Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2019
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 01.07.2019 – 4 W 11/19
4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2019:0701.4W11.19.00
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 13 zitierte Normen
Tenor§
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 08.02.2019 - Az.: 1 OH 3/18 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich außergerichtlicher Kosten der Streithelferin.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 30.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe§
I.
Die Antragsgegnerin, die mit „Bestellung“ vom 27.02.2017 und gemäß „Auftragsbestätigung“ der Antragsgegnerin vom 20.03.2017 für ihre privaten Zwecke einen Neuwagen der Marke … erworben hat, begehrt gegenüber der Antragsgegnerin, die ihren Sitz im … hat, die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Cottbus.
In den unstreitig zum Vertragsbestandteil gewordenen „Neuwagen-Verkaufsbedingungen“ (im Folgenden: AGB) der Antragsgegnerin heißt es auszugsweise unter Ziffer VII. 4. a):
„Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen“ (vgl. Anlage zur Antragsschrift, Bl. 8 d.A.).
Die Antragstellerin, die außergerichtlich von der Antragsgegnerin unter Geltendmachung von oberflächlichen Karosserieschäden an dem Neuwagen erfolglos die Lieferung eines neuen Ersatzfahrzeugs verlangt hat, hat unter Bezugnahme auf die vorzitierte AGB-Regelung die Auffassung vertreten, dass sie das selbständige Beweisverfahren (auch) vor dem Landgericht Cottbus führen könne, weil es unstreitig mehrere …-Vertragspartner in dessen Gerichtsbezirk gebe. Die von ihr vorgerichtlich verlangte Ersatzlieferung falle als Nacherfüllung im Sinne des Gewährleistungsrechts gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB begrifflich unter die in Ziffer VII. 4. a) der AGB der Beklagten geregelte „Mängelbeseitigung“ (vgl. aaO). Infolgedessen bestehe für die Antragsgegnerin als Gewährleistungsschuldnerin ein diesbezüglich nach § 269 Abs. 1 BGB begründeter Erfüllungsort am Käuferwohnsitz, aus dem sich prozessual zugleich ein ihr - der Antragstellerin - eröffneter Wahlgerichtsstand im Sinne des § 29 Abs. 1 ZPO ergebe.
Die Antragsgegnerin ist dieser Auffassung unter Geltendmachung, dass auch nach dem Willen der Antragstellerin kein …-Vertragshändler aus dem Raum Cottbus gegnerische Partei in diesem Verfahren geworden sei, sondern sie selbst als Verkäuferin, entgegengetreten. Ihr Sitz sei indessen in … und damit im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Darmstadt. Die der Antragsgegnerin beigetretene Streithelferin hat sich der Zuständigkeitsrüge angeschlossen.
Mit Beschluss vom 08.02.2019 hat das Landgericht Cottbus nach vorhergehendem Hinweis auf seine örtliche Unzuständigkeit den Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragstellerin unstreitig eine Ersatzlieferung verlange, die jedoch anders als eine Beseitigung von Mängeln von Ziffer VII. 4. a) der AGB der Antragsgegnerin nicht erfasst werde. Es handele sich bei einer Ersatzlieferung zwar ebenfalls um ein Nacherfüllungsverlangen, das die Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes voraussetze, aber begrifflich keine Mangelbeseitigung am Kauffahrzeug.
Gegen diesen ihrer Prozessbevollmächtigten gemäß Empfangsbekenntnis am 12.02.2019 zugestellten Beschluss richtet sich die am 26.02.2019 beim Landgericht Cottbus eingegangene sofortige Beschwerde der Antragstellerin (vgl. Bl. 72 ff. d.A.). Für die Beschwerdebegründung, die sich insbesondere mit dem vom Landgericht dargelegten Begriffsverständnis auseinandersetzt, wird auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 27.02.2019 verwiesen (Bl. 82 f. d.A.). Das Landgericht hat mit Beschluss vom 07.05.2019 den angefochtenen Beschluss zunächst hinsichtlich der unterlassenen Berücksichtigung der Streithelferin in Rubrum und Kostenentscheidung berichtigt (Bl. 92 f. d.A.). Mit gesondertem Beschluss vom gleichen Tage hat es der Beschwerde nicht abgeholfen und diese zur weiteren Entscheidung dem Brandenburgischen Oberlandesgericht vorgelegt (Bl. 95 d.A.).
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten nebst Anlagen und den angefochtenen Beschluss ergänzend Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 567 ff. ZPO zulässige und insbesondere frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet.
1. Ist wie im Streitfall ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, so ist der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens bei dem Gericht zu stellen, das nach dem Vortrag des Antragstellers zur Entscheidung in der Hauptsache berufen wäre, §§ 486 Abs. 2 Satz 1, 487 Nr. 1 bis 4. ZPO. Neben dem hier ohne weiteres gemäß § 17 ZPO eröffneten Gerichtsstand am Sitz der Antragsgegnerin könnte sich nach den allgemeinen Regeln daher auch ein am Wohnsitz der Antragstellerin eröffneter Gerichtsstand aus § 29 Abs. 1 ZPO ergeben. Ein (Wahl-)Gerichtsstand im Sinne der §§ 29 Abs. 1, 35 ZPO ist für das beantragte selbständige Beweisverfahren am Wohnsitz der Antragstellerin jedoch nicht begründet, sondern (nur) gemäß §§ 486 Abs. 2 Satz 1, 17 Abs. 1 ZPO am Sitz der Antragsgegnerin.
a) Die Voraussetzungen eines Erfüllungsorts der kaufrechtlichen Nacherfüllung am Wohnsitz der Antragstellerin sind in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation für die von ihr begehrte Neuwagen-Ersatzlieferung nicht gegeben.
aa) Der Erfüllungsort für die kaufrechtliche Nacherfüllung ist nach der allgemeinen Vorschrift des § 269 Abs. 1 BGB zu bestimmen, weil das Kaufrecht des BGB keine spezielle Regelung zum Erfüllungsort der Nacherfüllung enthält (BGH, Urteil vom 13.04.2011 - VIII ZR 220/10, juris Rn. 21 ff. = BGHZ 189, 196 ff.). Danach sind in erster Linie von den Parteien getroffene Vereinbarungen entscheidend. Fehlen vertragliche Abreden über den Erfüllungsort, ist auf die jeweiligen Umstände, insbesondere auf die Natur des Schuldverhältnisses abzustellen. Lassen sich auch hieraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen, ist der Erfüllungsort an dem Ort anzusiedeln, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz beziehungsweise seine gewerbliche Niederlassung hatte, denn es entspricht schon der allgemeinen Verkehrsauffassung, dass Kunden ihre Reklamationen in der Regel unter Vorlage der mangelhaften Ware am Sitz des Verkäufers vorbringen (BGH, aaO, Rn. 29; vgl. OLG München, NJW 2007, 3214, 3215; Faust, JuS 2008, 84, 85).
bb) Speziell bei einem Kraftfahrzeugkauf vom Händler erfordern zudem die Mängelbehauptungen des Käufers regelmäßig Prüfarbeiten des Verkäufers, die wegen der dort üblicherweise vorhandenen materiellen und personellen Möglichkeiten am sinnvollsten am Betriebsort des Händlers vorgenommen werden können (vgl. BGH, aaO, Rn. 33; OLG München, NJW 2007, 3214, 3215; Reinking, NJW 2008, 3606, 3610; Skamel, ZGS 2006, 227, 228). Hinzu kommt, dass der Belegenheitsort bei verkauften Kraftfahrzeugen gerade variabel ist, denn diese befinden sich typischerweise und bestimmungsgemäß nicht nur am Wohnsitz des Käufers. Der verfahrensgegenständliche Pkw weist nach den Darlegungen der Antragstellerin auch nur oberflächliche Lackschäden/Dellen auf und ist mithin weiterhin fahrbereit. Die Antragstellerin hat das Fahrzeug zudem bereits beim Kauf von außerhalb ihres Wohnortes - nämlich nach Vereinbarung mit der Verkäuferin von der … GmbH in … - übernommen. Da es im Streitfall nicht um eine Nachbesserung von Gegenständen geht, die an ihrem Bestimmungsort auf- oder eingebaut wurden, sind erschwerte Bedingungen für einen Transport der Sache auch unter diesem Gesichtspunkt nicht ersichtlich. Zwar können sich Unannehmlichkeiten schon allein daraus ergeben, dass ein Verbraucher die Sache zur Vornahme der Nacherfüllung zum Verkäufer bringen muss, doch hat andererseits die Kosten eines solchen Transports oder Versands gemäß § 439 Abs. 2 BGB regelmäßig der Verkäufer zu tragen (BGH, aaO, Rn. 37 mwN). Im Streitfall ist die im Wege einer Ersatzlieferung verlangte Nacherfüllung daher der Käuferin nach den konkreten Umständen zumutbar am Sitz der Verkäuferin zu erfüllen, so dass die Voraussetzungen für einen Gerichtsstand des Erfüllungsortes am Wohnsitz der Antragstellerin nach den allgemeinen Regeln nicht vorliegen.
b) Ein anderes Ergebnis lässt sich hier auch nicht aus einer Vereinbarung der Parteien und diesbezüglich aus Ziffer VII. 4. a) der AGB der Beklagten begründen.
aa) Entgegen der Auffassung des Landgerichts lässt sich allerdings seine mangelnde örtliche Zuständigkeit für das beantragte selbständige Beweisverfahren insoweit nicht (erst) aus einer begrifflichen Auslegung der in Ziffer VII 4. a) der AGB der Antragsgegnerin getroffenen Regelung begründen, sondern bereits daraus, dass diese Regelung unabhängig vom Verständnis des dort enthaltenen Begriffs der „Mängelbeseitigung“ überhaupt keine Vereinbarung zu der Frage enthält, wer möglicher Anspruchsgegner eines diesbezüglichen Gewährleistungsanspruchs des Käufers sein soll.
Die von der Antragsgegnerin verwendete Geschäftsbedingung räumt einem Käufer lediglich das Recht ein, sich für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung anstatt an sie als Verkäuferin auch an einen vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieb zu wenden. Durch diese „Ermächtigung wird der vom Käufer zur Nachbesserung eingeschaltete Betrieb als Erfüllungsgehilfe des Verkäufers tätig; der Verkäufer muss sich deshalb die von dieser Werkstatt ausgeführten Mängelbeseitigungsarbeiten und die im Zusammenhang damit abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen“ (BGH, Urteil vom 15.11.2006 - VIII ZR 166/06, juris Rn. 13 mwN). Die Ermächtigung des Käufers, einen Dritten als Erfüllungsgehilfen des Verkäufers einzuschalten, ändert aber naturgemäß nichts daran, dass der Verkäufer respektive hier die Antragsgegnerin weiterhin selbst, sei es in einem Hauptsacheprozess oder wie vorliegend in einem selbständigen Beweisverfahren, der allein passivlegitimierte Anspruchsgegner des Käufers bleibt. Unabhängig von diesem allein möglichen inhaltlichen Verständnis der Klausel können die von einem Unternehmer verwendeten AGB schon nach den allgemein anerkannten Regeln, wonach Verträge mit unmittelbarer Rechtswirkung zu Lasten Dritter unzulässig sind (siehe nur BGH, Urteil vom 12.02.2019 - VI ZR 141/18, juris Rn. 29 mwN), keinen in das Belieben des Vertragspartners gestellten weiteren Gewährleistungsschuldner ohne dessen Zustimmung schaffen. Vor diesem Hintergrund kommt es auf den von der Antragstellerin - noch dazu rein fiktiv - an den Sitz solcher Drittbetriebe geknüpften Erfüllungsort für ihre etwaigen Gewährleistungsrechte aber von vornherein nicht an. Letztlich wird das auch daran deutlich, dass die Antragstellerin in diesem Verfahren nicht etwa einen beliebigen …-Vertragshändler im Raum Cottbus zum Anspruchsgegner und damit zur passivlegitimierten Gegenpartei erklärt hat, sondern gerade die Antragsgegnerin als Verkäufern des Fahrzeugs.
bb) Selbst wenn man die in Ziffer VII 4. a) AGB getroffene Regelung hier inhaltlich über die Regelung einer gewährleistungsbezogenen Erfüllungsgehilfenschaft hinaus (auch) dahin verstehen wollte, dass damit zugleich ein alternativer (Wahl-)Erfüllungsort mit für die Antragsgegnerin verbindlicher sogenannter Gerichtsstandsfolge vereinbart worden wäre, wäre eine solche Regelung gemäß § 29 Abs. 2 ZPO jedenfalls prozessual unwirksam. Nach § 29 Abs. 2 ZPO sind gerichtsstandsbegründende Vereinbarungen über den Erfüllungsort von vornherein nur unter engen Voraussetzungen zulässig, die im vorliegenden Fall nicht gegeben wären. Die Vorschrift dient in Ergänzung des § 38 ZPO der Verhinderung unzulässiger Prorogationen, denn nur die dort und auch in § 29 Abs. 2 ZPO genannten Rechtssubjekte - nämlich Kaufleute, juristische Personen und öffentlich-rechtliche Sondervermögen - können neben einem materiell-rechtlichen Erfüllungsort zugleich einen im Hinblick auf den Gerichtsstand von den allgemeinen Regeln abweichenden Erfüllungsort wirksam vereinbaren (Zöller/Schultzky, ZPO, 32. Auflage, § 29 Rn. 26a; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 16. Auflage, § 29 Rn. 38 f.; MünchKommZPO/Patzina, 5. Auflage, § 29 Rn. 21; jeweils mwN). Die insoweit personenbezogenen Voraussetzungen lagen zur maßgeblichen Zeit des Vertragsschlusses für die Antragstellerin als Kaufvertragspartei, die dabei unstreitig als Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB gehandelt hat, nicht vor.
c) Auf die von der Antragstellerin - und mit gegenteiligem Auslegungsergebnis auch vom Landgericht - in den Mittelpunkt gestellte Auslegung des Mängelbeseitigungsbegriffs in Ziffer VII 4. a) der AGB der Beklagten kommt es nach allem nicht entscheidend an. Es kann daher auch außer Betracht bleiben, ob mit Blick auf den auf Beweissicherung beschränkten Zweck eines selbständigen Beweisverfahrens für eine solche Auslegung gegebenenfalls überhaupt die außergerichtliche - das heißt nicht unmittelbar verfahrensgegenständliche - Auswahl der Art der Nacherfüllung im Sinne des § 439 Abs. 1 BGB, mit der in elektiver Konkurrenz stehenden Beseitigung des Mangels einerseits und der Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache andererseits, von maßgeblicher Bedeutung sein könnte.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Höhe des Gegenstandswertes orientiert sich an dem wirtschaftlichen Wert der von der Antragstellerin intendierten Rechtsverfolgung (vgl. §§ 48 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO).
3. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO).