Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2019
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 12.09.2019 – 12 U 41/19
12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2019:0912.12U41.19.00
Tenor§
Die Berufung des Klägers gegen das am 19.02.2019 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Aktenzeichen 6 O 165/18, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 4.000,00 € festgesetzt.
Gründe§
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats mit Beschluss vom 18.07.2019 Bezug genommen. Die Ausführungen in der Stellungnahme des Klägers mit Schriftsatz vom 02.09.2019 vermögen nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen.
Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass ein Anspruch auf Erteilung einer Rechnung entweder aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 UStG oder aus einer vertraglichen Nebenpflicht nur besteht, wenn der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der Erteilung einer solchen Rechnung geltend machen kann. Dies folgt nach dem Verständnis des Senats auch aus der bereits zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02.11.2001 (NJW-RR 2002,376), der zu entnehmen ist, dass eine solche Nebenpflicht nur besteht, um dem Rechnungsempfänger die Durchsetzung eines berechtigten Vorsteuerabzuges gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG zu ermöglichen. Ein solches schutzwürdiges Interesse hat der Kläger in erster Instanz jedoch nicht hinreichend dargelegt. Er hat insbesondere nicht behauptet, zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein. Ebenso wenig hat er in erster Instanz vorgetragen, eine Rechnung für die Nachweisführung für die Anschaffungs- und Herstellungskosten eines zum Betriebsvermögen gehörenden häuslichen Arbeitszimmers oder für die Vermietung einzelner oder mehrerer Räume des Gebäudes zu benötigen. Er hat vielmehr geltend gemacht, die Rechnung für die Auszahlung bzw. den Nachweis der Verwendung von Darlehensmitteln oder zur steuerlichen Geltendmachung von Handwerkerleistungen nach § 35a EStG zu benötigen. Dass dies vorliegend nicht der Fall ist, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil mit zutreffenden Gründen ausgeführt. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung auch nicht.
Das Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründung würde zwar, seine Richtigkeit unterstellt, ein schutzwürdiges Interesse an der Ausstellung einer Rechnung begründen. Es bleibt jedoch dabei, dass dieses Vorbringen in zweiter Instanz neu und damit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §§ 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen ist. Die Ausführungen des Klägers in dem Schriftsatz vom 02.09.2019 sind nicht geeignet, zu einer anderen Bewertung zu gelangen.
Neu ist ein Vorbringen in zweiter Instanz, wenn es einen sehr allgemein gehaltenen Vortrag der ersten Instanz konkretisiert oder erstmals substantiiert, nicht aber dann, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (vgl. BGH NJW 2004, 2825; BGH NJW 2006, 152; BGH NJW-RR 2012, 341, 342; BGH NJW-RR 2015, 465 Rn. 7; Musielak/Voit/Ball, ZPO 15. Aufl. § 531 Rn. 15). Gemessen an diesen Maßstäben sind die mit einer entsprechenden Bescheinigung eines Wirtschaftsberaters unterlegten Ausführungen in der Berufungsbegründung betreffend die betriebliche Nutzung des streitgegenständlichen Gebäudes und die Unternehmereigenschaft des Klägers, aufgrund der er eine Rechnungslegung zur Nachweisführung gegenüber dem Finanzamt benötige, als neuer Vortrag zu werten. In erster Instanz war von einer betrieblichen Nutzung des Gebäudes oder einer Vermietung von mehr als zwei Objekteinheiten nicht die Rede. Der Kläger hat sich vielmehr mehrfach ausdrücklich als Verbraucher bezeichnet. Von einer Ergänzung eines bereits erstinstanzlich erfolgten schlüssigen Vorbringens kann daher keine Rede sein.
Zulassungsgründe nach § 531 Abs. 2 ZPO werden auch mit dem Schriftsatz vom 02.09.2019 nicht vorgetragen. Wieder betrifft das neue Vorbringen einen Gesichtspunkt, der vom Landgericht erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, noch liegt ein Verfahrensmangel des Landgerichts vor, aufgrund dessen das Vorbringen im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurde. Ebenso wenig ist ersichtlich, warum der Kläger daran gehindert gewesen sein sollte, das Vorbringen in erster Instanz geltend zu machen, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit beruhte. Dass ihm die nunmehr vorgetragenen Tatsachen erst nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung bekannt geworden sind, wird der Kläger nicht ernsthaft behaupten wollen. Schließlich ist das Vorbringen auch nicht deshalb zu berücksichtigen, weil es unstreitig geblieben ist. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Bestreiten der Beklagten nicht unbeachtlich.
Es erschließt sich auch nicht, weshalb der Kläger für die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen gegen die Beklagte auf eine Rechnungslegung angewiesen sein sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.