der Kläger verurteilt. In Bezug auf den Kläger zu 2) ist der Beklagten dabei die Aufrechnung in Höhe von 1.767,15 € wegen Nutzungsentschädigung vorbehalten worden. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:

Der Anspruch resultiere aus dem notariellen Vertrag vom 29. Dezember 2011. Dieser Vertrag sei nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Die Beklagte könne sich nicht erfolgreich darauf berufen, dass der Kaufpreis die Buchwerte der Geschäftsgrundstücke überschreite; denn die Buchwerte gäben den Verkehrswert der Grundstücke nicht ohne weiteres wieder.

Die Berechnung der klägerischen Ansprüche sei in Bezug auf das Rechenwerk von der Beklagten nicht angegriffen worden; wegen der Einzelansätze ist das Landgericht jeweils der Berechnung des Klägers gefolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung, welche der Beklagten am 08. November 2016 zugestellt worden ist, wird auf die bei den Akten befindliche Leseabschrift (Bl. 292 ff.) Bezug genommen. Die Beklagte hat am 21. November 2016 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel – nach Verlängerung der Berufungsbegründungfrist bis zum 09. Februar 2017 – mit einem an diesem Tage beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz wie folgt begründet:

Die Klage sei unschlüssig, weil sie sich gegen die KG richte; Vertragspartner der Kläger sei indes allein der Käufer R… gewesen. Die Bestimmungen des Vertrages zu Entnahmerechten seien demgemäß als – unzulässiger – Vertrag zu Lasten Dritter zu bewerten.

Zur Nichtigkeit des Vertrages trägt die Berufung vor: Ausgehend von dem notariellen Vertrag summiere sich das Entgelt für das Unternehmen auf 1.699.900,00 €. Die Vertragskonstruktion sehe vor, dass die offenen Forderungen doppelt berücksichtigt werden sollten, und zwar als Gewinn für 2011 und außerdem im Wege der Abtretung. Für die Betriebsgrundstücke, Bestandteil des Gesellschaftsvermögens, sehe der Vertrag gleichwohl ein weiteres Entgelt vor. Der Gesamtkaufpreis betrage damit 312,5 % des Buchwerts der Anteile; damit sei das Vorliegen eines groben Missverhältnisses indiziert. Die unredliche Gesinnung der Kläger werde auch deutlich, wenn man die knapp vor der Beurkundung angebrachten Änderungswünsche – ohne vorherige Abstimmung mit der Beklagten – ins Auge fasse.

Nachdem die Betriebsprüfung durch das Finanzamt abgeschlossen war, beruft sich die Beklagte auf ein Fehlverhalten der Kläger und behauptet Schwarzgeschäfte und verdeckte Entnahmen seit 2003. Infolgedessen seien die Kapitalkonten der Kläger entsprechend zu mindern, und zwar um 67.881,77 € beim Kläger zu 1) und um 63.388,22 beim Kläger zu 2).

Die Beklagte beantragt,

die angefochtene Entscheidung teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen,

hilfsweise, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie weisen darauf hin, dass kein Vertrag zu Lasten Dritter vorliege, weil die Interessen der Beklagten durch den Vertragsbeteiligten R… vertreten worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wir ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

In der mündlichen Verhandlung hat der Senat den Klägern einen Schriftsatz nachgelassen, in dem sie zu den Bedenken hinsichtlich der vereinbarten Abtretung von Ansprüchen Stellung nehmen konnten. Die Kläger haben in der gesetzten Frist einen Schriftsatz eingereicht, in dem sie die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt sowie hilfsweise folgende neue Sachanträge angekündigt haben,

1. die Beklagte zu verurteilen, ihnen gegenüber Auskunft darüber zu erteilen, welche von den an sie im notariellen Vertrag vom 29. November 2011 abgetretenen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen laut Offener-Posten-Liste in Höhe von 199.542,00 € von der Beklagten in der Zeit nach dem 31. Dezember 2011 vereinnahmt worden sind;

2. die Beklagte gegebenenfalls zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Auskunft an Eides statt zu versichern;

3. die Beklagte gegebenenfalls zu verurteilen, einen Betrag in Höhe der vereinnahmten Forderungen aus Lieferungen und Leistungen jeweils hälftig an die Kläger zu zahlen;

4. die Beklagte gegebenenfalls zu verurteilen, ihre Zustimmung zu erklären, dass der zu dem Aktenzeichen – 24 HL 30/13 – beim Amtsgericht Minden, Hinterlegungsstelle, von der Firma I. O… Re… GmbH & Co. KG, (HRA 70… AG Bad Oeynhausen), vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin H… Grundstücksverwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH, ebenda, vertreten durch die Geschäftsführer Diplom-Ingenieur M… S… und Diplom-Kaufmann V… St… (HRB 47… AG Bad Oeynhausen) hinterlegte Betrag in Höhe von 47.106,27 € zuzüglich etwaiger entstandener Zinsen an die Kläger jeweils hälftig ausgezahlt wird.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg; denn die Klage ist nach dem eigenen Vorbringen der Kläger unbegründet. Aus dem notariellen Vertrag vom 29. Dezember 2011 können die Kläger nicht die geltend gemachten Zahlungsansprüche herleiten.

1.

Allerdings ist die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Beklagte, die ausweislich des Rubrums nicht ausdrücklich Partei des Kaufvertrages war, nicht ausgeschlossen. Der Vertrag enthält nicht nur Vereinbarungen im Verhältnis der Kläger zum Käufer A… R…, sondern es werden ebenso Regelungen im Verhältnis der Kläger als Gesellschafter der Beklagten zur Beklagten getroffen. Hierzu gehören die Vereinbarung über die Berechtigung der Kläger zur Begründung und zur Höhe der Entnahmeberechtigung ebenso wie die Vereinbarung (Teil II § 1 Nr. 3), dass Forderungen, die der Beklagten zustanden, an die Kläger abgetreten werden sollten. Die von den Parteien ausweislich des Vertrages gewollten Rechtsfolgen konnten, weil A… R… zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht berechtigt war, die Beklagte zu vertreten, nur eintreten auf Grund einer Einigung zwischen der Beklagten und den Klägern. Da die Beklagte durch die Kläger als Geschäftsführer wirksam vertreten wurde, steht der Wirksamkeit dieser Einigung nichts entgegen. Im Verhältnis zum Käufer A… R… hatte die Aufnahme der genannten Einigung in den Vertrag jedenfalls die Funktion klarzustellen, welche Maßnahmen die Kläger mit Wirkung zum 01. Januar 2012 vornehmen durften, wie die Rechtsverhältnisse des verkauften Unternehmens sich also vertragsgemäß darstellten.

Von der unmittelbaren Begründung von Rechten und Pflichten der Beklagten auf Grund des notariellen Vertrages gehen auch die Kläger aus; denn sie stützen ihren Anspruch gegen die Beklagten ausschließlich auf den notariellen Vertrag.

2.

Soweit die Klageforderung als Zahlungsforderung auf den Umstand gestützt wird, die Beklagte habe per 31. Dezember 2011 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von 199.542,00 €, fehlt es ihr an einer tragfähigen Begründung. Ausweislich des Vertrages (Teil II § 1 Nr. 3) haben die Parteien insoweit gerade nicht eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten begründen wollen, sondern vereinbart, die Forderungen sollten auf die Kläger im Wege der Abtretung übergehen.

Die genannte Vertragsklausel sieht ausdrücklich vor, dass die Forderungen der Beklagten aus Lieferungen und Leistungen, die vor dem 01. Januar 2012 begründet worden waren, „nicht mitverkauft“ sein sollten. Sofern solche Ansprüche bestünden, sollten sie den Klägern zustehen; der Käufer A… R… trete sie an die Kläger ab. Zwar war, worauf die Kläger mit Recht hinweisen, der Käufer R… zum Zeitpunkt der Vertragsschlusses weder Forderungsinhaber noch Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten und zur Abtretung der Forderungen deshalb nicht berechtigt. Ob es sich bei der Formulierung um ein Versehen handelte, konnte auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht geklärt werden. Wollte man davon ausgehen, der Käufer R… habe insoweit als Nichtberechtigter eine Abtretung vorgenommen, wäre diese gleichzeitig durch die Berechtigten, nämlich die Kläger als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, genehmigt worden. Nähme man hingegen ein Formulierungsmissgeschick an, so müsste man die Vereinbarung dahin verstehen, dass eine Abtretung durch die Beklagte an die Kläger vereinbart worden ist, die, wie aufgezeigt, wirksam wäre. In jedem Falle war die gemeinsame Vorstellung der Vertragsparteien darauf gerichtet, die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen im Wege der Abtretung ausschließlich den Klägern zu übertragen.

Letztlich zeigt auch das vorprozessuale Verhalten der Kläger selbst, dass sie von einer wirksamen Abtretung der Forderungen aus Lieferung und Leistung ausgingen. Denn sie haben sich, wie das Schreiben ihrer damaligen anwaltlichen Vertreterin F… vom 10. April 2013 (Bl. 171) belegt, gegenüber einem Gesellschaftsschuldner auch im Außenverhältnis auf die Abtretung bezogen. Die Kläger verhielten sich in unzulässiger Weise widersprüchlich, wollten sie sich nach außen der Wirksamkeit der Abtretung berühmen und gleichzeitig im Innenverhältnis zu der Beklagten die Unwirksamkeit der gleichen Abtretung geltend machen.

Die vereinbarte Abtretung der Forderungen führt dazu, dass die Kläger diese von den Schuldnern selbst einzuziehen haben; ein unmittelbarer Zahlungsanspruch gegen die Beklagte lässt sich hieraus nicht ableiten.

Kürzt man dementsprechend die (S. 7 der Klageschrift; Bl. 7 d.A.) Zahlungsansprüche der Kläger um den Betrag aus Lieferungen und Leistungen, so verbleibt nach Abzug der an jeden Kläger geleisteten 69.000,00 € kein Restbetrag mehr zu Gunsten der Kläger.

3.

Der Senat kommt dem Antrag der Kläger im Schriftsatz vom 26. September 2018, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, nicht nach. Die Klageerweiterung, die von den Klägern nicht im Wege der zulässigen Anschlussberufung erklärt worden ist, ist auch nicht nach § 533 ZPO zulässig. Die Beklagte hat der Klageerweiterung weder zugestimmt, noch ist eine Entscheidung über die erweiterten Anträge auf Grund der vom Senat bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Tatsachen möglich. Der Erfolg der Stufenklage (Anträge zu 1. bis 3.) hängt unter anderem von der ungeklärten Frage ab, inwieweit die Beklagte Forderungen eingezogen hat. Der Antrag zu Ziff. 4, bei dem schon nicht erkennbar ist, unter welcher Bedingung er gestellt werden soll, stellt eine Erweiterung des Angriffs dar, der ebenfalls spätestens mit einer Anschlussberufung hätte geltend gemacht werden müssen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Das Urteil ist gemäß § 708 Nr. 10 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Anordnung der Abwendungsbefugnis hat ihre Grundlage in § 711 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.