Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 14.11.2018 – 7 U 60/17
7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:1114.7U60.17.00
Tenor§
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6. April 2017 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt/Oder - 31 O 54/16 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert im Berufungsrechtszug wird auf 12.652,45 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird abgesehen, weil ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist, §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.
II.
Die gemäß §§ 511, 517 519 und 520 ZPO zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz wegen Verlustes von Transportgut nicht zu. Die Klägerin ist nicht aktiv legitimiert, denn ein etwaiger Anspruch der Versicherungsnehmerin, der Fa. E… UG, gegen die Beklagte aus Art. 17 Abs. 1, 29 CMR ist nicht auf die Klägerin übergegangen.
1) Ein Anspruchsübergang auf die Klägerin ist nicht gemäß § 86 Abs. 1 S. 1 VVG erfolgt. Nach dieser Bestimmung geht der Schadensersatzanspruch des Versicherten gegen einen Dritten auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt. Die Klägerin ist indes nicht Versicherer, sie ist als Assekuradeur an dem Versicherungsvertragsverhältnis beteiligt. Versicherer sind - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - die U… mit einem Anteil von 60 % und die H… mit einem Anteil von 40 %.
2) Ein Anspruchsübergang auf die Klägerin lässt sich entgegen der Ansicht des Landgerichts auch nicht auf eine konkludente Abtretung des Schadensersatzanspruchs an die Klägerin als Assekuradeur infolge Übersendung der Schadensunterlegen zum Zwecke der Schadensregulierung stützen.
Es ist anerkannt, dass die Überlassung der Schadensunterlagen an den Versicherer zum Zwecke der Prozessführung, der letztlich für den Ausgleich des Schadens gegenüber dem Geschädigten verantwortlich ist und geleistet hat, allein den Sinn hat, diesen in den Stand zu setzen, die Ansprüche erfolgreich geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil v. 21.11.1996 - I ZR 139/94, TranspR 1997, 164). Da hierzu nach der Vorstellung und dem Willen wirtschaftlich denkender Parteien erfahrungsgemäß auch gehört, dass dem Versicherer alle vorhandenen Ansprüche gegen den Schädiger abgetreten werden, ist von einer konkludenten Abtretung an den Versicherer auszugehen (vgl. BGH a.a.O.). Dieselben Grundsätze sind auf einen Assekuradeur anzuwenden, soweit dieser die Schadensregulierung selbst vornimmt. Es entspricht regelmäßig dem Willen des Versicherungsnehmers, denjenigen, der den Schaden reguliert, in die Lage eines Regresses zu versetzen. Soweit ein Assekuradeur anlässlich der Schadensregulierung ausschließlich selbst in Erscheinung tritt und den Schadensbetrag im eigenen Namen an den Versicherten oder den Geschädigten auszahlt, tritt er - auch hinsichtlich der konkludenten Abtretung des Regressanspruchs - an die Stelle des Versicherers (vgl. BGH, Urteil v. 14.03.1985 - I ZR 168/82, VersR 1985, 753). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.
Die Versicherungsnehmerin hat die Schadensunterlagen der Versicherungsmaklerin, der A… GmbH, übermittelt, welche die Unterlagen an die Klägerin weitergeleitet hat. Durch die Übersendung der Unterlagen an die Maklergesellschaft ist die Versicherungsnehmerin ihrer Obliegenheit zur Schadensanzeige gegenüber den Versicherern nachgekommen, denn nach Ziff. 11.1 der dem Versicherungsverhältnis zu Grunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen „T…“ war die Versicherungsmaklerin für die Entgegennahme von Erklärungen des Versicherungsnehmers empfangsberechtigt für die Versicherer. Aus Sicht der Versicherungsnehmerin konnte die Schadensanzeige unter Übersendung der Unterlagen daher allenfalls die Funktion haben, die Versicherer in den Stand zu versetzen, den Schaden zu regressieren. Es ist kein Grund ersichtlich, anzunehmen, die Versicherungsnehmerin habe den Regressanspruch vor der Regulierung an die Klägerin abtreten und damit den Anspruchsübergang auf die Versicherer leerlaufen lassen wollen.
Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, die Versicherungsleistung im eigenen Namen erbracht zu haben. Nach ihrer Darstellung hat sie eine Regulierung veranlasst, indem sie gegenüber der Maklergesellschaft eine Auszahlungsgenehmigung zu Lasten der Police der Versicherungsnehmerin erteilt hat.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Das Urteil ist gemäß § 708 Nr. 10 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Anordnung einer Abwendungsbefugnis unterbleibt gemäß § 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.