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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 13.12.2018 – 12 W 24/18

12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:1213.12W24.18.00

Tenor§

Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1. gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 18. Juni 2018, Az.: 1 O 59/18, wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

Die Beklagte zu 1. begehrt Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … als Prozessbevollmächtigten für die Rechtsverteidigung gegen ihre Inanspruchnahme auf Zahlung von materiellen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 20.03.2015 in der … Straße in N…, bei dem das von der Beklagten zu 1. geführte und bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherte Fahrzeug bei dem Versuch nach links in eine Grundstückseinfahrt abzubiegen, mit dem von hinten kommenden und die Fahrzeugkolonne, in der sich auch das von der Beklagten zu 1. geführte Fahrzeug befand, überholende Polizeieinsatzfahrzeug VW Passat Variant (amtliches Kennzeichen …) kollidierte, das sich auf einer Einsatzfahrt mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn befand. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachverhalts wird auf Ziffer I. des landgerichtlichen Beschlusses vom 18.06.2018 verwiesen.

Die Klageschrift ist der Beklagten zu 1. am 21.3.2018 und der Beklagten zu 2. am 06.04.2018 zugestellt worden. Das Landgericht hat die Durchführung des schriftlichen Vorverfahrens angeordnet und den Beklagten eine Frist zur Anzeige der Verteidigung von zwei Wochen ab Zustellung der Klageschrift sowie eine Frist zur Klageerwiderung innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der ersten Frist gesetzt. Die Beklagte zu 1., vertreten durch Rechtsanwalt …, hat mit am 03.04.2018 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt und mit am 17.04.2018 eingegangenem Schriftsatz auf die Klage erwidert. Zwischenzeitlich hatten die Rechtsanwälte B… mit am 12.04.2018 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz sich für beide Beklagte bestellt und Verteidigungsabsicht für die Beklagten angezeigt.

Mit Schriftsatz vom 23.04.2018 hat die Beklagte zu 1. die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … beantragt.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 18.06.2018 den Antrag der Beklagten zu 1. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die beabsichtigte Rechtsverteidigung sei bereits mutwillig, da in einem Haftpflichtprozess nach Verkehrsunfall der neben dem Kfz-Haftpflichtversicherer verklagte Fahrer keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Prozesskostenhilfe habe, wenn der Versicherer bereits einen alle Beklagten vertretenen Anwalt bestellt habe und Interessen des beklagten Fahrers von den Interessen der übrigen Streitgenossen nicht abwichen. Eine solche Situation liege hier vor. Zudem fehle der beabsichtigten Rechtsverteidigung die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht. Wegen der Einzelheiten wird auf Ziffer II. des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Die Beklagte zu 1. hat gegen den ihr zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt … am 20.06.2018 zugestellten Beschluss mit am 17.07.2018 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.

Die Beklagte zu 1. hält ihr Vorgehen nicht für mutwillig. Sie sei aufgrund der gerichtlichen Vorgaben zwingend verpflichtet gewesen, innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist von zwei Wochen über einen Rechtsanwalt schriftlich anzuzeigen, dass sie sich gegen die Klage verteidigen wolle, sowie innerhalb der weiter gesetzten Frist auf die Klage zu erwidern. Die der Beklagten zu 2. gesetzten Fristen seien hingegen erst zu späteren Zeitpunkten abgelaufen. Zudem sei sie von der Beklagten zu 2. über die zuvor erfolgten Verhandlungen mit der Klägerin und die teilweise Regulierung des Unfallschadens nicht informiert worden. Sie habe sich daher von der Beklagten zu 2. nicht sachgerecht vertreten gefühlt. Hieraus folge zugleich ein sachlich begründetes Interesse an einer Prozessvertretung durch einen eigenen Rechtsanwalt. Unzutreffend seien auch die Ausführungen des Landgerichts zur fehlenden Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen auf Seite 3 f des Schriftsatzes vom 12.07.2018 (Bl. 74 f GA) verwiesen.

Die Beklagte zu 1. beantragt,

in Abänderung des angegriffenen Beschlusses ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … zu bewilligen.

Das Landgericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 12.07.2018 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt. Es hat ausgeführt, der Beklagten zu 1. oder ihrem Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt … habe es oblegen, nach der erfolgten Zustellung der Klageschrift Rücksprache mit der Beklagten zu 2. zu halten und abzuklären, inwieweit eine gemeinsame Rechtsverteidigung durch einen Rechtsanwalt möglich und erwünscht sei. Zudem fehle es weiterhin an der erforderlichen Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung.

II.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1. ist nach §§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Monatsfrist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingelegt worden.

In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht den Antrag der Beklagten zu 1. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Gemäß § 114 S. 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Es kann dahinstehen, ob das Vorbringen der Beklagten zu 1. ausreichend ist, eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung gegenüber dem Klägervorbringen zu begründen. Im Streitfall ist der Antrag der Beklagten zu 1. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines eigenen Prozessbevollmächtigten als mutwillig anzusehen, da die Interessen der Beklagten zu 1. durch die auf Veranlassung der Beklagten zu 2. erfolgten Bestellung der Rechtsanwälte B… auch für die Beklagte zu 1. und die Übernahme der Rechtsverteidigung durch diese Rechtsanwälte bereits hinreichend gewahrt sind und daneben ein besonderer sachlicher Grund für die Einschaltung eines eigenen Prozessbevollmächtigten durch die Beklagte zu 1. nicht ersichtlich ist.

Mutwilligkeit liegt vor, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde wie der Antragsteller im Prozesskostenhilfeverfahren (vgl. Herget in Zöller, ZPO, Kommentar, 32. Aufl., § 114, Rn. 30 m. w. N.). Ein solcher Fall ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn im Verkehrsunfall- bzw. Haftpflichtprozess neben der bedürftigen Partei zugleich der Versicherer in Anspruch genommen wird, der zum einen nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) zur Führung des Rechtsstreits für die versicherten Personen einschließlich der Beauftragung eines Rechtsanwaltes in deren Namen berechtigt ist (vgl. Nr. E.1.2 AKB 2015, sowie Nr. E.2.4 AKB 2008 und § 7 Nr. II. Abs. 5 AKB in den Fassungen der Jahre 2007, 2004 und 1988) und zum anderen ein Interesse daran hat, alle Ansprüche wegen behaupteter Schadensereignisse durch ein bei ihm versichertes Kraftfahrzeug in gleicher Weise abzuwehren wie der Fahrzeughalter oder der Fahrer (vgl. KG NZV 2008, S. 519; OLG Frankfurt VersR 2005, S. 1550; OLG Köln MDR 2005, S. 106; Bork in Stein/Jonas, ZPO, Kommentar, 23. Aufl., § 114, Rn. 8; Fischer in Musielak/Voit, ZPO, Kommentar, 15. Aufl., § 114, Rn. 3; Wache in Münchner Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 114, Rn. 38; so auch der Senat im Beschluss vom 01.09.2009, Az. 12 W 27/09, veröffentlicht etwa in VersR 2010, S. 274). Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn dem Antragsteller die Vertretung durch denselben Prozessbevollmächtigten nicht zumutbar ist, etwa weil die Vertrauensgrundlage fehlt oder ein Interessenkonflikt besteht (OLG Köln, a. a. O.; Bork, a. a. O.). Vor diesem Hintergrund findet auch eine Kostenerstattung nach § 91 Abs. 1 ZPO regelmäßig nicht statt, wenn der Versicherungsnehmer oder der versicherte Fahrer einen eigenen Prozessbevollmächtigten bestellt, ohne sich zuvor mit dem mitverklagten Versicherer über eine gemeinsame Rechtsverteidigung abzustimmen oder an der Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts festhält, obwohl der Versicherer den Rechtsstreit aufgenommen hat (BGH VersR 2004, S. 622; KG NJW-RR 2008, S. 1616; Klimke in Prölss/Martin, VVG, Kommentar, 30. Aufl., AKB 2015 E.1.2, Rn. 7).

Vorliegend ist eine solche Situation gegeben. Zwar trifft es zu, dass die Notfrist zur Anzeige der Verteidigungsabsicht für die Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. infolge der Zustellung der Klageschrift zu unterschiedlichen Zeitpunkten ablief, gleichwohl war für die Beklagte zu 1. schon aus dem Rubrum der Klageschrift ersichtlich, dass der Haftpflichtversicherer mitverklagt werden sollte. Es hätte daher - spätestens durch den von der Beklagten zu 1. eingeschalteten Rechtsanwalt - eine Abklärung mit der Beklagten zu 2. erfolgen müssen, ob diese beabsichtigte sich gegen die Klage zu verteidigen und entsprechend den Regelungen der AKB auch die Mitbeauftragung eines Rechtsanwaltes für die Beklagte zu 1. durch die Beklagte zu 2. anstand. Gegebenenfalls hätte seitens der Beklagten zu 1. der Beklagten zu 2. die Klageschrift einschließlich der Zustellungsnachweise zur Verfügung gestellt werden müssen, damit dieser die Beurteilung des sachgerechten weiteren Vorgehens möglich war. Schon von daher ist es unschädlich, dass die Klageschrift der Beklagten zu 2. erst nach Ablauf der Notfrist des § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO für die Beklagte zu 1. zugestellt worden ist. Zugleich ergibt sich aus dem weiteren Vorgehen der Beklagten zu 2., dass sie bei entsprechender Nachfrage der Beklagten zu 1. die Rechtsverteidigung und die Bestellung eines Rechtsanwaltes auch für diese übernommen hätte.

Andere Gründe, die ausnahmsweise die Bestellung eines eigenen Rechtsanwaltes durch die Beklagte zu 1. rechtfertigen würden, sind ebenfalls nicht gegeben. Der Umstand, dass die Beklagte zu 1. vor Klageerhebung nicht von der Beklagten zu 2. über die zuvor erfolgten Verhandlungen mit der Klägerin und die teilweise Regulierung des Unfallschadens informiert worden ist, begründet nicht die Annahme, eine sachgerechte Vertretung auch der Beklagten zu 1. im Rechtsstreit durch die Beklagte zu 2. werde nicht erfolgen. Die Beklagte zu 1. hat weder ein besonderes Interesse an dem Ergebnis der vorgerichtlichen Verhandlungen der Beklagten zu 2. mit dem Kläger dargelegt noch vorgetragen, die Beklagte zu 2. um entsprechende Benachrichtigung gebeten zu haben. Die Beklagte zu 1. hat nicht einmal wegen des Grundes einer fehlenden Unterrichtung bei der Beklagten zu 2. nachgefragt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Inanspruchnahme der Beklagten zu 1. für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens bereits aus Nr. 1812 der Anlage 1 zum GKG ergibt, das erstinstanzliche Verfahren gerichtsgebührenfrei ist und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden, §§ 118 Abs. 1 S. 4, 127 Abs. 4 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Gründe gegeben ist. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.