Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2019
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 14.02.2019 – 12 U 157/17
12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2019:0307.12U157.17.00
Tenor§
Auf die Berufung der Kläger wird das am 27.07.2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 14 O 268/13, teilweise abgeändert.
Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger EUR 2.372,45 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.04.2017 sowie an den Kläger zu 1 weitere EUR 2.797,47 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 2.008,72 seit dem 3.04.2017 und aus EUR 788,75 seit dem 27.11.2017 und an die Klägerin zu 2 weitere EUR 2.662,55 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 1.957,55 seit dem 3.04.2017 und aus EUR 705,00 seit dem 27.11.2017 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, den Klägern sämtliche weiteren Schäden zu erstatten, die entstehen im Zusammenhang mit der fehlerhaften Berechnung der zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) des Vorhabens: Neubau eines Zweifamilienhauses in … …, … ....
Im Übrigen wird die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen.
Die weitergehende Berufung gegen die Beklagte zu 1. wird zurückgewiesen, die Berufung gegenüber dem Beklagten zu 2. wird verworfen und die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1. und 2. tragen diese 60 % und die Beklagte zu 1. 40 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. tragen die Kläger. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. tragen diese 80 % selbst und die Kläger zu 1. und 2. 20 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 80.000 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Kläger machen Schadensersatzansprüche aufgrund der fehlerhaften Berechnung der Grundflächenzahl (GRZ) im Rahmen der Bauplanung für das Grundstück … in … geltend, gegen die Beklagte zu 1 als Architektin wegen von ihr erbrachter Planungsleistungen, gegen den Beklagten zu 2 als Vermessungsingenieur im Zusammenhang mit der Erstellung eines amtlichen Lageplanes.
Der Kläger zu 1 beansprucht den Schadensersatz der Frau B… R… (Zedentin) aus abgetretenem Recht auf der Grundlage einer Abtretungsvereinbarung vom 14.11.2014, die Klägerin zu 2 aus eigenem Recht.
Die Zedentin und die Klägerin zu 2 beabsichtigten den Bau eines Doppelhauses. Nachdem der Erwerb des streitbefangenen Grundstückes in Aussicht stand, vermittelte der Makler Vorabgespräche über die Bebaubarkeit des Grundstückes im Büro des Beklagten zu 2. Der Inhalt der Besprechungen ist im Einzelnen streitig.
Nach dem Grundstückserwerb schlossen die Zedentin und die Klägerin zu 2. im August 2011 mit der Beklagten zu 1 einen Architektenvertrag und beauftragten sie – zumindest – mit der Erstellung der Genehmigungsplanung und der Objektüberwachung. Ob zugleich die Entwurfsplanung beauftragt worden war, ist streitig. Grundlagen des Architektenvertrages sind folgende Unterlagen: „Grundlagenermittlung (Bebauungsplan, Grundbuchauszug; Auszug Vermessungsplan mit Angaben GRZ; GFZ; Vorplanung Dipl. Ing. Innenarchitektin u. Entwurf Zillmann)“
Im Auftrag der Zedentin und der Klägerin zu 2 erstellte der Beklagte zu 2 am 14.09.2011 einen amtlichen Lageplan sowie eine Nutzungsberechnung auf der Grundlage einer Grundstücksfläche von 2.024 m² und ermittelte eine zulässige GRZ von 0,2, mithin eine bebaubare Grundfläche von 222 m² bei zulässigen 405 m² zzgl. Nebenanlagen. Bei dieser Berechnung lag entgegen § 19 Abs. 2 BauNVO nicht die nach dem Bebauungsplan überbaubare Fläche, sondern die Gesamtfläche des Grundstücks (einschließlich Waldfläche) zugrunde. Bei richtiger Berechnung hätte sich eine zulässige überbaubare Fläche von nur 96,8 m² zzgl. Nebenanlagen 48,4 m², insgesamt 145,2 m² ergeben. Auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 8.11.2016 wird Bezug genommen.
Auf Grundlage der Planungen der Beklagten zu 1 erteilte die Baugenehmigungsbehörde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren am 15.12.2011 die Baugenehmigung. Das Doppelhaus wurde im Januar 2013 fertig gestellt. In dieser Zeit erfolgte eine Teilung des Grundstückes.
Wegen Änderungen der Bauausführung gegenüber der Genehmigungsplanung, insbesondere:
Änderung des Dachüberstandes
Änderung der Ansichtsflächen
Änderung der im Dach eingebetteten Solaranlage
Einbringung einer Wärmepumpenheizung
sowie der Änderung der Anordnung der Schornsteine
erließ der Landkreis … mit Bescheid vom 31.01.2013 eine präventive Nutzungsuntersagung. In diesem Zusammenhang wurden die Zedentin und die Klägerin zu 2 aufgefordert, einen neuen Bauantrag zu stellen. Im Genehmigungsverfahren trat die fehlerhafte Berechnung der GRZ zutage.
Die beantragte Baugenehmigung erteilte der Landkreis am 19.06.2013 unter Befreiung von den Vorgaben des Bebauungsplanes. Aufgrund einer unterlassenen notwendigen Beteiligung der Gemeinde … hob das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) den Bescheid mit Urteil vom 8.11.2016 auf. Eine Baugenehmigung liegt bislang nicht vor.
Die Kläger haben vorgetragen, der Beklagte zu 2 habe in den Besprechungen vor Beauftragung der Architektin und mit den vorgelegten Unterlagen einschließlich des amtlichen Lageplanes die bebaubare Fläche fehlerhaft berechnet. Er hafte deshalb für den entstandenen Schaden.Bereits in den Vorgesprächen habe der Mitarbeiter des Beklagten zu 2 erklärt, auf dem Gelände sei bei einer GRZ von 0,2 eine Grundfläche von 222 m² bebaubar sowie Nebenanlagen möglich.Die Beklagte zu 1 hafte aus dem Architektenvertrag. Zum einen sei sie mit der für die Kläger kostenfreien Entwurfsplanung beauftragt worden. Zu ihren Pflichten gehöre deshalb auch die Berechnung der überbaubaren Fläche. Jedenfalls aber sei sie mit der Genehmigungsplanung beauftragt gewesen. Sie habe deshalb die Berechnungen des Beklagten zu 2 prüfen und dabei den offensichtlich hervortretenden Fehler in der Berechnung erkennen können und korrigieren müssen. Insoweit liege ein Planungsverschulden vor.
Soweit die Aufhebung der ursprünglich erteilten Baugenehmigung auf einer von der Genehmigungsplanung abweichenden Bauausführung beruhe, habe die Beklagte zu 1 zu keinem Zeitpunkt auf die Risiken und die Notwendigkeit einer neuen Genehmigung hingewiesen.
Im Rahmen des Schadensersatzes müsse die Feststellung der Haftung dem Grunde nach erfolgen, nachdem die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen sei. An Schäden seien bereits eingetreten:
1. Bauantragsgebühren 1. Bauantrag: 980,00 €
2. anwaltliche Beratung im Baugenehmigungsverfahren : 1.106,93 €
3. Kosten Waldumwandlungsgenehmigung: 1.242,22 €
4. Baugebühren für Antrag vorzeitige Nutzung: 148,00 €
5. zusätzliche Grundbuch- und Notarkosten: 389,01 €
6. Nutzungsausfall 02-06/2013, 1.050 € * 5 Monate: 10.500,00 €
7. hilfsweise die Verfahrenskosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Höhe vonKostennoten Rechtsanwälte im Verfahren RA X: 2.008,72 €
RA Y 1.957,55 €
Rae Z pp. 1.493,45 €
Gerichtskosten 879,00 €.
Die Beklagte zu 1 hat vorgetragen, sie sei lediglich mit Planungen ab der Genehmigungsplanung beauftragt worden. Die Entwurfsplanung hätten die Auftraggeber vorgelegt, ebenso wie die Berechnung der bebaubaren Grundfläche. Der Zeuge E… habe ausdrücklich erklärt, keine Grundlagenermittlung vorzunehmen, da diese bereits vorgelegen habe und die Auftraggeberinnen erklärt hätten, dass die Angaben bereits geprüft seien. Vorgelegt worden sei auch der amtliche Vermessungsplan. Sie müsse sich mithin die Berechnungsfehler weder zurechnen lassen, da sie nicht selbst die Berechnung in Auftrag gegeben habe, noch liege ein so offensichtlicher Fehler vor, dass sie eine über die bloße rechnerische Prüfung hinausgehende sachliche Prüfung hätte vornehmen müssen. Gerade die rechtliche Beurteilung einerseits als auch die Heranziehung des B-Planes andererseits machten die Berechnung schwierig. Jedenfalls springe der Fehler nicht „ins Auge“. Eine rechnerische Nachprüfung sei ausweislich des handschriftlichen Vermerks auf dem Lageplan erfolgt.
Der Beklagte zu 2 hat vorgetragen, in den Gesprächen von 2010 bis einschließlich Mai 2011 habe er lediglich die von den Klägern übermittelten Vorstellungen in die Planungsgrundlage (Lageplan) eingearbeitet. Die Erstellung eines amtlichen Lageplanes sei nicht beauftragt gewesen. Er habe zu dieser Zeit auch keine bebaubare Fläche ermittelt. Erst am 7.09.2011 hätten die Zedentin und die Klägerin zu 2 auf der Grundlage der am 18.08.2011 übersandten Genehmigungsplanung, die eine bebaubare Fläche von 406 m² bei einer Gesamtgrundstücksfläche von 2.032 m² aufgewiesen habe, ihn mit der Erstellung eines amtlichen Lageplanes für das Genehmigungsverfahren beauftragt. Dafür habe er die Angaben der Beklagten zu 1 zugrunde gelegt und hierauf vertrauen dürfen.
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und der Vernehmung von Zeugen hat das Landgericht Frankfurt (Oder) die Beklagte zu 1 mit dem am 27.07.2017 verkündeten Urteil zur Zahlung von Schadensersatz an beide Kläger als Gesamtgläubiger von 2.372,45 €, sowie an den Kläger zu 1 von weiteren 2.008,72 € und an die Klägerin zu 2 von weiteren 1.957,55 € verurteilt und festgestellt, dass die Beklagte zu 1 zum Schadensersatz verpflichtet ist. Die Klage gegen den Beklagten zu 2 hat es abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte zu 1 hafte für den entstandenen Schaden, weil sie die erkennbar fehlerhafte Nutzflächenberechnung des Beklagten zu 2 ihrer Genehmigungsplanung zugrunde gelegt habe. Hinsichtlich der geltend gemachten Schäden seien lediglich die unstreitig gebliebenen Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zuzusprechen. Die Bauantragsgebühren für die erste Baugenehmigung, die Kosten der Waldumwandlungsgenehmigung, die unsubstantiiert vorgetragenen Kosten der Gebühren für die vorzeitige Nutzung und die Grundbuch- und Notarkosten seien als Sowieso-Kosten nicht erstattungsfähig. Zu den Rechtsanwaltskosten sei nicht substantiiert vorgetragen worden. Eine Nutzungsausfallentschädigung komme nicht in Betracht, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststehe, dass die Häuser tatsächlich nicht genutzt worden seien.
Die Klage gegen den Beklagten zu 2 sei wegen des Haftungsprivilegs des „§ 839 Abs. 1 S. 3, § 3 Abs. 3 StHG“ unbegründet, da eine anderweitige Ersatzmöglichkeit bestehe.
Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen im Urteil Bezug genommen.
Gegen das ihnen am 17.08.2017 zugestellte Urteil haben die Kläger am 18.09.2017 Berufung eingelegt und innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 14.11.2017 begründet. Zur Begründung haben sie ausgeführt, neben den bereits zugesprochenen Schadenspositionen seien
für den Kläger zu 1:
vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.106,93 €
Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit Februar bis Juni 2013 in Höhe von 5.250 €
für die Klägerin zu 2:
Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit Februar bis Juni 2013 in Höhe von 5.250 €
Bauantragsgebühren für die 1. Baugenehmigung in Höhe von 930 €zu erstatten.
Klageerweiternd werden geltend gemacht:
für den Kläger zu 1 Bauantragsgebühren für die 2. Baugenehmigung in Höhe von 1.577,50 €
für die Klägerin zu 2 Bauantragsgebühren für die 2. Baugenehmigung in Höhe von 1.410 €.
Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren seien für die anwaltliche Beratung im Baugenehmigungsverfahren für die Zeit vom 15.04.2013 bis 21.05.2013 angefallen. Dies ergebe sich aus der bereits erstinstanzlich vorgelegten Rechnung.
Bauantragsgebühren seien zu erstatten, weil diese nur wegen der fehlerhaften Nutzflächenberechnung entstanden seien. Es handele sich nicht um Ohnehinkosten.
Während der Zeit der Nutzungsuntersagung sei eine Nutzung nicht möglich gewesen. Für diese Zeit komme daher Nutzungsentschädigung in Betracht, auch wenn bereits Mobiliar untergestellt worden sei.
Bzgl. des Beklagten zu 2 sei die Klage lediglich als derzeit unbegründet abzuweisen, da unklar bleibe, ob der Haftungsausschluss des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB Bestand habe.
Die Kläger beantragen,
in Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 27.07.2017, Az. 14 O 268/13, die Beklagte zu 1 zu verurteilen,
an den Kläger zu 1 weitere 7.934,43 € und
an die Klägerin zu 2 weitere 7.540,00 €
jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und
die Klage gegen den Beklagten zu 2 lediglich als derzeit unbegründet abzuweisen,
sowie die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Mit ihrer am 6.10.2017 eingelegten und am 15.01.2018 begründeten Anschlussberufung gegen das ihr am 17.08.2017 zugestellte Urteil beantragt die Beklagte zu 1
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 27.07.2017, Az. 14 O 268/13, die Klage – auch hinsichtlich der Klageerweiterung – abzuweisen und die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, sie habe sich auf die Berechnung der Nutzfläche durch den Beklagten zu 2 verlassen dürfen. Der Fehler sei auch nicht offensichtlich gewesen. Denn die Berechnung erfordere tatsächliche und rechtliche Überprüfungen und Bewertungen. Da sie zudem nicht die Entwurfsplanung zu erstellen hätte, käme eine Haftung nicht in Betracht.
Die erstinstanzlich zugesprochenen Kosten des Verwaltungsgerichtsverfahrens seien nicht zu erstatten.
Der Beklagte zu 2 beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Haftung der Beklagten zu 1 stehe fest, so dass es einer Einschränkung der Klageabweisung als derzeit unbegründet nicht bedürfe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
1.
a)
Die Berufung der Kläger gegen die Beklagte zu 1 ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
b)
Hingegen fehlt der Berufung gegen den Beklagten zu 2 die notwendige Beschwer, so dass sie als unzulässig zu verwerfen ist.
Der Beklagte zu 2 haftet den Klägern nach den von der Berufung unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des Landgerichtes wegen der fehlerhaften Berechnung der bebaubaren Fläche aus der im Bebauungsplan festgesetzten GRZ auf Schadensersatz wegen Verletzung seiner Amtspflichten einzig aus § 839 BGB. Dabei ist nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts die Erstellung eines amtlichen Lageplanes zur Vorlage bei der Baugenehmigungsbehörde eine öffentlich rechtliche Tätigkeit im Sinne des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, § 1 StHG/DDR.
Gemäß § 1 des Gesetzes über die öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Brandenburg (BbgÖbVIG) üben die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure hoheitliche Tätigkeit aus, soweit sie die Aufgaben nach den §§ 20 und 26 Absatz 3 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes und andere durch Gesetz des Landes zugewiesene Aufgaben wahrnehmen und Bescheinigungen im Zusammenhang mit Angaben des amtlichen Vermessungswesens abgeben. Gemäß § 7 Abs. 3 der Verordnung über Vorlagen und Nachweise in bauaufsichtlichen Verfahren im Land Brandenburg (BbgBauVorlV) ist der amtliche Lageplan im Genehmigungsverfahren von einer Katasterbehörde oder von im Land Brandenburg zugelassenen öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren anzufertigen und mit öffentlichem Glauben zu beurkunden. Die Fertigung des Lage- und Vermessungsplanes gemäß Auftrag vom 7.09.2011 ist daher hoheitliche Tätigkeit.
Aufgrund des Verweisungsprivilegs des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 3 Abs. 3 StHG/DDR haftet der Amtswalter damit lediglich subsidiär. Dementsprechend hat das Landgericht die Klageabweisung ausdrücklich und ausschließlich damit begründet, dass den Klägern eine anderweitige Ersatzmöglichkeit zur Verfügung steht. Dies ist zutreffend, da eine Haftung der Beklagten zu 1 hier zwanglos in Betracht kommt. Damit, dass die Kläger die Beklagte zu 1 in Anspruch nehmen, bestehen keine Zweifel daran, dass sie ihre Ansprüche nicht oder jedenfalls nicht in absehbarer und angemessener Zeit durchsetzen könnten. Solange hierzu keine abschließenden Feststellungen möglich sind, kann eine auf § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB gegründete Abweisung der Amtshaftungsklage allerdings grundsätzlich nur als "derzeit unbegründet" erfolgen. Nur wenn feststeht, dass die gegen die Beklagte zu 1 dem Grunde nach bestehende Schadensersatzforderung nicht zumutbar zu realisieren ist, bleibt Raum für eine Haftung nach § 839 (vgl. BGH, Urteil vom 07. September 2017 – III ZR 618/16 –, juris). Nichts anderes hat das Landgericht jedoch ausgesprochen. Denn die Beschränkung ergibt sich zwar nicht aus dem Urteilstenor, jedoch eindeutig aus den Entscheidungsgründen.
Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der Umfang der Rechtskraft der Entscheidung im Ganzen zu entnehmen ist. Dabei ist zunächst von der Urteilsformel auszugehen. Sofern sie - wie dies bei klageabweisenden Urteilen der Fall ist - allein nicht ausreicht, um den Rechtskraftgehalt der Entscheidung zu erfassen, sind Tatbestand und Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen ergänzend heranzuziehen. Aus den Entscheidungsgründen der landgerichtlichen Entscheidung ergibt sich hier, dass das Landgericht die Klage nicht uneingeschränkt abgewiesen hat, sondern nur als zur Zeit unbegründet. Dies ist schon dem zweiten Absatz der Entscheidungsgründe zur Haftung des Beklagten zu 2 zu entnehmen. Ergibt sich - wie hier - aus den Urteilsgründen, dass die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen wurde, ist es unschädlich, wenn dies im Wortlaut der Entscheidung, insbesondere im Urteilstenor, nicht zum Ausdruck kommt; die Rechtskraftwirkung steht dann einer erneuten Klage nicht entgegen (BGH, Urteil vom 07. September 2017 – III ZR 618/16 –, Rn. 23, juris; BGH, Urteil vom 12. Juli 1962 – III ZR 87/61 –, BGHZ 37, 375-381, Rn. 11, juris; BGH Urt. v. 9.7.1963 – VI ZR 304/62, BeckRS 1963, 31184036; OLG Köln, Urteil vom 14. Juli 2004 – 13 U 204/03 –, Rn. 6, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 23. Juni 1999 – 8 U 1144/99 –, Rn. 4 - 5, juris). Dann jedoch fehlt, was in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch erörtert wurde, der Berufung der Kläger die notwendige Beschwer.
c)
Die Anschlussberufung der Beklagten zu 1 ist zulässig, da sie vor Ablauf der Berufungserwiderungsfrist eingelegt und begründet wurde, § 524 Abs. 2 ZPO.
2.
Die Berufung der Kläger ist, soweit weitergehende Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 geltend gemacht werden, im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Anschlussberufung der Beklagten zu 1 ist unbegründet.
2.1
Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch der Kläger aus §§ 634 Nr. 4, 280, 631, 398 BGB in Verbindung mit dem Architektenvertrag aus August 2011 gegen die jedenfalls mit der Genehmigungsplanung beauftragte Beklagte zu 1 angenommen. Denn diese hat entgegen ihrer vertraglichen Verpflichtung der von ihr erstellten Genehmigungsplanung eine fehlerhaft berechnete Grundflächenzahl (GRZ) zugrunde gelegt und damit einen Mangel des Architektenwerkes begründet.
Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung (BGH, Urteil vom 25. März 1999 – VII ZR 397/97 –, Rn. 13, juris). Eine solche liegt nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) im Urteil vom 8.11.2016, denen sich der Senat vollumfänglich anschließt, nicht vor.
Der Mangel der fehlerhaften Grundflächenberechnung ist der Beklagten zu 1, wie das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen ausgeführt hat, auch zurechenbar. Gemäß § 6 Abs. 1 der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung i.d.F. 2009 ist die Beklagte zu 1 verpflichtet, den Planunterlagen Angaben zur Grundflächennutzung beizufügen. Mit ihrer Unterschrift bestätigt sie die Richtigkeit der Angaben. Soweit die Ermittlung der GRZ dabei nicht zu den primären vertraglichen Leistungspflichten der Beklagten zu 1 gehören sollte, kommt ihre Haftung in Betracht, weil sie Mängel der Berechnung nicht beanstandet hat, die für sie nach den von ihr zu erwartenden Kenntnissen erkennbar waren (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1996 – VII ZR 233/95 –, juris). Selbst wenn die Beklagte nicht mit der Grundlagenermittlung betraut war, bleibt sie für die Erstellung einer genehmigungsfähigen Bauplanung verantwortlich. Dabei kann sie zwar Vorarbeiten von Sonderfachleuten verwenden, ist aber zur Prüfung nach dem Maß der zu erwartenden Kenntnisse verpflichtet. Danach wäre hier zu erwarten gewesen, dass die Beklagte zu 1 die Berechnung nicht nur rechnerisch überprüft. Ihr hätte wegen der erheblichen Diskrepanz von Berechnungsergebnis und Grundstücksgröße im Vergleich zu dem ihr bekannten Bebauungsplan die Fehlerhaftigkeit der Berechnung auch „ins Auge springen“ müssen. In der Folge wäre eine Prüfung der Berechnung erforderlich gewesen. Denn nach § 19 Abs. 2 BauNVO sind bei der Berechnung der GRZ nur die bebaubaren Flächen zugrunde zu legen. Die hierfür erforderlichen Rechtskenntnisse sind bei einem Architekten, der Bauplanungen erstellt, zu erwarten. Der der Beklagten zu 1 bekannte und den Planungen zugrunde zu legende Bebauungsplan sieht für die Berechnung keine Besonderheiten vor und kennzeichnet eindeutig nur den (kleineren) Grundstücksteil als bebaubare Fläche. Dass für die Berechnung der bebaubaren Fläche nicht die Gesamtgrundstücksgröße von 2.024 oder 2.032 m², sondern lediglich 968 m² zugrunde zu legen waren, liegt mithin auf der Hand. Die Berechnung des Beklagten zu 2 war deshalb – wie das Landgericht zutreffend und unter Berufung auf das eingeholte Sachverständigengutachten ausgeführt hat – offensichtlich fehlerhaft.
Dies gilt erst recht, wenn der Beurteilung nicht nur der am 14.09.2011 von dem Beklagten zu 2 erstellte amtliche Lageplan zugrunde gelegt wird, sondern der Beklagten zu 1 lediglich der Auszug aus der Liegenschaftskarte vom 11.02.2011 vorgelegen haben sollte. Denn dieser „Auszug“ aus dem Lageplan ohne weitere Bestätigungsvermerke bietet keine Verlässlichkeitsgrundlage für eine Genehmigungsplanung.
2.2
Der mithin vorliegende Mangel der Werkleistung begründet eine Haftung dem Grunde nach, die - nachdem der Schaden noch nicht abschließend festgestellt werden kann - mit dem Feststellungsbegehren gemäß Antrag zu 2 Rechnung getragen wird, sodass die Anschlussberufung insgesamt ohne Erfolg bleibt.
2.3
Die Höhe der Ersatzforderung ergibt sich aus folgenden Schadenspositionen:
a)
Aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung sind den Klägern die Verfahrenskosten im Zusammenhang mit dem verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren zu erstatten. Die Kläger waren in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Beigeladene anwaltlich vertreten. Ihnen wurden zusammen mit dem Landkreis die Verfahrenskosten auferlegt. Die anwaltlichen Kosten und die Gerichtskosten stehen mithin im Zusammenhang mit dem Baugenehmigungsverfahren, dabei ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Überschreitung der GRZ und der damit im Zusammenhang stehenden unterlassenen Beteiligung der Gemeinde … Die hinzutretende Pflichtverletzung des Landkreises aufgrund des fehlerhaften Baugenehmigungsverfahrens unterbricht die Kausalität nicht (Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., Vorb. v. § 249 BGB, Rn. 47).
b)
Als ersatzfähiger Schaden sind ferner 50 % der Bauantragsgebühren für die 2. Baugenehmigung anzusehen. Die insoweit erfolgte Klageerweiterung ist zulässig.
Die Notwendigkeit des zweiten Baugenehmigungsverfahrens geht sowohl auf die Änderungen der Bauausführung und als auch in gleichem Maße auf die fehlerhafte Berechnung der GRZ zurück. Es handelt sich deshalb um einen Fall der Doppelkausalität. Ist ein bestimmter Schaden durch mehrere gleichzeitig oder nebeneinander wirkende Umstände, etwa durch mehrere Mängel einer Sache, verursacht worden und hätte jede dieser Ursachen für sich allein ausgereicht, um den ganzen Schaden herbeizuführen, dann sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sämtliche Umstände als rechtlich ursächlich zu behandeln, obwohl keiner von ihnen als „conditio sine qua non“ qualifiziert werden kann. In diesen Fällen der so genannten Doppelkausalität bedarf es einer entsprechenden Modifikation der Äquivalenztheorie, weil der eingetretene Schadenserfolg ansonsten auf keine der tatsächlich wirksam gewordenen Ursachen zurückgeführt werden könnte. Die Verursachungsanteile sind abzuwägen (zum Ganzen BGH, NJW 2013, 2018, beck-online).
Aus Sicht des Senates sind die Verursachung der Kosten durch die Änderung der Bauausführung einerseits und die fehlerhafte Berechnung der GRZ andererseits für die Verursachung des Baugenehmigungsverfahrens gleichwertig, da in jedem Fall eine Änderung der Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (1. Baugenehmigung) nicht zulässig gewesen wäre. Dabei können sich die Kläger nicht darauf zurückziehen, dass die 2. Baugenehmigung wegen der fehlerhaften GRZ-Berechnung erneut aufgehoben wurde und ein weiteres Genehmigungsverfahren notwendig wird. Denn darin liegt nur ein weiterer hinzutretender Schaden.
Mithin sind zu Gunsten des Klägers zu 1 (1.577,50 € / 2 =) 788,75 € und zu Gunsten der Beklagten zu 2 (1.410 € / 2 =) 705,00 € zuzusprechen.
c)
Ein Anspruch auf Ersatz der Bauantragsgebühren für die 1. Baugenehmigung besteht hingegen nicht. Zu Recht weist das Landgericht darauf hin, dass die Kosten der ersten Baugenehmigung ohnehin entstanden wären. Denkt man die Mängel der Werkleistung hinweg, wäre mit der ersten Baugenehmigung das Bauvorhaben verwirklicht worden. Diese Kosten wären mithin in jedem Fall entstanden und sind nicht erstattungsfähig.
d)
Ebenfalls nicht begründet ist die Forderung auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.106,93 €.
Wie bereits das Landgericht zutreffend festgestellt hat, fehlt es insoweit an einem substantiierten Vortrag der Kläger. Allein die Vorlage der Kostenrechnung ersetzt nicht den Vortrag dazu, wann, wie und mit welchem Inhalt der Rechtsanwalt beauftragt und anschließend tätig wurde. Dieser ist schon deshalb erforderlich, um die Kausalität einer angeblichen Pflichtverletzung zum Schaden zu prüfen. So bleibt offen, ob die Beauftragung im Zusammenhang mit der falschen GRZ-Berechnung oder der Nutzungsuntersagung aus Gründen der Änderung der Bauausführung steht. Für Letzteres spricht die im Berufungsverfahren vorgelegte Anlage Bk1.
e)
Auch ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum 02 bis 06/2013 steht den Klägern nicht zu.
Zum einen beruht die fehlende Nutzungsmöglichkeit der Immobilie aufgrund der Nutzungsuntersagung ausweislich der Begründung im Bescheid des Landkreises … vom 31.01.2013 nicht auf der fehlerhaften Berechnung der GRZ, sondern auf der Änderung der Bauausführung zur Genehmigungsplanung. Zum anderen erschließt sich nach dem Vortrag der Kläger nicht, ob sich bei unterstellter Genehmigungspflicht der Änderungen und bei einem pflichtgemäßen Hinweis der Beklagten zu 1 auf die notwendige erneute Genehmigung nicht ebenfalls diese Verzögerung ergeben hätte. Dies liegt jedenfalls deshalb nahe, weil zum Zeitpunkt der Nutzungsuntersagung bereits geänderte Bauvorlagen dem Landkreis zugänglich gemacht wurden. Von den Klägern wäre mithin ein Vortrag über den hypothetischen Ablauf zu erwarten gewesen. Dieser fehlt.
f)
3.
Ein Grund zur Zulassung der Revision i.S.d. § 543 ZPO besteht nicht.