Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2019
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 12.04.2019 – 7 U 123/18
7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2019:0412.7U123.18.00
Tenor§
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 15.06.2018, Az. 6 O 362/17, abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.996 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe§
I.
Der Kläger begehrt die Zahlung einer Vergütung aus einem Vertrag über eine Finanzierungsberatung für Existenzgründer, den die Parteien am 15.09.2016 schlossen. Nach § 3 des Vertrages wurde eine Vergütung von 800 € netto pro Tag vereinbart. § 2 des Vertrages sieht vor, dass im Zeitraum bis zum 30.06.2017 die Tätigkeit monatlich im zeitlichen Umfang von drei Tagen ausgeübt werden sollte. Die Vergütung sollte bis zum Monatsende jeweils zunächst nur im Umfang von 50 % fällig werden. Die weiteren 50 % der Vergütung sollten erst und nur dann gezahlt werden, wenn die Klägerin bis spätestens zum 31.12.2017 Finanzierungsmittel in Höhe von mindestens 200.000 € einwarb.
Eine Finanzierung des Geschäftsvorhabens kam während der Tätigkeit der Klägerin nicht zustande. Die Beklagte zahlte an die Klägerin die vereinbarte Vergütung nur in den Monaten September bis November 2016. Mit der Klage macht die Klägerin die hälftige Vergütung für die Monate Dezember 2016 bis Juni 2017 in Höhe von monatlich 1.200 € netto (1.428 € brutto) geltend.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe im Zeitraum von Dezember 2016 bis Juni 2017 die vereinbarte Arbeitsleistung erbracht und sogar überschritten. Sie habe sich im Zeitraum vom 10.01.2017 bis zum 17.02.2017 insbesondere um die Bereitstellung von Unterlagen für die Erstellung eines bewilligungsfähigen Förderantrages bei der I... bemüht. Sie habe dabei die Unterlagen der Beklagten, auch in Absprache mit deren damaligem Steuerberater sichten und zusammenstellen müssen. Es sei nicht gelungen, eine Bestätigung der Bank der Beklagten darüber zu erhalten, dass die Beklagte das vorgesehene Eigenkapital für die Umsetzung ihres Geschäftsprojekts zur Verfügung hatte. Auch konnte der Steuerberater keine Bestätigung erstellen, dass die Beklagte nicht überschuldet war. Dies sei erst nach Eigenkapitalzuführung gelungen.
Die Beklagte hat die Leistungserbringung durch die Klägerin im Zeitraum seit Dezember 2016 in Abrede gestellt und behauptet, sie habe die im Vertrag vereinbarten Tätigkeiten seitens der Klägerin nicht in Anspruch genommen. Die Klägerin müsse im Einzelnen darlegen, welche Tätigkeiten sie für die Beklagte in welchem zeitlichen Umfang genau erbracht haben wolle. Es habe lediglich ein Gespräch mit einem möglichen Kunden, nicht aber mit Investoren gegeben. Die Ordnung ihrer Unterlagen für den Steuerberater habe nicht zum Leistungsumfang der Klägerin gehört. Zudem habe die Klägerin nur drei Referenzkunden angerufen. Die Beklagte habe die Gewerbeanmeldung und Arbeitsverträge selbst erstellt. Die Klägerin hätte sie darauf hinweisen müssen, dass sie die Arbeiten zur Investorensuche zurückstellte und stattdessen mit der Ordnung von Unterlagen beschäftigt war.
Hinsichtlich des Sachverhaltes im Einzelnen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Parteien hätten vertraglich eine Vergütungspauschale je Tag vereinbart. Die Klägerin müsse daher auf den Tag bezogen genau vortragen, welche Leistungen sie an welchen Tagen erbracht habe. Ihr Vortrag lasse ein tageweise Zuordnung nicht zu, zudem seien in den von ihr aufgeführten Leistungszeiträumen zum Teil auch Monate enthalten, für die die Vergütung unstreitig entrichtet worden sei.
Gegen das am 10.07.2018 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 10.08.2018 eingelegten und am 10.09.2018 begründeten Berufung.
Zur Begründung ihres Rechtsmittels trägt sie vor: Ihrer Auffassung nach hätte das Landgericht darauf hinweisen müssen, dass trotz ihres Vortrages im Schriftsatz vom 13.04.2018 die Darlegung weiterhin nicht als ausreichend erachtet werde und einzelne Nachweise für die tägliche Tätigkeit erbracht werden müssten. Sie legt im Einzelnen für die Monate Dezember 2016 bis Juni 2017 dar, welche Tätigkeit in welchem zeitlichen Umfang an welchem Tag sie erbracht habe. Insoweit wird auf die tabellarische Darstellung in der Berufungsbegründung vom 07.09.2018, Bl. 207 bis 214 d. A., verwiesen. Die Vereinbarung über die Tätigkeit im Umfang von 3 Tagen habe zudem nicht zu einer auf den Tag genau bestimmten Abrechnung verpflichten sollen. Sie sollte den voraussichtlichen Tätigkeitsumfang der Klägerin umschreiben, unabhängig davon, an welchen Tagen genau die Klägerin tätig wurde. Es sollten in etwa Leistungen im Umfang von drei Tagen erbracht und vergütet werden. Auf ihre Mahnungen im Juli 2017 sei von der Beklagten nicht eingewandt worden, dass keine Leistungen erbracht worden seien. Vielmehr sei allein auf Liquiditätsschwierigkeiten hingewiesen worden.
Die Klägerin beantragt,
das am 06.07.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 6 O 362/17 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.996 € nebst Zinsen in Höhe von 10,75 % seit dem 01.08.2017 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und ist der Ansicht, eine Verletzung der Hinweispflicht durch das Landgericht sei nicht gegeben. Die von der Klägerin vorgetragenen Leistungen bestreitet sie. Der Businessplan sei von ihrem Mitgesellschafter erstellt, die Arbeitsvertragsentwürfe seien von ihm zur Verfügung gestellt worden.
Zu den von der Klägerin vorgelegten Anlagen wendet sie ein: Bei der Anlage K 13 handele es sich um eigene Notizen der Klägerin auf der Aufstellung einzureichender Unterlagen, die zum Nachweis der Leistungserbringung nicht geeignet seien. Soweit darin handschriftliche der Name „X…“ vermerkt sei, habe die Klägerin offenbar nicht sich selbst, sondern die Beklagte für verpflichtet gehalten, die notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Es sei möglich, dass der aus der Anlage K 14 ersichtliche Textentwurf per E-Mail vom Geschäftsführer der Klägerin am 31.01.2017 an den Geschäftsführer der Beklagten übersandt worden sei, die Stunden seien damit indes nicht erläutert. Das Anschreiben an die I… vom 17.02.2017 (Anlage K 15) lasse nicht den Schluss auf eine Tätigkeit der Klägerin zu. Die Klägerin habe weder die darin erwähnten Entwürfe der Anstellungsverträge, noch den Gesellschaftsvertrag erstellt. Die in den Anlagen K 17 bis K 18 formulierten Überlegungen gehörten nicht zum Leistungsumfang der Klägerin, ebenso wenig die auf die Rechnungen der Steuerberater bezogenen Zahlungsaufforderungen (Anlagen K19 bis K 22). Sowohl die Erklärung der Hausbank als auch eine Bescheinigung des Steuerberaters habe der Geschäftsführer der Beklagten selbst beschafft. Im Einzelnen tritt er den von der Klägerin dargelegten Leistungen in der mit der Berufungsbegründung vorgelegten datierten Aufstellung entgegen, da sie nicht erbracht worden, nicht notwendig gewesen oder tatsächlich von ihr selbst erledigt worden seien. Insoweit wird im Einzelnen auf die Ausführungen in der Berufungserwiderung, Bl. 269 bis 283 d. A. verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet, sie bleibt lediglich hinsichtlich der Höhe des Zinsanspruchs teilweise ohne Erfolg.
1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag auf Zahlung der vereinbarten Vergütung aus § 675, § 611 BGB. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist ein Dienstvertrag. Die Klägerin schuldete nach § 1 Abs. 1 und 2 des Vertrages nicht die für einen Werkvertrag typische Erbringung eines Leistungserfolges (§ 631 Abs. 1 BGB), sondern die Erbringung von Beratungsleistungen und die Unterstützung der Beklagten bei der Planung und Umsetzung einer Finanzierung.
Die Klägerin hat ausreichend dargelegt und durch die Vorlage von Unterlagen belegt, dass sie die vertraglich geschuldete Leistung im hier streitigen Leistungszeitraum erbracht hat. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Inhalt der Vereinbarung nicht dahin auszulegen, dass eine Vergütung von 1.200 € monatlich für genau drei Arbeitstage, bezogen auf den konkreten zeitlichen Aufwand, vereinbart war.
Die Auslegung des Vertrages muss gemäß § 157 BGB unter Berücksichtigung von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfolgen. Der Wortlaut des Vertrages sieht in § 2 Abs. 1 vor, dass die Klägerin die Zeit der Leistungserbringung frei nach pflichtgemäßem Ermessen gestaltet. Der Umfang der Tätigkeit wird mit 3 Tagen monatlich angegeben. Die Klägerin sollte nach § 2 Abs. 3 des Vertrages verpflichtet sein, die Beklagte bei einer Verhinderung an der Leistungserbringung unverzüglich zu informieren. Die Vergütung ist in § 3 Abs. 1 nicht nach Stunden, sondern mit 800 € netto täglich vereinbart. Die Formulierung, dass die Zeit der Leistungserbringung „frei nach pflichtgemäßem Ermessen“ erbracht werde, spricht dafür, dass die Klägerin berechtigt sein sollte, ihre Tätigkeit nach dem für eine Beantragung von Fördermitteln erforderlichen Umfang zu bestimmen. Nicht ausgeschlossen ist nach dem Wortlaut auch, dass die Tätigkeit von drei Tagen monatlich angesichts der Beauftragung für einen Zeitraum von 9,5 Monaten nicht monatsgenau, sondern - nach pflichtgemäßem Ermessen - frei auf die einzelnen Monate verteilt wird. Nur dann, wenn die Klägerin nicht in der Lage wäre, Leistungen für die Beklagte zu erbringen, sollte sie dies anzeigen.
Der Vertragsgegenstand, der Zweck der Leistungserbringung durch die Klägerin, ist bei der Beurteilung des Inhalts der getroffenen Vereinbarung zu berücksichtigen. Bei der Auslegung sind Umstände zu berücksichtigen, aus denen sich Rückschlüsse auf den Vertragswillen der Parteien schließen lassen. Zu berücksichtigen ist das Gesamtverhalten des Erklärenden einschließlich aller Begleitumstände sowie die beiderseitige Interessenlage (BGH NJW 2002, 747; NJW 2008, 1243).
Die für die Beantragung einer finanziellen Förderung oder für die Akquise von Investoren erforderliche Zeit lässt sich im Einzelnen nicht konkret im Voraus bestimmen, da sie davon abhängig ist, wie konkret die Planungen auf der Seite des beantragenden Unternehmens sind und welche Unterlagen mit welchem Aufwand für das konkrete Projekt beschafft werden müssen. Die Beantragung von Fördermitteln ist geprägt durch den Nachweis, dass im Einzelnen vorgegebene Voraussetzungen von dem Antragsteller erfüllt werden und dass die Bewilligungsstelle hierzu Auflagen erteilt und Fristen bestimmt. Infolgedessen besteht ein bestimmter zeitlicher Rahmen, der es notwendig macht, dass die Beratung konkret an dem Antragsverfahren orientiert erfolgt und die Antragstellung nach den Maßgaben der bewilligenden Stelle vorbereitet und begleitet. Nicht sachgerecht wäre es, wenn etwa zu Beginn der Beantragung die Klägerin berechtigt wäre, nach Erfüllung einer täglichen oder monatlichen Stundenzahl ihre weitere Tätigkeit einzustellen, obwohl weitere Unterlagen überarbeitet oder beschafft werden müssen. Daher soll die Tätigkeit von der Klägerin zeitlich „pflichtgemäß“ bestimmt werden, orientiert an ihrer Aufgabe. Gleiches gilt für Verhandlungen mit Interessenten, die für eine Investition gewonnen werden sollen. Auch hier erfordert die der Klägerin gestellte Aufgabe eine zeitlich nicht im Voraus fest bestimmte Verfügbarkeit, um in Kontakt mit ihren Ansprechpartnern zu bleiben.
Der im Vertrag zeitlich festgelegte Umfang soll danach einen durchschnittlichen Rahmen der Tätigkeit vorgeben, der für beide Vertragspartner festlegt, welche Tätigkeit für die pauschal vereinbarte Vergütung verlangt werden kann und welche Grenzen insoweit bestehen. Im Hinblick darauf ist die weiter vorgesehene Festlegung des zeitlichen Umfangs von 3 Tagen/Monat nicht als konkreter, stunden- oder taggenau abzurechnender Zeitaufwand, sondern lediglich als Orientierungsgröße bei der Leistungserbringung bestimmt. Die Klägerin war dadurch in die Lage versetzt, ihren zeitlichen Aufwand an dieser Vorgabe zu orientieren. Die Beklagte konnte erkennbar auf diese Grundlage die Leistungserbringung abrufen und gegebenenfalls einfordern. Nicht vereinbart war aber, dass die Klägerin exakt drei Arbeitstage tätig sein sollte. Dafür spricht auch, dass es an einer Festlegung der Stundenzahl und einem Mechanismus für die Abrechnung der zu leistenden Stunden fehlt.
Auch nachträglich aufgetretene Umstände, etwa das Verhalten der Parteien, sind zu berücksichtigen, soweit sie Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten zulassen können (BGH NJW-RR 1998, 801). Die Klägerin wurde von der Beklagten mit Beginn des Vertrages ohne zeitlichen Nachweis von September bis November 2016 vergütet. Die Beklagte hat für diesen Zeitraum nicht auf einer stundengenauen Abrechnung bestanden. Danach stellte die Beklagte Zahlungen vollständig ein, nahm aber weitere Tätigkeiten der Klägerin in Anspruch. Eine Beanstandung des zeitlichen Umfangs der Tätigkeit der Klägerin erhob die Beklagte während der Vertragsausführung nicht.
2.
Die Klägerin hat auch im Zeitraum ab Dezember 2016 die vertraglich vereinbarten Leistungen erbracht, die von der Beklagten in Anspruch genommen wurden. Die mit der Klageerwiderung von der Beklagten behauptete Einstellung der Tätigkeit, die die Beklagte gemäß § 320 BGB zur Einstellung der Zahlungen berechtigen würde, hat die Klägerin durch die von ihr vorgelegte Korrespondenz widerlegt. Auf die Beanstandung der Beklagten in der Berufungserwiderung hat die Klägerin die von ihr gefertigten E-Mails, die den Austausch mit dem Geschäftsführer der Beklagten, aber auch den Kontakt mit Referenzkunden und mit der I… belegen, umfänglich vorgelegt. Der Beklagten sind diese Unterlagen zur Verfügung gestellt worden.
Der klägerische Vortrag in der Berufungsinstanz zum Umfang ihrer Tätigkeit und die hierzu vorgelegten Unterlagen sind auch berücksichtigungsfähig. Das Landgericht hat den Vortrag zur Leistungserbringung aus seiner Sicht konsequent als unzureichend angesehen, weil es von der Erforderlichkeit einer stundengenauen Abrechnung für die Leistungsmonate ausgegangen war. Ausgehend von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts waren die Darlegungen der Klägerin auf den Hinweis des Vorsitzenden im Termin am 16.02.2018 durch Schriftsatz vom 13.04.2018 indes ausreichend, um zu begründen, dass die Klägerin auch in zeitlichem Umfang ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hatte. Der Vortrag konnte mithin - auf entsprechende Auflage des Senats - auch in der Berufungsinstanz noch durch Vorlage der gefertigten Korrespondenz ergänzt werden, § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Beklagte kann sich gegenüber dem Anspruch der Klägerin auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin eine verminderte Leistung erbracht habe oder ihre Aufgaben schlecht ausgeführt habe. Die Parteien haben eine stundenweise Abrechnung nicht vereinbart und - wie oben ausgeführt - lediglich den durchschnittlichen Umfang der Tätigkeit festgelegt. Minder- oder Schlechtleistung berechtigen beim Dienstvertrag nicht zur Minderung (BGH NJW 2010, 1364, Tz. 55), sondern können allenfalls Gegenansprüche auf Schadensersatz begründen. Die Beklagte hat während der Vertragsbeziehung eine unzureichende Leistung der Klägerin schon nicht geltend gemacht. Vielmehr hat sie auf eine Einschätzung der Klägerin zur finanziellen Lage der Beklagten in einer E-Mail vom 20.04.2017 mit E-Mail vom 22.04.2017 geantwortet und private Zuschüsse der Gesellschafter für die Gesellschaft in Aussicht gestellt. Der Geschäftsführer der Beklagten erwähnte zugleich den besonderen Einsatz des Geschäftsführers der Klägerin und stellte die zeitnahe Begleichung der von der Klägerin gestellten Rechnungen in Aussicht.
Aus der von der Klägerin vorgelegten E-Mail-Korrespondenz ergibt sich, dass die Klägerin fortwährend für die Beklagte tätig war und ihre Leistungen nach Erhalt der erforderlichen Zuarbeiten zeitnah ausgeübt hat. Die Tätigkeit der Klägerin litt nicht an deren stetigem Einsatz, sondern daran, dass die finanziellen Voraussetzungen seitens der Beklagten bis Juli 2017 nicht geschaffen worden waren, um die erforderliche Bestätigung der Bank und die Erklärung des Steuerberaters, dass die Gesellschaft nicht überschuldet sei, zu erhalten.
Im Einzelnen:
a.
Die Klägerin hat am 8.12.2016 unstreitig einen Antrag an die I… im Entwurf vorbereitet, an einem Gespräch mit der Mitarbeiterin Y… der I… teilgenommen und mit dieser am 10.12.2016 wegen einiger Details des für die Beklagte zu stellenden Antrages korrespondiert, um den Inhalt und die Ausführung des Antrages im Einzelnen abzustimmen (vgl. E-Mail vom 10.12.2016, Anlage K 11). Dass die Beklagte den Businessplan im Wesentlichen selbst entworfen hat, steht der Tätigkeit der Klägerin nicht entgegen, sondern ergibt sich zwangsläufig daraus, dass die technischen Zusammenhänge des von der Beklagten geplanten Projektes darin geschildert werden mussten. Diese Schilderung konnte nur von der insoweit fachkundigen Beklagten abgegeben werden. Der Antrag ist sodann von der Beklagten an die I… übersandt worden, wie sich aus der mit Anlage K 11 übersandten E-Mail des Geschäftsführers der Beklagten vom 03.01.2017 ergibt.
b.
Die Klägerin hat ihre Tätigkeit im Januar dahin belegt, dass sie mit Herrn W… von der Z… GmbH & Co KG zunächst am 11.01.2017 (Anlage K 11) per E-Mail Kontakt aufgenommen hat, um ein Telefonat über deren Interesse an einer Zusammenarbeit mit der Beklagten abzustimmen. Dem war vorausgegangen, dass der Geschäftsführer der Beklagten sich in seiner E-Mail vom 03.01.2017 gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin dahin geäußert hatte, dass er „von Z… noch nichts gehört“ habe.
Sie hat weiter die Bestätigung über den Antragseingang von der I… entgegengenommen und die darin enthaltene Liste vorzulegender Unterlagen geprüft und geplant, welche Nachweise von der Beklagten zu beschaffen seien und welche Tätigkeiten sie übernehmen könnte. Dabei ist ihr dieser Antrag auch von der Beklagten zugeleitet worden, da die Korrespondenz von der I… direkt mit der Beklagten geführt worden ist. Wegen der weiteren Planung hat sie sich per E-Mail vom 19.01.2017 mit der Beklagten in Verbindung gesetzt, der Geschäftsführer der Beklagten hat einer Kontaktaufnahme per E-Mail auch am 19.01.2017 zugestimmt. Die Klägerin hat diese Abstimmung anschließend in einem Protokoll, das sie dem Geschäftsführer der Beklagten übersandt hat, zusammengefasst (E-Mail vom 24.01.2017, Anlage K 13).
Mit E-Mail vom 31.01.2017 übersandte die Klägerin dem Geschäftsführer der Beklagten einen Entwurf für ein Anschreiben an die B… und einen Entwurf für die Hausbankerklärung. Der Geschäftsführer der Beklagten verwendete diesen Entwurf, um sich an die B… per E-Mail vom selben Tag zu wenden. Dabei übernahm er auch eine Formulierung, die auf die Tätigkeit der Klägerin hinweist und die Bank informiert, dass Korrespondenz auch direkt mit der Klägerin geführt werden könnte (Anlage K 14).
c.
Im Februar 2017 korrespondierte die Klägerin mit dem Geschäftsführer der Beklagten über fehlende Unterlagen und beriet hinsichtlich der Projektbeschreibung, die unstreitig von der Beklagten erstellt wurde, was sie mit dem Geschäftsführer der Beklagten auch zuvor abstimmte (E-Mails vom 06.02. und 08.02.2017, Anlage K 15). Sie hielt wiederholt Rücksprache mit der B… wegen der Hausbankerklärung und überarbeitete infolge einer Ablehnung des Textes durch den Bankmitarbeiter den Entwurf dieser Erklärung, den sie der Bank erneut übersandte. Sie übermittelte Unterlagen persönlich und per E-Mail an die I… und nahm ein Treffen mit einem möglichen Investor (C…) wahr. Die I… teilte am 27.02.2017 mit, dass die Hausbankerklärung und eine Bestätigung des Steuerberaters ausstünden. Im Einzelnen ergibt sich die Tätigkeit aus der als Anlage K 15 vorgelegten Korrespondenz.
d.
Im März 2017 führte die Klägerin drei Telefonate wegen Referenzen für Produkte der Beklagten, die sie im einzelnen protokollierte. Sodann begann eine zeitlich aufwändige Korrespondenz mit dem Steuerberater der Beklagten, der die Jahresabschlüsse für die Jahre 2014 und 2015 erstellen sollte. Die Korrespondenz ist von der Klägerin für den Zeitraum ab dem 14.03.2017 vorgelegt. An diesem Tag übersandte der Geschäftsführer der Beklagten der Klägerin die Entwürfe für die Jahresabschlüsse und bat sowohl den Geschäftsführer der Klägerin als auch den Steuerberater, die notwendige Korrespondenz direkt miteinander zu führen. Die Klägerin erhielt so unmittelbar Kenntnis davon, dass Unterlagen fehlten und versuchte zu vermitteln, zumal der Steuerberater wegen offener Rechnungen und Unstimmigkeiten mit dem Geschäftsführer der Beklagten das Mandat auch zeitweise gekündigt hatte (vgl. Korrespondenz Anlagenkonvolut K 15 und K 16).
Soweit die Beklagte dagegen einwendet, die Korrespondenz mit dem Steuerberater habe nicht zu den Aufgaben der Klägerin gehört, ist dieser Einwand aus mehreren Gründen unerheblich: Der Beklagten oblag es, als Auftraggeberin Vorgaben zur Tätigkeit der Klägerin zu formulieren. Dies tat sie gerade, indem sie die Klägerin am 14.03.2017 über die Probleme, die sich bei der Erstellung der betriebswirtschaftlichen Unterlagen ergaben, informierte und indem sie die direkte Korrespondenz der Klägerin mit dem Steuerberater förderte. Sie wurde von der Klägerin, wie sich aus den E-Mails vom 20.03.17 bis 7.04.2017 ergibt, auch jeweils über den Stand der Gespräche informiert, ohne Einwände hierzu zu formulieren und leitete die vom Steuerberater angeforderten Unterlagen und Informationen auch der Klägerin zu (vgl. E-Mail vom 28.03.2017 und vom 31.03.2017).
Zudem war die Erstellung der Jahresabschlüsse aber auch für die Vervollständigung der Unterlagen zum Förderantrag der Beklagten erforderlich. Die Förderung der Zuarbeiten an den Steuerberater lässt sich mithin auch dem weit gefassten Aufgabenfeld der Klägerin in § 1 des Vertrages, nämlich der „Erarbeitung von Unterlagen für die Beantragung öffentlicher Mittel“ zuordnen.
Es trifft weiterhin nicht zu, dass Entwürfe zu Gesellschafterbeschlüssen über die Feststellung der Jahresabschlüsse und eine Rangrücktrittserklärung vom Steuerberater vorbereitet wurden. Auch insoweit handelte es sich um Tätigkeit der Klägerin, wie sich aus den E-Mails vom 27.03.2017 (s. Unterlagenkonvolut „März 2017“) ergibt.
e.
Spätestens im April 2017 (vgl. E-Mail des Steuerberaters D… vom 27.03.2017) wurde deutlich, dass die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt wegen ihrer eigenen finanziellen Situation keine Aussicht hatte, eine öffentliche Förderung mit Erfolg beantragen zu können. Die Klägerin teilte dies den Gesellschaftern und dem Geschäftsführer der Beklagten ausführlich begründet mit E-Mail vom 20.04.2017 mit. Sie hatte bis dahin in Abstimmung mit dem Steuerberater der Beklagten Unterlagen übersandt und im Einzelnen nachvollzogen, welche wirtschaftliche Situation sich für die Beklagte ergab. Die Klägerin unterbreitete in ihrer E-Mail vom 20.04.2017 Vorschläge, welche Maßnahmen ergriffen werden müssten, um die Beklagte zu sanieren. Der Geschäftsführer der Beklagten antwortete am 22.04.2017. Er teilte mit, dass er beabsichtige, durch private Zuschüsse der Gesellschafter das Eigenkapital, welches Voraussetzung der Förderung war, nach einem Hausverkauf zur Verfügung zu stellen. Mit E-Mail vom 30.04.2017 stellte die Klägerin der Beklagten gegenüber die Frage, ob der Vertrag zwischen den Parteien einvernehmlich vorzeitig beendet werden sollte und wies sie darauf hin, dass die Rechnungen des Steuerberaters bis zum 04.05.2017 beglichen werden müssten, damit sämtliche Unterlagen bis Ende Mai 2017 zusammengestellt werden könnten. Der Geschäftsführer der Beklagten verwies demgegenüber auf seine schwierige finanzielle Situation, erkundigte sich nach Korrespondenz mit einem weiteren Gesellschafter aber am 01.05.2017 nach den offenen Rechnungen des Steuerberaters und teilte der Klägerin mit Schreiben vom 02.05.2017 mit, dass die Überweisung an den Steuerberater rechtzeitig mit Hilfe der Zahlung des anderen Gesellschafters durchgeführt werden kann.
f.
Auch im Mai 2017 nahm die Beklagte weiterhin die Leistungen der Klägerin in Anspruch, die für sie die Korrespondenz mit dem Steuerberater führte und ergänzende Informationen für den Steuerberater einholte, die ihr von der Beklagten erteilt wurden (E-Mails vom 2.05. und 04.05.2017 über die Vergütung der Mitarbeiter der Beklagten). Unter dem 08.05.2017 erhält die Klägerin vom Steuerberater die vorläufige betriebswirtschaftliche Auswertung zum 31.12.2016 übersandt und leitet sie an die Gesellschafter der Beklagten weiter, verbunden mit dem Hinweis, dass der Antrag der Beklagten bei der I… noch nicht beschieden sei. Die Beklagte antwortet über ihren Geschäftsführer per E-Mail am 26.05.2017 und teilt mit, wann die angekündigte private finanzielle Unterstützung der Gesellschaft voraussichtlich geleistet werden kann (Unterlagen „Mai 2017“). Die Klägerin antwortet am 29.05.2017 und teilt mit, wie mit dem Antrag weiter verfahren werden könnte.
g.
Auf die Anfrage der Klägerin vom 14.06.2017 zur Erteilung der Bankbestätigung und der Erklärung des Steuerberaters, dass die Gesellschaft nicht überschuldet sei, erkundigt sich die Beklagte beim Geschäftsführer der Klägerin nach der Bedeutung der im Jahr 2015 vorgenommenen Rückstellungen und dem Stand der in ihrem Namen abgegebenen Steuererklärungen. Die Beklagte übersendet mit E-Mail vom 22.06.2017 eine Bescheinigung eines Steuerberaters, die die Klägerin an die I… weiterleitet. Gleichzeitig erkundigt sich die Klägerin nach der Billigung eines Textes für die Bankbescheinigung und kündigt an, dass die Erteilung voraussichtlich bis Mitte Juli 2017 erfolgen könnte. Am 17.07.2017 bestätigt die I… der Klägerin, dass sie die entworfene Bankbestätigung akzeptieren würde.
3.
Soweit die Beklagte weiter einwendet, dass die Klägerin eine Bankbestätigung versucht habe zu erlangen, die tatsächlich von der B… nicht erteilt worden wäre, berechtigt dieser Einwand, wie ausgeführt, nicht zur Minderung der Vergütung. Zudem war der von der Beklagten behauptete Umstand, dass die B… allenfalls bei eigener Beratung der Beklagten im Rahmen der Antragstellung eine Bankbestätigung ausgestellt hätte, für die Klägerin weder aufgrund der Korrespondenz mit der Bank ersichtlich, noch leitete ihr die Beklagte diese Information zu.
Auf den Schriftsatz der Klägerin vom 20.03.2019 bedurfte es der Gewährung eines weiteren Schriftsatznachlasses nicht, da neuer Tatsachenvortrag darin nicht enthalten war. Das von der Klägerin zitierte Schreiben (Anlage K 18) lag der Beklagten bereits vor (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 14.03.2019)
4.
Der Klägerin steht für den streitigen Zeitraum das vereinbarte Honorar von 1.200 € netto monatlich, insgesamt für sieben Monate also 8.400 € netto bzw. 9.996 € brutto zu.
Der Zinsanspruch ist lediglich in der gesetzlichen Höhe gemäß § 288 Abs. 2 BGB begründet. Die Beklagte ist gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB mit der Aufforderung der Klägerin vom 10.07.2017 (Anlage K 22) mit der bereits nach § 3 Abs. 2 des Vertrags fälligen, aber jedenfalls bis dahin gestundeten Vergütung in Verzug geraten. Die Beklagte teilte per E-Mail vom 18.07.2017 (Anlage K 23) mit, dass sie keine Zahlungen leisten werde.
Der Zinsanspruch aufgrund der Inanspruchnahme eines Dispositionskredites mit der Verzinsung von 10,75 % ist nicht ersatzfähig. Die Klägerin hat insoweit nicht dargelegt, warum sie es für erforderlich halten durfte, einen hoch verzinslichen Kredit dauerhaft in Anspruch zu nehmen und ihre Schuldner damit zu belasten. Ihr steht mithin lediglich der gesetzliche Zinssatz von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu.
5.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen insoweit nicht vorliegen, § 543 Abs. 2 ZPO.
Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes ergibt sich aus § 48 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG.