Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2019
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 07.02.2019 – 12 U 60/17
12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2019:0207.12U60.17.00
Tenor§
Die Berufung des Klägers gegen das am 10.03.2017 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer- Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 11 O 134/13, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe§
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer nach seiner Behauptung fehlerhaften medizinischen Behandlung im Hause der Beklagten zu 1. im Zeitraum vom 27.02.2012 bis zum 12.03.2012 geltend, während derer ihm durch den Beklagten zu 2. eine Hüfttotalendoprothese (TEP) rechts implantiert wurde. Der Kläger wirft dem Beklagten zu 2. vor, bei der Operation am 28.02.2012 den Nervus femoralis verletzt zu haben, wodurch er seitdem unter schwerwiegenden Bewegungsstörungen leide. Die Verletzung des Nerves sei im Hause der Beklagten zu 1. nicht adäquat erkannt und behandelt worden. Ferner bezweifelt der Kläger die medizinische Indikation für eine Totalendoprothese, da neben einer konservativen Therapie auch eine Hüftgelenksarthroskopie möglich gewesen wäre. Zudem sei er weder über das Risiko von Nervverletzungen noch darüber aufgeklärt worden, dass alternative Behandlungsmöglichkeiten bestünden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger sei nicht der Beweis gelungen, dass die Schädigung des Nervus femoralis auf einem Behandlungsfehler der Beklagten beruhe. Die Operation und die postoperative Behandlung seien lege artis erfolgt. Der Sachverständige Dr. U… sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Schädigung des Nervus femoralis eher von der Lendenwirbelsäule herrühre. Aus Sicht des Sachverständigen habe es auch keine anderweitige erfolgversprechende Therapiemöglichkeit gegeben. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Schwierigkeiten bei der Mobilisation des Klägers aufgetreten seien. Das Gericht folge den nachvollziehbaren und gründlichen Ausführungen des Sachverständigen.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 15.03.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 13.04.2017 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel - nach jeweils auf rechtzeitigen Antrag verlängerter Frist zur Berufungsbegründung bis zum 17.07.2017 - mit einem am 14.07.2017 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter. Er rügt, das eingeholte orthopädische Sachverständigengutachten sei auf der Basis unvollständiger Behandlungsdokumentation verfasst worden, eine Nachbegutachtung nach Einholung der vollständigen Unterlagen sei nicht veranlasst worden. Die streitige Frage der Ursache der Schädigung des Nervus femoralis sei nicht geklärt worden. Den Vortrag zur gerügten Eingriffs- und Alternativaufklärung übergehe die angefochtene Entscheidung zur Gänze. Darüber hinaus werde die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt, indem das beantragte neurologische Sachverständigengutachten nicht eingeholt worden sei. Die gutachterliche Aussage, seine Beschwerden rührten von der Lendenwirbelsäule her, sei vom Gericht kritisch zu hinterfragen gewesen, insbesondere weil es eine Vielzahl neurologischer Befunde gebe, die einen Zusammenhang mit der Hüftoperation herstellten. So sei durch den bei der Beklagten zu 1. beschäftigten Arzt S… in einem Verlaufsbericht vom 27.03.2012 festgestellt worden, dass die Schädigung des Nervus femoralis im Zusammenhang mit der Operation stehe, womit außergerichtlich der Kausalzusammenhang unstreitig gewesen sei.
Nicht geklärt habe das erstinstanzliche Gericht auch die Frage, ob eine Operationsindikation tatsächlich bestanden habe. Der Sachverständige habe zur Frage der Indikation lediglich ausgeführt, dass nach Ausschöpfung der medikamentös-konservierenden Maßnahmen eine Indikation vorgelegen habe. Dabei handelte es sich offenbar um eine bloße Mutmaßung, die im Verhandlungstermin nicht hinterfragt worden sei. Entsprechende anamnestische Erhebungen habe der Sachverständige nicht getätigt. Auf Nachfrage habe er auch keine nachvollziehbare Angabe machen können, welche Medikamente der Kläger erhalten habe und welche konservativen Therapien ausgeschöpft gewesen sein sollten. Weder hätten die Beklagten zu ausgeschöpften konservativen Maßnahmen vorgetragen, noch habe der Sachverständige derartige nachvollziehen können. Die angefochtene Entscheidung übersehe zudem, dass die dokumentierte Aufklärung bereits mangelhaft sei, indem in dem Aufklärungsbogen das Risiko einer Nervschädigung lediglich als „sehr selten“ benannt sei, während der Sachverständige die Schädigung des Nervus femoralis als „seltenes Risiko“ klassifiziert habe. Die Darstellung in dem Aufklärungsbogen stelle eine unzulässige verharmlosende Beschreibung des Operationsrisikos dar.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10.03.2017 zum Az.: 11 O 134/13 aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (§ 538 Abs. 2 ZPO);
hilfsweise,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10.03.2017 zum Az.: 11 O 134/13 abzuändern und
1.
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld, welches der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und einen Betrag von 30.000 € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2012 zu zahlen;
2.
festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden, letzterer soweit er nicht durch den Antrag zu 1. abgegolten ist, der ihm aus der Behandlung der rechten Hüfte im Zeitraum vom 27.02.2012 bis 12.03.2012 entsteht, auszugleichen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte oder sonstige Versicherungsträger übergegangen sind oder übergehen werden.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen
Sie verteidigen das angefochtene Urteil.
Der Sachverständige habe bestätigt, dass die Schädigung des Nervus femoralis von der Lendenwirbelsäule herrühre, und dass keine anderweitigen erfolgversprechenden Therapiemöglichkeiten vorgelegen hätten. Der Kläger sei auch ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Mit ihm sei am 15.02.2012 ausführlich über das Prozedere der empfohlenen Operation einschließlich möglicher Komplikationen gesprochen worden. Dabei sei er unter anderem darüber informiert worden, dass es in seltenen Fällen zu Nervschäden mit der Folge von Lähmungserscheinungen kommen könne.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des gerichtlichen Sachverständigen und dessen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. U… vom 28.05.2018 (Bl. 510 ff. GA) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2019 (Bl. 556 ff. GA) Bezug genommen
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517 ff. ZPO eingelegte Berufung ist nicht begründet.
Dem Kläger stehen gegen die Beklagten keine Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus den §§ 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB bzw. aus den §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Behandlung im Jahre 2012 im Hause der Beklagten zu 1. zu. Auch nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten ergänzenden Beweisaufnahme hat der Kläger nicht den Beweis zu führen vermocht, dass den Beklagten ein Behandlungsfehler unterlaufen ist (dazu unter 1.). Auch eine Haftung wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht der Beklagten besteht nicht (dazu unter 2.).
1.
Behandlungsfehler im Zusammenhang mit der Operation vom 28.02.2012 liegen nicht vor.
a)
Die Indikation zur Implantierung einer Hüfttotalendoprothese rechts bei dem Kläger war nach den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen Dr. U…, denen der Senat folgt, gegeben. Bei dem Kläger lag eine fortgeschrittene Coxarthrose rechts mit Ruhe- und Belastungsschmerzen sowie Bewegungseinschränkungen vor. Gleichwertige Behandlungsalternativen zu der durchgeführten Hüftgelenkimplantation bestanden nicht. Eine Hüftarthroskopie - so der gerichtliche Sachverständige - hätte nicht zu dem gewünschten Erfolg geführt. Auch sei eine Physiotherapie bei Hüftgelenkschäden in der Regel nicht zielführend. Konservative Behandlungsmaßnahmen wie die Gabe von Schmerzmitteln waren ausgeschöpft und überdies mit dem Risiko von Nebenwirkungen verbunden, zudem bestanden nach der Anamnese des Klägers bereits seit ca. einem Jahr vor der Operation zunehmende Beschwerden im Hüftbereich mit zunehmender Bewegungseinschränkung, wie der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht selbst angegeben hat. Unter diesen Umständen stellt die Gabe von Schmerzmitteln dauerhaft keine gleichwertige Behandlungsalternative dar, da damit lediglich die Symptome behandelt werden, die Ursache der Bewegungseinschränkung jedoch nicht beseitigt wird. Der Sachverständige hat hinsichtlich der Indikation zur Operation auch nicht lediglich auf die Indikationsstellung durch den Hausarzt und den Operateur verwiesen, sondern hat diese Frage nach eigener Auswertung der Behandlungsunterlagen und der dokumentierten Befunde aus eigener Anschauung bejaht. In der ergänzenden Stellungnahme vom 28.05.2018 führt er nochmals aus, dass im Fall des Klägers bei der bei ihm diagnostizierten Form der Arthrose gelenkerhaltende Operationen sowie die Hüftgelenksarthroskopie als Behandlungsalternativen nicht in Frage kamen.
b)
Fehler während der operativen Implantation der Hüftgelenkendoprothese am 28.02.2012 sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ebenfalls nicht gegeben. Zwar wurde bei dem Kläger eine Schädigung der sensiblen Anteile des Nervus femoralis diagnostiziert. Es steht jedoch nicht fest, dass diese Schädigung operationsbedingt erfolgt ist. So hat der gerichtliche Sachverständige nachvollziehbar erläutert, dass bei einer operationsbedingten Schädigung motorische Ausfälle zu erwarten gewesen wären, die jedoch beim Kläger nicht dokumentiert sind. Solche motorischen Ausfälle zeigten sich in Form einer direkten oder indirekten Druckschädigung des Nervens, Überdehnung des Beines durch Längenzunahme, Einblutungen durch Verletzung von Blutgefäßen mit Hämatombildung und Erhöhung des Muskellogendruckes durch Blutansammlung. Zudem wäre bei einer operationsbedingten Schädigung des Nervus femoralis eine Mobilisation des Klägers an Unterarmgehstöcken nicht möglich gewesen. Vielmehr waren die motorischen Anteile des Nervus femoralis mit Innervation des Muskulus quadrizeps und des Muskulus iliopsoas unmittelbar postoperativ vorhanden, ansonsten wäre eine Anspannung mit Hüftbeugung und Kniestreckung sowie die aktive Teilnahme an der Mobilisation mit Mobilisation von der Bettkante in den Stand sowie Laufen auf dem Flur und Treppenlaufen nicht möglich gewesen. Eine beschränkte Schädigung des Nervens auf Höhe des Hüftgelenkes sei nicht anzunehmen, weil der Nerv auf Höhe des Hüftgelenkes als anatomische Einheit mit motorischen und sensiblen Anteilen verläuft und eine reine Schädigung des sensiblen Anteils unwahrscheinlich ist, weil bei einer operationsbedingten Schädigung durch Hakendruck, Quetschung oder Dehnung neben sensiblen auch motorische Ausfälle zu erwarten gewesen wären. Bei diesen Feststellungen ist der Sachverständige auch nach ergänzender Auswertung der Behandlungsunterlagen der M…-Klinik H… sowie des zweiten Klinikaufenthaltes im Hause der Beklagten zu 1. geblieben und hat in seiner ergänzenden Stellungnahme nochmals bestätigt, dass lediglich eine sensible Störung des Nervus femoralis vorliegt.
Die Einwendungen des Klägers in der Berufungsbegründung sowie in dem Schriftsatz vom 10.08.2018 greifen demgegenüber nicht durch. Soweit der Kläger bemängelt, es sei weder berücksichtigt noch dokumentiert worden, dass er unmittelbar nach der OP über Schmerzen geklagt und das Gefühl geäußert habe, „das sei nicht mehr mein Bein“, hat der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Anhörung durch den Senat ausgeführt, dass derartige Missempfindungen unmittelbar nach der Operation unter Berücksichtigung der vorhandenen Wunde, etwaiger Schwellungen und des Kompressionsstrumpfes durchaus nachvollziehbar sind, sie jedoch nicht den zwingenden Rückschluss auf eine Nervschädigung während der OP zulassen. Zudem spreche die dokumentierte Schmerzmedikation gegen besonders auffällige Schmerzen. Mit dem Einwand, die behandelnden Ärzte der Beklagten zu 1. hätten selbst in dem Verlaufsbericht vom 27.03.2012 festgestellt, dass die Schädigung des Nervs auf die Operation zurückzuführen sei, hat sich der Sachverständige zwar im Rahmen seiner schriftlichen Gutachtenergänzung nicht ausdrücklich auseinandergesetzt. Er hat jedoch auf entsprechenden Vorhalt im Rahmen der Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens nachvollziehbar ausgeführt, dass die Befunde vom 27.03.2012 den Schluss auf eine Schädigung des motorischen Anteils des Nervus femoralis während der Operation nicht zulassen, da in diesem Fall Ausfallerscheinungen bereits innerhalb von 24 bis 48 Stunden nach der Operation aufgetreten wären, jedoch im Fall des Klägers ein unauffälliger postoperativer Verlauf dokumentiert ist. Dass die behandelnden Ärzte eine Schädigung des Nervs durch die Operation bestätigt hätten, ergibt sich im Übrigen auch aus den Behandlungsunterlagen und dem in Bezug genommenen Verlaufsbericht nicht. Von daher braucht auch letztlich nicht abschließend geklärt zu werden, ob und in welchem Umfang am 27.03.2012, also knapp einen Monat nach der Operation, eine motorische Schädigung vorlag, da selbst im bejahenden Fall dies nicht den Rückschluss auf einen Fehler bei der Operation zulässt.
Der ärztliche Verlaufsbericht aus der M…-Klinik H… vom 21.03.2012 bezieht sich auf den Zustand des Klägers nach dem Sturz in der Reha-Einrichtung vom 20.03.2012 und ist daher für die Frage einer operationsbedingten Schädigung nur bedingt aussagekräftig. Aus dem Sturz selbst kann nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen ebenfalls kein verlässlicher Schluss auf eine Schädigung des Nervus femoralis gezogen werden.
Nach alledem steht nicht mit dem für die richterliche Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO erforderlichen Grad an Gewissheit fest, dass die - unstreitig beim Kläger vorliegende - Schädigung des Nervus femoralis auf einen Fehler während der Operation vom 28.02.2012 zurückzuführen ist. Ob die Beschwerden des Klägers tatsächlich von den generativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule herrühren, was der Sachverständige ausdrücklich nur als Möglichkeit bezeichnet hat, braucht daher nicht abschließend geklärt zu werden. Soweit der Kläger erstinstanzlich noch Fehler bei der Durchführung der Operation sowie der postoperativen Behandlung gerügt hat, werden diese in der Berufungsinstanz nicht mehr geltend gemacht.
Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. U… an. Der Sachverständige hat in zweiter Instanz sämtliche vorliegenden Behandlungsunterlagen des Klägers ausgewertet und überzeugend und widerspruchsfrei seine Feststellungen begründet. Mit den Einwänden des Klägers hat sich der Sachverständige auseinandergesetzt und die an ihn gestellten Ergänzungsfragen auch im Rahmen der mündlichen Erläuterung des Gutachtens vor dem Senat kompetent und souverän beantwortet. Die Voraussetzungen für eine weitere Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen nach § 412 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor. Auch die Einholung eines neurologischen Zusatzgutachtens ist nicht veranlasst. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass der gerichtliche Sachverständige die an ihn gestellten Beweisfragen nicht aus eigener Fachkunde beantworten konnte, zum anderen hat der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Anhörung erläutert, aus welchen Gründen aus einer neurologischen Zusatzbegutachtung sich keine konkreten neuen Erkenntnisse ergeben können.
2.
Eine Haftung der Beklagten wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten ist ebenfalls nicht gegeben.
a)
Grundsätzlich ist ein Patient vor Durchführung eines Eingriffs über die mit dem Eingriff verbundenen Risiken aufzuklären, um unter Wahrung seiner Entscheidungsfreiheit wirksam in den Eingriff einwilligen zu können. Die Aufklärung hat dem Patienten dabei einen zutreffenden allgemeinen Eindruck von der Schwere des Eingriffs und der Art der Belastung zu vermitteln, die sich für seine körperliche Integrität und seine Lebensführung aus dem Eingriff ergeben können, (vgl. Brandenburgisches OLG, 1. Zivilsenat VersR 2000, 1283; Geiß/Greiner Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl. Rn. C 5). Zu einer ordnungsgemäßen Aufklärung gehört auch, dass der Arzt dem Patienten Kenntnis von Behandlungsalternativen verschaffen muss, wenn gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden mit wesentlich unterschiedlichen Risiken und Erfolgschancen eine echte Wahlmöglichkeit für den Patienten begründen (vgl. Geiß/Greiner a.a.O., Rn. C 21 f.). Eine Aufklärung über Behandlungsalternativen kann nur dann erforderlich werden, wenn die Behandlungsalternative zu jeweils wesentlich unterschiedlichen Belastungen des Patienten führt oder wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bietet (vgl. BGH NJW 2005, 1718).
b)
Im Streitfall kann jedoch grundsätzlich dahinstehen, ob und in welchem Umfang der Kläger über die mit dem Eingriff verbundenen Risiken und etwaige Behandlungsalternativen aufgeklärt worden ist. Soweit der Kläger geltend macht, er sei nicht über das Risiko von dauernd verbleibenden Nervschädigungen aufgeklärt worden, steht nach den obigen Ausführungen nicht fest, dass es während der Operation tatsächlich zu einer Verletzung des Nervs gekommen ist. Damit ist auch die Kausalität eines etwaigen Aufklärungsfehlers für den vom Kläger geltend gemachten Gesundheitsschaden nicht nachgewiesen. Zwar wäre ein ohne entsprechende wirksame Einwilligung vorgenommener Eingriff grundsätzlich rechtswidrig. Anlass für eine Haftung der Beklagten kann er jedoch nur sein, wenn es dadurch tatsächlich zu einer Gesundheitsschädigung gekommen ist. Dies steht jedoch im Fall des Klägers gerade nicht fest, so dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die bei dem Kläger bestehenden Beschwerden durch den Eingriff beseitigt worden sind und die nunmehr geltend gemachten Bewegungseinschränkungen auch dann eingetreten wären, wenn der Kläger den Eingriff nicht hätte vornehmen lassen. Da der Sachverständige bestätigt hat, dass es eine echte Behandlungsalternative zu dem vorgenommenen Eingriff nicht gegeben hat, bestand auch keine Verpflichtung zur Aufklärung über die vom Kläger ins Spiel gebrachten Alternativen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung des Senats den hier vorliegenden Einzelfall betrifft und der Senat dabei nicht von bestehender höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG entsprechend der Streitwertangabe des Klägers auf 44.400 € festgesetzt (Antrag zu 1.: 30.000 €, Antrag zu 2.: 14.400 €).