Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 26.11.2018 – 1 AR 17/18 (SAZ)
1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:1126.1AR17.18SAZ.00
Tenor§
Gemeinsam zuständig ist das Landgericht Frankfurt (Oder).
Gründe§
Die Kläger nehmen die Beklagten auf die Leistung von Schadensersatz im Hinblick auf die Erbringung vertraglicher Leistungen am Bauvorhaben …straße 14 in A… in Anspruch, und zwar die Beklagte zu 1) als Werkunternehmerin, die Beklagte zu 2) als Bürgin für deren vertragliche Verpflichtungen und die Beklagte zu 3) als Bauleiterin und -überwacherin.
Die Kläger haben unter dem 28.3.2018 die Klage gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) erhoben. Mit Schriftsatz vom 23.4.2018 haben sie die Klage auf die Beklagte zu 3) erweitert. Die Beklagten haben sich gegen die Klage verteidigt, wobei die Beklagte zu 2) die fehlende örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Frankfurt (Oder) gerügt hat.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 6.7.2018 die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands der Beklagten nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beantragt. Der Schriftsatz ist durch das Landgericht am 11.7.2018 den Beklagten und Streithelfern übermittelt worden.
II.
Der Antrag der Klägerin führt zur Bestimmung des Landgerichts Frankfurt (Oder) als gemeinsam zuständiges Gericht.
1. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO über die Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts zu entscheiden, weil das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Gerichtsstände der Beklagten der Bundesgerichtshof wäre und das Brandenburgische Oberlandesgericht als erstes mit der Gerichtsstandsbestimmung befasst worden ist (vgl. BGH NJW 2008, 3789; Zöller/Schultzky, ZPO, 32. Aufl., § 36, Rn. 8).
2. Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor.
a) Die Beklagten werden in einem gemeinsamen Prozess und folglich als einfache Streitgenossen in Anspruch genommen, §§ 59, 60 ZPO. Sie sind jedenfalls Streitgenossen im Sinne des § 60 ZPO. Das Kriterium der „Gleichartigkeit“ im Sinne dieser Vorschrift ist unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit und Prozesswirtschaftlichkeit weit auszulegen; entscheidend ist, ob zwischen den geltend gemachten Ansprüchen ein innerer Zusammenhang besteht (Zöller/Althammer, a. a. O., § 60, Rn. 7). Ein solcher Zusammenhang ergibt sich nach dem hier maßgeblichen Vortrag der Kläger (vgl. Zöller/Schultzky, a. a. O., § 36, Rn. 28) bereits daraus, dass sowohl die Beklagte zu 1) als auch die Beklagte zu 3) als Auftragsnehmer der Kläger Leistungen in Bezug auf das streitgegenständliche Bauvorhaben erbracht haben und die Beklagte zu 2) sich für die vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten zu 1) verbürgt hat.
b) Dass die Klage bereits beim Landgericht Frankfurt (Oder) erhoben worden ist, steht der Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht entgegen, weil das anhängige Verfahren noch nicht weit vorangeschritten und es insbesondere noch nicht zu einer Beweisaufnahme gekommen ist (vgl. Zöller/Schultzky, a. a. O., § 36, Rdnr. 26).
c) Die Beklagten haben ihre allgemeinen Gerichtsstände nach §§ 12, 13, 17 ZPO bei verschiedenen Gerichten, nämlich die Beklagte zu 1) beim Landgericht Frankfurt (Oder), die Beklagte zu 2) beim Landgericht Hannover und die Beklagte zu 3) beim Landgericht Berlin. Das Bestehen eines gemeinsamen besonderen Gerichtsstands ist nicht ersichtlich. Es ergibt sich insbesondere nicht aus § 29 ZPO, da der Gerichtsstand des Erfüllungsortes bei der Inanspruchnahme des Bürgen nicht am Ort des Bauvorhabens, sondern am jeweiligen Wohnort des Bürgen liegt (BGHZ 134, 133; NJW 1997, 1546; Senat, Beschluss vom 23.6.2015, 1 (Z) SA 13/15; Zöller/Schultzky, a. a. O., § 29, Rn. 25 „Bürgschaft und Garantie“). Eine Vereinbarung des Erfüllungsorts am Ort der Hauptverbindlichkeit (vgl. Zöller/Schultzky, a. a. O., m. w. N.) lässt sich dem als Anlage K 15 zur Klageschrift vom 28.3.2018 vorgelegten Bürgschein der Beklagten zu 2) nicht entnehmen.
3. Unter dem maßgebenden Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit (Zöller/Schultzky, a. a. O., § 36, Rn. 29) ist das Landgericht Frankfurt (Oder) als gemeinsam zuständiges Gericht zu bestimmen. In dessen Bezirk liegen der Sitz der Beklagten zu 1) und der Ort des streitgegenständlichen Bauvorhabens und damit der Schwerpunkt des dem Rechtsstreit zu Grunde liegenden Sachverhalts. Hinzu tritt, dass auch die Beklagte zu 3), die Kläger und die Streithelfer zu 2) und zu 3) ortsnah ansässig sind. Ebenso kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass auf die Antragstellung der Kläger vom 6.7.2018 keiner der Beklagten und Streithelfer sich gegen eine Durchführung des Rechtsstreits beim Landgericht Frankfurt (Oder) ausgesprochen haben; vor diesem Hintergrund sind Bedenken gegen die Zumutbarkeit einer dortigen Prozessführung für die Beklagte zu 2) nicht angezeigt.